VB.2010.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00129
7. April 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12227)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00129
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung/aufschiebende Wirkung
Alimentenbevorschussung: Aufschiebende Wirkung des Rekurses.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, erlangt nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung. Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist deshalb richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (E. 1.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.2).
Ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E. 2).
Eine Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin droht nicht. Demnach kann darin kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen (E. 4.1). Rechtsmitteln gegen Verfügungen, mit denen Fürsorgeleistungen eingestellt werden, darf nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Da die Suspensivwirkung nur im Rahmen der gestellten Rekursanträge gilt und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Alimentenbevorschussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet hat, würde die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht verpflichtet, weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge zu zahlen (E. 4.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EINSTELLUNG
JUGENDHILFE
RECHTSFRAGE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERJÄHRUNG
WICHTIGER GRUND
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00129
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung/aufschiebende
Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Alimentenstelle der Stadt Zürich entschied am 11. Juli 2007,
A ab 13. Februar 2007 Kinderunterhaltsbeiträge für sie persönlich in der
Höhe von Fr. 650.- pro Monat zu bevorschussen. Am 24. März 2009
verfügte die Alimentenstelle die Einstellung der Alimentenbevorschussung per 13. Februar
2007 und verpflichtete A, die für die Zeit vom 13. Februar 2007 bis 30. November
2007 zu viel ausbezahlten Beträge von gesamthaft Fr. 5'655.- (Fr. 6'240.-
abzüglich einer Zahlung des Verpflichteten – ihres Vaters – im Betrag von
Fr. 585.-) zurückzuerstatten. Einer allfälligen Einsprache wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
B. Dagegen
erhob A am 3. Mai 2009 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Sie beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Alimentenstelle. Es sei festzustellen, dass
keine Forderung der Alimentenstelle bestehe. Ihr seien ab 29. Februar 2008
Kinderzulagen von Fr. 585.- nebst Zins von 5 % pro Jahr seit 29. Februar
2008 sowie Fr. 1'447.45 Alimentenbevorschussung nebst Zins zu 5 % pro Jahr
seit 1. Februar 2008 zu bezahlen. Der Stadtrat wies die Einsprache am 4. November
2009 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Dezember 2009 beim
Bezirksrat Zürich und wiederholte im Wesentlichen die im Einspracheverfahren
gestellten Anträge. Daneben beantragte sie, dass dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 wies der Bezirksrat Zürich
"den Antrag auf Wiedereinräumung der aufschiebenden Wirkung" des Rekurses
ab.
III.
Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 12. Februar
2010.
erhob A am 19. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. März 2010
auf Vernehmlassung, während der Stadtrat von Zürich am 29. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte.
Am 6. April 2010 reichte A unaufgefordert eine
zusätzliche Beilage ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der
angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch die Rekursinstanz (Abs. 2)
entzogen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das Einspracheverfahren (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 21). Dabei ist zu beachten,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung
getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung
erlangt. Soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Verfahren vor
einer allfälligen zweiten Rechtsmittelinstanz gelten, hat die erste oder die
zweite Rechtsmittelinstanz den Entzug erneut anzuordnen (RB 2008 Nr. 14).
Im vorliegenden Verfahren entzog die Alimentenstelle einer
allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Der Stadtrat verzichtete in
seinem Einspracheentscheid hingegen auf Anordnungen bezüglich der
aufschiebenden Wirkung. Damit kam nach § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses grundsätzlich die aufschiebende Wirkung
zu. Der Bezirksrat ging in der Folge offensichtlich von der unzutreffenden
Vorstellung aus, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die
Alimentenstelle auch im Rekursverfahren gelte, und entschied folglich über die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Da er jedoch faktisch darüber entschied, ob dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht, ist die angefochtene
Präsidialverfügung richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
1.2
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende
Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in
der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil
zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein
solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur
Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 VRG sachlich und funktionell zuständig ist und auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der
Streitwert beläuft sich in der Hauptsache auf unter Fr. 20'000.-. Folglich
ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die
Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2
VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet es eine Rechtsfrage, ob die
Voraussetzungen für einen Entzug gegeben sind; denn hinsichtlich des Vorliegens
"besonderer Gründe" im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG steht die
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs infrage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug
der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies gilt in besonderem Masse
bei Fürsorgeleistungen, worunter die Alimentenbevorschussung fällt (RB 2002
Nr. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen
gerechtfertigt, in welchen ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wird. Ist das Vorliegen besonderer Gründe zu bejahen,
muss zudem geprüft werden, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als
verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich
gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten
miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 13).
3.
3.1
Der
Bezirksrat begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses damit,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs die Frage der Verjährung
thematisiere. Für die Beschwerdegegnerin stelle sich somit die Frage, ob selbst
im Fall eines Obsiegens ihr inhaltlich rechtmässiger Anspruch bis zum
endgültigen Entscheid verjährt sein könnte. Ein besonderer Grund für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung sei daher gegeben, da so die Beschwerdegegnerin die
notwendigen Vorkehren treffen könne, um einer allfälligen Verjährung entgegen
zu treten, bevor diese eingetreten sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein besonderer Grund für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung vorliege. Würde ihre im Rekursverfahren vorgebrachte
Darstellung zutreffen, sei die Verjährung der Forderung bereits eingetreten,
weshalb keine Möglichkeit mehr bestehe, den Verjährungseintritt durch irgendwelche
Vorkehrungen ungeschehen zu machen. Wäre der Beschwerdegegnerin hinsichtlich
des Verjährungsbeginns zu folgen, wäre die Verjährung durch die Anhebung der
Betreibung vom 9. Juni 2009 unterbrochen worden. Schliesslich sei auch bei
laufendem Verfahren nicht mit dem Eintritt der Verjährung zu rechnen, da mit
jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung
des Richters die Verjährungsfrist unterbrochen werde und von Neuem zu laufen
beginne. Soweit die Verjährung nicht längstens eingetreten sei, sei sie immer
wieder unterbrochen worden, und zwar letztmals mit der vorliegend angefochtenen
Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010. Die Vollstreckbarkeit einer
allfälligen Rückforderung sei damit in jedem Fall bis zum 14. Februar 2011
gewährleistet.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
zur Folge hätte, dass die Alimentenstelle weiterhin Beiträge im Umfang der
gestellten Anträge ausrichten müsste. Werde der Entscheid betreffend Einstellung
der Alimentenbevorschussung im Rechtsmittelverfahren bestätigt, müsste die
Alimentenstelle die weiterhin bezahlten Beiträge wieder zurückverlangen, was zu
einem grundsätzlichen Inkassoproblem führen würde. Mit der Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung schütze sich die Alimentenstelle vor dem augenfälligen Inkassorisiko
bei grundsätzlich rasch anwachsenden Rückerstattungsforderungen, die wegen
fehlender Solvenz der Leistungsempfänger nicht oder nur schwierig eingebracht
werden könnten. Dieses Interesse sei einerseits finanzpolitisch begründet, trage
aber auch verwaltungsökonomischen Grundsätzen Rechnung und schütze die
belangten Leistungsempfänger überdies vor vermeidbaren Betreibungsmassnahmen.
4.
4.1
Der
Bezirksrat entzog dem Rekurs die aufschiebende Wirkung im Bestreben, die Beschwerdegegnerin
vor einer Verjährung ihrer Forderung zu schützen. Dabei ging er jedoch in
unzutreffender Weise davon aus, dass eine Verjährung der Forderung während des
hängigen Rekursverfahrens drohe. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rekurs
unter anderem geltend, dass hinsichtlich der Rückerstattungsforderung die
Verjährungsfrist am 10. Dezember 2007 zu laufen begonnen habe und die
Forderung seit dem 10. Dezember 2008 verjährt sei. Sollte diese Auffassung
zutreffen, würde ein Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nichts
daran ändern, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin längst verjährt ist.
Sollte der Bezirksrat aber der Beschwerdegegnerin folgen, wonach die
Verjährungsfrist erst am 26. Juni 2008 zu laufen begann, wäre die
Verjährungsfrist mehrmals unterbrochen worden. Im öffentlichen Recht sind die
Unterbrechungsgründe nämlich zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger
Anordnung kann eine Unterbrechung der Verjährung neben den in Art. 135 des
Obligationenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem
eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird
(BGr, 25. August 1997,1A_15/1997, in ZBl 99/1998 S. 489 ff.,
E. 3 mit Hinweisen; VGr, 21. August 2007, VB.2007.00075, E. 5.1,
www.vgrzh.ch). Die Verjährung wäre demnach etwa durch die Verfügung der
Alimentenstelle vom 24. März 2009 oder durch den Entscheid des Stadtrats
vom 4. November 2009 unterbrochen worden. Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht geltend macht, wird die Verjährung zudem mit jeder gerichtlichen Handlung
der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von Neuem
unterbrochen, was analog auch für das Verfahren vor dem Bezirksrat gilt
(Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in AJP 1995,
S. 47 ff., 54). Damit wurde die Verjährungsfrist beispielsweise auch
durch die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 12. Februar 2010 und
letztmals durch die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. März
2010.
unterbrochen. Beachtet man, dass es der Beschwerdegegnerin auch im
weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein Leichtes ist, die
Verjährungsfrist erneut zu unterbrechen, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass eine Verjährung der strittigen Forderung droht. Demnach kann darin auch
kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin geht hingegen davon aus, dass es aus Gründen des Inkassovollzugs
grundsätzlich statthaft sei, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
wenn die Einstellung der Alimentenbevorschussung strittig ist. Es ist zwar
durchaus nachvollziehbar, dass bei einem Weiterzahlen der Beträge der
geschuldete Rückerstattungsbetrag rasch anwachsen kann, was dazu führen kann,
dass die Rückerstattungsforderungen nur schwer eingebracht werden können. Das
Verwaltungsgericht lässt jedoch diesen – letztlich doch hauptsächlich
fiskalisch motivierten – Grund regelmässig nicht als in dem Sinn wichtig
gelten, als dass damit der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt
würde. So sieht es denn bei der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe den
Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln nur in Ausnahmefällen als
gerechtfertigt an. Dies kann etwa der Fall sein, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die Hilfesuchenden nicht
unterstützungsbedürftig sind (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 4,
www.vgrzh.ch).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr
ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ohnehin nur
beantragte, dass die Rückerstattungsforderung über Fr. 5'655.- aufzuheben
und ihr Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 585.- und
Alimentenbevorschussungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'447.45 auszurichten
seien. Hingegen hat sie mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ausdrücklich auf
Alimentenbevorschussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet. Die Suspensivwirkung
gilt aber nur im Rahmen der gestellten Rekursanträge. Demnach würde die
Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Befürchtung durch die aufschiebende Wirkung
des Rekurses nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge
gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2007 auszurichten, da dies die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ja nicht beantragt hat (vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 86). Insofern spielen die
von der Beschwerdegegnerin dargelegten Inkassovollzugsprobleme im vorliegenden
Fall nur eine untergeordnete Rolle und vermögen von vornherein den Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht zu rechtfertigen.
4.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses vorlagen. Die Beschwerde ist demnach im Sinn der
Erwägungen gutzuheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 12. Februar
2010.
ist aufzuheben.
5.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht
kostenpflichtig wird (vgl. dazu E. 6), erweist sich ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Hingegen
bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
prüfen.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).
Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss eigener Darstellung
über ein Vermögen von Fr. 50'474.05. Selbst unter Berücksichtigung einer
allfälligen Inanspruchnahme ihres Vermögens zu Ausbildungszwecken oder zur
Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist sie damit von vornherein nicht
mittellos im Sinn von § 16 VRG, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des
Bezirksrats Zürich vom 12. Februar 2010 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…