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Entscheid

VB.2010.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00184

17. November 2010Deutsch20 min

(URT.2010.12783)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. August 2008 erteilte die

Baukommission Kilchberg der A AG die Bewilligung für die Erstellung eines

Einfamilien- und eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 (02, 03) an der G-Strasse 04/05 in Kilchberg.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von C und D

hiess die Baurekurskommission II am 16. März 2010 gut und hob den

angefochtenen Beschluss auf.

III.

Mit Eingabe vom 19. April 2010 erhob die A AG beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II

und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

die Baubewilligung der Baukommission Kilchberg vom 18. August 2008 zu

bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Sache zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an die Baurekurskommission II

zurückzuweisen.

C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni

2010.

die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Kilchberg stellte mit Eingabe

vom 17. Mai 2010 den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die

Vorinstanz beantragte mit ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 19. Mai

2010.

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 8. September 2010 wurde ein

Augenschein angeordnet, welcher am 27. Oktober 2010 durchgeführt wurde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe in ihrer Rekursschrift nicht

dargelegt, inwiefern die streitige Baubewilligung ihre konkreten eigenen Interessen

beeinträchtige. Die Vorinstanz habe die Rekurslegitimation zu Unrecht bejaht.

1.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter

den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann

erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur

dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November

1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

1.2

Der

Nachbar hat die nachbarliche Beziehung und die qualifizierte Beeinträchtigung

eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf

den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er

kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4

= ZBl 66/1965, S. 506 ff. = ZR 64 Nr. 187). An diese

Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn

aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist,

dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des

Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ

1982.

Nr. 40). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum

Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von

Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interesse auch den

Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder

Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

1.3

Die enge

nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend unbestritten. Zumindest im Hinblick

auf die Rüge der mangelnden Erschliessung ist auch nicht bestritten, dass sie geeignet

wäre, die Aufhebung der Baubewilligung zu bewirken. Umstritten ist dagegen, ob

die Beschwerdegegnerschaft genügend dargetan hat, inwiefern die allfällige

Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver

beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.

Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Aussicht

der Beschwerdegegnerschaft durch das Bauvorhaben stark beeinträchtigt würde.

Der Nachteil für die Beschwerdegegnerschaft ist also offensichtlich. Unter

diesen Umständen kann eine nähere Darlegung der

legitimationsbegründenden Sachumstände unterbleiben (VGr, 11. März 2009,

VB.2008.00551, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Dies folgt daraus, dass die

Prüfung von Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolgt. Es ist zwar nicht

Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach Interessen des Rekurrenten zu forschen,

doch darf erwartet werden, dass sie die Akten zur Kenntnis nimmt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41).

Die Vorinstanz hat daher – trotz des missverständlichen

Hinweises auf die erhobenen Rügen in der Rekursschrift – zu Recht nicht die

Betroffenheit durch die gerügte Zufahrt, sondern jene durch das Bauvorhaben an

sich ins Zentrum gestellt und die Rekurslegitimation bejaht. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin wird dadurch die Beschwerdebefugnis nicht ausgeweitet.

Es geht lediglich darum, dass bei offensichtlich bestehendem schutzwürdigem

Interesse keine übertriebenen Anforderungen an dessen Darlegung gestellt

werden. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdegegnerschaft somit korrekterweise

bejaht und ist zu Recht auf den Rekurs eingetreten.

2.

Die Beschwerdeführerin geht

davon aus, die Vorinstanz habe einen Augenschein durchgeführt, ohne die

Parteien dazu einzuladen. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, was

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.

2.1

Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf damit, dass die Vorinstanz die örtliche

Situation so detailliert beschreibe, wie es nur jemandem möglich sei, der die

örtlichen Verhältnisse persönlich besichtigt und studiert habe. Die Vorinstanz

bekräftigte in ihrer Vernehmlassung, auf einen Augenschein sei mangels Erforderlichkeit

verzichtet worden.

2.2

Die

diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Es ist nicht ersichtlich,

warum sie einen nicht parteiöffentlichen Augenschein hätte durchführen sollen.

Eine gewisse, durch die Bahnüberführung hervorgerufene Unübersichtlichkeit

ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass

die G-Strasse auf dem fraglichen Abschnitt über kein Trottoir verfügt.

Bezüglich der intensiven Befahrung und der Verleitung, die Fahrbahn zu begehen,

hätte ein Augenschein kaum zusätzliche Erkenntnisse bringen können. Allerdings

wäre im Zusammenhang mit letzterer Frage allenfalls auf die

Fussgängerverbindung über den H-Weg aufmerksam gemacht worden. Der vorinstanzliche

Entscheid enthält keine Hinweise darauf, dass diese Verbindung berücksichtigt

wurde. Die Beschwerdeführerin rügt denn diesbezüglich auch selber, die ohne

Durchführung eines Augenscheins getroffene Entscheidung der Vorinstanz beruhe

auf einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Es gibt daher keinen

Grund anzunehmen, die Vorinstanz habe einen Augenschein durchgeführt, ohne die

Parteien da­rüber zu informieren.

3.

Die Beschwerdeführerin

rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine ungenügende Erschliessung

geschlossen.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Feststellung der Vorinstanz könne

nicht von einer Lücke im Trottoirnetz gesprochen werden. Dieses führe vom Grundstück

Kat.-Nr. 06 über den H-Weg weiter. Alle Liegenschaften im betroffenen

Bereich der G-Strasse seien somit entweder über den I-Steig oder über den H-Weg

für Fussgänger erschossen. § 11 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember

1987.

(ZN) lasse eine solche separate Fusswegerschliessung ausdrücklich zu. Es

werde niemand dazu verleitet, den trottoirlosen Abschnitt der G-Strasse zu

begehen. Der fragliche Streckenabschnitt sei daher nicht verkehrsgefährlich.

Diesen Standpunkt vertritt auch die Baubehörde Kilchberg. Die Beschwerdegegnerschaft

weist darauf hin, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, neben

dem I-Steig könne auch der H-Weg das fehlende Trottoir ersetzen, um ein neues

Vorbringen handle. Da die Liegenschaft für Fahrzeuge über die G-Strasse erschlossen

werden solle, müsse diese aber ohnehin nicht nur für die Bewohner, sondern für

alle Fussgänger verkehrssicher sein.

3.2

Dass die

Beschwerdeführerin auf die Fusswegverbindung über den H-Weg erst im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinweist, ist ihr nicht vorzuwerfen. Diese

neue Tatsachenbehauptung wurde durch den angefochtenen Entscheid notwendig (§ 52

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

da die Vorinstanz eine Lücke im Trottoirnetz feststellte, daraus auf eine

verkehrsgefährliche Situation schloss und daher einen Neuentscheid traf (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).

3.3

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt, dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen

Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit

bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten

und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und

der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann

verkehrssicher sein. Die vom Regierungsrat erlassenen Normalien über die

Anforderungen (§ 237 Abs. 2 PBG) sind richtunggebend, indem sie

zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen

halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5 mit Hinweisen).

Von diesen Normalien kann gemäss § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen

Gründen abgewichen werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen

beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988

Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).

Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden ein

von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August

2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Ein solcher

Spielraum besteht ganz allgemein bei der Prüfung, ob die strassenmässige

Erschliessung hinreichend und namentlich die Verkehrssicherheit gewährleistet

ist (VGr, 29. Januar 1999, VB.98.00289, E. 2b; RB 1986 Nr. 13).

Die Rechtsmittelinstanzen prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten

Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden

Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als

verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar

erscheint. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht betrifft somit die Frage,

ob die Vorinstanz den Entscheid der Baubehörde zu Recht als unvertretbar

würdigen durfte.

3.4

Gemäss § 11

ZN können im Einzelfall, unter Vorbehalt der Notzufahrt, geringere technische

Anforderungen gestellt werden, wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse

unerlässlich ist. Erleichterungen sind zum Beispiel bei separat geführter Rad-

und Fusswegerschliessung möglich. Es leuchtet ein, dass auf ein Trottoir

verzichtet werden kann, wenn Fussgänger die Fahrbahn nicht begehen müssen, weil

ein separater Fussweg besteht. Es stellt sich die Frage, ob dies vorliegend der

Fall ist, ob also die Fusswegverbindungen über den I-Steig und den H-Weg das

fehlende Trottoir im betroffenen Abschnitt der G-Strasse ersetzen.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann § 11 ZN

nicht dahingehend verstanden werden, dass im Bereich der Zufahrt für den

Autoverkehr bereits deswegen auf ein Trottoir verzichtet werden kann, weil für

das Baugrundstück eine separate Erschliessung für Fussgänger besteht. Vielmehr

entfällt die Notwendigkeit eines Trottoirs nur, wenn für alle Fussgänger, also

auch jene, die nicht zum Baugrundstück gelangen wollen, ein separat geführter

Fussweg besteht.

3.5

Die

Vorinstanz hat vorliegend eine Lücke im Trottoirnetz festgestellt. Der

Fussgänger, der das Ende des Trottoirs erreiche, werde, da der I-Steig dort in

weiter Ferne liege und sich somit nicht mehr als Alternative anbiete, auf die

Strasse gezwungen oder zumindest dazu verleitet, diese zu begehen. Diese

Einschätzung berücksichtigt nicht, dass mit dem H-Weg eine weitere

Fusswegverbindung zur J-Strasse besteht. Diese Tatsache ist für den Entscheid,

ob ein Bedürfnis besteht, den fraglichen Abschnitt der G-Strasse zu begehen,

offensichtlich von erheblicher Bedeutung. Da die Vorinstanz, die auch in ihrer

Beschwerdevernehmlassung nur den I-Steig erwähnt und nicht auf die Fusswegverbindung

über den H-Weg eingeht, somit nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt

hat, ist ihre Sachverhaltsfeststellung unvollständig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 10).

3.6

Der

Augenschein vom 27. Oktober 2010 hat bestätigt, dass, entgegen der

Feststellung der Vorinstanz, auf beiden Seiten des trottoirlosen

Strassenabschnitts eine Fusswegverbindung zur J-Strasse besteht. Der H-Weg und

der I-Steig, die beide im kommunalen Verkehrsplan eingezeichnet sind, sind so

angelegt, dass ihre Benützung in jedem Fall höchstens einen Umweg von wenigen

Metern mit sich bringt. Insbesondere Bewohner der Liegenschaften, welche sich

innerhalb des von der G-Strasse beschriebenen Bogens befinden, benutzen mit

Vorteil einen der beiden Fusswege, wenn sie die J-Strasse erreichen wollen.

Dies trifft sowohl für die Verbindung zur Bushaltestelle K als auch für jene in

Richtung Ortszentrum zu. Zudem besteht oberhalb des trottoirlosen Abschnitts

eine weitere Bushaltestelle, weshalb Bewohner dieser Gegend nicht zur Bushaltestelle

K zu gehen brauchen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum Fussgänger den

trottoirlosen Abschnitt der G-Strasse begehen sollten.

Die Einschätzung der örtlichen Baukommission, dass Fussgänger

den fraglichen Abschnitt der G-Strasse gar nicht begehen, sondern die

bestehenden Fusswege benutzen würden, ist nach dem Gesagten nicht zu

beanstanden. Entgegen der Vorinstanz wird die Erleichterung im Sinne von § 11

ZN nicht dadurch begründet, dass die Fussgänger den fraglichen Streckenabschnitt

meiden. Vielmehr ist dieser Umstand Folge einer ihren Zweck erfüllenden, separat

geführten Fusswegerschliessung.

3.7

Da das

Bauvorhaben unbestrittenermassen eine genügende Erschliessung für Fussgänger

aufweist, vermag die Mutmassung der Beschwerdegegnerschaft, Bewohner des Baugrundstücks

würden auch zu Fuss den Weg durch die Tiefgarage und die G-Strasse zur J-Strasse

wählen, an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Sollte sich die Befürchtung

der Beschwerdegegnerschaft bewahrheiten und die Verkehrssicherheit dadurch

gefährdet werden, könnte dem im Übrigen durch geeignete verkehrspolizeiliche

Massnahmen, wie beispielsweise den Erlass eines Verbots für Fussgänger im Sinn

von Art. 19 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September

1979.

(SSV), begegnet werden. Eine solche Anordnung könnte die Kantonspolizei

auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügen (§ 4 Abs. 2 der

kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV]).

4.

Die Vorinstanz gelangte aufgrund der vermeintlichen Lücke

im Trottoirnetz zur Ansicht, es liege keine verkehrssichere Erschliessung im

Sinn von § 237 Abs. 2 PBG vor. Daher ging die Vorinstanz nicht im

Einzelnen auf den Einwand der Beschwerdegegnerschaft ein, die Höhe des

Zufahrtsgeschosses lasse es nicht zu, dass Zulieferer in die Garage einfahren

könnten, weshalb sie nicht selten auf der G-Strasse anhalten würden, was zu unzumutbaren

und verkehrsgefährlichen Behinderungen des privaten und öffentlichen Verkehrs

führen würde. Da es sich bei der G-Strasse um eine wichtige Strasse handle, verlange

§ 240 PBG ohnehin eine rückwärtige Erschliessung.

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es gebe keine

Vorschrift, wonach Garagenzufahrten so auszubilden seien, dass auch grosse

Transportfahrzeuge einfahren könnten. Die Anforderungen an die genügende

Zugänglichkeit würden sich nicht nach seltenen Ereignissen wie Umzügen richten,

sondern nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten.

4.1

Gemäss § 240

Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige

Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand

und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Sodann sind

gemäss § 244 Abs. 3 PBG Besucherparkplätze "an leicht

zugänglicher Lage" vorzusehen.

Hier befinden sich die Besucherparkplätze im

Zufahrtsgeschoss, welches eine lichte Höhe von 2,6 m aufweist. Das reicht ohne Weiteres

für die Zufahrt mit Personenwagen oder gewöhnlichen Lieferwagen, nicht jedoch

für grössere Kastenwagen mit Hochdach, Kleinlastwagen oder gar Lastwagen. Für

solche Fahrzeuge besteht in nützlicher Nähe auch keine andere Abstellmöglichkeit,

und zwar weder auf dem Baugrundstück noch auf öffentlichem Grund. Der

ausgebaute Bereich der G-Strasse, der ein seitliches Ausstellen solcher Fahrzeuge

erlauben würde, liegt offenkundig nicht mehr in nützlicher Distanz zum Baugrundstück

(siehe Augenscheinprotokoll, Foto Nr. 14). Im Bereich der geplanten

Garagenausfahrt, wo die G-Strasse in einer Kurve verläuft und eine Breite von

bloss etwa 7 m aufweist, würde durch die Anlieferung mit Fahrzeugen, welche

nicht in die Tiefgarage einfahren können, eine der beiden Fahrspuren der G-Strasse

vollständig blockiert. Angesichts der erheblichen Verkehrsbedeutung der G-Strasse,

auf der auch die Buslinie 07 verkehrt, kann eine solche Verkehrsbehinderung im

Licht von § 240 Abs. 1 PBG nur hingenommen werden, wenn sie nur

ausnahmsweise auftritt (so beispielsweise durch Baustellenverkehr) und ihr

durch verkehrspolizeiliche Massnahmen Rechnung getragen werden kann. Zwar mag

die Beanspruchung des Strassenraums durch Zügelfahrzeuge unter den hier gegebenen

Umständen, wo nicht mit häufigen Umzügen gerechnet werden muss, noch als knapp

vertretbar erscheinen, da auch diese Beanspruchung voraussehbar ist und ihr mit

verkehrspolizeilichen Massnahmen Rechnung getragen werden kann. Bei fünf

grossen Wohneinheiten, wie sie auf dem Baugrundstück geplant sind, ist indessen

auch mit regelmässigem Zulieferverkehr durch Handwerker, Reinigungs- und Hauslieferdienste,

für Paketzustellungen, Möbellieferungen und dergleichen zu rechnen. Für solche

Transporte werden zumindest teilweise Kleinlastwagen und Kastenwagen mit

Hochdächern verwendet und es ist unrealistisch anzunehmen, dass die künftigen

Bewohner der geplanten Wohneinheiten die lückenlose Verwendung kleinerer

Fahrzeuge werden durchsetzen können. Vielmehr sind, da keine andere Zufahrtsmöglichkeit

besteht, Verkehrsbehinderungen durch im Bereich der Zufahrt abgestellte Zulieferfahrzeuge

absehbar. Die Grundstückserschliessung entspricht damit nicht den Anforderungen

von § 240 Abs. 1 PBG. Der Hinweis der Baukommission, dass sie

gestützt auf § 358 PBG gegen polizeiliche Missstände noch nachträglich

einschreiten könnte, vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon ist nicht

ersichtlich, was die Behörde gegen die absehbaren Missstände nachträglich noch

vorkehren könnte.

4.2

Die

Erschliessung des Grundstücks für den Zulieferverkehr ist nach dem Gesagten zu verbessern.

Dies bedeutet nicht zwingend, dass das Grundstück rückwärtig erschlossen werden

muss.

Gemäss § 240 Abs. 3 PBG haben

Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach

Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu

Dispositiv

erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es sich bei

den beiden erwähnten Möglichkeiten um zwei gleichrangige Erschliessungslösungen

handelt (RB 2000 Nr. 99 mit weiteren Hinweisen; VGr, 21. September

2005, VB.2005.00161, E. 4.1).

Die Mitbeteiligte weist zu Recht darauf hin, dass die

geplante Zufahrt als zusammengefasste Ausfahrt im Sinn von § 240 Abs. 3

PBG zu qualifizieren ist. Dafür brauchen nicht Ausfahrten mehrerer

verschiedener Grundstücke zusammengefasst zu werden. Für eine derart enge

Auslegung des Gesetzeswortlauts besteht keine Veranlassung (VGr, 21. September

2005, VB.2005.00161, E. 4.1).

Selbst wenn die G-Strasse angesichts ihrer Verkehrsorientierung

als wichtige Strasse im Sinn von § 240 Abs. 3 PBG qualifiziert wird

(dazu VGr, 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 3 mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch), kann der örtlichen Baubehörde damit nicht vorgeworfen werden,

sie hätte den ihr eingeräumten erheblichen Beurteilungsspielraum (dazu Fritzsche/Bösch,

§ 50 N. 87 mit zahlreichen Hinweisen) nicht pflichtgemäss gehandhabt,

indem sie die geplante Zufahrt als mit § 240 Abs. 3 PBG vereinbar beurteilte.

5.

Der Vollständigkeit halber ist auf den Einwand der Beschwerdegegnerschaft

einzugehen, ein teilweiser Rückbau des geplanten Zufahrtsgeschosses sei nicht

ohne Weiteres möglich, weshalb die Überstellung der Baulinie von vornherein

nicht bewilligungsfähig sei. Zudem würden das Zufahrtsgeschoss und das

Zwischengeschoss praktisch nutzlos, wenn bei einer Verbreiterung der Strasse

der erforderliche Manövrierraum verloren ginge.

5.1 § 100

Abs. 3 PBG stellt als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das

Ermessen der Behörde (RB 2007 Nr. 64 = BEZ 2007 Nr. 17). Diese

hat im Einzelfall zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten

öffentlichen Interessen einerseits und den privaten Interessen der Grundeigentümer

an einer zweckmässigen Grundstücksnutzung andererseits sowie den Interessen

allfälliger Drittbetroffener abzuwägen. Nicht bewilligungsfähig sind dabei von

vornherein Bauten und Anlagen, welche bei der Verwirklichung des durch die

Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne Weiteres beseitigt werden können, sei es

aus technischen oder rechtlichen Gründen oder weil die Beseitigung angesichts

der investierten Mittel unverhältnismässig wäre. Als Beispiele für die in der

Praxis häufige Beanspruchung des Baulinienbereichs in Anwendung von § 100 Abs. 3

PBG werden in der Literatur Mauern und Einfriedigungen, Reklamen,

Schwimmbassins, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze, Einzelgaragen,

Terrainaufschüttungen, Ein- und Ausfahrten, Pergolas, Gartensitzplätze,

Gartenhäuser und Schöpfe genannt (vgl. Fritzsche/Bösch, 12-23).

5.2 Die

Einwände der Beschwerdegegnerschaft sind nicht stichhaltig. Von einer bergseitigen

Verbreiterung der G-Strasse würde nur der Zufahrtsbereich, nicht aber das

Zufahrtsgeschoss als solches betroffen. Dass die Einfahrt aber notwendigerweise

den Baulinienbereich beansprucht, ist offensichtlich. Bei einer

Strassenverbreiterung ginge zwar Manövrierraum verloren. Davon, dass dadurch

das ganze Geschoss zwecklos würde, kann aber keine Rede sein. Aus den Plänen

ergibt sich, dass sich die wesentlichen Bauelemente (Autolift, Treppenhaus,

Containerabstellplatz) nicht im Baulinienbereich befinden. So hat denn auch die

Vorinstanz lediglich für die Tiefe des Vorplatzes vor dem Abstellplatz 1 festgestellt,

dass diese bei einem Vollausbau der Strasse zu gering wäre (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.4). Auch erscheint es durchaus möglich, nach einem Ausbau der G-Strasse

erneut eine verkehrssichere Einfahrt zu erstellen.

Entscheidend ist, dass die im Baulinienbereich erstellten

Anlageteile ohne Weiteres beseitigt werden können. Dem wird insbesondere

dadurch Rechnung getragen, dass die Statik der Garage gemäss Baubewilligung so

auszubilden ist, dass eine mögliche künftige verbreiterte Strasse bis an die

Garagenkonstruktion reichen könnte (Baubewilligung, Disp.-Ziff. I.5, 3.

Lemma in Verbindung mit Begründung S. 3). Das mit einem künftigen Ausbau

der Strasse verbundene Risiko, für eine verkehrssichere Erschliessung bauliche

Anpassungen vornehmen zu müssen, haben die Beschwerdeführer bzw. die jeweiligen

Eigentümer zu tragen.

5.3 Wenn die

örtliche Baubehörde die privaten Interessen an einer zweckmässigen Nutzung

höher gewichtet hat als die mit der Baulinie verfolgten öffentlichen

Interessen, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt. Die örtlichen

Verhältnisse werden durch die Hanglage und die umliegenden, bereits überbauten

und erschlossenen Liegenschaften geprägt. Unter diesen Umständen wiegt das

private Interesse der Beschwerdeführerin an einer zweckmässigen Erschliessung

schwerer als das öffentliche Interesse an der Freihaltung des

Baulinienbereichs. Die Baubehörde hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass die

praxisgemäss zu duldende Zufahrt ohnehin im Baulinienbereich verbliebe. Dem

öffentlichen Interesse wird daher durch das Anpassungs- bzw. Beseitigungsrevers

(Baubewilligung, Disp.-Ziff. I.18) genügend Rechnung getragen.

5.4 Im

Übrigen würde eine unzulässige Überstellung der Baulinie nicht zur Aufhebung

der Baubewilligung, sondern allenfalls zu einer Nebenbestimmung führen, dass

das Zufahrtgeschoss entsprechend angepasst bzw. verschoben werden müsste. Der

Beschwerdegegnerschaft würde hieraus kein Vorteil erwachsen. Ihr fehlt daher

mit Bezug auf diese Rüge das Rechtsschutzinteresse (dazu VGr, 11. November

2004, BEZ 2004 Nr. 69; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und sie hat der Beschwerdegegnerschaft

für ihre Umtriebe eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…