VB.2010.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00116
21. Juli 2010Deutsch18 min
(URT.2010.12480)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00116
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.07.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss vom Studium
Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts (E. 1.1), Prozessvoraussetzungen (E. 1.2), Weitergeltung der alten Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 (Studien- und Prüfungsordnung) (E. 2), beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bzw. Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 3).
Der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht genügt bei nicht umstrittener Prüfungsbewertung eine kleine Anmerkung oder eine Note. Dagegen ist bei bestrittener Bewertung der Examinatoren auf Gesuch des Kandidaten hin mit hinreichender Präzision zu sämtlichen Streitpunkten Stellung zu nehmen (E. 4.1). Vorliegend wurde diese Anforderungen an die Begründung erfüllt (E. 4.2). Aufbau des Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie nach alter Ordnung und Anforderungen an das Bestehen des Assessments (E. 5).
Zu Recht ist im gegenwärtigen Verfahren nur streitig, ob der Beschwerdeführer die Wiederholung des Assessments bestanden hat (E. 6).
Modulnoten sind entgegen dem Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung nicht auf Halbnoten zu runden, weil Art. 54 Abs. 3 Studien- und Prüfungsordnung eine Rundung auf Halbnotenschritte ausschliesst (E. 7.1-3). Weil die Beschwerdegegnerin die Modulnoten zu Unrecht auf Halbnoten gerundet hat und nicht ersichtlich ist, ob sich diese Rundungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben, ist die Sache zum Neuentscheid über das Bestehen des Assessments an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 7.4). Auch über die Anwendung der Grenzfallregelung kann ohne ergänzende Sachverhaltsabklärung nicht entscheiden werden (E. 8). Nebenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.).
Teilweise Gutheissung; Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
Stichworte:
AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE
ASSESSMENT
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EXAMENSENTSCHEID
GRENZFALL
GRENZFALLÜBERPRÜFUNG
KOGNITION
MODULPRÜFUNG
PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
RUNDUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 26 Abs. II Ziff. 6 FHSG
§ 27 Abs. II Ziff. 7 FHSG
§ 20 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00116
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Juli 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften,
vertreten durch die Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Assessments und Ausschluss vom Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW; Bezeichnung gemäss der neuen Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008, LS 414.251) teilte A
mit Schreiben vom 17. Juli 2009 mit, dass er das Assessment des
Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie nicht bestanden habe und aufgrund des
zweiten Fehlversuches das Studium nicht mehr fortsetzen könne.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15.
September 2009 und beantragte die gezielte Aufrundung der Note der Modulgruppe
"BO-ASMT-02" und die Feststellung, "dass die Modulgruppe
BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten". Ferner verlangte er
als vorsorgliche Massnahme seine Zulassung zum Hauptstudium während des Rekursverfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2009 wies die Vorsitzende der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen (im Folgenden: Rekurskommission) das Gesuch um
vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium ab. Die Rekurskommission wies den Rekurs
mit Beschluss vom 9. Februar 2010 kostenpflichtig ab.
III.
Am 15. März 2010 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte wiederum, "es sei die Note der Modulgruppe
BO-ASMT-02 gezielt aufzurunden und festzustellen, dass die Modulgruppe
BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten".
Die Rekurskommission beantragte am 25./29. März 2010,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A. Mit Eingabe vom 16. April 2010 stellte die ZHAW den
Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) wurde
per 1. Juli 2010 durch Ziff. VIII des Gesetzes über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390) geändert.
Fehlt es – wie vorliegend – an einer ausdrücklichen Regelung des
Übergangsrechts, ist über das anwendbare Recht nach allgemeinen Prinzipien zu
entscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 325 ff., auch zum Folgenden).
Neue Verfahrensvorschriften sind danach mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar,
es sei denn, es werde eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen. Wie
im Folgenden gezeigt wird, ändert die Revision des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes nichts an der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts. Auch im Übrigen steht vorliegend keine grundlegend neue
Verfahrensordnung in Frage. Die Beschwerde ist deshalb nach neuem Verfahrensrecht
zu beurteilen.
1.2
Nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes können Entscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
(§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]).
Der angefochtene Beschluss betrifft das Nichtbestehen des
Assessments des Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie an der ZHAW und den damit
verbundenen Ausschluss von diesem Studium. Diese Materie war im Negativkatalog
von § 43 VRG in der bisherigen Fassung (gemäss Gesetz vom 8. Juni 1997 [OS
54, 268]) nicht enthalten. Ebenso wenig gilt nach dem neuen Recht ein
einschlägiger Beschwerdeausschlussgrund (vgl. den Negativkatalog von § 44 VRG
des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Folglich ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Am
1.
März 2008 trat die neue Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und
Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
29.
Januar 2008 in Kraft (Rahmenprüfungsordnung, LS 414.252.3). Diese regelt
die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW (§ 1
Abs. 1 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung) und gilt für sämtliche
Studiengänge ab Inkrafttreten (§ 64 Abs. 2 Rahmenprüfungsordnung).
Über die detaillierten Anforderungen an die einzelnen Studiengänge sowie die Leistungsnachweise
hat die Hochschulleitung Studienordnungen zu erlassen (§ 2 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung).
2.2
Gestützt
auf § 2 Rahmenprüfungsordnung hat die Hochschulleitung am 29. Januar
2009.
die neue Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie und
Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
erlassen (Studienordnung, LS 414.253.811). Diese ist am 1. Juni 2009 in
Kraft getreten und ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher
Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 (vgl. § 24 Studienordnung).
Der Beschwerdeführer hat sein Studium vor dem Herbstsemester
2009/2010 aufgenommen. Damit untersteht er gemäss § 25 Studienordnung den
Übergangsbestimmungen von § 26 f. Studienordnung. Weil er im
Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium begonnen hätte und für solche
Studierende nach § 27 Abs. 1 Studienordnung die alte Studien- und Prüfungsordnung
vom 8. Juni 2006 weitergilt, kommt für die Beurteilung des vorliegenden Falles
Letztere zur Anwendung (nachfolgend mit "Studien- und
Prüfungsordnung" bezeichnet).
3.
3.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 VRG. Geltend gemacht
werden können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen in der Regel
ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).
3.2
Ob eine
Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG vorliegt, prüft das Verwaltungsgericht in der Regel mit freier Kognition.
Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Bei der Überprüfung von Examensleistungen kann diese an sich
freie Kognition aufgrund der Natur der Streitsache ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) eingeschränkt werden, wobei es sich allerdings dogmatisch
betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter
Kognition handelt (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125,
E. 2.2 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Es ist zulässig, wenn die
Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.
Eine uneingeschränkte Überprüfung der erhobenen Einwendungen
ist hingegen geboten, wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen
strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125,
E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Missachtung der Begründungspflicht
geltend: Die Beschwerdegegnerin habe sein Gesuch, die Modulnoten im Sinn der
"Grenzfallregelung" von Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und
Prüfungsordnung gezielt aufzurunden, ohne Begründung abgelehnt. Erst nach einer
Vermittlung durch den Ombudsmann des Kantons Zürich habe der Leiter der
Studiengänge den entsprechenden Entscheid kurz begründet.
4.1
Die
Begründung eines Entscheides genügt den Anforderungen von Art. 29
Abs. 2 BV, wenn dieser so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. Deshalb muss der Betroffene – wie auch die Rechtsmittelinstanz
– sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess.
Jedoch braucht sich diese nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel
auseinanderzusetzen (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 3.1,
www.bger.ch). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umfang
der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls und dem
Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Im Bereich
von Entscheidungen über die Bewertung von Examensleistungen genügt als Begründung
bei nicht umstrittener Prüfungsbewertung eine kleine Anmerkung oder eine Note;
hingegen ist, wenn die Bewertung der Examinatoren bestritten wird, auf Gesuch
des Kandidaten hin "im Nachhinein zu sämtlichen Streitpunkten mit hinreichender
Präzision Stellung zu nehmen" (Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 418 f., mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 42).
4.2
Der
Entscheid über die gezielte Aufrundung der Modulnoten im Sinn von
Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung ist Bestandteil des
Entscheides über die Bewertung der Examensleistungen (vgl. zur
"Grenzfallregelung" hinten 5.1). Dieser Entscheid war vorliegend
zunächst unbestritten. Auf entsprechende Anfrage, also auf Bestreitung der
vorgenommenen Prüfungsbewertung hin wurde die Ablehnung der Aufrundung seitens
der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 31. August 2009 begründet. Auch wenn
diese Begründung nur aufgrund einer Vermittlung durch den Ombudsmann erfolgte
und verhältnismässig knapp gehalten ist, genügt sie den Anforderungen an die Begründungspflicht
von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Verzicht auf die Anwendung
der Grenzfallregelung im Übrigen im Rekursverfahren ausführlich begründet.
Keine Rolle spielt im vorliegenden Zusammenhang, dass letztere Begründung
teilweise von derjenigen in der E-Mail vom 31. August 2009 abweicht. Denn
dabei handelte es sich nicht um das Nachschieben der Begründung für eine bis
dahin unbegründete Anordnung (vgl. dazu Albertini, S. 428 ff.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45). Der Entscheid über die Nichtaufrundung
war vorliegend aufgrund der E-Mail vom 31. August 2009 sachgerecht anfechtbar,
was mit Blick auf die Begründungspflicht genügt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht
festzustellen.
5.
5.1
Der
Bachelorstudiengang Betriebsökonomie an der ZHAW nach alter Ordnung gliedert
sich in die Assessmentstufe und das Hauptstudium (vgl. Art. 6 Abs. 1
Studien- und Prüfungsordnung). Die Assessmentstufe muss im Vollzeitstudium innerhalb
von zwei Jahren abgeschlossen werden (Art. 27 Studien- und
Prüfungsordnung). Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet.
Grundlage sind die Bewertungen der vom Studiengang definierten
Module/Modulgruppen der Assessmentstufe. Eine Modulgruppe ist bestanden, wenn
alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und der gemäss
Anhang II zur Studien- und Prüfungsordnung gewichtete Durchschnitt der
Modulbewertungen mindestens 4.0 beträgt (Art. 58 Abs. 1 Studien- und
Prüfungsordnung). Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle besuchten, zur
Modulgruppe gehörenden Module als bestanden (Art. 58 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung).
Das Assessment ist bestanden, wenn in allen massgebenden Modulen die
erforderlichen Leistungsnachweise erbracht sind, in den massgebenden Modulen
keine Note "nicht bestanden" bzw. keine Bewertung "nicht
bewertbar" vorliegt und jede Modulgruppennote mindestens 4.00 beträgt
(vgl. Ziff. 2.2.3.3 Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung). In
Grenzfällen, bei welchen Studierende das Assessment knapp nicht bestehen
würden, kann die Studiengangleitung nach Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und
Prüfungsordnung durch gezieltes Aufrunden bei Modulnoten korrigierend eingreifen.
5.2
Ist die
Assessmentstufe nicht bestanden, so müssen in Pflichtmodulen, in denen eine
Bewertung unter 4.0 erzielt wurde oder die unbegründet versäumt wurden, alle
obligatorischen Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden (Art. 59
Studien- und Prüfungsordnung). Die Leistungsnachweise der Module in der
Assessmentstufe können nur ein Mal wiederholt werden (Art. 60 Abs. 2 Studien-
und Prüfungsordnung; vgl. auch Ziff. 2.1.3.4 Anhang Studien- und
Prüfungsordnung, wonach das Assessment nur ein Mal wiederholt werden kann). Die
Studienleistungen des Assessments werden in einem Zeugnis bescheinigt
(Assessmentzeugnis, Art. 61 Studien- und Prüfungsordnung). Das Hauptstudium
kann grundsätzlich nur begonnen werden, wenn das Assessment bestanden ist (Art. 62
Studien- und Prüfungsordnung; für den Bachelorstudiengang Betriebsökonomie
vorbehalten ist die Bewilligung von Ausnahmen durch die Studiengangleitung
gemäss Ziff. 2.1.4.1 Anhang Studien- und Prüfungsordnung).
6.
Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass der
Beschwerdeführer das Assessment im Jahr 2008 nicht bestanden hat. Da drei der
vier Modulgruppennoten damals unter 4.00 lagen, waren die Voraussetzungen für
das Bestehen des Assessments im Sinn von Ziff. 2.1.3.3 Anhang Studien- und
Prüfungsordnung nicht erfüllt. Dass damals ein Grenzfall im Sinn von Ziff.
2.1.3.2
Anhang Studien- und Prüfungsordnung vorgelegen hätte, wird zu Recht
nicht geltend gemacht. In Frage steht somit einzig, ob der Beschwerdeführer die
Wiederholung des Assessments im Jahr 2009 bestanden hat.
7.
Gemäss dem Assessmentzeugnis vom 12. Oktober 2009 erzielte
der Beschwerdeführer bei der Wiederholung des Assessments in der Modulgruppe
"BO-ASMT-02" die Note 3.94. Da diese Modulgruppennote unter 4.00 lag,
erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen des
Assessments gemäss Ziff. 2.1.3.3 Anhang Studien- und Prüfungsordnung nicht. Der
Beschwerdeführer macht indes geltend, er hätte das Assessment bestanden, wenn
bei den Modulnoten nicht in ungenauer Weise auf- und abgerundet worden wäre .
7.1
Gemäss
Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung wird die Modulnote auf eine Stelle
nach dem Komma gerundet. Dagegen wird für Kursnoten in Art. 53 Satz 3 Studien-
und Prüfungsordnung statuiert, dass diese "auf Halbnoten" zu runden
sind. Weil in Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich
von Halbnoten die Rede ist, kann diese Bestimmung nur so verstanden werden,
dass sie eine Rundung auf Halbnotenschritte ausschliesst. Wie dort, wo die
Studien- und Prüfungsordnung von einer Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma
spricht (so bei der Modulgruppennote in Art. 55 Satz 3 und bei der
Abschlussnote in Art. 56 Abs. 2), ist folglich bei den Modulnoten gemäss Art.
54.
Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung die letzte Stelle hinter dem Komma
exakt anzugeben. Die Unterscheidung zwischen Rundung auf Halbnoten bei den
Kursnoten und exakter Rundung auf eine Stelle hinter dem Komma bei Modulnoten
erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil eine (ungenaue) Rundung auf
Halbnoten bei den kleinsten Lehr- und Lerneinheiten, nämlich den Kursen (vgl.
Art. 12 Studien- und Prüfungsordnung), eher hingenommen werden kann als bei den
teilweise grösseren Modulen, welche aus mehreren Kursen bestehen können (vgl.
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung). Daher ist auch davon auszugehen,
dass der Verordnungsgeber diese Unterscheidung wollte.
7.2
Indes
schreibt der Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung im Widerspruch zur vorgenannten
Regelung vor, dass die Modulnoten auf Halbnoten zu runden sind
(Ziff. 2.1.3.2). Dabei verweist der Anhang unzutreffenderweise auf Art. 53
Studien- und Prüfungsordnung, welcher die Kursnote regelt. Es fragt sich
deshalb, ob die Regelung des Anhangs oder diejenige von Art. 54 Satz 3
Studien- und Prüfungsordnung gilt.
7.2.1
Gemäss den seinerzeit geltenden Vorschriften des inzwischen durch § 40 FaHG
aufgehobenen Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 (FHSG; OS 54, 777)
war der Schulrat für die Genehmigung der Prüfungs- und Promotionsordnungen zuständig
(§ 26 Abs. 2 Ziff. 6 FHSG). Die Schulleitung hatte als operatives Leitungsorgan
gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 7 FHSG insbesondere die Aufgabe, zuhanden des
Schulrates Antrag auf Genehmigung der Prüfungs- und Promotionsordnungen zu
stellen. In Übereinstimmung mit dieser Regelung wurde die Studien- und
Prüfungsordnung vom Schulrat erlassen.
7.2.2
Die Studien- und Prüfungsordnung sieht verschiedentlich eine Regelung durch
die Anhänge vor (vgl. insbesondere Art. 3 Satz 2, Art. 4 Satz 2, Art. 13 Abs.
1, Art. 14 Satz 2, Art. 15 Satz 2, Art. 16 Satz 2, Art. 17 Abs.
2.
Satz 1, Art. 18 Satz 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Studien- und
Prüfungsordnung). Art. 39 Studien- und Prüfungsordnung räumt der Schulleitung
die Kompetenz ein, die Anhänge "den sich verändernden
Voraussetzungen" anzupassen.
7.2.3
Der Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung wurde von der Schulleitung beschlossen.
Dabei steht nicht fest, ob der Schulrat diesen Anhang genehmigt hat. Dessen
ungeachtet ist der Anhang grundsätzlich anzuwenden. Dafür sprechen die
gesetzliche Kompetenzaufteilung zwischen Schulrat und Schulleitung, die Nennung
der in den Anhängen zu regelnden Gegenstände in der Studien- und
Prüfungsordnung sowie die Kompetenz der Schulleitung zur Anpassung dieser Anhänge
gemäss Art. 39 Studien- und Prüfungsordnung. Es kommt hinzu, dass für die vom
Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen, das Bestehen des Assessments und die
Zulassung zum Hauptstudium keine Grundlage bestehen würde, wenn von einer Anwendung
des Anhangs abgesehen würde (vgl. dazu VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430,
E. 5.6 f., www.vgrzh.ch).
Soweit der Anhang jedoch der
Studien- und Prüfungsordnung widerspricht, muss aufgrund der gesetzlichen
Kompetenzaufteilung Letztere vorgehen. In diesem Sinn betrachtet die
Beschwerdegegnerin die Studien- und Prüfungsordnung – wenn auch in anderem Zusammenhang
– im Verhältnis zu deren Anhang zu Recht als höherrangiges Recht (vgl. act. 9
S. 3).
7.3
Es folgt
aus dem Gesagten, dass die Modulnoten gemäss Art. 54 Satz 3 Studien- und
Prüfungsordnung auf eine Stelle nach dem Komma zu runden sind. Eine Rundung auf
halbe Noten, wie sie Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung
vorsieht, ist nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich
die Rundung der Modulnoten auf Halbnoten weder mit einer entsprechenden,
allgemein bei Zeugnisnoten üblichen Praxis noch damit rechtfertigen, dass Noten
Codes für Leistungen bilden.
7.4
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass bei den Modulnoten Auf- und Abrundungen
auf Halbnoten vorgenommen wurden. Die vorliegenden Akten geben allerdings
keinen Aufschluss zur Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer erzielten
Modulnoten zu seinen Ungunsten auf Halbnoten abgerundet worden sind und er den
erforderlichen Notenschnitt der Modulgruppe "BO-ASMT-02" deshalb
nicht erreicht hat. Insofern sind bedeutsame Teile des massgebenden
Sachverhalts nicht ausreichend geklärt, sodass sich eine Rückweisung der
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3 und 6). Sie wird den Sachverhalt
ergänzend zu untersuchen und in der Folge neu über das Bestehen des Assessments
zu entscheiden haben.
8.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf die
"Grenzfallregelung" in Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und
Prüfungsordnung. Weil die Frage, ob das vorliegend streitige Assessment bei
richtiger Anwendung der für Modulnoten geltenden Rundungsregel (auch ohne gezieltes
Eingreifen im Sinn der Grenzfallregelung) bestanden ist oder nicht, nur nach zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen beantwortet werden kann, kann auch der Verzicht auf die
Anwendung der Grenzfallregelung durch die Vorinstanzen zum jetzigen Zeitpunkt
nicht durch das Gericht überprüft werden.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Die Praxis geht bei Rückweisungen regelmässig von einem je
hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7, www.vgrzh.ch). Dementsprechend rechtfertigt es
sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin
nicht überwiegend obsiegt, ist ihr die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
9.2
Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind auch die in ihrer Höhe unverändert zu belassenden
Kosten des angefochtenen Beschlusses neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 28). Aus den zur Kostenverlegung vor Verwaltungsgericht genannten
Gründen rechtfertigt es sich, auch die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
10.
Nach der Regelung von Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.
I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Februar
2010.
und das Assessmentzeugnis vom 12. Oktober 2009 werden aufgehoben. Die
Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziff. III des
Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Februar 2010
werden die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …