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Entscheid

VB.2010.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00148

7. Oktober 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12670)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Stadtrat von Zürich leitete am 27. Mai 1981 das Quartierplanverfahren E

ein, das die Erschliessung des zwischen der F- und der G-Strasse in Zürich

gelegenen Lands bezweckte. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 setzte er

den Quartierplan E fest. C, Eigentümer der auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 02 stehenden Gebäudegruppe mit Wohnhaus, Waschhaus und Scheune, welche 1991

unter Denkmalschutz gestellt wurde, erhob dagegen Rekurs bei der Baurekurskommission

I des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des im Eigentum der Stadt

Zürich stehenden H-Wegs (Kat.-Nr. 03), eines 0,6 m breiten Flurwegs,

der zwischen dem Wohnhaus und dem Waschhaus durchführt und im Übrigen weitgehend

entlang der Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 02 und dem angrenzenden

Grundstück Kat.-Nr. 04 von A verläuft. Die Baurekurskommission I trat auf

den Rekurs mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 nicht ein, da C weder in

seiner Stellungnahme zum Quartierplanentwurf noch an der zweiten

Grundeigentümerversammlung je ein Begehren zum H-Weg gestellt habe, weshalb der

im Rekurs gestellte Antrag auf Aufhebung desselben zu spät erfolgt sei. Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von C am 11. April

2002 ab (VB.2002.00003). Aufgrund der teilweisen Gutheissung zweier weiterer Rekurse

gegen den Festsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2000 durch die Baurekurskommission

I setzte der Stadtrat den Quartierplan E am 26. Februar 2003 zum zweiten

Mal fest, wobei sich bezüglich des vorliegend strittigen H-Wegs keine

Änderungen ergaben.

B. Das

Ausführungsprojekt für den nördlichen Teil des Quartierplans, das unter anderem

die Erstellung des H-Wegs umfasste, wurde von der Vorsteherin des Hochbaudepartements

am 8. Dezember 2005 genehmigt. Es wich in zweierlei Hinsicht vom

rechtskräftigen Quartierplan ab. Einerseits sah es die Verlegung des südlichen

Teils des H-Wegs vor, der statt zwischen dem Wohnhaus und dem Waschhaus neu

4 m östlich der Ostfassade der Scheune auf das Grundstück Kat.-Nr. 01

zu liegen kommen sollte. Anderseits sollte der Weg von 0,6 m auf 1 m

verbreitert werden. Ein von A dagegen erhobener Rekurs wurde von der

Baurekurskommission I am 8. September 2006 gutgeheissen, da die

vorgesehenen Änderungen eine Revision des Quartierplans erforderten.

C. Darauf

leitete der Stadtrat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 die Teilrevision des

Quartierplans E betreffend den H-Weg ein. Gegen den Einleitungsbeschluss

rekurrierte A am 6. Juli 2007 bei der Baudirektion des Kantons Zürich. Er

machte geltend, es lägen keine für eine Revision des rechtskräftig festgesetzten

Quartierplans genügenden Gründe vor. Die Baudirektion wies den Rekurs am 4. Dezember

2007 ab. Sie nannte in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das

Bundesgericht, es wurde jedoch kein Rechtsmittel ergriffen. Nach der

Genehmigung der Verfahrenseinleitung durch die Baudirektion und der

Durchführung des Quartierplanverfahrens setzte der Stadtrat mit Beschluss vom

29. April 2009 die Teilrevision H-Weg des Quartierplans E fest, welche

insbesondere die Verbreiterung des H-Wegs auf 1 m und die Verlegung des

südlichen Teils des Wegs beinhaltete.

Erwägungen

II.

Gegen den Stadtratsbeschluss vom 29. April 2009

rekurrierte A bei der Baurekurskommission I und beantragte dessen Aufhebung.

Die Baurekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Februar

2010.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 25. März 2010

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie des Stadtratsbeschlusses vom 29. April 2009; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Auf

Einladung des Verwaltungsgerichts genehmigte die Baudirektion die Teilrevision H-Weg

des Quartierplans E mit Verfügung vom 4. Juni 2010.

Während die Baurekurskommission I am 24. Juni 2010

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Hochbaudepartement der Stadt

Zürich namens des Stadtrats am 9. August 2010 die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. C

beantragte am 18. August 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners

(recte: Beschwerdeführers).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Baurekurskommission I erwog, der Rekurrent (und heutige Beschwerdeführer) habe

mit seinem Argument, es fehlten objektive Gründe, die eine Verlegung des H-Wegs

zuliessen, sinngemäss seine Einwände gegen den Einleitungsbeschluss erneuert,

welche die Baudirektion im Rekursverfahren gegen den Einleitungsbeschluss bereits

geprüft und zurückgewiesen habe. Mit diesem Rechtsmittelentscheid habe die

Baudirektion verbindlich entschieden, dass eine Verlegung des H-Wegs Thema des

Quartierplanrevisionsverfahrens sein könne. Darauf sei nicht mehr einzutreten.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe gestützt auf die durch Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete

Rechtsweggarantie Anspruch darauf, dass im Rahmen der Festsetzung des

Quartierplans auch die Voraussetzungen der Einleitung des Quartierplanverfahrens

geprüft würden. Auch wenn im Kanton Zürich die Rechtsweggarantie erst seit 1. Januar

2009.

sichergestellt werden müsse, seien frühere Entscheide über die Einleitung

im Rahmen der Festsetzung des Quartierplans zu prüfen. Eine Revision des

Quartierplans aus Gründen, welche schon vor dessen Festsetzung hätten erkannt

werden können oder müssen, komme nur bei Vorliegen echter Revisionsgründe im

Sinn von § 86a VRG infrage. Solche Revisionsgründe seien indessen nicht

erkennbar. Die Nichtberücksichtigung der Heimschlagsverhandlungen mit dem

Mitbeteiligten und die falsche Annahme des Beschwerdegegners, der H-Weg sei

1.

m breit, seien der Nachlässigkeit der Behörde zuzuschreiben und könnten

keinen Revisionsgrund bilden. Im Übrigen sei das fiskalisch motivierte Anliegen

des Beschwerdegegners nicht geeignet, den nach einer derart langen Planungszeit

festgesetzten Quartierplan kurze Zeit später wieder infrage zu stellen. Die

Revision des Quartierplans und die Abweisung des Rekurses gegen den Festsetzungsbeschluss

stünden im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdegegners in früheren

Beschlüssen und Rechtsmittelverfahren sowie zu den früheren Entscheiden der

Baurekurskommission und des Verwaltungsgerichts.

2.3

Indem der

Beschwerdeführer das Fehlen eines Grunds für die Teilrevision des Quartierplans

geltend macht, stellt er erneut die Rechtmässigkeit des Einleitungsbeschlusses

des Stadtrats vom 9. Mai 2007 betreffend die vorliegend strittige Teilrevision

des Quartierplans infrage. Die entsprechenden Rügen brachte er bereits in

seinem Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss vor der Baudirektion vor, welche

das Rechtsmittel am 4. Dezember 2007 abwies. Darauf erhob er keine in der

Rechtsmittelbelehrung genannte Beschwerde an das Bundesgericht, sodass der

Entscheid der Baudirektion in Rechtskraft erwuchs. Es ist daher fraglich, ob

der Beschwerdeführer die Argumente gegen den Einleitungsbeschluss vor

Verwaltungsgericht erneut vorbringen kann.

2.3.1

Gemäss § 331 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) entscheidet die Baudirektion Streitigkeiten über die Einleitung von

Quartierplanverfahren als einzige kantonale Instanz. Entgegen dieser Regelung

trat das Verwaltungsgericht gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a

BV) bzw. die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bereits auf zwei Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Baudirektion betreffend die Einleitung von Quartierplanverfahren

ein (VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00350, E. 1; VGr, 20. Mai

2009, VB.2008.00520, E. 1.3; beide unter www.vgrzh.ch). Dabei wurde das

Verwaltungsgericht indessen jeweils direkt im Anschluss an den Entscheid der

Baudirektion innert der Rechtsmittelfrist angerufen. Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens gegen die Festsetzung des Quartierplans kann das

Verwaltungsgericht den Inhalt des Einleitungsbeschlusses nur dann überprüfen,

wenn dieser als Zwischenentscheid nach der Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes

zu qualifizieren ist und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zur Anfechtung durch Beschwerde

gegen den Endentscheid erfüllt sind. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG verweisen bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden

auf Art. 91–93 BGG.

2.3.2

Das Bundesgericht qualifizierte den Einleitungsbeschluss des

Quartierplanverfahrens nach Zürcher Recht als Endentscheid im Sinn von Art. 87

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; BGE 117 Ia 412

E. 1a). Es nahm dabei Bezug auf § 148 Abs. 2 PBG, nach welchem

mit einem Rekurs gegen die Einleitung oder deren Verweigerung nur geltend

gemacht werden kann, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens

fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser Art können später nicht

mehr erhoben werden. Das Verwaltungsgericht leitete aus dieser Bestimmung ab,

die Verwirkungsfolge trete nicht nur dann ein, wenn entsprechende Einwendungen

überhaupt nicht erhoben worden seien, sondern auch dann, wenn sie zwar erhoben,

aber im Rechtsmittelverfahren gegen den Festsetzungsbeschluss verworfen worden seien

(RB 2000 Nr. 91). Nach den Ausführungen des Bundesgerichts zeige die

Regelung von § 148 Abs. 2 PBG, dass der Einleitungsbeschluss ein in

sich geschlossenes, selbständiges Verfahren bilde, weshalb er als Endentscheid im

Sinn von Art. 87 OG zu betrachten sei (BGE 117 Ia 412 E. 1a). Ob er

im Licht der Art. 90 ff. BGG weiterhin den Endentscheiden

gleichzustellen sei, hatte das Bundesgericht noch nicht zu beurteilen; es liess

die Frage in einem Entscheid vom 27. Februar 2008 ausdrücklich offen (BGE

134.

II 137 E. 1.3.2). Das Verwaltungsgericht bezeichnete den Einleitungsbeschluss

des Quartierplanverfahrens im ersten Entscheid, in dem es auf eine direkt gegen

einen Rekursentscheid der Baudirektion gerichtete Beschwerde eintrat, als

Zwischenentscheid, ohne dies näher zu erläutern (VB.2008.00520, E. 1.3).

Im zweiten Entscheid äusserte es sich nicht zu dieser Frage (VB.2009.00350,

E. 1).

2.3.3

Für die Überprüfbarkeit des Einleitungsbeschlusses im Rahmen der Beschwerde

gegen die Planfestsetzung spricht, dass sich die Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses

inhaltlich oft nur schwer von derjenigen des Einleitungsbeschlusses trennen

lässt. Hingegen entsteht dadurch die Gefahr, dass Quartierplangenossen versucht

sein könnten, auf eine Anfechtung des Einleitungsbeschlusses zu verzichten und

erst die Festsetzung anzufechten mit Argumenten, die bereits gegen die Einleitung

hätten vorgebracht werden können. Dies würde jedoch dem Zweck von § 148 Abs. 2

PBG widersprechen, welcher Einwendungen gegen die Einleitung nach dem

Rekursverfahren ausschliesst.

2.3.4

Wie im Folgenden (vgl. E. 4) zu zeigen sein wird, lagen genügende

Gründe für die Teilrevision des Quartierplans bzw. für deren Einleitung vor,

weshalb dahingestellt bleiben kann, ob es sich beim Einleitungsbeschluss um

einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für dessen

Anfechtbarkeit (Art. 93 Abs. 3 BGG) erfüllt sind. Bereits an dieser

Stelle sei jedoch erwähnt, dass für die Revision eines Quartierplans entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers keine Revisionsgründe nach § 86a VRG vorliegen

müssen, handelt es sich doch bei der Revision nach § 86a VRG um einen

Rechtsbehelf, der nicht im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren steht. Während

die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Wegverschiebung später noch

eingehend zu prüfen sein wird (vgl. E. 4.1), ist an dieser Stelle bereits

festzuhalten, dass die Wegverbreiterung unbestrittenermassen aufgrund eines

planerischen Versehens der Planungsbehörde nötig wurde, da diese bei der ersten

Quartierplanfestsetzung fälschlicherweise von einer bestehenden Wegbreite von

1.

m ausgegangen war. Dieses Versehen der Behörde lässt die Quartierplanrevision

und dessen Einleitung nicht rechtswidrig erscheinen, war doch das Revisionsverfahren

aufgrund der Wegverschiebung sowieso nötig, wie sich noch zeigen wird. Im Übrigen

wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht gegen

die Wegverbreiterung.

Selbst wenn die Überprüfbarkeit

des Einleitungsbeschlusses bejaht würde und folglich die Baurekurskommission I

zu Unrecht nicht auf die entsprechenden Rügen eingetreten wäre, wäre die

Beschwerde auch in Bezug auf das Nichteintreten abzuweisen, da die Baurekurskommission

I die gegen die Einleitung erhobenen Rügen implizit mitprüfte und diese im

Ergebnis ohnehin nicht zu einer anderen Gesamtbeurteilung der Beschwerde gegen

den Festsetzungsbeschluss führen würden.

3.

3.1

Gemäss § 123

Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der

planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die

dafür notwendigen Anordnungen. Er bezweckt, eingezontes Land überbaubar zu

machen, was durch eine Verbindung von Massnahmen der Landumlegung und der

Erschliessung erreicht wird. Insbesondere sind mittels Quartierplan – soweit

nötig durch Grenzveränderungen sowie Zusammenlegung und Neuteinteilung der

Grundstücke – zur Überbauung geeignete Parzellen zu schaffen. Dabei sind die

verschiedenen privaten Interessen und die öffentlichen Interessen gegeneinander

abzuwägen (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 364 f.).

3.2

Die

Baurekurskommission I erwog, die beabsichtigte Wegverlegung stehe gemäss dem

Technischen Bericht im Zusammenhang mit dem Heimschlag der Scheune auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 und der damit verbundenen Verschiebung der Parzellengrenze.

Mit der Verlegung des H-Wegs auf die neue Parzellengrenze werde vermieden, dass

das vergrösserte Grundstück Kat.-Nr. 02 durch die öffentliche Wegparzelle

zerschnitten werde. Dank dieser Massnahme könne der öffentliche Weg besser vom

privaten Aussenraum des Bauern- und des Waschhauses abgegrenzt werden, was

sowohl der Orientierung der Fussgänger als auch dem Schutz der Privatsphäre der

Bewohner förderlich sein werde. Diese Abgrenzung zwischen öffentlichem Raum und

Privatsphäre entspreche der neuen Funktion des ausgebauten Fusswegs, der nun

einer grossen Zahl von Bewohnern im neu zu überbauenden nördlichen Teil des

Quartierplangebiets als regelmässige Verbindung zu den Stationen des öffentlichen

Verkehrs dienen werde.

Die genannten Vorteile überwögen den Nachteil einer

Verlängerung des rund 200 m langen Wegs um lediglich 17 m deutlich.

Den Quartierplangenossen entstünden dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen, da

der Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 den grösseren Landbedarf und die

höheren Erstellungskosten übernehmen werde. Eine allenfalls verschlechterte Auffindbarkeit

des Wegs könne durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung oder sonstige

Bezeichnung leicht wettgemacht werden. Eine Dienstbarkeit für die Errichtung

eines Durchleitungsrechts durch das private Grundstück zur Entwässerung des

rekurrentischen Grundstücks sei im ursprünglichen Quartierplan bereits

vorgesehen und ausformuliert worden. Es fehle nur noch der grundbuchliche

Vollzug.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der heutige Verlauf des H-Wegs passe stimmig

zum Ensemble und entspreche der Schutzverfügung. Dieser Flurweg solle entsprechend

der wiederholt geäusserten Ansicht des Stadtrats an dieser Stelle erhalten bleiben.

Diese Meinung habe der Stadtrat während des ganzen Quartierplanverfahrens vertreten,

nachdem längst bekannt gewesen sei, dass der Fussweg wegen nie bewilligter

baulicher Massnahmen des Eigentümers des Schutzobjekts nicht habe benützt

werden können. Tatsächlich liege der Grund der Verlegung des Wegs einzig darin,

dass sich der Beschwerdegegner daraus im noch nicht abgeschlossenen

Heimschlagverfahren betreffend die Scheune auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

einen finanziellen Vorteil verschaffen wolle. Der Heimschlag der Scheune und

die geplante Grenzverlegung stünden in keinem Zusammenhang mit dem erst

kürzlich rechtskräftig festgesetzten Quartierplan. Es sei daher rechtswidrig,

die Wegverlegung mit der Grenzverlegung zu begründen, zumal damit schon längst vor

der Festsetzung des Quartierplans zu rechnen gewesen sei.

Die Argumentation des Beschwerdegegners, mit der Verlegung

werde der Weg besser vom privaten Aussenraum des Bauern- und Waschhauses

abgegrenzt, vermöge nicht zu überzeugen, da die Wegbenutzer keinen Schutz vom

privaten Aussenraum benötigten. Indem die Baurekurskommission I einerseits

ausführe, die Verlegung könne der Orientierung der Fussgänger förderlich sein,

und anderseits argumentiere, eine verschlechterte Auffindbarkeit der neuen

Wegführung könne durch eine bauliche Ausgestaltung oder sonstige Bezeichnung

wettgemacht werden, verstricke sie sich in Widersprüche. Der Beschwerdeführer

rügt sodann, er bzw. seine Mieter seien durch die Wegverlegung gezwungen, einen

Umweg hinzunehmen, anstatt in den Genuss eines Fussmarsches durch ein

liebliches, unter Denkmalschutz stehendes Ensemble zu kommen. Damit werde ihnen

der direkte Anblick auf ein von ihren Steuergeldern mitfinanziertes

Schutzobjekt verwehrt. Zudem würden ihm erhebliche Kosten auferlegt, zumindest

Administrativkosten im Rahmen des Quartierplans. Mit der Wegverlegung würden

die Interessen Privater gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit zu Unrecht

als gewichtiger eingestuft. Schliesslich führe die Wegverschiebung dazu, dass

die unter der bisherigen Wegparzelle verlaufende Kanalisationsleitung zur Entwässerung

seines Grundstücks ohne gesichertes Durchleitungsrecht über Privatgrund verlaufe.

Ihm fehle jeglicher Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit, nachdem die

Parzellen des Mitbeteiligten neu aufgeteilt worden seien. Die Quartierplanbehörde

wäre daher verpflichtet gewesen, für die bestehende Leitung eine Dienstbarkeit

einzutragen; mangels entsprechender Regelung sei der Entscheid der Baurekurskommission

I aufzuheben.

4.

4.1

Nach

übereinstimmender Darstellung des Beschwerdegegners und des Mitbeteiligten

hatte die Stadt Zürich den Heimschlag der Scheune zunächst jahrelang bestritten

und anerkannte das Vorliegen einer materiellen Enteignung erst zu Beginn des

Jahres 2005, mithin rund zwei Jahre nach der zweiten Festsetzung des

Quartierplans E. Daraus erklärt sich, dass der Beschwerdegegner anlässlich der

ersten und zweiten Quartierplanfestsetzung in den Jahren 2000 und 2003 am

bisherigen Verlauf des H-Wegs festhielt. Da der Heimschlag lediglich die

Scheune betrifft, führt er zu einer Verschiebung der Parzellengrenze zwischen

den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02, sodass sie statt zwischen Wohnhaus

und Waschhaus neu zwischen Scheune und Waschhaus zu liegen kommt. Bei dieser

Ausgangslage drängte sich die Verschiebung des H-Wegs im südlichen Abschnitt

auf die neue Grundstücksgrenze auf, wäre doch andernfalls das Grundstück

Kat.-Nr.02 durch den Weg zerschnitten worden, und der Grundstücksteil des Waschhauses

wäre winzig. Dies würde dem Zweck des Quartierplans, für die Überbauung

geeignete Parzellen zu gewinnen, widersprechen. Wie bereits die

Baurekurskommission I erwog, werden dadurch der öffentliche Weg und der private

Aussenraum der Parzelle Kat.-Nr. 02 besser voneinander abgegrenzt. Dies

liegt im Interesse sowohl des Grundeigentümers der betroffenen Parzelle als

auch der Fussgänger, welche es dadurch vermeiden können, ein privates

Grundstück überqueren zu müssen. Dass die Fussgänger den verschobenen – und

bisher ohnehin nicht begehbaren – Weg wesentlich schlechter auffinden würden

oder sich weniger gut orientieren könnten, ist angesichts der geringen

Verschiebung um wenige Meter nicht zu erwarten.

4.2

Inwiefern

dem Beschwerdeführer bzw. seinen Mietern der Anblick des Schutzobjekts durch

die Wegverschiebung genommen werden soll, ist nicht ersichtlich, führt dieser

doch nach wie vor an zwei Seiten des Wohnhauses vorbei, welches im Übrigen von

der F-Strasse aus gut sichtbar ist. Zudem kommt der Weg auch künftig direkt

neben das Waschhaus zu liegen und ermöglicht neu gar noch den Blick auf die

ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Scheune. Dadurch wird das Schutzobjekt

nicht beeinträchtigt. Die Unterschutzstellungsverfügung erwähnt denn auch den H-Weg

nicht.

4.3

Falsch ist

auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm entstünden durch die geänderte

Wegführung im südlichen Teil mehr Kosten, insbesondere Administrativkosten. Dem

Kostenverleger der Teilrevision lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nicht

nur die Baukosten, sondern auch die Verfahrenskosten für den südlichen

Wegabschnitt – welcher allein von der Verschiebung betroffen ist –

vollumfänglich dem Grundstück Kat.-Nr. 02 auferlegt werden. Ein

finanzieller Vorteil für den Beschwerdegegner im Heimschlagverfahren wurde

weder substanziiert dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich, denn der

Verzicht auf die Wegverschiebung würde nicht ohne Weiteres zur Beibehaltung der

Grundstücksgrenze zwischen den Kat.-Nrn. 01 und 02 und dadurch zu einer

kleineren zu entschädigenden Liegenschaft führen.

4.4

Unbestrittenermassen

ergibt sich aus der Wegverlegung für den Beschwerdeführer bzw. seine Mieter ein

Umweg von 17 m. Dieser erweist sich indessen im Verhältnis zum rund

200.

m langen Weg vom Grundstück des Beschwerdeführers bis zur

Bushaltestelle I als gering und damit vertretbar. Im Vergleich zur heutigen

Situation, in der es gar keinen begehbaren Weg gibt und folglich ein viel

längerer Umweg in Kauf zu nehmen ist, bedeutet der geplante H-Weg ohnehin eine

markante Verbesserung. Die eingangs erwähnten Vorteile der besseren Abgrenzung

zwischen dem öffentlichen Weg und der privaten Parzelle sowie der Vermeidung

der Zerstückelung des Grundstücks Kat.-Nr. 02 überwiegen den

untergeordneten Nachteil des geringfügigen Umwegs deutlich.

4.5

Schliesslich

ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm fehle jeglicher Anspruch auf

Eintragung eines Durchleitungsrechts für seine bereits realisierte

Abwasserleitung durch das Grundstück des Mitbeteiligten, unbegründet. Wie die

Baurekurskommission I ausführte, wurde für diesen Fall bereits im

rechtskräftigen ursprünglichen Quartierplan eine entsprechende Dienstbarkeit

vorgesehen und ausformuliert. Dass die bereits erstellte Abwasserleitung

angesichts der Verschiebung der Grundstücksgrenze zwischen Kat.-Nrn. 02

und 01 durch das erstere statt das letztere Grundstück führt, ändert nichts an

der vorgesehenen Regelung, welche dem Beschwerdeführer die Entwässerung entlang

des bisherigen H-Wegs grundbuchlich zusichert. Der Mitbeteiligte wies in seiner

Stellungnahme ebenfalls darauf hin, dass er den Beschwerdeführer beim Bau der

Abwasserleitung durch sein künftiges eigenes Grundstück ohne Weiteres habe

gewähren lassen und nie bestritten habe, dass er dafür eine Dienstbarkeit

benötige. Da die Abwasserleitung nach geltendem Quartierplan durch öffentlichen

Grund führt, war ein Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch bisher weder

nötig noch möglich, solange noch nicht rechtskräftig über die Teilrevision des

Quartierplans entschieden ist.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2

VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,

denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich

eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht

von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen

lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hingegen ist dem

Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

von Fr. 500.- zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…