VB.2010.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00148
7. Oktober 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12670)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00148
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan (Revision)
Teilrevision eines Quartierplans
Frage offen gelassen, ob es sich beim rechtskräftigen Rekursentscheid der Baudirektion betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens um einen (gestützt auf die Rechtsweggarantie bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Quartierplanrevision anfechtbaren Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG erfüllt sind (E. 2.3).
Die vom revidierten Quartierplan vorgesehene Verschiebung des öffentlichen Wegs drängte sich auf, da sonst ein Grundstück infolge Verschiebung der Parzellengrenze durch den Weg zerschnitten würde. Zudem ermöglicht sie eine bessere Abgrenzung des Wegs vom angrenzenden privaten Grundstück (E. 4.1). Durch die Wegverschiebung wird dem Beschwerdeführer weder der Anblick des Schutzobjekts genommen (E. 4.2) noch entstehen ihm Mehrkosten (E. 4.3). Der geringfügige Umweg durch den etwas längeren Weg stellt im Vergleich zu den Vorteilen einen untergeordneten Nachteil dar (E. 4.4). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm fehle ein Anspruch auf Eintragung eines Durchleitungsrechts für seine bereits realisierte Abwasserleitung durch das Grundstück des Mitbeteiligten ist unbegründet (E. 4.5).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN
ÖFFENTLICHER WEG
QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANVERFAHREN
RECHTSWEGGARANTIE
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
VERSCHIEBUNG
WEG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 123 Abs. I PBG
§ 148 Abs. II PBG
§ 331 lit. c PBG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00148
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
C, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligter,
betreffend Quartierplan
(Revision),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Stadtrat von Zürich leitete am 27. Mai 1981 das Quartierplanverfahren E
ein, das die Erschliessung des zwischen der F- und der G-Strasse in Zürich
gelegenen Lands bezweckte. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 setzte er
den Quartierplan E fest. C, Eigentümer der auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 02 stehenden Gebäudegruppe mit Wohnhaus, Waschhaus und Scheune, welche 1991
unter Denkmalschutz gestellt wurde, erhob dagegen Rekurs bei der Baurekurskommission
I des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des im Eigentum der Stadt
Zürich stehenden H-Wegs (Kat.-Nr. 03), eines 0,6 m breiten Flurwegs,
der zwischen dem Wohnhaus und dem Waschhaus durchführt und im Übrigen weitgehend
entlang der Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 02 und dem angrenzenden
Grundstück Kat.-Nr. 04 von A verläuft. Die Baurekurskommission I trat auf
den Rekurs mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 nicht ein, da C weder in
seiner Stellungnahme zum Quartierplanentwurf noch an der zweiten
Grundeigentümerversammlung je ein Begehren zum H-Weg gestellt habe, weshalb der
im Rekurs gestellte Antrag auf Aufhebung desselben zu spät erfolgt sei. Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von C am 11. April
2002 ab (VB.2002.00003). Aufgrund der teilweisen Gutheissung zweier weiterer Rekurse
gegen den Festsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2000 durch die Baurekurskommission
I setzte der Stadtrat den Quartierplan E am 26. Februar 2003 zum zweiten
Mal fest, wobei sich bezüglich des vorliegend strittigen H-Wegs keine
Änderungen ergaben.
B. Das
Ausführungsprojekt für den nördlichen Teil des Quartierplans, das unter anderem
die Erstellung des H-Wegs umfasste, wurde von der Vorsteherin des Hochbaudepartements
am 8. Dezember 2005 genehmigt. Es wich in zweierlei Hinsicht vom
rechtskräftigen Quartierplan ab. Einerseits sah es die Verlegung des südlichen
Teils des H-Wegs vor, der statt zwischen dem Wohnhaus und dem Waschhaus neu
4 m östlich der Ostfassade der Scheune auf das Grundstück Kat.-Nr. 01
zu liegen kommen sollte. Anderseits sollte der Weg von 0,6 m auf 1 m
verbreitert werden. Ein von A dagegen erhobener Rekurs wurde von der
Baurekurskommission I am 8. September 2006 gutgeheissen, da die
vorgesehenen Änderungen eine Revision des Quartierplans erforderten.
C. Darauf
leitete der Stadtrat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 die Teilrevision des
Quartierplans E betreffend den H-Weg ein. Gegen den Einleitungsbeschluss
rekurrierte A am 6. Juli 2007 bei der Baudirektion des Kantons Zürich. Er
machte geltend, es lägen keine für eine Revision des rechtskräftig festgesetzten
Quartierplans genügenden Gründe vor. Die Baudirektion wies den Rekurs am 4. Dezember
2007 ab. Sie nannte in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das
Bundesgericht, es wurde jedoch kein Rechtsmittel ergriffen. Nach der
Genehmigung der Verfahrenseinleitung durch die Baudirektion und der
Durchführung des Quartierplanverfahrens setzte der Stadtrat mit Beschluss vom
29. April 2009 die Teilrevision H-Weg des Quartierplans E fest, welche
insbesondere die Verbreiterung des H-Wegs auf 1 m und die Verlegung des
südlichen Teils des Wegs beinhaltete.
Erwägungen
II.
Gegen den Stadtratsbeschluss vom 29. April 2009
rekurrierte A bei der Baurekurskommission I und beantragte dessen Aufhebung.
Die Baurekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Februar
2010.
ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 25. März 2010
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie des Stadtratsbeschlusses vom 29. April 2009; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Auf
Einladung des Verwaltungsgerichts genehmigte die Baudirektion die Teilrevision H-Weg
des Quartierplans E mit Verfügung vom 4. Juni 2010.
Während die Baurekurskommission I am 24. Juni 2010
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Hochbaudepartement der Stadt
Zürich namens des Stadtrats am 9. August 2010 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. C
beantragte am 18. August 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners
(recte: Beschwerdeführers).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Baurekurskommission I erwog, der Rekurrent (und heutige Beschwerdeführer) habe
mit seinem Argument, es fehlten objektive Gründe, die eine Verlegung des H-Wegs
zuliessen, sinngemäss seine Einwände gegen den Einleitungsbeschluss erneuert,
welche die Baudirektion im Rekursverfahren gegen den Einleitungsbeschluss bereits
geprüft und zurückgewiesen habe. Mit diesem Rechtsmittelentscheid habe die
Baudirektion verbindlich entschieden, dass eine Verlegung des H-Wegs Thema des
Quartierplanrevisionsverfahrens sein könne. Darauf sei nicht mehr einzutreten.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe gestützt auf die durch Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete
Rechtsweggarantie Anspruch darauf, dass im Rahmen der Festsetzung des
Quartierplans auch die Voraussetzungen der Einleitung des Quartierplanverfahrens
geprüft würden. Auch wenn im Kanton Zürich die Rechtsweggarantie erst seit 1. Januar
2009.
sichergestellt werden müsse, seien frühere Entscheide über die Einleitung
im Rahmen der Festsetzung des Quartierplans zu prüfen. Eine Revision des
Quartierplans aus Gründen, welche schon vor dessen Festsetzung hätten erkannt
werden können oder müssen, komme nur bei Vorliegen echter Revisionsgründe im
Sinn von § 86a VRG infrage. Solche Revisionsgründe seien indessen nicht
erkennbar. Die Nichtberücksichtigung der Heimschlagsverhandlungen mit dem
Mitbeteiligten und die falsche Annahme des Beschwerdegegners, der H-Weg sei
1.
m breit, seien der Nachlässigkeit der Behörde zuzuschreiben und könnten
keinen Revisionsgrund bilden. Im Übrigen sei das fiskalisch motivierte Anliegen
des Beschwerdegegners nicht geeignet, den nach einer derart langen Planungszeit
festgesetzten Quartierplan kurze Zeit später wieder infrage zu stellen. Die
Revision des Quartierplans und die Abweisung des Rekurses gegen den Festsetzungsbeschluss
stünden im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdegegners in früheren
Beschlüssen und Rechtsmittelverfahren sowie zu den früheren Entscheiden der
Baurekurskommission und des Verwaltungsgerichts.
2.3
Indem der
Beschwerdeführer das Fehlen eines Grunds für die Teilrevision des Quartierplans
geltend macht, stellt er erneut die Rechtmässigkeit des Einleitungsbeschlusses
des Stadtrats vom 9. Mai 2007 betreffend die vorliegend strittige Teilrevision
des Quartierplans infrage. Die entsprechenden Rügen brachte er bereits in
seinem Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss vor der Baudirektion vor, welche
das Rechtsmittel am 4. Dezember 2007 abwies. Darauf erhob er keine in der
Rechtsmittelbelehrung genannte Beschwerde an das Bundesgericht, sodass der
Entscheid der Baudirektion in Rechtskraft erwuchs. Es ist daher fraglich, ob
der Beschwerdeführer die Argumente gegen den Einleitungsbeschluss vor
Verwaltungsgericht erneut vorbringen kann.
2.3.1
Gemäss § 331 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) entscheidet die Baudirektion Streitigkeiten über die Einleitung von
Quartierplanverfahren als einzige kantonale Instanz. Entgegen dieser Regelung
trat das Verwaltungsgericht gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a
BV) bzw. die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bereits auf zwei Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Baudirektion betreffend die Einleitung von Quartierplanverfahren
ein (VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00350, E. 1; VGr, 20. Mai
2009, VB.2008.00520, E. 1.3; beide unter www.vgrzh.ch). Dabei wurde das
Verwaltungsgericht indessen jeweils direkt im Anschluss an den Entscheid der
Baudirektion innert der Rechtsmittelfrist angerufen. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen die Festsetzung des Quartierplans kann das
Verwaltungsgericht den Inhalt des Einleitungsbeschlusses nur dann überprüfen,
wenn dieser als Zwischenentscheid nach der Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes
zu qualifizieren ist und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zur Anfechtung durch Beschwerde
gegen den Endentscheid erfüllt sind. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG verweisen bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
auf Art. 91–93 BGG.
2.3.2
Das Bundesgericht qualifizierte den Einleitungsbeschluss des
Quartierplanverfahrens nach Zürcher Recht als Endentscheid im Sinn von Art. 87
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; BGE 117 Ia 412
E. 1a). Es nahm dabei Bezug auf § 148 Abs. 2 PBG, nach welchem
mit einem Rekurs gegen die Einleitung oder deren Verweigerung nur geltend
gemacht werden kann, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens
fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser Art können später nicht
mehr erhoben werden. Das Verwaltungsgericht leitete aus dieser Bestimmung ab,
die Verwirkungsfolge trete nicht nur dann ein, wenn entsprechende Einwendungen
überhaupt nicht erhoben worden seien, sondern auch dann, wenn sie zwar erhoben,
aber im Rechtsmittelverfahren gegen den Festsetzungsbeschluss verworfen worden seien
(RB 2000 Nr. 91). Nach den Ausführungen des Bundesgerichts zeige die
Regelung von § 148 Abs. 2 PBG, dass der Einleitungsbeschluss ein in
sich geschlossenes, selbständiges Verfahren bilde, weshalb er als Endentscheid im
Sinn von Art. 87 OG zu betrachten sei (BGE 117 Ia 412 E. 1a). Ob er
im Licht der Art. 90 ff. BGG weiterhin den Endentscheiden
gleichzustellen sei, hatte das Bundesgericht noch nicht zu beurteilen; es liess
die Frage in einem Entscheid vom 27. Februar 2008 ausdrücklich offen (BGE
134.
II 137 E. 1.3.2). Das Verwaltungsgericht bezeichnete den Einleitungsbeschluss
des Quartierplanverfahrens im ersten Entscheid, in dem es auf eine direkt gegen
einen Rekursentscheid der Baudirektion gerichtete Beschwerde eintrat, als
Zwischenentscheid, ohne dies näher zu erläutern (VB.2008.00520, E. 1.3).
Im zweiten Entscheid äusserte es sich nicht zu dieser Frage (VB.2009.00350,
E. 1).
2.3.3
Für die Überprüfbarkeit des Einleitungsbeschlusses im Rahmen der Beschwerde
gegen die Planfestsetzung spricht, dass sich die Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses
inhaltlich oft nur schwer von derjenigen des Einleitungsbeschlusses trennen
lässt. Hingegen entsteht dadurch die Gefahr, dass Quartierplangenossen versucht
sein könnten, auf eine Anfechtung des Einleitungsbeschlusses zu verzichten und
erst die Festsetzung anzufechten mit Argumenten, die bereits gegen die Einleitung
hätten vorgebracht werden können. Dies würde jedoch dem Zweck von § 148 Abs. 2
PBG widersprechen, welcher Einwendungen gegen die Einleitung nach dem
Rekursverfahren ausschliesst.
2.3.4
Wie im Folgenden (vgl. E. 4) zu zeigen sein wird, lagen genügende
Gründe für die Teilrevision des Quartierplans bzw. für deren Einleitung vor,
weshalb dahingestellt bleiben kann, ob es sich beim Einleitungsbeschluss um
einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für dessen
Anfechtbarkeit (Art. 93 Abs. 3 BGG) erfüllt sind. Bereits an dieser
Stelle sei jedoch erwähnt, dass für die Revision eines Quartierplans entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keine Revisionsgründe nach § 86a VRG vorliegen
müssen, handelt es sich doch bei der Revision nach § 86a VRG um einen
Rechtsbehelf, der nicht im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren steht. Während
die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Wegverschiebung später noch
eingehend zu prüfen sein wird (vgl. E. 4.1), ist an dieser Stelle bereits
festzuhalten, dass die Wegverbreiterung unbestrittenermassen aufgrund eines
planerischen Versehens der Planungsbehörde nötig wurde, da diese bei der ersten
Quartierplanfestsetzung fälschlicherweise von einer bestehenden Wegbreite von
1.
m ausgegangen war. Dieses Versehen der Behörde lässt die Quartierplanrevision
und dessen Einleitung nicht rechtswidrig erscheinen, war doch das Revisionsverfahren
aufgrund der Wegverschiebung sowieso nötig, wie sich noch zeigen wird. Im Übrigen
wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht gegen
die Wegverbreiterung.
Selbst wenn die Überprüfbarkeit
des Einleitungsbeschlusses bejaht würde und folglich die Baurekurskommission I
zu Unrecht nicht auf die entsprechenden Rügen eingetreten wäre, wäre die
Beschwerde auch in Bezug auf das Nichteintreten abzuweisen, da die Baurekurskommission
I die gegen die Einleitung erhobenen Rügen implizit mitprüfte und diese im
Ergebnis ohnehin nicht zu einer anderen Gesamtbeurteilung der Beschwerde gegen
den Festsetzungsbeschluss führen würden.
3.
3.1
Gemäss § 123
Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der
planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die
dafür notwendigen Anordnungen. Er bezweckt, eingezontes Land überbaubar zu
machen, was durch eine Verbindung von Massnahmen der Landumlegung und der
Erschliessung erreicht wird. Insbesondere sind mittels Quartierplan – soweit
nötig durch Grenzveränderungen sowie Zusammenlegung und Neuteinteilung der
Grundstücke – zur Überbauung geeignete Parzellen zu schaffen. Dabei sind die
verschiedenen privaten Interessen und die öffentlichen Interessen gegeneinander
abzuwägen (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 364 f.).
3.2
Die
Baurekurskommission I erwog, die beabsichtigte Wegverlegung stehe gemäss dem
Technischen Bericht im Zusammenhang mit dem Heimschlag der Scheune auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 und der damit verbundenen Verschiebung der Parzellengrenze.
Mit der Verlegung des H-Wegs auf die neue Parzellengrenze werde vermieden, dass
das vergrösserte Grundstück Kat.-Nr. 02 durch die öffentliche Wegparzelle
zerschnitten werde. Dank dieser Massnahme könne der öffentliche Weg besser vom
privaten Aussenraum des Bauern- und des Waschhauses abgegrenzt werden, was
sowohl der Orientierung der Fussgänger als auch dem Schutz der Privatsphäre der
Bewohner förderlich sein werde. Diese Abgrenzung zwischen öffentlichem Raum und
Privatsphäre entspreche der neuen Funktion des ausgebauten Fusswegs, der nun
einer grossen Zahl von Bewohnern im neu zu überbauenden nördlichen Teil des
Quartierplangebiets als regelmässige Verbindung zu den Stationen des öffentlichen
Verkehrs dienen werde.
Die genannten Vorteile überwögen den Nachteil einer
Verlängerung des rund 200 m langen Wegs um lediglich 17 m deutlich.
Den Quartierplangenossen entstünden dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen, da
der Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 den grösseren Landbedarf und die
höheren Erstellungskosten übernehmen werde. Eine allenfalls verschlechterte Auffindbarkeit
des Wegs könne durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung oder sonstige
Bezeichnung leicht wettgemacht werden. Eine Dienstbarkeit für die Errichtung
eines Durchleitungsrechts durch das private Grundstück zur Entwässerung des
rekurrentischen Grundstücks sei im ursprünglichen Quartierplan bereits
vorgesehen und ausformuliert worden. Es fehle nur noch der grundbuchliche
Vollzug.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der heutige Verlauf des H-Wegs passe stimmig
zum Ensemble und entspreche der Schutzverfügung. Dieser Flurweg solle entsprechend
der wiederholt geäusserten Ansicht des Stadtrats an dieser Stelle erhalten bleiben.
Diese Meinung habe der Stadtrat während des ganzen Quartierplanverfahrens vertreten,
nachdem längst bekannt gewesen sei, dass der Fussweg wegen nie bewilligter
baulicher Massnahmen des Eigentümers des Schutzobjekts nicht habe benützt
werden können. Tatsächlich liege der Grund der Verlegung des Wegs einzig darin,
dass sich der Beschwerdegegner daraus im noch nicht abgeschlossenen
Heimschlagverfahren betreffend die Scheune auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
einen finanziellen Vorteil verschaffen wolle. Der Heimschlag der Scheune und
die geplante Grenzverlegung stünden in keinem Zusammenhang mit dem erst
kürzlich rechtskräftig festgesetzten Quartierplan. Es sei daher rechtswidrig,
die Wegverlegung mit der Grenzverlegung zu begründen, zumal damit schon längst vor
der Festsetzung des Quartierplans zu rechnen gewesen sei.
Die Argumentation des Beschwerdegegners, mit der Verlegung
werde der Weg besser vom privaten Aussenraum des Bauern- und Waschhauses
abgegrenzt, vermöge nicht zu überzeugen, da die Wegbenutzer keinen Schutz vom
privaten Aussenraum benötigten. Indem die Baurekurskommission I einerseits
ausführe, die Verlegung könne der Orientierung der Fussgänger förderlich sein,
und anderseits argumentiere, eine verschlechterte Auffindbarkeit der neuen
Wegführung könne durch eine bauliche Ausgestaltung oder sonstige Bezeichnung
wettgemacht werden, verstricke sie sich in Widersprüche. Der Beschwerdeführer
rügt sodann, er bzw. seine Mieter seien durch die Wegverlegung gezwungen, einen
Umweg hinzunehmen, anstatt in den Genuss eines Fussmarsches durch ein
liebliches, unter Denkmalschutz stehendes Ensemble zu kommen. Damit werde ihnen
der direkte Anblick auf ein von ihren Steuergeldern mitfinanziertes
Schutzobjekt verwehrt. Zudem würden ihm erhebliche Kosten auferlegt, zumindest
Administrativkosten im Rahmen des Quartierplans. Mit der Wegverlegung würden
die Interessen Privater gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit zu Unrecht
als gewichtiger eingestuft. Schliesslich führe die Wegverschiebung dazu, dass
die unter der bisherigen Wegparzelle verlaufende Kanalisationsleitung zur Entwässerung
seines Grundstücks ohne gesichertes Durchleitungsrecht über Privatgrund verlaufe.
Ihm fehle jeglicher Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit, nachdem die
Parzellen des Mitbeteiligten neu aufgeteilt worden seien. Die Quartierplanbehörde
wäre daher verpflichtet gewesen, für die bestehende Leitung eine Dienstbarkeit
einzutragen; mangels entsprechender Regelung sei der Entscheid der Baurekurskommission
I aufzuheben.
4.
4.1
Nach
übereinstimmender Darstellung des Beschwerdegegners und des Mitbeteiligten
hatte die Stadt Zürich den Heimschlag der Scheune zunächst jahrelang bestritten
und anerkannte das Vorliegen einer materiellen Enteignung erst zu Beginn des
Jahres 2005, mithin rund zwei Jahre nach der zweiten Festsetzung des
Quartierplans E. Daraus erklärt sich, dass der Beschwerdegegner anlässlich der
ersten und zweiten Quartierplanfestsetzung in den Jahren 2000 und 2003 am
bisherigen Verlauf des H-Wegs festhielt. Da der Heimschlag lediglich die
Scheune betrifft, führt er zu einer Verschiebung der Parzellengrenze zwischen
den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02, sodass sie statt zwischen Wohnhaus
und Waschhaus neu zwischen Scheune und Waschhaus zu liegen kommt. Bei dieser
Ausgangslage drängte sich die Verschiebung des H-Wegs im südlichen Abschnitt
auf die neue Grundstücksgrenze auf, wäre doch andernfalls das Grundstück
Kat.-Nr.02 durch den Weg zerschnitten worden, und der Grundstücksteil des Waschhauses
wäre winzig. Dies würde dem Zweck des Quartierplans, für die Überbauung
geeignete Parzellen zu gewinnen, widersprechen. Wie bereits die
Baurekurskommission I erwog, werden dadurch der öffentliche Weg und der private
Aussenraum der Parzelle Kat.-Nr. 02 besser voneinander abgegrenzt. Dies
liegt im Interesse sowohl des Grundeigentümers der betroffenen Parzelle als
auch der Fussgänger, welche es dadurch vermeiden können, ein privates
Grundstück überqueren zu müssen. Dass die Fussgänger den verschobenen – und
bisher ohnehin nicht begehbaren – Weg wesentlich schlechter auffinden würden
oder sich weniger gut orientieren könnten, ist angesichts der geringen
Verschiebung um wenige Meter nicht zu erwarten.
4.2
Inwiefern
dem Beschwerdeführer bzw. seinen Mietern der Anblick des Schutzobjekts durch
die Wegverschiebung genommen werden soll, ist nicht ersichtlich, führt dieser
doch nach wie vor an zwei Seiten des Wohnhauses vorbei, welches im Übrigen von
der F-Strasse aus gut sichtbar ist. Zudem kommt der Weg auch künftig direkt
neben das Waschhaus zu liegen und ermöglicht neu gar noch den Blick auf die
ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Scheune. Dadurch wird das Schutzobjekt
nicht beeinträchtigt. Die Unterschutzstellungsverfügung erwähnt denn auch den H-Weg
nicht.
4.3
Falsch ist
auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm entstünden durch die geänderte
Wegführung im südlichen Teil mehr Kosten, insbesondere Administrativkosten. Dem
Kostenverleger der Teilrevision lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nicht
nur die Baukosten, sondern auch die Verfahrenskosten für den südlichen
Wegabschnitt – welcher allein von der Verschiebung betroffen ist –
vollumfänglich dem Grundstück Kat.-Nr. 02 auferlegt werden. Ein
finanzieller Vorteil für den Beschwerdegegner im Heimschlagverfahren wurde
weder substanziiert dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich, denn der
Verzicht auf die Wegverschiebung würde nicht ohne Weiteres zur Beibehaltung der
Grundstücksgrenze zwischen den Kat.-Nrn. 01 und 02 und dadurch zu einer
kleineren zu entschädigenden Liegenschaft führen.
4.4
Unbestrittenermassen
ergibt sich aus der Wegverlegung für den Beschwerdeführer bzw. seine Mieter ein
Umweg von 17 m. Dieser erweist sich indessen im Verhältnis zum rund
200.
m langen Weg vom Grundstück des Beschwerdeführers bis zur
Bushaltestelle I als gering und damit vertretbar. Im Vergleich zur heutigen
Situation, in der es gar keinen begehbaren Weg gibt und folglich ein viel
längerer Umweg in Kauf zu nehmen ist, bedeutet der geplante H-Weg ohnehin eine
markante Verbesserung. Die eingangs erwähnten Vorteile der besseren Abgrenzung
zwischen dem öffentlichen Weg und der privaten Parzelle sowie der Vermeidung
der Zerstückelung des Grundstücks Kat.-Nr. 02 überwiegen den
untergeordneten Nachteil des geringfügigen Umwegs deutlich.
4.5
Schliesslich
ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm fehle jeglicher Anspruch auf
Eintragung eines Durchleitungsrechts für seine bereits realisierte
Abwasserleitung durch das Grundstück des Mitbeteiligten, unbegründet. Wie die
Baurekurskommission I ausführte, wurde für diesen Fall bereits im
rechtskräftigen ursprünglichen Quartierplan eine entsprechende Dienstbarkeit
vorgesehen und ausformuliert. Dass die bereits erstellte Abwasserleitung
angesichts der Verschiebung der Grundstücksgrenze zwischen Kat.-Nrn. 02
und 01 durch das erstere statt das letztere Grundstück führt, ändert nichts an
der vorgesehenen Regelung, welche dem Beschwerdeführer die Entwässerung entlang
des bisherigen H-Wegs grundbuchlich zusichert. Der Mitbeteiligte wies in seiner
Stellungnahme ebenfalls darauf hin, dass er den Beschwerdeführer beim Bau der
Abwasserleitung durch sein künftiges eigenes Grundstück ohne Weiteres habe
gewähren lassen und nie bestritten habe, dass er dafür eine Dienstbarkeit
benötige. Da die Abwasserleitung nach geltendem Quartierplan durch öffentlichen
Grund führt, war ein Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch bisher weder
nötig noch möglich, solange noch nicht rechtskräftig über die Teilrevision des
Quartierplans entschieden ist.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2
VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich
eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht
von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen
lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hingegen ist dem
Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
von Fr. 500.- zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…