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Entscheid

VB.2010.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00132

21. April 2010Deutsch27 min

(URT.2010.12261)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Erneuerungswahlen für den Gemeinderat der Stadt

Zürich für die Amtsdauer 2010 bis 2014 fanden am 7. März 2010 statt. Am 24.

Dezember 2009 reichte A bei der Stadtkanzlei Zürich fristgerecht einen

Wahlvorschlag für den Wahlkreis 9 mit der Listenbezeichnung "PARTEILOSER

WAHLVORSCHLAG" ein. Als Kandidat für die Gemeinderatswahl wurde A

vorgeschlagen (Listenplätze 15 und 16). Die eingereichten Unterschriften wurden

durch die Stadtkanzlei eingehend auf ihre Gültigkeit überprüft. Aufgrund des

Ergebnisses erklärte der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 6. Januar

2010 den Wahlvorschlag von A für ungültig. Er auferlegte A zudem angefallene

Zusatzkosten von Fr. 900.-.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9./8. Januar 2010 beantragte A beim

Bezirksrat Zürich im Wesentlichen die Ungültigerklärung des Stadtratsbeschlusses.

Sein Wahlvorschlag sei für gültig zu erklären und ihm zu erlauben, an der Wahl

des Gemeinderats Zürich teilzunehmen. Zudem seien die ihm auferlegten

Zusatzkosten zu annullieren. Der Bezirksrat Zürich wies den Stimmrechtsrekurs

mit Beschluss vom 18. März 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in der

Höhe von Fr. 1'034.-.

III.

Gegen den bezirksrätlichen Beschluss gelangte A am 23.

März 2010 an das Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Begehren:

"1. Es sei der willkürliche Beschluss vom 18. März 2010 als

ungültig zu erklären und ganz abzuweisen.

2.

Die ungerecht auferlegten Verfahrenskosten Total Fr.1034.00 für A

sind zu tilgen und annullieren.

3.

Die Verfahrenskosten Fr.1034.00 sind vom Staat zu tragen.

4.

Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien

ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.

Der gültige PARTEILOSE WAHLVORSCHLAG kontrolliert durch das

Bevölkerungsamt der Stadt Zürich, mit vorgeschlagener Person A, ist als gültig

zu erklären und ihm zu erlauben, an der Gemeinderat Erneuerungswahl für die

Amtsdauer 2010–2014, Wahlkreis 9, noch in diesem Jahr teilzunehmen.

6.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich soll prüfen, ob Art. 33

BV und Art. 16 KV verletzt worden ist. PETITIONSRECHT.

7.

Gemäss Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen (vom 2. Mai

1984) Gebührenfreiheit. § 12. Die Erhebung von Gebühren ist im Wahl- und

Abstimmungsverfahren unzulässig.

Nach Art. 86/158

BPR Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben

werden. (Art.86 BPR.VPB 60.72.Ziff.4.1. und 4.2).

Gemäss

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (vom 27. Oktober 2004)

Gebühren und Aufwandersatz § 10. Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang

mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine

Gebühren erhoben.

8.

DAS RECHT AUF FREIE WAHLEN IST NICHT GEWAEHRLEISTET"

Der Bezirksrat Zürich verwies in seiner Vernehmlassung

unter anderem auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort beantragte

der Stadtrat von Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe beim Verwaltungsgericht als

"Petition". Das Petitionsrecht gemäss Art. 33 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) und Art. 16 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV) beinhaltet das Recht, sich individuell oder

kollektiv mit Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden an eine Behörde zu

richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art

befürchten zu müssen (BGE 119 Ia 53 E. 3 f., auch zum Folgenden). Petitionen

gegenüber Gerichten sind an sich für all jene Bereiche denkbar, die nicht

direkt mit einem bestimmten Verfahren in Verbindung stehen. Mit allgemeinen

Petitionen könnte etwa auf Probleme genereller Natur oder hinsichtlich der

allgemeinen Rechtsprechung aufmerksam gemacht werden, es könnten Fragen der

Gerichtsverwaltung aufgeworfen oder Anfragen aus Rechtsgebieten unterbreitet

werden, in denen das Gericht Aufsichtsbehörde ist. Stellt ein Beschwerdeführer

– wie vorliegend – Anträge wegen Verletzung der Vorschriften über die

politischen Rechte und verlangt er die Aufhebung eines ihn betreffenden

Beschlusses, so ist indes anzunehmen, dass der Rechtsunkundige keine Petition,

sondern ein Rechtsmittel einzulegen gedachte. Vorliegend ist die Eingabe des

Beschwerdeführers somit als Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 151a des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) in Verbindung mit § 147

ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR,

LS 161) und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2; vgl. § 19c Abs. 2 VRG) entgegenzunehmen.

Seit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 nämlich

ist das Verwaltungsgericht kantonal zweit- und letztinstanzlich für Beschwerden

gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86

Abs. 2 f. und Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr,

12.

März 2009,1C_467/2008, E. 1.3 mit Hinweisen, www.bger.ch; zum Ganzen

auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).

1.2

Der Bezirksrat hat in seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht unter Einhaltung einer fünftägigen Beschwerdefrist

angegeben. Die Frage, ob für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht die

fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gelte (so vorgesehen durch

§ 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zur

Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 801 ff., 809]), hat

das Verwaltungsgericht bislang offen gelassen (30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2

Abs. 4 – 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 1.2 – 24. Juni 2009,

VB.2009.00081, E. 1.2 [je unter www.vgrzh.ch] – 29. September 2009,

VB.2009.00467 und VB.2009.00468, je E. 1.2 – 1. Oktober 2009,

VB.2009.00446, E. 1.2). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn

der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Bezirksrats innert der ihm von diesem

angesetzten fünftägigen Frist angefochten.

1.3

Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht kommt

unter anderem sämtlichen Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises

zu, ohne dass diese – wie von § 21 lit. a VRG gefordert – ein

schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend machen müssten (vgl.

§ 148 lit. a GPR und § 151 Abs. 1 GemeindeG; VGr, 30. April

2009, VB.2009.00055, E. 1.4., www.vgrzh.ch; so auch vorgesehen in § 70

in Verbindung mit § 21a lit. a des Entwurfs zur Revision des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 809]). Sowohl als Adressat der Verfügung

des Stadtrats als auch als Stimmberechtigter des Wahlkreises 9 der Gemeinde

Zürich ist der Beschwerdeführer zur Stimmrechtsbeschwerde an das

Verwaltungsgericht berechtigt.

1.4

Auf die Beschwerde ist, da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.

2.

2.1

Mit Stimmrechtsrekurs (bzw. -beschwerde) kann gemäss § 147 Abs. 1

GPR die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre

Ausübung gerügt werden. Nach § 147 Abs. 2 GPR sind alle Handlungen

und Unterlassungen staatlicher Organe anfechtbar.

2.2

Der Stadtrat von Zürich erklärte den Wahlvorschlag des Beschwerdeführers

mit Beschluss vom 6. Januar 2010 für ungültig. Als Begründung führte er an,

dass der Beschwerdeführer die Unterschriften für seinen Wahlvorschlag nur

deshalb erhalten habe, weil er die unterzeichnenden Personen absichtlich falsch

informiert habe. Der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers sei von 57 Personen

(darunter vom Kandidaten und dessen Ehefrau) unterzeichnet worden. Bei der

Prüfung der Unterschriften durch die Stimmregisterzentrale sei festgestellt

worden, dass von den 57 Unterzeichnenden zwei Personen nicht unterschriftsberechtigt

gewesen seien. Aufgrund verschiedener Verdachtsmomente und Ungültigerklärungen

von Wahlvorschlägen des Beschwerdeführers bei früheren Wahlen in der Stadt

Zürich habe die Stadtkanzlei den Wahlvorschlag einer genaueren Überprüfung unterzogen.

Die Unterzeichnenden seien telefonisch kontaktiert worden. Von den 35 erreichbaren

Personen seien 32 Personen der Meinung gewesen, ihre Unterschrift für eine

Initiative für ein Umweltschutzthema, Senkung der Briefträgerlöhne, Tierschutz und

Ähnliches abgegeben zu haben. Keine dieser Personen sei sich bewusst gewesen,

einen Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer als Gemeinderatskandidaten

unterzeichnet zu haben. Daraufhin seien die 53 stimmberechtigten Personen

angeschrieben und aufgefordert worden, der Stadtkanzlei mitzuteilen, ob es

ihrem Willen entspreche, den Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer für die

Erneuerungswahl des Gemeinderats Zürich zu unterstützen oder nicht. Von den 35

Personen, welche das Schreiben beantwortet hätten, hätten 34 dies verneint. Da

der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers die notwendige Anzahl Unterschriften

von 30 Stimmberechtigten somit nicht erreichte, wurde er für ungültig erklärt.

Eine Frist zur Nachbesserung des Wahlvorschlags wurde nicht angesetzt. Dem

Beschwerdeführer wurden zudem für den durch sein Verhalten in unnötiger Weise

verursachten Zusatzaufwand Kosten von Fr. 900.- auferlegt.

2.3

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass auf dem Wahlvorschlag des

Beschwerdeführers nur eine Stimme als ungültig vermerkt worden sei (Person Nr.

13). Die Ungültigkeit einer zweiten Unterschrift sei auf dem Wahlvorschlag

nicht vermerkt und somit nicht aktenkundig. Im Übrigen hielt die Vorinstanz das

Ergebnis der Abklärungen der Beschwerdegegnerin für glaubwürdig. Die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer zu Recht keine Frist zur

Nachbesserung gesetzt, da die Berufung auf § 52 GPR unter den gegebenen Umständen

rechtsmissbräuchlich sei. Die Auferlegung der Kosten für den entstandenen Mehraufwand

gestützt auf das Verursacherprinzip sei schliesslich nicht zu beanstanden. Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 1'034.-, weil der Rekurs von vornherein aussichtslos gewesen sei, was

dem Beschwerdeführer von Beginn weg hätte klar sein müssen. Unter diesen

Umständen erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer vom

grundsätzlich kostenlosen Rekursrecht Gebrauch mache.

2.4

Der Beschwerdeführer macht – wie schon vor der Vorinstanz – im Wesentlichen

geltend, alle 55 Personen seien in der Stadt Zürich stimmberechtigte Schweizer

Bürger, welche exakt, gewissenhaft und ordentlich ihre gewünschten Personalien

niedergeschrieben hätten. Alle Stimmberechtigten hätten den Wahlvorschlag

freiwillig unterstützt. Von einer Beeinträchtigung der Freiheit des Willens im

politischen Bereich könne absolut keine Rede sein. Die Stimmberechtigten seien

über den Wahlvorschlag informiert worden. Die Unterzeichnung eines

Wahlvorschlags könne aber nachträglich nicht zurückgezogen werden. Die Stadt

Zürich habe durch ihr Schreiben die Unterzeichnenden manipuliert bzw. unter

Druck gesetzt. Bei den Antworten der Unterzeichnenden auf das Schreiben der

Stadt Zürich hin fehle ein persönlicher Beschwerdeantrag und eine Begründung

betreffend Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre

Ausübung. Die "Musterbriefe" seien ungültig. Keine einzige Person

habe von sich aus geklagt, deshalb seien die Bestätigungen nicht authentisch.

Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm keine viertägige Frist zur

Verbesserung des Wahlvorschlags eingeräumt worden sei. Dadurch, dass ihm Zusatzkosten

auferlegt würden, werde er an der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts gehindert.

3.

3.1

Die Gemeinderatswahlen für die Stadt Zürich werden nach den Vorschriften

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR), der

Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1) und

der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GemeindeO, AS 101.100,

www.stadt-zuerich.ch) durchgeführt. Wählbar ist, wer Schweizer Bürgerin oder

Schweizer Bürger ist, das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und in der

Stadt Zürich politischen Wohnsitz hat. Zudem darf die zu wählende Person nicht

von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene ausgeschlossen sein (Art. 22

KV in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 BV, §§ 3 Abs. 1

lit. a–d und 23 Abs. 2 GPR, Art. 7 Abs. 2 GemeindeO).

Wahlvorschläge müssen jeweils bis spätestens am zehnten

Dienstag vor dem Wahltag eingereicht werden und von mindestens 30 Personen

unterzeichnet sein (§ 90 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 111 Abs. 2

GPR). Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend

sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichen

unterscheidet (§ 89 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Abs. 2

GPR). Die Unterschrift einer gleichzeitig zur Wahl vorgeschlagenen Person ist

zulässig, sofern sie im Wahlkreis politischen Wohnsitz hat. Jede Person kann

nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht

zurückgenommen werden (§ 51 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und

111.

Abs. 2 GPR; vgl. auch Städtisches Amtsblatt [Tagblatt der Stadt

Zürich] vom 23. September 2009).

Die wahlleitende Behörde prüft, ob die fristgerecht eingereichten

Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel

setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mangel innert

Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig (§ 52

Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 91 und 111 Abs. 2 GPR und § 25

in Verbindung mit § 51 VPR).

3.2

Die genannten Bestimmungen regeln das Sammeln von Unterschriften für Wahlvorschläge

nur rudimentär. Das Gesetz beschränkt sich auf das Aufstellen von formalen Anforderungen

an die Unterzeichnung der Wahlvorschläge. Gleiches gilt für die Unterzeichnung

von Initiativen und Referenden. Neu wird gemäss § 68 a VPR mit Busse

bestraft, wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvorschlag oder eine Unterschriftenliste

für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen. Diese

Strafbestimmung ist indes erst am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und

somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (OS 64, 883). Dessen

ungeachtet muss als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, dass, wer durch

absichtliche Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung verleitet wurde, an

diese nicht gebunden ist (vgl. BGE 98 V 255 E. 2, 105 Ia 207 E. 2c; Viktor

Lieber, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 7 ZGB N. 118 f. [je mit Hinweisen]).

Ob eine absichtliche Täuschung vorliegt, ist unter Heranziehung von Art. 28

des Obligationenrechts (OR) zu beurteilen.

3.3

Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen

oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (Ingeborg Schwenzer, Basler

Kommentar, 2007, Art. 28 OR N. 3 ff. mit Hinweisen). Durch die

Täuschung muss absichtlich auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen

oder aufrechterhalten werden. Schliesslich muss die Täuschung für die Abgabe

der Willenserklärung kausal gewesen sein. Hieran fehlt es, wenn der

vermeintlich Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn er die

Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis abgegeben hätte (Schwenzer, Art. 28

N. 13 f. mit Hinweisen).

4.

Gestützt auf die Akten kann der massgebende Sachverhalt

wie folgt wiedergegeben werden.

4.1

Der

Wahlvorschlag des Beschwerdeführers wurde von 57 Personen unterzeichnet, darunter

auch vom Beschwerdeführer selbst und seiner Ehefrau. Auf dem Wahlvorschlag

wurde eine Unterschrift durch die Stadtkanzlei als ungültig gestrichen. Eine

weitere Unterschrift stellte sich nach Angabe der Beschwerdegegnerin ebenfalls

als ungültig heraus; dies wurde von der Stadtkanzlei allerdings auf dem

Wahlvorschlag nicht vermerkt.

4.2

Nach

Durchführung einer telefonischen Vorabklärung durch die Stadtkanzlei sandte

diese allen stimmberechtigten Unterzeichnenden (ausser dem Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau) ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Am 7. März 2010 finden die Erneuerungswahlen für den

Gemeinderat Zürich statt. Ein Wahlvorschlag wird den Stimmberechtigten nur als

gedruckte Wahlliste vorgelegt, wenn er von mindestens 30 Stimmberechtigten des

betreffenden Wahlkreises unterstützt wird. Am 24. Dezember 2009 ging bei

der Stadtkanzlei Zürich ein Wahlvorschlag von A als Gemeinderatskandidat für

den Wahlkreis 9 ein. Dieser Wahlvorschlag wurde von insgesamt 57 Personen,

darunter auch von Ihnen, unterzeichnet.

Nachdem

erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Unterzeichnenden vor ihrer

Unterschrift korrekt informiert und darüber aufgeklärt wurden, dass es sich um

einen Wahlvorschlag für A als Gemeinderatskandidat für den Wahlkreis 9 und nicht

um eine Initiative für ein Umweltschutzthema oder um eine Senkung der

Briefträgerlöhne oder um den Tierschutz oder um Wohltätigkeitzwecke oder um

eine Initiative für mehr Parteilose im Gemeinderat handelte, machte die

Stadtkanzlei eine telefonische Umfrage. Es wurde festgestellt, dass alle

telefonisch angefragten Unterzeichnenden durch Herrn A falsch informiert

wurden.

Bitte teilen

Sie uns umgehend schriftlich mit, ob es Ihrem Willen entspricht, den Wahlvorschlag

von A als Gemeinderat für den Wahlkreis 9 zu unterstützen oder nicht. Sie

können dazu selber ein Schreiben verfassen oder das beiliegende

Antwortschreiben verwenden und mit dem beiliegenden Antwortkuvert an uns zurücksenden.

[…]"

Das beigelegte Antwortschreiben lautete folgendermassen:

" Tragen Sie bitte Ihren Namen entweder unter A. (Keine

Unterstützung des Wahlvorschlags von A) oder B. (Unterstützung des

Wahlvorschlags von A) ein und unterschreiben Sie bitte.

A. Keine

Unterstützung des Wahlvorschlags von A als Gemeinderatskandidat für den

Wahlkreis 9

Name und Vorname:__________________________

Ich wurde

nicht korrekt informiert. Ich wusste nicht, dass ich einen Wahlvorschlag für A

unterzeichnet habe. Es entspricht nicht meinem Willen, dass A als Mitglied des

Gemeinderates für den Wahlkreis 9 kandidiert.

Unterschrift:___________________________

Datum:_____________________

B.

Unterstützung des Wahlvorschlags von A als Gemeinderatskandidat für den

Wahlkreis 9

Name und

Vorname:__________________________

Ich wurde

korrekt informiert. Ich möchte, dass A als Mitglied des Gemeinderates für den

Wahlkreis 9 kandidiert.

Unterschrift:___________________________

Datum:_____________________"

4.3

Dem

Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zur

Vorabklärung der Stadtkanzlei zu nehmen.

4.4

Von den 53

Stimmberechtigten, welche schriftlich kontaktiert wurden, retournierten 35 das

Schreiben. 33 Personen gaben an, dass sie nicht korrekt informiert worden seien

und es nicht ihrem Willen entspreche, dass der Beschwerdeführer für den

Wahlkreis 9 kandidiere.

Eine Person merkte auf dem

Antwortschreiben handschriftlich an:

"Ich erinnere

mich nicht mehr genau daran. Aber unter diesen Umständen gilt: Ich wurde

nicht korrekt informiert. Ich wusste nicht, dass ich einen Wahlvorschlag für A

unterzeichnet habe. [Handschriftliche Streichung] Es entspricht nicht meinem

Willen, dass A als Mitglied des Gemeinderates für den Wahlkreis 9 kandidiert.

[Gedruckter Text]".

Eine Person gab an, sie sei korrekt informiert worden und

unterstütze die Kandidatur des Beschwerdeführers.

4.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass insgesamt 33 Personen ausdrücklich

bestätigten, dass sie nicht korrekt darüber informiert worden seien, dass es

sich beim unterzeichneten Dokument um einen Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer

handle. Eine Person bestätigte lediglich, sie unterstütze den Wahlvorschlag

nicht, was als unerlaubter Rückzug der Unterschrift gemäss § 51 Abs. 2

GPR zu qualifizieren ist (vgl. vorn 4.4). Dies ist jedoch insofern unerheblich,

als die erforderliche Anzahl Unterschriften für den Wahlvorschlag auch so nicht

erreicht wurde.

5.

5.1

Hinweise,

dass die Unterzeichnenden unter Druck standen, sich von der Unterstützung der Kandidatur

des Beschwerdeführers zu distanzieren, sind keine ersichtlich. Die kontaktierten

Personen hatten die Möglichkeit anzugeben, ob sie korrekt informiert worden

waren oder nicht. Trotz vorgedrucktem Formular stand es den Personen frei,

dieses auszufüllen, selber ein Schreiben zu verfassen oder aber das Schreiben

gar nicht zu beantworten. Die beträchtliche Anzahl der retournierten Erklärungen

spricht deutlich dafür, dass die Unterzeichnenden systematisch nicht darüber

aufgeklärt wurden, dass sie mit ihrer Unterschrift die Kandidatur des

Beschwerdeführers für einen Gemeinderatssitz vorschlugen. Bezeichnend ist zum

Beispiel die handschriftlich auf einem Antwortschreiben formulierte Bemerkung:

"Ein

alter Mann nahm die Unterschriften entgegen. Ausrede: Die parteilosen Menschen

müssen auch abstimmen dürfen. Leider habe ich nicht aufgepasst, A nie im Leben.

[…]"

Zudem wurden – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat –

Wahlvorschläge des Beschwerdeführers wiederholt wegen solcher Praktiken für

ungültig erklärt (vgl. E. 5.3): so bei der Wahl eines Statthalters im

Bezirk Bülach (Februar 2009), bei der Ersatzwahl eines Mitglieds des

Bezirksgerichts Horgen (Mai 2009), bei der Ersatzwahl eines Mitglieds der

Kreisschulpflege Schwamendingen (Juli 2009), bei der Ersatzwahl des Stadtammanns

und Betreibungsbeamten für den Stadtkreis Zürich 3 (Juli 2009), bei Ersatzwahlen

für Mitglieder des Bezirksgerichts Zürich (Mai 2009 und Dezember 2009) und bei

der Ersatzwahl in den Bezirksrat Zürich (Dezember 2009).

Die schriftlich abgegebenen Erklärungen erscheinen deshalb

als glaubwürdig. Dass frühere Wahlvorschläge des Beschwerdeführers – wie dieser

geltend macht – für Ersatzwahlen in das Bezirksgericht Zürich von mehreren

Personen unterzeichnet wurden oder dass Stimmberechtigte ihm ihre Stimme im

ersten Wahlgang für den Bezirksrat Zürich im Jahr 2005 gaben, ändert an dieser

Würdigung nichts.

5.2

Jedoch stellt sich die Frage, ob überhaupt die Pflicht bestand, die

Stimmberechtigten (ausdrücklich) darauf hinzuweisen, dass sie einen

Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer unterzeichneten. Der Beschwerdeführer

verwendete zum Sammeln der notwendigen Unterschriften immerhin ein offizielles

Formular der Stadt Zürich, aus dem – bei sorgfältigem Lesen – hervorgeht, dass

es sich um einen Wahlvorschlag handelt. Nicht ersichtlich ist hingegen auf den

Unterschriftenseiten, dass der Beschwerdeführer als Kandidat für die

Gemeinderatswahl vom 7. März 2010 vorgeschlagen wird. Genannt wird lediglich

die Listenbeizeichnung ("PARTEILOSER WAHL­VORSCHLAG").

Das Bundesgericht geht – wenn die Ausübung politischer Rechte

betroffen ist –grundsätzlich von einem mündigen Bürger aus, der verständig,

wohlinformiert (bzw. sich informierend), aufgeklärt und in der Lage ist,

vernunftgemäss zu entscheiden (BGE 130 I 290 E. 5.3, 119 Ia

271.

E. 3c, 98 Ia 73 E. 3b; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich

2007, Art. 34 N. 27). Allerdings bezieht sich die bundesgerichtliche

Praxis auf die Beeinflussung der Stimm- und Wahlfreiheit durch Private im

Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen. Wahl- und Abstimmungskämpfe werden über

einen längeren Zeitraum ausgefochten und durch verschiedene politische Akteure

beeinflusst (private Gruppierungen, Medien, Parteien etc.). Entsprechend wird

von den Stimmberechtigten gefordert, dass sie sich aus verschiedenen Quellen

ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen machen. Nur wenn

dies nach den Umständen nicht möglich ist und wenn überdies keinerlei Zweifel

darüber bestehen, dass die Wahl oder Abstimmung erheblich beeinflusst worden

ist, kann von einem unzulässigen Eingriff in die demokratische Willensbildung

gesprochen werden (vgl. Art. 34 BV; BGE 98 Ia 615 E. 4b).

Eine demokratische Willensbildung kann indessen gar nicht

stattfinden, wo eine stimmberechtigte Person in täuschender Weise nicht darüber

aufgeklärt wird, welches politische Anliegen sie mit ihrer Unterschrift

unterstützt. Werden Stimmberechtigte auf Strassen, Plätzen oder ähnlichen Orten

angesprochen und zur Unterzeichnung eines Dokuments aufgefordert, haben sie in

der Regel kaum Zeit, sich intensiv mit der Materie zu befassen. Sie vertrauen

deshalb auf die Aussagen der Unterschriften sammelnden Personen. Unabhängig davon,

wie das zu unterzeichnende Dokument gestaltet und betitelt ist, müssen Stimmberechtigte

deshalb nach Treu und Glauben über die Grundzüge des politischen

Anliegens, welche erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Entschluss zur

Unterzeichnung sind, informiert werden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, ob

es sich um einen Wahlvorschlag für eine bestimmte Person oder Personengruppe

handelt, um eine Volksinitiative, ein Volksreferendum oder eine Petition zu

einer bestimmten Thematik. Werden solch wesentliche Angaben absichtlich

verschwiegen, sind die Unterschriften nicht Ausdruck der freien politischen

Überzeugung der Unterzeichnenden. Dass dies Voraussetzung für die Gültigkeit

ist, ergibt sich aber gerade aus dem Zweck der Bestimmungen über die erforderliche

Mindestanzahl Unterschriften. Diese soll einen Mindestrückhalt in der

stimmberechtigten Bevölkerung gewährleisten und gerade bei Wahlen Kandidaturen

ohne solchen Rückhalt vermeiden. Massgeblich ist folglich nicht nur die formell

korrekte Unterzeichnung eines Wahlvorschlags, sondern auch die irrtumsfreie

Unterstützung des Kandidaten. Diese braucht indes nicht so weit zu gehen, den

Vorgeschlagenen auch tatsächlich wählen zu wollen, sondern sie erschöpft sich

in der Unterstützung der Kandidatur.

5.3

Dass der Beschwerdeführer die Unterzeichnenden darüber aufzuklären hatte,

dass es sich beim zu unterzeichnenden Dokument um einen Wahlvorschlag für seine

Person handelte, musste diesem unzweifelhaft klar sein. Wahlvorschläge des

Beschwerdeführers wurden, wie gezeigt, schon mehrmals wegen ähnlicher Praktiken

für ungültig erklärt (vgl. oben 5.1). Insbesondere durfte der Beschwerdeführer

sind nicht damit begnügen, die Unterschriftenliste mit der Bezeichnung

"PARTEILOSER WAHLVORSCHLAG" zu betiteln. Da er die Unterzeichnenden nicht

nach Treu und Glauben offen und wahrheitsgetreu informierte, täuschte er sie

absichtlich oder nahm einen Irrtum derselben zumindest in Kauf. Dieser Irrtum

war auch kausal für die Abgabe der Willenserklärungen.

5.4

Aufgrund der absichtlichen Täuschung waren die Unterschriften unverbindlich

(vgl. Art. 28 Abs. 1 OR). Die Getäuschten durften folglich die

Unterzeichnung des Wahlvorschlags trotz § 51 Abs. 2 GPR zurücknehmen.

Diese Bestimmung, wonach die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nicht zurückgezogen

werden kann, bezieht sich auf irrtumsfrei abgegebene Willenserklärungen.

Freilich hätten die Getäuschten die Kandidatur trotz Täuschung unterstützen

dürfen. Von dieser Möglichkeit hat jedoch niemand Gebrauch gemacht.

5.5

Unerheblich ist, ob die Getäuschten selbst wegen Verletzung ihrer

politischen Rechte geklagt bzw. von sich aus eine absichtliche Täuschung

geltend gemacht haben. Die wahlleitende Behörde hat zu prüfen, ob die

Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 91 und 111 Abs. 2 GPR). Die Verordnung hält

lediglich fest, dass die wahlleitende Behörde zu prüfen habe, ob erstens die

Vorgeschlagenen wahlfähig seien und die Personalien mit jenen im Stimmregister

übereinstimmen würden, und zweitens, ob die Unterzeichnenden stimmberechtigt

seien (§ 25 in Verbindung mit § 51 VPR). Ergibt sich auf Grund

konkreter Hinweise aber der Verdacht, dass weitere gesetzliche Vorschriften

nicht eingehalten wurden, ist die zuständige Behörde berechtigt, auch deren

Einhaltung zu überprüfen. Da Wahlvorschläge des Beschwerdeführers schon

mehrmals für ungültig erklärt wurden, war die Stadtkanzlei somit befugt – wenn

nicht sogar verpflichtet –, auch diesen Wahlvorschlag unter die Lupe zu nehmen.

5.6

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm keine viertätige Frist zur

Behebung der festgestellten Mängel eingeräumt worden sei. Wie der Bezirksrat korrekt

festgehalten hat, soll die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung eines

mangelhaften Wahlvorschlags gemäss § 52 Abs. 1 GPR verhindern, dass

unbeabsichtigt verursachte Fehler oder Mängel eine Wahl verunmöglichen. Diese

Bestimmung konkretisiert somit den allgemeinen Grundsatz des Verbots eines

überspitzten Formalismus. Keine Nachfrist muss hingegen bei Rechtsmissbrauch

eingeräumt werden, das heisst, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der

Mangel nicht auf ein blosses Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen

ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Irrtum der Unterzeichnenden

absichtlich herbeigeführt bzw. in Kauf genommen und damit den Mangel herbeigeführt.

Eine Berufung auf das Recht zur nachträglichen Behebung von Mängeln ist unter

diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

5.7

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers

nicht die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften von 30 Stimmberechtigten

aufwies. Die Beschwerdegegnerin erklärte den Wahlvorschlag deshalb zu Recht für

ungültig. Eine willkürliche, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzende

oder rechtsungleiche Behandlung durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor (Art. 8

Abs. 1 und Art. 9 BV). Weder die Meinungsfreiheit noch das aktive

oder passive Wahlrecht des Beschwerdeführers wurde dadurch verletzt (Art. 16

Abs. 1 und 2, Art. 34 BV, § 6 GPR). Eine Wiederholung der

Erneuerungswahl des Gemeinderats ist dementsprechend nicht durchzuführen. Dem

Beschwerdeführer kann insofern zugestimmt werden, als die Einflussnahme auf die

Gestaltung der Politik durch Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts – auch

durch parteilose Stimmberechtigte – wichtig ist. Die Teilnahme an der

politischen Meinungsbildung bedingt jedoch, dass gesetzliche Vorschriften

beachtet werden.

6.

Inwiefern das Petitionsrecht gemäss Art. 33 BV und Art. 16

KV verletzt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Eine

entsprechende Verletzung ist nicht ersichtlich.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm hätten keine (Zusatz-)Kosten

bzw. Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Die Höhe der Kosten rügt der

Beschwerdeführer hingegen nicht.

7.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauflage damit, dass der

Beschwerdeführer spätestens seit den Entscheiden des Regierungsrats vom 19.

August 2009 bezüglich Ungültigerklärung seines Wahlvorschlags für die Ersatzwahl

eines Mitglieds des Bezirksgerichts Horgen und seines Wahlvorschlags für die

Ersatzwahl eines Mitglieds des Bezirksgerichts Zürich wisse, dass seine

Vorgehensweise beim Sammeln der Unterschriften nicht rechtmässig sei. Trotzdem

habe er sich offensichtlich auch in diesem Wahlverfahren derselben unzulässigen

Praktiken bedient. Die genaue Prüfung des Wahlvorschlags und dessen

Ungültigerklärung hätten der Beschwerdegegnerin einen beträchtlichen Mehraufwand

verursacht. Da der Beschwerdeführer zum wiederholten Male wider besseres Wissen

gehandelt und er damit sein Wahlrecht offensichtlich missbraucht habe, seien

ihm die Zusatzkosten in der Höhe von Fr. 900.- aufzuerlegen.

Die Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, die Berufung des

Beschwerdeführers auf die Unentgeltlichkeit der Amtstätigkeit bei Wahlen sei

rechtsmissbräuchlich. Mit derselben Begründung auferlegte sie dem

Beschwerdeführer Verfahrenskosten für die Behandlung des Stimmrechtsrekurses

von insgesamt Fr. 1'034.-.

7.3

Für die Frage, ob in einem erstinstanzlichen, nichtstreitigen Verfahren

Kosten erhoben werden können, ist § 13 Abs. 1 VRG massgebend. Gemäss § 13

Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und

Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen

Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Für

die Amtstätigkeit von Behörden und Angestellten der Staats- und

Bezirksverwaltung gilt grundsätzlich die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682). Für die Amtstätigkeit von Gemeindebehörden

gilt hingegen die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8.

Dezember 1966 (GemeindegebührenV, LS 681). Beide Verordnungen finden Anwendung,

sofern nicht besondere Gesetze oder Verordnungen eine andere Kostenregelung

vorsehen (§ 1 GebührenO und § 1 GemeindegebührenV). Darüber hinaus

können die Behörden in erstinstanzlichen, nichtstreitigen Verwaltungsverfahren

davon absehen, Gebühren und Kosten zu erheben. In der Praxis sind daher

zahlreiche erstinstanzliche Anordnungen kostenfrei (vgl. § 13 Abs. 1

Satz 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 2. A., § 13

N. 12).

7.4

Gemäss § 10

Abs. 1 VPR dürfen für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung

der politischen Rechte erforderlich sind, keine Gebühren erhoben werden. Dadurch

soll die Stimm- und Wahlfreiheit gewährleistet und die Ausübung der politischen

Rechte erleichtert und gefördert werden. Beispielsweise ist die Prüfung von

Unterschriftenlisten durch die Stimmregisterführenden oder die Entgegennahme

und Prüfung von Wahlvorschlägen kostenlos. Analog zur Regelung für

Stimmrechtsrekurse (§ 152 Abs. 1 Satz 2 GPR) muss indes gelten,

dass derjenige keine Kostenfreiheit geniesst, der seine politischen Rechte

missbraucht. Kostenfreiheit besteht zudem nur im Rahmen der üblichen Amtshandlungen,

nicht hingegen für unangemessenen, mutwillig verursachten Aufwand. Eine

Berufung auf die Kostenlosigkeit wäre diesfalls zweckwidrig und somit rechtsmissbräuchlich.

7.5

Wahlvorschläge des Beschwerdeführers wurden mehrmals auf Grund ähnlicher

Praktiken bei der Unterschriftensammlung für ungültig erklärt (vgl. vorn 5.1). Der

Beschwerdeführer strapaziert bewusst durch die immer wieder in unredlicher

Weise erwirkten Unterschriften für seine Wahlvorschläge die einem Bürger

zukommenden politischen Rechte. Unter diesen Umständen kann sich der

Beschwerdeführer nicht auf die Kostenlosigkeit berufen und ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den entstandenen

Mehraufwand für die telefonische Vorabklärung und die daraufhin erfolgte Korrespondenz

und deren Auswertung in Rechnung stellte.

7.6

Gemäss § 152

Abs. 1 GPR werden bei Stimmrechtsrekursen – ausser bei Rechtsmissbräuchlichkeit

– keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführer strengte schon mehrere Rekurse

wegen der Ungültigerklärung seiner Wahlvorschläge an. Keines der Rechtsmittel

wurde gutgeheissen. Dennoch wiederholt der Beschwerdeführer zum Schutz seines unlauteren

Verhaltens immer vor allen Instanzen die gleichen, nicht substantiierten

Vorbringen, die sich längst als aussichtslos erwiesen haben. Auch die teils

ungebührliche Sprache, mithin also die gesamte Art seiner Prozessführung, wie

sie auch schon in anderen Verfahren zum Ausdruck gekommen ist, bezeugt die

Mutwilligkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens (vgl. BGE 111 Ia

148.

E. 4; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich

etc. 2005, S. 313 f.). Unter diesen Umständen kann sich der

Beschwerdeführer auch nicht auf die Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens berufen.

Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen.

7.7

Obwohl die Regelung bezüglich Kostenlosigkeit des Stimmrechtsrekurses zurzeit

noch keine gesetzliche Grundlage im Verwaltungsrechtspflegegesetz findet (vgl. demgegenüber

§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG gemäss Entwurf

zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 806 und 815]),

gilt sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGr, 10. Juni

2009, VB.2009.00165, E. 4.1, und 4. November 2009, VB.2009.00385,

E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Angesichts des oben Dargelegten (7.6),

muss auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gelten, dass

dieses für den Beschwerdeführer nicht unentgeltlich ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

5.

Mitteilung an