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Entscheid

VB.2010.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00187

6. August 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12500)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Diplomzeugnis (Bachelor) vom

13. August 2009 verfügte die Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW), Departement für angewandte Linguistik, A habe im

Studiengang "Übersetzen" das Fach "English for Language

Professionals 4" nicht bestanden mit der Folge, dass er mit diesem Zeugnis

das Studium nicht erfolgreich abschliessen konnte.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 7. September 2009

Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, wobei er die Bestätigung

des Studienabschlusses und Verleihung des Bachelor-Diploms auf den

nächstmöglichen Termin ohne weitere Prüfungsabsolvierungen beantragte.

Mit Beschluss vom 4. März 2010 hiess

die Rekurskommission den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der ZHAW auf

und wies die Sache zur Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung an sie

zurück.

III.

Hiergegen erhob die ZHAW am 16./19. April

2010.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss der

Rekurskommission sei teilweise aufzuheben und der Leistungsnachweis von A im

Modul "English for Language Professionals 4" als Unredlichkeit und

damit als "nicht bestanden" zu werten, unter Entschädigungsfolge zu

Lasten von A. In seiner Beschwerdeantwort vom 18./19. Mai 2010 begehrte A

an, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der ZHAW.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 26./28. April

2010.

dahingehend vernehmen, die Beschwerde sei mangels Legitimation der ZHAW

nicht an die Hand zu nehmen, eventualiter abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli

2010.

ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen

Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern

einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität

des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird

(BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen

auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig

gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich

der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind gemäss

§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG,

LS 414.10) nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vor­instanzliche Entscheid betrifft das

Prüfungsergebnis an einer Fachhochschule. Diesbezüglich besteht keine Ausnahme

nach a§ 42 f. bzw. § 42 ff. VRG, weshalb das Verwaltungsgericht

für die vorliegende Beschwerde zuständig ist.

2.

2.1

Nach

§ 70 in Verbindung mit dem per 1. Juli 2010 revidierten § 21

Abs. 2 VRG sind Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur

Beschwerde dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Zu bemerken bleibt, dass diese

Neuregelung der Legitimation nicht weniger weit als a§ 21 VRG (OS 54, 272,

und 61, 213) geht (ABl 2009, 961 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid

nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen

betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit

keine Anwendung.

2.3

Als

Hochschule mag die Beschwerdeführerin sodann zwar in Teilbereichen über eine

gewisse Autonomie verfügen (vgl. zur Hochschulautonomie im

Generellen Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[SR 101]; Bernhard Ehrenzeller, Hochschulautonomie im

Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Stephan

Breitenmoser et al. [Hrsg.], Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat, Liber

amicorum Luzius Wildhaber, Zürich/St. Gallen 2007, S. 203 ff.,

212.

ff.; ferner konkretisierend § 4 Abs. 1 und

§ 27 ff. FaHG und § 2 der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 [LS 414.251] und

zur alten Zürcher Hochschule Winterthur § 22 des aufgehobenen Gesetzes vom

27.

September 1998 über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen [OS 54,

777] sowie ABl 2006, 282; vgl. bezüglich der Autonomie selbständiger

Anstalten im Generellen Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 1714; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,

§ 5 N. 34 f. und § 7 N. 11 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 1325 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und

Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 49 N. 46; vgl. zur

ebenfalls eingeschränkten Autonomie der Universität § 1 Abs. 2 des

Gesetzes vom 15. März 1998 über die Universität Zürich [LS 415.11];

ABl 1997, 158 ff.; Markus Rüssli, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007,

Art. 118 N. 7 und 12). Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin wie

die Hochschulen im Allgemeinen über keine verfassungsrechtlich geschützte

Autonomie (vgl. Rüssli, Art. 118 N. 12; ferner Ehrenzeller,

S. 210; vgl. zur historischen und staatspolitischen Besonderheit der

Gemeindeautonomie BGr, 5. Januar 1978, ZBl 79/1978, S. 181 ff.,

183). Auch rügt die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung einer solchen. Zur

Verfassungsbeschwerde nach § 21 Abs. 2 lit. b VRG kann sie daher

nicht legitimiert sein.

2.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdeführerin behauptet, bei der Erfüllung gesetzlicher

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen entsprechend § 21 Abs. 2

lit. c VRG anderweitig verletzt zu erscheinen.

2.4.1

Die regierungsrätliche Weisung zum neuen Verfahrensrecht hält fest, die

bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage, wessen Interessen

verletzt zu sein hätten, erscheine sinnvoll. Bezüglich einer Gemeinde

jedenfalls genüge, wenn diese ein spezifisch kommunales Interesse, aber auch

ein allgemeines öffentliches Interesse mit lokalem Fokus, geltend mache. Die

Betroffenheit eines grossen Teils der Bevölkerung allein reiche demgegenüber

nicht aus (ABl 2009, 962 f.; ferner Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis

der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al.

[Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 3, 13 ff.

mit zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls im Grundsatz hat das Verwaltungsgericht

festgehalten, bezüglich der Legitimation der selbstständigen Anstalten des

öffentlichen Rechts seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei den

Gemeinden (VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028,

E. 1.3.1, und 13. Mai 2009, PB.2008.00019, E. 1.3.1, beides

unter www.vgrzh.ch; ferner Bertschi, S. 4).

Allerdings gilt, auch wenn ein solcherart

definiertes Interesse vorliegt, nach der gesetzlichen Regelung als zusätzliches

Erfordernis, dass dieses Interesse schutzwürdig erscheint. Nach der regierungsrätlichen

Weisung ist bloss bei einer wesentlichen und nicht nur geringfügigen Verletzung

der Interessen die Legitimation gegeben (ABl 2009, 962 f., auch bezüglich

Eingriffen ins Finanz- und Verwaltungsvermögen). Eine Beschwerdebefugnis von

Behörden ist nicht selbstverständlich, denn die Verwaltungsrechtspflege ist aus

der Idee des Schutzes der individuellen Rechte des Bürgers gegen die Verwaltung

hervorgegangen (vgl. Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 170).

2.4.2

Die Beschwerdeführerin ist eine

öffentlichrechtliche selbständige Anstalt (§ 3 Abs. 2

FaHG; ferner ABl 2009, 903). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die

Prüfung bzw. einen Vortrag des Beschwerdegegners, eines ihrer Studenten, als

"nicht bestanden" (statt mittels der Skala von 1–6) zu bewerten. Sie

rügt im Ergebnis die falsche Auslegung des in Art. 46 der hier noch

anzuwendenden alten Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Juni 2006 (SPO), einem Anstaltsreglement, enthaltenen Begriffs der

Unredlichkeit.

Das Interesse an der richtigen Auslegung

selbst gesetzten Rechts wird gemäss der Weisung von § 21 Abs. 2

lit. b VRG erfasst und daher nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde

geschützt (ABl 2009, 962; auch Bertschi [S. 18 f.] weist darauf hin,

dass das Kriterium der unrichtigen Anwendung kommunalen Rechts dem [damaligen]

Kriterium des Eingriffs in die qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit zugeordnet werden könnte, welches jedoch wiederum nur im

Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie zum Tragen kam). Anders als die

Gemeinden verfügt die Beschwerdeführerin jedoch über keine verfassungsrechtlich

geschützte Autonomie (vorn 2.3).

Die weiteren Interessen der

Beschwerdeführerin erscheinen ebenfalls nicht schutzwürdig:

Die finanziellen Auswirkungen des

vorinstanzlichen Beschlusses auf die Beschwerdeführerin sind gering und

beschränken sich auf den Aufwand der Neubewertung sowie möglicherweise den

Verlust der Gebühren einer Studiumsverlängerung des Beschwerdegegners.

Durch die Beschwerdeführerin zu wahrende

öffentliche Interessen, etwa die Gewährleistung einer genügenden Vorbereitung

auf berufliche Tätigkeiten (Art. 3 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes

vom 6. Oktober 1995 [SR 414.71]), erscheinen nicht in schutzwürdigem

Mass verletzt, falls solches überhaupt zur Beschwerde legitimieren und die

einen lokalen Fokus erheischende Rechtsprechung hinsichtlich verfassungsrechtlich

autonomer Gemeinden auf öffentlichrechtliche Anstalten überhaupt sinngemäss

anwendbar wäre.

Mögliche, dem vorinstanzlichen Beschluss

entgegenstehende Interessen ihrer Benützer hat die Beschwerdeführerin sodann nicht

wahrzunehmen: Anders als eine Gemeinde bzw. Körperschaft kennt sie als

Anstalt keine Mitgliedschaft. Zudem erschiene ein solches Interesse nicht nur

als nicht wesentlich, es träte vielmehr hinzu, dass nach der Rechtsprechung wie

auch der Weisung die Betroffenheit eines grossen Teils der Bevölkerung allein nicht

ausreicht (ABl 2009, 962 f.).

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach

dem Vorgefallenen ihr Merkblatt für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten

(und damit mittelbar auch ihre Aufgabenstellung hinsichtlich zu haltender

Vorträge) am 14. Oktober 2009 mit Erläuterungen zum Merkblatt zur

Vermeidung von Plagiaten und einer Abgrenzung zum urheberrechtlichen Plagiatsbe­griff

ergänzt, so dass der vorinstanzliche Beschluss – so eine solche Abgrenzung

juristisch überhaupt Not tut und eine Unredlichkeit nach Art. 46 SPO

wirklich ein Plagiat zur Voraussetzung haben soll – nicht ohne Weiteres auf im Übrigen

ähnliche künftige Fälle übertragbar erscheint.

2.5

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Die Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender

Partei aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

3.2

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Eine solche Entschädigung hat der nicht anwaltlich

vertretene Beschwerdegegner beantragt. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand

vertretene Partei erscheint allerdings nur hinsichtlich des das übliche Mass

erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwands entschädigungsberechtigt (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., § 17 N. 17). Solches macht der Beschwerdegegner

jedoch nicht geltend.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesge­richt,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …