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Entscheid

VB.2010.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00129

7. April 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12227)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die Alimentenstelle der Stadt Zürich entschied am 11. Juli 2007,

A ab 13. Februar 2007 Kinderunterhaltsbeiträge für sie persönlich in der

Höhe von Fr. 650.- pro Monat zu bevorschussen. Am 24. März 2009

verfügte die Alimentenstelle die Einstellung der Alimentenbevorschussung per 13. Februar

2007 und verpflichtete A, die für die Zeit vom 13. Februar 2007 bis 30. November

2007 zu viel ausbezahlten Beträge von gesamthaft Fr. 5'655.- (Fr. 6'240.-

abzüglich einer Zahlung des Verpflichteten – ihres Vaters – im Betrag von

Fr. 585.-) zurückzuerstatten. Einer allfälligen Einsprache wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

B. Dagegen

erhob A am 3. Mai 2009 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Sie beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Alimentenstelle. Es sei festzustellen, dass

keine Forderung der Alimentenstelle bestehe. Ihr seien ab 29. Februar 2008

Kinderzulagen von Fr. 585.- nebst Zins von 5 % pro Jahr seit 29. Februar

2008 sowie Fr. 1'447.45 Alimentenbevorschussung nebst Zins zu 5 % pro Jahr

seit 1. Februar 2008 zu bezahlen. Der Stadtrat wies die Einsprache am 4. November

2009 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Dezember 2009 beim

Bezirksrat Zürich und wiederholte im Wesentlichen die im Einspracheverfahren

gestellten Anträge. Daneben beantragte sie, dass dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 wies der Bezirksrat Zürich

"den Antrag auf Wiedereinräumung der aufschiebenden Wirkung" des Rekurses

ab.

III.

Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 12. Februar

2010.

erhob A am 19. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragte, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Ihr sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. März 2010

auf Vernehmlassung, während der Stadtrat von Zürich am 29. März 2010 die

Abweisung der Beschwerde beantragte.

Am 6. April 2010 reichte A unaufgefordert eine

zusätzliche Beilage ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die

aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der

angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch die Rekursinstanz (Abs. 2)

entzogen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das Einspracheverfahren (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 21). Dabei ist zu beachten,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung

getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung

erlangt. Soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Verfahren vor

einer allfälligen zweiten Rechtsmittelinstanz gelten, hat die erste oder die

zweite Rechtsmittelinstanz den Entzug erneut anzuordnen (RB 2008 Nr. 14).

Im vorliegenden Verfahren entzog die Alimentenstelle einer

allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Der Stadtrat verzichtete in

seinem Einspracheentscheid hingegen auf Anordnungen bezüglich der

aufschiebenden Wirkung. Damit kam nach § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses grundsätzlich die aufschiebende Wirkung

zu. Der Bezirksrat ging in der Folge offensichtlich von der unzutreffenden

Vorstellung aus, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die

Alimentenstelle auch im Rekursverfahren gelte, und entschied folglich über die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung. Da er jedoch faktisch darüber entschied, ob dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht, ist die angefochtene

Präsidialverfügung richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

1.2

Der

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende

Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in

der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil

zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein

solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur

Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 VRG sachlich und funktionell zuständig ist und auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Der

Streitwert beläuft sich in der Hauptsache auf unter Fr. 20'000.-. Folglich

ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die

Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2

VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet es eine Rechtsfrage, ob die

Voraussetzungen für einen Entzug gegeben sind; denn hinsichtlich des Vorliegens

"besonderer Gründe" im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG steht die

Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs infrage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug

der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies gilt in besonderem Masse

bei Fürsorgeleistungen, worunter die Alimentenbevorschussung fällt (RB 2002

Nr. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen

gerechtfertigt, in welchen ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen wird. Ist das Vorliegen besonderer Gründe zu bejahen,

muss zudem geprüft werden, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als

verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich

gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten

miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 13).

3.

3.1

Der

Bezirksrat begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses damit,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs die Frage der Verjährung

thematisiere. Für die Beschwerdegegnerin stelle sich somit die Frage, ob selbst

im Fall eines Obsiegens ihr inhaltlich rechtmässiger Anspruch bis zum

endgültigen Entscheid verjährt sein könnte. Ein besonderer Grund für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung sei daher gegeben, da so die Beschwerdegegnerin die

notwendigen Vorkehren treffen könne, um einer allfälligen Verjährung entgegen

zu treten, bevor diese eingetreten sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein besonderer Grund für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung vorliege. Würde ihre im Rekursverfahren vorgebrachte

Darstellung zutreffen, sei die Verjährung der Forderung bereits eingetreten,

weshalb keine Möglichkeit mehr bestehe, den Verjährungseintritt durch irgendwelche

Vorkehrungen ungeschehen zu machen. Wäre der Beschwerdegegnerin hinsichtlich

des Verjährungsbeginns zu folgen, wäre die Verjährung durch die Anhebung der

Betreibung vom 9. Juni 2009 unterbrochen worden. Schliesslich sei auch bei

laufendem Verfahren nicht mit dem Eintritt der Verjährung zu rechnen, da mit

jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung

des Richters die Verjährungsfrist unterbrochen werde und von Neuem zu laufen

beginne. Soweit die Verjährung nicht längstens eingetreten sei, sei sie immer

wieder unterbrochen worden, und zwar letztmals mit der vorliegend angefochtenen

Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010. Die Vollstreckbarkeit einer

allfälligen Rückforderung sei damit in jedem Fall bis zum 14. Februar 2011

gewährleistet.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

zur Folge hätte, dass die Alimentenstelle weiterhin Beiträge im Umfang der

gestellten Anträge ausrichten müsste. Werde der Entscheid betreffend Einstellung

der Alimentenbevorschussung im Rechtsmittelverfahren bestätigt, müsste die

Alimentenstelle die weiterhin bezahlten Beiträge wieder zurückverlangen, was zu

einem grundsätzlichen Inkassoproblem führen würde. Mit der Aufhebung der aufschiebenden

Wirkung schütze sich die Alimentenstelle vor dem augenfälligen Inkassorisiko

bei grundsätzlich rasch anwachsenden Rückerstattungsforderungen, die wegen

fehlender Solvenz der Leistungsempfänger nicht oder nur schwierig eingebracht

werden könnten. Dieses Interesse sei einerseits finanzpolitisch begründet, trage

aber auch verwaltungsökonomischen Grundsätzen Rechnung und schütze die

belangten Leistungsempfänger überdies vor vermeidbaren Betreibungsmassnahmen.

4.

4.1

Der

Bezirksrat entzog dem Rekurs die aufschiebende Wirkung im Bestreben, die Beschwerdegegnerin

vor einer Verjährung ihrer Forderung zu schützen. Dabei ging er jedoch in

unzutreffender Weise davon aus, dass eine Verjährung der Forderung während des

hängigen Rekursverfahrens drohe. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rekurs

unter anderem geltend, dass hinsichtlich der Rückerstattungsforderung die

Verjährungsfrist am 10. Dezember 2007 zu laufen begonnen habe und die

Forderung seit dem 10. Dezember 2008 verjährt sei. Sollte diese Auffassung

zutreffen, würde ein Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nichts

daran ändern, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin längst verjährt ist.

Sollte der Bezirksrat aber der Beschwerdegegnerin folgen, wonach die

Verjährungsfrist erst am 26. Juni 2008 zu laufen begann, wäre die

Verjährungsfrist mehrmals unterbrochen worden. Im öffentlichen Recht sind die

Unterbrechungsgründe nämlich zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger

Anordnung kann eine Unterbrechung der Verjährung neben den in Art. 135 des

Obligationenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem

eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird

(BGr, 25. August 1997,1A_15/1997, in ZBl 99/1998 S. 489 ff.,

E. 3 mit Hinweisen; VGr, 21. August 2007, VB.2007.00075, E. 5.1,

www.vgrzh.ch). Die Verjährung wäre demnach etwa durch die Verfügung der

Alimentenstelle vom 24. März 2009 oder durch den Entscheid des Stadtrats

vom 4. November 2009 unterbrochen worden. Wie die Beschwerdeführerin zu

Recht geltend macht, wird die Verjährung zudem mit jeder gerichtlichen Handlung

der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von Neuem

unterbrochen, was analog auch für das Verfahren vor dem Bezirksrat gilt

(Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in AJP 1995,

S. 47 ff., 54). Damit wurde die Verjährungsfrist beispielsweise auch

durch die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 12. Februar 2010 und

letztmals durch die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. März

2010.

unterbrochen. Beachtet man, dass es der Beschwerdegegnerin auch im

weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein Leichtes ist, die

Verjährungsfrist erneut zu unterbrechen, kann nicht davon ausgegangen werden,

dass eine Verjährung der strittigen Forderung droht. Demnach kann darin auch

kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin geht hingegen davon aus, dass es aus Gründen des Inkassovollzugs

grundsätzlich statthaft sei, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen,

wenn die Einstellung der Alimentenbevorschussung strittig ist. Es ist zwar

durchaus nachvollziehbar, dass bei einem Weiterzahlen der Beträge der

geschuldete Rückerstattungsbetrag rasch anwachsen kann, was dazu führen kann,

dass die Rückerstattungsforderungen nur schwer eingebracht werden können. Das

Verwaltungsgericht lässt jedoch diesen – letztlich doch hauptsächlich

fiskalisch motivierten – Grund regelmässig nicht als in dem Sinn wichtig

gelten, als dass damit der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt

würde. So sieht es denn bei der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe den

Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln nur in Ausnahmefällen als

gerechtfertigt an. Dies kann etwa der Fall sein, wenn mit hoher

Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die Hilfesuchenden nicht

unterstützungsbedürftig sind (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 4,

www.vgrzh.ch).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr

ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ohnehin nur

beantragte, dass die Rückerstattungsforderung über Fr. 5'655.- aufzuheben

und ihr Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 585.- und

Alimentenbevorschussungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'447.45 auszurichten

seien. Hingegen hat sie mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ausdrücklich auf

Alimentenbevorschussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet. Die Suspensivwirkung

gilt aber nur im Rahmen der gestellten Rekursanträge. Demnach würde die

Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Befürchtung durch die aufschiebende Wirkung

des Rekurses nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge

gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2007 auszurichten, da dies die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ja nicht beantragt hat (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 86). Insofern spielen die

von der Beschwerdegegnerin dargelegten Inkassovollzugsprobleme im vorliegenden

Fall nur eine untergeordnete Rolle und vermögen von vornherein den Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht zu rechtfertigen.

4.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses vorlagen. Die Beschwerde ist demnach im Sinn der

Erwägungen gutzuheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 12. Februar

2010.

ist aufzuheben.

5.

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht

kostenpflichtig wird (vgl. dazu E. 6), erweist sich ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Hingegen

bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

prüfen.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).

Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss eigener Darstellung

über ein Vermögen von Fr. 50'474.05. Selbst unter Berücksichtigung einer

allfälligen Inanspruchnahme ihres Vermögens zu Ausbildungszwecken oder zur

Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist sie damit von vornherein nicht

mittellos im Sinn von § 16 VRG, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des

Bezirksrats Zürich vom 12. Februar 2010 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…