VB.2010.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00160
16. Juni 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12392)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00160
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.06.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Fristerstreckungsgesuch für Kautionsleistung und Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
Ein Fristerstreckungsgesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist auch dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen, sich mithin als nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (E. 2.1). Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Sicherheitsleistung gewährt werden; hierauf lässt sich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von vornherein ersichtlich war (E. 2.2). Vorliegend wurden keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht fallenden Gründe für die Fristerstreckung geltend gemacht. Die bloss behauptete Mittellosigkeit wurde nicht substantiiert, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorab hätte erkennen müssen. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KAUTIONSFRIST
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00160
Beschluss
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28.
September 2009 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung des Ausländers A; sie gebot ihm zugleich, sich bis
spätestens Mitte Dezember jenes Jahres aus der Schweiz zu entfernen. Die
Anordnung wurde dem Vertreter von A am 29. September 2009 zugestellt.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 29.
Oktober 2009 rekurrieren. Die Staatskanzlei forderte ihn mit am 23. November
2009.
ausgehändigter Verfügung auf, die Verfahrenskosten binnen 30 Tagen durch
einen Barvorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. In der Folge ersuchte
er um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand, leistete aber dennoch
fristgerecht die ihm auferlegte Kaution. Der Regierungsrat wies das
Rechtsmittel sowie, weil Letzteres aussichtslos sei, das Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege mit am 10. März 2010 eröffnetem Beschluss vom 3.
gleichen Monats ab.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 7. April 2010 Beschwerde führen und beantragen, ihm unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats, in Aufhebung von dessen
Beschluss sowie bei Verzicht auf eine Wegweisung die Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine
Präsidialverfügung vom 12. April 2010 – tags darauf allen Beteiligten
zugestellt – setzte Fristen an, und zwar einerseits A gestützt auf § 70 in
Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1969 (VRG, LS 175.2) unter Androhen des Nichteintretens
eine solche von 20 Tagen zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-,
weil er aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Kosten
von nahezu Fr. 44'000.- schuldet, anderseits gegenüber Sicherheitsdirektion
sowie Regierungsrat eine solche von 30 Tagen zur Beschwerdebeantwortung
bzw. -vernehmlassung. Während sich die Staatskanzlei am 11. Mai 2010 mit dem
Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Am 3. Mai 2010 hatte A
um Erstreckung der Zahlungsfrist bis 17. jenes Monats ersucht, sei er doch
"bestrebt, die Rechnung zu begleichen, […] aber […] hat erst gerade ein Restaurant
zur Miete übernommen [das heisst am 1. Dezember 2009 bzw. anfangs 2010] und ist
dabei sich beruflich zu etablieren und seine finanzielle Situation zu
regeln" bzw. zu "stabilisieren". Die Erstreckung wurde
"letztmals" sogar bis 25. Mai 2010 gewährt. Am 12. Mai 2010
erhob A beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom
12.
April 2010. Unter einzigem Hinweis hierauf ersuchte er mit am 25. Mai
2010.
(Dienstag nach Pfingsten) beim Verwaltungsgericht eingelangter Eingabe vom
(Freitag, dem) 21. gleichen Monats um weitere Fristerstreckung bis 21. Juni
2010.
Das lehnte eine vorab noch vor Mittag per Fax und postalisch am Folgetag
eröffnete Präsidialverfügung vom 25. Mai 2010 als eines zureichenden Grundes
entbehrend und mit der ergänzenden Bemerkung ab, der bundesgerichtlichen Beschwerde
eigne laut Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) keine aufschiebende Wirkung.
Mit Urteil vom 15. Mai
2010.
– am Letzten gleichen Monats beim Verwaltungsgericht eingetroffen – war
das Bundesgericht auf die Beschwerde von A nicht eingetreten, weil dieser sie
einzig damit begründe, "dass ihm die nötigen finanziellen Mittel zur
Bezahlung des Vorschusses fehlten […]. Sein Begehren erweist sich letztlich als
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ein
solches Gesuch […] muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht
werden […]. Die Beschwerdeschrift [gemäss Dispositiv "samt Beilage"]
ist ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten, welches zu prüfen
haben wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf ein nach vermutlich
unbenütztem Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege noch eintreten zu können" (mit der Geschäftsbezeichnung
2C_417/2010 zugänglich unter www.bger.ch). Am 1./2. Juni 2010 sandte das Bundesgericht
die bei ihm eingereichte Beschwerde einschliesslich Beilagen dem Verwaltungsgericht
zu. Bei diesem ist bis heute seitens von A keine Kaution eingegangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss das Rechtsmittel kraft § 38 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung
erledigt werden.
Das Verwaltungsgericht prüft gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von
Amtes wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der
Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn
es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese
Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der
gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und
mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch
[bestätigt durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]).
Bezüglich der übrigen Eintretensbedingungen interessiert
nachfolgend bloss, ob sich das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel gestützt
auf § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress VRG androhungsgemäss
nicht an die Hand nehmen lasse, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte
Kaution nicht geleistet hat (vgl. vorn III Abs. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 15 N. 9 und 18).
2.
2.1
§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG erlaubt, andere als
gesetzliche Fristen auf ein vor deren Ablauf Frist gestelltes Gesuch hin zu
erstrecken, sofern ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich
belegt sind. Ein solches Gesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist sogar
dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die
angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft
in Betracht kommen, sich mithin nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich
erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze
Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu
ermöglichen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 10; Robert Hauser/Erhard
Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195
N. 27, 32 und 45; VGr, 29. Mai 2008, VB.2008.00165, E. 4 Abs. 3,
www.vgrzh.ch).
Füglich wurde hier das zweite Erstreckungsgesuch nach
grosszügiger letztmaliger Fristverlängerung präsidialiter abgewiesen (siehe
oben III Abs. 2, auch zum Folgenden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 8 f. und 11 f., § 15 N. 7 f.). Im Sinn des
soeben Erwogenen machte es keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht
fallenden Gründe geltend, erschien also trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich
und verhinderte deshalb die Säumnis nicht; das Ansetzen einer kurzen Nachfrist
erübrigte sich mithin. Ohnehin hätte eine solche insofern nichts genützt, als
der Beschwerdeführer beim Bundesgericht vorgebracht hatte, er könne die
verlangte Kaution überhaupt nicht leisten. Sollte es sich aber gegenteilig
verhalten haben, wäre zu sagen, dass ihm das Verwaltungsgericht ja noch vor
Fristablauf Kenntnis von der Verweigerung der verlangten weiteren Erstreckung
bis 21. Juni 2010 Kenntnis gab und er alsdann bei ihm hätte um eine
Notfrist einkommen können.
Im Übrigen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
für sein bundesgerichtliches Rechtsmittel nicht um aufschiebende Wirkung in
Anwendung des Art. 103 Abs. 3 BGG ersucht und war darauf schon vor
dem zweiten Erstreckungsgesuch an das Verwaltungsgericht nicht eingetreten
worden (siehe vorn III Abs. 2 f.).
2.2
Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung
der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei
abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur
Sicherheitsleistung gewährt werden (Hauser/Schweri, § 195 N. 33 mit
Hinweisen); hierauf lässt sich freilich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich
erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von
vornherein ersichtlich war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 8 mit Zitaten
und N. 34).
2.2.1
Das Bundesgericht hat das bei ihm
angestrengte Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vor Verwaltungsgericht qualifiziert (siehe vorn III Abs. 3).
Diese Auffassung bindet die Kammer wohl nicht (dazu VGr, 16. April 2008,
VB.2008.00127, E. 2.5.1, www.vgrzh.ch [unbeanstandet durch BGr,
23.
Mai 2008,1C_183/2008, www.bger.ch]). Es erstaunt denn auch, dass der
schon bei der Beschwerdegegnerin vom selben Anwalt vertretene Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren nach der Kautionsverfügung richtig bei der
Rekursbehörde unentgeltliche Rechtspflege anbegehrte und das dann für das
verwaltungsgerichtliche über das Bundesgericht zu erreichen versucht haben
sollte (vgl. oben I f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 15 f.
und 22). Trotzdem sei im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers hiervon
ausgegangen.
Das Bundesgericht hat nicht
wissen können, dass bei seiner Anrufung durch den Beschwerdeführer die
Kautionsfrist wegen deren Erstreckung noch nicht abgelaufen war (siehe vorn III
Abs. 2 f.). Das Armenrechtsgesuch wurde zwar am falschen Ort, gilt
jedoch gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz als noch innerhalb der Frist
gestellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 195).
Immerhin liesse sich auch noch
später so lange um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, als das betroffene
Verfahren hängig ist; bei einer Ablehnung des Gesuchs allerdings bräuchte keine
Nachfrist zur Kautionsleistung mehr angesetzt zu werden (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 15
N. 34 und § 16 N. 12, je mit Hinweisen).
2.2.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
unterlässt es wie schon bei der Vorinstanz, seine bloss behauptete Mittellosigkeit,
welche Voraussetzung für das Gewähren unentgeltlicher Rechtspflege
einschliesslich der Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht bilden
würde, wie erforderlich zu substanziieren (vgl. § 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 f. VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 36 und 39; VGr, 20. August
2008, VB.2008.00249, E. 3.4 Abs. 3, und 16. September 2009,
PB.2009.00003, E. 8.2 mit Hinweisen, beides unter www.vgrzh.ch). Er belegt
nur gerade die Mietkosten von monatlich Fr. 2'500.- für sein spätestens zu
Anfang des laufenden Jahres übernommenes Restaurant (siehe vorn III Abs. 2;
einschlägige Unvollständigkeit lastete die Kammer schon einmal einer Mandantin
des beschwerdeführerischen Vertreters an [VGr, 24. Oktober 2001,
VB.2001.00335, E. 3]), schweigt sich indes über die Höhe der "sonstigen
fixen monatlichen Kosten" sowie seines Lebensunterhalts und insbesondere
gänzlich über seine Einkünfte aus. Letzteres fällt umso mehr auf, als er früher
"als selbständig Erwerbender […] stets ein monatliches Einkommen von CHF 5000-6000.-
erzielt" haben will.
Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer musste deshalb die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um
unentgeltliche Rechtpflege vorab erkennen; weil es schon mangels genügender
Substanziierung abzuweisen ist, bedarf es wiederum keiner Nachfristansetzung,
um den Barvorschuss zu erbringen (vgl. oben 2.2 Ingress).
Gleiches folgt daraus, dass die
Befreiung von Kosten nicht in Frage kommt, die vor Einreichen des
Armenrechtsgesuchs angefallen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12
mit Hinweis). Solche sind hier insofern erwachsen, als die im Endentscheid zu
veranschlagenden Kosten teilweise Tätigkeiten abgelten, die das Gericht ab
Eingang des Rechtsmittels am 8. April 2010 bis zur Anrufung des
Bundesgerichts am 12. Mai 2010 entfaltete (siehe vorn III Abs. 1 f.).
2.3
Folglich bleibt es bei der Säumnis des Beschwerdeführers mit seinem
Barvorschuss und gilt es auf das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel nicht
einzutreten. Ansonsten dürfte es – so lässt sich anmerken – im Sinn des durch
die Beschwerde wohl nicht entkräfteten angefochtenen Beschlusses ohnehin
abzuweisen sein.
3.
Ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist
jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer wie gesagt seine
behauptete Mittellosigkeit nicht substanziiert hat (oben 2.2 Abs. 1 f.).
Ausgangsgemäss gilt es darum, diesem die Gerichtskosten aufzuerlegen und eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Ein Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …