VB.2010.00181
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00181
29. Juni 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12409)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00181
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.06.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung der Hilflosenentschädigung an die wirtschaftliche Hilfe
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.1-2.3) und der Hilflosenentschädigung (E. 2.4).
Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Hilflosenentschädigung im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden, denn die Sozialbehörde bezahlte dem Beschwerdeführer die Kosten der Fremdbetreuung seines behinderten Kinds zusätzlich zur wirtschaftlichen Hilfe vollständig. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend um situationsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten (E. 4.1). Die Hilflosenentschädigung kann im vollen Betrag angerechnet werden, da die Fremdbetreuungskosten diese übersteigen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde in der Sache (E. 4.3).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung; Gutheissung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren (E. 5).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde
Stichworte:
ANRECHNUNG
BEHINDERTES KIND
FREMDBETREUUNG
FREMDBETREUUNGSKOSTEN
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
MEHRKOSTEN
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SUBSIDIARITÄT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I IVG
§ 14 SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00181
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt E, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D, der im Jahr 2006 geborene Sohn von A und C, ist seit
einem Unfall im Juli 2007 behindert (linkes Auge blind, linker Arm gelähmt,
linkes Bein teilweise gelähmt). Die Sozialbehörde der Stadt E übernahm mit
Beschluss vom 9. Dezember 2008 die Kosten seiner Betreuung in der
Kinderkrippe von max. Fr. 2'100.- monatlich im Zeitraum vom 15. Dezember
2008 bis 14. Dezember 2009. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (SVA) sprach mit Vorbescheid vom 9. September 2009 eine Entschädigung
wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2009 und mittleren Grades
ab 1. Oktober 2009 zu. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom
22. Oktober 2009.
Die Sozialbehörde E verfügte am 11. September 2009
die wirtschaftliche Unterstützung der Familie A's mit Fr. 1'615.70 monatlich
für die Dauer vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010. Mit Schreiben
vom 30. September 2009 ersuchte die Sozialbehörde die SVA, die Nachzahlung
der Hilflosenentschädigung direkt an sie zur Verrechnung zu überweisen. Die Sozialbehörde verfügte
am 19. Oktober 2009, die Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung seien ihr
selber abzutreten und würden mit den erbrachten Leistungen verrechnet. Die
laufenden Hilflosenentschädigungen würden im Budget der Familie A und B berücksichtigt
und mit den Unterstützungsleistungen verrechnet.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 20. November 2009 an den
Bezirksrat E und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Sozialbehörde vom
19.
Oktober 2009; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom
17.
März 2010 den Rekurs (Disp.-Ziff. 1) und das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Disp.-Ziff. 2) ab und
erhob keine Kosten.
III.
Dagegen erhob A am 16. April 2010 Beschwerde und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Hilflosenentschädigung
sei nur im Rahmen der situationsbedingten Leistungen zu berücksichtigen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung, einschliesslich der vorangegangenen Verfahrensabschnitte. Im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, für den Zeitraum des
Beschwerdeverfahrens sei die Hilflosenentschädigung lediglich im Umfang der
situationsbedingten Leistungen zu berücksichtigen. Der Abteilungspräsident wies
das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom
27.
April 2010 ab. Die Sozialbehörde E und der Bezirksrat verzichteten am
10.
bzw. 18. Mai 2010 auf Stellungnahme und beantragten sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Die Hilflosenentschädigung betrug maximal
Fr. 1'105.- monatlich. Würde diese der Sozialhilfe gar nicht angerechnet,
so beliefe sich der streitige Gesamtbetrag auf rund Fr. 13'000.- pro Jahr.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und
12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
In der
Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG werden andere
gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei
der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Gemäss § 19 Abs. 1 SHG
kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass
der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche
gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die
Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann u.a. dann entsprechend der Höhe der in
derselben Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von
Sozial- oder Privatversicherungen erhält (§ 27 Abs. 1 lit. a
SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf Leistungen, die der
Hilfeempfänger für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (vgl.
§ 27 Abs. 2 SHG).
2.3
Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen
und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits- und behinderungsbedingte
Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen
Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind.
Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1, C.1.1).
2.4
Versicherte
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,
haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach
Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als hilflos, die
wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren – geltend, die Hilflosenentschädigung
solle Behinderten eine möglichst autonome Lebensgestaltung ermöglichen und von
Bundesrechts wegen nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen. Sie
dürfe daher nicht aufgrund des im kantonalen Sozialhilferecht geregelten Subsidiaritätsprinzips
pauschal den Eltern als Einkommen angerechnet werden, auch wenn das
Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. April 2007 ausgeführt habe,
Sozialhilfe könne erst subsidiär in Anspruch genommen werden, wenn die
Hilflosenentschädigung nicht ausreiche. Eine Anrechnung sei vielmehr nur insoweit
zulässig, als die Hilflosenentschädigung mit den situationsbedingten Leistungen
kongruent sei. Zu diesen gehörten nur die Krippenkosten, welche abhängig vom
Einkommen nach dem Reglement der Stadt E über Beiträge der Eltern an die schul-
und familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement) zu berechnen seien.
Es sei nicht einsichtig, weshalb er mit der Hilflosenentschädigung mehr Kosten
zu tragen habe als ohne diese.
3.2
Der
Bezirksrat erwog, der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts
sei dahingehend zu verstehen, dass die Hilflosenentschädigungen aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips bei der Bemessung der auszurichtenden Sozialhilfe als
Einnahmen zu berücksichtigen seien. Soweit durch die Behinderung von D Mehrkosten
– insbesondere solche für Fremdbetreuung – entstünden, seien diese als
situationsbedingte Leistungen ausgabenseitig in das Unterstützungsbudget aufzunehmen
und bildeten als solche Teil des sozialen Existenzminimums. Zu den eigenen
Mitteln, welche im Unterstützungsbudget als Einnahmen zu berücksichtigen seien,
gehörten auch die Hilflosenentschädigungen. Die nach kantonalem Sozialhilferecht
vorzunehmende Anrechnung verstosse nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht, da
dieses keine Bestimmung kenne, welche die Anrechnung als Einnahmen untersage.
Da für die Zeit bis Dezember 2009 die Kosten der Fremdbetreuung die zu
erwartenden Hilflosenentschädigungen überstiegen, seien diese vollständig
anzurechnen. In diesem Umfang bestehe für den Beschwerdeführer hinsichtlich der
bezogenen wirtschaftlichen Hilfe eine Rückerstattungspflicht, weshalb die
entsprechenden Hilflosenentschädigungen an die Beschwerdegegnerin auszubezahlen
seien. Sollten die ab Januar 2010 ausbezahlten Leistungen der
Beschwerdegegnerin den Betrag der Hilflosenentschädigung übersteigen, so sei
diese der Beschwerdegegnerin auszubezahlen. Ein Anspruch auf Direktauszahlung
der Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer bestehe nur insoweit, als
die monatliche Hilflosenentschädigung die Leistungen der Beschwerdegegnerin im
entsprechenden Monat übersteige.
4.
4.1
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung grundsätzlich an die Sozialhilfe
angerechnet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich im vom
Beschwerdeführer genannten Entscheid vom 23. April 2007 nicht explizit zu
dieser Frage geäussert, sondern lediglich festgestellt, dass dort die
Hilflosenentschädigung an die behinderte Tochter nicht in das Sozialhilfebudget
der Mutter aufgenommen worden war. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dies
sei unzulässig, denn in jenem Fall hatte die Sozialbehörde keine behinderungsbedingten
Mehrkosten – insbesondere keine Kosten für die Fremdbetreuung – übernommen. Das
Verwaltungsgericht führte an der erwähnten Stelle vielmehr aus, das im
Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlange, dass die Kosten für
die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu
bezahlen seien und die Sozialhilfe erst subsidiär in Anspruch genommen werden
könne (VB.2007.00112, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Daraus ist zu folgern, dass
im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Kosten der Fremdbetreuung des behinderten Sohns zusätzlich zur allgemeinen
wirtschaftlichen Hilfe an die Familie vollständig bezahlt hat und offenbar
weiterhin bezahlt, nichts gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung an
das Sozialhilfebudget der Familie spricht, welche eine Unterstützungseinheit darstellt.
Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend zweifelsohne um situationsbedingte
Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten.
Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen eine von einer
Sozialbehörde verfügte und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigte Verpflichtung
zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe nach der Auszahlung einer
Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, diese stelle eine pauschalierte
Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten mit schadenersatzähnlichem
Charakter dar. Da nach dem in jenem Fall anwendbaren kantonalen Sozialhilferecht
auch Pflege- und Betreuungskosten übernommen würden, sei davon auszugehen, dass
allfällige behinderungsbedingte Mehrkosten bereits mit der Sozialhilfe gedeckt
worden seien. Soweit behinderungsbedingte Mehrkosten durch eine
Hilflosenentschädigung gedeckt würden, werde dafür nach dem Grundsatz der
Subsidiarität keine Sozialhilfe gewährt (BGr, 25. Februar 2010,
8C_731/2009, E. 3, www.bger.ch). Einen Verstoss des kantonalen Sozialhilferechts
gegen das Bundesrecht stellte das Bundesgericht nicht fest. Die Anrechenbarkeit
der Hilflosenentschädigung als Einkommen verneinte es in einem anderen Fall, in
dem behinderungsbedingte Mehrkosten nicht dargetan worden waren, die Anrechnung
der Hilflosenentschädigung jedoch dazu dienen sollte, die Kosten des
Rechtsanwalts des Hilfsempfängers zu begleichen. Dies sei mit der
zweckgebundenen Ausrichtung der Hilflosenentschädigung als pauschalierter
Entschädigung für behinderungsbedingte Aufwendungen nicht vereinbar (BGr, 23. Juli
2007, I 615/06, E. 5.4, www.bger.ch). Eine solche Situation liegt hier aber
nicht vor.
Die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen
des Beschwerdeführers ist demnach im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig.
4.2
Die
Hilflosenentschädigung kann nur dann im vollen Betrag angerechnet werden, wenn
die von der Sozialhilfe übernommenen Kosten der Fremdbetreuung den Betrag der
Hilflosenentschädigung übersteigen. Der Beschwerdeführer stellt sich – wie
erwähnt (vgl. E. 3.1) – auf den Standpunkt, sein Beitrag an die Kosten der
Kinderkrippe seines Sohnes sei nach dem Elternbeitragsreglement abhängig vom
Einkommen zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen ins Feld, dieses
Reglement finde nur auf nicht sozialhilfeabhängige Familien mit tiefen Einkommen
Anwendung, da andernfalls die Sozialhilfe beziehenden Familien doppelt von der
öffentlichen Hand unterstützt würden. Denn es würden nicht nur ihre Kosten für
die Kinderkrippe von der Sozialhilfe vollständig übernommen, sondern sie kämen zusätzlich
in den Genuss von durch die öffentliche Hand subventionierten Krippenbeiträgen.
Dies würde gegen die Rechtsgleichheit verstossen und nicht mit Sozialhilfe unterstützte
Familien mit einem behinderten Kind benachteiligen. Der Bezirksrat erläuterte
die Frage nicht, da der Beschwerdeführer diese Argumentation im Beschwerdeverfahren
erstmals vorgebracht hat.
Mit der einkommens- und vermögensabhängigen Berechnung der
Krippen- und Hortbeiträge gemäss Elternbeitragsreglement wurde offensichtlich
beabsichtigt, Familien mit einem geringeren Einkommen die Fremdbetreuung der
Kinder zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese Unterstützung benötigen
Familien, deren Fremdbetreuungskosten vollumfänglich von der Sozialhilfe
übernommen werden, nicht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat er
im Fall der Unterstützung mit Hilflosenentschädigung nicht höhere Kosten zu
tragen als ohne diese, denn die Sozialbehörde ist auf Dauer nur verpflichtet,
die Kosten für die notwendige Fremdbetreuung zu tragen, soweit diese nicht aus
der Hilflosenentschädigung bezahlt werden können. Der Beschwerdeführer vermag
die überzeugende Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb der nicht subventionierte
Maximalbeitrag an die Kinderkrippenbetreuung zur Anwendung gelangt, nicht
infrage zu stellen.
4.3
Die
vollständige Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit den von der Beschwerdegegnerin
übernommenen Kosten der Fremdbetreuung ist demnach nicht zu beanstanden. Durch
die rückwirkende Ausrichtung der an die Sozialhilfe anzurechnenden Hilflosenentschädigungen
ergibt sich eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bzw. sind diese
an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Die von der Sozialhilfe übernommenen
Betreuungskosten lagen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin bisher mit
Ausnahme des Monats Dezember 2009 stets über dem Betrag der
Hilflosenentschädigung. Mit dem Bezirksrat ist die von der Beschwerdegegnerin
formulierte Verrechnung so zu verstehen, dass ein allfälliger Überschuss der
Hilflosenentschädigungen dem Beschwerdeführer auszurichten wäre.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Sache
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Zu behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
5.1
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,
ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
es ihn nichts kostet.
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig
erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich
stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des
Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des
Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen
ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32, 39, 41).
5.2
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit
auszugehen. Die Beschwerde kann zudem noch nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden, denn es waren komplexe Fragen des Zusammenspiels
zwischen Sozialversicherungsrecht und Sozialhilfe zu beurteilen, welche von der
Rechtsprechung bisher noch nicht umfassend geklärt wurden. Dies und die
ungenügenden Kenntnisse des Beschwerdeführers der deutschen Sprache und des
Schweizer Rechtssystems sowie die schwierige Situation mit seinem behinderten
Kind rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
5.3
Demnach
ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person
seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Rechtsanwalt RA B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
5.4
Aus
denselben Gründen ist die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung im Rekursverfahren gutzuheissen. Dementsprechend ist
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats E vom 17. März 2010
aufzuheben. Es ist jedoch Sache des Bezirksrats E, die Höhe der Entschädigung
für das Rekursverfahren festzusetzen. Das Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt
indessen keine Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des
Bezirksrats E vom 17. März 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an…