VB.2010.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00184
17. November 2010Deutsch20 min
(URT.2010.12783)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00184
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für ein Ein- und ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage: Rekurslegitimation; verkehrssichere Erschliessung.
Auch wenn der Nachbar keine nachbarschützenden Rügen erhebt, kann sich das erforderliche schutzwürdige Interesse aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung und der Sachlage ergeben. Eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände kann dann unterbleiben, wenn der Nachteil für den Nachbarn offensichtlich ist (E. 1.3).
Unter den vorliegenden Umständen können zwei Fusswegverbindungen ein fehlendes Trottoir im Sinn von § 11 der Zugangsnormalien ersetzen (E. 3.6).
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, Garageneinfahrten so zu gestalten, dass auch höhere Fahrzeuge einfahren können, verlangt § 240 Abs. 1 PBG innert nützlicher Entfernung zur Einfahrt oder einem andern Zugang zur Liegenschaft eine Abstellmöglichkeit für zu erwartende Zulieferfahrzeuge, wenn andernfalls erhebliche Verkehrsbehinderungen zu erwarten sind (E. 4.1).
Bei den beiden in § 240 Abs. 3 PBG erwähnten Möglichkeiten handelt es sich um gleichrangige Erschliessungslösungen (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAULINIENÜBERSTELLUNG
EINFAHRT
ERSCHLIESSUNG
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
FUSSGÄNGER
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND
REKURSLEGITIMATION
TIEFGARAGE
TROTTOIR
VERKEHRSBEHINDERUNG
VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 100 Abs. III PBG
§ 236 Abs. I PBG
§ 240 Abs. I PBG
§ 240 Abs. III PBG
§ 338a Abs. I PBG
§ 11 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00184
Entscheid
der 1. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
A
AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. August 2008 erteilte die
Baukommission Kilchberg der A AG die Bewilligung für die Erstellung eines
Einfamilien- und eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 (02, 03) an der G-Strasse 04/05 in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von C und D
hiess die Baurekurskommission II am 16. März 2010 gut und hob den
angefochtenen Beschluss auf.
III.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 erhob die A AG beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II
und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Baubewilligung der Baukommission Kilchberg vom 18. August 2008 zu
bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an die Baurekurskommission II
zurückzuweisen.
C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni
2010.
die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Kilchberg stellte mit Eingabe
vom 17. Mai 2010 den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die
Vorinstanz beantragte mit ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 19. Mai
2010.
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 8. September 2010 wurde ein
Augenschein angeordnet, welcher am 27. Oktober 2010 durchgeführt wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe in ihrer Rekursschrift nicht
dargelegt, inwiefern die streitige Baubewilligung ihre konkreten eigenen Interessen
beeinträchtige. Die Vorinstanz habe die Rekurslegitimation zu Unrecht bejaht.
1.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder
die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter
den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.
Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann
erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und
erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur
dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als
Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit
des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November
1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).
1.2
Der
Nachbar hat die nachbarliche Beziehung und die qualifizierte Beeinträchtigung
eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf
den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er
kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4
= ZBl 66/1965, S. 506 ff. = ZR 64 Nr. 187). An diese
Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn
aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist,
dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des
Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ
1982.
Nr. 40). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum
Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von
Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interesse auch den
Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder
Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).
1.3
Die enge
nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend unbestritten. Zumindest im Hinblick
auf die Rüge der mangelnden Erschliessung ist auch nicht bestritten, dass sie geeignet
wäre, die Aufhebung der Baubewilligung zu bewirken. Umstritten ist dagegen, ob
die Beschwerdegegnerschaft genügend dargetan hat, inwiefern die allfällige
Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver
beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.
Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Aussicht
der Beschwerdegegnerschaft durch das Bauvorhaben stark beeinträchtigt würde.
Der Nachteil für die Beschwerdegegnerschaft ist also offensichtlich. Unter
diesen Umständen kann eine nähere Darlegung der
legitimationsbegründenden Sachumstände unterbleiben (VGr, 11. März 2009,
VB.2008.00551, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Dies folgt daraus, dass die
Prüfung von Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolgt. Es ist zwar nicht
Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach Interessen des Rekurrenten zu forschen,
doch darf erwartet werden, dass sie die Akten zur Kenntnis nimmt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41).
Die Vorinstanz hat daher – trotz des missverständlichen
Hinweises auf die erhobenen Rügen in der Rekursschrift – zu Recht nicht die
Betroffenheit durch die gerügte Zufahrt, sondern jene durch das Bauvorhaben an
sich ins Zentrum gestellt und die Rekurslegitimation bejaht. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin wird dadurch die Beschwerdebefugnis nicht ausgeweitet.
Es geht lediglich darum, dass bei offensichtlich bestehendem schutzwürdigem
Interesse keine übertriebenen Anforderungen an dessen Darlegung gestellt
werden. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdegegnerschaft somit korrekterweise
bejaht und ist zu Recht auf den Rekurs eingetreten.
2.
Die Beschwerdeführerin geht
davon aus, die Vorinstanz habe einen Augenschein durchgeführt, ohne die
Parteien dazu einzuladen. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, was
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.
2.1
Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf damit, dass die Vorinstanz die örtliche
Situation so detailliert beschreibe, wie es nur jemandem möglich sei, der die
örtlichen Verhältnisse persönlich besichtigt und studiert habe. Die Vorinstanz
bekräftigte in ihrer Vernehmlassung, auf einen Augenschein sei mangels Erforderlichkeit
verzichtet worden.
2.2
Die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Es ist nicht ersichtlich,
warum sie einen nicht parteiöffentlichen Augenschein hätte durchführen sollen.
Eine gewisse, durch die Bahnüberführung hervorgerufene Unübersichtlichkeit
ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass
die G-Strasse auf dem fraglichen Abschnitt über kein Trottoir verfügt.
Bezüglich der intensiven Befahrung und der Verleitung, die Fahrbahn zu begehen,
hätte ein Augenschein kaum zusätzliche Erkenntnisse bringen können. Allerdings
wäre im Zusammenhang mit letzterer Frage allenfalls auf die
Fussgängerverbindung über den H-Weg aufmerksam gemacht worden. Der vorinstanzliche
Entscheid enthält keine Hinweise darauf, dass diese Verbindung berücksichtigt
wurde. Die Beschwerdeführerin rügt denn diesbezüglich auch selber, die ohne
Durchführung eines Augenscheins getroffene Entscheidung der Vorinstanz beruhe
auf einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Es gibt daher keinen
Grund anzunehmen, die Vorinstanz habe einen Augenschein durchgeführt, ohne die
Parteien darüber zu informieren.
3.
Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine ungenügende Erschliessung
geschlossen.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Feststellung der Vorinstanz könne
nicht von einer Lücke im Trottoirnetz gesprochen werden. Dieses führe vom Grundstück
Kat.-Nr. 06 über den H-Weg weiter. Alle Liegenschaften im betroffenen
Bereich der G-Strasse seien somit entweder über den I-Steig oder über den H-Weg
für Fussgänger erschossen. § 11 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember
1987.
(ZN) lasse eine solche separate Fusswegerschliessung ausdrücklich zu. Es
werde niemand dazu verleitet, den trottoirlosen Abschnitt der G-Strasse zu
begehen. Der fragliche Streckenabschnitt sei daher nicht verkehrsgefährlich.
Diesen Standpunkt vertritt auch die Baubehörde Kilchberg. Die Beschwerdegegnerschaft
weist darauf hin, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, neben
dem I-Steig könne auch der H-Weg das fehlende Trottoir ersetzen, um ein neues
Vorbringen handle. Da die Liegenschaft für Fahrzeuge über die G-Strasse erschlossen
werden solle, müsse diese aber ohnehin nicht nur für die Bewohner, sondern für
alle Fussgänger verkehrssicher sein.
3.2
Dass die
Beschwerdeführerin auf die Fusswegverbindung über den H-Weg erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinweist, ist ihr nicht vorzuwerfen. Diese
neue Tatsachenbehauptung wurde durch den angefochtenen Entscheid notwendig (§ 52
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
da die Vorinstanz eine Lücke im Trottoirnetz feststellte, daraus auf eine
verkehrsgefährliche Situation schloss und daher einen Neuentscheid traf (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).
3.3
§ 236
Abs. 1 PBG verlangt, dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit
bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten
und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und
der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann
verkehrssicher sein. Die vom Regierungsrat erlassenen Normalien über die
Anforderungen (§ 237 Abs. 2 PBG) sind richtunggebend, indem sie
zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen
halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5 mit Hinweisen).
Von diesen Normalien kann gemäss § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen
Gründen abgewichen werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen
beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988
Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).
Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden ein
von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August
2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Ein solcher
Spielraum besteht ganz allgemein bei der Prüfung, ob die strassenmässige
Erschliessung hinreichend und namentlich die Verkehrssicherheit gewährleistet
ist (VGr, 29. Januar 1999, VB.98.00289, E. 2b; RB 1986 Nr. 13).
Die Rechtsmittelinstanzen prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten
Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden
Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als
verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar
erscheint. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht betrifft somit die Frage,
ob die Vorinstanz den Entscheid der Baubehörde zu Recht als unvertretbar
würdigen durfte.
3.4
Gemäss § 11
ZN können im Einzelfall, unter Vorbehalt der Notzufahrt, geringere technische
Anforderungen gestellt werden, wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
unerlässlich ist. Erleichterungen sind zum Beispiel bei separat geführter Rad-
und Fusswegerschliessung möglich. Es leuchtet ein, dass auf ein Trottoir
verzichtet werden kann, wenn Fussgänger die Fahrbahn nicht begehen müssen, weil
ein separater Fussweg besteht. Es stellt sich die Frage, ob dies vorliegend der
Fall ist, ob also die Fusswegverbindungen über den I-Steig und den H-Weg das
fehlende Trottoir im betroffenen Abschnitt der G-Strasse ersetzen.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann § 11 ZN
nicht dahingehend verstanden werden, dass im Bereich der Zufahrt für den
Autoverkehr bereits deswegen auf ein Trottoir verzichtet werden kann, weil für
das Baugrundstück eine separate Erschliessung für Fussgänger besteht. Vielmehr
entfällt die Notwendigkeit eines Trottoirs nur, wenn für alle Fussgänger, also
auch jene, die nicht zum Baugrundstück gelangen wollen, ein separat geführter
Fussweg besteht.
3.5
Die
Vorinstanz hat vorliegend eine Lücke im Trottoirnetz festgestellt. Der
Fussgänger, der das Ende des Trottoirs erreiche, werde, da der I-Steig dort in
weiter Ferne liege und sich somit nicht mehr als Alternative anbiete, auf die
Strasse gezwungen oder zumindest dazu verleitet, diese zu begehen. Diese
Einschätzung berücksichtigt nicht, dass mit dem H-Weg eine weitere
Fusswegverbindung zur J-Strasse besteht. Diese Tatsache ist für den Entscheid,
ob ein Bedürfnis besteht, den fraglichen Abschnitt der G-Strasse zu begehen,
offensichtlich von erheblicher Bedeutung. Da die Vorinstanz, die auch in ihrer
Beschwerdevernehmlassung nur den I-Steig erwähnt und nicht auf die Fusswegverbindung
über den H-Weg eingeht, somit nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt
hat, ist ihre Sachverhaltsfeststellung unvollständig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 10).
3.6
Der
Augenschein vom 27. Oktober 2010 hat bestätigt, dass, entgegen der
Feststellung der Vorinstanz, auf beiden Seiten des trottoirlosen
Strassenabschnitts eine Fusswegverbindung zur J-Strasse besteht. Der H-Weg und
der I-Steig, die beide im kommunalen Verkehrsplan eingezeichnet sind, sind so
angelegt, dass ihre Benützung in jedem Fall höchstens einen Umweg von wenigen
Metern mit sich bringt. Insbesondere Bewohner der Liegenschaften, welche sich
innerhalb des von der G-Strasse beschriebenen Bogens befinden, benutzen mit
Vorteil einen der beiden Fusswege, wenn sie die J-Strasse erreichen wollen.
Dies trifft sowohl für die Verbindung zur Bushaltestelle K als auch für jene in
Richtung Ortszentrum zu. Zudem besteht oberhalb des trottoirlosen Abschnitts
eine weitere Bushaltestelle, weshalb Bewohner dieser Gegend nicht zur Bushaltestelle
K zu gehen brauchen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum Fussgänger den
trottoirlosen Abschnitt der G-Strasse begehen sollten.
Die Einschätzung der örtlichen Baukommission, dass Fussgänger
den fraglichen Abschnitt der G-Strasse gar nicht begehen, sondern die
bestehenden Fusswege benutzen würden, ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden. Entgegen der Vorinstanz wird die Erleichterung im Sinne von § 11
ZN nicht dadurch begründet, dass die Fussgänger den fraglichen Streckenabschnitt
meiden. Vielmehr ist dieser Umstand Folge einer ihren Zweck erfüllenden, separat
geführten Fusswegerschliessung.
3.7
Da das
Bauvorhaben unbestrittenermassen eine genügende Erschliessung für Fussgänger
aufweist, vermag die Mutmassung der Beschwerdegegnerschaft, Bewohner des Baugrundstücks
würden auch zu Fuss den Weg durch die Tiefgarage und die G-Strasse zur J-Strasse
wählen, an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Sollte sich die Befürchtung
der Beschwerdegegnerschaft bewahrheiten und die Verkehrssicherheit dadurch
gefährdet werden, könnte dem im Übrigen durch geeignete verkehrspolizeiliche
Massnahmen, wie beispielsweise den Erlass eines Verbots für Fussgänger im Sinn
von Art. 19 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979.
(SSV), begegnet werden. Eine solche Anordnung könnte die Kantonspolizei
auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügen (§ 4 Abs. 2 der
kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV]).
4.
Die Vorinstanz gelangte aufgrund der vermeintlichen Lücke
im Trottoirnetz zur Ansicht, es liege keine verkehrssichere Erschliessung im
Sinn von § 237 Abs. 2 PBG vor. Daher ging die Vorinstanz nicht im
Einzelnen auf den Einwand der Beschwerdegegnerschaft ein, die Höhe des
Zufahrtsgeschosses lasse es nicht zu, dass Zulieferer in die Garage einfahren
könnten, weshalb sie nicht selten auf der G-Strasse anhalten würden, was zu unzumutbaren
und verkehrsgefährlichen Behinderungen des privaten und öffentlichen Verkehrs
führen würde. Da es sich bei der G-Strasse um eine wichtige Strasse handle, verlange
§ 240 PBG ohnehin eine rückwärtige Erschliessung.
Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es gebe keine
Vorschrift, wonach Garagenzufahrten so auszubilden seien, dass auch grosse
Transportfahrzeuge einfahren könnten. Die Anforderungen an die genügende
Zugänglichkeit würden sich nicht nach seltenen Ereignissen wie Umzügen richten,
sondern nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten.
4.1
Gemäss § 240
Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand
und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Sodann sind
gemäss § 244 Abs. 3 PBG Besucherparkplätze "an leicht
zugänglicher Lage" vorzusehen.
Hier befinden sich die Besucherparkplätze im
Zufahrtsgeschoss, welches eine lichte Höhe von 2,6 m aufweist. Das reicht ohne Weiteres
für die Zufahrt mit Personenwagen oder gewöhnlichen Lieferwagen, nicht jedoch
für grössere Kastenwagen mit Hochdach, Kleinlastwagen oder gar Lastwagen. Für
solche Fahrzeuge besteht in nützlicher Nähe auch keine andere Abstellmöglichkeit,
und zwar weder auf dem Baugrundstück noch auf öffentlichem Grund. Der
ausgebaute Bereich der G-Strasse, der ein seitliches Ausstellen solcher Fahrzeuge
erlauben würde, liegt offenkundig nicht mehr in nützlicher Distanz zum Baugrundstück
(siehe Augenscheinprotokoll, Foto Nr. 14). Im Bereich der geplanten
Garagenausfahrt, wo die G-Strasse in einer Kurve verläuft und eine Breite von
bloss etwa 7 m aufweist, würde durch die Anlieferung mit Fahrzeugen, welche
nicht in die Tiefgarage einfahren können, eine der beiden Fahrspuren der G-Strasse
vollständig blockiert. Angesichts der erheblichen Verkehrsbedeutung der G-Strasse,
auf der auch die Buslinie 07 verkehrt, kann eine solche Verkehrsbehinderung im
Licht von § 240 Abs. 1 PBG nur hingenommen werden, wenn sie nur
ausnahmsweise auftritt (so beispielsweise durch Baustellenverkehr) und ihr
durch verkehrspolizeiliche Massnahmen Rechnung getragen werden kann. Zwar mag
die Beanspruchung des Strassenraums durch Zügelfahrzeuge unter den hier gegebenen
Umständen, wo nicht mit häufigen Umzügen gerechnet werden muss, noch als knapp
vertretbar erscheinen, da auch diese Beanspruchung voraussehbar ist und ihr mit
verkehrspolizeilichen Massnahmen Rechnung getragen werden kann. Bei fünf
grossen Wohneinheiten, wie sie auf dem Baugrundstück geplant sind, ist indessen
auch mit regelmässigem Zulieferverkehr durch Handwerker, Reinigungs- und Hauslieferdienste,
für Paketzustellungen, Möbellieferungen und dergleichen zu rechnen. Für solche
Transporte werden zumindest teilweise Kleinlastwagen und Kastenwagen mit
Hochdächern verwendet und es ist unrealistisch anzunehmen, dass die künftigen
Bewohner der geplanten Wohneinheiten die lückenlose Verwendung kleinerer
Fahrzeuge werden durchsetzen können. Vielmehr sind, da keine andere Zufahrtsmöglichkeit
besteht, Verkehrsbehinderungen durch im Bereich der Zufahrt abgestellte Zulieferfahrzeuge
absehbar. Die Grundstückserschliessung entspricht damit nicht den Anforderungen
von § 240 Abs. 1 PBG. Der Hinweis der Baukommission, dass sie
gestützt auf § 358 PBG gegen polizeiliche Missstände noch nachträglich
einschreiten könnte, vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon ist nicht
ersichtlich, was die Behörde gegen die absehbaren Missstände nachträglich noch
vorkehren könnte.
4.2
Die
Erschliessung des Grundstücks für den Zulieferverkehr ist nach dem Gesagten zu verbessern.
Dies bedeutet nicht zwingend, dass das Grundstück rückwärtig erschlossen werden
muss.
Gemäss § 240 Abs. 3 PBG haben
Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach
Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu
Dispositiv
erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es sich bei
den beiden erwähnten Möglichkeiten um zwei gleichrangige Erschliessungslösungen
handelt (RB 2000 Nr. 99 mit weiteren Hinweisen; VGr, 21. September
2005, VB.2005.00161, E. 4.1).
Die Mitbeteiligte weist zu Recht darauf hin, dass die
geplante Zufahrt als zusammengefasste Ausfahrt im Sinn von § 240 Abs. 3
PBG zu qualifizieren ist. Dafür brauchen nicht Ausfahrten mehrerer
verschiedener Grundstücke zusammengefasst zu werden. Für eine derart enge
Auslegung des Gesetzeswortlauts besteht keine Veranlassung (VGr, 21. September
2005, VB.2005.00161, E. 4.1).
Selbst wenn die G-Strasse angesichts ihrer Verkehrsorientierung
als wichtige Strasse im Sinn von § 240 Abs. 3 PBG qualifiziert wird
(dazu VGr, 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 3 mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch), kann der örtlichen Baubehörde damit nicht vorgeworfen werden,
sie hätte den ihr eingeräumten erheblichen Beurteilungsspielraum (dazu Fritzsche/Bösch,
§ 50 N. 87 mit zahlreichen Hinweisen) nicht pflichtgemäss gehandhabt,
indem sie die geplante Zufahrt als mit § 240 Abs. 3 PBG vereinbar beurteilte.
5.
Der Vollständigkeit halber ist auf den Einwand der Beschwerdegegnerschaft
einzugehen, ein teilweiser Rückbau des geplanten Zufahrtsgeschosses sei nicht
ohne Weiteres möglich, weshalb die Überstellung der Baulinie von vornherein
nicht bewilligungsfähig sei. Zudem würden das Zufahrtsgeschoss und das
Zwischengeschoss praktisch nutzlos, wenn bei einer Verbreiterung der Strasse
der erforderliche Manövrierraum verloren ginge.
5.1 § 100
Abs. 3 PBG stellt als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das
Ermessen der Behörde (RB 2007 Nr. 64 = BEZ 2007 Nr. 17). Diese
hat im Einzelfall zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten
öffentlichen Interessen einerseits und den privaten Interessen der Grundeigentümer
an einer zweckmässigen Grundstücksnutzung andererseits sowie den Interessen
allfälliger Drittbetroffener abzuwägen. Nicht bewilligungsfähig sind dabei von
vornherein Bauten und Anlagen, welche bei der Verwirklichung des durch die
Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne Weiteres beseitigt werden können, sei es
aus technischen oder rechtlichen Gründen oder weil die Beseitigung angesichts
der investierten Mittel unverhältnismässig wäre. Als Beispiele für die in der
Praxis häufige Beanspruchung des Baulinienbereichs in Anwendung von § 100 Abs. 3
PBG werden in der Literatur Mauern und Einfriedigungen, Reklamen,
Schwimmbassins, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze, Einzelgaragen,
Terrainaufschüttungen, Ein- und Ausfahrten, Pergolas, Gartensitzplätze,
Gartenhäuser und Schöpfe genannt (vgl. Fritzsche/Bösch, 12-23).
5.2 Die
Einwände der Beschwerdegegnerschaft sind nicht stichhaltig. Von einer bergseitigen
Verbreiterung der G-Strasse würde nur der Zufahrtsbereich, nicht aber das
Zufahrtsgeschoss als solches betroffen. Dass die Einfahrt aber notwendigerweise
den Baulinienbereich beansprucht, ist offensichtlich. Bei einer
Strassenverbreiterung ginge zwar Manövrierraum verloren. Davon, dass dadurch
das ganze Geschoss zwecklos würde, kann aber keine Rede sein. Aus den Plänen
ergibt sich, dass sich die wesentlichen Bauelemente (Autolift, Treppenhaus,
Containerabstellplatz) nicht im Baulinienbereich befinden. So hat denn auch die
Vorinstanz lediglich für die Tiefe des Vorplatzes vor dem Abstellplatz 1 festgestellt,
dass diese bei einem Vollausbau der Strasse zu gering wäre (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5.4). Auch erscheint es durchaus möglich, nach einem Ausbau der G-Strasse
erneut eine verkehrssichere Einfahrt zu erstellen.
Entscheidend ist, dass die im Baulinienbereich erstellten
Anlageteile ohne Weiteres beseitigt werden können. Dem wird insbesondere
dadurch Rechnung getragen, dass die Statik der Garage gemäss Baubewilligung so
auszubilden ist, dass eine mögliche künftige verbreiterte Strasse bis an die
Garagenkonstruktion reichen könnte (Baubewilligung, Disp.-Ziff. I.5, 3.
Lemma in Verbindung mit Begründung S. 3). Das mit einem künftigen Ausbau
der Strasse verbundene Risiko, für eine verkehrssichere Erschliessung bauliche
Anpassungen vornehmen zu müssen, haben die Beschwerdeführer bzw. die jeweiligen
Eigentümer zu tragen.
5.3 Wenn die
örtliche Baubehörde die privaten Interessen an einer zweckmässigen Nutzung
höher gewichtet hat als die mit der Baulinie verfolgten öffentlichen
Interessen, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt. Die örtlichen
Verhältnisse werden durch die Hanglage und die umliegenden, bereits überbauten
und erschlossenen Liegenschaften geprägt. Unter diesen Umständen wiegt das
private Interesse der Beschwerdeführerin an einer zweckmässigen Erschliessung
schwerer als das öffentliche Interesse an der Freihaltung des
Baulinienbereichs. Die Baubehörde hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass die
praxisgemäss zu duldende Zufahrt ohnehin im Baulinienbereich verbliebe. Dem
öffentlichen Interesse wird daher durch das Anpassungs- bzw. Beseitigungsrevers
(Baubewilligung, Disp.-Ziff. I.18) genügend Rechnung getragen.
5.4 Im
Übrigen würde eine unzulässige Überstellung der Baulinie nicht zur Aufhebung
der Baubewilligung, sondern allenfalls zu einer Nebenbestimmung führen, dass
das Zufahrtgeschoss entsprechend angepasst bzw. verschoben werden müsste. Der
Beschwerdegegnerschaft würde hieraus kein Vorteil erwachsen. Ihr fehlt daher
mit Bezug auf diese Rüge das Rechtsschutzinteresse (dazu VGr, 11. November
2004, BEZ 2004 Nr. 69; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und sie hat der Beschwerdegegnerschaft
für ihre Umtriebe eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…