VB.2010.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00177
3. Mai 2010Deutsch23 min
(URT.2010.12278)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00177
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.05.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz: Verlängerung und räumliche Ausdehnung der Schutzmassnahmen
(Der Haftrichter hatte das von der Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rayon- und Kontaktverbot ohne Anhörung der Parteien um drei Monate verlängert. Nachdem er die Anhörung aufgrund der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nachgeholt hatte, bestätigte er die Verlängerung der Schutzmassnahmen und dehnte sie räumlich aus.)
Der Haftrichter verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem er rund eineinhalb Stunden nach dem Ende der Anhörung entschied. Die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Haftrichters bei der Neubeurteilung der Streitsache ist ohne Weiteres zulässig. Seine Begründung genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör (E. 2.3, 2.4). Er war auch zur Verhängung der ausserkantonalen Rayonverbote zuständig (E. 3.1) und zur räumlichen Ausdehnung derselben befugt (E. 3.2).
Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 4).
Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte. Auch die räumliche Ausdehnung des Rayonverbots ist nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen und deren Ausdehnung hält einer Rechtskontrolle stand (E. 6.3).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AUSSERKANTONAL
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BETRETVERBOT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
VERLÄNGERUNG
VORBEFASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 8 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 VRG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00177
Zirkularentscheid
der 3. Kammer
vom 3. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, subst. durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D und A sind seit Juli 2002 verheiratet. Am 4. Februar
2010 erstattete D bei der Polizei von F Anzeige gegen A wegen einfacher
Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Nach ihren Aussagen habe A sie und die
gemeinsame Tochter G (geboren im Jahr 2004) am 19. und 20. Januar 2010 im
Hotel H in I bedroht und tätlich angegangen. Zuvor habe er sie täglich in der gemeinsamen
Wohnung gepeinigt und durch psychische Attacken bedroht. Die Kantonspolizei
Zürich verfügte darauf am 5. Februar 2010 gegen A für je 14 Tage ein
Betret- bzw. Rayonverbot für den Bahnhof F und Umgebung (Arbeitsort von D)
sowie ein Kontaktverbot zu D und G.
Erwägungen
II.
A. D
ersuchte den Haftrichter des Bezirks P am 9. Februar 2010 um Verlängerung
der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieser verfügte am 11. Februar 2010
ohne Anhörung der Parteien die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai
2010.
Dagegen erhob A am 22. Februar 2010 Einsprache und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Haftrichter verfügte
am 25. Februar 2010 – erneut ohne Anhörung der Parteien – die Verlängerung
der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Februar 2010
angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis 19. Mai 2010.
B.
Dagegen erhob A am 8. März 2010 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angeordneten
Schutzmassnahmen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachholung
einer Anhörung des Beschwerdeführers, subeventualiter die Verlängerung der
angeordneten Schutzmassnahmen bis 31. März 2010. Das Verwaltungsgericht
hiess die Beschwerde am 25. März 2010 teilweise gut, hob den ohne vorgängige
Anhörung der Parteien ergangenen Einspracheentscheid des Haftrichters vom 25. Februar
2010.
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur
Durchführung einer Anhörung der Parteien und zur neuen Entscheidung an den Haftrichter
zurück.
C. In der Folge hörte der Haftrichter die Parteien am 9. April 2010
einzeln an und verfügte gleichentags erneut die Verlängerung der von der
Kantonspolizei am 5. Februar 2010 angeordneten Schutzmassnahmen bis 19. Mai
2010.
Zusätzlich dehnte er das Rayonverbot aus auf einen Umkreis von 200 Metern
um die J-Strasse 01 in K (Kanton F; Wohnort von D und G), auf die L- und
die M-Strasse in F (Kindergarten von G) sowie die Liegenschaft N-Strasse 02
in O (Reithof) bis zur nahe gelegenen Bushaltestelle. Er gewährte A die unentgeltliche
Prozessführung, nahm die Gerichtskosten auf die Staatskasse und schlug die
Prozessentschädigungen wett (Disp.-Ziff. 2–4).
III.
Mit Beschwerde vom 14. April 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1–4 der Verfügung des Haftrichters
vom 9. April 2010 sowie die Rückweisung der Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei Ziff. 1 der genannten
Verfügung aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Das Bezirksgericht P und D verzichteten am 22. bzw. 26. April
2010.
auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Die Kantonspolizei Zürich liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom
3.
Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
ergangen sind, zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, der Haftrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem er bereits eine gute Stunde nach der Anhörung die
neunseitige Verfügung per Fax versendet habe. In dieser kurzen Zeit könne der
Entscheid nicht gefällt, redigiert, korrigiert und versendet werden. Es sei
daher davon auszugehen, dass der Entscheid vom Gericht bereits vorgefasst
worden und das Ergebnis der Anhörung nicht in den Entscheid eingeflossen sei.
Die Vorinstanz habe sich denn auch in ihrem Entscheid nicht mit seinen Aussagen
anlässlich der Anhörung auseinandergesetzt und sich nicht zu deren
Glaubwürdigkeit geäussert, obwohl der Glaubwürdigkeit in Prozessen betreffend
Gewaltschutzmassnahmen eine besondere Bedeutung zukomme.
Die angefochtene Verfügung gebe grösstenteils dasselbe wieder
wie die Haftrichterverfügung vom 25. Februar 2010. Indem sich die
Vorinstanz nicht mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und damit entscheidende
Tatsachen ausser Acht gelassen habe, habe sie auch das Willkürverbot verletzt.
Dabei hätte sie ihn – insbesondere da er in der Anhörung nicht anwaltlich
vertreten gewesen sei – eingehend zu den Vorwürfen befragen müssen. Der
Entscheid hätte besonders sorgfältig begründet werden müssen, da er durch die
Kontaktverweigerung zu seiner Tochter tief in seine Rechtsstellung eingreife
und den Behörden bei Gewaltschutzmassnahmen ein weiter Entscheidungsspielraum
zukomme. Die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts stelle zudem eine
Rechtsverweigerung dar. Schliesslich seien auch der allgemeine
Verfahrensgrundsatz des „fair trial“ und das Recht auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht verletzt worden, da der Haftrichter durch das kassierte
Urteil vom 25. Februar 2010 befangen gewesen sei. Daher sei vor der
Vorinstanz eine neuerliche Anhörung durch einen anderen Richter durchzuführen.
2.2
Gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien
haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verlangt Art. 29 BV, dass die Behörde die Vorbringen des
Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Die Behörde hat jene Argumente aufzuführen, die tatsächlich
ihrem Entscheid zugrunde liegen. Dies soll den Parteien ermöglichen, sich ein
Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und ihn auf seine Richtigkeit
zu überprüfen. Dabei variiert der Umfang der Begründungspflicht je nach Art des
Entscheids; die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar
Bundesverfassung, Art. 29 N. 23 und 25, mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nicht schon vor,
wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint,
sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich 2006, Rz. 524).
2.3
Zwischen
dem Ende der Anhörung des Beschwerdeführers und dem Versand des Haftrichterentscheids
per Fax scheinen in der Tat nur rund eineinhalb Stunden zu liegen. Aus diesem
Umstand allein kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, der Haftrichter
habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es ist denn auch
nicht zu beanstanden, dass dieser den Entscheid über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen bereits vor der Anhörung des Beschwerdeführers vorbereitet
hat, hatte er sich doch bereits im Vorfeld seines Entscheids vom 25. Februar
2010.
mit den Akten befasst und lagen zudem zwischen der Anhörung der
Beschwerdegegnerin und derjenigen des Beschwerdeführers rund 50 Minuten. Sodann
ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Fall einer
Rückweisung die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters
bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs-
und konventionsmässigen Gerichts ohne Weiteres zulässig (BGE 131 I 113 E. 3.6,
mit weiteren Hinweisen). Von einer unzulässigen Vorbefassung kann demnach keine
Rede sein.
2.4
Der
Beschwerdeführer führte zu Beginn der Anhörung aus, er habe in seiner Einsprache
an den Haftrichter bereits alles Wichtige gesagt. Trotzdem wurde er in der
15-minütigen Anhörung detailliert zu verschiedenen Aussagen befragt, welche er
vor der Polizei gemacht hatte. Diese bestätigte er mehrheitlich, worauf der
Haftrichter in der angefochtenen Verfügung Bezug nahm. Darin beschränkte er
sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht darauf, die
aufgehobene Verfügung vom 25. Februar 2010 zu wiederholen, sondern fügte
einige zusätzliche Argumente bei. Einzig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum Vorfall auf dem Reithof nahm der Haftrichter nicht im Einzelnen Bezug.
Diese vermögen jedoch die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen
der Beschwerdegegnerin nicht derart infrage zu stellen oder zu relativieren,
dass die Begründung des Haftrichters den Anforderungen an das rechtliche Gehör
nicht genügen würde, kann doch der Beschwerdeführer den haftrichterlichen
Entscheid durchaus sachgerecht anfechten. Die Begründung der Ausdehnung des
Rayonverbots auf drei zusätzliche Bereiche erscheint etwas knapp, doch
betreffen diese den neuen Wohnort der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter,
deren Kindergarten sowie den Reithof, auf dem sich die Beschwerdegegnerin und ihre
Tochter offenbar gelegentlich aufhalten. Für diese gelten dieselben
Überlegungen wie für die bereits früher verfügten Rayonverbote. Zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers äusserte sich der
Haftrichter zwar nicht im Einzelnen, doch geht aus seinem Entscheid eindeutig
hervor, dass er die von ihm für glaubhaft befundenen Aussagen der Beschwerdegegnerin
durch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise gar mit denjenigen
der Beschwerdegegnerin übereinstimmen, nicht infrage gestellt sah. Dem
Haftrichter kann demnach weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des
Willkürverbots noch eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.
3.
3.1
Bevor die
Rechtmässigkeit des Rayon- und Kontaktverbots an sich zu prüfen ist, gilt es zu
klären, ob der Haftrichter des Bezirks P zur Verlängerung des Rayonverbots, welches
sich – bis auf eine Ausnahme – auf Gebiete im Kanton F bezieht, zuständig war.
Gemäss § 8 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
(GSG) ist der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zur
Verlängerung einer Schutzmassnahme zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin nach deren Aussagen vor der Polizei nicht nur in I, sondern
insbesondere auch in ihrer gemeinsamen Wohnung in O (im Bezirk P) bedroht hat,
ist der Haftrichter des Bezirks P zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts,
dass die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter nun im Kanton F wohnen und sich
folglich – mit Ausnahme desjenigen bezüglich des Reithofs in O – alle Gebiete
des Rayonverbots im Kanton F befinden.
3.2
Ebenso ist
vor der materiellen Prüfung des Rayonverbots die Frage zu klären, ob der
Haftrichter dazu befugt war, dieses im Rahmen der Verlängerung der
Schutzmassnahmen räumlich auszudehnen. Dagegen spricht, dass er sich dabei auf die
von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen abstützte und diese scheinbar
während des Verfahrens verlängerte. Tatsächlich ordnete er jedoch die
Verlängerung der Schutzmassnahmen um maximal drei Monate als erste Instanz an;
dies im Gegensatz zur gerichtlichen Beurteilung der durch die Polizei für die
Dauer von 14 Tagen angeordneten Schutzmassnahmen, wo er als zweite Instanz
entscheidet. Demnach erscheint eine räumliche Ausdehnung des Rayonverbots im
Vergleich zu den polizeilich verfügten Schutzmassnahmen durchaus möglich. Zudem
kann das Gericht eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG
anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GSG). Auch hält § 6 Abs. 2
GSG fest, dass die Parteien bei veränderten Verhältnissen das Gericht um
Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen können. Eine
Ausdehnung der Schutzmassnahmen muss somit bereits beim Entscheid des
Haftrichters über die Verlängerung derselben möglich sein. Der Haftrichter war
demnach zur räumlichen Ausdehnung des Rayonverbots grundsätzlich befugt. Ob die
Verlängerung der Schutzmassnahmen an sich rechtmässig war, ist im Folgenden zu
klären.
4.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird:
a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der
gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder
partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3
Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1
GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
5.
5.1
Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und die Tochter G während ihres
Aufenthalts im Hotel H in I am 19./20. Januar 2010 bedroht und tätlich angegangen
habe. Seit diesem Vorfall habe er die Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen
Wohnung in O täglich gepeinigt bzw. durch psychische Attacken bedroht, genötigt
und dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Ungefähr im Jahr 2004 habe der
Beschwerdeführer begonnen, seine Ehefrau zu schubsen, festzuhalten sowie laut
anzuschreien und Möbel in der Wohnung herumzuwerfen. Ab dem Jahr 2006 habe er
sie fast täglich beschimpft und bedroht und durch sein Verhalten ihre
Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Am 26. April 2004 habe er sie erstmals
mit den Fäusten auf den Oberkörper bzw. Rücken geschlagen, danach erneut im Mai
2006.
und im Sommer 2006.
5.2
Der
Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe in der Anhörung durch ihn ihre
Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigt. Insbesondere habe
sie wiederholt, jeweils blaue Flecken und einmal sogar einen blutigen Rücken
davongetragen zu haben. Weiter habe sie auch bestätigt, vom Beschwerdeführer
mit Mord- und Suiziddrohungen psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein. Der
Beschwerdeführer habe diese Ausführungen bestritten und an seinen früheren
Aussagen festgehalten. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der
Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die Beziehung der Parteien von
wiederholten Auseinandersetzungen geprägt gewesen sei, wobei es mehrfach zu
tätlichen Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei. Sie habe
die Vorfälle und Übergriffe sowohl in Bezug auf das Geschehene als auch auf die
Daten detailliert geschildert; so insbesondere die Vorfälle im Gartenhaus der
Oma am 26. April 2004, in der Gartenlaube im Mai 2006, in der gemeinsamen
Wohnung in Q im Sommer 2006 und im Hotel H in I am 20. Januar 2010.
Der Beschwerdeführer beschränke sich hingegen darauf zu
erklären, dass er der Beschwerdegegnerin und der Tochter nie Gewalt angetan
bzw. diese nie mit Händen und Fäusten geschlagen habe. Anderseits räume er ein,
dass es in der Ehe Probleme gegeben habe und nach wie vor gebe. Immerhin habe
er das 14-tägige Rayon- und Kontaktverbot akzeptiert. Er gebe zu, die
Beschwerdegegnerin am Arm festgehalten zu haben, sodass blaue Flecken resultiert
hätten. Sodann lasse die Tatsache, dass er in der Vergangenheit aus Wut einmal
eine Glastüre eingetreten habe, auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliessen.
Überdies habe er eingeräumt, in seinem Elternhaus Gewalt seines Vaters gegen
die Mutter erlebt zu haben. In Würdigung der Aussagen der Parteien und unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der Kantonspolizei sei der Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft gemacht. Ebenfalls
glaubhaft erscheine eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der Tochter G im
Umkreis ihres Wohnorts in K (L-Strasse) und Gs Kindergartens (M-Strasse in F)
sowie auf der Liegenschaft an der N-Strasse 02 in O, sodass das
Rayonverbot auf diese Bereiche auszudehnen sei.
5.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die
Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. Es könne ihm nicht vorgeworfen
werden, dass er – damals nicht anwaltlich vertreten – die einzelnen Vorwürfe
nicht genug substanziiert und juristisch korrekt bestritten habe. Tatsache sei,
dass er die Vorfälle allesamt bestreite. Indem er einräume, dass es in der Ehe
Probleme gegeben habe und nach wie vor gebe, wirke er sehr wohl glaubwürdig.
Sodann habe er zwar das 14-tägige Rayonverbot vom 5. Februar 2010
akzeptiert, doch habe er in seinem Schreiben vom 8. Februar 2010 die
Aussagen der Beschwerdegegnerin erneut bestritten und betont, dass er gegenüber
ihr und seiner Tochter nie gewalttätig worden sei. Er habe einzig in der
Absicht, das hängige Eheschutzverfahren nicht zusätzlich zu beeinträchtigen,
auf eine Einsprache gegen die Schutzmassnahmen verzichtet. Zudem habe er das
Kontakt- und Rayonverbot entgegen der Behauptung der Vorinstanz peinlichst
genau befolgt. Obwohl er seit Mitte Februar wisse, dass die Beschwerdegegnerin
in K wohnhaft sei, habe er sie dort selbst an öffentlichen Orten wie dem
Bahnhof oder in der Migros nicht aufgesucht. Um zu verhindern, dass ihm als Hausmann
die Obhut über die Tochter zugesprochen werde, bleibe der Beschwerdegegnerin
nichts anderes übrig, als ihn in die Gewalttäterecke zu rücken. Nun sei das Rayonverbot
gar noch auf den Reithof in O ausgedehnt worden, obwohl dort nichts vorgefallen
sei.
6.
6.1
Vorab ist
festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung
von Gewaltschutzmassnahmen dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen ist. Zum einen kann er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur
im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht
aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss § 10
Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung
genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009,
VB.2009.00514, E. 4.1, www.vgrzh.ch).
6.2
Wie
bereits der Haftrichter feststellte, machte die Beschwerdegegnerin anlässlich
der polizeilichen Befragung sehr detaillierte Aussagen bezüglich Ort, Zeitraum
und Art der von ihr berichteten Vorfälle, die sie in der Anhörung durch den
Haftrichter bestätigte. Ihre Aussagen zeichnen sich durch eine detailgetreue
Beschreibung der Vorfälle aus und lassen keine Widersprüche erkennen. Deren
Glaubhaftigkeit wird dadurch verstärkt, dass sie auch Angaben zugunsten des
Beschwerdeführers machte, indem sie beispielsweise erwähnte, er habe sich in
der Zeit nach Gs Geburt sehr zurückgenommen. So sind denn ihren Aussagen auch
keine Hinweise auf Übertreibungen zu entnehmen; vielmehr hielt sie z.B. fest,
sich durch einen Übergriff des Beschwerdeführers lediglich blaue Flecken zugezogen,
nicht jedoch geblutet zu haben. Zudem räumte sie auch ein, sich an die genauen
Umstände eines Vorfalls nicht mehr im Detail zu erinnern. Das Auftauchen des Beschwerdeführers
auf dem Reithof in O beschrieb die Beschwerdegegnerin in der Anhörung durch den
Haftrichter ebenfalls sehr detailliert und nachvollziehbar. So führte sie in
Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers aus, dass dieser dort an
der Tür geklingelt und nach ihr gefragt sowie sich in der Toilette in der
Scheune aufgehalten habe. Zudem sei er nicht über die Strasse, sondern von der
Weide her zum Hof gekommen. Freilich erklärte der Beschwerdeführer die Hintergründe
anders, doch stimmen die objektiven Elemente so gut überein, dass seine
Schilderung der ihrigen nicht derart widerspricht, dass sie die Glaubhaftigkeit
ihrer Ausführungen ernsthaft in Zweifel ziehen könnte.
Die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen
Befragung wirken dagegen ausweichend. So konnte er nicht erklären, warum er in
seiner ursprünglichen Schilderung der Ereignisse des 19./20. Januar 2010
den Streit nicht erwähnt hatte. Zudem beschränkte er sich über weite Strecken
darauf, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. Anderseits räumte er
teilweise ein, gewisse Gewalt ausgeübt zu haben. So sagte er sowohl vor der
Polizei als auch vor dem Haftrichter aus, die Beschwerdegegnerin so fest am Oberarm
gehalten zu haben, dass es einen blauen Fleck gegeben habe, sie seit längerer
Zeit mehrfach mit beiden Händen weggeschubst zu haben, seine Tochter an beiden
Armen gepackt zu haben, aus Wut gegen eine Glastüre getreten zu haben, welche
in der Folge zerbrochen sei, sowie gegen das Hotelbett getreten zu haben. Zudem
bestätigte er vor der Polizei, sehr eifersüchtig zu sein, was er hingegen vor
dem Haftrichter relativierte.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte,
werden diese doch durch die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise bestätigt und
jedenfalls nicht derart infrage gestellt, dass ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft
zu bezweifeln wäre. Demnach kam er zu Recht zum Schluss, dass der Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft sei. Auch die Ausdehnung des Rayonverbots auf den
Wohnort der Beschwerdegegnerin und den Kindergarten ihrer Tochter sowie den
Reithof ist nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer weiss offenbar
unterdessen um den Wohnort und den Kindergarten und hielt sich auf dem Reithof
auf, wo er sich unbestrittenermassen nach der Beschwerdegegnerin erkundigte.
Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass er sich dorthin begeben habe, um sie
aufzusuchen, erscheint glaubhaft, hielt sich doch nach seinen eigenen Aussagen
früher oft die ganze Familie dort auf, während der Beschwerdeführer ein davon
abweichendes Motiv für sein Auftauchen auf dem Reithof nicht überzeugend vorzubringen
wusste. Demnach konnte bzw. musste er damit rechnen, die Beschwerdegegnerin
dort anzutreffen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
selbst, dass er versucht hat, sie per SMS zu kontaktieren, obwohl das Zusenden
von SMS vom durch die Kantonspolizei verhängten Kontaktverbot ausdrücklich mit
erfasst ist. Demnach erscheint der Fortbestand der Gefährdung sowohl bezüglich
der ursprünglichen als auch in Bezug auf die zusätzlichen Gebiete glaubhaft.
6.3
Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010 und deren Ausdehnung
durch den Haftrichter hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen und wären ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2; § 17 Abs. 2 VRG).
Zu behandeln bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.1
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,
ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
es ihn nichts kostet.
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig
erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen
sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu
diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand
des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im
Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 32, 41).
7.2
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der im ersten Beschwerdeverfahren
eingereichten Mahnung betreffend ausstehende Mietzinsen und insbesondere
aufgrund der Tatsache, dass er seit vielen Jahren kein Einkommen erzielt hat
und als Hausmann tätig war, auszugehen. Zudem sind seine Begehren nicht als
aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Angesichts des Eingriffs
der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers, seines
Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik wegen der starken psychischen
Belastung und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung zu bejahen.
Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung
für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B,
substituiert durch C, hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist
von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997).
Demgemäss beschliesst die Kammer
(im
Zirkularverfahren gemäss § 38 Abs. 1 VRG):
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…