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Entscheid

VB.2010.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00131

11. August 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12528)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2008 erteilte die

Bausektion des Stadtrats Zürich der Baugenossenschaft K unter Auflagen und

Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die 1. Etappe der Arealüberbauung

L auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 an

der J-Strasse 11–12 in Zürich. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei Mehrfamilienhäusern

mit insgesamt 130 Wohnungen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben F, G, H und I sowie C mit gemeinsamer

Eingabe vom 10. Juli 2008 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten

die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Nach Durchführung eines

Augenscheins wies die Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom

12.

Februar 2010 ab, soweit dieser nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 22. März 2010 liess C dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben

und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualtiter sei die Sache zur

Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

In prozessualer Hinsicht wurde überdies ein Augenschein beantragt.

Die Baurekurskommission beantragte am 14. April 2010

ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom

20.

April 2010 schloss auch die Bausektion des Stadtrats auf Abweisung der

Beschwerde. Die Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 22. April 2010

ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Am 26. April 2010 liess die Baugenossenschaft

K dem Verwaltungsgericht Abweisung der Beschwerde beantragen. Zudem wurde um

Verzicht auf einen Augenschein sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins.

Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten

hinreichend hervorgeht, erübrigt sich indessen ein eigener Augenschein des

Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch

im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die örtlichen

Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.

Das Baugrundstück der vorliegend umstrittenen

1.

Etappe der Arealüberbauung auf dem Areal B grenzt östlich an den Fluss

und westlich an die Bahnlinie. Es befindet sich gemäss der Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone

W4 und die Grundstücksfläche beträgt gemäss den eingereichten Plänen und Unterlagen

11'086 m2. Die private Beschwerdegegnerin plant darauf in einer

1.

Etappe die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sieben

Vollgeschossen und Gebäudehöhen von 21,8 m bis 22,88 m. Die lang

gezogenen Häuser weisen je eine Länge von 98,6 m sowie eine Tiefe von

14,7 m auf.

Das Projekt wurde von der Bausektion als Arealüberbauung

im Sinn von Art. 8 BZO bewilligt. Währenddem im Rekursverfahren noch

diverse Einreden gegen das Vorhaben geltend gemacht wurden, ist vor

Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur noch die Arealüberbauungsqualität

hinsichtlich der landschaftlichen Einordnung strittig.

3.

3.1

Bei Arealüberbauungen müssen gemäss

§ 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) Bauten

und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig

ausgestattet und ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind

insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur

baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer

Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen;

Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad

der Ausrüstung (Abs. 2). Als Sondervorschrift

für Arealüberbauungen geht § 71 PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von

§ 238 PBG vor. Abs. 1 des § 71 PBG umschreibt die Anforderungen

an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen

von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser

wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer nicht

abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt

werden (VGr, 9. April 2003, BEZ 2003 Nr. 22; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 3-17 f.).

3.2

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Baurekurskommission

grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der

Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen

kann. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die Rekursinstanzen

Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem dort, wo das kantonale

Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Eine solche anerkennt die

Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung

von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung (RB 1979

Nr. 10, RB 1970 Nr. 12; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von

Arnold Marti); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend

Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen

Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und

überdies das kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei der Würdigung zu

beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen

Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006,

E. 2b; 22. Februar 2006, VB.2005.00583, E. 4.2, beide unter www.vgrzh.ch).

Ist – wie hier – die Einordnung einer Arealüberbauung strittig, so

darf die Baurekurskommission mithin nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist. Diese Zurückhaltung

hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid,

E. 8.1). Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale Baubehörde

jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte

nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991

Nr. 2).

3.3

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Es

überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn

sie davon abweicht, ob dies ohne Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war.

Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;

damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das ihr

zustehende Ermessen unterschritten, indem sie die landschaftliche Einordnung

nicht genügend beachtet habe. Die Baurekurskommission habe sich weitgehend

einer sachlichen Überprüfung in der Frage, ob der Entscheid der

Beschwerdegegnerin 2 gemessen an den in § 71 PBG festgelegten

Kriterien noch vertretbar sei, enthalten. Sie habe lediglich die bereits von

der Mitbeteiligten angeführten Argumente übernommen und repliziert. Zudem habe

sich die Baurekurskommission auf die Feststellung beschränkt, dass die

umstrittene Arealüberbauung eine Zäsur darstelle, weswegen ihr eine besonders

gute Gestaltung nicht abgesprochen werden könne. Die Baurekurskommission habe

damit nicht untersucht, ob die kommunale Behörde in rechtsgenügender Weise die

Einordnung in die landschaftliche Umgebung abgeklärt habe.

Sodann macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, das

Bauvorhaben lasse sich nicht in die landschaftliche Umgebung einordnen. Mit den

vorliegenden Dimensionen übertreffe das Bauvorhaben alles in dieser Umgebung

bisher Dagewesene bei Weitem. Überdies würden sich die Gebäude derart entlang des

Flusses in die Landschaft stellen, dass auf einer Strecke von über 200 m

eine eigentliche Tal- und Sichtsperre entstehe. Mit diesen Dimensionen greife

das Bauvorhaben in übermässiger Weise in eine durch Engräumigkeit des Tals und

durch den Fluss geprägte Landschaft ein. Zudem befinde sich das Bauvorhaben in

unmittelbarer Nachbarschaft zum BLN-Schutzobjekt Nr. 1306 „Albiskette“,

weshalb die landschaftliche Einordnung erstens auf die Einwirkung auf das

Schutzobjekt zu untersuchen und zweitens an der konkreten landschaftlichen

Situation im Grenzbereich zum Schutzobjekt auszurichten sei. Das Vorhaben sei

unmittelbar am Ufer des geschützten Flusses geplant, werde umsäumt von einer

biologisch wertvollen, wilden Ufervegetation und grenze im Osten an den Wald.

Wenn nun das Bauvorhaben innerhalb dieses Gebiets eine Zäsur darstelle und auf

Grossmassstäblichkeit setze, dann könne nicht von einer besonders guten

Einordnung in die Landschaft gesprochen werden. Im Gegenteil würde das Vorhaben

in seinen Dimensionen die Engräumigkeit des Tals und den unmittelbar angrenzenden

Naturraum, den Fluss und den Wald weitgehend dominieren, und es würde die Erlebbarkeit

dieses Naturraums einerseits und des durch erdgeschichtliche Vorgänge geprägten

engen Tals andererseits weitgehend verunmöglichen. In den vorinstanzlichen

Entscheiden fehle es an einer materiellen Auseinandersetzung mit der

unmittelbaren Umgebung im Allgemeinen und mit der Zulässigkeit eines derartigen

Grossprojekts in einer sensiblen Landschaft mit angrenzendem Schutzgebiet im

Besonderen.

4.2

Die örtliche Baubehörde hat sich bereits in den Erwägungen zur

angefochtenen Baubewilligung mit der Frage, ob das Bauvorhaben den

gestalterischen Anforderungen von § 71 PBG genüge, auseinandergesetzt. In

der Rekursvernehmlassung vom 19. August 2008 hat sie insbesondere auch zu

der vor Vorinstanz gerügten mangelnden Begründung für die Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung sowie für die Arealbebauungsqualität

ausführliche Erwägungen vorgenommen und ihre Überlegungen zur Gestaltung der

geplanten Überbauung und zur Einordnung in die bestehende Bau- und Landschaftsstruktur

dargetan. So erwog die Bausektion unter anderem, die Gebäudelängen und Proportionen

des Projekts seien im quartierbezogenen Umfeld nicht fremd, auch wenn die Parzellenstruktur

und somit die Bebauung auf der anderen Seite der J-Strasse kleinflächig sei

bzw. eine andere Körnigkeit aufweise. Die neue Wohnsiedlung M gegenüber dem

Areal A weise ähnliche Dimensionen auf, und im anschliessenden Gebiet N seien

lang gezogene Gebäude mit grösseren Dimensionen sogar typisch; unter dem Aspekt

der städtebaulichen Einordnung sei es nicht von Belang, dass diese bestehenden

Gebäude einer industriellen bzw. gewerblichen Nutzung dienten. Die

Arealüberbauung situiere sich klar auf Talboden und Flussraum. Nehme man den Flussraum

als Betrachtungsperimeter, falle auf, dass bereits früher die Linsen entlang des

Flusses mit grossmassstäblichen Bauten besetzt worden seien. Die Anordnung der

streitigen Scheibenbauten entlang des Flusses sei durchaus kein abwegiges oder

ortsfremdes Überbauungskonzept. Da sich die Arealüberbauung L vor allem auf die

bauliche Situation in der Talebene und in Flussnähe beziehe, wäre es verfehlt,

die Bebauung des Üetliberghangs mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden in

Längsrichtung hangabwärts als massgeblich zu betrachten. Schliesslich würden

die projektierten Gebäude einen relativ grossen Abstand zur eher kleinteiligen

Bebauung der gegenüberliegenden Parzellen aufweisen, die auch einer anderen

Bauzone, einer Wohnzone W3, zugewiesen seien. Zudem seien dieser bestehende

Teil des Quartiers und das Neubauareal durch die J-Strasse und die Bahnlinie,

also eine doppelte Verkehrsachse, voneinander getrennt. Die Halbinsel des Flussbogens

werde dadurch räumlich abgesetzt und könne ohne Beeinträchtigung der

benachbarten Bebauung mit einer gewissen Selbständigkeit überbaut werden. Ausserdem

würden die Bauten westlich der J-Strasse bedingt durch die natürliche, sanft

ansteigende Topografie zunehmend erhöht liegen. Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben

direkt an der Einfahrt nach Zürich liege, erlaube eine gewisse bauliche Akzentuierung.

4.3

Die Vorinstanz kam aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Bauentscheid

und den Rekursstellungnahmen zum Schluss, die Bausektion habe das Bauvorhaben

nach den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG geprüft. Mit Bezug

auf die Einordnung in die landschaftliche Umgebung führte die

Baurekurskommission aus, dass im Gebiet westlich der J-Strasse die Körnung der

Gebäude in der Wohnzone W2 in Richtung Osten bzw. Wohnzone W3 und damit in Richtung

Bauvorhaben tendenziell leicht zunehme. Soweit die umstrittene Arealüberbauung

gleichwohl eine Zäsur zur benachbarten Bauzone im Westen und zum angrenzenden

Nichtbaugebiet im Osten darstelle, könne ihr deswegen die geforderte besonders

gute Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung

nicht von vornherein abgesprochen werden. Hierzu falle insbesondere ins Gewicht,

dass das Bauvorhaben auf kohärente Art und Weise die ausladenden Bauvolumina

der industriell geprägten Gebiets N, die sich unweit im Norden der Bauareale

befinde, flussaufwärts Richtung Süden weiterführe. Von der baulichen und

landschaftlichen Umgebung hebe sich optisch namentlich das Areal B wegen der

doppelten Verkehrsachse im Westen und des Flussbettes im Osten als selbständig

wahrnehmbare Peninsula ab. Dem entsprechend unterschiedlichen Umfeld im Westen

und Osten der Wohngebäude B1 und B2 trage sowohl die Gestaltung der geplanten

Freiflächen als auch das Konzept der durchgehenden Wohnungsgrundrisse Rechnung.

Im Übrigen habe die Baurekurskommission I anlässlich ihres

Kommissionsaugenscheins vom 4. September 2009 festgestellt, dass die

bauliche Umgebung im Westen des Bauvorhabens keine Merkmale aufweise, die

besondere Anforderungen an die Einordnung von Neubauten verlangen würde.

Insgesamt könne somit festgestellt werden, dass die Bausektion aufgrund einer

umfassenden und gut nachvollziehbaren Würdigung zu Recht zum Schluss gelangt

sei, das Bauvorhaben erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Arealüberbauung

gemäss § 71 PBG.

4.4

Angesichts der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen der damaligen

Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführerin sowie der bei der Überprüfung von

kommunalen Einordnungsentscheiden gebotenen Zurückhaltung der Baurekurskommission

sind die Erwägungen der Vorinstanz zur landschaftlichen Umgebung und der

Schluss, die Bausektion habe das Prüfprogramm von § 71 Abs. 2 PBG

ernsthaft und gründlich bearbeitet, nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt,

haben sich die Rekurskommissionen trotz der ihnen gemäss § 20 Abs. 1

VRG an sich zustehenden freien Überprüfungsbefugnis Zurückhaltung aufzuerlegen.

Ist der Entscheid vertretbar, auch wenn andere Lösungen denkbar wären, so ist

er zu schützen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Baurekurskommission, die

angefochtene Baubewilligung auf Aspekte zu untersuchen, die im Rekursverfahren

nicht oder nicht substanziiert gerügt wurden. Trotz der ausführlichen

Erläuterungen der Bausektion in der Rekursvernehmlassung finden sich in der

Replik der damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführerin keine substanziierten

Rügen mehr zur Einordnung in die landschaftliche Umgebung. Es wurde lediglich

erneut vorgebracht, es mangle an der Begründung für die besonders gute

Gestaltung des Projekts. Die Begründung bestehe nur aus Worthülsen. Anstatt die

in § 71 PBG aufgeführten Unterscheidungskriterien abzuhandeln, habe die

Beschwerdegegnerin irrelevante Beurteilungskriterien beigezogen. Die wahrscheinlich

von der Beschwerdegegnerin als Vergleichsobjekt gemeinten Bauten in der Industriezone

N seien ungeeignete Vergleichsobjekte für eine Wohnzone W4. Ungeeignet als Argument

für eine gute Gestaltung sei zudem der blosse Hinweis, in Zürich würden

280.

Areal- oder Gesamtüberbauungen existieren. Nur ein blinder Zufall

könne eine derart unpassende Kubatur auf einen landschaftlich so sensiblen Ort

einschlagen lassen.

Den ausführlichen Erwägungen der Bausektion brachten die

Rekurrenten bzw. die heutige Beschwerdeführerin somit nichts entgegen, was

diese als sachlich unvertretbar hätte erscheinen lassen können und die

Baurekurskommission hätte zum Einschreiten veranlassen müssen. Der Vorinstanz,

welche einen Augenschein vorgenommen und gestützt auf ihre eigene Wahrnehmung

nachgeprüft hat, ob die Ermessensausübung der Baubehörde auf nachvollziehbaren

und vertretbaren Gründen beruht, kann keine Unterschreitung ihres eigenen

Ermessens vorgeworfen werden.

4.5

Die Auffassungen der Vorinstanzen sind jedenfalls vertretbar. Was die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren dagegen vorbringt, vermag keine

rechtsverletzenden Entscheide darzutun. Nicht in Abrede gestellt werden kann,

dass der im Streit liegenden Überbauung eine gewisse prägende Wirkung zukommen

wird. Das ist jedoch mit § 71 PBG vereinbar und bedeutet nicht, dass ihr

deswegen die geforderte besonders gute Gestaltung und Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung von vornherein abzusprechen wäre (RB 1997

Nr. 79).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat weder die

Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin 2 die Einordnung in die

landschaftliche Umgebung lediglich mit dem Begriff "Zäsur" dargetan.

Vielmehr wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gewisse Zäsur der guten

Einordnung nicht von vornherein entgegensteht und sodann die Einfügung in die

landschaftliche und bauliche Umgebung erörtert, wobei die Bausektion auch ausführliche

und vertretbare Erwägungen zu den Dimensionen der Gebäude im Verhältnis zur

Umgebung vornahm.

Wie die Visualisierung der privaten Beschwerdegegnerin

zeigt, entsteht dank der lang gezogenen und schlanken Form der Gebäude entlang

des Ufers nicht der Eindruck einer Talsperre. Der Flussverlauf ist zu sehen und

das Tal wirkt nicht abgesperrt. Die Proportionen auf den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Fotomontagen sind hingegen fraglich; auch die

Verhältnisse in der Umgebung haben sich seit der Erstellung der Bildgrundlage offensichtlich

verändert, und ein blosser schwarzer Balken kann die Fassadengestaltung der

geplanten Bauten nur sehr unzureichend wiedergeben. Jedenfalls sind diese

Fotomontagen nicht geeignet, einen realitätsnahen Eindruck der projektierten

Bauten in der Umgebung zu vermitteln. Dass die Überbauung des Areals die

Aussicht auf das dahinter liegende Waldgebiet behindert, ist mit der Überbauung

des streitbetroffenen Areals naturgemäss verbunden. Ein Anspruch auf die

Erhaltung dieses Ausblicks besteht jedoch nicht.

Das blosse Verweisen der Beschwerdeführerin auf die

Engräumigkeit des Tals sowie auf das Schutzobjekt „Albiskette“ kann nicht

begründen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsverletzend sein

sollen. Das Baugrundstück befindet sich weder im Perimeter des Objekts noch in

einer Entfernung zu diesem, die für die Einordnung massgebend sein könnte. Die

gemäss Art. 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966

(NHG) verlangte ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts ist damit ohne Weiteres

gegeben.

Weder die Bewilligungsbehörde noch die Vorinstanz hat die flussnahe

Lage der geplanten Bauten ausser Acht gelassen. So führte die Bausektion in der

Rekursvernehmlassung unter anderem aus, wie die geplante Umgebungsgestaltung in

Zusammenhang mit dem bestehenden Flussraum gebracht werden soll. Die Vorinstanz

erachtete diese Ausführungen als zutreffend und führte aus, dass dem grundlegend

unterschiedlichen Umfeld im Westen und Osten der Wohngebäude sowohl durch die

Gestaltung der geplanten Freiflächen als auch durch das Konzept der

durchgehenden Wohnungsgrundrisse Rechnung getragen werde. Diese Ausführungen

sind durchaus vertretbar. Das Baugrundstück befindet sich nun einmal am Rande

des Flussufers; mit der geplanten Umgebungsgestaltung, die die bestehenden

Grossbäume mit zurückversetzten Kleinbäumen ergänzen wird, sowie den Ruderalflächen,

die von Sitzsteinen durchzogen werden sollen, wird die Verbindung des

siedlungsinternen Aussenraums mit der Uferfläche betont. Weder die von der

Beschwerdeführerin angeführte Erlebbarkeit des Naturraums noch der Hinweis auf

das vielbesuchte städtische Naherholungsgebiet vermögen diese Ausführungen der

Vorinstanzen betreffend Einordnung und Gestaltung als unvertretbar erscheinen

lassen. Dennoch kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der zum Fluss

gewandte Raum des Areals gemäss bewilligtem Projekt frei zugänglich ist, und

durch die grosszügigen Freiflächen zum Fluss ist auch der Naturraum im Kontext

von urbanen Verhältnissen weiterhin wahrnehmbar. Die von der Beschwerdeführerin

angeführte biologisch wertvolle Ufervegetation wird durch die Einhaltung des

Gewässerabstands weder beeinträchtigt noch ist ersichtlich, inwiefern die biologisch

wertvolle Ufervegetation den Ausführungen zur guten Aussenraumgestaltung entgegenstehen

soll.

4.6

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Überlegungen der Bausektion zur

Einordnung und Gestaltung des streitigen Bauprojekts nachvollziehbar sind und

überzeugen. Zu Recht hat die Baurekurskommission den Entscheid der Bausektion,

das streitige Projekt erfülle die Voraussetzungen von § 71 PBG, geschützt.

Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor und die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Überdies ist die Beschwerdeführerin

zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an

die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…