Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00177

3. Mai 2010Deutsch23 min

(URT.2010.12278)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D und A sind seit Juli 2002 verheiratet. Am 4. Februar

2010 erstattete D bei der Polizei von F Anzeige gegen A wegen einfacher

Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Nach ihren Aussagen habe A sie und die

gemeinsame Tochter G (geboren im Jahr 2004) am 19. und 20. Januar 2010 im

Hotel H in I bedroht und tätlich angegangen. Zuvor habe er sie täglich in der gemeinsamen

Wohnung gepeinigt und durch psychische Attacken bedroht. Die Kantonspolizei

Zürich verfügte darauf am 5. Februar 2010 gegen A für je 14 Tage ein

Betret- bzw. Rayonverbot für den Bahnhof F und Umgebung (Arbeitsort von D)

sowie ein Kontaktverbot zu D und G.

Erwägungen

II.

A. D

ersuchte den Haftrichter des Bezirks P am 9. Februar 2010 um Verlängerung

der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieser verfügte am 11. Februar 2010

ohne Anhörung der Parteien die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai

2010.

Dagegen erhob A am 22. Februar 2010 Einsprache und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Haftrichter verfügte

am 25. Februar 2010 – erneut ohne Anhörung der Parteien – die Verlängerung

der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Februar 2010

angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis 19. Mai 2010.

B.

Dagegen erhob A am 8. März 2010 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angeordneten

Schutzmassnahmen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachholung

einer Anhörung des Beschwerdeführers, subeventualiter die Verlängerung der

angeordneten Schutzmassnahmen bis 31. März 2010. Das Verwaltungsgericht

hiess die Beschwerde am 25. März 2010 teilweise gut, hob den ohne vorgängige

Anhörung der Parteien ergangenen Einspracheentscheid des Haftrichters vom 25. Februar

2010.

wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur

Durchführung einer Anhörung der Parteien und zur neuen Entscheidung an den Haftrichter

zurück.

C. In der Folge hörte der Haftrichter die Parteien am 9. April 2010

einzeln an und verfügte gleichentags erneut die Verlängerung der von der

Kantonspolizei am 5. Februar 2010 angeordneten Schutzmassnahmen bis 19. Mai

2010.

Zusätzlich dehnte er das Rayonverbot aus auf einen Umkreis von 200 Metern

um die J-Strasse 01 in K (Kanton F; Wohnort von D und G), auf die L- und

die M-Strasse in F (Kindergarten von G) sowie die Liegenschaft N-Strasse 02

in O (Reithof) bis zur nahe gelegenen Bushaltestelle. Er gewährte A die unentgeltliche

Prozessführung, nahm die Gerichtskosten auf die Staatskasse und schlug die

Prozessentschädigungen wett (Disp.-Ziff. 2–4).

III.

Mit Beschwerde vom 14. April 2010 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1–4 der Verfügung des Haftrichters

vom 9. April 2010 sowie die Rückweisung der Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei Ziff. 1 der genannten

Verfügung aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte

er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Das Bezirksgericht P und D verzichteten am 22. bzw. 26. April

2010.

auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Die Kantonspolizei Zürich liess

sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom

3.

Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

ergangen sind, zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, der Haftrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, indem er bereits eine gute Stunde nach der Anhörung die

neunseitige Verfügung per Fax versendet habe. In dieser kurzen Zeit könne der

Entscheid nicht gefällt, redigiert, korrigiert und versendet werden. Es sei

daher davon auszugehen, dass der Entscheid vom Gericht bereits vorgefasst

worden und das Ergebnis der Anhörung nicht in den Entscheid eingeflossen sei.

Die Vorinstanz habe sich denn auch in ihrem Entscheid nicht mit seinen Aussagen

anlässlich der Anhörung auseinandergesetzt und sich nicht zu deren

Glaubwürdigkeit geäussert, obwohl der Glaubwürdigkeit in Prozessen betreffend

Gewaltschutzmassnahmen eine besondere Bedeutung zukomme.

Die angefochtene Verfügung gebe grösstenteils dasselbe wieder

wie die Haftrichterverfügung vom 25. Februar 2010. Indem sich die

Vorinstanz nicht mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und damit entscheidende

Tatsachen ausser Acht gelassen habe, habe sie auch das Willkürverbot verletzt.

Dabei hätte sie ihn – insbesondere da er in der Anhörung nicht anwaltlich

vertreten gewesen sei – eingehend zu den Vorwürfen befragen müssen. Der

Entscheid hätte besonders sorgfältig begründet werden müssen, da er durch die

Kontaktverweigerung zu seiner Tochter tief in seine Rechtsstellung eingreife

und den Behörden bei Gewaltschutzmassnahmen ein weiter Entscheidungsspielraum

zukomme. Die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts stelle zudem eine

Rechtsverweigerung dar. Schliesslich seien auch der allgemeine

Verfahrensgrundsatz des „fair trial“ und das Recht auf ein unabhängiges und

unparteiisches Gericht verletzt worden, da der Haftrichter durch das kassierte

Urteil vom 25. Februar 2010 befangen gewesen sei. Daher sei vor der

Vorinstanz eine neuerliche Anhörung durch einen anderen Richter durchzuführen.

2.2

Gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person

in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien

haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung verlangt Art. 29 BV, dass die Behörde die Vorbringen des

Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss. Die Behörde hat jene Argumente aufzuführen, die tatsächlich

ihrem Entscheid zugrunde liegen. Dies soll den Parteien ermöglichen, sich ein

Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und ihn auf seine Richtigkeit

zu überprüfen. Dabei variiert der Umfang der Begründungspflicht je nach Art des

Entscheids; die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar

Bundesverfassung, Art. 29 N. 23 und 25, mit Hinweisen).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nicht schon vor,

wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint,

sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich 2006, Rz. 524).

2.3

Zwischen

dem Ende der Anhörung des Beschwerdeführers und dem Versand des Haftrichterentscheids

per Fax scheinen in der Tat nur rund eineinhalb Stunden zu liegen. Aus diesem

Umstand allein kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, der Haftrichter

habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es ist denn auch

nicht zu beanstanden, dass dieser den Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen bereits vor der Anhörung des Beschwerdeführers vorbereitet

hat, hatte er sich doch bereits im Vorfeld seines Entscheids vom 25. Februar

2010.

mit den Akten befasst und lagen zudem zwischen der Anhörung der

Beschwerdegegnerin und derjenigen des Beschwerdeführers rund 50 Minuten. Sodann

ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Fall einer

Rückweisung die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters

bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs-

und konventionsmässigen Gerichts ohne Weiteres zulässig (BGE 131 I 113 E. 3.6,

mit weiteren Hinweisen). Von einer unzulässigen Vorbefassung kann demnach keine

Rede sein.

2.4

Der

Beschwerdeführer führte zu Beginn der Anhörung aus, er habe in seiner Einsprache

an den Haftrichter bereits alles Wichtige gesagt. Trotzdem wurde er in der

15-minütigen Anhörung detailliert zu verschiedenen Aussagen befragt, welche er

vor der Polizei gemacht hatte. Diese bestätigte er mehrheitlich, worauf der

Haftrichter in der angefochtenen Verfügung Bezug nahm. Darin beschränkte er

sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht darauf, die

aufgehobene Verfügung vom 25. Februar 2010 zu wiederholen, sondern fügte

einige zusätzliche Argumente bei. Einzig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers

zum Vorfall auf dem Reithof nahm der Haftrichter nicht im Einzelnen Bezug.

Diese vermögen jedoch die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen

der Beschwerdegegnerin nicht derart infrage zu stellen oder zu relativieren,

dass die Begründung des Haftrichters den Anforderungen an das rechtliche Gehör

nicht genügen würde, kann doch der Beschwerdeführer den haftrichterlichen

Entscheid durchaus sachgerecht anfechten. Die Begründung der Ausdehnung des

Rayonverbots auf drei zusätzliche Bereiche erscheint etwas knapp, doch

betreffen diese den neuen Wohnort der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter,

deren Kindergarten sowie den Reithof, auf dem sich die Beschwerdegegnerin und ihre

Tochter offenbar gelegentlich aufhalten. Für diese gelten dieselben

Überlegungen wie für die bereits früher verfügten Rayonverbote. Zur

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers äusserte sich der

Haftrichter zwar nicht im Einzelnen, doch geht aus seinem Entscheid eindeutig

hervor, dass er die von ihm für glaubhaft befundenen Aussagen der Beschwerdegegnerin

durch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise gar mit denjenigen

der Beschwerdegegnerin übereinstimmen, nicht infrage gestellt sah. Dem

Haftrichter kann demnach weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des

Willkürverbots noch eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

3.

3.1

Bevor die

Rechtmässigkeit des Rayon- und Kontaktverbots an sich zu prüfen ist, gilt es zu

klären, ob der Haftrichter des Bezirks P zur Verlängerung des Rayonverbots, welches

sich – bis auf eine Ausnahme – auf Gebiete im Kanton F bezieht, zuständig war.

Gemäss § 8 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006

(GSG) ist der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zur

Verlängerung einer Schutzmassnahme zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin nach deren Aussagen vor der Polizei nicht nur in I, sondern

insbesondere auch in ihrer gemeinsamen Wohnung in O (im Bezirk P) bedroht hat,

ist der Haftrichter des Bezirks P zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts,

dass die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter nun im Kanton F wohnen und sich

folglich – mit Ausnahme desjenigen bezüglich des Reithofs in O – alle Gebiete

des Rayonverbots im Kanton F befinden.

3.2

Ebenso ist

vor der materiellen Prüfung des Rayonverbots die Frage zu klären, ob der

Haftrichter dazu befugt war, dieses im Rahmen der Verlängerung der

Schutzmassnahmen räumlich auszudehnen. Dagegen spricht, dass er sich dabei auf die

von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen abstützte und diese scheinbar

während des Verfahrens verlängerte. Tatsächlich ordnete er jedoch die

Verlängerung der Schutzmassnahmen um maximal drei Monate als erste Instanz an;

dies im Gegensatz zur gerichtlichen Beurteilung der durch die Polizei für die

Dauer von 14 Tagen angeordneten Schutzmassnahmen, wo er als zweite Instanz

entscheidet. Demnach erscheint eine räumliche Ausdehnung des Rayonverbots im

Vergleich zu den polizeilich verfügten Schutzmassnahmen durchaus möglich. Zudem

kann das Gericht eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG

anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GSG). Auch hält § 6 Abs. 2

GSG fest, dass die Parteien bei veränderten Verhältnissen das Gericht um

Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen können. Eine

Ausdehnung der Schutzmassnahmen muss somit bereits beim Entscheid des

Haftrichters über die Verlängerung derselben möglich sein. Der Haftrichter war

demnach zur räumlichen Ausdehnung des Rayonverbots grundsätzlich befugt. Ob die

Verlängerung der Schutzmassnahmen an sich rechtmässig war, ist im Folgenden zu

klären.

4.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird:

a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der

gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder

partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3

Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1

GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch

gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

5.

5.1

Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und die Tochter G während ihres

Aufenthalts im Hotel H in I am 19./20. Januar 2010 bedroht und tätlich angegangen

habe. Seit diesem Vorfall habe er die Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen

Wohnung in O täglich gepeinigt bzw. durch psychische Attacken bedroht, genötigt

und dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Ungefähr im Jahr 2004 habe der

Beschwerdeführer begonnen, seine Ehefrau zu schubsen, festzuhalten sowie laut

anzuschreien und Möbel in der Wohnung herumzuwerfen. Ab dem Jahr 2006 habe er

sie fast täglich beschimpft und bedroht und durch sein Verhalten ihre

Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Am 26. April 2004 habe er sie erstmals

mit den Fäusten auf den Oberkörper bzw. Rücken geschlagen, danach erneut im Mai

2006.

und im Sommer 2006.

5.2

Der

Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe in der Anhörung durch ihn ihre

Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigt. Insbesondere habe

sie wiederholt, jeweils blaue Flecken und einmal sogar einen blutigen Rücken

davongetragen zu haben. Weiter habe sie auch bestätigt, vom Beschwerdeführer

mit Mord- und Suiziddrohungen psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein. Der

Beschwerdeführer habe diese Ausführungen bestritten und an seinen früheren

Aussagen festgehalten. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der

Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die Beziehung der Parteien von

wiederholten Auseinandersetzungen geprägt gewesen sei, wobei es mehrfach zu

tätlichen Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei. Sie habe

die Vorfälle und Übergriffe sowohl in Bezug auf das Geschehene als auch auf die

Daten detailliert geschildert; so insbesondere die Vorfälle im Gartenhaus der

Oma am 26. April 2004, in der Gartenlaube im Mai 2006, in der gemeinsamen

Wohnung in Q im Sommer 2006 und im Hotel H in I am 20. Januar 2010.

Der Beschwerdeführer beschränke sich hingegen darauf zu

erklären, dass er der Beschwerdegegnerin und der Tochter nie Gewalt angetan

bzw. diese nie mit Händen und Fäusten geschlagen habe. Anderseits räume er ein,

dass es in der Ehe Probleme gegeben habe und nach wie vor gebe. Immerhin habe

er das 14-tägige Rayon- und Kontaktverbot akzeptiert. Er gebe zu, die

Beschwerdegegnerin am Arm festgehalten zu haben, sodass blaue Flecken resultiert

hätten. Sodann lasse die Tatsache, dass er in der Vergangenheit aus Wut einmal

eine Glastüre eingetreten habe, auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliessen.

Überdies habe er eingeräumt, in seinem Elternhaus Gewalt seines Vaters gegen

die Mutter erlebt zu haben. In Würdigung der Aussagen der Parteien und unter

Berücksichtigung der Stellungnahme der Kantonspolizei sei der Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft gemacht. Ebenfalls

glaubhaft erscheine eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der Tochter G im

Umkreis ihres Wohnorts in K (L-Strasse) und Gs Kindergartens (M-Strasse in F)

sowie auf der Liegenschaft an der N-Strasse 02 in O, sodass das

Rayonverbot auf diese Bereiche auszudehnen sei.

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die

Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. Es könne ihm nicht vorgeworfen

werden, dass er – damals nicht anwaltlich vertreten – die einzelnen Vorwürfe

nicht genug substanziiert und juristisch korrekt bestritten habe. Tatsache sei,

dass er die Vorfälle allesamt bestreite. Indem er einräume, dass es in der Ehe

Probleme gegeben habe und nach wie vor gebe, wirke er sehr wohl glaubwürdig.

Sodann habe er zwar das 14-tägige Rayonverbot vom 5. Februar 2010

akzeptiert, doch habe er in seinem Schreiben vom 8. Februar 2010 die

Aussagen der Beschwerdegegnerin erneut bestritten und betont, dass er gegenüber

ihr und seiner Tochter nie gewalttätig worden sei. Er habe einzig in der

Absicht, das hängige Eheschutzverfahren nicht zusätzlich zu beeinträchtigen,

auf eine Einsprache gegen die Schutzmassnahmen verzichtet. Zudem habe er das

Kontakt- und Rayonverbot entgegen der Behauptung der Vorinstanz peinlichst

genau befolgt. Obwohl er seit Mitte Februar wisse, dass die Beschwerdegegnerin

in K wohnhaft sei, habe er sie dort selbst an öffentlichen Orten wie dem

Bahnhof oder in der Migros nicht aufgesucht. Um zu verhindern, dass ihm als Hausmann

die Obhut über die Tochter zugesprochen werde, bleibe der Beschwerdegegnerin

nichts anderes übrig, als ihn in die Gewalttäterecke zu rücken. Nun sei das Rayonverbot

gar noch auf den Reithof in O ausgedehnt worden, obwohl dort nichts vorgefallen

sei.

6.

6.1

Vorab ist

festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung

von Gewaltschutzmassnahmen dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zuzugestehen ist. Zum einen kann er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur

im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht

aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss § 10

Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung

genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009,

VB.2009.00514, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

6.2

Wie

bereits der Haftrichter feststellte, machte die Beschwerdegegnerin anlässlich

der polizeilichen Befragung sehr detaillierte Aussagen bezüglich Ort, Zeitraum

und Art der von ihr berichteten Vorfälle, die sie in der Anhörung durch den

Haftrichter bestätigte. Ihre Aussagen zeichnen sich durch eine detailgetreue

Beschreibung der Vorfälle aus und lassen keine Widersprüche erkennen. Deren

Glaubhaftigkeit wird dadurch verstärkt, dass sie auch Angaben zugunsten des

Beschwerdeführers machte, indem sie beispielsweise erwähnte, er habe sich in

der Zeit nach Gs Geburt sehr zurückgenommen. So sind denn ihren Aussagen auch

keine Hinweise auf Übertreibungen zu entnehmen; vielmehr hielt sie z.B. fest,

sich durch einen Übergriff des Beschwerdeführers lediglich blaue Flecken zugezogen,

nicht jedoch geblutet zu haben. Zudem räumte sie auch ein, sich an die genauen

Umstände eines Vorfalls nicht mehr im Detail zu erinnern. Das Auftauchen des Beschwerdeführers

auf dem Reithof in O beschrieb die Beschwerdegegnerin in der Anhörung durch den

Haftrichter ebenfalls sehr detailliert und nachvollziehbar. So führte sie in

Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers aus, dass dieser dort an

der Tür geklingelt und nach ihr gefragt sowie sich in der Toilette in der

Scheune aufgehalten habe. Zudem sei er nicht über die Strasse, sondern von der

Weide her zum Hof gekommen. Freilich erklärte der Beschwerdeführer die Hintergründe

anders, doch stimmen die objektiven Elemente so gut überein, dass seine

Schilderung der ihrigen nicht derart widerspricht, dass sie die Glaubhaftigkeit

ihrer Ausführungen ernsthaft in Zweifel ziehen könnte.

Die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen

Befragung wirken dagegen ausweichend. So konnte er nicht erklären, warum er in

seiner ursprünglichen Schilderung der Ereignisse des 19./20. Januar 2010

den Streit nicht erwähnt hatte. Zudem beschränkte er sich über weite Strecken

darauf, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. Anderseits räumte er

teilweise ein, gewisse Gewalt ausgeübt zu haben. So sagte er sowohl vor der

Polizei als auch vor dem Haftrichter aus, die Beschwerdegegnerin so fest am Oberarm

gehalten zu haben, dass es einen blauen Fleck gegeben habe, sie seit längerer

Zeit mehrfach mit beiden Händen weggeschubst zu haben, seine Tochter an beiden

Armen gepackt zu haben, aus Wut gegen eine Glastüre getreten zu haben, welche

in der Folge zerbrochen sei, sowie gegen das Hotelbett getreten zu haben. Zudem

bestätigte er vor der Polizei, sehr eifersüchtig zu sein, was er hingegen vor

dem Haftrichter relativierte.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte,

werden diese doch durch die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise bestätigt und

jedenfalls nicht derart infrage gestellt, dass ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft

zu bezweifeln wäre. Demnach kam er zu Recht zum Schluss, dass der Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft sei. Auch die Ausdehnung des Rayonverbots auf den

Wohnort der Beschwerdegegnerin und den Kindergarten ihrer Tochter sowie den

Reithof ist nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer weiss offenbar

unterdessen um den Wohnort und den Kindergarten und hielt sich auf dem Reithof

auf, wo er sich unbestrittenermassen nach der Beschwerdegegnerin erkundigte.

Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass er sich dorthin begeben habe, um sie

aufzusuchen, erscheint glaubhaft, hielt sich doch nach seinen eigenen Aussagen

früher oft die ganze Familie dort auf, während der Beschwerdeführer ein davon

abweichendes Motiv für sein Auftauchen auf dem Reithof nicht überzeugend vorzubringen

wusste. Demnach konnte bzw. musste er damit rechnen, die Beschwerdegegnerin

dort anzutreffen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers

selbst, dass er versucht hat, sie per SMS zu kontaktieren, obwohl das Zusenden

von SMS vom durch die Kantonspolizei verhängten Kontaktverbot ausdrücklich mit

erfasst ist. Demnach erscheint der Fortbestand der Gefährdung sowohl bezüglich

der ursprünglichen als auch in Bezug auf die zusätzlichen Gebiete glaubhaft.

6.3

Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010 und deren Ausdehnung

durch den Haftrichter hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen und wären ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2; § 17 Abs. 2 VRG).

Zu behandeln bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,

ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

es ihn nichts kostet.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig

erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen

sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu

diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand

des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im

Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 32, 41).

7.2

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der im ersten Beschwerdeverfahren

eingereichten Mahnung betreffend ausstehende Mietzinsen und insbesondere

aufgrund der Tatsache, dass er seit vielen Jahren kein Einkommen erzielt hat

und als Hausmann tätig war, auszugehen. Zudem sind seine Begehren nicht als

aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Angesichts des Eingriffs

der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers, seines

Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik wegen der starken psychischen

Belastung und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der

Rechtsverbeiständung zu bejahen.

Demnach ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung

für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B,

substituiert durch C, hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist

von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im

Zirkularverfahren gemäss § 38 Abs. 1 VRG):

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…