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Entscheid

VB.2010.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00146

21. April 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12264)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Tagblatt der Stadt Zürich als "Städtisches

Amtsblatt" machte auf Seite 52 der Ausgabe vom 23. September 2009

die Festsetzung der Erneuerungswahl für den Stadtrat samt Präsidium auf

Sonntag, 7. März 2010 bekannt (vgl. AS 170.530 und 170.531, beides unter

www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/amtliche_samm­lung.html).

Am 16. Dezember 2009 genehmigte der Stadtrat den (leeren) Wahlzettel für

Stadtrat und -präsidium gemäss Layoutvorlage. Das Tagblatt vom 27. Januar

2010 publizierte auf Seite 49 wiederum die Stadtrats- und Präsidiumswahl;

es stellte am 3. Februar 2010 von nachmals insgesamt 20 bzw. 5

Kandidierenden deren 17 bzw. 2 vor, während die Stadt das auf ihrer Home­page

zuletzt mit allen tat. Am 10. März 2010 wurde das Wahlresultat auf

Seite 38 des Tagblatts veröffentlicht und auf Seite 40 als Rechtsmittel

der binnen fünf Tagen beim Bezirksrat Zürich zu erhebende Stimmrechtsrekurs

genannt.

Erwägungen

II.

A rekurrierte unter dem 12. März 2010 und beim

Bezirksrat Zürich drei Tage später einlangend mit den Begehren, es seien (1)

die Erneuerungswahl für Stadtrat und Stadtpräsidium zu wiederholen, (2) den

neuen Wahlunterlagen eine Liste mit Namen und Angaben aller Kandidierenden

beizulegen sowie (3) bei künftigen Wahlen mit leerem Wahlzettel den Unterlagen

immer eine Liste mit den Namen der Kandidierenden beizulegen; zur Begründung

machte sie geltend, 210'915 leere Stimmen verrieten, dass die Stimmberechtigten

ungenügend über die Kandidierenden informiert worden seien und sie nur mit

einer diese aufführenden Liste an den Wahlen teilnehmen könnten. Mit

kostenlosem Beschluss vom 23. März 2010 – A am 26. gleichen Monats ausgehändigt

– wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab und gab als Weiterzugsmöglichkeit die

innert fünf Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichende

Beschwerde an, welcher er die aufschiebende Wirkung entzog; er erwog im Wesentlichen

Folgendes:

Er sei gestützt auf § 151a Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) in Verbindung mit

§ 149 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 (GPR, LS 161) für den Stimmrechtsrekurs zuständig, womit

sich laut § 147 GPR die Verletzung der politischen Rechte oder von

Vorschriften über deren Ausübung rügen sowie alle Handlungen und Unterlassungen

von staatlichen Organen anfechten liessen; als in der Stadt Zürich Stimmberechtigter

komme A gemäss § 148 lit. a GPR die Rechtsmittellegitimation zu, und

es gelte auf den fristgerecht angestrengten Rekurs einzutreten. Nach § 61

GPR könnten die wahlleitende Behörde den Unterlagen ein Beiblatt hinzufügen,

welches die öffentlich zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufführe (Abs. 1),

und die Gemeindeordnung für die Wahl eines kommunalen Organs die Abgabe eines

Beiblatts vorschreiben, sofern keine gedruckten Vorschläge zum Einsatz gelangten

(Abs. 2); sei für die Wahl eines Gemeindeorgans kein Vorverfahren nach §§ 48–53

GPR vorgesehen, könne die wahlleitende Behörde kraft § 31 Abs. 2 Satz

1.

der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS

161.

) den Einsatz eines Beiblatts beschliessen.

Mangels abweichender Vorschriften in der Gemeindeordnung

der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (AS 101.100,

www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/amtli­che_sammlung.html)

würden die erwähnten Kann-Bestimmungen der §§ 61 Abs. 1 GPR und 31 Abs. 2

Satz 1 VPR die Abgabe eines Beiblatts dem Ermessen des Stadtrats als nach § 12

lit. d GPR wahlleitender Behörde anheimstellen, was sich nur auf Ermessensüberschreitung

oder -missbrauch (Willkür) überprüfen lasse. Ausser in Tagblatt und Internet

"wurden die Kandidaten immer wieder in der Presse vorgestellt

[…]. Insoweit hatten alle Stimmberechtigten gleichermassen die Möglichkeit,

sich über alle Kandidierenden ins Bild zu setzen und an den Wahlen

teilzunehmen. Der Rekursgegnerin kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie

hätte ungenügend über die Kandidierenden informiert. Ebenso wenig ist der

Rekurrentin beizustimmen, dass den Stimmberechtigten ohne beigelegte Liste […]

die Grundlage für die Wahlen fehlen würde. Unbehelflich ist der Hinweis auf die

leer eingereichten Stimmen. Diese bedeuten keineswegs zwingend, dass die Stimmberechtigten

ungenügend über die Kandidierenden informiert seien und deshalb nicht gewählt

hätten. Vielmehr haben die Stimmberechtigten bewusst nur jene Kandidierenden

auf die Liste gesetzt, die sie unbedingt wählen wollten. Dieses taktische

Wahlverhalten ist typisch, stark verbreitet, vom Gesetzgeber nicht ungewollt,

und führt natürlicherweise zu leeren Stimmen. Unter diesen Umständen ist nicht

zu beanstanden, dass der Stadtrat von Zürich auf ein Beiblatt mit den Namen der

Kandidierenden verzichtet hat. Im Übrigen ist zu bedenken, dass es im Wahlkampf

grundsätzlich Sache der Kandidierenden ist, um Stimmen zu werben und sich bei

den Stimmberechtigten bekannt zu machen, und nicht Sache der Behörden. Demnach

ist der Rekurs abzuweisen.

[…]

Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschriften […] ist auch der Antrag, bei

künftigen Wahlen mit leeren Wahlzetteln sei den Wahlunterlagen immer eine Liste

mit den Namen der Kandidierenden beizulegen, abzuweisen."

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 29. März 2010

Beschwerde, wiederholte die Rekursanträge und fügte ihnen als vierten hinzu,

"[d]ie Gemeindeordnung ist entsprechend anzupassen, indem die

'kann'-Vorschrift in eine zwingende 'muss'-Vorschrift geändert wird".

Innerhalb der angesetzten Frist von fünf Tagen schlossen Bezirksrat und Stadt Zürich

je unter Aktenbeilage auf Abweisung des Rechtsmittels; Beschwerdeantwort und

-vernehmlassung wurden am 7. April 2010 zur Kenntnisnahme an A versandt.

Diese replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 13. April 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Weder hat die vorliegende Beschwerde einen Streitwert noch

beschlägt sie ein Sondergebiet, das gerichtsintern in einzelrichterliche

Zuständigkeit fiele; sie ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

2.1

Auf Grund

des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Diese kommt

ihm seit Greifen der Rechtsweggarantie ab 1. Januar 2009 kantonal zweit-

und letztinstanzlich für Rechtsmittel gegen Anordnungen auf dem Gebiet von

Wahlen und Abstimmungen zu (vgl. Art. 86 Abs. 2 f. und Art. 88

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 29. Juni 2009,

1C_124/2009, E. 2 mit Zitaten, www.bger.ch; VGr, 10. Februar 2010,

VB.2009.00509, E. 1.1 Abs. 1, und VB.2009.00590, E. 1.1, beides

mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch; zur Ausnahme bei Verletzung politischer

Rechte durch den Kantonsrat VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00443,

www.vgrzh.ch, und BGr, 3. März 2010,1C_493/2009, E. 1 f.,

www.bger.ch).

Beschwerde führen kann grundsätzlich nur, wer durch eine

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Die

Legitimation zum Stimmrechtsrekurs geht hingegen weiter. Sie eignet unter

anderem allen Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskrei­ses,

ohne dass diese – wie von § 21 lit. a VRG gefordert – ein

schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend zu machen bräuchten

(vgl. § 148 lit. a GPR). Wenn das Verwaltungsgericht neu

kantonal zuletzt über Rechtsmittel in Stimmrechtssachen entscheidet, darf das

nicht legitimationseinschränkend heissen, die Voraussetzungen gemäss § 21

lit. a VRG hätten vorzuliegen. Vielmehr muss die Rechtsmittellegitimation auch

vor Verwaltungsgericht sämtlichen Stimmberechtigten zukommen (zum Ganzen VGr,

10.

Februar 2010, VB.2009.00509, E. 1.2 Abs. 1 mit Hinweis,

www.vgrzh.ch), also wie bei der Vorinstanz auch der Beschwerdeführerin (siehe

oben II Abs. 2).

Die Beschwerdeführerin hat den vorinstanzlichen Beschluss

innert der ihr angegebenen fünftägigen Frist angefochten (siehe vorn II Abs. 1

und III). Es kann deshalb vorliegend – ebenso wie in den bisher von der Kammer

beurteilten Fällen – offenbleiben, ob für Stimmrechtsmittel vor

Verwaltungsgericht die besondere Frist von fünf Tagen gemäss § 150 Abs. 1

GPR oder die allgemeine von 30 Tagen nach § 53 VRG gelte (vgl. VGr, 10. Februar

2010, VB.2009.00509 und VB.2009.00590, je E. 1.3 mit Hinweisen und unter

www.vgrzh.ch).

2.2

Es ist so

weit auf die Beschwerde einzutreten – freilich mit folgender Ausnahme:

Vor Verwaltungsgericht lässt sich bloss beurteilen, was

bereits Gegenstand des vorangehenden (Rekurs-)Verfahrens bildete bzw. es bei

dessen korrekter Abwicklung hätte tun müssen; denn ein Antrag darf lediglich

enthalten, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder zu befinden gehabt hätte

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52

N. 3, § 54 N. 4; VGr, 2. September 2008, VB.2008.00301,

E. 1.2 Abs. 1, www.vgrzh.ch). Das trifft auf den neuen und deshalb

nicht an die Hand zu nehmenden vierten Antrag des Rechtsmittels nicht zu (vgl.

oben II Abs. 1 und III).

Weil dieser unstatthafte Antrag auf eine Änderung der

beschwerdegegnerischen Gemeinde­ordnung oder gar von Gesetz und Verordnung über

die politischen Rechte zielt, lässt er sich nicht gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an eine zuständige (Verwaltungs-)Behörde

weiterleiten.

3.

Erst in ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus:

"Obwohl einiges darauf hindeutete, dass die Rekurseingabe beim

Bezirksrat verspätet war (die Rekurrentin hatte mit grosser Wahrscheinlichkeit

wohl bereits mit Zustellung der Stimmrechtsunterlagen Kenntnis vom Fehlen des

Beiblattes), ist der Bezirksrat vollumfänglich auf den Rekurs eingetreten, da

eine grundsätzliche Frage zu klären war und sie beantragte, auch für künftige

Wahlen ein Beiblatt zwingend vorzuschreiben. Es erscheint dem Bezirksrat wichtig,

dass diese Fragen rechtskräftig geklärt werden können."

Das Verwaltungsgericht muss von sich aus prüfen, ob die im

angefochtenen Beschluss zum Teil nur stillschweigend bejahten

Eintretensvoraussetzungen wirklich gegeben waren; soweit sie fehlten, gilt es

die Beschwerde – allenfalls auch einer von Amts wegen zu beachtenden Verletzung

wesentlicher Verfahrensvorschriften halber – im Sinn der Erwägungen abzuweisen

(vgl. § 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 96, § 50 N. 105; VGr, 21. Januar 2000, VB.1999.00279, E. 2

[verspäteter Rekurs] – 28. März 2001, VB.2000.00277, E. 2a/dd Abs. 1

– 29. März 2001, VB.2001.00031, E. 3 und 5 [mangelnde Legitimation] –

20.

März 2003, VB.2003.00048, E. 2 [unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands

über Ausgangsanordnung hinaus] – 8. April 2004, VB.2003.00480 [mangelnde

Legitimation] – 5. Oktober 2005, VB.2005.00258, E. 2.6 [mangelndes

Anfechtungsobjekt] – 24. Februar 2010, VB.2009.00423, E. 5 Abs. 1

[alles unter www.vgrzh.ch]).

3.1

Laut § 150 GPR gilt für den Stimmrechtsrekurs eine Frist von fünf

Tagen (Abs. 1). Sie beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung einer

Anordnung zu laufen, ohne Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung

der Anordnung und ohne Veröffentlichung am Tag nach der Kenntnisnahme der

angefochtenen Handlung oder Unterlassung (Abs. 2), in jedem Fall aber

spätestens am Tag nach Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (Abs. 3).

Da diese Regelung die Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwerde

festschreibt (ABl 2002, 1637), lässt sich die einschlägige Rechtsprechung und

Literatur heranziehen (VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 1

mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

Gemäss konstanter Praxis des

Bundesgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist für Stimmrechtsbeschwerden gegen

Vorbereitungshandlungen bei einer Wahl oder Abstimmung mit Eröffnung oder

Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Letztere bildet alsdann das

Anfechtungsobjekt, während die Wahl oder Abstimmung selbst nur als Vollzugsakt

erscheint. Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen müssen deshalb direkt im

Anschluss an diese innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterlässt

die stimmberechtigte Person das, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges

Vorgehen geboten oder zumutbar war, kann sie allfällige Mängel im Vorfeld einer

Wahl oder Abstimmung nicht mehr gegen deren Ergebnis geltend machen (VGr, 10. Februar

2010, VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen – auch zum folgenden

Absatz –, www.vgrzh.ch).

Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Frist nach

dem Abstimmungs- bzw. Wahltermin abläuft oder spezielle Gründe sofortiges

Vorgehen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Rechtsmittelfrist in

Stimmrechtssachen gilt es dabei aber so zu handhaben, dass den

Stimmberechtigten das Beschreiten des Rechtswegs nicht praktisch verunmöglicht

wird; insbesondere ist die Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder

Unregelmässigkeiten nicht leichthin zu bejahen und sind keine übertriebenen

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels zu stellen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin rügte bei der Vorinstanz der Sache nach, das Fehlen eines

Bei­blatts zur beschwerdegegnerischen Stadtratswahl verletze im Sinn des § 147

Abs. 1 GPR die politischen Rechte oder Vorschriften über deren Ausübung

(so zutreffend der angefochtene Beschluss). Die Abgabe eines Beiblatts zusammen

mit den Wahlunterlagen erscheint als Vorbereitungshandlung. Wenn sich das

Absehen hiervon den Publikationen in den Tagblättern vom 23. September 2009

und 27. Januar 2010 nicht hatte entnehmen lassen (siehe vorn I), musste

die von der Beschwerdeführerin behauptete Unterlassung jedenfalls als mit

Zugang der Wahlunterlagen kraft § 150 Abs. 2 GPR schriftlich

mitgeteilt gelten, weshalb die Rekursfrist grundsätzlich am folgenden Tag zu

laufen anfing. Diese Zustellung hatte laut § 62 GPR mindestens drei Wochen

vor dem Wahltermin stattzufinden. Weder bringt die Beschwerdeführerin vor noch

gibt es Anzeichen dafür, dass es insofern zu Unregelmässigkeiten gekommen wäre.

Die fünftägige Rekursfrist war für die Beschwerdeführerin am Wahltag mithin

längst abgelaufen. Spezielle Gründe für eine Unzumutbarkeit sofortigen

Vorgehens sind zudem nicht ersichtlich (zum Ganzen VGr, 10. Februar 2010,

VB.2009.00590, E. 4–6.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Vorbereitungsmängel binnen Kurzem nach deren Kenntnisnahme

rügen zu müssen, bezweckt übrigens, sie gegebenenfalls möglichst bald zu

beheben und fehlerhafte Abstimmungen bzw. Wahlen vermeiden zu helfen. Trotzdem bleibt

für die Frage der Fristwahrung gemäss bundesgerichtlicher Praxis unerheblich,

ob die Rechtsmittelinstanz vor dem Wahltermin noch einen Entscheid in der Sache

selbst hätte treffen können. Aus diesem Grund spielt keine Rolle, dass die hier

interessierende Wahl wegen der Möglichkeit brieflicher Stimmabgabe bereits

unmittelbar nach Zustellung der Unterlagen begann und sich deshalb selbst bei

rechtzeitiger Rekurserhebung unter Umständen eine Beteiligung der Stimmberechtigten

an der Wahl nicht mehr im Voraus hätte verhindern lassen.

Wie nun zwar die Beschwerdeführerin replicando argumentiert,

konnte sie "Rekurs nicht bei der Zustellung der Wahlunterlagen einreichen,

da die Resultate mit den vielen leeren Wahlzetteln [es dreht sich bloss um

deren 2'619] und den vielen leeren Stimmen noch gar nicht bekannt waren".

Das verfängt aber schon deshalb nicht, weil sich sonst bei jeder fraglichen

Vorbereitungshandlung auf das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung warten liesse.

3.3

Die

Vorinstanz hätte also vorab auf die Rekursanträge 1 und 2 nicht eintreten

dürfen; dasselbe trifft zu auf Rekursantrag 3 (siehe oben II Abs. 1).

Indem nämlich der beschwerdegegnerische Stadtrat an seiner Sitzung vom 16. Dezember

2009.

den leeren Wahlzettel für seine Erneuerungswahl vom 7. März 2010

genehmigte, ohne den Einsatz eines Beiblatts zu beschliessen, ging es nicht um

andere künftige Wahlen; der auf solche zielende Rekursantrag 3 war darum

unstatthaft und hätte sich ausserdem als verfrüht nicht in Anwendung des § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG weiterleiten lassen (vgl. vorn I und 2.2 Abs. 2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 35 ff.).

Im Zusammenhang mit dem Beiblattverzicht repliziert die

Beschwerdeführerin übrigens, "[a]ls sich zur Wahl stellende Ratsmitglieder

hat der Stadtrat […] in eigener Sache einen Beschluss gefasst, was […] als

Wahlbeeinflussung" zu betrachten sei. Auch eine solche Rüge kommt nach der

Wahl zu spät, weil sich von vornherein aus Gesetz und Verordnung ergab, dass

der Stadtrat als wahlleitende Behörde über den Einsatz eines Beiblatts zu befinden

habe (siehe vorn II Abs. 2 f.).

Auch wenn aber der angefochtene Beschluss zu Recht einen

Sachentscheid darstellen würde, hälfe dies der Beschwerdeführerin nicht; denn

er wäre alsdann, wie sogleich zu zeigen, inhaltlich zu schützen (zu solchen Eventualerwägungen

VGr, 21. Januar 2000, VB.1999.00279, E. 3, und 29. März 2001,

VB.2001.00031, E. 4, beides unter www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Diesbezüglich

lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

vorweg auf den angefochtenen Beschluss verweisen (oben II), ausgenommen zwei –

allerdings nicht ausschlaggebende – Punkte:

Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3

VRG beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend

Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder

Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In

solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition (siehe vorn II Abs. 3,

gleichfalls zum Nachstehenden), obwohl dies kraft § 20 Abs. 1 VRG für

eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 17 ff.; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, und 18. August

2004, PB.2004.00009, je E. 2 sowie unter www.vgrzh.ch [alles ebenso zum

Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich Zurückhaltung auferlegen,

etwa wenn örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Wie nun die Erwägungen

des angefochtenen Beschlusses zeigen, hat die Vorinstanz die Handhabung der

hier fraglichen Kann-Bestim­mungen (dazu oben II Abs. 2) durch den

beschwerdegegnerischen Stadtrat mit der gebotenen Einlässlichkeit kontrolliert.

Mit gewissem Recht beanstandet die Beschwerde die Annahme des

angefochtenen Beschlusses, leer gebliebene Zeilen auf den Wahlzetteln

bezeugten, dass die Stimmberechtigten nicht mehr Leute hätten wählen wollen

(vgl. vorn II Abs. 3, auch zum Nachstehenden). Solches Verhalten ist zwar

notorisch. Leer gebliebene Zeilen können indes auch von der Unkenntnis über

weitere Kandidierende herrühren. Nur ändert das am Verfahrenausgang nichts, wie

sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2

Die

Beschwerde führt aus, "[v]on den Stimmberechtigten kann nicht verlangt

werden, dass sie auch noch Freizeit vor dem Bildschirm verbringen um über das

Internet […] Angaben von Kandidierenden ausfindig machen, oder im Tagblatt nach

den entsprechenden Angaben suchen"; keineswegs sei "eine Liste mit

den Namen der Kandidierenden unnötig". Demgegenüber verweist die

Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Beschluss und ergänzt, bei

Majorzwahlen noch nie ein Beiblatt eingesetzt zu haben.

Die Meinung der Beschwerdeführerin läuft auf ein

Beiblattobligatorium hinaus, das jedoch nicht nur bereits zwei Mal im Gesetzgebungsprozess

gescheitert ist (siehe ABl 2002, 1593; Prot. KR 2009–11, S. 7798 und 7802 ff.).

Vielmehr wurde dabei die Problematik eines Beiblatts insofern hervorgehoben,

als "Kandidierende, die sich nicht rechtzeitig melden […] und deshalb

nicht auf dem Beiblatt erscheinen, gegenüber den dort Aufgeführten faktisch

benachteiligt sind […]. Diese Nachteile sind von Gemeinden, die für die Wahl

einer kommunalen Behörde ein solches Obligatorium erwägen, zu berücksichtigen;

sie wiegen aber nicht so schwer, dass der kantonale Gesetzgeber ein

Obligatorium ausschliessen müsste. Verzichtet eine Gemeinde darauf, […] die

Verwendung eines Beiblatts vorzuschreiben, bleibt es der wahlleitenden Behörde

freigestellt, im Einzelfall gleichwohl ein solches einzusetzen" (ABl 2008,

2107.

f.; vgl. ferner Prot. KR 1999–2003, S. 16377). Damit "kann […] auf

besondere Situationen reagiert werden, wo ein Beiblatt sinnvoll erscheint […] etwa

dann […], wenn die Orthografie des Namens der kandidierenden Person schwierig

ist oder wenn mehrere Kandidaten sehr ähnliche Namen tragen" (ABl 2002,

1594).

Weil keine solch besondere Situation vorlag und gegenüber der

Verwendung von Beiblättern gemäss der Entstehungsgeschichte des § 61 GPR

auch sonst Zurückhaltung angebracht scheint, durfte der beschwerdegegnerische

Stadtrat für seine Erneuerungswahl vom 7. März 2010 ohne Weiteres an der

Praxis des Beiblattverzichts festhalten (anderer Meinung die Beschwerdeführerin,

gleichfalls zum Folgenden). Das gilt umso eher, als er die Stimmberechtigten

durch Städtisches Amtsblatt sowie Internet selbst sehr gut über die ihm

bekannten Kandidaturen ins Bild setzte (vgl. vorn I; § 22 Abs. 2 GPR

in Verbindung mit §§ 110 sowie §§ 68a und 68b GemeindeG; zu letzteren

beiden Bestimmungen H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000) und zudem darauf zu vertrauen vermochte, dass in anderen

Medien – wie gewohnt und dann in der Tat wieder geschehen – relativ dicht über

das Nämliche informiert werden würde (siehe oben II Abs. 3). Vor diesem

Hintergrund kann keine Rede davon sein, es seien hier im Sinn des § 147

GPR durch eine Unterlassung politische Rechte oder Vorschriften über deren Ausübung

verletzt worden.

5.

Nach alledem gilt es die Beschwerde, soweit auf sie

einzutreten ist, im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

6.

Laut § 152 Abs. 1 GPR werden für

Stimmrechtsrekurse, ausser bei rechtsmissbräuchlichem Einreichen, keine Kosten

erhoben. Obwohl das zurzeit noch keine Grundlage im Verwaltungsrechtspflegegesetz

findet (siehe demgegenüber n§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

nAbs. 4 VRG eines laufenden Revisionsprojekts [dazu ABl 2009, 806 und 815;

Prot. KR, 156. Sitzung, 15. Februar 2010, S. 3 ff., 15 und 21, sowie

160.

Sitzung, 22. März 2010, S. 6 ff., 9 f., beides unter

www.kantonsrat.zh.ch/Protokolle.aspx]), gilt das Nämliche auch vor

Verwaltungsgericht; dessen Kosten sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen

(vgl. VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00509, E. 5, und VB.2009.00590,

E. 8, beides mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten

wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …