VB.2010.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00146
21. April 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12264)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00146
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Stadtratswahlen / Stimmrechtsbeschwerde
Stimmrechtsbeschwerde Stadtratswahlen Zürich
Das Verwaltungsgericht muss von sich aus prüfen, ob die im angefochtenen Beschluss zum Teil nur stillschweigend bejahten Eintretensvoraussetzungen wirklich gegeben waren; soweit sie fehlen, gilt es die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen (E.3).
Die Beschwerdeführerin rügt, das Fehlen eines Beiblatts bei der Stadtratswahl verletze die politischen Rechte. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist für Stimmrechtsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen bei einer Wahl oder Abstimmung mit Eröffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen müssen deshalb direkt im Anschluss an diese innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterlässt die stimmberechtigte Person dies, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Vorgehen geboten oder zumutbar war, kann sie allfällige Mängel im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung nicht mehr gegen deren Ergebnis geltend machen. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Frist nach dem Abstimmungs- bzw. Wahltermin abläuft oder spezielle Gründe sofortiges Vorgehen als unzumutbar erscheinen lassen (E.3.1).
Verzichtet eine Gemeinde darauf, die Verwendung eines Beiblatts vorzuschreiben, bleibt es der wahlleitenden Behörde freigestellt, im Einzelfall gleichwohl ein solches einzusetzen. Damit kann auf besondere Situationen reagiert werden, wo ein Beiblatt sinnvoll erscheint, etwa dann, wenn die Orthografie des Namens der kandidierenden Person schwierig ist oder wenn mehrere Kandidaten sehr ähnliche Namen tragen (E.4.2).
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.
Stichworte:
POLITISCHE RECHTE
RECHTSMITTELFRIST
STIMMRECHTSBESCHWERDE
STIMMRECHTSREKURS
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. II GPR
Art. 147 Abs. I GPR
Art. 150 GPR
Art. 150 Abs. I GPR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00146
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stadtratswahlen
/ Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Tagblatt der Stadt Zürich als "Städtisches
Amtsblatt" machte auf Seite 52 der Ausgabe vom 23. September 2009
die Festsetzung der Erneuerungswahl für den Stadtrat samt Präsidium auf
Sonntag, 7. März 2010 bekannt (vgl. AS 170.530 und 170.531, beides unter
www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/amtliche_sammlung.html).
Am 16. Dezember 2009 genehmigte der Stadtrat den (leeren) Wahlzettel für
Stadtrat und -präsidium gemäss Layoutvorlage. Das Tagblatt vom 27. Januar
2010 publizierte auf Seite 49 wiederum die Stadtrats- und Präsidiumswahl;
es stellte am 3. Februar 2010 von nachmals insgesamt 20 bzw. 5
Kandidierenden deren 17 bzw. 2 vor, während die Stadt das auf ihrer Homepage
zuletzt mit allen tat. Am 10. März 2010 wurde das Wahlresultat auf
Seite 38 des Tagblatts veröffentlicht und auf Seite 40 als Rechtsmittel
der binnen fünf Tagen beim Bezirksrat Zürich zu erhebende Stimmrechtsrekurs
genannt.
Erwägungen
II.
A rekurrierte unter dem 12. März 2010 und beim
Bezirksrat Zürich drei Tage später einlangend mit den Begehren, es seien (1)
die Erneuerungswahl für Stadtrat und Stadtpräsidium zu wiederholen, (2) den
neuen Wahlunterlagen eine Liste mit Namen und Angaben aller Kandidierenden
beizulegen sowie (3) bei künftigen Wahlen mit leerem Wahlzettel den Unterlagen
immer eine Liste mit den Namen der Kandidierenden beizulegen; zur Begründung
machte sie geltend, 210'915 leere Stimmen verrieten, dass die Stimmberechtigten
ungenügend über die Kandidierenden informiert worden seien und sie nur mit
einer diese aufführenden Liste an den Wahlen teilnehmen könnten. Mit
kostenlosem Beschluss vom 23. März 2010 – A am 26. gleichen Monats ausgehändigt
– wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab und gab als Weiterzugsmöglichkeit die
innert fünf Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichende
Beschwerde an, welcher er die aufschiebende Wirkung entzog; er erwog im Wesentlichen
Folgendes:
Er sei gestützt auf § 151a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) in Verbindung mit
§ 149 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 (GPR, LS 161) für den Stimmrechtsrekurs zuständig, womit
sich laut § 147 GPR die Verletzung der politischen Rechte oder von
Vorschriften über deren Ausübung rügen sowie alle Handlungen und Unterlassungen
von staatlichen Organen anfechten liessen; als in der Stadt Zürich Stimmberechtigter
komme A gemäss § 148 lit. a GPR die Rechtsmittellegitimation zu, und
es gelte auf den fristgerecht angestrengten Rekurs einzutreten. Nach § 61
GPR könnten die wahlleitende Behörde den Unterlagen ein Beiblatt hinzufügen,
welches die öffentlich zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufführe (Abs. 1),
und die Gemeindeordnung für die Wahl eines kommunalen Organs die Abgabe eines
Beiblatts vorschreiben, sofern keine gedruckten Vorschläge zum Einsatz gelangten
(Abs. 2); sei für die Wahl eines Gemeindeorgans kein Vorverfahren nach §§ 48–53
GPR vorgesehen, könne die wahlleitende Behörde kraft § 31 Abs. 2 Satz
1.
der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS
161.
) den Einsatz eines Beiblatts beschliessen.
Mangels abweichender Vorschriften in der Gemeindeordnung
der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (AS 101.100,
www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/amtliche_sammlung.html)
würden die erwähnten Kann-Bestimmungen der §§ 61 Abs. 1 GPR und 31 Abs. 2
Satz 1 VPR die Abgabe eines Beiblatts dem Ermessen des Stadtrats als nach § 12
lit. d GPR wahlleitender Behörde anheimstellen, was sich nur auf Ermessensüberschreitung
oder -missbrauch (Willkür) überprüfen lasse. Ausser in Tagblatt und Internet
"wurden die Kandidaten immer wieder in der Presse vorgestellt
[…]. Insoweit hatten alle Stimmberechtigten gleichermassen die Möglichkeit,
sich über alle Kandidierenden ins Bild zu setzen und an den Wahlen
teilzunehmen. Der Rekursgegnerin kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie
hätte ungenügend über die Kandidierenden informiert. Ebenso wenig ist der
Rekurrentin beizustimmen, dass den Stimmberechtigten ohne beigelegte Liste […]
die Grundlage für die Wahlen fehlen würde. Unbehelflich ist der Hinweis auf die
leer eingereichten Stimmen. Diese bedeuten keineswegs zwingend, dass die Stimmberechtigten
ungenügend über die Kandidierenden informiert seien und deshalb nicht gewählt
hätten. Vielmehr haben die Stimmberechtigten bewusst nur jene Kandidierenden
auf die Liste gesetzt, die sie unbedingt wählen wollten. Dieses taktische
Wahlverhalten ist typisch, stark verbreitet, vom Gesetzgeber nicht ungewollt,
und führt natürlicherweise zu leeren Stimmen. Unter diesen Umständen ist nicht
zu beanstanden, dass der Stadtrat von Zürich auf ein Beiblatt mit den Namen der
Kandidierenden verzichtet hat. Im Übrigen ist zu bedenken, dass es im Wahlkampf
grundsätzlich Sache der Kandidierenden ist, um Stimmen zu werben und sich bei
den Stimmberechtigten bekannt zu machen, und nicht Sache der Behörden. Demnach
ist der Rekurs abzuweisen.
[…]
Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschriften […] ist auch der Antrag, bei
künftigen Wahlen mit leeren Wahlzetteln sei den Wahlunterlagen immer eine Liste
mit den Namen der Kandidierenden beizulegen, abzuweisen."
III.
A führte beim Verwaltungsgericht am 29. März 2010
Beschwerde, wiederholte die Rekursanträge und fügte ihnen als vierten hinzu,
"[d]ie Gemeindeordnung ist entsprechend anzupassen, indem die
'kann'-Vorschrift in eine zwingende 'muss'-Vorschrift geändert wird".
Innerhalb der angesetzten Frist von fünf Tagen schlossen Bezirksrat und Stadt Zürich
je unter Aktenbeilage auf Abweisung des Rechtsmittels; Beschwerdeantwort und
-vernehmlassung wurden am 7. April 2010 zur Kenntnisnahme an A versandt.
Diese replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 13. April 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Weder hat die vorliegende Beschwerde einen Streitwert noch
beschlägt sie ein Sondergebiet, das gerichtsintern in einzelrichterliche
Zuständigkeit fiele; sie ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
2.1
Auf Grund
des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Diese kommt
ihm seit Greifen der Rechtsweggarantie ab 1. Januar 2009 kantonal zweit-
und letztinstanzlich für Rechtsmittel gegen Anordnungen auf dem Gebiet von
Wahlen und Abstimmungen zu (vgl. Art. 86 Abs. 2 f. und Art. 88
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 29. Juni 2009,
1C_124/2009, E. 2 mit Zitaten, www.bger.ch; VGr, 10. Februar 2010,
VB.2009.00509, E. 1.1 Abs. 1, und VB.2009.00590, E. 1.1, beides
mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch; zur Ausnahme bei Verletzung politischer
Rechte durch den Kantonsrat VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00443,
www.vgrzh.ch, und BGr, 3. März 2010,1C_493/2009, E. 1 f.,
www.bger.ch).
Beschwerde führen kann grundsätzlich nur, wer durch eine
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Die
Legitimation zum Stimmrechtsrekurs geht hingegen weiter. Sie eignet unter
anderem allen Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises,
ohne dass diese – wie von § 21 lit. a VRG gefordert – ein
schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend zu machen bräuchten
(vgl. § 148 lit. a GPR). Wenn das Verwaltungsgericht neu
kantonal zuletzt über Rechtsmittel in Stimmrechtssachen entscheidet, darf das
nicht legitimationseinschränkend heissen, die Voraussetzungen gemäss § 21
lit. a VRG hätten vorzuliegen. Vielmehr muss die Rechtsmittellegitimation auch
vor Verwaltungsgericht sämtlichen Stimmberechtigten zukommen (zum Ganzen VGr,
10.
Februar 2010, VB.2009.00509, E. 1.2 Abs. 1 mit Hinweis,
www.vgrzh.ch), also wie bei der Vorinstanz auch der Beschwerdeführerin (siehe
oben II Abs. 2).
Die Beschwerdeführerin hat den vorinstanzlichen Beschluss
innert der ihr angegebenen fünftägigen Frist angefochten (siehe vorn II Abs. 1
und III). Es kann deshalb vorliegend – ebenso wie in den bisher von der Kammer
beurteilten Fällen – offenbleiben, ob für Stimmrechtsmittel vor
Verwaltungsgericht die besondere Frist von fünf Tagen gemäss § 150 Abs. 1
GPR oder die allgemeine von 30 Tagen nach § 53 VRG gelte (vgl. VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00509 und VB.2009.00590, je E. 1.3 mit Hinweisen und unter
www.vgrzh.ch).
2.2
Es ist so
weit auf die Beschwerde einzutreten – freilich mit folgender Ausnahme:
Vor Verwaltungsgericht lässt sich bloss beurteilen, was
bereits Gegenstand des vorangehenden (Rekurs-)Verfahrens bildete bzw. es bei
dessen korrekter Abwicklung hätte tun müssen; denn ein Antrag darf lediglich
enthalten, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder zu befinden gehabt hätte
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52
N. 3, § 54 N. 4; VGr, 2. September 2008, VB.2008.00301,
E. 1.2 Abs. 1, www.vgrzh.ch). Das trifft auf den neuen und deshalb
nicht an die Hand zu nehmenden vierten Antrag des Rechtsmittels nicht zu (vgl.
oben II Abs. 1 und III).
Weil dieser unstatthafte Antrag auf eine Änderung der
beschwerdegegnerischen Gemeindeordnung oder gar von Gesetz und Verordnung über
die politischen Rechte zielt, lässt er sich nicht gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an eine zuständige (Verwaltungs-)Behörde
weiterleiten.
3.
Erst in ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus:
"Obwohl einiges darauf hindeutete, dass die Rekurseingabe beim
Bezirksrat verspätet war (die Rekurrentin hatte mit grosser Wahrscheinlichkeit
wohl bereits mit Zustellung der Stimmrechtsunterlagen Kenntnis vom Fehlen des
Beiblattes), ist der Bezirksrat vollumfänglich auf den Rekurs eingetreten, da
eine grundsätzliche Frage zu klären war und sie beantragte, auch für künftige
Wahlen ein Beiblatt zwingend vorzuschreiben. Es erscheint dem Bezirksrat wichtig,
dass diese Fragen rechtskräftig geklärt werden können."
Das Verwaltungsgericht muss von sich aus prüfen, ob die im
angefochtenen Beschluss zum Teil nur stillschweigend bejahten
Eintretensvoraussetzungen wirklich gegeben waren; soweit sie fehlten, gilt es
die Beschwerde – allenfalls auch einer von Amts wegen zu beachtenden Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften halber – im Sinn der Erwägungen abzuweisen
(vgl. § 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 96, § 50 N. 105; VGr, 21. Januar 2000, VB.1999.00279, E. 2
[verspäteter Rekurs] – 28. März 2001, VB.2000.00277, E. 2a/dd Abs. 1
– 29. März 2001, VB.2001.00031, E. 3 und 5 [mangelnde Legitimation] –
20.
März 2003, VB.2003.00048, E. 2 [unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands
über Ausgangsanordnung hinaus] – 8. April 2004, VB.2003.00480 [mangelnde
Legitimation] – 5. Oktober 2005, VB.2005.00258, E. 2.6 [mangelndes
Anfechtungsobjekt] – 24. Februar 2010, VB.2009.00423, E. 5 Abs. 1
[alles unter www.vgrzh.ch]).
3.1
Laut § 150 GPR gilt für den Stimmrechtsrekurs eine Frist von fünf
Tagen (Abs. 1). Sie beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung einer
Anordnung zu laufen, ohne Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung
der Anordnung und ohne Veröffentlichung am Tag nach der Kenntnisnahme der
angefochtenen Handlung oder Unterlassung (Abs. 2), in jedem Fall aber
spätestens am Tag nach Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (Abs. 3).
Da diese Regelung die Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwerde
festschreibt (ABl 2002, 1637), lässt sich die einschlägige Rechtsprechung und
Literatur heranziehen (VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 1
mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Gemäss konstanter Praxis des
Bundesgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist für Stimmrechtsbeschwerden gegen
Vorbereitungshandlungen bei einer Wahl oder Abstimmung mit Eröffnung oder
Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Letztere bildet alsdann das
Anfechtungsobjekt, während die Wahl oder Abstimmung selbst nur als Vollzugsakt
erscheint. Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen müssen deshalb direkt im
Anschluss an diese innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterlässt
die stimmberechtigte Person das, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges
Vorgehen geboten oder zumutbar war, kann sie allfällige Mängel im Vorfeld einer
Wahl oder Abstimmung nicht mehr gegen deren Ergebnis geltend machen (VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen – auch zum folgenden
Absatz –, www.vgrzh.ch).
Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Frist nach
dem Abstimmungs- bzw. Wahltermin abläuft oder spezielle Gründe sofortiges
Vorgehen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Rechtsmittelfrist in
Stimmrechtssachen gilt es dabei aber so zu handhaben, dass den
Stimmberechtigten das Beschreiten des Rechtswegs nicht praktisch verunmöglicht
wird; insbesondere ist die Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder
Unregelmässigkeiten nicht leichthin zu bejahen und sind keine übertriebenen
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels zu stellen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin rügte bei der Vorinstanz der Sache nach, das Fehlen eines
Beiblatts zur beschwerdegegnerischen Stadtratswahl verletze im Sinn des § 147
Abs. 1 GPR die politischen Rechte oder Vorschriften über deren Ausübung
(so zutreffend der angefochtene Beschluss). Die Abgabe eines Beiblatts zusammen
mit den Wahlunterlagen erscheint als Vorbereitungshandlung. Wenn sich das
Absehen hiervon den Publikationen in den Tagblättern vom 23. September 2009
und 27. Januar 2010 nicht hatte entnehmen lassen (siehe vorn I), musste
die von der Beschwerdeführerin behauptete Unterlassung jedenfalls als mit
Zugang der Wahlunterlagen kraft § 150 Abs. 2 GPR schriftlich
mitgeteilt gelten, weshalb die Rekursfrist grundsätzlich am folgenden Tag zu
laufen anfing. Diese Zustellung hatte laut § 62 GPR mindestens drei Wochen
vor dem Wahltermin stattzufinden. Weder bringt die Beschwerdeführerin vor noch
gibt es Anzeichen dafür, dass es insofern zu Unregelmässigkeiten gekommen wäre.
Die fünftägige Rekursfrist war für die Beschwerdeführerin am Wahltag mithin
längst abgelaufen. Spezielle Gründe für eine Unzumutbarkeit sofortigen
Vorgehens sind zudem nicht ersichtlich (zum Ganzen VGr, 10. Februar 2010,
VB.2009.00590, E. 4–6.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Vorbereitungsmängel binnen Kurzem nach deren Kenntnisnahme
rügen zu müssen, bezweckt übrigens, sie gegebenenfalls möglichst bald zu
beheben und fehlerhafte Abstimmungen bzw. Wahlen vermeiden zu helfen. Trotzdem bleibt
für die Frage der Fristwahrung gemäss bundesgerichtlicher Praxis unerheblich,
ob die Rechtsmittelinstanz vor dem Wahltermin noch einen Entscheid in der Sache
selbst hätte treffen können. Aus diesem Grund spielt keine Rolle, dass die hier
interessierende Wahl wegen der Möglichkeit brieflicher Stimmabgabe bereits
unmittelbar nach Zustellung der Unterlagen begann und sich deshalb selbst bei
rechtzeitiger Rekurserhebung unter Umständen eine Beteiligung der Stimmberechtigten
an der Wahl nicht mehr im Voraus hätte verhindern lassen.
Wie nun zwar die Beschwerdeführerin replicando argumentiert,
konnte sie "Rekurs nicht bei der Zustellung der Wahlunterlagen einreichen,
da die Resultate mit den vielen leeren Wahlzetteln [es dreht sich bloss um
deren 2'619] und den vielen leeren Stimmen noch gar nicht bekannt waren".
Das verfängt aber schon deshalb nicht, weil sich sonst bei jeder fraglichen
Vorbereitungshandlung auf das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung warten liesse.
3.3
Die
Vorinstanz hätte also vorab auf die Rekursanträge 1 und 2 nicht eintreten
dürfen; dasselbe trifft zu auf Rekursantrag 3 (siehe oben II Abs. 1).
Indem nämlich der beschwerdegegnerische Stadtrat an seiner Sitzung vom 16. Dezember
2009.
den leeren Wahlzettel für seine Erneuerungswahl vom 7. März 2010
genehmigte, ohne den Einsatz eines Beiblatts zu beschliessen, ging es nicht um
andere künftige Wahlen; der auf solche zielende Rekursantrag 3 war darum
unstatthaft und hätte sich ausserdem als verfrüht nicht in Anwendung des § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG weiterleiten lassen (vgl. vorn I und 2.2 Abs. 2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 35 ff.).
Im Zusammenhang mit dem Beiblattverzicht repliziert die
Beschwerdeführerin übrigens, "[a]ls sich zur Wahl stellende Ratsmitglieder
hat der Stadtrat […] in eigener Sache einen Beschluss gefasst, was […] als
Wahlbeeinflussung" zu betrachten sei. Auch eine solche Rüge kommt nach der
Wahl zu spät, weil sich von vornherein aus Gesetz und Verordnung ergab, dass
der Stadtrat als wahlleitende Behörde über den Einsatz eines Beiblatts zu befinden
habe (siehe vorn II Abs. 2 f.).
Auch wenn aber der angefochtene Beschluss zu Recht einen
Sachentscheid darstellen würde, hälfe dies der Beschwerdeführerin nicht; denn
er wäre alsdann, wie sogleich zu zeigen, inhaltlich zu schützen (zu solchen Eventualerwägungen
VGr, 21. Januar 2000, VB.1999.00279, E. 3, und 29. März 2001,
VB.2001.00031, E. 4, beides unter www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Diesbezüglich
lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
vorweg auf den angefochtenen Beschluss verweisen (oben II), ausgenommen zwei –
allerdings nicht ausschlaggebende – Punkte:
Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3
VRG beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend
Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder
Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In
solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition (siehe vorn II Abs. 3,
gleichfalls zum Nachstehenden), obwohl dies kraft § 20 Abs. 1 VRG für
eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 17 ff.; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, und 18. August
2004, PB.2004.00009, je E. 2 sowie unter www.vgrzh.ch [alles ebenso zum
Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich Zurückhaltung auferlegen,
etwa wenn örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Wie nun die Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses zeigen, hat die Vorinstanz die Handhabung der
hier fraglichen Kann-Bestimmungen (dazu oben II Abs. 2) durch den
beschwerdegegnerischen Stadtrat mit der gebotenen Einlässlichkeit kontrolliert.
Mit gewissem Recht beanstandet die Beschwerde die Annahme des
angefochtenen Beschlusses, leer gebliebene Zeilen auf den Wahlzetteln
bezeugten, dass die Stimmberechtigten nicht mehr Leute hätten wählen wollen
(vgl. vorn II Abs. 3, auch zum Nachstehenden). Solches Verhalten ist zwar
notorisch. Leer gebliebene Zeilen können indes auch von der Unkenntnis über
weitere Kandidierende herrühren. Nur ändert das am Verfahrenausgang nichts, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2
Die
Beschwerde führt aus, "[v]on den Stimmberechtigten kann nicht verlangt
werden, dass sie auch noch Freizeit vor dem Bildschirm verbringen um über das
Internet […] Angaben von Kandidierenden ausfindig machen, oder im Tagblatt nach
den entsprechenden Angaben suchen"; keineswegs sei "eine Liste mit
den Namen der Kandidierenden unnötig". Demgegenüber verweist die
Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Beschluss und ergänzt, bei
Majorzwahlen noch nie ein Beiblatt eingesetzt zu haben.
Die Meinung der Beschwerdeführerin läuft auf ein
Beiblattobligatorium hinaus, das jedoch nicht nur bereits zwei Mal im Gesetzgebungsprozess
gescheitert ist (siehe ABl 2002, 1593; Prot. KR 2009–11, S. 7798 und 7802 ff.).
Vielmehr wurde dabei die Problematik eines Beiblatts insofern hervorgehoben,
als "Kandidierende, die sich nicht rechtzeitig melden […] und deshalb
nicht auf dem Beiblatt erscheinen, gegenüber den dort Aufgeführten faktisch
benachteiligt sind […]. Diese Nachteile sind von Gemeinden, die für die Wahl
einer kommunalen Behörde ein solches Obligatorium erwägen, zu berücksichtigen;
sie wiegen aber nicht so schwer, dass der kantonale Gesetzgeber ein
Obligatorium ausschliessen müsste. Verzichtet eine Gemeinde darauf, […] die
Verwendung eines Beiblatts vorzuschreiben, bleibt es der wahlleitenden Behörde
freigestellt, im Einzelfall gleichwohl ein solches einzusetzen" (ABl 2008,
2107.
f.; vgl. ferner Prot. KR 1999–2003, S. 16377). Damit "kann […] auf
besondere Situationen reagiert werden, wo ein Beiblatt sinnvoll erscheint […] etwa
dann […], wenn die Orthografie des Namens der kandidierenden Person schwierig
ist oder wenn mehrere Kandidaten sehr ähnliche Namen tragen" (ABl 2002,
1594).
Weil keine solch besondere Situation vorlag und gegenüber der
Verwendung von Beiblättern gemäss der Entstehungsgeschichte des § 61 GPR
auch sonst Zurückhaltung angebracht scheint, durfte der beschwerdegegnerische
Stadtrat für seine Erneuerungswahl vom 7. März 2010 ohne Weiteres an der
Praxis des Beiblattverzichts festhalten (anderer Meinung die Beschwerdeführerin,
gleichfalls zum Folgenden). Das gilt umso eher, als er die Stimmberechtigten
durch Städtisches Amtsblatt sowie Internet selbst sehr gut über die ihm
bekannten Kandidaturen ins Bild setzte (vgl. vorn I; § 22 Abs. 2 GPR
in Verbindung mit §§ 110 sowie §§ 68a und 68b GemeindeG; zu letzteren
beiden Bestimmungen H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000) und zudem darauf zu vertrauen vermochte, dass in anderen
Medien – wie gewohnt und dann in der Tat wieder geschehen – relativ dicht über
das Nämliche informiert werden würde (siehe oben II Abs. 3). Vor diesem
Hintergrund kann keine Rede davon sein, es seien hier im Sinn des § 147
GPR durch eine Unterlassung politische Rechte oder Vorschriften über deren Ausübung
verletzt worden.
5.
Nach alledem gilt es die Beschwerde, soweit auf sie
einzutreten ist, im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
6.
Laut § 152 Abs. 1 GPR werden für
Stimmrechtsrekurse, ausser bei rechtsmissbräuchlichem Einreichen, keine Kosten
erhoben. Obwohl das zurzeit noch keine Grundlage im Verwaltungsrechtspflegegesetz
findet (siehe demgegenüber n§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
nAbs. 4 VRG eines laufenden Revisionsprojekts [dazu ABl 2009, 806 und 815;
Prot. KR, 156. Sitzung, 15. Februar 2010, S. 3 ff., 15 und 21, sowie
160.
Sitzung, 22. März 2010, S. 6 ff., 9 f., beides unter
www.kantonsrat.zh.ch/Protokolle.aspx]), gilt das Nämliche auch vor
Verwaltungsgericht; dessen Kosten sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen
(vgl. VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00509, E. 5, und VB.2009.00590,
E. 8, beides mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …