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Entscheid

VB.2010.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00120

10. Juni 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Obergericht des Kantons Zürich befand A am 29. Juni

2007 des versuchten Mordes und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung

von 622 Tagen erstandener Haft. Dieses Urteil wurde letztinstanzlich durch das

Bundesgericht bestätigt (BGr, 9. April 2009,6B_825/2008, www.bger.ch).

Mit Verfügung vom 1. September 2009 lud der

Sonderdienst des Amts für Justizvollzug A auf den 12. Oktober 2009 zum

Strafvollzug vor. Am 7. Oktober 2009 stellte sie den Antrag, den

Strafantrittstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben; eventualiter sei ein

Gutachten über ihre Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Das Amt für Justizvollzug

wies diese Begehren am 26. November 2009 ab und legte den

Strafantrittstermin neu auf den 13. Januar 2010 fest.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit denselben Anträgen Rekurs, den die

Direktion der Justiz und des Innern am 9. Februar 2009 abwies.

III.

Am 15. März 2010 reichte A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern

ein. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und

der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf unbestimmte Zeit auszusetzen.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein

Gutachten über ihre Hafterstehungsfähigkeit einhole und gestützt darauf neu entscheide.

Mit

Vernehmlassungseingabe vom 23. März 2010 beantragte die Direktion der

Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Am 8. April 2010

stellte auch das Amt für Justizvollzug Antrag auf Beschwerdeabweisung und

ersuchte ferner das Verwaltungsgericht, im Rahmen des Beschwerdeentscheids

einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen. Im Übrigen verwies das Amt auf

eine am 30. März 2010 verfasste Vernehmlassungseingabe des Sonderdienstes.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter

dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats

über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November

2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1

BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGE 135 I 6

E. 2). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf

die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Zur

Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b

und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er

durch den Einzelrichter zu behandeln.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Sie macht geltend, dass der Beschwerdegegner ihr eine am 11. November

2009.

ergangene Stellungnahme der Anstalten Hindelbank betreffend ihre

Hafterstehungsfähigkeit nicht zugestellt habe, sodass sie dazu nicht habe

Stellung nehmen können. Es habe sich um eine entscheidrelevante Stellungnahme

gehandelt, denn darin habe der Arzt der Anstalten Hindelbank offenbar

festgehalten, dass der Aufnahme der Beschwerdeführerin zum Vollzug der

Freiheitsstrafe aus medizinischer Sicht nichts im Wege stehe.

2.2

Die

Vorinstanz hält in Bezug auf diesen Vorwurf fest, der Beschwerdegegner habe

bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2009

auf die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 Bezug

genommen. Der auch damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es

ohne Weiteres zuzumuten gewesen, bereits vor Erhebung des Rekurses – spätestens

aber vor Erhebung der Beschwerde – ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich

zum be­treffenden Schreiben zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liege somit nicht vor.

2.3

Auch der

Sonderdienst des Amts für Justizvollzug geht nicht von einer Gehörsverletzung

aus. Die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 sei

für den Entscheid über eine allfällige Verschiebung des Strafantrittstermins

nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Im Übrigen habe sich der

Sonderdienst im Rahmen der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ohnehin auf die gleichen Grundlagen gestützt wie die

Anstalten Hindelbank.

2.4

Aus den

Akten ergibt sich Folgendes: Am 7. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin,

den Strafantrittstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben bzw. ein Hafterstehungsfähigkeitsgutachten

einzuholen. Ihrem Gesuchsschreiben legte sie eine Liste ihrer aktuellen

Allergien und Unverträglichkeiten sowie der benötigten Medikamente bei. Am 16. Oktober

2009.

stellte der Beschwerdegegner diese Eingaben den Anstalten Hindelbank zu

und ersuchte um Stellungnahme betreffend Hafterstehungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Die Direktion der Anstalten Hindelbank hielt in ihrem

Antwortschreiben vom 11. November 2009 fest, dass der Anstaltsarzt nach

Prüfung der Eingaben mitgeteilt habe, einer Anstaltsaufnahme der

Beschwerdeführerin stehe aus medizinischer Sicht nichts im Wege. Dieses

Schreiben liess der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nicht zukommen.

2.5

Mit Verfügung

vom 26. November 2009 wies der Beschwerdegegner das Gesuch der

Beschwerdeführerin ab. Er hielt er unter anderem fest, dass ein am 26. Oktober

2005.

verfasstes Gutachten keine Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin enthalte. Die hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit

mangelnde Ausprägung von Störungen werde zudem dadurch unterstrichen, dass der

ärztliche Dienst der Anstalten Hindelbank – welcher ohne Zweifel über besondere

Sachkenntnisse betreffend Hafterstehungsfähigkeit verfüge – eine Aufnahme der

Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe klar unterstütze.

2.6

In der

vorliegend angefochtenen Rekursverfügung vom 9. Februar 2010 hielt die Direktion

der Justiz und des Innern fest, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert

begründet habe, inwiefern sich die Sachlage seit dem Gutachten vom 26. Oktober

2005.

verändert habe bzw. weshalb sie heute nicht mehr hafterstehungsfähig sein

sollte. Für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes

finde sich in den Akten keine Stütze; insbesondere liege kein aktuelles Arztzeugnis

vor. Zudem stehe nach Ansicht des ärztlichen Dienstes der Anstalten Hindelbank

– welcher über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden in

Kenntnis gesetzt worden sei und der ohne Zweifel über besondere Sachkenntnisse

betreffend Hafterstehungsfähigkeit verfüge – einer Aufnahme der

Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus medizinischer Sicht

nichts im Wege. Vor diesem Hintergrund sei von einer erneuten Einholung eines

Gutachtens abzusehen.

2.7

Gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person

in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte

Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu diesem

Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren

muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis

gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE

133.

I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht

auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I

98.

E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht

hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083,

E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre

(Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31 Rz. 3 f.;

Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 31 N. 22).

Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im

Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen

die Parteien nicht Stellung nehmen konnten.

2.8

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch

die Vorinstanz es unterliessen, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der

Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 zukommen zu lassen. Die Justizbehörden

begründeten nicht, weshalb sie die Beschwerdeführerin über diese Stellungnahme

nicht in Kenntnis setzten, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die

allenfalls für die Zulässigkeit des Verzichts auf Gewährung des Replikrechts

sprechen könnten (vgl. z.B. BGr, 5. November 2007,9C_231/2007, E. 2.1).

Die unterlassene Zustellung der Stellungnahme der Anstalten Hindelbank kann

aufgrund der soeben dargelegten Rechtsprechung auch nicht damit gerechtfertigt

werden, dass das betreffende Schreiben nur wenige Zeilen umfasste und möglicherweise

nicht entscheidrelevant war. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der

Inhalt des besagten Schreibens Eingang in die Begründung sowohl der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 als auch des angefochtenen

Entscheids vom 9. Februar 2010 fand. Streng formell betrachtet ist allerdings

dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

verletzte, indem er ihr keine Gelegenheit gab, sich zur Stellungnahme der Anstalten

Hindelbank vom 11. November 2009 zu äussern, wobei diese Verletzung nach

dem Gesagten jedoch nicht als schwerwiegend zu betrachten ist.

2.9

Die

Vorinstanz wendet allerdings sinngemäss ein, dass sich die

Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin als verspätet erweise: Die

Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 sei bereits

in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 erwähnt

worden, sodass die Rüge schon im Rahmen des Rekursverfahrens – und nicht erst

im Beschwerdeverfahren – hätte vorgebracht werden müssen. Ferner hätte die

Beschwerdeführerin jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen können.

2.10

Die

Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht unter dem Vorbehalt des

Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Daraus ergibt

sich, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar

anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist

ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem

Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl.

BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 18).

2.11

Im

vorliegenden Fall erweist sich der Einwand des Beschwerdegegners, dass die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin die Gehörsverletzungsrüge bereits im Rekursverfahren

hätte geltend machen müssen, als stichhaltig. Aus der erstinstanzlichen

Verfügung vom 26. November 2009 geht nämlich hervor, dass der Sonderdienst

die Anstalten Hindelbank mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 zur

Stellungnahme betreffend Antrag um Aufschub des Strafantrittstermins bzw. der

Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einlud und dass die Anstalten

Hindelbank ihre Einschätzung mit Schreiben an den Sonderdienst vom 11. November

2009.

mitteilten. Ferner wird in E. 4 der Verfügung erwähnt, dass der

ärztliche Dienst der Anstalten Hindelbank eine Aufnahme der Beschwerdeführerin

zum Vollzug der Freiheitsstrafe klar unterstützt habe. Demnach konnte aus der

Verfügung vom 26. November 2009 ohne Weiteres geschlossen werden, dass

sich die Anstalten Hindelbank am 11. November 2009 (positiv) zur

Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatten. Nach Treu und

Glauben hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter diesen

Umständen bereits im Rekursverfahren eine Gehörsverletzung rügen müssen. Indem

sie im Rekursverfahren jedoch weder die unterlassene Aktenzustellung beanstandete

noch ein Akteneinsichtsgesuch stellte, ist von einem impliziten Verzicht der Geltendmachung

der Gehörsverletzungsrüge auszugehen. Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach

als verspätet; mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

erneut Gelegenheit hatte, sich zur Stellungnahme des Anstaltsarztes zu äussern.

3.

3.1

In

materiellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei

nicht hafterstehungsfähig.

3.2

Nach § 48

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden

verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug

oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen

keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe

aufgeboten. Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten

Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruf­licher und

privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf

Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,

wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht

wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der

Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48

Abs. 3 JVV). Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zugunsten des

Gefangenen abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert

(Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB).

3.3

Die

Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei hafterstehungsfähig und es

lägen keine Gründe für eine Verschiebung des Strafantritttermins vor. Der

gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei zwar angeschlagen; doch die

Strafvollzugseinrichtungen in der Schweiz seien durchaus in der Lage, den

gesundheitlichen Beschwerden der Insassen genügend Rechnung zu tragen. Im Fall

der Beschwerdeführerin bestehe keine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass der

Strafvollzug ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährde. Es sei nicht ersichtlich,

inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten

Begutachtung im Jahr 2005 verschlechtert habe; ein neues Gutachten sei deshalb

nicht einzuholen, zumal auch der Arzt der Anstalten Hindelbank keine Hindernisse

für den Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin erkannt habe.

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands

nicht in der Lage sei, die Strafe anzutreten. Bereits im Urteil des

Obergerichts vom 29. Juni 2007 seit festgehalten worden, dass ihre

vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden durchaus die Qualität einer schweren

Krankheit aufwiesen. Aufgrund von Müdigkeits- und Erschöpfungszuständen sei die

Beschwerdeführerin jeweils nur halbtageweise zu den Gerichtsverhandlungen vorgeladen

worden. Die Beschwerdeführerin müsse zahlreiche Medikamente zu sich nehmen und

leide unter mehreren Allergien und Unverträglichkeiten. Der Gesundheitszustand

habe sich in letzter Zeit weiter verschlechtert, sodass sie heute nicht als

hafterstehungsfähig eingestuft werden könne. Das Gutachten vom 26. Oktober

2005.

sei vor fast fünf Jahren verfasst worden und könne heute nicht mehr als

Beleg für ihre Hafterstehungsfähigkeit herangezogen werden. Aufgrund der

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei zumindest ein Gutachten über die

Frage der Hafterstehungsfähigkeit einzuholen.

3.5

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer

rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage.

Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu

rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des oder

der Verurteilten. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der

begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer

Tat und Strafe, umso schwerer fällt – im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der

körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGr, 9. Oktober

2008,6B_510/2008, E. 3.4, www.bger.ch; BGE 108 Ia 69 E. 2c und d). Leidet

die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst

dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern

vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto

Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 103;

VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Umgekehrt liesse es

sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die

körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren,

eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006,

E. 3.2, www.bger.ch).

3.6

Im

vorliegenden Fall geht aus dem Gutachten vom 26. Oktober 2005 nicht

hervor, dass die Beschwerdeführerin hafterstehungsunfähig sei. Die

Beschwerdeführerin befand sich seit ihrer Straffälligkeit im Jahr 2005 denn

auch bereits während insgesamt mehr als 20 Monaten – vom 17. Februar 2005

bis am 1. November 2006 – in Haft bzw. im Freiheitsentzug. Inwiefern sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert haben

sollte, geht weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten hervor. Aus

dem Umstand, dass das Obergericht im Rahmen des Urteils vom 29. Juni 2007

von einer schweren Krankheit der Beschwerdeführerin ausging, sie deshalb nur

halbtageweise zu Verhandlungen vorlud und die Strafe wegen besonderer

Strafempfindlichkeit leicht minderte, musste der Beschwerdegegner nicht auf

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar auf

Hafterstehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Denn zum einen

ging bereits das Gutachten vom 26. Oktober 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin

an diversen somatischen Störungen mit Krankheitswert leidet. Zum anderen ist

das Vorliegen einer schweren Krankheit nicht mit Hafterstehungsunfähigkeit

gleichzusetzen. Relevant ist gemäss der Rechtsprechung vielmehr einzig, ob

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit

zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde die Gesundheit der betroffenen Person

(vgl. oben, E. 3.5). Solches hat die Beschwerdeführerin aber auch im

Rahmen ihrer aktuellen Eingaben nicht dargetan. Insbesondere geht aus der Medikamenten-,

Allergie- und Unverträglichkeitsliste vom 4. Oktober 2009 sowie der

Auflistung vom 22. November 2009 betreffend aktuelle und zum Teil

chronische Beschwerden nicht hervor, weshalb sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung derart erheblich verschlechtert

haben sollte, dass der Strafvollzug ihre Gesundheit wahrscheinlich gefährden

würde. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der Arzt der

Anstalten Hindelbank nach Prüfung der Eingaben der Beschwerdeführerin zum

Schluss kam, dass einer Aufnahme der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht

nichts im Wege stehe. Diese Einschätzung erscheint umso relevanter, als sich

die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 bereits während mehr als 1 Jahr im

Strafvollzug in den Anstalten Hindelbank befunden hatte, sodass der

Anstaltsarzt das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bereits kannte. Unter

diesen Umständen ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafvollzugs

in den Anstalten Hindelbank adäquat begegnet werden kann – allenfalls im Rahmen

von Therapien und Spezialprogrammen. Aufgrund der ärztlichen

Eintrittsuntersuchung der Anstalten Hindelbank ist zudem sichergestellt, dass

die Beschwerdeführerin von Beginn des Strafvollzugs an die für ihre Gesundheit

notwendige ärztliche Betreuung und die pflegerischen Massnahmen erhalten wird.

Sollte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Strafvollzug im Normalregime

nicht oder nicht mehr erlauben, so wären abweichende Vollzugsformen nach Art. 80

StGB zu prüfen.

3.7

Die

Justizbehörden gingen im Übrigen zu Recht davon aus, dass die öffentlichen Interessen

an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs angesichts der Schwere der

von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat und des hohen Strafmasses (12

Jahre Freiheitsentzug) höher zu gewichten seien als die privaten Interessen an

einem Strafaufschub.

3.8

Insgesamt

ist im Rahmen des Ermessens des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) nicht zu

beanstanden, dass Vorinstanz zum Schluss kam, der Strafvollzug werde die

Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit nicht

gefährden bzw. sie sei zurzeit hafterstehungsfähig. Es besteht demnach auch

kein Bedarf, ein neues Gutachten über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin einzuholen.

4.

Zusammenfassend ist die Vorladung der Beschwerdeführerin zum Antritt der

Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Demnach hätte die Beschwerdeführerin ihre Strafe am Mittwoch,

13.

Januar 2010, 10.00 Uhr, beim Regionalgefängnis Bern antreten müssen.

Da dieser Termin mittlerweile abgelaufen ist, ist der Antrag des

Beschwerdegegners gutzuheissen, im Rahmen des Beschwerdeentscheids einen neuen

Strafantrittstermin festzusetzen. Es rechtfertigt sicht, den Termin auf den 7. Juli

2010, 10.00 Uhr, zu verschieben, selbstverständlich unter Aufrechterhaltung

sämtlicher Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung vom 26. November

2009.

in Bezug auf die Vorladung auf den 13. Januar 2010.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zu zusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG

sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin

wird neu auf Mittwoch, 7. Juli 2010, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…