VB.2010.00150
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00150
20. Mai 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12333)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00150
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz
Polizeilicher Wohnsitz.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen anfechtbare Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG richtet (E. 1.2).
Rechtliche Grundlagen (E. 2).
Eine erneute Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Gemeinde X erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht dargetan (E. 4.4). Spätestens ab Januar 2007 nahm er in der Gemeinde Y Wohnsitz. Daran ändert die bloss behauptete Miete einer Wohnung in der Gemeinde X nichts.
Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
Stichworte:
ANMELDUNG
ANORDNUNG
LEBENSMITTELPUNKT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE ANMELDUNG
POLIZEILICHES DOMIZIL
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 41 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00150
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Y,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht/Wohnsitz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat von Y stellte am 23. Juni 2009 fest,
dass sich die Niederlassung von A seit dem 1. Oktober 2008 ununterbrochen
in Y befinde (Ziff. 1). Die Anmeldung per 22. Dezember 2008 nach X
werde nicht anerkannt und sei nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses
durch die Einwohnerkontrolle Y rückgängig zu machen (Ziff. 2). Die Regelung
der Meldeverhältnisse mit Vorlage des Heimatscheins habe innert zwei Wochen
nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen (Ziff. 3). A sei beim
Statthalteramt C zu verzeigen (Ziff. 5). Das Gemeindesteueramt Y werde aufgefordert,
beim Kantonalen Steueramt Zürich rückwirkend per 1. Januar 2009 den
Anspruch als Einschätzungsgemeinde geltend zu machen (Ziff. 6).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 17. August 2009 beim
Bezirksrat C. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats von Y;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Ergänzung der
Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Der Bezirksrat wies
den Rekurs am 23. Februar 2010 ab.
III.
Dagegen erhob A am 29. März 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Gemeinderats von Y. Die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids sei
aufzuheben und die Kosten seien dem Gemeinderat von Y zu überbinden, soweit sie
nicht der Vorinstanz in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) auferlegt würden.
Der Bezirksrat C verwies in seiner Vernehmlassung vom 8. April
2010.
auf die Begründung seines Entscheids, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.
Der Gemeinderat von Y beantragte am 29. April 2010 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auch die Aufhebung der Ziffn.
5.
und 6 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2009 beantragt
wird. In Ziff. 5 wird eine Verzeigung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt
und in Ziff. 6 das Gemeindesteueramt aufgefordert, den Anspruch als
Einschätzungsgemeinde beim Kantonalen Steueramt geltend zu machen. Dabei
handelt es sich nicht um anfechtbare Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1
VRG.
2.
Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich
gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG) dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in
einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum
Aufenthalt anzumelden. Die Anmeldepflichtigen haben sich bei Beendigung der
Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden. Gemäss § 38 Abs. 1
GemeindeG führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand,
Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid im Wesentlichen aus, alle Umstände
wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Y
habe, während keinerlei Indizien für einen Wohnsitz in X bestehen würden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, wenn sich eine Person in mehreren Gemeinden
aufhalte, sei das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen
Niederlassung und Aufenthalt die Frage, zu welcher der beiden Gemeinden die
Person eine engere Beziehung pflege; in welcher Gemeinde der Lebensmittelpunkt
liege und wo sie die Absicht dauernden Verbleibens habe. Der Heimatschein sei
als Zeichen der Niederlassung regelmässig am Ort zu hinterlegen, zu dem die
engsten Beziehungen bestehen würden. Das gelte allerdings nur dann, wenn dieser
Ort eindeutig feststehe. Er sei ein Weltenbummler, der immer wieder für kürzere
oder längere Perioden in die Schweiz zurückkomme. Seit 20 Jahren habe er in X
und Umgebung gelebt, wenn er sich in der Schweiz aufgehalten habe. In all
diesen Jahren habe sein Lebensmittelpunkt in X gelegen. Daran habe sich grundsätzlich
nichts geändert, als er in Y ein Bauernhaus umgebaut habe. Seine Freizeit habe
er nämlich nicht auf der Baustelle in Y, sondern in X bei seinen Freunden verbracht.
Nur unter massivem behördlichem Zwang habe er sich am 5. Dezember 2008 in Y
angemeldet. Weil er allerdings seine Niederlassung in X nie aufgegeben habe und
auch nie aufgeben wollte, habe er sich umgehend eine Wohnung in X gemietet und
sich am 22. Dezember 2008 wieder in X angemeldet. Der vom Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung angewandte Grundsatz der zeitlichen Priorität bedeute,
dass unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz der Heimatschein bei zwei
aufeinanderfolgend begründeten Niederlassungen am Ort der früheren
Niederlassung zu hinterlegen sei. Er habe sich deshalb am 22. Dezember
2008.
wieder in X anmelden dürfen, wo er zuerst eine Niederlassung begründet und
immer beibehalten habe. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid schon
allein deshalb aufzuheben, da er in geradezu willkürlicher Art die vorliegenden
Fakten einseitig gegen den Beschwerdeführer gewürdigt habe.
3.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer pflege einen lockeren
Umgang mit der Wahrheit. Er sei weder daran interessiert noch dazu bereit,
einen Beitrag zur Ermittlung des effektiven Sachverhalts zu leisten. In seinen
Ausführungen bleibe er unverbindlich. Er unterlasse es, seine Darlegungen durch
Belege zu untermauern. So wäre es ihm beispielsweise ein Leichtes gewesen,
durch lückenlose Vorlage von entsprechenden Zahlungsdokumenten nachzuweisen,
dass er den Mietzins in X seit Mitte Dezember vollständig geleistet habe.
Insgesamt weise die Beschwerdeschrift zahlreiche Unklarheiten und Ungereimtheiten
auf.
4.
4.1
Wenn sich
eine Person ausserhalb der Heimatgemeinde niederlässt, darf die betreffende
Gemeinde gestützt auf § 36 GemeindeG ohne Weiteres die Hinterlegung des
Heimatscheins verlangen. Die Frage der Niederlassung betrifft dabei das
polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz
und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz,
Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl
Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung
und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 f., 339 ff.; BGE 132 I 29 E. 4.1).
Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der
Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung
der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der
(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person
regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung
jedoch in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes
Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden
Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32
N. 1.2, 1.4 und 1.4.2; VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129, E. 2a,
www.vgrzh.ch). Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu
dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale und nicht die
subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht
des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person
müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar
2009, VB.2008.00521, E. 2, www.vgrzh.ch).
4.2
Der
Beschwerdeführer zog am 1. Juli 1987 von D nach X. Gemäss seinen eigenen Angaben
bezog er dort eine Wohnung an der E-Strasse 01. Am 31. Dezember 1996
meldete er sich nach Unbekannt ab. Am 1. Juni 1997 meldete er sich vom
Ausland kommend wieder in X an und am 12. September 2005 wiederum nach Unbekannt
ab. Per 1. Januar 2007 meldete er sich erneut in X als vom Ausland kommend
an. Dabei fällt auf, dass der von der Einwohnerkontrolle X am 16. Januar
2007.
ausgestellte Heimatausweis keine Adresse enthielt. Am 15. September
2008.
stellte dieselbe Einwohnerkontrolle einen neuen Heimatausweis aus. Als
Adresse wurde angegeben: "Auswärts: E-Strasse 01, PF 02, 03 F". Am 5. Dezember
2008.
meldete er sich in Y an, ehe er sich dort am 22. Dezember 2008 ab-
und in X erneut anmeldete.
4.3
Erstellt
ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft an der G-Strasse 04 in Y zusammen
mit seiner Schwester, H, gemietet hatte und an dieser Adresse im Telefonbuch
verzeichnet war. Der Mietvertrag und ein Vorkaufsrecht über die Liegenschaft
wurden am 23. Mai 2005 im Grundbuch vorgemerkt. Am 22. September 2008
kaufte der Beschwerdeführer die Liegenschaft zusammen mit I. Ab dem Jahr 2005
baute er die Liegenschaft um und nächtigte – wie er selber einräumt – öfters im
Umbauobjekt. Nach dem Umbau wies die Liegenschaft zwei Wohnungen und eine
Einliegerwohnung auf. Diese Wohnungen wurden offenbar bis heute nicht
vermietet.
Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäss behauptet, sein
Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe sich seit seiner Rückkehr aus dem Ausland
im Jahr 2007 stets in X befunden, überzeugt dies nicht. Seine Darlegungen
werden in keiner Weise belegt und vermögen weder eine Rückkehr aus dem Ausland
noch einen Wohnsitz in X darzutun. Demgegenüber ist es erstellt, dass er
spätestens ab Mai 2005 Mieter der Liegenschaft in Y und ab September 2008
Miteigentümer der Liegenschaft war. Aus seiner Anmeldung in X per 1. Januar
2007.
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurde
doch im Heimatausweis keine Adresse eingetragen. Dies deutet vielmehr darauf
hin, dass er ab dem 1. Januar 2007 keinen Wohnsitz in X hatte. Daran
ändert seine unbelegte Behauptung, dass er bei Freunden in der Region X gewohnt
habe, nichts. Auch aus dem neuen Heimatausweis vom 15. September 2008
lässt sich keine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in X ableiten. Dieser gab
als Adresse wiederum die E-Strasse 01 und ein Postfach an, obwohl er
unbestritten die Wohnung an der E-Strasse seit längerer Zeit aufgegeben hatte.
So räumt denn der Beschwerdeführer auch ein, dass er im Oktober 2008 keinen
festen Wohnsitz in X hatte. Ergibt sich jedoch, dass nach der Abmeldung des Beschwerdeführers
von X vom 12. September 2005 keine Anhaltspunkte für eine erneute
Wohnsitznahme in X bestehen, muss aufgrund der Umstände davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Wiederanmeldung in der
Schweiz Wohnsitz in Y nahm. Insofern bleibt ihm die Berufung auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Heimatschein bei zwei aufeinanderfolgenden
Niederlassungen am Ort der früheren Niederlassung zu hinterlegen ist, verwehrt.
4.4
Zu prüfen
bleibt, ob sich der Beschwerdeführer im Dezember 2008 neu in X niedergelassen
hatte. Er behauptet, er habe an der J-Strasse 05 in X ab dem 15. Dezember
2008.
eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet und versucht, dies durch einen
Mietvertrag zu belegen. Dabei fällt auf, dass das im Rekursverfahren eingelegte
Exemplar des Mietvertrags im Gegensatz zum beim Beschwerdegegner eingereichten
handschriftlichen Exemplar mit Computer ausgefüllt wurde. Weiter ist unbestritten,
dass der Vermieter im handschriftlich ausgefüllten Exemplar lediglich seinen
Namen und seine Adresse selber schrieb, während die restlichen Angaben von der
Hand des Beschwerdeführers stammen. Die Vorinstanz bezweifelte deshalb mit
guten Gründen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Wohnung in X gemietet
hatte. Daneben bleibt unklar, ob im in der Gewerbezone liegenden Gebäude an der
J-Strasse 05 in X überhaupt eine mietbare 2 ½-Zimmer-Wohnung existiert. Die
Parteien widersprechen sich diesbezüglich, wobei sich der Beschwerdeführer auf
eine Auskunft der Einwohnerkontrolle von X beruft, während sich der Beschwerdegegner
auf eine Auskunft des Bauamts von X stützt. Dem Beschwerdeführer wäre es im
vorliegenden Verfahren aber ohne Weiteres möglich gewesen, die Zweifel am
tatsächlichen Bestand des Mietverhältnisses (und der Wohnung) etwa durch
Einreichen von Belegen über die Zahlung des Mietzinses zu entkräften. Dass er
dies unterliess, spricht dafür, dass der Bezirksrat zu Recht an der Miete einer
Wohnung in X durch den Beschwerdeführer zweifelte. Daneben gilt es auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Auto bei sämtlichen durch
den Beschwerdegegner durchgeführten 51 Kontrollen (an 40 Tagen) zwischen
dem 4. Februar 2009 und dem 17. Juni 2009 in seiner Liegenschaft in Y
angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit an diesen
Tagen nicht substanziiert. Daraus, dass er nur an einem Samstag und Sonntag
kontrolliert wurde, kann er zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten, fanden
doch fünf Kontrollen an einem Montag jeweils um 06.45 Uhr bzw. 06.50 Uhr statt,
woraus sich schliessen lässt, dass er zumindest jeweils die Nacht vom Sonntag
auf den Montag in Y verbrachte. Eine erneute Wohnsitznahme in X erscheint unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht dargetan.
4.5
Damit
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Abmeldung ins Ausland
vom 12. September 2005 nicht mehr in X niedergelassen hatte. Spätestens ab
Januar 2007 nahm er in Y Wohnsitz, wo er Mieter und später Eigentümer einer
Liegenschaft war. Daran ändert die bloss behauptete Miete einer Wohnung in X
nichts. Demnach ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner
feststellte, die Niederlassung des Beschwerdeführers befinde sich seit dem 1. Oktober
2008.
in Y, und ihn verpflichtete, sich zur Niederlassung in Y anzumelden. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu, wurde von ihm
aber auch nicht beantragt. Eine solche ist aber auch
dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln
gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung
zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit
einem ausserordentlichen (rechtlichen) Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…