VB.2010.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00187
6. August 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12500)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00187
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.08.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nichtbestehen des Diplomabschlusses
Nichtbestehen des Diplomabschlusses
Änderung des Verfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2). Das neue Verfahrensrecht änderte die Bestimmungen zur Legitimation, geht aber nicht weniger weit als das frühere (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist nicht wie eine Privatperson betroffen (E. 2.2). Als Hochschule verfügt sie nicht über durch die Verfassung garantierte Autonomie und kann sich daher hierauf nicht berufen (E. 2.3). Nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Legitimation einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt gegeben, wenn sie bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihrem schutzwürdigen Interesse verletzt ist. Damit ein Interesse schutzwürdig erscheint, darf dessen Verletzung nicht bloss geringfügig sein (E. 2.4.1). Das Interesse an der richtigen Auslegung selbst gesetzten Rechts legitimiert nur im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die finanziellen Auswirkungen sind vorliegend gering, durch die Beschwerdeführerin zu wahrende Interessen scheinen nicht wesentlich tangiert zu sein und der angefochtene Entscheid lässt sich nach einer Anpassung des entsprechenden Merkblatts durch die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf im Übrigen ähnliche künftige Fälle übertragen (E. 2.4.2). Daher ist nicht einzutreten (E. 2.5). Nebenfolgen (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANSTALT
AUTONOMIE
LEGITIMATION
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00187
Beschluss
der 4. Kammer
vom 6. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,
8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen
des Diplomabschlusses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Diplomzeugnis (Bachelor) vom
13. August 2009 verfügte die Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW), Departement für angewandte Linguistik, A habe im
Studiengang "Übersetzen" das Fach "English for Language
Professionals 4" nicht bestanden mit der Folge, dass er mit diesem Zeugnis
das Studium nicht erfolgreich abschliessen konnte.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 7. September 2009
Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, wobei er die Bestätigung
des Studienabschlusses und Verleihung des Bachelor-Diploms auf den
nächstmöglichen Termin ohne weitere Prüfungsabsolvierungen beantragte.
Mit Beschluss vom 4. März 2010 hiess
die Rekurskommission den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der ZHAW auf
und wies die Sache zur Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung an sie
zurück.
III.
Hiergegen erhob die ZHAW am 16./19. April
2010.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss der
Rekurskommission sei teilweise aufzuheben und der Leistungsnachweis von A im
Modul "English for Language Professionals 4" als Unredlichkeit und
damit als "nicht bestanden" zu werten, unter Entschädigungsfolge zu
Lasten von A. In seiner Beschwerdeantwort vom 18./19. Mai 2010 begehrte A
an, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der ZHAW.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 26./28. April
2010.
dahingehend vernehmen, die Beschwerde sei mangels Legitimation der ZHAW
nicht an die Hand zu nehmen, eventualiter abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli
2010.
ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen
Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern
einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität
des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird
(BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen
auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig
gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich
der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.
1.2
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind gemäss
§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG,
LS 414.10) nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft das
Prüfungsergebnis an einer Fachhochschule. Diesbezüglich besteht keine Ausnahme
nach a§ 42 f. bzw. § 42 ff. VRG, weshalb das Verwaltungsgericht
für die vorliegende Beschwerde zuständig ist.
2.
2.1
Nach
§ 70 in Verbindung mit dem per 1. Juli 2010 revidierten § 21
Abs. 2 VRG sind Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur
Beschwerde dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Zu bemerken bleibt, dass diese
Neuregelung der Legitimation nicht weniger weit als a§ 21 VRG (OS 54, 272,
und 61, 213) geht (ABl 2009, 961 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid
nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen
betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit
keine Anwendung.
2.3
Als
Hochschule mag die Beschwerdeführerin sodann zwar in Teilbereichen über eine
gewisse Autonomie verfügen (vgl. zur Hochschulautonomie im
Generellen Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[SR 101]; Bernhard Ehrenzeller, Hochschulautonomie im
Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Stephan
Breitenmoser et al. [Hrsg.], Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat, Liber
amicorum Luzius Wildhaber, Zürich/St. Gallen 2007, S. 203 ff.,
212.
ff.; ferner konkretisierend § 4 Abs. 1 und
§ 27 ff. FaHG und § 2 der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 [LS 414.251] und
zur alten Zürcher Hochschule Winterthur § 22 des aufgehobenen Gesetzes vom
27.
September 1998 über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen [OS 54,
777] sowie ABl 2006, 282; vgl. bezüglich der Autonomie selbständiger
Anstalten im Generellen Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 1714; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,
§ 5 N. 34 f. und § 7 N. 11 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.
2006, Rz. 1325 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 49 N. 46; vgl. zur
ebenfalls eingeschränkten Autonomie der Universität § 1 Abs. 2 des
Gesetzes vom 15. März 1998 über die Universität Zürich [LS 415.11];
ABl 1997, 158 ff.; Markus Rüssli, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007,
Art. 118 N. 7 und 12). Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin wie
die Hochschulen im Allgemeinen über keine verfassungsrechtlich geschützte
Autonomie (vgl. Rüssli, Art. 118 N. 12; ferner Ehrenzeller,
S. 210; vgl. zur historischen und staatspolitischen Besonderheit der
Gemeindeautonomie BGr, 5. Januar 1978, ZBl 79/1978, S. 181 ff.,
183). Auch rügt die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung einer solchen. Zur
Verfassungsbeschwerde nach § 21 Abs. 2 lit. b VRG kann sie daher
nicht legitimiert sein.
2.4
Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdeführerin behauptet, bei der Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen entsprechend § 21 Abs. 2
lit. c VRG anderweitig verletzt zu erscheinen.
2.4.1
Die regierungsrätliche Weisung zum neuen Verfahrensrecht hält fest, die
bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage, wessen Interessen
verletzt zu sein hätten, erscheine sinnvoll. Bezüglich einer Gemeinde
jedenfalls genüge, wenn diese ein spezifisch kommunales Interesse, aber auch
ein allgemeines öffentliches Interesse mit lokalem Fokus, geltend mache. Die
Betroffenheit eines grossen Teils der Bevölkerung allein reiche demgegenüber
nicht aus (ABl 2009, 962 f.; ferner Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis
der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al.
[Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 3, 13 ff.
mit zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls im Grundsatz hat das Verwaltungsgericht
festgehalten, bezüglich der Legitimation der selbstständigen Anstalten des
öffentlichen Rechts seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei den
Gemeinden (VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028,
E. 1.3.1, und 13. Mai 2009, PB.2008.00019, E. 1.3.1, beides
unter www.vgrzh.ch; ferner Bertschi, S. 4).
Allerdings gilt, auch wenn ein solcherart
definiertes Interesse vorliegt, nach der gesetzlichen Regelung als zusätzliches
Erfordernis, dass dieses Interesse schutzwürdig erscheint. Nach der regierungsrätlichen
Weisung ist bloss bei einer wesentlichen und nicht nur geringfügigen Verletzung
der Interessen die Legitimation gegeben (ABl 2009, 962 f., auch bezüglich
Eingriffen ins Finanz- und Verwaltungsvermögen). Eine Beschwerdebefugnis von
Behörden ist nicht selbstverständlich, denn die Verwaltungsrechtspflege ist aus
der Idee des Schutzes der individuellen Rechte des Bürgers gegen die Verwaltung
hervorgegangen (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 170).
2.4.2
Die Beschwerdeführerin ist eine
öffentlichrechtliche selbständige Anstalt (§ 3 Abs. 2
FaHG; ferner ABl 2009, 903). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die
Prüfung bzw. einen Vortrag des Beschwerdegegners, eines ihrer Studenten, als
"nicht bestanden" (statt mittels der Skala von 1–6) zu bewerten. Sie
rügt im Ergebnis die falsche Auslegung des in Art. 46 der hier noch
anzuwendenden alten Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Juni 2006 (SPO), einem Anstaltsreglement, enthaltenen Begriffs der
Unredlichkeit.
Das Interesse an der richtigen Auslegung
selbst gesetzten Rechts wird gemäss der Weisung von § 21 Abs. 2
lit. b VRG erfasst und daher nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde
geschützt (ABl 2009, 962; auch Bertschi [S. 18 f.] weist darauf hin,
dass das Kriterium der unrichtigen Anwendung kommunalen Rechts dem [damaligen]
Kriterium des Eingriffs in die qualifizierte Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit zugeordnet werden könnte, welches jedoch wiederum nur im
Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie zum Tragen kam). Anders als die
Gemeinden verfügt die Beschwerdeführerin jedoch über keine verfassungsrechtlich
geschützte Autonomie (vorn 2.3).
Die weiteren Interessen der
Beschwerdeführerin erscheinen ebenfalls nicht schutzwürdig:
Die finanziellen Auswirkungen des
vorinstanzlichen Beschlusses auf die Beschwerdeführerin sind gering und
beschränken sich auf den Aufwand der Neubewertung sowie möglicherweise den
Verlust der Gebühren einer Studiumsverlängerung des Beschwerdegegners.
Durch die Beschwerdeführerin zu wahrende
öffentliche Interessen, etwa die Gewährleistung einer genügenden Vorbereitung
auf berufliche Tätigkeiten (Art. 3 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes
vom 6. Oktober 1995 [SR 414.71]), erscheinen nicht in schutzwürdigem
Mass verletzt, falls solches überhaupt zur Beschwerde legitimieren und die
einen lokalen Fokus erheischende Rechtsprechung hinsichtlich verfassungsrechtlich
autonomer Gemeinden auf öffentlichrechtliche Anstalten überhaupt sinngemäss
anwendbar wäre.
Mögliche, dem vorinstanzlichen Beschluss
entgegenstehende Interessen ihrer Benützer hat die Beschwerdeführerin sodann nicht
wahrzunehmen: Anders als eine Gemeinde bzw. Körperschaft kennt sie als
Anstalt keine Mitgliedschaft. Zudem erschiene ein solches Interesse nicht nur
als nicht wesentlich, es träte vielmehr hinzu, dass nach der Rechtsprechung wie
auch der Weisung die Betroffenheit eines grossen Teils der Bevölkerung allein nicht
ausreicht (ABl 2009, 962 f.).
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach
dem Vorgefallenen ihr Merkblatt für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten
(und damit mittelbar auch ihre Aufgabenstellung hinsichtlich zu haltender
Vorträge) am 14. Oktober 2009 mit Erläuterungen zum Merkblatt zur
Vermeidung von Plagiaten und einer Abgrenzung zum urheberrechtlichen Plagiatsbegriff
ergänzt, so dass der vorinstanzliche Beschluss – so eine solche Abgrenzung
juristisch überhaupt Not tut und eine Unredlichkeit nach Art. 46 SPO
wirklich ein Plagiat zur Voraussetzung haben soll – nicht ohne Weiteres auf im Übrigen
ähnliche künftige Fälle übertragbar erscheint.
2.5
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Die Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).
3.2
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Eine solche Entschädigung hat der nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdegegner beantragt. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand
vertretene Partei erscheint allerdings nur hinsichtlich des das übliche Mass
erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwands entschädigungsberechtigt (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., § 17 N. 17). Solches macht der Beschwerdegegner
jedoch nicht geltend.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …