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Entscheid

VB.2010.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00116

21. Juli 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12480)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(ZHAW; Bezeichnung gemäss der neuen Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für

Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008, LS 414.251) teilte A

mit Schreiben vom 17. Juli 2009 mit, dass er das Assessment des

Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie nicht bestanden habe und aufgrund des

zweiten Fehlversuches das Studium nicht mehr fortsetzen könne.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15.

September 2009 und beantragte die gezielte Aufrundung der Note der Modulgruppe

"BO-ASMT-02" und die Feststellung, "dass die Modulgruppe

BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten". Ferner verlangte er

als vorsorgliche Massnahme seine Zulassung zum Hauptstudium während des Rekursverfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2009 wies die Vorsitzende der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen (im Folgenden: Rekurskommission) das Gesuch um

vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium ab. Die Rekurskommission wies den Rekurs

mit Beschluss vom 9. Februar 2010 kostenpflichtig ab.

III.

Am 15. März 2010 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte wiederum, "es sei die Note der Modulgruppe

BO-ASMT-02 gezielt aufzurunden und festzustellen, dass die Modulgruppe

BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten".

Die Rekurskommission beantragte am 25./29. März 2010,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A. Mit Eingabe vom 16. April 2010 stellte die ZHAW den

Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) wurde

per 1. Juli 2010 durch Ziff. VIII des Gesetzes über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390) geändert.

Fehlt es – wie vorliegend – an einer ausdrücklichen Regelung des

Übergangsrechts, ist über das anwendbare Recht nach allgemeinen Prinzipien zu

entscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 325 ff., auch zum Folgenden).

Neue Verfahrensvorschriften sind danach mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar,

es sei denn, es werde eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen. Wie

im Folgenden gezeigt wird, ändert die Revision des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes nichts an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts. Auch im Übrigen steht vorliegend keine grundlegend neue

Verfahrensordnung in Frage. Die Beschwerde ist deshalb nach neuem Verfahrensrecht

zu beurteilen.

1.2

Nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes können Entscheide der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden

(§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]).

Der angefochtene Beschluss betrifft das Nichtbestehen des

Assessments des Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie an der ZHAW und den damit

verbundenen Ausschluss von diesem Studium. Diese Materie war im Negativkatalog

von § 43 VRG in der bisherigen Fassung (gemäss Gesetz vom 8. Juni 1997 [OS

54, 268]) nicht enthalten. Ebenso wenig gilt nach dem neuen Recht ein

einschlägiger Beschwerdeausschlussgrund (vgl. den Negativkatalog von § 44 VRG

des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Folglich ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am

1.

März 2008 trat die neue Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und

Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom

29.

Januar 2008 in Kraft (Rahmenprüfungsordnung, LS 414.252.3). Diese regelt

die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW (§ 1

Abs. 1 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung) und gilt für sämtliche

Studiengänge ab Inkrafttreten (§ 64 Abs. 2 Rahmenprüfungsordnung).

Über die detaillierten Anforderungen an die einzelnen Studiengänge sowie die Leistungsnachweise

hat die Hochschulleitung Studienordnungen zu erlassen (§ 2 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung).

2.2

Gestützt

auf § 2 Rahmenprüfungsordnung hat die Hochschulleitung am 29. Januar

2009.

die neue Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie und

Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

erlassen (Studienordnung, LS 414.253.811). Diese ist am 1. Juni 2009 in

Kraft getreten und ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher

Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 (vgl. § 24 Studienordnung).

Der Beschwerdeführer hat sein Studium vor dem Herbstsemester

2009/2010 aufgenommen. Damit untersteht er gemäss § 25 Studienordnung den

Übergangsbestimmungen von § 26 f. Studienordnung. Weil er im

Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium begonnen hätte und für solche

Studierende nach § 27 Abs. 1 Studienordnung die alte Studien- und Prüfungsordnung

vom 8. Juni 2006 weitergilt, kommt für die Beurteilung des vorliegenden Falles

Letztere zur Anwendung (nachfolgend mit "Studien- und

Prüfungsordnung" bezeichnet).

3.

3.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 VRG. Geltend gemacht

werden können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen in der Regel

ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

3.2

Ob eine

Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG vorliegt, prüft das Verwaltungsgericht in der Regel mit freier Kognition.

Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Bei der Überprüfung von Examensleistungen kann diese an sich

freie Kognition aufgrund der Natur der Streitsache ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV, SR 101]) eingeschränkt werden, wobei es sich allerdings dogmatisch

betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter

Kognition handelt (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125,

E. 2.2 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Es ist zulässig, wenn die

Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Eine uneingeschränkte Überprüfung der erhobenen Einwendungen

ist hingegen geboten, wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen

strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125,

E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Missachtung der Begründungspflicht

geltend: Die Beschwerdegegnerin habe sein Gesuch, die Modulnoten im Sinn der

"Grenzfallregelung" von Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und

Prüfungsordnung gezielt aufzurunden, ohne Begründung abgelehnt. Erst nach einer

Vermittlung durch den Ombudsmann des Kantons Zürich habe der Leiter der

Studiengänge den entsprechenden Entscheid kurz begründet.

4.1

Die

Begründung eines Entscheides genügt den Anforderungen von Art. 29

Abs. 2 BV, wenn dieser so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn

sachgerecht anfechten kann. Deshalb muss der Betroffene – wie auch die Rechtsmittelinstanz

– sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess.

Jedoch braucht sich diese nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen

Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel

auseinanderzusetzen (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 3.1,

www.bger.ch). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umfang

der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls und dem

Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Im Bereich

von Entscheidungen über die Bewertung von Examensleistungen genügt als Begründung

bei nicht umstrittener Prüfungsbewertung eine kleine Anmerkung oder eine Note;

hingegen ist, wenn die Bewertung der Examinatoren bestritten wird, auf Gesuch

des Kandidaten hin "im Nachhinein zu sämtlichen Streitpunkten mit hinreichender

Präzision Stellung zu nehmen" (Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 418 f., mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 42).

4.2

Der

Entscheid über die gezielte Aufrundung der Modulnoten im Sinn von

Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung ist Bestandteil des

Entscheides über die Bewertung der Examensleistungen (vgl. zur

"Grenzfallregelung" hinten 5.1). Dieser Entscheid war vorliegend

zunächst unbestritten. Auf entsprechende Anfrage, also auf Bestreitung der

vorgenommenen Prüfungsbewertung hin wurde die Ablehnung der Aufrundung seitens

der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 31. August 2009 begründet. Auch wenn

diese Begründung nur aufgrund einer Vermittlung durch den Ombudsmann erfolgte

und verhältnismässig knapp gehalten ist, genügt sie den Anforderungen an die Begründungspflicht

von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Verzicht auf die Anwendung

der Grenzfallregelung im Übrigen im Rekursverfahren ausführlich begründet.

Keine Rolle spielt im vorliegenden Zusammenhang, dass letztere Begründung

teilweise von derjenigen in der E-Mail vom 31. August 2009 abweicht. Denn

dabei handelte es sich nicht um das Nachschieben der Begründung für eine bis

dahin unbegründete Anordnung (vgl. dazu Albertini, S. 428 ff.;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45). Der Entscheid über die Nichtaufrundung

war vorliegend aufgrund der E-Mail vom 31. August 2009 sachgerecht anfechtbar,

was mit Blick auf die Begründungspflicht genügt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht

festzustellen.

5.

5.1

Der

Bachelorstudiengang Betriebsökonomie an der ZHAW nach alter Ordnung gliedert

sich in die Assessmentstufe und das Hauptstudium (vgl. Art. 6 Abs. 1

Studien- und Prüfungsordnung). Die Assessmentstufe muss im Vollzeitstudium innerhalb

von zwei Jahren abgeschlossen werden (Art. 27 Studien- und

Prüfungsordnung). Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet.

Grundlage sind die Bewertungen der vom Studiengang definierten

Module/Modulgruppen der Assessmentstufe. Eine Modulgruppe ist bestanden, wenn

alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und der gemäss

Anhang II zur Studien- und Prüfungsordnung gewichtete Durchschnitt der

Modulbewertungen mindestens 4.0 beträgt (Art. 58 Abs. 1 Studien- und

Prüfungsordnung). Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle besuchten, zur

Modulgruppe gehörenden Module als bestanden (Art. 58 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung).

Das Assessment ist bestanden, wenn in allen massgebenden Modulen die

erforderlichen Leistungsnachweise erbracht sind, in den massgebenden Modulen

keine Note "nicht bestanden" bzw. keine Bewertung "nicht

bewertbar" vorliegt und jede Modulgruppennote mindestens 4.00 beträgt

(vgl. Ziff. 2.2.3.3 Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung). In

Grenzfällen, bei welchen Studierende das Assessment knapp nicht bestehen

würden, kann die Studiengangleitung nach Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und

Prüfungsordnung durch gezieltes Aufrunden bei Modulnoten korrigierend eingreifen.

5.2

Ist die

Assessmentstufe nicht bestanden, so müssen in Pflichtmodulen, in denen eine

Bewertung unter 4.0 erzielt wurde oder die unbegründet versäumt wurden, alle

obligatorischen Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden (Art. 59

Studien- und Prüfungsordnung). Die Leistungsnachweise der Module in der

Assessmentstufe können nur ein Mal wiederholt werden (Art. 60 Abs. 2 Studien-

und Prüfungsordnung; vgl. auch Ziff. 2.1.3.4 Anhang Studien- und

Prüfungsordnung, wonach das Assessment nur ein Mal wiederholt werden kann). Die

Studienleistungen des Assessments werden in einem Zeugnis bescheinigt

(Assessmentzeugnis, Art. 61 Studien- und Prüfungsordnung). Das Hauptstudium

kann grundsätzlich nur begonnen werden, wenn das Assessment bestanden ist (Art. 62

Studien- und Prüfungsordnung; für den Bachelorstudiengang Betriebsökonomie

vorbehalten ist die Bewilligung von Ausnahmen durch die Studiengangleitung

gemäss Ziff. 2.1.4.1 Anhang Studien- und Prüfungsordnung).

6.

Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass der

Beschwerdeführer das Assessment im Jahr 2008 nicht bestanden hat. Da drei der

vier Modulgruppennoten damals unter 4.00 lagen, waren die Voraussetzungen für

das Bestehen des Assessments im Sinn von Ziff. 2.1.3.3 Anhang Studien- und

Prüfungsordnung nicht erfüllt. Dass damals ein Grenzfall im Sinn von Ziff.

2.1.3.2

Anhang Studien- und Prüfungsordnung vorgelegen hätte, wird zu Recht

nicht geltend gemacht. In Frage steht somit einzig, ob der Beschwerdeführer die

Wiederholung des Assessments im Jahr 2009 bestanden hat.

7.

Gemäss dem Assessmentzeugnis vom 12. Oktober 2009 erzielte

der Beschwerdeführer bei der Wiederholung des Assessments in der Modulgruppe

"BO-ASMT-02" die Note 3.94. Da diese Modulgruppennote unter 4.00 lag,

erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen des

Assessments gemäss Ziff. 2.1.3.3 Anhang Studien- und Prüfungsordnung nicht. Der

Beschwerdeführer macht indes geltend, er hätte das Assessment bestanden, wenn

bei den Modulnoten nicht in ungenauer Weise auf- und abgerundet worden wäre .

7.1

Gemäss

Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung wird die Modulnote auf eine Stelle

nach dem Komma gerundet. Dagegen wird für Kursnoten in Art. 53 Satz 3 Studien-

und Prüfungsordnung statuiert, dass diese "auf Halbnoten" zu runden

sind. Weil in Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich

von Halbnoten die Rede ist, kann diese Bestimmung nur so verstanden werden,

dass sie eine Rundung auf Halbnotenschritte ausschliesst. Wie dort, wo die

Studien- und Prüfungsordnung von einer Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma

spricht (so bei der Modulgruppennote in Art. 55 Satz 3 und bei der

Abschlussnote in Art. 56 Abs. 2), ist folglich bei den Modulnoten gemäss Art.

54.

Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung die letzte Stelle hinter dem Komma

exakt anzugeben. Die Unterscheidung zwischen Rundung auf Halbnoten bei den

Kursnoten und exakter Rundung auf eine Stelle hinter dem Komma bei Modulnoten

erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil eine (ungenaue) Rundung auf

Halbnoten bei den kleinsten Lehr- und Lerneinheiten, nämlich den Kursen (vgl.

Art. 12 Studien- und Prüfungsordnung), eher hingenommen werden kann als bei den

teilweise grösseren Modulen, welche aus mehreren Kursen bestehen können (vgl.

Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung). Daher ist auch davon auszugehen,

dass der Verordnungsgeber diese Unterscheidung wollte.

7.2

Indes

schreibt der Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung im Widerspruch zur vorgenannten

Regelung vor, dass die Modulnoten auf Halbnoten zu runden sind

(Ziff. 2.1.3.2). Dabei verweist der Anhang unzutreffenderweise auf Art. 53

Studien- und Prüfungsordnung, welcher die Kursnote regelt. Es fragt sich

deshalb, ob die Regelung des Anhangs oder diejenige von Art. 54 Satz 3

Studien- und Prüfungsordnung gilt.

7.2.1

Gemäss den seinerzeit geltenden Vorschriften des inzwischen durch § 40 FaHG

aufgehobenen Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 (FHSG; OS 54, 777)

war der Schulrat für die Genehmigung der Prüfungs- und Promotionsordnungen zuständig

(§ 26 Abs. 2 Ziff. 6 FHSG). Die Schulleitung hatte als operatives Leitungsorgan

gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 7 FHSG insbesondere die Aufgabe, zuhanden des

Schulrates Antrag auf Genehmigung der Prüfungs- und Promotionsordnungen zu

stellen. In Übereinstimmung mit dieser Regelung wurde die Studien- und

Prüfungsordnung vom Schulrat erlassen.

7.2.2

Die Studien- und Prüfungsordnung sieht verschiedentlich eine Regelung durch

die Anhänge vor (vgl. insbesondere Art. 3 Satz 2, Art. 4 Satz 2, Art. 13 Abs.

1, Art. 14 Satz 2, Art. 15 Satz 2, Art. 16 Satz 2, Art. 17 Abs.

2.

Satz 1, Art. 18 Satz 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Studien- und

Prüfungsordnung). Art. 39 Studien- und Prüfungsordnung räumt der Schulleitung

die Kompetenz ein, die Anhänge "den sich verändernden

Voraussetzungen" anzupassen.

7.2.3

Der Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung wurde von der Schulleitung beschlossen.

Dabei steht nicht fest, ob der Schulrat diesen Anhang genehmigt hat. Dessen

ungeachtet ist der Anhang grundsätzlich anzuwenden. Dafür sprechen die

gesetzliche Kompetenzaufteilung zwischen Schulrat und Schulleitung, die Nennung

der in den Anhängen zu regelnden Gegenstände in der Studien- und

Prüfungsordnung sowie die Kompetenz der Schulleitung zur Anpassung dieser Anhänge

gemäss Art. 39 Studien- und Prüfungsordnung. Es kommt hinzu, dass für die vom

Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen, das Bestehen des Assessments und die

Zulassung zum Hauptstudium keine Grundlage bestehen würde, wenn von einer Anwendung

des Anhangs abgesehen würde (vgl. dazu VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430,

E. 5.6 f., www.vgrzh.ch).

Soweit der Anhang jedoch der

Studien- und Prüfungsordnung widerspricht, muss aufgrund der gesetzlichen

Kompetenzaufteilung Letztere vorgehen. In diesem Sinn betrachtet die

Beschwerdegegnerin die Studien- und Prüfungsordnung – wenn auch in anderem Zusammenhang

– im Verhältnis zu deren Anhang zu Recht als höherrangiges Recht (vgl. act. 9

S. 3).

7.3

Es folgt

aus dem Gesagten, dass die Modulnoten gemäss Art. 54 Satz 3 Studien- und

Prüfungsordnung auf eine Stelle nach dem Komma zu runden sind. Eine Rundung auf

halbe Noten, wie sie Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung

vorsieht, ist nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich

die Rundung der Modulnoten auf Halbnoten weder mit einer entsprechenden,

allgemein bei Zeugnisnoten üblichen Praxis noch damit rechtfertigen, dass Noten

Codes für Leistungen bilden.

7.4

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass bei den Modulnoten Auf- und Abrundungen

auf Halbnoten vorgenommen wurden. Die vorliegenden Akten geben allerdings

keinen Aufschluss zur Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer erzielten

Modulnoten zu seinen Ungunsten auf Halbnoten abgerundet worden sind und er den

erforderlichen Notenschnitt der Modulgruppe "BO-ASMT-02" deshalb

nicht erreicht hat. Insofern sind bedeutsame Teile des massgebenden

Sachverhalts nicht ausreichend geklärt, sodass sich eine Rückweisung der

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 64 N. 3 und 6). Sie wird den Sachverhalt

ergänzend zu untersuchen und in der Folge neu über das Bestehen des Assessments

zu entscheiden haben.

8.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf die

"Grenzfallregelung" in Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und

Prüfungsordnung. Weil die Frage, ob das vorliegend streitige Assessment bei

richtiger Anwendung der für Modulnoten geltenden Rundungsregel (auch ohne gezieltes

Eingreifen im Sinn der Grenzfallregelung) bestanden ist oder nicht, nur nach zusätzlichen

Sachverhaltsabklärungen beantwortet werden kann, kann auch der Verzicht auf die

Anwendung der Grenzfallregelung durch die Vorinstanzen zum jetzigen Zeitpunkt

nicht durch das Gericht überprüft werden.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

9.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Die Praxis geht bei Rückweisungen regelmässig von einem je

hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April

2009, PB.2008.00050, E. 7, www.vgrzh.ch). Dementsprechend rechtfertigt es

sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin

nicht überwiegend obsiegt, ist ihr die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

9.2

Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind auch die in ihrer Höhe unverändert zu belassenden

Kosten des angefochtenen Beschlusses neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 28). Aus den zur Kostenverlegung vor Verwaltungsgericht genannten

Gründen rechtfertigt es sich, auch die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

10.

Nach der Regelung von Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.

I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Februar

2010.

und das Assessmentzeugnis vom 12. Oktober 2009 werden aufgehoben. Die

Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziff. III des

Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Februar 2010

werden die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …