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Entscheid

VB.2010.00150

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00150

20. Mai 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12333)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat von Y stellte am 23. Juni 2009 fest,

dass sich die Niederlassung von A seit dem 1. Oktober 2008 ununterbrochen

in Y befinde (Ziff. 1). Die Anmeldung per 22. Dezember 2008 nach X

werde nicht anerkannt und sei nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses

durch die Einwohnerkontrolle Y rückgängig zu machen (Ziff. 2). Die Regelung

der Meldeverhältnisse mit Vorlage des Heimatscheins habe innert zwei Wochen

nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen (Ziff. 3). A sei beim

Statthalteramt C zu verzeigen (Ziff. 5). Das Gemeindesteueramt Y werde aufgefordert,

beim Kantonalen Steueramt Zürich rückwirkend per 1. Januar 2009 den

Anspruch als Einschätzungsgemeinde geltend zu machen (Ziff. 6).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 17. August 2009 beim

Bezirksrat C. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats von Y;

eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Ergänzung der

Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Der Bezirksrat wies

den Rekurs am 23. Februar 2010 ab.

III.

Dagegen erhob A am 29. März 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Gemeinderats von Y. Die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids sei

aufzuheben und die Kosten seien dem Gemeinderat von Y zu überbinden, soweit sie

nicht der Vorinstanz in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) auferlegt würden.

Der Bezirksrat C verwies in seiner Vernehmlassung vom 8. April

2010.

auf die Begründung seines Entscheids, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.

Der Gemeinderat von Y beantragte am 29. April 2010 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auch die Aufhebung der Ziffn.

5.

und 6 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2009 beantragt

wird. In Ziff. 5 wird eine Verzeigung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt

und in Ziff. 6 das Gemeindesteueramt aufgefordert, den Anspruch als

Einschätzungsgemeinde beim Kantonalen Steueramt geltend zu machen. Dabei

handelt es sich nicht um anfechtbare Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1

VRG.

2.

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich

gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GemeindeG) dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in

einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum

Aufenthalt anzumelden. Die Anmeldepflichtigen haben sich bei Beendigung der

Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden. Gemäss § 38 Abs. 1

GemeindeG führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand,

Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid im Wesentlichen aus, alle Umstände

wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Y

habe, während keinerlei Indizien für einen Wohnsitz in X bestehen würden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, wenn sich eine Person in mehreren Gemeinden

aufhalte, sei das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen

Niederlassung und Aufenthalt die Frage, zu welcher der beiden Gemeinden die

Person eine engere Beziehung pflege; in welcher Gemeinde der Lebensmittelpunkt

liege und wo sie die Absicht dauernden Verbleibens habe. Der Heimatschein sei

als Zeichen der Niederlassung regelmässig am Ort zu hinterlegen, zu dem die

engsten Beziehungen bestehen würden. Das gelte allerdings nur dann, wenn dieser

Ort eindeutig feststehe. Er sei ein Weltenbummler, der immer wieder für kürzere

oder längere Perioden in die Schweiz zurückkomme. Seit 20 Jahren habe er in X

und Umgebung gelebt, wenn er sich in der Schweiz aufgehalten habe. In all

diesen Jahren habe sein Lebensmittelpunkt in X gelegen. Daran habe sich grundsätzlich

nichts geändert, als er in Y ein Bauernhaus umgebaut habe. Seine Freizeit habe

er nämlich nicht auf der Baustelle in Y, sondern in X bei seinen Freunden verbracht.

Nur unter massivem behördlichem Zwang habe er sich am 5. Dezember 2008 in Y

angemeldet. Weil er allerdings seine Niederlassung in X nie aufgegeben habe und

auch nie aufgeben wollte, habe er sich umgehend eine Wohnung in X gemietet und

sich am 22. Dezember 2008 wieder in X angemeldet. Der vom Bundesgericht in

ständiger Rechtsprechung angewandte Grundsatz der zeitlichen Priorität bedeute,

dass unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz der Heimatschein bei zwei

aufeinanderfolgend begründeten Niederlassungen am Ort der früheren

Niederlassung zu hinterlegen sei. Er habe sich deshalb am 22. Dezember

2008.

wieder in X anmelden dürfen, wo er zuerst eine Niederlassung begründet und

immer beibehalten habe. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid schon

allein deshalb aufzuheben, da er in geradezu willkürlicher Art die vorliegenden

Fakten einseitig gegen den Beschwerdeführer gewürdigt habe.

3.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer pflege einen lockeren

Umgang mit der Wahrheit. Er sei weder daran interessiert noch dazu bereit,

einen Beitrag zur Ermittlung des effektiven Sachverhalts zu leisten. In seinen

Ausführungen bleibe er unverbindlich. Er unterlasse es, seine Darlegungen durch

Belege zu untermauern. So wäre es ihm beispielsweise ein Leichtes gewesen,

durch lückenlose Vorlage von entsprechenden Zahlungsdokumenten nachzuweisen,

dass er den Mietzins in X seit Mitte Dezember vollständig geleistet habe.

Insgesamt weise die Beschwerdeschrift zahlreiche Unklarheiten und Ungereimtheiten

auf.

4.

4.1

Wenn sich

eine Person ausserhalb der Heimatgemeinde niederlässt, darf die betreffende

Gemeinde gestützt auf § 36 GemeindeG ohne Weiteres die Hinterlegung des

Heimatscheins verlangen. Die Frage der Niederlassung betrifft dabei das

polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz

und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz,

Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl

Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung

und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 f., 339 ff.; BGE 132 I 29 E. 4.1).

Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der

Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung

der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der

(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person

regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung

jedoch in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes

Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden

Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32

N. 1.2, 1.4 und 1.4.2; VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129, E. 2a,

www.vgrzh.ch). Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu

dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale und nicht die

subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht

des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person

müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar

2009, VB.2008.00521, E. 2, www.vgrzh.ch).

4.2

Der

Beschwerdeführer zog am 1. Juli 1987 von D nach X. Gemäss seinen eigenen Angaben

bezog er dort eine Wohnung an der E-Strasse 01. Am 31. Dezember 1996

meldete er sich nach Unbekannt ab. Am 1. Juni 1997 meldete er sich vom

Ausland kommend wieder in X an und am 12. September 2005 wiederum nach Unbekannt

ab. Per 1. Januar 2007 meldete er sich erneut in X als vom Ausland kommend

an. Dabei fällt auf, dass der von der Einwohnerkontrolle X am 16. Januar

2007.

ausgestellte Heimatausweis keine Adresse enthielt. Am 15. September

2008.

stellte dieselbe Einwohnerkontrolle einen neuen Heimatausweis aus. Als

Adresse wurde angegeben: "Auswärts: E-Strasse 01, PF 02, 03 F". Am 5. Dezember

2008.

meldete er sich in Y an, ehe er sich dort am 22. Dezember 2008 ab-

und in X erneut anmeldete.

4.3

Erstellt

ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft an der G-Strasse 04 in Y zusammen

mit seiner Schwester, H, gemietet hatte und an dieser Adresse im Telefonbuch

verzeichnet war. Der Mietvertrag und ein Vorkaufsrecht über die Liegenschaft

wurden am 23. Mai 2005 im Grundbuch vorgemerkt. Am 22. September 2008

kaufte der Beschwerdeführer die Liegenschaft zusammen mit I. Ab dem Jahr 2005

baute er die Liegenschaft um und nächtigte – wie er selber einräumt – öfters im

Umbauobjekt. Nach dem Umbau wies die Liegenschaft zwei Wohnungen und eine

Einliegerwohnung auf. Diese Wohnungen wurden offenbar bis heute nicht

vermietet.

Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäss behauptet, sein

Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe sich seit seiner Rückkehr aus dem Ausland

im Jahr 2007 stets in X befunden, überzeugt dies nicht. Seine Darlegungen

werden in keiner Weise belegt und vermögen weder eine Rückkehr aus dem Ausland

noch einen Wohnsitz in X darzutun. Demgegenüber ist es erstellt, dass er

spätestens ab Mai 2005 Mieter der Liegenschaft in Y und ab September 2008

Miteigentümer der Liegenschaft war. Aus seiner Anmeldung in X per 1. Januar

2007.

vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurde

doch im Heimatausweis keine Adresse eingetragen. Dies deutet vielmehr darauf

hin, dass er ab dem 1. Januar 2007 keinen Wohnsitz in X hatte. Daran

ändert seine unbelegte Behauptung, dass er bei Freunden in der Region X gewohnt

habe, nichts. Auch aus dem neuen Heimatausweis vom 15. September 2008

lässt sich keine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in X ableiten. Dieser gab

als Adresse wiederum die E-Strasse 01 und ein Postfach an, obwohl er

unbestritten die Wohnung an der E-Strasse seit längerer Zeit aufgegeben hatte.

So räumt denn der Beschwerdeführer auch ein, dass er im Oktober 2008 keinen

festen Wohnsitz in X hatte. Ergibt sich jedoch, dass nach der Abmeldung des Beschwerdeführers

von X vom 12. September 2005 keine Anhaltspunkte für eine erneute

Wohnsitznahme in X bestehen, muss aufgrund der Umstände davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Wiederanmeldung in der

Schweiz Wohnsitz in Y nahm. Insofern bleibt ihm die Berufung auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Heimatschein bei zwei aufeinanderfolgenden

Niederlassungen am Ort der früheren Niederlassung zu hinterlegen ist, verwehrt.

4.4

Zu prüfen

bleibt, ob sich der Beschwerdeführer im Dezember 2008 neu in X niedergelassen

hatte. Er behauptet, er habe an der J-Strasse 05 in X ab dem 15. Dezember

2008.

eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet und versucht, dies durch einen

Mietvertrag zu belegen. Dabei fällt auf, dass das im Rekursverfahren eingelegte

Exemplar des Mietvertrags im Gegensatz zum beim Beschwerdegegner eingereichten

handschriftlichen Exemplar mit Computer ausgefüllt wurde. Weiter ist unbestritten,

dass der Vermieter im handschriftlich ausgefüllten Exemplar lediglich seinen

Namen und seine Adresse selber schrieb, während die restlichen Angaben von der

Hand des Beschwerdeführers stammen. Die Vorinstanz bezweifelte deshalb mit

guten Gründen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Wohnung in X gemietet

hatte. Daneben bleibt unklar, ob im in der Gewerbezone liegenden Gebäude an der

J-Strasse 05 in X überhaupt eine mietbare 2 ½-Zimmer-Wohnung existiert. Die

Parteien widersprechen sich diesbezüglich, wobei sich der Beschwerdeführer auf

eine Auskunft der Einwohnerkontrolle von X beruft, während sich der Beschwerdegegner

auf eine Auskunft des Bauamts von X stützt. Dem Beschwerdeführer wäre es im

vorliegenden Verfahren aber ohne Weiteres möglich gewesen, die Zweifel am

tatsächlichen Bestand des Mietverhältnisses (und der Wohnung) etwa durch

Einreichen von Belegen über die Zahlung des Mietzinses zu entkräften. Dass er

dies unterliess, spricht dafür, dass der Bezirksrat zu Recht an der Miete einer

Wohnung in X durch den Beschwerdeführer zweifelte. Daneben gilt es auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Auto bei sämtlichen durch

den Beschwerdegegner durchgeführten 51 Kontrollen (an 40 Tagen) zwischen

dem 4. Februar 2009 und dem 17. Juni 2009 in seiner Liegenschaft in Y

angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit an diesen

Tagen nicht substanziiert. Daraus, dass er nur an einem Samstag und Sonntag

kontrolliert wurde, kann er zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten, fanden

doch fünf Kontrollen an einem Montag jeweils um 06.45 Uhr bzw. 06.50 Uhr statt,

woraus sich schliessen lässt, dass er zumindest jeweils die Nacht vom Sonntag

auf den Montag in Y verbrachte. Eine erneute Wohnsitznahme in X erscheint unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht dargetan.

4.5

Damit

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Abmeldung ins Ausland

vom 12. September 2005 nicht mehr in X niedergelassen hatte. Spätestens ab

Januar 2007 nahm er in Y Wohnsitz, wo er Mieter und später Eigentümer einer

Liegenschaft war. Daran ändert die bloss behauptete Miete einer Wohnung in X

nichts. Demnach ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner

feststellte, die Niederlassung des Beschwerdeführers befinde sich seit dem 1. Oktober

2008.

in Y, und ihn verpflichtete, sich zur Niederlassung in Y anzumelden. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu, wurde von ihm

aber auch nicht beantragt. Eine solche ist aber auch

dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln

gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung

zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt

erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit

einem ausserordentlichen (rechtlichen) Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…