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Entscheid

VB.2010.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00165

14. Juli 2010Deutsch20 min

(URT.2010.12456)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat X errichtete mit Beschluss vom 12. Juni 2006 über D, geboren

1990, Heimatort Z im Kanton Bern, wegen fehlender elterlicher Sorge eine Vormundschaft

nach Art. 368 des Zivilgesetzbuches. D kam in der Schweiz bei einer

Pflegefamilie in der Gemeinde X unter; zuvor lebte er mit seinem verstorbenen

Vater im Ausland.

B. Vom

14. Januar 2007 bis zum 30. April 2008 wurde D in einem Kinderheim im

Kanton Y fremdplatziert, um ihm den Abschluss einer "Interkulturellen

Vorlehre mit sozialpädagogischer Begleitung" zu ermöglichen. Das Amt für

Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich leistete gegenüber dem Kinderheim

Kostengutsprache für die Übernahme der Versorgertaxe und für die Übernahme des

Restdefizits. Der Gemeinderat X erteilte ebenfalls Kostengutsprachen. Mit

Beschluss des Gemeinderats X vom 11. März 2008 wurde die Sozialhilfe an D

per 31. Januar 2008 eingestellt, weil die Mittel aus der Erbschaft des verstorbenen

Vaters für die Deckung der Auslagen ausreichen würden.

C. Zur

Frage der Kostentragung für die Fremdplatzierung wurde lange und umfangreich

zwischen dem Kantonalen Sozialamt Zürich, der Gesundheits- und

Fürsorgedirektion (Sozialamt) des Kantons Bern, dem Sozialsekretariat der Gemeinde

X und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich korrespondiert.

Umstritten war im Wesentlichen der Umfang der Rückerstattungspflicht des

Heimatkantons Bern gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über

Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder-

und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen vom 2. Februar 1984

(Interkantonale Heimvereinbarung, IHV) bzw. die Interkantonale Vereinbarung für

soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) und das Bundesgesetz

vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) und die Kostentragungspflicht des

Kantons Zürich gestützt auf das Gesetz über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG, LS 852.2) bzw.

gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1).

D. Mit

Schreiben vom 30. März 2007 anerkannte der Kanton Bern eine Kostenersatzpflicht

gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz, wies den Kanton Zürich aber darauf hin,

dass gestützt auf die IHV/IVSE nicht die kantonale Mindestversorgertaxe,

sondern nur der Versorgerbeitrag weiterverrechnet werden könne.

E. Mit

Verfügung vom 5. Januar 2010 wies die Bildungsdirektion (Amt für Jugend

und Berufsberatung) des Kantons Zürich schliesslich das Gesuch der Gemeinde X

um Übernahme von Kosten in der Höhe von Fr. 56'088.50 gestützt auf das Gesetz

über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge ab.

F. Mit

Gesuch vom 3. Februar 2010 beantragte die Gemeinde X der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich (Kantonales Sozialamt) die Übernahme der Kosten gestützt auf

die Sozialhilfegesetzgebung.

Erwägungen

II.

A. Ebenfalls

am 3. Februar 2010 liess die Gemeinde X Rekurs gegen die Verfügung der

Bildungsdirektion erheben. Sie beantragte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Bildungsdirektion – die Aufhebung der

Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Kostenübernahme durch den Staat

gestützt auf das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge.

Zudem beantragte sie die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Erlass einer

Verfügung der Sicherheitsdirektion über die Übernahme der Kosten gestützt auf

das Sozialhilfegesetz. Schliesslich stellte die Gemeinde X Antrag auf Durchführung

eines weiteren Schriftenwechsels nach einer allfälligen Vereinigung der beiden

Rekursverfahren.

B. Der

mit der Entscheidvorbereitung betraute Rechtsdienst der Staatskanzlei sistierte

daraufhin mit Verfügung vom 5. Februar 2010 antragsgemäss das Rekursverfahren.

C. Mit

Eingabe vom 18. Februar 2010 beantragte das Kantonale Sozialamt die Aufhebung

der Sistierung mit der Begründung, es sei angezeigt, dass im Rahmen des

Rekursverfahrens zunächst darüber entschieden werde, ob die Mindestversorgertaxe

als staatliche Subventionsleistung im Sinne von § 9b Abs. 1

JugendheimeG zu qualifizieren sei, bevor eine Kostentragung nach dem

Sozialhilfegesetz geprüft werde.

D. Mit

Verfügung vom 12. März 2010 hob die Staatskanzlei die Sistierung des

Rekursverfahrens auf und setzte das Verfahren wieder fort.

III.

A. Gegen

diese Verfügung liess die Gemeinde X am 8. April 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht

erheben. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Bildungsdirektion, die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2010 in Bezug

auf die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens und die Sistierung desselben bis

zum Erlass einer Verfügung der Sicherheitsdirektion.

B. Die

Sicherheitsdirektion beantragte als Mitbeteiligte, dass auf die Beschwerde

nicht eingetreten, eventualiter dass die Beschwerde abgewiesen werde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X. Die Staatskanzlei verzichtete

auf Stellungnahme, wies jedoch daraufhin, dass das Rekursverfahren bis zum

Beschwerdeentscheid erneut sistiert werde. Die Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli

2010.

ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum

Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige

Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des

bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431

E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der

Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an,

wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert

sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes

nichts (dazu nachfolgend 1.2 f.).

1.2

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Zwischenentscheid des Regierungsrats,

die Sistierung des Rekursverfahrens bezüglich der Kosten für die ausserfamiliäre

Platzierung von D aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31

N. 32). Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten wird, ist die

vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38b Abs. 3 VRG).

1.3

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid

dann zuständig, wenn die Zuständigkeit auch für die Be­schwerde in der

Hauptsache gegeben ist (§ 44 Abs. 3 VRG). Gemäss § 43 Abs. 1

lit. c VRG in der bis zum 30. Juni 2010 gültigen Fassung, war die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über die Gewährung von

Kostenbeiträgen und Subventionen unzulässig. Diese Bestimmung nahm Bezug auf

das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2), welches

zwischen Kostenanteilen (mit gesetzlicher Anspruchsberechtigung; § 2),

Kostenbeiträgen (mit gesetzlicher Anspruchsberechtigung, jedoch quantitativer

Festsetzung im Globalbudget; § 2a) und Subventionen (ohne gesetzliche

Anspruchsberechtigung; § 3) unterscheidet (vgl. VGr, 7. November

2007, VB.2007.00173, E. 2, www.vgrzh.ch). Seit dem Inkrafttreten der

eidgenössischen Rechtsweggarantie am 1. Januar 2009 gemäss Art. 86 Abs. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) befand

sich das Verwaltungsgericht jedoch auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich

von Kostenbeiträgen und Subventionen als zuständig: Gemäss Art. 86 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 [und in Verbindung mit Art. 114]

BGG haben die Kantone per 1. Januar 2009 als unmittelbare Vorinstanzen des

Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, soweit nicht nach einem anderen

Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das

Bundesgericht unterliegen oder soweit es sich nicht um Entscheide mit

"vorwiegend politischem Charakter" handelt (Art. 86 Abs. 3

BGG). Im Einklang damit ist a§ 43 Abs. 1 lit. c VRG in der

revidierten Fassung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes gestrichen

worden (vgl. § 42 ff. VRG; unzulässig ist die Beschwerde über

Staatsbeiträge nach § 8 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [§ 44

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG]).

2.

2.1

Gemäss a§ 48

Abs. 2 VRG waren Zwischenentscheide weiterziehbar, wenn sie für den

Betroffenen einen Nachteil zur Folge hatten, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben liess. Neu richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Entsprechend sind selbständig

eröffnete (Vor- oder) Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über

Ausstandsbegehren anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG). Andere selbständig

eröffnete (Vor- oder) Zwischenentscheide sind indes – wie teilweise schon nach

a§ 48 VRG – nur dann weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG).

Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist grundsätzlich

von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht

davon, wo ein voraussichtlich nicht behebbarer Nachteil vorausgesetzt wird,

einen solchen zu substantiieren, wenn er wie vorliegend nicht auf der Hand liegt.

Ein strikter Nachweis für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils

ist jedoch nicht erforderlich (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Bernard Corboz

in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral],

Bern 2009, Art. 93 N. 18 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 48

N. 6 f.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Aufhebung der Sistierung

hätte für sie einen Nachteil zur Folge, welcher sich später nicht mehr beheben

liesse, da dadurch verhindert würde, dass die Frage der Kostenübernahme durch

den Staat in einem (Rechtsmittel-)Verfahren umfassend untersucht und

auch in einem (Rechtsmittel-)Verfah­ren die Rechtsanwendung von Amtes

wegen unbeschränkt erfolgen könne. Indem die Vorinstanz die Sistierung

aufgehoben habe, habe sie das Gebot der Koordination verletzt. Zwischen den

kantonalrechtlichen Vorschriften von § 9b JugendheimeG und § 41 SHG

in Verbindung mit Art. 16 ZUG sowie den interkantonalen Vorschriften der

IHV/IVSE und den bundesrechtlichen Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes

bestehe ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig

voneinander angewendet werden dürften, weshalb die Rechtsanwendung materiell

koordiniert erfolgen müsse. Andernfalls bestehe die Gefahr materiell

unkoordinierter, mitunter sogar einander widersprechender Entscheide sowie die

Gefahr der Vereitelung des kantonalen, interkantonalen sowie des Bundesrechts,

was dem Prinzip der derogatorischen Kraft des interkantonalen Rechts und des

Bundesrechts widerspräche und zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könne.

Da für den erstinstanzlichen Vollzug des Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge, des Sozialhilfegesetzes, des Zuständigkeitsgesetzes sowie

der IHV/IVSE verschiedene kantonale Behörden zuständig seien, hätten die

verschiedenen kantonalen Behörden die Rechtsanwendung im erstinstanzlichen

Verfahren zunächst materiell zu koordinieren und anschliessend verfahrensmässig

so vorzugehen, dass die verschiedenen getrennt erlassenen Entscheide in einem

einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden könnten.

3.

3.1

Zu prüfen

ist somit vorliegend, ob eine Koordinationspflicht besteht, durch deren Verletzung

der Beschwerdeführerin bei Wiederaufnahme des Rekursverfahrens ein nicht wieder

gutzumachender Nachteil entsteht.

3.2

Das

Koordinationsgebot ist Ausfluss des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des

Grundsatzes der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Obwohl im

Zusammenhang mit der Anwendung des Umweltschutz-, Bau- und Raumplanungsrechts

entwickelt, ist das Koordinationsgebot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in allen

Rechtsgebieten zu beachten. Er ist allerdings nicht unmittelbar anwendbar (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 17 und 19 mit Hinweisen; Andreas

Kley-Struller, Anforderungen des Bundesrechts an die Verwaltungsrechtspflege

der Kantone bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, AJP 1995 S. 148 ff.,

159). Koordinationsbedarf ist immer dann gegeben, wenn verschiedene

materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart

enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig

voneinander angewendet werden dürfen (BGE 122 II 81 E. 6d/aa, 116 Ib 50

E. 4b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 18). Die Koordinationspflicht gilt

allerdings nur für untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren

verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen

würde (BGE 117 Ib 35 E. 3e).

3.3

Im

vorliegenden Fall geht es um das Zusammenspiel des Zuständigkeitsgesetzes, der

IHV/IVSE, der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und des Gesetzes über die

Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge.

3.3.1

Die Interkantonale Heimvereinbarung bezweckt die Erleichterung der Unterbringung

Betreuungsbedürftiger in einem (anerkannten) Heim oder einer Einrichtung ausserhalb

des Kantons unter bestimmten Voraussetzungen. Der Kanton Zürich ist der Vereinbarung

in Bezug auf Kinder- und Jugendheime (Teil A) beigetreten (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich [Hrsg.],

Ziff. 4.1.1 S. 1 f. vom November 1993). Auf den 1. Januar 2008

kündigte der Kanton Zürich seine Mitgliedschaft bei der Interkantonalen

Heimvereinbarung und trat gleichzeitig der IVSE bei (Teile A, B, C, D;

Beschluss des Regierungsrats vom 14. November 2007 über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen [LS 851.5]). Die

Anwendung der Interkantonalen Heimvereinbarung bzw. der IVSE ist vorliegend

unbestritten.

3.3.1.1

Gemäss Art. 3 IHV vergüten die Vereinbarungskantone einander die

Betriebsdefizite für in einem (anerkannten) Heim oder in einer Einrichtung

ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilsmässig nach den Bestimmungen der

Vereinbarung (Abs. 1 Satz 1). Die Vereinbarungskantone verzichten zudem

darauf, diese Vergütungen nach den Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes oder

des Konkordates über die Kosten des Strafvollzugs zurückzufordern (Abs. 3).

Die Bemessung des Anteils am Betriebsdefizit unterscheidet

nach IV-Bezügern und Nicht-IV-Bezügern. Für Nicht-IV-Bezüger bemisst sich der

Anteil am Betriebsdefizit nach den Netto-Tageskosten (jährlicher

Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch

die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten)

abzüglich des Kostgeldes und allfälliger anderer Leistungen (Art. 12 und

14.

IHV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die

Heimdefizitbeiträge Subventionscharakter, weshalb sie nicht als Unterstützungen

im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes gelten. Dagegen gilt das Kostgeld als

Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG und die Übernahme

richtet sich nach dem Zuständigkeitsgesetz (BGr, 29. Juni 2006,

2A.134/2006, E. 3.1 mit Hinweis, www.bger.ch; Edwin Bigger, Bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Zuständigkeitsgesetz [ZUG], ZeSo 97/2000, S. 176 ff.,

177).

3.3.1.2

Gemäss IVSE hat der Wohnkanton (massgeblich ist der zivilrechtliche

Wohnsitz) dem Standortkanton mit einer Kostenübernahmegarantie neu die

(gesamte) Leistungsabgeltung zuzusichern. Die Leistungsabgeltung berechnet sich

aus dem anrechenbaren Nettoaufwand (anrechenbarer Aufwand abzüglich des

anrechenbaren Ertrags) abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der

verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit (in der Regel pro

Kalendertag) umgerechnet (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 f.

IVSE). Der Leistungsabgeltung kommt Subventionscharakter zu, weshalb sie mit

Ausnahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen nicht bei der Fürsorge geltend

gemacht werden kann (Art. 22 IVSE; vgl. Konferenz der Kantonalen

Sozialdirektoren, Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen [IVSE], 7. Dezember 2007, Art. 22, www.ivse.ch; Karin

Anderer, Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE] und

das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG],

in: Christoph Häfeli [Hrsg.] et al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern

2008, S. 201 ff., 207). Die Übernahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen

richtet sich hingegen nach dem Zuständigkeitsgesetz.

3.3.1.3

Dieses sieht grundsätzlich eine Unterstützungspflicht des Kantons vor, in

dem sich der Unterstützungswohnsitz der bedürftigen Person befindet. Der

Unterstützungswohnsitz ist nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz

gleichzusetzen, sondern bestimmt sich nach Art. 4 ff. ZUG. Hat die

unterstützte Person – wie vorliegend – ihren Unterstützungswohnsitz noch nicht

zwei Jahre lang ununterbrochen im Kanton, so trifft den Heimatkanton eine

Ersatzpflicht für die Kosten der ausgerichteten Unterstützung (Art. 16

ZUG).

3.3.2

Das Zuständigkeitsgesetz und die Interkantonale Heimvereinbarung bzw. die

IVSE finden nur interkantonal Anwendung (vgl. BGr, 9. März 2000,

2A.504/1999, E. 4b f., www.bger.ch); die Übernahme der Kosten im innerkantonalen

Bereich wird hingegen nicht festgelegt.

3.3.2.1

Innerhalb des Kantons Zürich regelt hauptsächlich das Sozialhilfegesetz und

die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) die

Erbringung von wirtschaftlicher und persönlicher Hilfe. Gemäss § 41 SHG

trägt deren Kosten die hilfepflichtige Gemeinde, sofern das Bundesrecht,

interkantonale Vereinbarungen oder die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes

nicht etwas anderes vorsehen. Darüber hinaus finden sich weitere, insbesondere

für den vorliegenden Fall relevante, Bestimmungen im Gesetz über die

Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge. So wird unter dem Titel Staatsbeiträge

(Systematik: I. Jugendheime, C. Staatsbeiträge) der Regierungsrat ermächtigt,

mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten von

Kinder- und Jugendheimen zu treffen (§ 9a Abs. 1 JugendheimeG).

Gemäss § 9b JugendheimeG (in der am 1. Januar 2005 in Kraft

getretenen Fassung) übernimmt der Staat Beiträge, die gestützt auf solche

Vereinbarungen für zürcherische Kinder und Jugendliche an andere Kantone oder

ausserkantonale Heime ausbezahlt werden (Abs. 1). Diese gelten nicht als

öffentliche Unterstützung (Abs. 2).

3.4

Die

Bildungsdirektion begründete ihre Verfügung wie folgt: Im Kanton Zürich setze

sich der Betriebsdefizitanteil gemäss IHV/IVSE aus einer Mindestversorgertaxe

und dem Restdefizit zusammen. Die Höhe der Mindestversorgertaxe bestimme sich

unabhängig davon, ob ein Kind inner- oder ausserkantonal platziert sei, nach

der im Zeitpunkt der Platzierung geltenden Verfügung der Bildungsdirektion.

Entsprechend habe der Versorger, das heisst die Wohnsitzgemeinde des

platzierten Kindes, unabhängig davon, ob das Kind inner- oder ausserkantonal

platziert werde, für die Kosten der Fremdplatzierung im Umfang der von der

Bildungsdirektion festgelegten Mindestversorgertaxen aufzukommen. Allfällige,

die Zürcher Versorgertaxen übersteigende Platzierungskosten würden vom Kanton

als Restdefizit übernommen. Diese Regelung habe der Kanton Zürich im Hinblick

auf den Beitritt des Kantons Zürich zur IHV 1981 in die §§ 9a und 9b

JugendheimeG aufgenommen. Das entsprechende Restdefizit habe sie im Fall von D

übernommen und bereits bezahlt. Nach Ansicht der Bildungsdirektion unterliegt

die Mindestversorgertaxe somit der Kostenübernahmepflicht nach der Sozialgesetzgebung.

3.5

Die

Sicherheitsdirektion ist ihrerseits der Auffassung, die Mindestversorgertaxe

werde nicht nach den im Einzelfall massgebenden Verhältnissen berechnet und

falle somit als Leistung der wirtschaftlichen Hilfe ausser Betracht. Es sei

zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es aufgrund uneinheitlicher

Terminologie zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen gekommen sei; der

Umstand, dass es deshalb in der Vergangenheit zu Fehlentscheiden bezüglich der

Qualifizierung von Kosten gekommen sei, vermittle jedoch keinen Anspruch auf

sozialhilferechtlichen Ersatz von Kosten, die bei korrekter Auslegung nicht der

wirtschaftlichen Hilfe zuzurechnen seien. Mit Bezug auf die Begleichung der

Mindestversorgertaxe sehe weder das Gesetz über Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge noch die entsprechende Verordnung eine Leistungspflicht

des platzierten Kindes bzw. von dessen Eltern vor. Weil aber diese nicht

Schuldner der Mindestversorgertaxe seien, so seien die Taxen auch nicht aus

Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu finanzieren. Die Versorgertaxen seien

von den Gemeinden zu tragen und als Subventionsleistungen und nicht als Sozialhilfeleistungen

zu qualifizieren.

3.6

Die

Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, bei den ungedeckten Kosten handle es

sich um wirtschaftliche Hilfe im Sinne des Sozialhilfegesetzes, welche jedoch

aufgrund der geänderten Auslegung der IHV bzw. der neuen Regelung der IVSE

nicht mehr dem Heimatkanton gestützt auf Art. 16 Abs. 1 ZUG in

Rechnung gestellt werden könnten. Deswegen müsse der Staat für den

"Ausfall" des Kantons Bern – entweder gestützt auf § 9b Abs. 1

JugendheimeG oder gestützt auf § 41 SHG in Verbindung mit Art. 16 ZUG

– aufkommen.

3.7

Angesichts der unterschiedlichen

Auffassungen – insbesondere der Bildungsdirektion bzw. der Sicherheitsdirektion

– über die rechtliche Qualifikation der Mindestversorgertaxe im innerkantonalen

Bereich kann ein gewisser Koordinationsbedarf nicht verneint werden. Diesem

wird aber schon dadurch genügt, dass die Sicherheitsdirektion ihr Verfahren bis

zum Entscheid des Regierungsrats über die Sache sistiert. Der Regierungsrat

kann zwar im Rahmen des Rekursverfahrens – wie die Beschwerdeführerin zu Recht

geltend macht – nur über die Kostenübernahme der Bildungsdirektion gestützt auf

§ 9b Abs. 1 JugendheimeG entscheiden. Im Rahmen der Prüfung dieser

Rechtsgrundlage wird er indes auch über die Frage entscheiden müssen, ob die

Mindestversorgertaxe im Kanton Zürich als Staatsbeitrag oder als

wirtschaftliche Hilfe zu qualifizieren ist und ob sie entsprechend der Argumentation

der Beschwerdeführerin aufgrund der IHV/IVSE allenfalls unter § 9b Abs. 1

JugendheimeG fällt. Insofern wird das Koordinationsziel erreicht; denn ist über

die rechtliche Qualifikation der Mindestversorgertaxe im Grundsatz entschieden,

ist gestützt darauf auch die Rechtsgrundlage einer allfälligen Kostenübernahmepflicht

und somit auch die Zuständigkeit bestimmt. Da sich zudem die untere Instanz in

der Regel an der Rechtsprechung der höheren ausrichtet, kann die Gefahr von

sich widersprechenden und sachlich unhaltbaren Entscheiden mit genügender Bestimmtheit

ausgeschlossen werden. Dass ein allfällig dem Entscheid des Regierungsrats

widersprechender, negativer Entscheid der Sicherheitsdirektion für die

Beschwerdeführerin nachteilig wäre, liegt auf der Hand. Jedoch werden ihr

alsdann auch alle Rechtsmittel gegen diesen Entscheid offen stehen. Insofern

entstehen der Beschwerdeführerin keine erheblichen, nicht wieder gutzumachenden

Nachteile.

4.

Die Gutheissung der Beschwerde würde auch nicht

unmittelbar einen Endentscheid herbeiführen.

Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines

Zwischenentscheids sind entsprechend nicht erfüllt. Demnach ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

5.

5.1

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die Kosten der

Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). In diesem Zusammenhang ist auf

den Streitwert der Hauptsache zurückzugreifen (vgl. VGr, 21. Oktober 2009,

PB.2009.00020, E. 4.1.1, www.vgrzh.ch). Dieser beträgt rund

Fr. 56'000.-. Der formellen Erledigung der Beschwerde ist durch eine

angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 6 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).

5.2

Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle

zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

5.2.1

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen

Entschädigungsanspruch.

5.2.2

Einem obsiegenden Gemeinwesen wird mit Zurückhaltung eine Entschädigung zugesprochen.

Indes kann selbst ein grösseres, leistungsfähigeres und insofern in der Regel

nicht anspruchsberechtigtes Gemeinwesen eine Parteientschädigung erhalten für

einen Aufwand, welcher den ordentlichen übersteigt, oder wenn es durch das

prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet

wird (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 19 f.; VGr, 5. Februar

2004, VB.2003.00331, E. 7.2 – 15. Juni 2006, VK.2006.00003, E. 2 – 20. Dezember

2006, VB.2006.00050, E. 5 Abs. 2 [alles unter www.vgrzh.ch]).

Vorliegend war einzig über die isolierte Frage nach der

Aufhebung der Sistierung bzw. der Wiederaufnahme des Rekursverfahrens zu

entscheiden. Der Mitbeteiligten – die als einzige ein Begehren um Zusprechen

einer Parteientschädigung gestellt hat – ist deshalb trotz Obsiegens keine

solche zuzusprechen.

6.

Der vorliegende Nichteintretensentscheid ist ein

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Gegen derartige Entscheide ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sie

einen nicht wieder gutzu­machenden Nachteil bewirken können oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (Abs. 1).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …