Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00181

29. Juni 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12409)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D, der im Jahr 2006 geborene Sohn von A und C, ist seit

einem Unfall im Juli 2007 behindert (linkes Auge blind, linker Arm gelähmt,

linkes Bein teilweise gelähmt). Die Sozialbehörde der Stadt E übernahm mit

Beschluss vom 9. Dezember 2008 die Kosten seiner Betreuung in der

Kinderkrippe von max. Fr. 2'100.- monatlich im Zeitraum vom 15. Dezember

2008 bis 14. Dezember 2009. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich (SVA) sprach mit Vorbescheid vom 9. September 2009 eine Entschädigung

wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2009 und mittleren Grades

ab 1. Oktober 2009 zu. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom

22. Oktober 2009.

Die Sozialbehörde E verfügte am 11. September 2009

die wirtschaftliche Unterstützung der Familie A's mit Fr. 1'615.70 monatlich

für die Dauer vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010. Mit Schreiben

vom 30. September 2009 ersuchte die Sozialbehörde die SVA, die Nachzahlung

der Hilflosenentschädigung direkt an sie zur Verrechnung zu überweisen. Die Sozialbehörde verfügte

am 19. Oktober 2009, die Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung seien ihr

selber abzutreten und würden mit den erbrachten Leistungen verrechnet. Die

laufenden Hilflosenentschädigungen würden im Budget der Familie A und B berücksichtigt

und mit den Unterstützungsleistungen verrechnet.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 20. November 2009 an den

Bezirksrat E und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Sozialbehörde vom

19.

Oktober 2009; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom

17.

März 2010 den Rekurs (Disp.-Ziff. 1) und das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Disp.-Ziff. 2) ab und

erhob keine Kosten.

III.

Dagegen erhob A am 16. April 2010 Beschwerde und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Hilflosenentschädigung

sei nur im Rahmen der situationsbedingten Leistungen zu berücksichtigen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung, einschliesslich der vorangegangenen Verfahrensabschnitte. Im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, für den Zeitraum des

Beschwerdeverfahrens sei die Hilflosenentschädigung lediglich im Umfang der

situationsbedingten Leistungen zu berücksichtigen. Der Abteilungspräsident wies

das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom

27.

April 2010 ab. Die Sozialbehörde E und der Bezirksrat verzichteten am

10.

bzw. 18. Mai 2010 auf Stellungnahme und beantragten sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Die Hilflosenentschädigung betrug maximal

Fr. 1'105.- monatlich. Würde diese der Sozialhilfe gar nicht angerechnet,

so beliefe sich der streitige Gesamtbetrag auf rund Fr. 13'000.- pro Jahr.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und

12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

In der

Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG werden andere

gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei

der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Gemäss § 19 Abs. 1 SHG

kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass

der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche

gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die

Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann u.a. dann entsprechend der Höhe der in

derselben Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von

Sozial- oder Privatversicherungen erhält (§ 27 Abs. 1 lit. a

SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf Leistungen, die der

Hilfeempfänger für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (vgl.

§ 27 Abs. 2 SHG).

2.3

Situationsbedingte

Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen

und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits- und behinderungsbedingte

Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen

Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind.

Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1, C.1.1).

2.4

Versicherte

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,

haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach

Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als hilflos, die

wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren – geltend, die Hilflosenentschädigung

solle Behinderten eine möglichst autonome Lebensgestaltung ermöglichen und von

Bundesrechts wegen nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen. Sie

dürfe daher nicht aufgrund des im kantonalen Sozialhilferecht geregelten Subsidiaritätsprinzips

pauschal den Eltern als Einkommen angerechnet werden, auch wenn das

Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. April 2007 ausgeführt habe,

Sozialhilfe könne erst subsidiär in Anspruch genommen werden, wenn die

Hilflosenentschädigung nicht ausreiche. Eine Anrechnung sei vielmehr nur insoweit

zulässig, als die Hilflosenentschädigung mit den situationsbedingten Leistungen

kongruent sei. Zu diesen gehörten nur die Krippenkosten, welche abhängig vom

Einkommen nach dem Reglement der Stadt E über Beiträge der Eltern an die schul-

und familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement) zu berechnen seien.

Es sei nicht einsichtig, weshalb er mit der Hilflosenentschädigung mehr Kosten

zu tragen habe als ohne diese.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts

sei dahingehend zu verstehen, dass die Hilflosenentschädigungen aufgrund des

Subsidiaritätsprinzips bei der Bemessung der auszurichtenden Sozialhilfe als

Einnahmen zu berücksichtigen seien. Soweit durch die Behinderung von D Mehrkosten

– insbesondere solche für Fremdbetreuung – entstünden, seien diese als

situationsbedingte Leistungen ausgabenseitig in das Unterstützungsbudget aufzunehmen

und bildeten als solche Teil des sozialen Existenzminimums. Zu den eigenen

Mitteln, welche im Unterstützungsbudget als Einnahmen zu berücksichtigen seien,

gehörten auch die Hilflosenentschädigungen. Die nach kantonalem Sozialhilferecht

vorzunehmende Anrechnung verstosse nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht, da

dieses keine Bestimmung kenne, welche die Anrechnung als Einnahmen untersage.

Da für die Zeit bis Dezember 2009 die Kosten der Fremdbetreuung die zu

erwartenden Hilflosenentschädigungen überstiegen, seien diese vollständig

anzurechnen. In diesem Umfang bestehe für den Beschwerdeführer hinsichtlich der

bezogenen wirtschaftlichen Hilfe eine Rückerstattungspflicht, weshalb die

entsprechenden Hilflosenentschädigungen an die Beschwerdegegnerin auszubezahlen

seien. Sollten die ab Januar 2010 ausbezahlten Leistungen der

Beschwerdegegnerin den Betrag der Hilflosenentschädigung übersteigen, so sei

diese der Beschwerdegegnerin auszubezahlen. Ein Anspruch auf Direktauszahlung

der Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer bestehe nur insoweit, als

die monatliche Hilflosenentschädigung die Leistungen der Beschwerdegegnerin im

entsprechenden Monat übersteige.

4.

4.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung grundsätzlich an die Sozialhilfe

angerechnet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich im vom

Beschwerdeführer genannten Entscheid vom 23. April 2007 nicht explizit zu

dieser Frage geäussert, sondern lediglich festgestellt, dass dort die

Hilflosenentschädigung an die behinderte Tochter nicht in das Sozialhilfebudget

der Mutter aufgenommen worden war. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dies

sei unzulässig, denn in jenem Fall hatte die Sozialbehörde keine behinderungsbedingten

Mehrkosten – insbesondere keine Kosten für die Fremdbetreuung – übernommen. Das

Verwaltungsgericht führte an der erwähnten Stelle vielmehr aus, das im

Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlange, dass die Kosten für

die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu

bezahlen seien und die Sozialhilfe erst subsidiär in Anspruch genommen werden

könne (VB.2007.00112, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Daraus ist zu folgern, dass

im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Kosten der Fremdbetreuung des behinderten Sohns zusätzlich zur allgemeinen

wirtschaftlichen Hilfe an die Familie vollständig bezahlt hat und offenbar

weiterhin bezahlt, nichts gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung an

das Sozialhilfebudget der Familie spricht, welche eine Unterstützungseinheit darstellt.

Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend zweifelsohne um situationsbedingte

Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten.

Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen eine von einer

Sozialbehörde verfügte und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigte Verpflichtung

zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe nach der Auszahlung einer

Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, diese stelle eine pauschalierte

Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten mit schadenersatzähnlichem

Charakter dar. Da nach dem in jenem Fall anwendbaren kantonalen Sozialhilferecht

auch Pflege- und Betreuungskosten übernommen würden, sei davon auszugehen, dass

allfällige behinderungsbedingte Mehrkosten bereits mit der Sozialhilfe gedeckt

worden seien. Soweit behinderungsbedingte Mehrkosten durch eine

Hilflosenentschädigung gedeckt würden, werde dafür nach dem Grundsatz der

Subsidiarität keine Sozialhilfe gewährt (BGr, 25. Februar 2010,

8C_731/2009, E. 3, www.bger.ch). Einen Verstoss des kantonalen Sozialhilferechts

gegen das Bundesrecht stellte das Bundesgericht nicht fest. Die Anrechenbarkeit

der Hilflosenentschädigung als Einkommen verneinte es in einem anderen Fall, in

dem behinderungsbedingte Mehrkosten nicht dargetan worden waren, die Anrechnung

der Hilflosenentschädigung jedoch dazu dienen sollte, die Kosten des

Rechtsanwalts des Hilfsempfängers zu begleichen. Dies sei mit der

zweckgebundenen Ausrichtung der Hilflosenentschädigung als pauschalierter

Entschädigung für behinderungsbedingte Aufwendungen nicht vereinbar (BGr, 23. Juli

2007, I 615/06, E. 5.4, www.bger.ch). Eine solche Situation liegt hier aber

nicht vor.

Die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen

des Beschwerdeführers ist demnach im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig.

4.2

Die

Hilflosenentschädigung kann nur dann im vollen Betrag angerechnet werden, wenn

die von der Sozialhilfe übernommenen Kosten der Fremdbetreuung den Betrag der

Hilflosenentschädigung übersteigen. Der Beschwerdeführer stellt sich – wie

erwähnt (vgl. E. 3.1) – auf den Standpunkt, sein Beitrag an die Kosten der

Kinderkrippe seines Sohnes sei nach dem Elternbeitragsreglement abhängig vom

Einkommen zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen ins Feld, dieses

Reglement finde nur auf nicht sozialhilfeabhängige Familien mit tiefen Einkommen

Anwendung, da andernfalls die Sozialhilfe beziehenden Familien doppelt von der

öffentlichen Hand unterstützt würden. Denn es würden nicht nur ihre Kosten für

die Kinderkrippe von der Sozialhilfe vollständig übernommen, sondern sie kämen zusätzlich

in den Genuss von durch die öffentliche Hand subventionierten Krippenbeiträgen.

Dies würde gegen die Rechtsgleichheit verstossen und nicht mit Sozialhilfe unterstützte

Familien mit einem behinderten Kind benachteiligen. Der Bezirksrat erläuterte

die Frage nicht, da der Beschwerdeführer diese Argumentation im Beschwerdeverfahren

erstmals vorgebracht hat.

Mit der einkommens- und vermögensabhängigen Berechnung der

Krippen- und Hortbeiträge gemäss Elternbeitragsreglement wurde offensichtlich

beabsichtigt, Familien mit einem geringeren Einkommen die Fremdbetreuung der

Kinder zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese Unterstützung benötigen

Familien, deren Fremdbetreuungskosten vollumfänglich von der Sozialhilfe

übernommen werden, nicht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat er

im Fall der Unterstützung mit Hilflosenentschädigung nicht höhere Kosten zu

tragen als ohne diese, denn die Sozialbehörde ist auf Dauer nur verpflichtet,

die Kosten für die notwendige Fremdbetreuung zu tragen, soweit diese nicht aus

der Hilflosenentschädigung bezahlt werden können. Der Beschwerdeführer vermag

die überzeugende Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb der nicht subventionierte

Maximalbeitrag an die Kinderkrippenbetreuung zur Anwendung gelangt, nicht

infrage zu stellen.

4.3

Die

vollständige Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit den von der Beschwerdegegnerin

übernommenen Kosten der Fremdbetreuung ist demnach nicht zu beanstanden. Durch

die rückwirkende Ausrichtung der an die Sozialhilfe anzurechnenden Hilflosenentschädigungen

ergibt sich eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bzw. sind diese

an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Die von der Sozialhilfe übernommenen

Betreuungskosten lagen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin bisher mit

Ausnahme des Monats Dezember 2009 stets über dem Betrag der

Hilflosenentschädigung. Mit dem Bezirksrat ist die von der Beschwerdegegnerin

formulierte Verrechnung so zu verstehen, dass ein allfälliger Überschuss der

Hilflosenentschädigungen dem Beschwerdeführer auszurichten wäre.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Sache

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Zu behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

5.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,

ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

es ihn nichts kostet.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig

erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich

stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des

Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des

Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen

ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende

Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32, 39, 41).

5.2

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit

auszugehen. Die Beschwerde kann zudem noch nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden, denn es waren komplexe Fragen des Zusammenspiels

zwischen Sozialversicherungsrecht und Sozialhilfe zu beurteilen, welche von der

Rechtsprechung bisher noch nicht umfassend geklärt wurden. Dies und die

ungenügenden Kenntnisse des Beschwerdeführers der deutschen Sprache und des

Schweizer Rechtssystems sowie die schwierige Situation mit seinem behinderten

Kind rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.3

Demnach

ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person

seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Rechtsanwalt RA B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

5.4

Aus

denselben Gründen ist die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung im Rekursverfahren gutzuheissen. Dementsprechend ist

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats E vom 17. März 2010

aufzuheben. Es ist jedoch Sache des Bezirksrats E, die Höhe der Entschädigung

für das Rekursverfahren festzusetzen. Das Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt

indessen keine Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des

Bezirksrats E vom 17. März 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung

an…