VB.2010.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00161
26. August 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12563)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00161
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur Anstellung einer Psychotherapeutin
Verweigerung der Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin.
Die Direktbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist aufgrund des intertemporalen Verfahrensrechts zulässig (E. 1.1).
Die Auslegung einer Übergangsbestimmung der Psychotherapieverordnung (§ 26 Abs. 2 PsyV) ergibt, dass Personen, die vor dem 1. Juni 2005 als unselbständige, nichtärztliche Psychotherapeut(inn)en tätig waren, ohne die seit diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an die Erstausbildung zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 lit. b PsyV), diese Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin ausüben dürfen. Ersucht eine selbständig tätige Ärztin um Beschäftigung einer solchen Person, so muss die Bewilligung entgegen der Auffassung der Gesundheitsbehörden unabhängig davon erteilt werden, ob das Gesuch vor oder nach dem 31. Mai 2008 gestellt wurde und ob es sich um eine Stelle in der gleichen oder einer anderen Arztpraxis handelt (E. 4.3).
Gutheissung (E. 5).
Stichworte:
ANSTELLUNGSBEWILLIGUNG
AUSLEGUNG
BEFRISTUNG
BERUFSAUSÜBUNG
BESCHÄFTIGUNGSANSPRUCH
BEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
DIREKTBESCHWERDE
ERSTAUSBILDUNG
INTERTEMPORALES RECHT
LEGITIMATION
PSYCHOTHERAPEUT/-IN
STELLENWECHSEL
ÜBERGANGSBESTIMMUNG
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
§ 28 GesundheitsG
§ 17 PsyV
§ 17 Abs. II lit. b PsyV
§ 26 PsyV
§ 26 Abs. II PsyV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00161
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung
zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist seit Februar 2006 als unselbständige,
nichtärztliche Psychotherapeutin in der Praxis von D in Zürich tätig; die
entsprechende Bewilligung zur Beschäftigung erteilte die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich gestützt auf § 17 in Verbindung mit § 26 Abs. 2
der Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
vom 1. Dezember 2004 (PsyV; LS 811.61).
Die selbständig tätige Ärztin A ersuchte die
Gesundheitsdirektion am 20. Dezember 2009 um Bewilligung zur Beschäftigung
von B als nichtärztliche Psychotherapeutin in ihrer Praxis. Die
Gesundheitsdirektion lehnte dieses Gesuch am 10. März 2010 ab. Zur Begründung
führte sie an, B verfüge nicht über die erforderliche Erstausbildung gemäss § 2
PsyV, weshalb die Bewilligungsvoraussetzung von § 17 Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 PsyV für die Gesuchstellerin nicht erfüllt sei. Die Bewilligung,
die D im Februar 2006 zur Beschäftigung von B erteilt worden sei, habe sich auf
die Übergangsbestimmung von § 26 PsyV gestützt. Auf diese
Übergangsbestimmung könne sich die Gesuchstellerin nicht mehr berufen.
Erwägungen
II.
Hiergegen
gelangten A und B am 8. April 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie ersuchten um Erteilung der beantragten Bewilligung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Gesundheitsdirektion
ersuchte am 11. Mai 2010 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli
2010.
ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
in Kraft getreten. Im Zug der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum
Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die
Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen
materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b).
Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem
Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig gemacht wird (RB 2004
Nr. 8 mit Hinweisen).
Vorliegende Beschwerde ist
am 8. April 2010 erhoben worden. Massgebend für die Zuständigkeit ist
deshalb die bis Ende Juni 2010 geltende Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes:
Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2
der damaligen Fassung konnten erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und
Ämter betreffend Zulassung zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege – wozu
auch die Bewilligung an den Inhaber einer ärztlichen Praxis zur Beschäftigung unselbständig
tätiger Psychotherapeuten/-innen im Sinn von § 17 PsyV gehört (vgl. VGr, 4. Juni
2009, VB.2009.00113, E. 1, www.vgrzh.ch) – unmittelbar (mit sogenannter
Direktbeschwerde) beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde
ist somit grundsätzlich zulässig.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert sind Personen, welche durch die angefochtene Anordnung
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
haben (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a [neu § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1] VRG).
1.2.1
Als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
1.
offensichtlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2
Obschon die Beschwerdeführerin 2 demgegenüber nicht Adressatin der strittigen
Verfügung ist, wird sie durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin
doch auch so nahe betroffen, dass sie – solange die Arbeitgeberin wie vorliegend
die Beschwerdeführerin 1 an der Anstellung weiter interessiert ist – auch im
eigenen Namen als beschwerdelegitimiert erscheint. Keine Beschwerdeberechtigung
würde für die Beschwerdeführerin 2 allerdings dann bestehen, wenn sich die Beschwerdeführerin
1.
als Gesuchstellerin und Adressatin mit der Bewilligungsverweigerung
abgefunden hätte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 24).
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde somit
in allen Teilen einzutreten.
2.
2.1
Der Kanton
Zürich regelt in §§ 27 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 2. April
2007.
(GesundheitsG, LS 810.1) die Zulassung zur selbständigen nichtärztlichen
psychotherapeutischen Berufstätigkeit (zur Entstehungsgeschichte dieser Ordnung
aufgrund des früheren Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. August
2000.
vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74; RB 1998 Nr. 79 =
ZBl 100/1999, S. 592; BGE 128 I 92). Sodann wird in §§ 17–20 PsyV die
unselbständige psychotherapeutische Berufsausübung geregelt, wobei diese
Regelung zumindest teilweise auf die praktische Ausbildung und Tätigkeit von Personen
ausgerichtet ist, welche die Zulassung zur selbständigen nichtärztlichen
psychotherapeutischen Berufsausübung erlangen wollen. Wer unselbständige
Psychotherapeuten/ -innen anstellen will, bedarf gemäss § 17 Abs. 1
PsyV einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird gemäss § 17
Abs. 2 lit. a PsyV nur solchen Personen erteilt, welche gemäss § 22a
lit. a–c des früheren GesundheitsG bzw. § 28 GesundheitsG auch zur
praktischen Ausbildung für die selbständige psychotherapeutische Tätigkeit (das
heisst für Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit) befugt sind.
Die anzustellende Person muss (sofern sie nicht ohnehin die
Zulassungsvoraussetzungen zur selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit
erfüllt) über eine Ausbildung gemäss § 17 Abs. 2 lit. b PsyV
verfügen, nämlich eine Erstausbildung gemäss § 2, mindestens 50 Lektionen
Theorie gemäss § 4 und mindestens 50 Sitzungen Selbsterfahrung gemäss § 5.
§ 26 PsyV enthält eine
Übergangsregelung für Personen mit Bewilligung zur selbständigen
psychotherapeutischen Berufsausübung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung am 1. Juni 2005 bereits unselbständig tätige
Psychotherapeuten/-innen beschäftigten, ohne die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a zu erfüllen (Abs. 1) bzw. Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung unselbständig tätig waren, ohne die Voraussetzungen
von § 17 Abs. 2 lit. b zu erfüllen (Abs. 2): Die
Beschäftigenden dürfen die in jenem Zeitpunkt Beschäftigten noch bis zum Ablauf
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin beschäftigen (Abs. 1).
Die in jenem Zeitpunkt unselbständig Beschäftigten dürfen die unselbständige
Tätigkeit weiterhin ausüben (Abs. 2). Gemäss § 26 Abs. 3 PsyV
bleibt die Bewilligungspflicht nach § 17 weiterhin bestehen.
2.2
Die durch Art. 27
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Wirtschaftsfreiheit
schützt alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008,
Rz. 632 ff.), namentlich auch die selbstständige Tätigkeit als Arzt
und als Psychotherapeut (vgl. BGE 125 I 322 E. 2a; 128 I 92 E. 2a).
Wie bei allen Freiheitsrechten bedarf deren Einschränkung einer gesetzlichen
Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) und muss durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36
Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) sein.
3.
3.1
Die
Gesundheitsdirektion begründete die Verweigerung des Gesuchs im angefochtenen
Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin 1 zur Beschäftigung der
Beschwerdeführerin 2 (welche die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b
PsyV unstreitig nicht erfüllt) nicht auf § 26 Abs. 2 PsyV berufen
könne. Gemäss dieser Bestimmung hätten sich Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung unselbständig tätig waren, die Tätigkeit auch
ohne Erfüllung der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV
weiterhin ausüben können. Damit sei eine Bestandesgarantie für bestehende Beschäftigungsverhältnisse
bezweckt worden. Den Personen sollte Gelegenheit gegeben werden, fehlende Ausbildungselemente
nachzuholen. Gemäss Praxis der Beschwerdegegnerin sei solchen Personen in
Anwendung der in § 26 Abs. 1 PsyV vorgesehenen dreijährigen
Übergangsfrist ein Stellenwechsel bis zum 31. Mai 2008 bewilligt worden.
Die beschriebene Übergangsregelung gewähre bereits tätigen Personen einen
gewissen Bestandesschutz im Rahmen schon bestehender Arbeitsverhältnisse; auf
der anderen Seite stelle sie jedoch auch sicher, dass nach Ablauf einer gewissen
Frist die neue Regelung bei der Neuerteilung von Bewilligungen angewendet werde
und somit auch der Rechtssicherheit gedient sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Auffassung der Gesundheitsdirektion
beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von § 26 Abs. 2 PsyV. Die
Bestimmung erlaube einer klar umrissenen Personengruppe, nämlich derjenigen der
Unselbständigerwerbenden, weiterhin tätig zu sein, dies unter ärztlicher
Aufsicht und Verantwortung. Zudem sind die Beschwerdeführerinnen der
Auffassung, die Nichterteilung der Bewilligung aufgrund einer dreijährigen
Frist führe zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hält daran fest, § 26 Abs. 2 PsyV sei dahingehend
auszulegen, dass die Bestimmung auf nach dem 31. Mai 2008 neu begründete
Anstellungsverhältnisse nicht mehr angewendet werde. Die Bestimmung bezwecke,
denjenigen Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
bereits unselbständig als Psychotherapeuten/-innen tätig waren, einen Bestandesschutz
für eine bestimmte Zeit zu gewähren; ein Bestandesschutz auf Berufslebenszeit
sei nicht beabsichtigt. Würde § 26 Abs. 2 PsyV im Sinne der Beschwerdeführerinnen
ausgelegt, hätte dies eine dauerhafte Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen
gesuchstellenden Personen innerhalb des Kantons zur Folge, welche einzig an das
Kriterium anknüpfen würde, ob die betreffende Person die unselbständige
Tätigkeit schon vor oder erst nach Inkrafttreten der Verordnung aufgenommen habe;
mit einer solchen Auslegung würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 1 erfüllt die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a
PsyV, die aufseiten der gesuchstellenden (beschäftigenden) Medizinalperson für
die Erteilung einer Bewilligung zur Anstellung unselbständig tätiger
Psychotherapeuten/-innen erforderlich sind. Ebenso unbestritten ist, dass
demgegenüber die Beschwerdeführerin 2 die Voraussetzungen, die laut § 17 Abs. 2
lit. b PsyV aufseiten der anzustellenden Person gegeben sein müssen, nicht
erfüllt.
4.2
Streitig
ist hingegen die Auslegung der Übergangsbestimmung von § 26 PsyV. Das Verwaltungsgericht
hat sich mit dieser Frage bereits eingehend auseinandergesetzt (VGr, 4. Juni
2009, VB.2009.00113, E. 4, www.vgrzh.ch).
4.2.1
Dabei verwies das Gericht zunächst auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung
von § 26 Abs. 2 PsyV, wonach die Psychotherapeuten/-innen nach dem
Inkrafttreten der Verordnung ihre bisherige unselbständige Tätigkeit trotz
Fehlens der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV
fortsetzen dürfen, und hielt fest, dass diese Bestimmung keine ausdrückliche
zeitliche Beschränkung enthalte.
4.2.2
Die damalige Beschwerdeführerin verstand § 26 Abs. 2 PsyV als
klare Umschreibung einer zeitlich unbeschränkten Besitzstandsgarantie.
Demgegenüber machte die Gesundheitsdirektion seinerzeit geltend, mit § 26 Abs. 2
PsyV habe der Verordnungsgeber nur einen Bestandesschutz "für eine
bestimmte Zeit" gewähren wollen, um den betroffenen Psychotherapeuten/-innen
eine Nachqualifikation hinsichtlich fehlender Ausbildungsbestandteile zu
ermöglichen (E. 4.2).
4.2.3
Zusammenfassend gelangte das Gericht in besagtem Urteil zum Ergebnis, dass
aufgrund der herkömmlichen Interpretationsmethoden die von der damaligen
Beschwerdeführerin verfochtene Lösung eher den Vorzug verdiene gegenüber der von
der Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung; ein eindeutiges
Auslegungsergebnis liege damit jedoch nicht vor (E. 4.3). Das Gericht konnte
die Frage in der Folge offen lassen, weil die Bewilligungsverweigerung vor dem
Hintergrund der dortigen Umstände selbst dann als unverhältnismässig zu
qualifizieren war, wenn man der Auslegung der Gesundheitsdirektion folgte; die
Bewilligung zur Anstellung wechselte lediglich innerhalb der Praxisgemeinschaft
(E. 4.5 Abs. 2 und 3).
4.3
Die
strittige Auslegungsfrage muss heute beantwortet werden.
4.3.1
Ausgangspunkt ist die seinerzeitige, nach eingehender Abwägung der
verschiedenen Argumente geäusserte Auffassung des Gerichts, wonach die von der damaligen
Beschwerdeführerin verfochtene Lösung eher den Vorzug verdient.
Ergänzend ist zu beachten, was die von der Beschwerdegegnerin
gewählte Auslegung für die Praxis bedeutet. Die aktuelle Praxis der Beschwerdegegnerin
hat offensichtlich folgende Konsequenzen: Auch nach Ablauf einer dreijährigen
Übergangsfrist seit Inkrafttreten der Verordnung, also ab 1. Juni 2008,
dürfen nichtärztlich tätige Psychotherapeuten/-innen am selben Arbeitsplatz
weiterhin unselbständig tätig sein. Hingegen ist ein Stellenwechsel ab
diesem Datum nicht mehr zulässig.
Für den Sinn einer solchen Lösung führt die Beschwerdegegnerin
allerdings nichts Entscheidendes an. Insbesondere liegt es in der Natur der
Sache, dass eine Besitzstandsgarantie deren Inhaber gegenüber denjenigen
Personen ohne Besitzstand bevorzugt. Eine solche Besserstellung resultiert denn
auch aus der Auslegung der Vorinstanz, dergemäss die per 31. Mai 2008 unselbständig
tätigen Psychotherapeuten/-innen – wenn kein Stellenwechsel stattfindet – den
Besitzstand wahren dürfen. Das von der Beschwerdegegnerin angerufene
Gleichbehandlungsgebot lässt sich deshalb nicht gegen das vorliegende Auslegungsergebnis
ins Feld führen.
4.3.2
Es bleibt damit bei der Auslegung, dass die zeitlich unbeschränkte
Berechtigung von § 26 Abs. 2 PsyV für diejenigen nichtärztlichen
Psychotherapeuten/-innen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in
unselbständiger Stellung tätig waren, der zeitlichen Schranke gemäss Abs. 1
vorgeht. Eine Neuanstellung ist somit auch über den 31. Mai 2008 zu
bewilligen, wenn die betreffende Person bereits zuvor aufgrund einer
Bewilligung als unselbständige Psychotherapeutin bzw. als unselbständiger Psychotherapeut
tätig gewesen war – wenn es sich also lediglich um einen Stellenwechsel
handelt. Die Übergangsbestimmungen enthalten keine Hinweise darauf, dass der
Besitzstand nach Ablauf von drei Jahren nur für die unverändert in derselben
Praxis tätigen Personen gelten soll.
4.3.3
Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zur
Beschäftigung der Beschwerdeführerin 2, welche per 31. Mai 2008 aufgrund
einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion bei D als unselbständige Psychotherapeutin
tätig war, zu erteilen ist. Mit anderen Worten: Der Stellenwechsel ist zu bewilligen.
5.
In Gutheissung der Beschwerde
ist demnach Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 10. März 2010 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 die
nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Die Kostenauflage in Disp.-Ziff. II
der Verfügung ist nicht aufzuheben, da die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 250.-
auch bei einem positiven Bewilligungsentscheid hätte erhoben werden können (§ 13
Abs. 1 VRG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Diese ist zudem zur Zahlung
einer Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- an die beiden Beschwerdeführerinnen
zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 10. März
2010.
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin eingeladen, der Beschwerdeführerin 1
die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen innert dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…