VB.2010.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00120
10. Juni 2010Deutsch18 min
(URT.2010.12390)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00120
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.06.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 13.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Vorladung in den Strafvollzug
Replikrecht / Hafterstehungsfähigkeit.
Die Justizbehörden verletzten zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem sie ihr eine Stellungnahme des Arztes der Strafanstalten Hindelbank nicht zukommen liessen. Allerdings hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Gehörsverletzungsrüge nach Treu und Glauben bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen; im Beschwerdeverfahren erweist sich die Beanstandung als verspätet. Mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2).
Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei hafterstehungsfähig: Aufgrund eines 2005 erstellten Gutachtens über die somatischen Störungen der Beschwerdeführerin, dem seitherigen Krankheitsverlauf, den aktuellen Medikamenten- und Beschwerdenlisten sowie der diesbezüglichen Einschätzung des Anstaltsarztes ist nicht anzunehmen, dass der Antritt der Strafe die Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährden wird, zumal die Strafanstalten Hindelbank in der Lage sein werden, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen adäquat zu begegnen (E. 3.6). Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat (versuchter Mord) und dem hohen Strafmass (12 Jahre Freiheitsentzug) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber den privaten Interessen an einer weiteren Vollzugsverschiebung (E. 3.7).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 4).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWER
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
KRANKHEIT
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
STRAFANTRITT
STRAFMASS
STRAFVOLLZUG
TREU UND GLAUBEN
VERSCHIEBUNG
VERSPÄTUNG
VOLLZUGSFORM
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 80 Abs. I StGB
Publikationen:
BEZ 2011 Nr. 39 S. 9
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00120
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand A am 29. Juni
2007 des versuchten Mordes und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung
von 622 Tagen erstandener Haft. Dieses Urteil wurde letztinstanzlich durch das
Bundesgericht bestätigt (BGr, 9. April 2009,6B_825/2008, www.bger.ch).
Mit Verfügung vom 1. September 2009 lud der
Sonderdienst des Amts für Justizvollzug A auf den 12. Oktober 2009 zum
Strafvollzug vor. Am 7. Oktober 2009 stellte sie den Antrag, den
Strafantrittstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben; eventualiter sei ein
Gutachten über ihre Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Das Amt für Justizvollzug
wies diese Begehren am 26. November 2009 ab und legte den
Strafantrittstermin neu auf den 13. Januar 2010 fest.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit denselben Anträgen Rekurs, den die
Direktion der Justiz und des Innern am 9. Februar 2009 abwies.
III.
Am 15. März 2010 reichte A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern
ein. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf unbestimmte Zeit auszusetzen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein
Gutachten über ihre Hafterstehungsfähigkeit einhole und gestützt darauf neu entscheide.
Mit
Vernehmlassungseingabe vom 23. März 2010 beantragte die Direktion der
Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Am 8. April 2010
stellte auch das Amt für Justizvollzug Antrag auf Beschwerdeabweisung und
ersuchte ferner das Verwaltungsgericht, im Rahmen des Beschwerdeentscheids
einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen. Im Übrigen verwies das Amt auf
eine am 30. März 2010 verfasste Vernehmlassungseingabe des Sonderdienstes.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter
dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats
über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November
2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1
BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGE 135 I 6
E. 2). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b
und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er
durch den Einzelrichter zu behandeln.
2.
2.1
In
formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie macht geltend, dass der Beschwerdegegner ihr eine am 11. November
2009.
ergangene Stellungnahme der Anstalten Hindelbank betreffend ihre
Hafterstehungsfähigkeit nicht zugestellt habe, sodass sie dazu nicht habe
Stellung nehmen können. Es habe sich um eine entscheidrelevante Stellungnahme
gehandelt, denn darin habe der Arzt der Anstalten Hindelbank offenbar
festgehalten, dass der Aufnahme der Beschwerdeführerin zum Vollzug der
Freiheitsstrafe aus medizinischer Sicht nichts im Wege stehe.
2.2
Die
Vorinstanz hält in Bezug auf diesen Vorwurf fest, der Beschwerdegegner habe
bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2009
auf die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 Bezug
genommen. Der auch damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es
ohne Weiteres zuzumuten gewesen, bereits vor Erhebung des Rekurses – spätestens
aber vor Erhebung der Beschwerde – ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich
zum betreffenden Schreiben zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liege somit nicht vor.
2.3
Auch der
Sonderdienst des Amts für Justizvollzug geht nicht von einer Gehörsverletzung
aus. Die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 sei
für den Entscheid über eine allfällige Verschiebung des Strafantrittstermins
nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Im Übrigen habe sich der
Sonderdienst im Rahmen der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ohnehin auf die gleichen Grundlagen gestützt wie die
Anstalten Hindelbank.
2.4
Aus den
Akten ergibt sich Folgendes: Am 7. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin,
den Strafantrittstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben bzw. ein Hafterstehungsfähigkeitsgutachten
einzuholen. Ihrem Gesuchsschreiben legte sie eine Liste ihrer aktuellen
Allergien und Unverträglichkeiten sowie der benötigten Medikamente bei. Am 16. Oktober
2009.
stellte der Beschwerdegegner diese Eingaben den Anstalten Hindelbank zu
und ersuchte um Stellungnahme betreffend Hafterstehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Die Direktion der Anstalten Hindelbank hielt in ihrem
Antwortschreiben vom 11. November 2009 fest, dass der Anstaltsarzt nach
Prüfung der Eingaben mitgeteilt habe, einer Anstaltsaufnahme der
Beschwerdeführerin stehe aus medizinischer Sicht nichts im Wege. Dieses
Schreiben liess der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nicht zukommen.
2.5
Mit Verfügung
vom 26. November 2009 wies der Beschwerdegegner das Gesuch der
Beschwerdeführerin ab. Er hielt er unter anderem fest, dass ein am 26. Oktober
2005.
verfasstes Gutachten keine Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin enthalte. Die hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit
mangelnde Ausprägung von Störungen werde zudem dadurch unterstrichen, dass der
ärztliche Dienst der Anstalten Hindelbank – welcher ohne Zweifel über besondere
Sachkenntnisse betreffend Hafterstehungsfähigkeit verfüge – eine Aufnahme der
Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe klar unterstütze.
2.6
In der
vorliegend angefochtenen Rekursverfügung vom 9. Februar 2010 hielt die Direktion
der Justiz und des Innern fest, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert
begründet habe, inwiefern sich die Sachlage seit dem Gutachten vom 26. Oktober
2005.
verändert habe bzw. weshalb sie heute nicht mehr hafterstehungsfähig sein
sollte. Für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
finde sich in den Akten keine Stütze; insbesondere liege kein aktuelles Arztzeugnis
vor. Zudem stehe nach Ansicht des ärztlichen Dienstes der Anstalten Hindelbank
– welcher über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden in
Kenntnis gesetzt worden sei und der ohne Zweifel über besondere Sachkenntnisse
betreffend Hafterstehungsfähigkeit verfüge – einer Aufnahme der
Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus medizinischer Sicht
nichts im Wege. Vor diesem Hintergrund sei von einer erneuten Einholung eines
Gutachtens abzusehen.
2.7
Gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu diesem
Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren
muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis
gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE
133.
I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht
auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I
98.
E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht
hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083,
E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre
(Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31 Rz. 3 f.;
Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 31 N. 22).
Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im
Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen
die Parteien nicht Stellung nehmen konnten.
2.8
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch
die Vorinstanz es unterliessen, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der
Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 zukommen zu lassen. Die Justizbehörden
begründeten nicht, weshalb sie die Beschwerdeführerin über diese Stellungnahme
nicht in Kenntnis setzten, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die
allenfalls für die Zulässigkeit des Verzichts auf Gewährung des Replikrechts
sprechen könnten (vgl. z.B. BGr, 5. November 2007,9C_231/2007, E. 2.1).
Die unterlassene Zustellung der Stellungnahme der Anstalten Hindelbank kann
aufgrund der soeben dargelegten Rechtsprechung auch nicht damit gerechtfertigt
werden, dass das betreffende Schreiben nur wenige Zeilen umfasste und möglicherweise
nicht entscheidrelevant war. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der
Inhalt des besagten Schreibens Eingang in die Begründung sowohl der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 als auch des angefochtenen
Entscheids vom 9. Februar 2010 fand. Streng formell betrachtet ist allerdings
dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzte, indem er ihr keine Gelegenheit gab, sich zur Stellungnahme der Anstalten
Hindelbank vom 11. November 2009 zu äussern, wobei diese Verletzung nach
dem Gesagten jedoch nicht als schwerwiegend zu betrachten ist.
2.9
Die
Vorinstanz wendet allerdings sinngemäss ein, dass sich die
Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin als verspätet erweise: Die
Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 sei bereits
in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 erwähnt
worden, sodass die Rüge schon im Rahmen des Rekursverfahrens – und nicht erst
im Beschwerdeverfahren – hätte vorgebracht werden müssen. Ferner hätte die
Beschwerdeführerin jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen können.
2.10
Die
Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht unter dem Vorbehalt des
Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Daraus ergibt
sich, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar
anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist
ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem
Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl.
BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 18).
2.11
Im
vorliegenden Fall erweist sich der Einwand des Beschwerdegegners, dass die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin die Gehörsverletzungsrüge bereits im Rekursverfahren
hätte geltend machen müssen, als stichhaltig. Aus der erstinstanzlichen
Verfügung vom 26. November 2009 geht nämlich hervor, dass der Sonderdienst
die Anstalten Hindelbank mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 zur
Stellungnahme betreffend Antrag um Aufschub des Strafantrittstermins bzw. der
Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einlud und dass die Anstalten
Hindelbank ihre Einschätzung mit Schreiben an den Sonderdienst vom 11. November
2009.
mitteilten. Ferner wird in E. 4 der Verfügung erwähnt, dass der
ärztliche Dienst der Anstalten Hindelbank eine Aufnahme der Beschwerdeführerin
zum Vollzug der Freiheitsstrafe klar unterstützt habe. Demnach konnte aus der
Verfügung vom 26. November 2009 ohne Weiteres geschlossen werden, dass
sich die Anstalten Hindelbank am 11. November 2009 (positiv) zur
Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatten. Nach Treu und
Glauben hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter diesen
Umständen bereits im Rekursverfahren eine Gehörsverletzung rügen müssen. Indem
sie im Rekursverfahren jedoch weder die unterlassene Aktenzustellung beanstandete
noch ein Akteneinsichtsgesuch stellte, ist von einem impliziten Verzicht der Geltendmachung
der Gehörsverletzungsrüge auszugehen. Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach
als verspätet; mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
erneut Gelegenheit hatte, sich zur Stellungnahme des Anstaltsarztes zu äussern.
3.
3.1
In
materiellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
nicht hafterstehungsfähig.
3.2
Nach § 48
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden
verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug
oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen
keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe
aufgeboten. Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten
Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und
privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf
Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,
wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht
wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der
Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48
Abs. 3 JVV). Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zugunsten des
Gefangenen abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert
(Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB).
3.3
Die
Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei hafterstehungsfähig und es
lägen keine Gründe für eine Verschiebung des Strafantritttermins vor. Der
gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei zwar angeschlagen; doch die
Strafvollzugseinrichtungen in der Schweiz seien durchaus in der Lage, den
gesundheitlichen Beschwerden der Insassen genügend Rechnung zu tragen. Im Fall
der Beschwerdeführerin bestehe keine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass der
Strafvollzug ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährde. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten
Begutachtung im Jahr 2005 verschlechtert habe; ein neues Gutachten sei deshalb
nicht einzuholen, zumal auch der Arzt der Anstalten Hindelbank keine Hindernisse
für den Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin erkannt habe.
3.4
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands
nicht in der Lage sei, die Strafe anzutreten. Bereits im Urteil des
Obergerichts vom 29. Juni 2007 seit festgehalten worden, dass ihre
vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden durchaus die Qualität einer schweren
Krankheit aufwiesen. Aufgrund von Müdigkeits- und Erschöpfungszuständen sei die
Beschwerdeführerin jeweils nur halbtageweise zu den Gerichtsverhandlungen vorgeladen
worden. Die Beschwerdeführerin müsse zahlreiche Medikamente zu sich nehmen und
leide unter mehreren Allergien und Unverträglichkeiten. Der Gesundheitszustand
habe sich in letzter Zeit weiter verschlechtert, sodass sie heute nicht als
hafterstehungsfähig eingestuft werden könne. Das Gutachten vom 26. Oktober
2005.
sei vor fast fünf Jahren verfasst worden und könne heute nicht mehr als
Beleg für ihre Hafterstehungsfähigkeit herangezogen werden. Aufgrund der
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei zumindest ein Gutachten über die
Frage der Hafterstehungsfähigkeit einzuholen.
3.5
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer
rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage.
Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des oder
der Verurteilten. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der
begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer
Tat und Strafe, umso schwerer fällt – im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der
körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGr, 9. Oktober
2008,6B_510/2008, E. 3.4, www.bger.ch; BGE 108 Ia 69 E. 2c und d). Leidet
die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst
dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern
vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto
Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 103;
VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Umgekehrt liesse es
sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die
körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren,
eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006,
E. 3.2, www.bger.ch).
3.6
Im
vorliegenden Fall geht aus dem Gutachten vom 26. Oktober 2005 nicht
hervor, dass die Beschwerdeführerin hafterstehungsunfähig sei. Die
Beschwerdeführerin befand sich seit ihrer Straffälligkeit im Jahr 2005 denn
auch bereits während insgesamt mehr als 20 Monaten – vom 17. Februar 2005
bis am 1. November 2006 – in Haft bzw. im Freiheitsentzug. Inwiefern sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert haben
sollte, geht weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten hervor. Aus
dem Umstand, dass das Obergericht im Rahmen des Urteils vom 29. Juni 2007
von einer schweren Krankheit der Beschwerdeführerin ausging, sie deshalb nur
halbtageweise zu Verhandlungen vorlud und die Strafe wegen besonderer
Strafempfindlichkeit leicht minderte, musste der Beschwerdegegner nicht auf
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar auf
Hafterstehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Denn zum einen
ging bereits das Gutachten vom 26. Oktober 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin
an diversen somatischen Störungen mit Krankheitswert leidet. Zum anderen ist
das Vorliegen einer schweren Krankheit nicht mit Hafterstehungsunfähigkeit
gleichzusetzen. Relevant ist gemäss der Rechtsprechung vielmehr einzig, ob
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit
zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde die Gesundheit der betroffenen Person
(vgl. oben, E. 3.5). Solches hat die Beschwerdeführerin aber auch im
Rahmen ihrer aktuellen Eingaben nicht dargetan. Insbesondere geht aus der Medikamenten-,
Allergie- und Unverträglichkeitsliste vom 4. Oktober 2009 sowie der
Auflistung vom 22. November 2009 betreffend aktuelle und zum Teil
chronische Beschwerden nicht hervor, weshalb sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung derart erheblich verschlechtert
haben sollte, dass der Strafvollzug ihre Gesundheit wahrscheinlich gefährden
würde. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der Arzt der
Anstalten Hindelbank nach Prüfung der Eingaben der Beschwerdeführerin zum
Schluss kam, dass einer Aufnahme der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht
nichts im Wege stehe. Diese Einschätzung erscheint umso relevanter, als sich
die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 bereits während mehr als 1 Jahr im
Strafvollzug in den Anstalten Hindelbank befunden hatte, sodass der
Anstaltsarzt das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bereits kannte. Unter
diesen Umständen ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafvollzugs
in den Anstalten Hindelbank adäquat begegnet werden kann – allenfalls im Rahmen
von Therapien und Spezialprogrammen. Aufgrund der ärztlichen
Eintrittsuntersuchung der Anstalten Hindelbank ist zudem sichergestellt, dass
die Beschwerdeführerin von Beginn des Strafvollzugs an die für ihre Gesundheit
notwendige ärztliche Betreuung und die pflegerischen Massnahmen erhalten wird.
Sollte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Strafvollzug im Normalregime
nicht oder nicht mehr erlauben, so wären abweichende Vollzugsformen nach Art. 80
StGB zu prüfen.
3.7
Die
Justizbehörden gingen im Übrigen zu Recht davon aus, dass die öffentlichen Interessen
an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs angesichts der Schwere der
von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat und des hohen Strafmasses (12
Jahre Freiheitsentzug) höher zu gewichten seien als die privaten Interessen an
einem Strafaufschub.
3.8
Insgesamt
ist im Rahmen des Ermessens des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) nicht zu
beanstanden, dass Vorinstanz zum Schluss kam, der Strafvollzug werde die
Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit nicht
gefährden bzw. sie sei zurzeit hafterstehungsfähig. Es besteht demnach auch
kein Bedarf, ein neues Gutachten über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin einzuholen.
4.
Zusammenfassend ist die Vorladung der Beschwerdeführerin zum Antritt der
Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Demnach hätte die Beschwerdeführerin ihre Strafe am Mittwoch,
13.
Januar 2010, 10.00 Uhr, beim Regionalgefängnis Bern antreten müssen.
Da dieser Termin mittlerweile abgelaufen ist, ist der Antrag des
Beschwerdegegners gutzuheissen, im Rahmen des Beschwerdeentscheids einen neuen
Strafantrittstermin festzusetzen. Es rechtfertigt sicht, den Termin auf den 7. Juli
2010, 10.00 Uhr, zu verschieben, selbstverständlich unter Aufrechterhaltung
sämtlicher Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung vom 26. November
2009.
in Bezug auf die Vorladung auf den 13. Januar 2010.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zu zusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG
sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin
wird neu auf Mittwoch, 7. Juli 2010, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1’060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…