VB.2010.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00147
15. Juli 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12466)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00147
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.07.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Waldabstandslinie.
Die vom Zürcher Gemeinderat festgesetzte Waldabstandslinie ist nicht zu beanstanden: Der Abstand zwischen Waldgrenze und Bauzone beträgt zwar stellenweise nur 10 Meter. Doch es liegen besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 30 Metern rechtfertigen (§ 66 Abs. 2 PBG). Die Besonderheit der Verhältnisse ergibt sich aufgrund der Topografie (steiles Gelände), der Überbauungsmöglichkeit zweier erschlossener Grundstücke sowie des Umstands, dass der Waldabstand an weiteren Orten in der Umgebung ebenfalls lediglich 10 Meter beträgt (E. 3.3 und 3.4).
Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2; Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs in Bezug auf den Beschwerdeführer II (E. 4).
Stichworte:
BAUZONE
ERSCHLIESSUNG
FREIHALTEZONE
MINDESTABSTAND
RÜCKZUG
TOPOGRAFIE
ÜBERBAUUNG
WALDABSTANDSLINIE
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
§ 66 Abs. II PBG
§ 262 Abs. I PBG
Art. 17 WaG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00147
Entscheid
der 3. Kammer
vom 15. Juli 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. E, vertreten durch RA
F,
2.1 G,
2.2 H,
Mitbeteiligte,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich einer Revision der kommunalen Bau- und
Zonenordnung ergänzte der Gemeinderat der Stadt Zürich am 25. März 2009
den Waldabstandslinienplan an der I-Strasse nördlich des Friedhofs entlang dem J-Tobel.
Dabei setzte er im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 (heute Kat.-Nr. 04)
bei I-Strasse 05, 06 und 07 die Waldabstandslinie in einer Entfernung von
minimal 10 m zum Waldrand fest.
Die genannte Waldabstandslinie war bereits am 10. November
2004 erlassen, auf Beschwerde von Nachbarn hin jedoch vom Verwaltungsgericht am
22. März 2007 aufgehoben worden; die Akten waren zur Durchführung eines
Waldfeststellungsverfahrens an die Stadt Zürich zurückgewiesen worden
(VB.2006.00070). In der Folge setzte der Kanton am 16. Januar 2008 die
Waldgrenze fest; diese Anordnung erwuchs in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 25. März 2009 erhoben
A und B sowie C Rekurs bei der Baurekurskommission I und beantragten, die
Waldabstandslinie sei durchgehend in einem Abstand von 15 m zum
festgestellten Waldrand festzusetzen. Nachdem die Rekurskommission am 2. Februar
2010.
einen Augenschein durchgeführt hatte, wies sie das Rechtsmittel am 12. Februar
2010.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. März 2010 liessen die
unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht materiell beantragen, die Sache
unter Aufhebung des Rekursentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins.
Schliesslich beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 genehmigte die
Baudirektion den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss. In ihrer Vernehmlassung
vom 3. Mai 2010 schloss die Baurekurskommission I auf Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 21. Mai 2010 der Vorsteher des
Hochbaudepartements der Stadt Zürich und der Mitbeteiligte E – je unter Zusprechung
einer Parteientschädigung – sowie die Mitbeteiligten H und G mit verspäteter
Eingabe vom 25./28. Mai 2010.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte C dem
Verwaltungsgericht mit, dass er sich aufgrund geänderter Umstände aus dem
Beschwerdeverfahren zurückziehe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I
erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2
Wie das Verwaltungsgericht schon im Entscheid
VB.2006.00070 vom 22. März 2007 in der gleichen Angelegenheit festgehalten
hat, ist die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 als
Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 08, I-Strasse 06, ausgewiesen.
Auf ihre rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer 2 am 12. Juli 2010 den Rückzug
seiner Beschwerde erklärt (act. 13). In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist
das Verfahren demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
1.3
Der
westliche Bereich der Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
(heute Kat.-Nr. 04) wahrt gegenüber dem – gemäss Waldfeststellung vom 16. Januar
2008.
als solchem zu betrachtenden – Wald einen Abstand von 15 m und wird
von den Beschwerdeführenden nicht angefochten. Das Rechtsmittel richtet sich somit
allein gegen die Verkürzung des Abstands auf 10 m auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 02.
1.4
Die von
der Baurekurskommission I am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch
vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 7 N. 45). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände
der streitbetroffenen Zonenplanrevision hinreichend Auskunft. Auf einen
gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.
1.5
Den Gemeinden kommt bei ihren
Planungsentscheiden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein erhebliches
prospektiv-technisches Ermessen zu (VGr, 15. April 2010, VB.2009.00521,
E. 2.4 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; vgl. BGr, 21. November 2008,
1C_119/2008, E. 2.4, www.bger.ch). Jedoch müssen sie das Ermessen nach
sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die verschiedenen öffentlichen
und privaten Interessen sachgerecht gewichten (BGE 119 Ia 362 E. 5a).
Nachdem die Rekurskommission die von Art. 33 Abs. 3 lit. b des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) verlangte
volle Überprüfung vorgenommen hat, beurteilt das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur noch auf Rechtsverletzungen
hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Die
Planungsgeschichte im Bereich der streitbetroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01,
02.
und 03 (heute Kat.-Nr. 04) ist im Entscheid vom 22. März 2007 VB.2006.00070,
E. 2.1, skizziert worden. Im Anschluss an diesen Rückweisungsentscheid
erfolgten am 16. Januar 2008 die Festsetzung der Waldgrenze und am 25. März
2009.
wiederum die Ziehung der Waldabstandslinie.
2.2
Unter dem
Randtitel "Waldabstand" bestimmt Art. 17 des Bundesgesetzes vom
4.
Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG): Bauten und Anlage in
Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des
Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen
angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie
berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Abs. 2).
Die entsprechenden Vorschriften der Kantone bedürfen nach Art. 52 WaG der
(konstitutiven) Genehmigung des Bundes, der gewöhnlich einen Mindestabstand von
15.
m verlangt, im Gebirge und in den Bauzonen aber auch 10 m toleriert
(Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich etc. 2004, Rz.
467). § 66 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
verpflichtet die Gemeinden, in ihren Zonenplänen im Bauzonengebiet Waldabstandslinien
zu statuieren (Abs. 1). Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von
der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen
örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze
gezogen werden (Abs. 2). Laut § 262 Abs. 1 PBG dürfen
oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten.
Als besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2
PBG hat die Rekurskommission vorab aussergewöhnliche topografische Umstände wie
steiles Gelände genannt. Sodann kann eine grössere Anzahl vorbestandener
Gebäude im Abstandsbereich eine Herabsetzung des Regelmasses rechtfertigen. Im
Weiteren kommt ein verminderter Waldabstand in Betracht, wenn die betroffenen
Grundstücke nur so angemessen überbaut werden können. Allerdings müssen diese
Umstände gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen abgewogen werden,
die für das Regelmass sprechen (RB 2002 Nr. 73 = BEZ 2002 Nr. 60;
Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994,
S. 240 ff.).
3.
3.1
3.1.1
Die Baurekurskommission I erwog im angefochtenen Entscheid, dass der
Gemeinderat mit dem streitbetroffenen Beschluss eine Lücke der
Waldabstandslinie entlang dem bewaldeten J-Tobel geschlossen habe. Die
bestehenden Abstandslinien seien überwiegend in einem Abstand von 15 m
gezogen worden. Auf dem östlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 09 sei
aufgrund der Verminderung des Waldabstands auf 13 m das bestehende
Wohnhaus von der Abstandslinie nicht angeschnitten worden. Der Verlauf des rund
50.
m langen Abschnitts auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 folge
der dortigen Waldnische. Im Westen betrage der Waldabstand 15 m,
verringere sich weiter östlich auf 10 m und betrage dann zwischen 12 m
und 14 m. Ein Waldabstand von weniger als 15 m erschwere die Pflege
und Nutzung des Waldes. Sodann lasse sich eine Gefährdung von Bauten durch die
bis zu 25 m hohen Bäume nie ganz ausschliessen. Für einen grösseren Waldabstand
spreche hier auch, dass sich der Wald in einem von Osten nach Westen verlaufenden
Tobel befinde und die anstossenden Grundstücke zum Wald hin stark abfielen.
Weil der Wald diesen gegenüber im Norden liege, könne einer Überbauung dennoch
eine ausreichende Belichtung und Besonnung verschafft werden. Zugunsten des von
der Stadt festgesetzten Waldabstands spreche die zweckmässige Überbaubarkeit
der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02. Mit einem mehr als 10 m breiten
oder gar auf 15 m erweiterten Abstandsbereich würde eine
bauordnungskonforme Überbauung übermässig eingeschränkt. Im Übrigen sei die
Waldfläche entlang dem J-Tobel streckenweise weniger als 100 m breit, was
nach der Praxis der Stadt Zürich oft zu einem Waldabstand von 10 m führe.
Unter Abwägung dieser Gründe wahre die umstrittene Festlegung den kommunalen
Ermessensspielraum.
3.1.2
Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführenden 1.1 und
1.2
vor, dass es sich bei der geschützten Natur- und Kulturlandschaft J-Tobel
um eine der schönsten Tobellandschaften im Kanton handle. Sie bilde einen Vernetzungskorridor
vom K-Berg zum L-Berg. Im fraglichen Bereich sei das Tobel über 100 m
breit, je nach Messweise sogar bis rund 170 m. Hinzu komme eine Freihaltezone
entlang dem J-Tobel, sodass die waldökologische Freihaltefläche insgesamt 130 m
bis 200 m breit sei. Wie die Rekurskommission einräume, sprächen das
starke Gefälle zum Tobel und die Schwierigkeit, die nach Norden ausgerichtete
Überbauung ausreichend zu besonnen, für einen grösseren Waldabstand. Zu
beachten sei, dass die frühere Gesamtparzelle aKat.-Nr. 01 im Hinblick auf
die Realisierung eines Doppeleinfamilienhauses in die heutigen Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 aufgeteilt worden sei. Auf aKat.-Nr. 01 hätte ohne Weiteres ein
Einfamilienhaus mit einem Waldabstand von 15 m erstellt werden können.
Erst die Parzellierung habe die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt; ein solches
Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Heute sei Kat.-Nr. 01 unbebaut; auf
Kat.-Nr. 02 stehe eine verfallene, mit Wellblech überdachte Holzhütte.
Insofern sei der Plan der öffentlichen Auflage mit dem Titel "Teilrevision
Nutzungsplanung …" irreführend; denn die dort eingezeichnete Baute habe
tatsächlich andere Ausmasse und sei überhaupt nicht nutzbar, sondern lediglich
eine Art Bretterhaufen. Mit der angefochtenen Festlegung habe der Gemeinderat § 66
Abs. 2 PBG missachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, sei bisher
ein Waldabstand von 10 m nur in Ausnahmefällen und einzig bei kleinen,
langgezogenen, höchstens 40 m breiten Waldflächen erlassen worden. Mit
Bezug auf das über 130 m breite und konsequent waldökologisch geschützte J-Tobel
liege indessen ein anderer Sachverhalt vor. In den Bauzonen im näheren und
weiteren Bereich des Quartiers an der I- und M-Strasse sei durchwegs eine
Waldabstandslinie von 15 m ab tatsächlicher Waldgrenze gezogen worden. Dieses
Mass gelte selbst bei überbauten Grundstücken, womit der kommunale Gesetzgeber
die Baurechtswidrigkeit der betreffenden Gebäude in Kauf genommen habe. In
einem früheren Rechtsgang in der vorliegenden Angelegenheit habe sich die
Volkswirtschaftsdirektion gegenüber der Baurekurskommission I für einen
Waldabstand von 15 m ausgesprochen. Die Feststellung der Rekurskommission,
wonach die Stadt Zürich vor kleinen und schmalen Wäldern den Abstand angeblich
vermehrt auf 10 m beschränke, sei haltlos und lasse sich zudem nicht
überprüfen. Vielmehr sei ein Waldabstand von 15 m nicht nur im Quartier,
sondern sogar stadtweit üblich. In ihren Erwägungen habe die Vorinstanz die
Schutzwürdigkeit des J-Tobels unzureichend gewichtet. Die Gewährung eines auf
10.
m verkürzten Waldabstands erscheine dadurch umso weniger gerechtfertigt.
Weil die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 wie gesagt durch Aufteilung der
früheren Gesamtparzelle aKat.-Nr. 01 hervorgegangen seien, die
"uneingeschränkt" hätte überbaut werden können, erscheine es nicht
sachgerecht, dass die Rekurskommission zugunsten der verkürzten Waldabstandslinie
massgebend von den heutigen Verhältnissen ausgehe. Hinzu komme, dass die beiden
neuen Parzellen schlecht erschlossen seien und ihnen eine genügende Zugänglichkeit
im Sinn von §§ 236 f. PBG fehle. Ohnehin frage es sich, ob sich das an
einem steilen Nordhang gelegene Areal für eine Überbauung eigne, zumal die
Anforderungen von § 301 PBG an die Wohnhygiene kaum eingehalten werden könnten.
Das von der Rekurskommission angeführte Streben nach einer verdichteten Bauweise
tue ebenso wenig zur Sache wie die Wohnungsknappheit in der Stadt Zürich. Schliesslich
erheische der Planungsgrundsatz der haushälterischen Bodennutzung keinen
verkürzten Waldabstand. Insgesamt bestehe kein Grund für eine Ausnahme vom
üblichen Mass von 15 m und erwiesen sich die von der Vorinstanz für die
gegenteilige Auffassung angeführten Argumente als willkürlich.
3.1.3
Dem hält der Vorsteher des städtischen Hochbaudepartements entgegen, dass
sich die streitbetroffenen Parzellen an der I-Strasse seit Jahrzehnten
teilweise in der Bau- und in der Freihaltezone befänden. Unter der Herrschaft
der Bau- und Zonenordnung von 1963 sei der Freihaltezone auch die Funktion
zugekommen, einen Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Waldrand
sicherzustellen. Gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2000.00282 vom
25.
Januar 2001 im vorliegenden Sachverhalt müssten Waldabstandslinien
auch dann festgesetzt werden, wenn ein Freihaltezonenbereich zwischen einer
Bauzone und dem Wald liege. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 befänden
sich im überwiegend durch Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäuser geprägten,
stark durchgrünten Quartier I. Wegen der starken Hangneigung zum Tobel hin sei
der architektonische Gestaltungsspielraum stark eingeschränkt. Damit die
Grundeigentümer trotzdem eine sinnvolle und städtebaulich ansprechende Überbauung
realisieren könnten, habe der Gemeinderat die Waldabstandslinie auf 10 m
vermindert. Auch in anderen Gebieten habe die Stadt Zürich besonderen
Verhältnissen mit einem auf 12 m oder gar 10 m verkürzten Waldabstand
Rechnung getragen. Das J-Tobel werde durch die umstrittene Anordnung nicht
beeinträchtigt, weil die Grenze zwischen Bau- und Freihaltezone bzw. dem Wald
unverändert bleibe. Überdies führe zwischen den fraglichen Grundstücken und dem
Tobel ein Fussweg, der bereits eine Schranke zur schutzwürdigen Natur- und
Kulturlandschaft darstelle.
3.2
Der
umstrittene Teilabschnitt des Waldes im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 ist lediglich rund 50 m lang, weshalb ihm nur eine untergeordnete
Bedeutung zukommt. So gesehen hält sich die mit der Verkürzung des Waldabstands
grundsätzlich verbundene Beeinträchtigung von Anliegen des Natur- und
Heimatschutzes wie auch der ungehinderten Waldbewirtschaftung in vertretbaren
Grenzen. Wenn das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2002.00030 vom 24. Oktober
2002.
(= BEZ 2002 Nr. 60) einen Waldabstand von weniger als 10 m als
ungenügend bezeichnet hat, kann umgekehrt davon ausgegangen werden, dass ein
Mass von 10 m bei zureichenden Gründen im Einzelfall vor § 66 Abs. 2
PBG standhält. Wie vorne in E. 2.2 gesagt, wird damit auch dem Bundesrecht
Genüge getan.
3.3
Für den
Gemeinderat massgebend waren vorliegend die tatsächlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 25. März 2009. Dass die beiden
Flächen Kat.-Nrn. 01 und 02 ursprünglich eine Einheit gebildet hatten, tut
daher nichts zur Sache. Umso weniger müssen sich die Grundeigentümer den
Einwand entgegenhalten lassen, dass eine Wiedervereinigung der Parzellen auch
unter Wahrung eines Waldabstands von 15 m eine sinnvolle bauliche Nutzung
zulassen würde. Wenn die Baurekurskommission I sich bei der Bestätigung des
kommunalen Planungsentscheids davon hat leiten lassen, dass die Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 nur auf diese Weise angemessen überbaut werden könnten, so erscheint
dieser Standpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse als folgerichtig,
zumindest jedoch als vertretbar (so auch VGr, 24. Oktober 2002, BEZ 2002
Nr. 60, E. 2e, und BGr, 23. August 2005,1A.93/2005, E. 2.4,
www.bger.ch). Insbesondere vor dem Hintergrund eines weitgespannten
Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht den Gemeinden in Planungssachen
bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse zugesteht, liegt keine
Rechtsverletzung vor. Die Topografie mag zwar eher für einen grösseren
Waldabstand sprechen; weil damit aber eine angemessene Überbauung verhindert würde
und zudem die Besonnung von Wohnraum in städtischen Verhältnissen wegen der geschlossenen
und dichten Bauweise oftmals ungünstig ist, ist dieser Nachteil hinzunehmen.
Hinzu kommt, dass angesichts der bestehenden Topografie (Steilhang) erst eine
Waldabstandslinie von 10 m eine sinnvolle und architektonisch überzeugende
Überbauung ermöglichen würde. Insofern liegen zweifellos besondere örtliche
Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG vor (so bereits VGr, 25. Januar
2001, VB.2000.00282, E. 3b, www.vgrzh.ch), denen keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen (vorn E. 3.2). Da ein Weg dem
Waldrand entlang führt und die Verkürzung des Waldabstands wie gesagt nur einen
kurzen Abschnitt betrifft, kann von einer Behinderung der Waldbewirtschaftung
nicht ernsthaft gesprochen werden. Die mit stürzenden Bäumen verbundenen
Gefahren bestehen überall dort, wo Wohnhäuser von Bäumen umgeben sind,
namentlich auch in Gartenanlagen. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls nicht
für einen grösseren Waldabstand.
3.4
Im Übrigen
hat die Beschwerdegegnerin schon im Rekursverfahren belegt, dass sie an
zahlreichen Örtlichkeiten den Waldabstand bis auf 10 m verkürzt hat.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden betrifft dies nicht allein
kleinere Gehölze, sondern auch grössere Wälder. Soweit sich den
Waldabstandslinienplänen (Bau- und Zonenordnung 1992/1999 Teil III:
Waldabstandslinienpläne 1:1'000) entnehmen lässt, ging es bei der Verkürzung
des Abstands vorab darum, bestehende Bauten nicht baurechtswidrig werden zu
lassen bzw. – wie hier – eine angemessene Nutzung zu erhalten. Im vorliegenden
Zusammenhang unbehelflich und nach den Akten überdies haltlos ist schliesslich
der Einwand einer ungenügenden Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02. Wie die Pläne zeigen, gewährleistet die Wegparzelle Kat.-Nr. 10
den Zugang zur I-Strasse. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die
mangelnde Besonnung und die Nichterfüllung der Anforderungen an die Wohnhygiene
ins Feld führen, betrifft dies Gesichtspunkte, die im Rahmen der Baubewilligung
zu berücksichtigen sind. Daraus kann jedenfalls nicht auf die mangelnde Eignung
der infrage stehenden Parzellen für eine Bebauung geschlossen werden.
4.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2. In Bezug
auf den Beschwerdeführer 2 ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abzuschreiben (vgl. oben, E. 1.2).
Die Verfahrenskosten sind einerseits den Beschwerdeführenden
1.1
und 1.2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Andererseits gilt aber auch der Beschwerdeführer 2, der sein Begehren zurückgezogen
hat, als unterliegend und hat einen Teil der Verfahrenskosten und des
Abschreibungsbeschlusses zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 16),
wobei sich aufgrund des Zeitpunkts des Rückzugs in einem späten Verfahrensstadium
lediglich eine leichte Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigt. Eine
Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Indessen sind auch mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin, die
sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die angefochtene Anordnung zu
verteidigen, die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für eine solche
Vergütung nicht erfüllt. Das Gesagte gilt ebenso mit Bezug auf die Mitbeteiligten.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
In Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird
das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 3 '200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1.1 und der Beschwerdeführerin 1.2
zu 2/3, je unter solidarischer Haftung für diesen Teil, und dem
Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…