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Entscheid

VB.2010.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00160

16. Juni 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12392)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28.

September 2009 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die

Niederlassungsbewilligung des Ausländers A; sie gebot ihm zugleich, sich bis

spätestens Mitte Dezember jenes Jahres aus der Schweiz zu entfernen. Die

Anordnung wurde dem Vertreter von A am 29. September 2009 zugestellt.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 29.

Oktober 2009 rekurrieren. Die Staats­kanzlei forderte ihn mit am 23. November

2009.

ausgehändigter Verfügung auf, die Verfahrenskosten binnen 30 Tagen durch

einen Barvorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. In der Folge ersuchte

er um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand, leistete aber dennoch

fristgerecht die ihm auferlegte Kaution. Der Regierungsrat wies das

Rechtsmittel sowie, weil Letzteres aussichtslos sei, das Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege mit am 10. März 2010 eröffnetem Beschluss vom 3.

gleichen Monats ab.

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 7. April 2010 Beschwerde führen und beantragen, ihm unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats, in Aufhebung von dessen

Beschluss sowie bei Verzicht auf eine Wegweisung die Niederlassungsbewilligung

nicht zu widerrufen, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine

Präsidialverfügung vom 12. April 2010 – tags darauf allen Beteiligten

zugestellt – setzte Fristen an, und zwar einerseits A gestützt auf § 70 in

Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1969 (VRG, LS 175.2) unter Androhen des Nichteintretens

eine solche von 20 Tagen zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-,

weil er aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Kosten

von nahezu Fr. 44'000.- schuldet, anderseits gegenüber Sicherheitsdirektion

sowie Regierungsrat eine solche von 30 Tagen zur Beschwerdebeantwortung

bzw. -vernehmlassung. Während sich die Staatskanzlei am 11. Mai 2010 mit dem

Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Am 3. Mai 2010 hatte A

um Erstreckung der Zahlungsfrist bis 17. jenes Monats ersucht, sei er doch

"bestrebt, die Rechnung zu begleichen, […] aber […] hat erst gerade ein Restaurant

zur Miete übernommen [das heisst am 1. Dezember 2009 bzw. anfangs 2010] und ist

dabei sich beruflich zu etablieren und seine finanzielle Situation zu

regeln" bzw. zu "stabilisieren". Die Erstreckung wurde

"letztmals" sogar bis 25. Mai 2010 gewährt. Am 12. Mai 2010

erhob A beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom

12.

April 2010. Unter einzigem Hinweis hierauf ersuchte er mit am 25. Mai

2010.

(Dienstag nach Pfingsten) beim Verwaltungsgericht eingelangter Eingabe vom

(Freitag, dem) 21. gleichen Monats um weitere Fristerstreckung bis 21. Juni

2010.

Das lehnte eine vorab noch vor Mittag per Fax und postalisch am Folgetag

eröffnete Präsidialverfügung vom 25. Mai 2010 als eines zureichenden Grundes

entbehrend und mit der ergänzenden Bemerkung ab, der bundesgerichtlichen Beschwerde

eigne laut Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) keine aufschiebende Wirkung.

Mit Urteil vom 15. Mai

2010.

– am Letzten gleichen Monats beim Verwaltungsgericht eingetroffen – war

das Bundesgericht auf die Beschwerde von A nicht eingetreten, weil dieser sie

einzig damit begründe, "dass ihm die nötigen finanziellen Mittel zur

Bezahlung des Vorschusses fehlten […]. Sein Begehren erweist sich letztlich als

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ein

solches Gesuch […] muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht

werden […]. Die Beschwerdeschrift [gemäss Dispositiv "samt Beilage"]

ist ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten, welches zu prüfen

haben wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf ein nach vermutlich

unbenütztem Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege noch eintreten zu können" (mit der Geschäftsbezeichnung

2C_417/2010 zugänglich unter www.bger.ch). Am 1./2. Juni 2010 sandte das Bundes­gericht

die bei ihm eingereichte Beschwerde einschliesslich Beilagen dem Verwaltungsgericht

zu. Bei diesem ist bis heute seitens von A keine Kaution eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb

muss das Rechtsmittel kraft § 38 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung

erledigt werden.

Das Verwaltungsgericht prüft gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von

Amtes wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der

Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn

es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese

Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der

gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und

mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch

[bestätigt durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]).

Bezüglich der übrigen Eintretensbedingungen interessiert

nachfolgend bloss, ob sich das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel gestützt

auf § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress VRG androhungsgemäss

nicht an die Hand nehmen lasse, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte

Kaution nicht geleistet hat (vgl. vorn III Abs. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 15 N. 9 und 18).

2.

2.1

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG erlaubt, andere als

gesetzliche Fristen auf ein vor deren Ablauf Frist gestelltes Gesuch hin zu

erstrecken, sofern ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich

belegt sind. Ein solches Gesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist sogar

dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die

angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft

in Betracht kommen, sich mithin nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich

erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze

Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu

ermöglichen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 10; Robert Hauser/Erhard

Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195

N. 27, 32 und 45; VGr, 29. Mai 2008, VB.2008.00165, E. 4 Abs. 3,

www.vgrzh.ch).

Füglich wurde hier das zweite Erstreckungsgesuch nach

grosszügiger letztmaliger Fristverlängerung präsidialiter abgewiesen (siehe

oben III Abs. 2, auch zum Folgenden; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12

N. 8 f. und 11 f., § 15 N. 7 f.). Im Sinn des

soeben Erwogenen machte es keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht

fallenden Gründe geltend, erschien also trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich

und verhinderte deshalb die Säumnis nicht; das Ansetzen einer kurzen Nachfrist

erübrigte sich mithin. Ohnehin hätte eine solche insofern nichts genützt, als

der Beschwerdeführer beim Bundesgericht vorgebracht hatte, er könne die

verlangte Kaution überhaupt nicht leisten. Sollte es sich aber gegenteilig

verhalten haben, wäre zu sagen, dass ihm das Verwaltungsgericht ja noch vor

Fristablauf Kenntnis von der Verweigerung der verlangten weiteren Erstreckung

bis 21. Juni 2010 Kenntnis gab und er alsdann bei ihm hätte um eine

Notfrist einkommen können.

Im Übrigen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

für sein bundesgerichtliches Rechtsmittel nicht um aufschiebende Wirkung in

Anwendung des Art. 103 Abs. 3 BGG ersucht und war darauf schon vor

dem zweiten Erstreckungsgesuch an das Verwaltungsgericht nicht eingetreten

worden (siehe vorn III Abs. 2 f.).

2.2

Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung

der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei

abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur

Sicherheitsleistung gewährt werden (Hauser/Schweri, § 195 N. 33 mit

Hinweisen); hierauf lässt sich freilich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich

erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von

vornherein ersichtlich war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 8 mit Zitaten

und N. 34).

2.2.1

Das Bundesgericht hat das bei ihm

angestrengte Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vor Verwaltungsgericht qualifiziert (siehe vorn III Abs. 3).

Diese Auffassung bindet die Kammer wohl nicht (dazu VGr, 16. April 2008,

VB.2008.00127, E. 2.5.1, www.vgrzh.ch [unbeanstandet durch BGr,

23.

Mai 2008,1C_183/2008, www.bger.ch]). Es erstaunt denn auch, dass der

schon bei der Beschwerdegegnerin vom selben Anwalt vertretene Beschwerdeführer

im vorinstanzlichen Verfahren nach der Kautionsverfügung richtig bei der

Rekursbehörde unentgeltliche Rechtspflege anbegehrte und das dann für das

verwaltungsgerichtliche über das Bundesgericht zu erreichen versucht haben

sollte (vgl. oben I f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 15 f.

und 22). Trotzdem sei im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers hiervon

ausgegangen.

Das Bundesgericht hat nicht

wissen können, dass bei seiner Anrufung durch den Beschwer­deführer die

Kautionsfrist wegen deren Erstreckung noch nicht abgelaufen war (siehe vorn III

Abs. 2 f.). Das Armenrechtsgesuch wurde zwar am falschen Ort, gilt

jedoch gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz als noch innerhalb der Frist

gestellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 195).

Immerhin liesse sich auch noch

später so lange um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, als das betroffene

Verfahren hängig ist; bei einer Ablehnung des Gesuchs allerdings bräuchte keine

Nachfrist zur Kautionsleistung mehr angesetzt zu werden (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 15

N. 34 und § 16 N. 12, je mit Hinweisen).

2.2.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

unterlässt es wie schon bei der Vorinstanz, seine bloss behauptete Mittellosigkeit,

welche Voraussetzung für das Gewähren unentgeltlicher Rechtspflege

einschliesslich der Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht bilden

würde, wie erforderlich zu substanziieren (vgl. § 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 f. VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 36 und 39; VGr, 20. August

2008, VB.2008.00249, E. 3.4 Abs. 3, und 16. September 2009,

PB.2009.00003, E. 8.2 mit Hinweisen, beides unter www.vgrzh.ch). Er belegt

nur gerade die Mietkosten von monatlich Fr. 2'500.- für sein spätestens zu

Anfang des laufenden Jahres übernommenes Restaurant (siehe vorn III Abs. 2;

einschlägige Unvollständigkeit lastete die Kammer schon einmal einer Mandantin

des beschwerdeführerischen Vertreters an [VGr, 24. Oktober 2001,

VB.2001.00335, E. 3]), schweigt sich indes über die Höhe der "sonstigen

fixen monatlichen Kosten" sowie seines Lebensunterhalts und insbesondere

gänzlich über seine Einkünfte aus. Letzteres fällt umso mehr auf, als er früher

"als selbständig Erwerbender […] stets ein monatliches Einkommen von CHF 5000-6000.-

erzielt" haben will.

Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer musste deshalb die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um

unentgeltliche Rechtpflege vorab erkennen; weil es schon mangels genügender

Substanziierung abzuweisen ist, bedarf es wiederum keiner Nachfristansetzung,

um den Barvorschuss zu erbringen (vgl. oben 2.2 Ingress).

Gleiches folgt daraus, dass die

Befreiung von Kosten nicht in Frage kommt, die vor Einreichen des

Armenrechtsgesuchs angefallen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12

mit Hinweis). Solche sind hier insofern erwachsen, als die im Endentscheid zu

veranschlagenden Kosten teilweise Tätigkeiten abgelten, die das Gericht ab

Eingang des Rechtsmittels am 8. April 2010 bis zur Anrufung des

Bundesgerichts am 12. Mai 2010 entfaltete (siehe vorn III Abs. 1 f.).

2.3

Folglich bleibt es bei der Säumnis des Beschwerdeführers mit seinem

Barvorschuss und gilt es auf das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel nicht

einzutreten. Ansonsten dürfte es – so lässt sich anmerken – im Sinn des durch

die Beschwerde wohl nicht entkräfteten angefochtenen Beschlusses ohnehin

abzuweisen sein.

3.

Ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist

jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer wie gesagt seine

behauptete Mittellosigkeit nicht substanziiert hat (oben 2.2 Abs. 1 f.).

Ausgangsgemäss gilt es darum, diesem die Gerichtskosten aufzuerlegen und eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Ein Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …