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Entscheid

VB.2010.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00156

30. Juni 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12441)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Herrliberg erteilte C mit Beschluss vom

6. Juli 2009 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden

Einfamilienhauses Assek.-Nr. 01 und die Erstellung eines neuen

Einfamilienhauses mit Aussenpool auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse

03 in Herrliberg.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 24. August 2009 Rekurs an die

Baurekurskommission II und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Baubewilligung. Die Baurekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 2. März

2010.

teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baukommission Herrliberg vom

6.

Juli 2009 mit einer Nebenbestimmung bezüglich Einhaltung der

Ausnützungsziffer und nordseitiger Überdachung. Im Übrigen wies sie den Rekurs

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. April 2010 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als

damit der Rekurs abgewiesen wurde, und die Baubewilligung zu verweigern, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission II beantragte Abweisung der

Beschwerde. Der private Beschwerdegegner stellte den nämlichen Antrag und

verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baukommission

Herrliberg verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 1. Juni

2010.

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des

privaten Beschwerdegegners ein.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 3. Dezember 2009 einen

Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser

Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der

massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins und der Pläne mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni

1995.

(BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W2/30 zugeteilt. In dieser

Zone sind ein anrechenbares Untergeschoss sowie je zwei Voll- und Dachgeschosse

gestattet. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 8,10 m (Art. 15 BZO).

Hauptgebäude haben grundsätzlich Schrägdächer aufzuweisen. Flachdächer sind

gestattet, wenn das Gebäude hohe gestalterische Qualitäten aufweist und sich

gut in die bestehende Umgebung einordnet (Art. 30 BZO).

3.

3.1

Hauptstreitpunkt

im Rekursverfahren bildete die Frage, ab welchem Terrain die Gebäudehöhe zu

messen sei. Die Baukommission Herrliberg hielt in ihrer Baubewilligung vom 6. Juli

2009.

fest, massgebendes Terrain sei das heute vorhandene, da es sich um einen Abbruch

und anschliessenden Neubau handle. Die Baurekurskommission führte hierzu aus,

nach gefestigter Rechtsprechung sei bei einem Umbau oder bei der Erweiterung bestehender

Gebäude grundsätzlich auf die Terrainverhältnisse abzustellen, die bei der Erstellung

des umzubauenden bzw. zu erweiternden Gebäudes gegeben waren. Bei Neubauten

hingegen sei auf den im Zeitpunkt der Baueingabe bestehenden Terrainverlauf abzustellen.

Es liege daher keine Überschreitung der Gebäudehöhe vor.

Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen,

die bisherige Gerichtspraxis führe vorliegend nicht zu sachgerechten

Ergebnissen und bedürfe einer Präzisierung in bestimmten Fällen. Konkret habe

sich der private Beschwerdegegner zunächst einen Umbau mit Erhöhung seines

bestehenden Hauses bewilligen lassen. Dieses Projekt habe das

Verwaltungsgericht nicht zugelassen, weil der Bauherr zu Unrecht auf das

heutige, 1976 aufgeschüttete Terrain abgestellt habe. Nunmehr lasse sich der

Bauherr den Abbruch dieses Hauses und einen Neubau bewilligen mit der damals

vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Höhe. Der private Beschwerdegegner

umgehe jenes Urteil, indem er in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das heutige,

seinerzeit aufgeschüttete Terrain abstelle, die volle Gebäudehöhe von 8,1 m

ausschöpfe und gleichzeitig das Terrain wieder mehr oder weniger auf den Stand

von 1976 abgrabe. Da die Gebäudehöhe ab dem aufgeschütteten Terrain gemessen worden

sei, rage das bewilligte Gebäude wie ein Turm in die Höhe; diese Erscheinung

werde noch dadurch verstärkt, dass die Aufschüttungen von 1976 wieder

abgegraben würden. Die bisherige Gerichtspraxis zum gewachsenen Terrain sei

daher zu präzisieren und für die Bemessung der Gebäudehöhe einzig auf den

natürlichen Terrainverlauf abzustellen, wenn dieser aus der Umgebung klar

erkennbar sei. Dies entspreche auch der interkantonalen Vereinbarung über die

Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen vom 22. September 2005.

Zudem dürfe ein Bauherr, der sich bei der Bemessung der Gebäudehöhe auf ein

früher aufgeschüttetes Terrain berufe, nicht gleichzeitig diese Aufschüttungen

wieder abgraben. Diese Kumulation zweier Privilegien führe zu einem unhaltbaren

Ergebnis bzw. sei rechtsmissbräuchlich. Wenn § 5 der Allgemeinen Bauverordnung

vom 22. Juni 1977 (ABauV) über den gewachsenen Boden laut Rechtsprechung

dem Schutz des Nachbarn diene, wäre es eine Vereitelung dieser gesetzlichen Regelung,

wenn sich jeweils nach 10 Jahren die bestehende

Gebäudehöhe plötzlich um das Mass einer Aufschüttung verkleinern würde und bei

einem Neubau um dasselbe Mass erhöht werden dürfte.

3.2

Gemäss § 280 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bemisst sich die Gebäudehöhe von

der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter

liegenden gewachsenen Boden. Zum Begriff des "gewachsenen Bodens"

hält § 5 ABauV Folgendes fest:

"Gewachsener

Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.

Auf frühere

Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden

a) innert eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem

im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass

aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in

einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich

als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist;

b) im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder

zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist."

3.3

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist mit dem

Einfamilienhaus Assek.-Nr. 01 überbaut. Der private Beschwerdegegner reichte im

Jahr 2006 ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung dieses

Einfamilienhauses ein, welches von der Baukommission Herrliberg am 23. Oktober

2006.

bewilligt wurde. Im Rechtsmittelverfahren mit den nämlichen Parteien wie

im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte sich das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeentscheid

vom 18. Juli 2007 über die Frage auszusprechen, ab welchem Terrain die

Gebäudehöhe zu messen sei. Es kann diesbezüglich auf jene den Parteien bekannte

Ausführungen verwiesen werden (VGr, 18. Juli 2007, VB.2007.00212, E. 2.3,

www.vgrzh.ch). Zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf

seinen Grundsatzentscheid vom 28. September 2005 (RB 2005 Nr. 75

[Leitsatz] = BEZ 2006 Nr. 9 [Auszug]; vgl. auch VGr, 14. März 2007,

BEZ 2007 Nr. 18) fest, dass bei Um- und Erweiterungsbauten für die

Bestimmung des gewachsenen Bodens auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung

des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen sei, und

zwar unabhängig davon, ob das Terrain seinerzeit abgegraben oder aufgeschüttet

worden sei. Das Gericht hielt weiter fest, dass die Bestimmung von § 5

ABauV auf unüberbaute Parzellen zugeschnitten sei. Unter "Baugesuch"

sei das Stammbaugesuch zu verstehen. Massgebend sei nicht das Terrain bei

Einreichung eines Änderungs- oder Erweiterungsgesuchs. Zu diesem Ergebnis führe

insbesondere auch die Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABauV.

Diese Bestimmung sehe im ersten Halbsatz den Rückgriff auf die früheren

Verhältnisse dann vor, wenn der Boden im Hinblick auf die – gemäss

ursprünglicher Neubaubewilligung – beabsichtigte Nutzung des Grundstücks

umgestaltet worden sei.

In einem späteren

Streitfall hatten Baurekurskommission (BEZ 2008 Nr. 59) und Verwaltungsgericht

(VGr, 25. Februar 2009, BEZ 2009 Nr. 24) zu entscheiden, auf welche

Terrainverhältnisse für die Bemessung der Gebäudehöhe bei einem Neubau

abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht hielt dabei fest, dass die erwähnte

Rechtsprechung ausschliesslich für Um- und Erweiterungsbauten gelte. Eine

Ausdehnung dieser Praxis auf Neubauten wäre mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 2

lit. b ABauV nicht vereinbar und es liessen sich auch nicht jene Gründe

anführen, die bei Änderungs- und Erweiterungsbauten von Bedeutung seien,

nämlich, dass bei ausgeschöpfter Gebäudehöhe oder Baumasse im Fall von Abgrabungen

das Gebäude ex post baurechtswidrig würde bzw. dieses im Fall von Aufschüttungen

nachträglich weiter erhöht oder die Baumassenziffer vergrössert werden könnte.

Zudem sei bei einer Neuüberbauung der Gefahr des Missbrauchs damit hinreichend

Rechnung getragen, dass gemäss § 5 Abs. 2 lit. a ABauV auf die

früheren Verhältnisse zurückzugreifen sei, wenn der Boden innert eines

Zeitraums von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der

Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das

Terrain nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden sei.

In einem Entscheid vom 28. August

2009.

hat das Bundesgericht diese Auslegung geschützt und die Argumentation

hierzu als "in sich schlüssig, konsequent und durch den Wortlaut der

strittigen Bestimmung vollumfänglich abgedeckt" bezeichnet (BGr, 28. August

2009,1C_170/2009, E. 3.4, www.bger.ch).

3.4

Gründe, von dieser Rechtsprechung hier im Einzelfall abzuweichen,

bestehen nicht. Wenn der private Beschwerdegegner nunmehr anstelle des früher

geplanten Umbaus des bestehenden Gebäudes einen Neubau plant, verhält er sich

nicht rechtsmissbräuchlich und "umgeht" auch nicht das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2007 (VB.2007.00212), welchem ein anderer

Sachverhalt, nämlich der Umbau eines bestehenden Gebäudes und nicht ein Neubau

wie vorliegend, zugrunde lag.

Die Bauordnung der Gemeinde

Herrliberg regelt in Art. 34 und 35 die zulässigen Aufschüttungen und

Abgrabungen sowie die Freilegung von Untergeschossen. Dem privaten

Beschwerdegegner kann auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn er

innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens Abgrabungen vornimmt. Da

baupolizeirechtlich der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des

Bodens als gewachsener Boden gilt, ist es unmassgeblich, ob die geplanten

Abgrabungen Terrainflächen betreffen, die früher –hier 1976 –

aufgeschüttet worden sind. Ohne rechtliche Bedeutung ist schliesslich der Umstand,

dass die vorn (E. 3.3) erwähnte Auslegung von § 5 ABauV nicht mit dem Anhang

zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und

Messweisen vom 22. September 2005 übereinstimmt. Denn der Kanton Zürich

ist diesem Konkordat bis jetzt nicht beigetreten.

3.5

Zusammengefasst ergibt sich, dass im Licht der

erwähnten Rechtsprechung beim streitigen Neubau für die Bemessung der

Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen

ist. Wie die Baukommission Herrliberg in der Baubewilligung vom 6. Juli

2009.

festgehalten hat (E. 5.1) ist – bei Zugrundelegung des heute bestehenden

Terrains – die Gebäudehöhe eingehalten, was von keiner Seite infrage

gestellt wurde.

4.

4.1

Für den Fall, dass vom heutigen Terrain auszugehen

sei, macht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 33 BZO

geltend. Nach dieser Bestimmung sind in der Zone W2/30, sofern wie hier die

erlaubte Vollgeschosszahl ausgeschöpft wird, zu Wohn- oder Arbeitszwecken

genutzte Untergeschosse nur gestattet, wenn sie mehrheitlich unter dem

gewachsenen Boden liegen oder natürlich anfallen.

4.2

Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Rekursentscheid

aus, ob das Untergeschoss entsprechend der Auffassung der Baubehörde

mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liege, sei aufgrund der Pläne nicht

leicht zu entscheiden. Auf jeden Fall sei aber die alternative Voraussetzung

eines natürlich anfallenden Untergeschosses erfüllt. Von einem solchen könne

dann ausgegangen werden, wenn ein hangseitig gerade noch unter dem gewachsenen

Boden befindlicher Gebäudeabschnitt aufgrund des Terrainverlaufs weitgehend

oder gar mehrheitlich über den gewachsenen Boden zu liegen komme. Von einer solchen

Situation sei hier auszugehen. Das bergseits unter dem gewachsenen Boden

situierte Untergeschoss liege aufgrund des deutlich abfallenden Terrains

talseitig (südwestlich) weitgehend über dem gewachsenen Boden.

Der Beschwerdeführer macht

vor Verwaltungsgericht geltend, das Untergeschoss liege weder mehrheitlich

unter dem gewachsenen Boden noch falle es natürlich an. Gehe man vom heutigen,

vor 30 Jahren aufgeschütteten Terrain aus, liege das Untergeschoss auch

talseitig mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain, sodass man nicht mehr von

einem natürlichen Anfallen des Untergeschosses sprechen könne. Zur Freilegung

seien massive Abgrabungen nötig. Die Umschreibung des natürlichen Anfallens

eines Untergeschosses durch die Baurekurskommission sei ohnehin unzutreffend,

da hierfür zu fordern sei, dass das Untergeschoss auf der Talseite vollständig

über dem gewachsenen Terrain liege.

4.3

Ein Untergeschoss fällt dann "natürlich" an,

wenn es aufgrund des (gewachsenen) Terrainverlaufs ohne Abgrabungen frei liegt.

Die Auslegung der Baurekurskommission, welche einerseits verlangt, dass das

Untergeschoss bergseitig unter dem gewachsenen Boden und talseitig weitgehend

über dem gewachsenen Boden liegt, ist daher nicht rechtsverletzend. Allerdings

ist die Formulierung, das Untergeschoss müsse hangseits "weitgehend oder

gar mehrheitlich" über dem gewachsenen Boden situiert sein, missverständlich,

da nach dem normalen Sprachverständnis ein "weitgehend" über dem

gewachsenen Boden liegendes Untergeschoss in grösserem Umfang freiliegt als ein

solches, das nur "mehrheitlich" über dem gewachsenen Terrain liegt.

Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet

werden kann, muss verlangt werden, dass die talseitige Fassade vollständig oder

sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert ist.

4.4

Das streitbezogene Untergeschoss liegt bergseitig

(nordostseitig) vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Auf der Talseite

(Südwestseite) ragt es rund 50 cm in das gewachsene Terrain hinein. Von der

(Unter-)Geschosshöhe von ca. 2,5 m liegen mithin rund 4/5 über dem gewachsenen

Boden. Wenn die Vorinstanz bei dieser Situation angenommen hat, es liege ein

"natürlich anfallendes" Untergeschoss im Sinn von Art. 33 BZO

vor, mit der Folge, dass in diesem Wohn- und Arbeitsräume zulässig sind, ist

dies nicht rechtsverletzend.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine

Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BZO geltend, wonach in allen Wohnzonen

Flachdächer auf Hauptgebäuden nur gestattet sind, wenn das Gebäude hohe

gestalterische Qualitäten aufweist und sich gut in die bestehende Umgebung

einordnet. Die Baukommission Herrliberg führt in ihrem Beschluss vom 6. Juli

2009.

zur hohen gestalterischen Qualität und guten Einordnung des Bauprojekts in

die bestehende Umgebung aus, das Gebäude wirke modern und weise eine grosse

Fensterfläche auf. Dadurch wirke es trotz seiner beachtlichen Ausdehnung

leicht, hell und freundlich. Durch die horizontal unterschiedlichen

Terrassentiefen, den Gebäudevorsprung im Obergeschoss, den Autolift und die

abgewinkelte/abgestufte Nordostfassade erhalte der Bau Spannung und distanziere

sich wohltuend von der bei terrassierten Gebäuden oft beobachteten Strenge. Da

die Gebäudehöhe ausgeschöpft werde, sei die Realisation eines Flachdachs

anstelle eines Giebeldachs für die Nachbarschaft von besonderem Vorteil. Der Neubau

korrespondiere ausgezeichnet mit dem östlich liegenden, ebenfalls modern

gestalteten Gebäude G-Strasse 04 und trage die neue Architektursprache weiter

ins Quartier hinein. Im angefochtenen Rekursentscheid vom 2. März 2010 hat

die Baurekurskommission II diese architektonisch-ästhetischen Einschätzungen

geschützt.

Der Beschwerdeführer begründet seine Einwände damit, die

Vorinstanz habe in unzulässigem Ausmass ihre Kognition auf eine Rechtskontrolle

eingeschränkt und erwogen, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass

die Baubehörde ihren Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft gehandhabt habe.

Oberste Maxime des Projekts sei offensichtlich die Erzielung des

grösstmöglichen Gebäudevolumens und eine Ausnützung des Grundstücks, wie sie an

dieser starken Hanglage eigentlich nicht zugelassen werden dürfte. Bezüglich

der Gründe, warum die geforderten architektonischen Qualitäten nicht erfüllt

seien, könne auf die Ausführungen in der Rekursschrift verwiesen werden. Mit

bestem Willen sei nicht zu erkennen, wie sich das Bauprojekt gut in die

bestehende Umgebung einordnen solle. Das Grundstück werde bis auf eine Tiefe

von 9 m abgegraben und praktisch vollständig mit Beton ausgegossen, was in

krassem Gegensatz zu den sich durch grosszügigen Umschwung und hohen Grünanteil

auszeichnenden Grundstücken in der Nachbarschaft stehe. Eine gute Einordnung

wäre von der Baubehörde im Einzelnen darzutun gewesen und es sei nicht in

erster Linie Aufgabe des Beschwerdeführers, die gute Einordnung in die Umgebung

zu widerlegen.

5.2

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Ferner lässt Art. 30 Abs. 3

BZO Flachdächer bei Hauptbauten nur zu, wenn das Gebäude hohe gestalterische

Qualitäten aufweist und sich gut in die bestehende Umgebung einordnet. Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der

Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 KV eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981

Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55 E. 3.1; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich

deshalb die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als

auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die Rekurskommission

darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung

nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20, 1986

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430 E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von

Arnold Marti). Vorliegend kommt hinzu, dass die geforderten erhöhten

Anforderungen an die gestalterische Qualität des Gebäudes und an die Einordnung

in die bestehende Umgebung aufgrund der Bestimmung von Art. 30 Abs. 3

der kommunalen Bau- und Zonenordnung verlangt werden; kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht ist indessen in erster Linie von den

Gemeindebehörden anzuwenden und – soweit unbestimmte Rechtsbegriffe infrage

stehen – auszulegen (RB 1981 Nr. 20, 1982 Nr. 38, 1984

Nr. 106; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, auch zum Folgenden).

Bei der Überprüfung des

Einwandes, Art. 30 Abs. 3 BZO sei verletzt, hat die Vorinstanz ihre

Kognition nicht eingeschränkt, sondern vielmehr die oben umschriebene Überprüfungsbefugnis

respektiert. Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (VGr,

1.

November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Hat die

Baurekurskommission – wie hier – einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung

des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vor­instanzlichen Überprüfungsbefugnis

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).

5.3

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Rekursentscheid mit

dem Einwand der Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BZO auseinandergesetzt.

In der gemäss § 54 VRG verlangten Beschwerdebegründung muss daher

dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des

Beschwerdeführers an einem Mangel leidet. Der Verweis auf die Rekursbegründung

ist keine taugliche Beschwerdebegründung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 7). Die im Übrigen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung geben einfach eine andere

subjektive Meinung wieder, sind aber nicht geeignet, die Beurteilung der

örtlichen Baubehörde und der Vorinstanz infrage zu stellen. Nach der Rechtsprechung

kann die Einordnung nicht allein deshalb verneint werden, weil der Bauherr das

zulässige Volumen ausschöpft und das Bauprojekt damit grössere Ausmasse und

eine grössere Nutzungsdichte aufweist als die bauliche Umgebung (RB 1990

Nr. 78; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18; BGE 115 Ia 114

E. 3d; BGr, 21. Mai 1997, ZBl 99/1998 S. 170). Die geltend

gemachte Abgrabung von 9 m und das "Ausgiessen des Grundstückes" mit

Beton betrifft die Tiefe der Baugrube bergseitig sowie die Baugrubensicherung

und hat keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der ästhetisch-architektonischen

Einordnung/Gestaltung des Bauprojekts nach dessen Fertigstellung. Zu Recht hat

die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als

vertretbar beurteilt.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm von vornherein keine

Parteientschädigung zu. Vielmehr hat er den privaten Beschwerdegegner für

dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen, d.h. mit Fr. 1'200.-,

zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…