VB.2010.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00131
11. August 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12528)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00131
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Arealüberbauung: Einordnung in eine Flusslandschaft.
Der Vorinstanz kann keine Unterschreitung ihres eigenen Ermessens vorgeworfen werden (E. 4.4).
Weder die Bewilligungsbehörde noch die Vorinstanz hat die sihlnahe Lage des geplanten Objekts ausser acht gelassen. Zu Recht hat die Baurekurskommission den Entscheid der Bausektion, das streitige Projekt erfülle die Voraussetzungen von § 71 PBG, geschützt (E. 4.5 f.).
Abweisung.
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSEN
ERMESSENSENTSCHEID
ERMESSENSKONTROLLE
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
LANDSCHAFT
LANDSCHAFTSBILD
ÜBERBAUUNG
UFER
UMGEBUNG
Rechtsnormen:
§ 71 PBG
§ 71 Abs. I PBG
§ 71 Abs. II PBG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 20 Abs. I lit. c VRG
§ 65A Abs. I VRG
Art. 8 BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00131
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baugenossenschaft K,
vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 3. Juni 2008 erteilte die
Bausektion des Stadtrats Zürich der Baugenossenschaft K unter Auflagen und
Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die 1. Etappe der Arealüberbauung
L auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 an
der J-Strasse 11–12 in Zürich. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei Mehrfamilienhäusern
mit insgesamt 130 Wohnungen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben F, G, H und I sowie C mit gemeinsamer
Eingabe vom 10. Juli 2008 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Nach Durchführung eines
Augenscheins wies die Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom
12.
Februar 2010 ab, soweit dieser nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 22. März 2010 liess C dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben
und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualtiter sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
In prozessualer Hinsicht wurde überdies ein Augenschein beantragt.
Die Baurekurskommission beantragte am 14. April 2010
ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom
20.
April 2010 schloss auch die Bausektion des Stadtrats auf Abweisung der
Beschwerde. Die Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 22. April 2010
ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Am 26. April 2010 liess die Baugenossenschaft
K dem Verwaltungsgericht Abweisung der Beschwerde beantragen. Zudem wurde um
Verzicht auf einen Augenschein sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins.
Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten
hinreichend hervorgeht, erübrigt sich indessen ein eigener Augenschein des
Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch
im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die örtlichen
Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.
2.
Das Baugrundstück der vorliegend umstrittenen
1.
Etappe der Arealüberbauung auf dem Areal B grenzt östlich an den Fluss
und westlich an die Bahnlinie. Es befindet sich gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone
W4 und die Grundstücksfläche beträgt gemäss den eingereichten Plänen und Unterlagen
11'086 m2. Die private Beschwerdegegnerin plant darauf in einer
1.
Etappe die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sieben
Vollgeschossen und Gebäudehöhen von 21,8 m bis 22,88 m. Die lang
gezogenen Häuser weisen je eine Länge von 98,6 m sowie eine Tiefe von
14,7 m auf.
Das Projekt wurde von der Bausektion als Arealüberbauung
im Sinn von Art. 8 BZO bewilligt. Währenddem im Rekursverfahren noch
diverse Einreden gegen das Vorhaben geltend gemacht wurden, ist vor
Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur noch die Arealüberbauungsqualität
hinsichtlich der landschaftlichen Einordnung strittig.
3.
3.1
Bei Arealüberbauungen müssen gemäss
§ 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) Bauten
und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig
ausgestattet und ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind
insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer
Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen;
Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad
der Ausrüstung (Abs. 2). Als Sondervorschrift
für Arealüberbauungen geht § 71 PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von
§ 238 PBG vor. Abs. 1 des § 71 PBG umschreibt die Anforderungen
an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen
von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser
wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer nicht
abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt
werden (VGr, 9. April 2003, BEZ 2003 Nr. 22; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 3-17 f.).
3.2
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Baurekurskommission
grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der
Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen
kann. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die Rekursinstanzen
Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem dort, wo das kantonale
Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Eine solche anerkennt die
Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung
von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung (RB 1979
Nr. 10, RB 1970 Nr. 12; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von
Arnold Marti); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend
Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen
Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und
überdies das kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei der Würdigung zu
beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen
Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006,
E. 2b; 22. Februar 2006, VB.2005.00583, E. 4.2, beide unter www.vgrzh.ch).
Ist – wie hier – die Einordnung einer Arealüberbauung strittig, so
darf die Baurekurskommission mithin nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist. Diese Zurückhaltung
hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid,
E. 8.1). Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale Baubehörde
jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte
nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991
Nr. 2).
3.3
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn
sie davon abweicht, ob dies ohne Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war.
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;
damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das ihr
zustehende Ermessen unterschritten, indem sie die landschaftliche Einordnung
nicht genügend beachtet habe. Die Baurekurskommission habe sich weitgehend
einer sachlichen Überprüfung in der Frage, ob der Entscheid der
Beschwerdegegnerin 2 gemessen an den in § 71 PBG festgelegten
Kriterien noch vertretbar sei, enthalten. Sie habe lediglich die bereits von
der Mitbeteiligten angeführten Argumente übernommen und repliziert. Zudem habe
sich die Baurekurskommission auf die Feststellung beschränkt, dass die
umstrittene Arealüberbauung eine Zäsur darstelle, weswegen ihr eine besonders
gute Gestaltung nicht abgesprochen werden könne. Die Baurekurskommission habe
damit nicht untersucht, ob die kommunale Behörde in rechtsgenügender Weise die
Einordnung in die landschaftliche Umgebung abgeklärt habe.
Sodann macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, das
Bauvorhaben lasse sich nicht in die landschaftliche Umgebung einordnen. Mit den
vorliegenden Dimensionen übertreffe das Bauvorhaben alles in dieser Umgebung
bisher Dagewesene bei Weitem. Überdies würden sich die Gebäude derart entlang des
Flusses in die Landschaft stellen, dass auf einer Strecke von über 200 m
eine eigentliche Tal- und Sichtsperre entstehe. Mit diesen Dimensionen greife
das Bauvorhaben in übermässiger Weise in eine durch Engräumigkeit des Tals und
durch den Fluss geprägte Landschaft ein. Zudem befinde sich das Bauvorhaben in
unmittelbarer Nachbarschaft zum BLN-Schutzobjekt Nr. 1306 „Albiskette“,
weshalb die landschaftliche Einordnung erstens auf die Einwirkung auf das
Schutzobjekt zu untersuchen und zweitens an der konkreten landschaftlichen
Situation im Grenzbereich zum Schutzobjekt auszurichten sei. Das Vorhaben sei
unmittelbar am Ufer des geschützten Flusses geplant, werde umsäumt von einer
biologisch wertvollen, wilden Ufervegetation und grenze im Osten an den Wald.
Wenn nun das Bauvorhaben innerhalb dieses Gebiets eine Zäsur darstelle und auf
Grossmassstäblichkeit setze, dann könne nicht von einer besonders guten
Einordnung in die Landschaft gesprochen werden. Im Gegenteil würde das Vorhaben
in seinen Dimensionen die Engräumigkeit des Tals und den unmittelbar angrenzenden
Naturraum, den Fluss und den Wald weitgehend dominieren, und es würde die Erlebbarkeit
dieses Naturraums einerseits und des durch erdgeschichtliche Vorgänge geprägten
engen Tals andererseits weitgehend verunmöglichen. In den vorinstanzlichen
Entscheiden fehle es an einer materiellen Auseinandersetzung mit der
unmittelbaren Umgebung im Allgemeinen und mit der Zulässigkeit eines derartigen
Grossprojekts in einer sensiblen Landschaft mit angrenzendem Schutzgebiet im
Besonderen.
4.2
Die örtliche Baubehörde hat sich bereits in den Erwägungen zur
angefochtenen Baubewilligung mit der Frage, ob das Bauvorhaben den
gestalterischen Anforderungen von § 71 PBG genüge, auseinandergesetzt. In
der Rekursvernehmlassung vom 19. August 2008 hat sie insbesondere auch zu
der vor Vorinstanz gerügten mangelnden Begründung für die Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung sowie für die Arealbebauungsqualität
ausführliche Erwägungen vorgenommen und ihre Überlegungen zur Gestaltung der
geplanten Überbauung und zur Einordnung in die bestehende Bau- und Landschaftsstruktur
dargetan. So erwog die Bausektion unter anderem, die Gebäudelängen und Proportionen
des Projekts seien im quartierbezogenen Umfeld nicht fremd, auch wenn die Parzellenstruktur
und somit die Bebauung auf der anderen Seite der J-Strasse kleinflächig sei
bzw. eine andere Körnigkeit aufweise. Die neue Wohnsiedlung M gegenüber dem
Areal A weise ähnliche Dimensionen auf, und im anschliessenden Gebiet N seien
lang gezogene Gebäude mit grösseren Dimensionen sogar typisch; unter dem Aspekt
der städtebaulichen Einordnung sei es nicht von Belang, dass diese bestehenden
Gebäude einer industriellen bzw. gewerblichen Nutzung dienten. Die
Arealüberbauung situiere sich klar auf Talboden und Flussraum. Nehme man den Flussraum
als Betrachtungsperimeter, falle auf, dass bereits früher die Linsen entlang des
Flusses mit grossmassstäblichen Bauten besetzt worden seien. Die Anordnung der
streitigen Scheibenbauten entlang des Flusses sei durchaus kein abwegiges oder
ortsfremdes Überbauungskonzept. Da sich die Arealüberbauung L vor allem auf die
bauliche Situation in der Talebene und in Flussnähe beziehe, wäre es verfehlt,
die Bebauung des Üetliberghangs mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden in
Längsrichtung hangabwärts als massgeblich zu betrachten. Schliesslich würden
die projektierten Gebäude einen relativ grossen Abstand zur eher kleinteiligen
Bebauung der gegenüberliegenden Parzellen aufweisen, die auch einer anderen
Bauzone, einer Wohnzone W3, zugewiesen seien. Zudem seien dieser bestehende
Teil des Quartiers und das Neubauareal durch die J-Strasse und die Bahnlinie,
also eine doppelte Verkehrsachse, voneinander getrennt. Die Halbinsel des Flussbogens
werde dadurch räumlich abgesetzt und könne ohne Beeinträchtigung der
benachbarten Bebauung mit einer gewissen Selbständigkeit überbaut werden. Ausserdem
würden die Bauten westlich der J-Strasse bedingt durch die natürliche, sanft
ansteigende Topografie zunehmend erhöht liegen. Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben
direkt an der Einfahrt nach Zürich liege, erlaube eine gewisse bauliche Akzentuierung.
4.3
Die Vorinstanz kam aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Bauentscheid
und den Rekursstellungnahmen zum Schluss, die Bausektion habe das Bauvorhaben
nach den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG geprüft. Mit Bezug
auf die Einordnung in die landschaftliche Umgebung führte die
Baurekurskommission aus, dass im Gebiet westlich der J-Strasse die Körnung der
Gebäude in der Wohnzone W2 in Richtung Osten bzw. Wohnzone W3 und damit in Richtung
Bauvorhaben tendenziell leicht zunehme. Soweit die umstrittene Arealüberbauung
gleichwohl eine Zäsur zur benachbarten Bauzone im Westen und zum angrenzenden
Nichtbaugebiet im Osten darstelle, könne ihr deswegen die geforderte besonders
gute Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung
nicht von vornherein abgesprochen werden. Hierzu falle insbesondere ins Gewicht,
dass das Bauvorhaben auf kohärente Art und Weise die ausladenden Bauvolumina
der industriell geprägten Gebiets N, die sich unweit im Norden der Bauareale
befinde, flussaufwärts Richtung Süden weiterführe. Von der baulichen und
landschaftlichen Umgebung hebe sich optisch namentlich das Areal B wegen der
doppelten Verkehrsachse im Westen und des Flussbettes im Osten als selbständig
wahrnehmbare Peninsula ab. Dem entsprechend unterschiedlichen Umfeld im Westen
und Osten der Wohngebäude B1 und B2 trage sowohl die Gestaltung der geplanten
Freiflächen als auch das Konzept der durchgehenden Wohnungsgrundrisse Rechnung.
Im Übrigen habe die Baurekurskommission I anlässlich ihres
Kommissionsaugenscheins vom 4. September 2009 festgestellt, dass die
bauliche Umgebung im Westen des Bauvorhabens keine Merkmale aufweise, die
besondere Anforderungen an die Einordnung von Neubauten verlangen würde.
Insgesamt könne somit festgestellt werden, dass die Bausektion aufgrund einer
umfassenden und gut nachvollziehbaren Würdigung zu Recht zum Schluss gelangt
sei, das Bauvorhaben erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Arealüberbauung
gemäss § 71 PBG.
4.4
Angesichts der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen der damaligen
Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführerin sowie der bei der Überprüfung von
kommunalen Einordnungsentscheiden gebotenen Zurückhaltung der Baurekurskommission
sind die Erwägungen der Vorinstanz zur landschaftlichen Umgebung und der
Schluss, die Bausektion habe das Prüfprogramm von § 71 Abs. 2 PBG
ernsthaft und gründlich bearbeitet, nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt,
haben sich die Rekurskommissionen trotz der ihnen gemäss § 20 Abs. 1
VRG an sich zustehenden freien Überprüfungsbefugnis Zurückhaltung aufzuerlegen.
Ist der Entscheid vertretbar, auch wenn andere Lösungen denkbar wären, so ist
er zu schützen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Baurekurskommission, die
angefochtene Baubewilligung auf Aspekte zu untersuchen, die im Rekursverfahren
nicht oder nicht substanziiert gerügt wurden. Trotz der ausführlichen
Erläuterungen der Bausektion in der Rekursvernehmlassung finden sich in der
Replik der damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführerin keine substanziierten
Rügen mehr zur Einordnung in die landschaftliche Umgebung. Es wurde lediglich
erneut vorgebracht, es mangle an der Begründung für die besonders gute
Gestaltung des Projekts. Die Begründung bestehe nur aus Worthülsen. Anstatt die
in § 71 PBG aufgeführten Unterscheidungskriterien abzuhandeln, habe die
Beschwerdegegnerin irrelevante Beurteilungskriterien beigezogen. Die wahrscheinlich
von der Beschwerdegegnerin als Vergleichsobjekt gemeinten Bauten in der Industriezone
N seien ungeeignete Vergleichsobjekte für eine Wohnzone W4. Ungeeignet als Argument
für eine gute Gestaltung sei zudem der blosse Hinweis, in Zürich würden
280.
Areal- oder Gesamtüberbauungen existieren. Nur ein blinder Zufall
könne eine derart unpassende Kubatur auf einen landschaftlich so sensiblen Ort
einschlagen lassen.
Den ausführlichen Erwägungen der Bausektion brachten die
Rekurrenten bzw. die heutige Beschwerdeführerin somit nichts entgegen, was
diese als sachlich unvertretbar hätte erscheinen lassen können und die
Baurekurskommission hätte zum Einschreiten veranlassen müssen. Der Vorinstanz,
welche einen Augenschein vorgenommen und gestützt auf ihre eigene Wahrnehmung
nachgeprüft hat, ob die Ermessensausübung der Baubehörde auf nachvollziehbaren
und vertretbaren Gründen beruht, kann keine Unterschreitung ihres eigenen
Ermessens vorgeworfen werden.
4.5
Die Auffassungen der Vorinstanzen sind jedenfalls vertretbar. Was die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren dagegen vorbringt, vermag keine
rechtsverletzenden Entscheide darzutun. Nicht in Abrede gestellt werden kann,
dass der im Streit liegenden Überbauung eine gewisse prägende Wirkung zukommen
wird. Das ist jedoch mit § 71 PBG vereinbar und bedeutet nicht, dass ihr
deswegen die geforderte besonders gute Gestaltung und Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung von vornherein abzusprechen wäre (RB 1997
Nr. 79).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat weder die
Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin 2 die Einordnung in die
landschaftliche Umgebung lediglich mit dem Begriff "Zäsur" dargetan.
Vielmehr wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gewisse Zäsur der guten
Einordnung nicht von vornherein entgegensteht und sodann die Einfügung in die
landschaftliche und bauliche Umgebung erörtert, wobei die Bausektion auch ausführliche
und vertretbare Erwägungen zu den Dimensionen der Gebäude im Verhältnis zur
Umgebung vornahm.
Wie die Visualisierung der privaten Beschwerdegegnerin
zeigt, entsteht dank der lang gezogenen und schlanken Form der Gebäude entlang
des Ufers nicht der Eindruck einer Talsperre. Der Flussverlauf ist zu sehen und
das Tal wirkt nicht abgesperrt. Die Proportionen auf den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Fotomontagen sind hingegen fraglich; auch die
Verhältnisse in der Umgebung haben sich seit der Erstellung der Bildgrundlage offensichtlich
verändert, und ein blosser schwarzer Balken kann die Fassadengestaltung der
geplanten Bauten nur sehr unzureichend wiedergeben. Jedenfalls sind diese
Fotomontagen nicht geeignet, einen realitätsnahen Eindruck der projektierten
Bauten in der Umgebung zu vermitteln. Dass die Überbauung des Areals die
Aussicht auf das dahinter liegende Waldgebiet behindert, ist mit der Überbauung
des streitbetroffenen Areals naturgemäss verbunden. Ein Anspruch auf die
Erhaltung dieses Ausblicks besteht jedoch nicht.
Das blosse Verweisen der Beschwerdeführerin auf die
Engräumigkeit des Tals sowie auf das Schutzobjekt „Albiskette“ kann nicht
begründen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsverletzend sein
sollen. Das Baugrundstück befindet sich weder im Perimeter des Objekts noch in
einer Entfernung zu diesem, die für die Einordnung massgebend sein könnte. Die
gemäss Art. 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966
(NHG) verlangte ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts ist damit ohne Weiteres
gegeben.
Weder die Bewilligungsbehörde noch die Vorinstanz hat die flussnahe
Lage der geplanten Bauten ausser Acht gelassen. So führte die Bausektion in der
Rekursvernehmlassung unter anderem aus, wie die geplante Umgebungsgestaltung in
Zusammenhang mit dem bestehenden Flussraum gebracht werden soll. Die Vorinstanz
erachtete diese Ausführungen als zutreffend und führte aus, dass dem grundlegend
unterschiedlichen Umfeld im Westen und Osten der Wohngebäude sowohl durch die
Gestaltung der geplanten Freiflächen als auch durch das Konzept der
durchgehenden Wohnungsgrundrisse Rechnung getragen werde. Diese Ausführungen
sind durchaus vertretbar. Das Baugrundstück befindet sich nun einmal am Rande
des Flussufers; mit der geplanten Umgebungsgestaltung, die die bestehenden
Grossbäume mit zurückversetzten Kleinbäumen ergänzen wird, sowie den Ruderalflächen,
die von Sitzsteinen durchzogen werden sollen, wird die Verbindung des
siedlungsinternen Aussenraums mit der Uferfläche betont. Weder die von der
Beschwerdeführerin angeführte Erlebbarkeit des Naturraums noch der Hinweis auf
das vielbesuchte städtische Naherholungsgebiet vermögen diese Ausführungen der
Vorinstanzen betreffend Einordnung und Gestaltung als unvertretbar erscheinen
lassen. Dennoch kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der zum Fluss
gewandte Raum des Areals gemäss bewilligtem Projekt frei zugänglich ist, und
durch die grosszügigen Freiflächen zum Fluss ist auch der Naturraum im Kontext
von urbanen Verhältnissen weiterhin wahrnehmbar. Die von der Beschwerdeführerin
angeführte biologisch wertvolle Ufervegetation wird durch die Einhaltung des
Gewässerabstands weder beeinträchtigt noch ist ersichtlich, inwiefern die biologisch
wertvolle Ufervegetation den Ausführungen zur guten Aussenraumgestaltung entgegenstehen
soll.
4.6
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Überlegungen der Bausektion zur
Einordnung und Gestaltung des streitigen Bauprojekts nachvollziehbar sind und
überzeugen. Zu Recht hat die Baurekurskommission den Entscheid der Bausektion,
das streitige Projekt erfülle die Voraussetzungen von § 71 PBG, geschützt.
Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor und die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Überdies ist die Beschwerdeführerin
zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an
die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lau-sanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…