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Entscheid

VB.2010.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00147

15. Juli 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12466)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer Revision der kommunalen Bau- und

Zonenordnung ergänzte der Gemeinderat der Stadt Zürich am 25. März 2009

den Waldabstandslinienplan an der I-Strasse nördlich des Friedhofs entlang dem J-Tobel.

Dabei setzte er im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 (heute Kat.-Nr. 04)

bei I-Strasse 05, 06 und 07 die Waldabstandslinie in einer Entfernung von

minimal 10 m zum Waldrand fest.

Die genannte Waldabstandslinie war bereits am 10. November

2004 erlassen, auf Beschwerde von Nachbarn hin jedoch vom Verwaltungsgericht am

22. März 2007 aufgehoben worden; die Akten waren zur Durchführung eines

Waldfeststellungsverfahrens an die Stadt Zürich zurückgewiesen worden

(VB.2006.00070). In der Folge setzte der Kanton am 16. Januar 2008 die

Waldgrenze fest; diese Anordnung erwuchs in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 25. März 2009 erhoben

A und B sowie C Rekurs bei der Baurekurskommission I und beantragten, die

Waldabstandslinie sei durchgehend in einem Abstand von 15 m zum

festgestellten Waldrand festzusetzen. Nachdem die Rekurskommission am 2. Februar

2010.

einen Augenschein durchgeführt hatte, wies sie das Rechtsmittel am 12. Februar

2010.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2010 liessen die

unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht materiell beantragen, die Sache

unter Aufhebung des Rekursentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

formeller Hinsicht verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins.

Schliesslich beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Verfügung vom 20. April 2010 genehmigte die

Baudirektion den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss. In ihrer Vernehmlassung

vom 3. Mai 2010 schloss die Baurekurskommission I auf Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 21. Mai 2010 der Vorsteher des

Hochbaudepartements der Stadt Zürich und der Mitbeteiligte E – je unter Zusprechung

einer Parteientschädigung – sowie die Mitbeteiligten H und G mit verspäteter

Eingabe vom 25./28. Mai 2010.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte C dem

Verwaltungsgericht mit, dass er sich aufgrund geänderter Umstände aus dem

Beschwerdeverfahren zurückziehe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I

erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2

Wie das Verwaltungsgericht schon im Entscheid

VB.2006.00070 vom 22. März 2007 in der gleichen Angelegenheit festgehalten

hat, ist die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 als

Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 08, I-Strasse 06, ausgewiesen.

Auf ihre rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer 2 am 12. Juli 2010 den Rückzug

seiner Beschwerde erklärt (act. 13). In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist

das Verfahren demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

1.3

Der

westliche Bereich der Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

(heute Kat.-Nr. 04) wahrt gegenüber dem – gemäss Waldfeststellung vom 16. Januar

2008.

als solchem zu betrachtenden – Wald einen Abstand von 15 m und wird

von den Beschwerdeführenden nicht angefochten. Das Rechtsmittel richtet sich somit

allein gegen die Verkürzung des Abstands auf 10 m auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 02.

1.4

Die von

der Baurekurskommission I am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch

vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 7 N. 45). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände

der streitbetroffenen Zonenplanrevision hinreichend Auskunft. Auf einen

gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.

1.5

Den Gemeinden kommt bei ihren

Planungsentscheiden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein erhebliches

prospektiv-technisches Ermessen zu (VGr, 15. April 2010, VB.2009.00521,

E. 2.4 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; vgl. BGr, 21. November 2008,

1C_119/2008, E. 2.4, www.bger.ch). Jedoch müssen sie das Ermessen nach

sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die verschiedenen öffentlichen

und privaten Interessen sachgerecht gewichten (BGE 119 Ia 362 E. 5a).

Nachdem die Rekurskommission die von Art. 33 Abs. 3 lit. b des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) verlangte

volle Überprüfung vorgenommen hat, beurteilt das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur noch auf Rechtsverletzungen

hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50

Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Die

Planungsgeschichte im Bereich der streitbetroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01,

02.

und 03 (heute Kat.-Nr. 04) ist im Entscheid vom 22. März 2007 VB.2006.00070,

E. 2.1, skizziert worden. Im Anschluss an diesen Rückweisungsentscheid

erfolgten am 16. Januar 2008 die Festsetzung der Waldgrenze und am 25. März

2009.

wiederum die Ziehung der Waldabstandslinie.

2.2

Unter dem

Randtitel "Waldabstand" bestimmt Art. 17 des Bundesgesetzes vom

4.

Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG): Bauten und Anlage in

Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des

Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen

angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie

berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Abs. 2).

Die entsprechenden Vorschriften der Kantone bedürfen nach Art. 52 WaG der

(konstitutiven) Genehmigung des Bundes, der gewöhnlich einen Mindestabstand von

15.

m verlangt, im Gebirge und in den Bauzonen aber auch 10 m toleriert

(Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich etc. 2004, Rz.

467). § 66 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

verpflichtet die Gemeinden, in ihren Zonenplänen im Bauzonengebiet Waldabstandslinien

zu statuieren (Abs. 1). Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von

der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen

örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze

gezogen werden (Abs. 2). Laut § 262 Abs. 1 PBG dürfen

oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten.

Als besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2

PBG hat die Rekurskommission vorab aussergewöhnliche topografische Umstände wie

steiles Gelände genannt. Sodann kann eine grössere Anzahl vorbestandener

Gebäude im Abstandsbereich eine Herabsetzung des Regelmasses rechtfertigen. Im

Weiteren kommt ein verminderter Waldabstand in Betracht, wenn die betroffenen

Grundstücke nur so angemessen überbaut werden können. Allerdings müssen diese

Umstände gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen abgewogen werden,

die für das Regelmass sprechen (RB 2002 Nr. 73 = BEZ 2002 Nr. 60;

Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994,

S. 240 ff.).

3.

3.1

3.1.1

Die Baurekurskommission I erwog im angefochtenen Entscheid, dass der

Gemeinderat mit dem streitbetroffenen Beschluss eine Lücke der

Waldabstandslinie entlang dem bewaldeten J-Tobel geschlossen habe. Die

bestehenden Abstandslinien seien überwiegend in einem Abstand von 15 m

gezogen worden. Auf dem östlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 09 sei

aufgrund der Verminderung des Waldabstands auf 13 m das bestehende

Wohnhaus von der Abstandslinie nicht angeschnitten worden. Der Verlauf des rund

50.

m langen Abschnitts auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 folge

der dortigen Waldnische. Im Westen betrage der Waldabstand 15 m,

verringere sich weiter östlich auf 10 m und betrage dann zwischen 12 m

und 14 m. Ein Waldabstand von weniger als 15 m erschwere die Pflege

und Nutzung des Waldes. Sodann lasse sich eine Gefährdung von Bauten durch die

bis zu 25 m hohen Bäume nie ganz ausschliessen. Für einen grösseren Waldabstand

spreche hier auch, dass sich der Wald in einem von Osten nach Westen verlaufenden

Tobel befinde und die anstossenden Grundstücke zum Wald hin stark abfielen.

Weil der Wald diesen gegenüber im Norden liege, könne einer Überbauung dennoch

eine ausreichende Belichtung und Besonnung verschafft werden. Zugunsten des von

der Stadt festgesetzten Waldabstands spreche die zweckmässige Überbaubarkeit

der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02. Mit einem mehr als 10 m breiten

oder gar auf 15 m erweiterten Abstandsbereich würde eine

bauordnungskonforme Überbauung übermässig eingeschränkt. Im Übrigen sei die

Waldfläche entlang dem J-Tobel streckenweise weniger als 100 m breit, was

nach der Praxis der Stadt Zürich oft zu einem Waldabstand von 10 m führe.

Unter Abwägung dieser Gründe wahre die umstrittene Festlegung den kommunalen

Ermessensspielraum.

3.1.2

Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführenden 1.1 und

1.2

vor, dass es sich bei der geschützten Natur- und Kulturlandschaft J-Tobel

um eine der schönsten Tobellandschaften im Kanton handle. Sie bilde einen Vernetzungskorridor

vom K-Berg zum L-Berg. Im fraglichen Bereich sei das Tobel über 100 m

breit, je nach Messweise sogar bis rund 170 m. Hinzu komme eine Freihaltezone

entlang dem J-Tobel, sodass die waldökologische Freihaltefläche insgesamt 130 m

bis 200 m breit sei. Wie die Rekurskommission einräume, sprächen das

starke Gefälle zum Tobel und die Schwierigkeit, die nach Norden ausgerichtete

Überbauung ausreichend zu besonnen, für einen grösseren Waldabstand. Zu

beachten sei, dass die frühere Gesamtparzelle aKat.-Nr. 01 im Hinblick auf

die Realisierung eines Doppeleinfamilienhauses in die heutigen Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 aufgeteilt worden sei. Auf aKat.-Nr. 01 hätte ohne Weiteres ein

Einfamilienhaus mit einem Waldabstand von 15 m erstellt werden können.

Erst die Parzellierung habe die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt; ein solches

Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Heute sei Kat.-Nr. 01 unbebaut; auf

Kat.-Nr. 02 stehe eine verfallene, mit Wellblech überdachte Holzhütte.

Insofern sei der Plan der öffentlichen Auflage mit dem Titel "Teilrevision

Nutzungsplanung …" irreführend; denn die dort eingezeichnete Baute habe

tatsächlich andere Ausmasse und sei überhaupt nicht nutzbar, sondern lediglich

eine Art Bretterhaufen. Mit der angefochtenen Festlegung habe der Gemeinderat § 66

Abs. 2 PBG missachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, sei bisher

ein Waldabstand von 10 m nur in Ausnahmefällen und einzig bei kleinen,

langgezogenen, höchstens 40 m breiten Waldflächen erlassen worden. Mit

Bezug auf das über 130 m breite und konsequent waldökologisch geschützte J-Tobel

liege indessen ein anderer Sachverhalt vor. In den Bauzonen im näheren und

weiteren Bereich des Quartiers an der I- und M-Strasse sei durchwegs eine

Waldabstandslinie von 15 m ab tatsächlicher Waldgrenze gezogen worden. Dieses

Mass gelte selbst bei überbauten Grundstücken, womit der kommunale Gesetzgeber

die Baurechtswidrigkeit der betreffenden Gebäude in Kauf genommen habe. In

einem früheren Rechtsgang in der vorliegenden Angelegenheit habe sich die

Volkswirtschaftsdirektion gegenüber der Baurekurskommission I für einen

Waldabstand von 15 m ausgesprochen. Die Feststellung der Rekurskommission,

wonach die Stadt Zürich vor kleinen und schmalen Wäldern den Abstand angeblich

vermehrt auf 10 m beschränke, sei haltlos und lasse sich zudem nicht

überprüfen. Vielmehr sei ein Waldabstand von 15 m nicht nur im Quartier,

sondern sogar stadtweit üblich. In ihren Erwägungen habe die Vorinstanz die

Schutzwürdigkeit des J-Tobels unzureichend gewichtet. Die Gewährung eines auf

10.

m verkürzten Waldabstands erscheine dadurch umso weniger gerechtfertigt.

Weil die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 wie gesagt durch Aufteilung der

früheren Gesamtparzelle aKat.-Nr. 01 hervorgegangen seien, die

"uneingeschränkt" hätte überbaut werden können, erscheine es nicht

sachgerecht, dass die Rekurskommission zugunsten der verkürzten Waldabstandslinie

massgebend von den heutigen Verhältnissen ausgehe. Hinzu komme, dass die beiden

neuen Parzellen schlecht erschlossen seien und ihnen eine genügende Zugänglichkeit

im Sinn von §§ 236 f. PBG fehle. Ohnehin frage es sich, ob sich das an

einem steilen Nordhang gelegene Areal für eine Überbauung eigne, zumal die

Anforderungen von § 301 PBG an die Wohnhygiene kaum eingehalten werden könnten.

Das von der Rekurskommission angeführte Streben nach einer verdichteten Bauweise

tue ebenso wenig zur Sache wie die Wohnungsknappheit in der Stadt Zürich. Schliesslich

erheische der Planungsgrundsatz der haushälterischen Bodennutzung keinen

verkürzten Waldabstand. Insgesamt bestehe kein Grund für eine Ausnahme vom

üblichen Mass von 15 m und erwiesen sich die von der Vorinstanz für die

gegenteilige Auffassung angeführten Argumente als willkürlich.

3.1.3

Dem hält der Vorsteher des städtischen Hochbaudepartements entgegen, dass

sich die streitbetroffenen Parzellen an der I-Strasse seit Jahrzehnten

teilweise in der Bau- und in der Freihaltezone befänden. Unter der Herrschaft

der Bau- und Zonenordnung von 1963 sei der Freihaltezone auch die Funktion

zugekommen, einen Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Waldrand

sicherzustellen. Gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00282 vom

25.

Januar 2001 im vorliegenden Sachverhalt müssten Waldabstandslinien

auch dann festgesetzt werden, wenn ein Freihaltezonenbereich zwischen einer

Bauzone und dem Wald liege. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 befänden

sich im überwiegend durch Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäuser geprägten,

stark durchgrünten Quartier I. Wegen der starken Hangneigung zum Tobel hin sei

der architektonische Gestaltungsspielraum stark eingeschränkt. Damit die

Grundeigentümer trotzdem eine sinnvolle und städtebaulich ansprechende Überbauung

realisieren könnten, habe der Gemeinderat die Waldabstandslinie auf 10 m

vermindert. Auch in anderen Gebieten habe die Stadt Zürich besonderen

Verhältnissen mit einem auf 12 m oder gar 10 m verkürzten Waldabstand

Rechnung getragen. Das J-Tobel werde durch die umstrittene Anordnung nicht

beeinträchtigt, weil die Grenze zwischen Bau- und Freihaltezone bzw. dem Wald

unverändert bleibe. Überdies führe zwischen den fraglichen Grundstücken und dem

Tobel ein Fussweg, der bereits eine Schranke zur schutzwürdigen Natur- und

Kulturlandschaft darstelle.

3.2

Der

umstrittene Teilabschnitt des Waldes im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 ist lediglich rund 50 m lang, weshalb ihm nur eine untergeordnete

Bedeutung zukommt. So gesehen hält sich die mit der Verkürzung des Waldabstands

grundsätzlich verbundene Beeinträchtigung von Anliegen des Natur- und

Heimatschutzes wie auch der ungehinderten Waldbewirtschaftung in vertretbaren

Grenzen. Wenn das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2002.00030 vom 24. Oktober

2002.

(= BEZ 2002 Nr. 60) einen Waldabstand von weniger als 10 m als

ungenügend bezeichnet hat, kann umgekehrt davon ausgegangen werden, dass ein

Mass von 10 m bei zureichenden Gründen im Einzelfall vor § 66 Abs. 2

PBG standhält. Wie vorne in E. 2.2 gesagt, wird damit auch dem Bundesrecht

Genüge getan.

3.3

Für den

Gemeinderat massgebend waren vorliegend die tatsächlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 25. März 2009. Dass die beiden

Flächen Kat.-Nrn. 01 und 02 ursprünglich eine Einheit gebildet hatten, tut

daher nichts zur Sache. Umso weniger müssen sich die Grundeigentümer den

Einwand entgegenhalten lassen, dass eine Wiedervereinigung der Parzellen auch

unter Wahrung eines Waldabstands von 15 m eine sinnvolle bauliche Nutzung

zulassen würde. Wenn die Baurekurskommission I sich bei der Bestätigung des

kommunalen Planungsentscheids davon hat leiten lassen, dass die Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 nur auf diese Weise angemessen überbaut werden könnten, so erscheint

dieser Standpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Ver­hältnisse als folgerichtig,

zumindest jedoch als vertretbar (so auch VGr, 24. Oktober 2002, BEZ 2002

Nr. 60, E. 2e, und BGr, 23. August 2005,1A.93/2005, E. 2.4,

www.bger.ch). Insbesondere vor dem Hintergrund eines weitgespannten

Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht den Gemeinden in Planungssachen

bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse zugesteht, liegt keine

Rechtsverletzung vor. Die Topografie mag zwar eher für einen grösseren

Waldabstand sprechen; weil damit aber eine angemessene Überbauung verhindert würde

und zudem die Besonnung von Wohnraum in städtischen Verhältnissen wegen der geschlossenen

und dichten Bauweise oftmals ungünstig ist, ist dieser Nachteil hinzunehmen.

Hinzu kommt, dass angesichts der bestehenden Topografie (Steilhang) erst eine

Waldabstandslinie von 10 m eine sinnvolle und architektonisch überzeugende

Überbauung ermöglichen würde. Insofern liegen zweifellos besondere örtliche

Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG vor (so bereits VGr, 25. Januar

2001, VB.2000.00282, E. 3b, www.vgrzh.ch), denen keine überwiegenden

öffentlichen Interessen entgegenstehen (vorn E. 3.2). Da ein Weg dem

Waldrand entlang führt und die Verkürzung des Waldabstands wie gesagt nur einen

kurzen Abschnitt betrifft, kann von einer Behinderung der Waldbewirtschaftung

nicht ernsthaft gesprochen werden. Die mit stürzenden Bäumen verbundenen

Gefahren bestehen überall dort, wo Wohnhäuser von Bäumen umgeben sind,

namentlich auch in Gartenanlagen. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls nicht

für einen grösseren Waldabstand.

3.4

Im Übrigen

hat die Beschwerdegegnerin schon im Rekursverfahren belegt, dass sie an

zahlreichen Örtlichkeiten den Waldabstand bis auf 10 m verkürzt hat.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden betrifft dies nicht allein

kleinere Gehölze, sondern auch grössere Wälder. Soweit sich den

Waldabstandslinienplänen (Bau- und Zonenordnung 1992/1999 Teil III:

Waldabstandslinienpläne 1:1'000) entnehmen lässt, ging es bei der Verkürzung

des Abstands vorab darum, bestehende Bauten nicht baurechtswidrig werden zu

lassen bzw. – wie hier – eine angemessene Nutzung zu erhalten. Im vorliegenden

Zusammenhang unbehelflich und nach den Akten überdies haltlos ist schliesslich

der Einwand einer ungenügenden Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02. Wie die Pläne zeigen, gewährleistet die Wegparzelle Kat.-Nr. 10

den Zugang zur I-Strasse. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die

mangelnde Besonnung und die Nichterfüllung der Anforderungen an die Wohnhygiene

ins Feld führen, betrifft dies Gesichtspunkte, die im Rahmen der Baubewilligung

zu berücksichtigen sind. Daraus kann jedenfalls nicht auf die mangelnde Eignung

der infrage stehenden Parzellen für eine Bebauung geschlossen werden.

4.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2. In Bezug

auf den Beschwerdeführer 2 ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abzuschreiben (vgl. oben, E. 1.2).

Die Verfahrenskosten sind einerseits den Beschwerdeführenden

1.1

und 1.2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Andererseits gilt aber auch der Beschwerdeführer 2, der sein Begehren zurückgezogen

hat, als unterliegend und hat einen Teil der Verfahrenskosten und des

Abschreibungsbeschlusses zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 16),

wobei sich aufgrund des Zeitpunkts des Rückzugs in einem späten Verfahrensstadium

lediglich eine leichte Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigt. Eine

Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Indessen sind auch mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin, die

sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die angefochtene Anordnung zu

verteidigen, die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für eine solche

Vergütung nicht erfüllt. Das Gesagte gilt ebenso mit Bezug auf die Mitbeteiligten.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

In Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird

das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der

Beschwerde erledigt abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 3 '200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1.1 und der Beschwerdeführerin 1.2

zu 2/3, je unter solidarischer Haftung für diesen Teil, und dem

Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…