VB.2010.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00156
30. Juni 2010Deutsch18 min
(URT.2010.12441)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00156
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Einfamilienhauses: Massgebliche Terrainverhältnisse zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe; Begriff des "natürlich anfallenden" Untergeschosses.
Anders als bei Um- und Erweiterungsbauten ist bei einem Neubau für die Bemessung der Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen (E. 3.3). Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der private Beschwerdegegner verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr anstelle des früher geplanten Umbaus einen Neubau plant (E. 3.4).
Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet werden kann, muss seine talseitige Fassade vollständig oder sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert sein (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
EINORDNUNG
ERMESSEN (GEMEINDE)
GEBÄUDEHÖHE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GEWACHSENER BODEN
HANGLAGE
TERRAIN
TERRAINHÖHE
UNTERGESCHOSS
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
Art. 33 HERRL BZO
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00156
Entscheid
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA
D,
2. Baukommission
Herrliberg, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Herrliberg erteilte C mit Beschluss vom
6. Juli 2009 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden
Einfamilienhauses Assek.-Nr. 01 und die Erstellung eines neuen
Einfamilienhauses mit Aussenpool auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse
03 in Herrliberg.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 24. August 2009 Rekurs an die
Baurekurskommission II und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Baubewilligung. Die Baurekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 2. März
2010.
teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baukommission Herrliberg vom
6.
Juli 2009 mit einer Nebenbestimmung bezüglich Einhaltung der
Ausnützungsziffer und nordseitiger Überdachung. Im Übrigen wies sie den Rekurs
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. April 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als
damit der Rekurs abgewiesen wurde, und die Baubewilligung zu verweigern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Beschwerdegegners.
Die Baurekurskommission II beantragte Abweisung der
Beschwerde. Der private Beschwerdegegner stellte den nämlichen Antrag und
verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baukommission
Herrliberg verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 1. Juni
2010.
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des
privaten Beschwerdegegners ein.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 3. Dezember 2009 einen
Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser
Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der
massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins und der Pläne mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni
1995.
(BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W2/30 zugeteilt. In dieser
Zone sind ein anrechenbares Untergeschoss sowie je zwei Voll- und Dachgeschosse
gestattet. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 8,10 m (Art. 15 BZO).
Hauptgebäude haben grundsätzlich Schrägdächer aufzuweisen. Flachdächer sind
gestattet, wenn das Gebäude hohe gestalterische Qualitäten aufweist und sich
gut in die bestehende Umgebung einordnet (Art. 30 BZO).
3.
3.1
Hauptstreitpunkt
im Rekursverfahren bildete die Frage, ab welchem Terrain die Gebäudehöhe zu
messen sei. Die Baukommission Herrliberg hielt in ihrer Baubewilligung vom 6. Juli
2009.
fest, massgebendes Terrain sei das heute vorhandene, da es sich um einen Abbruch
und anschliessenden Neubau handle. Die Baurekurskommission führte hierzu aus,
nach gefestigter Rechtsprechung sei bei einem Umbau oder bei der Erweiterung bestehender
Gebäude grundsätzlich auf die Terrainverhältnisse abzustellen, die bei der Erstellung
des umzubauenden bzw. zu erweiternden Gebäudes gegeben waren. Bei Neubauten
hingegen sei auf den im Zeitpunkt der Baueingabe bestehenden Terrainverlauf abzustellen.
Es liege daher keine Überschreitung der Gebäudehöhe vor.
Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen,
die bisherige Gerichtspraxis führe vorliegend nicht zu sachgerechten
Ergebnissen und bedürfe einer Präzisierung in bestimmten Fällen. Konkret habe
sich der private Beschwerdegegner zunächst einen Umbau mit Erhöhung seines
bestehenden Hauses bewilligen lassen. Dieses Projekt habe das
Verwaltungsgericht nicht zugelassen, weil der Bauherr zu Unrecht auf das
heutige, 1976 aufgeschüttete Terrain abgestellt habe. Nunmehr lasse sich der
Bauherr den Abbruch dieses Hauses und einen Neubau bewilligen mit der damals
vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Höhe. Der private Beschwerdegegner
umgehe jenes Urteil, indem er in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das heutige,
seinerzeit aufgeschüttete Terrain abstelle, die volle Gebäudehöhe von 8,1 m
ausschöpfe und gleichzeitig das Terrain wieder mehr oder weniger auf den Stand
von 1976 abgrabe. Da die Gebäudehöhe ab dem aufgeschütteten Terrain gemessen worden
sei, rage das bewilligte Gebäude wie ein Turm in die Höhe; diese Erscheinung
werde noch dadurch verstärkt, dass die Aufschüttungen von 1976 wieder
abgegraben würden. Die bisherige Gerichtspraxis zum gewachsenen Terrain sei
daher zu präzisieren und für die Bemessung der Gebäudehöhe einzig auf den
natürlichen Terrainverlauf abzustellen, wenn dieser aus der Umgebung klar
erkennbar sei. Dies entspreche auch der interkantonalen Vereinbarung über die
Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen vom 22. September 2005.
Zudem dürfe ein Bauherr, der sich bei der Bemessung der Gebäudehöhe auf ein
früher aufgeschüttetes Terrain berufe, nicht gleichzeitig diese Aufschüttungen
wieder abgraben. Diese Kumulation zweier Privilegien führe zu einem unhaltbaren
Ergebnis bzw. sei rechtsmissbräuchlich. Wenn § 5 der Allgemeinen Bauverordnung
vom 22. Juni 1977 (ABauV) über den gewachsenen Boden laut Rechtsprechung
dem Schutz des Nachbarn diene, wäre es eine Vereitelung dieser gesetzlichen Regelung,
wenn sich jeweils nach 10 Jahren die bestehende
Gebäudehöhe plötzlich um das Mass einer Aufschüttung verkleinern würde und bei
einem Neubau um dasselbe Mass erhöht werden dürfte.
3.2
Gemäss § 280 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bemisst sich die Gebäudehöhe von
der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter
liegenden gewachsenen Boden. Zum Begriff des "gewachsenen Bodens"
hält § 5 ABauV Folgendes fest:
"Gewachsener
Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.
Auf frühere
Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden
a) innert eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem
im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass
aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in
einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich
als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist;
b) im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder
zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist."
3.3
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist mit dem
Einfamilienhaus Assek.-Nr. 01 überbaut. Der private Beschwerdegegner reichte im
Jahr 2006 ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung dieses
Einfamilienhauses ein, welches von der Baukommission Herrliberg am 23. Oktober
2006.
bewilligt wurde. Im Rechtsmittelverfahren mit den nämlichen Parteien wie
im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte sich das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeentscheid
vom 18. Juli 2007 über die Frage auszusprechen, ab welchem Terrain die
Gebäudehöhe zu messen sei. Es kann diesbezüglich auf jene den Parteien bekannte
Ausführungen verwiesen werden (VGr, 18. Juli 2007, VB.2007.00212, E. 2.3,
www.vgrzh.ch). Zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf
seinen Grundsatzentscheid vom 28. September 2005 (RB 2005 Nr. 75
[Leitsatz] = BEZ 2006 Nr. 9 [Auszug]; vgl. auch VGr, 14. März 2007,
BEZ 2007 Nr. 18) fest, dass bei Um- und Erweiterungsbauten für die
Bestimmung des gewachsenen Bodens auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung
des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen sei, und
zwar unabhängig davon, ob das Terrain seinerzeit abgegraben oder aufgeschüttet
worden sei. Das Gericht hielt weiter fest, dass die Bestimmung von § 5
ABauV auf unüberbaute Parzellen zugeschnitten sei. Unter "Baugesuch"
sei das Stammbaugesuch zu verstehen. Massgebend sei nicht das Terrain bei
Einreichung eines Änderungs- oder Erweiterungsgesuchs. Zu diesem Ergebnis führe
insbesondere auch die Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABauV.
Diese Bestimmung sehe im ersten Halbsatz den Rückgriff auf die früheren
Verhältnisse dann vor, wenn der Boden im Hinblick auf die – gemäss
ursprünglicher Neubaubewilligung – beabsichtigte Nutzung des Grundstücks
umgestaltet worden sei.
In einem späteren
Streitfall hatten Baurekurskommission (BEZ 2008 Nr. 59) und Verwaltungsgericht
(VGr, 25. Februar 2009, BEZ 2009 Nr. 24) zu entscheiden, auf welche
Terrainverhältnisse für die Bemessung der Gebäudehöhe bei einem Neubau
abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht hielt dabei fest, dass die erwähnte
Rechtsprechung ausschliesslich für Um- und Erweiterungsbauten gelte. Eine
Ausdehnung dieser Praxis auf Neubauten wäre mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 2
lit. b ABauV nicht vereinbar und es liessen sich auch nicht jene Gründe
anführen, die bei Änderungs- und Erweiterungsbauten von Bedeutung seien,
nämlich, dass bei ausgeschöpfter Gebäudehöhe oder Baumasse im Fall von Abgrabungen
das Gebäude ex post baurechtswidrig würde bzw. dieses im Fall von Aufschüttungen
nachträglich weiter erhöht oder die Baumassenziffer vergrössert werden könnte.
Zudem sei bei einer Neuüberbauung der Gefahr des Missbrauchs damit hinreichend
Rechnung getragen, dass gemäss § 5 Abs. 2 lit. a ABauV auf die
früheren Verhältnisse zurückzugreifen sei, wenn der Boden innert eines
Zeitraums von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der
Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das
Terrain nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden sei.
In einem Entscheid vom 28. August
2009.
hat das Bundesgericht diese Auslegung geschützt und die Argumentation
hierzu als "in sich schlüssig, konsequent und durch den Wortlaut der
strittigen Bestimmung vollumfänglich abgedeckt" bezeichnet (BGr, 28. August
2009,1C_170/2009, E. 3.4, www.bger.ch).
3.4
Gründe, von dieser Rechtsprechung hier im Einzelfall abzuweichen,
bestehen nicht. Wenn der private Beschwerdegegner nunmehr anstelle des früher
geplanten Umbaus des bestehenden Gebäudes einen Neubau plant, verhält er sich
nicht rechtsmissbräuchlich und "umgeht" auch nicht das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2007 (VB.2007.00212), welchem ein anderer
Sachverhalt, nämlich der Umbau eines bestehenden Gebäudes und nicht ein Neubau
wie vorliegend, zugrunde lag.
Die Bauordnung der Gemeinde
Herrliberg regelt in Art. 34 und 35 die zulässigen Aufschüttungen und
Abgrabungen sowie die Freilegung von Untergeschossen. Dem privaten
Beschwerdegegner kann auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn er
innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens Abgrabungen vornimmt. Da
baupolizeirechtlich der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des
Bodens als gewachsener Boden gilt, ist es unmassgeblich, ob die geplanten
Abgrabungen Terrainflächen betreffen, die früher –hier 1976 –
aufgeschüttet worden sind. Ohne rechtliche Bedeutung ist schliesslich der Umstand,
dass die vorn (E. 3.3) erwähnte Auslegung von § 5 ABauV nicht mit dem Anhang
zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und
Messweisen vom 22. September 2005 übereinstimmt. Denn der Kanton Zürich
ist diesem Konkordat bis jetzt nicht beigetreten.
3.5
Zusammengefasst ergibt sich, dass im Licht der
erwähnten Rechtsprechung beim streitigen Neubau für die Bemessung der
Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen
ist. Wie die Baukommission Herrliberg in der Baubewilligung vom 6. Juli
2009.
festgehalten hat (E. 5.1) ist – bei Zugrundelegung des heute bestehenden
Terrains – die Gebäudehöhe eingehalten, was von keiner Seite infrage
gestellt wurde.
4.
4.1
Für den Fall, dass vom heutigen Terrain auszugehen
sei, macht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 33 BZO
geltend. Nach dieser Bestimmung sind in der Zone W2/30, sofern wie hier die
erlaubte Vollgeschosszahl ausgeschöpft wird, zu Wohn- oder Arbeitszwecken
genutzte Untergeschosse nur gestattet, wenn sie mehrheitlich unter dem
gewachsenen Boden liegen oder natürlich anfallen.
4.2
Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Rekursentscheid
aus, ob das Untergeschoss entsprechend der Auffassung der Baubehörde
mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liege, sei aufgrund der Pläne nicht
leicht zu entscheiden. Auf jeden Fall sei aber die alternative Voraussetzung
eines natürlich anfallenden Untergeschosses erfüllt. Von einem solchen könne
dann ausgegangen werden, wenn ein hangseitig gerade noch unter dem gewachsenen
Boden befindlicher Gebäudeabschnitt aufgrund des Terrainverlaufs weitgehend
oder gar mehrheitlich über den gewachsenen Boden zu liegen komme. Von einer solchen
Situation sei hier auszugehen. Das bergseits unter dem gewachsenen Boden
situierte Untergeschoss liege aufgrund des deutlich abfallenden Terrains
talseitig (südwestlich) weitgehend über dem gewachsenen Boden.
Der Beschwerdeführer macht
vor Verwaltungsgericht geltend, das Untergeschoss liege weder mehrheitlich
unter dem gewachsenen Boden noch falle es natürlich an. Gehe man vom heutigen,
vor 30 Jahren aufgeschütteten Terrain aus, liege das Untergeschoss auch
talseitig mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain, sodass man nicht mehr von
einem natürlichen Anfallen des Untergeschosses sprechen könne. Zur Freilegung
seien massive Abgrabungen nötig. Die Umschreibung des natürlichen Anfallens
eines Untergeschosses durch die Baurekurskommission sei ohnehin unzutreffend,
da hierfür zu fordern sei, dass das Untergeschoss auf der Talseite vollständig
über dem gewachsenen Terrain liege.
4.3
Ein Untergeschoss fällt dann "natürlich" an,
wenn es aufgrund des (gewachsenen) Terrainverlaufs ohne Abgrabungen frei liegt.
Die Auslegung der Baurekurskommission, welche einerseits verlangt, dass das
Untergeschoss bergseitig unter dem gewachsenen Boden und talseitig weitgehend
über dem gewachsenen Boden liegt, ist daher nicht rechtsverletzend. Allerdings
ist die Formulierung, das Untergeschoss müsse hangseits "weitgehend oder
gar mehrheitlich" über dem gewachsenen Boden situiert sein, missverständlich,
da nach dem normalen Sprachverständnis ein "weitgehend" über dem
gewachsenen Boden liegendes Untergeschoss in grösserem Umfang freiliegt als ein
solches, das nur "mehrheitlich" über dem gewachsenen Terrain liegt.
Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet
werden kann, muss verlangt werden, dass die talseitige Fassade vollständig oder
sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert ist.
4.4
Das streitbezogene Untergeschoss liegt bergseitig
(nordostseitig) vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Auf der Talseite
(Südwestseite) ragt es rund 50 cm in das gewachsene Terrain hinein. Von der
(Unter-)Geschosshöhe von ca. 2,5 m liegen mithin rund 4/5 über dem gewachsenen
Boden. Wenn die Vorinstanz bei dieser Situation angenommen hat, es liege ein
"natürlich anfallendes" Untergeschoss im Sinn von Art. 33 BZO
vor, mit der Folge, dass in diesem Wohn- und Arbeitsräume zulässig sind, ist
dies nicht rechtsverletzend.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine
Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BZO geltend, wonach in allen Wohnzonen
Flachdächer auf Hauptgebäuden nur gestattet sind, wenn das Gebäude hohe
gestalterische Qualitäten aufweist und sich gut in die bestehende Umgebung
einordnet. Die Baukommission Herrliberg führt in ihrem Beschluss vom 6. Juli
2009.
zur hohen gestalterischen Qualität und guten Einordnung des Bauprojekts in
die bestehende Umgebung aus, das Gebäude wirke modern und weise eine grosse
Fensterfläche auf. Dadurch wirke es trotz seiner beachtlichen Ausdehnung
leicht, hell und freundlich. Durch die horizontal unterschiedlichen
Terrassentiefen, den Gebäudevorsprung im Obergeschoss, den Autolift und die
abgewinkelte/abgestufte Nordostfassade erhalte der Bau Spannung und distanziere
sich wohltuend von der bei terrassierten Gebäuden oft beobachteten Strenge. Da
die Gebäudehöhe ausgeschöpft werde, sei die Realisation eines Flachdachs
anstelle eines Giebeldachs für die Nachbarschaft von besonderem Vorteil. Der Neubau
korrespondiere ausgezeichnet mit dem östlich liegenden, ebenfalls modern
gestalteten Gebäude G-Strasse 04 und trage die neue Architektursprache weiter
ins Quartier hinein. Im angefochtenen Rekursentscheid vom 2. März 2010 hat
die Baurekurskommission II diese architektonisch-ästhetischen Einschätzungen
geschützt.
Der Beschwerdeführer begründet seine Einwände damit, die
Vorinstanz habe in unzulässigem Ausmass ihre Kognition auf eine Rechtskontrolle
eingeschränkt und erwogen, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass
die Baubehörde ihren Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft gehandhabt habe.
Oberste Maxime des Projekts sei offensichtlich die Erzielung des
grösstmöglichen Gebäudevolumens und eine Ausnützung des Grundstücks, wie sie an
dieser starken Hanglage eigentlich nicht zugelassen werden dürfte. Bezüglich
der Gründe, warum die geforderten architektonischen Qualitäten nicht erfüllt
seien, könne auf die Ausführungen in der Rekursschrift verwiesen werden. Mit
bestem Willen sei nicht zu erkennen, wie sich das Bauprojekt gut in die
bestehende Umgebung einordnen solle. Das Grundstück werde bis auf eine Tiefe
von 9 m abgegraben und praktisch vollständig mit Beton ausgegossen, was in
krassem Gegensatz zu den sich durch grosszügigen Umschwung und hohen Grünanteil
auszeichnenden Grundstücken in der Nachbarschaft stehe. Eine gute Einordnung
wäre von der Baubehörde im Einzelnen darzutun gewesen und es sei nicht in
erster Linie Aufgabe des Beschwerdeführers, die gute Einordnung in die Umgebung
zu widerlegen.
5.2
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Ferner lässt Art. 30 Abs. 3
BZO Flachdächer bei Hauptbauten nur zu, wenn das Gebäude hohe gestalterische
Qualitäten aufweist und sich gut in die bestehende Umgebung einordnet. Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni
1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 654).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der
Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 KV eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981
Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55 E. 3.1; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich
deshalb die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als
auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die
Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die Rekurskommission
darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann
einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich
nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung
nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20, 1986
Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni
2005, ZBl 107/2006, S. 430 E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von
Arnold Marti). Vorliegend kommt hinzu, dass die geforderten erhöhten
Anforderungen an die gestalterische Qualität des Gebäudes und an die Einordnung
in die bestehende Umgebung aufgrund der Bestimmung von Art. 30 Abs. 3
der kommunalen Bau- und Zonenordnung verlangt werden; kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht ist indessen in erster Linie von den
Gemeindebehörden anzuwenden und – soweit unbestimmte Rechtsbegriffe infrage
stehen – auszulegen (RB 1981 Nr. 20, 1982 Nr. 38, 1984
Nr. 106; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, auch zum Folgenden).
Bei der Überprüfung des
Einwandes, Art. 30 Abs. 3 BZO sei verletzt, hat die Vorinstanz ihre
Kognition nicht eingeschränkt, sondern vielmehr die oben umschriebene Überprüfungsbefugnis
respektiert. Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2
lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (VGr,
1.
November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Hat die
Baurekurskommission – wie hier – einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung
des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni
2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).
5.3
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Rekursentscheid mit
dem Einwand der Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BZO auseinandergesetzt.
In der gemäss § 54 VRG verlangten Beschwerdebegründung muss daher
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des
Beschwerdeführers an einem Mangel leidet. Der Verweis auf die Rekursbegründung
ist keine taugliche Beschwerdebegründung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 7). Die im Übrigen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung geben einfach eine andere
subjektive Meinung wieder, sind aber nicht geeignet, die Beurteilung der
örtlichen Baubehörde und der Vorinstanz infrage zu stellen. Nach der Rechtsprechung
kann die Einordnung nicht allein deshalb verneint werden, weil der Bauherr das
zulässige Volumen ausschöpft und das Bauprojekt damit grössere Ausmasse und
eine grössere Nutzungsdichte aufweist als die bauliche Umgebung (RB 1990
Nr. 78; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18; BGE 115 Ia 114
E. 3d; BGr, 21. Mai 1997, ZBl 99/1998 S. 170). Die geltend
gemachte Abgrabung von 9 m und das "Ausgiessen des Grundstückes" mit
Beton betrifft die Tiefe der Baugrube bergseitig sowie die Baugrubensicherung
und hat keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der ästhetisch-architektonischen
Einordnung/Gestaltung des Bauprojekts nach dessen Fertigstellung. Zu Recht hat
die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als
vertretbar beurteilt.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm von vornherein keine
Parteientschädigung zu. Vielmehr hat er den privaten Beschwerdegegner für
dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen, d.h. mit Fr. 1'200.-,
zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…