Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00190

15. Juli 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, B

und D sind Gesamteigentümer des in der Landwirtschaftszone und im Perimeter der

Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes der Direktion der öffentlichen

Bauten des Kantons Zürich vom 11. November 1997 (nachfolgend: Schutzverordnung

Lützelsee) gelegenen J-Wegs Nr. 01, Kat.-Nr. 02, in K. Nachdem E, der

Vater von D, eigenmächtig damit begonnen hatte, entlang seines Grundstücks

Kat-Nr. 03 Arbeiten am J-Weg vorzunehmen, verfügte die Gemeinde K am 29. Juli

2004 deren sofortige Einstellung.

B. Am 29. Mai

2007 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich D und F die Bewilligung im

Sinn von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und

Ziff. 3 der Schutzverordnung Lützelsee für den Bau eines zweigeschossigen

Betriebsleiterwohnhauses, eines Pferdestalls mit 4 Boxen und Futterlager sowie

eines Auslaufs von 144 m2 zwischen dem Wohnhaus und dem Pferdestall

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (BVV 04). An der Sitzung vom 19. Juni 2007

erteilte der Gemeinderat K sodann die baurechtliche Bewilligung. Bezüglich der

Zufahrt wurde festgehalten, diese erfolge über die G-Strasse und den 3 m

breiten Zufahrtsweg Kat.-Nr. 02 (J-Weg Nr. 01). Das Baugrundstück sei

gemäss dem Grundbuchauszug am J-Weg Nr. 01 beteiligt, und diese Zufahrt

genüge den Zugangsnormalien. Die Bewilligungen der Baudirektion vom 29. Mai

2007 und der Gemeinde K vom 19. Juni 2007 sind in Rechtskraft erwachsen.

C. Mit

Schreiben vom 3. Juli 2008 gelangten A und B an die Baudirektion und

wiesen darauf hin, die auf dem J-Weg seitens von D und E seit 1999 getätigten

Arbeiten hätten eine Baubewilligung vorausgesetzt. Es müsse daher die

Einleitung des Baubewilligungsverfahrens angeordnet und die Baufreigabe für das

Wohnhaus und den Pferdestall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 bis zur

rechtskräftigen Beendigung des einzuleitenden Bauverfahrens verweigert werden.

D. Nachdem

die Baudirektion die Sache zuständigkeitshalber an die Gemeinde K überwiesen

hatte, lehnte der Bauausschuss K den Antrag von A und B, den Grundeigentümer

von Kat.-Nr. 03 aufzufordern, für die Unterhaltsarbeiten am J-Weg Nr. 01

ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, am 1. Dezember 2009 ab.

Erwägungen

II.

A und B gelangten mit Eingabe vom 4. Januar 2010 an

die Baurekurskommission II und stellten den Antrag auf Aufhebung des Entscheids

des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009 sowie Rückweisung der Sache zur

Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Baurekurskommission II trat am 16. März 2010 auf

den Rekurs nicht ein.

III.

Am 19. April 2010 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 16. März

2010.

und die Bejahung ihrer Rekurslegitimation. Weiter sei auch der Entscheid

des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009 aufzuheben, und es sei festzustellen,

dass die von D und E am J-Weg Nr. 01 vorgenommenen Arbeiten

bewilligungspflichtige Bauarbeiten seien. Die Angelegenheit sei daher zwecks

Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Bauausschuss

K zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

zum Sachentscheid an die Baurekurskommission II zurückzuweisen. Die Kosten des

Beschwerde- und Rekursverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und

es sei ihnen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Zudem beantragten die Beschwerdeführer, es seien die Bauarbeiten

auf dem landwirtschaftlichen Grundstück Ds, Kat.-Nr. 03 in K, unverzüglich bis

zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens einzustellen.

Der Bauausschuss K beantragte am 28. April 2010 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Innert

erstreckter Frist verlangte der Mitbeteiligte D am 3. Mai 2010 die

Abweisung des Massnahmebegehrens. Die Baurekurskommission beantragte am 4. Mai

2010.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2010 wurde das

Begehren der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde

zuständig.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführer die Feststellung beantragen, dass die vom Mitbeteiligten und

seinem Vater am J-Weg Nr. 01 vorgenommenen Arbeiten bewilligungspflichtige

Bauarbeiten seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Feststellungsanspruch

besteht nämlich regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der

betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen

Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; in diesem Sinn

ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 62). Die Beschwerdeführer beantragen denn auch

selber, die Angelegenheit sei an den Bauausschuss K zur Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens bzw. eventualiter an die Baurekurskommission zurückzuweisen,

was letztlich dem Begehren um Erlass einer "Gestaltungsverfügung"

bzw. eines "Gestaltungsurteils" im genannten Sinn gleichkommt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer erachten die Verneinung ihrer Rekurslegitimation bzw. ihres

aktuellen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Bauausschussentscheides

durch die Vorinstanz als unzutreffend und "geradezu zynisch". Aus den

Akten und ihren Vorbringen schon im Rekursverfahren ergebe sich sofort, dass

sich der Ausbau und Umbau des Weges nachteilig auf sie auswirke. Durch die

Veränderung des Wegs würden ihre Grundstücke nach starken Regenfällen regelmässig

vernässt, wodurch sie unmittelbar geschädigt würden. Die widersprechende

Ansicht der Vorinstanz erweise sich als überspitzt formalistisch und

rechtsfehlerhaft. Haltlos sei auch die tatsächliche Annahme, die Unterhaltsarbeiten

seien geringfügiger Natur und hätten das Landschaftsbild nicht verändert.

Vielmehr sei aus einem mit einer breiten Grasnarbe versehenen einfachen J-Weg

im westlichen Abschnitt ein befestigter und asphaltierter Weg geworden, der auf

der ganzen Länge mit einem Kieskoffer von 30–40 cm Mächtigkeit versehen worden

sei. Im westlichen Teil sei er sodann um rund 50 cm verbreitert und im

östlichen Teil im mindestens gleichen Umfang verschmälert worden. Darüber

hinaus sei ein offener Graben eingedeckt und dadurch ein Streifen von rund 80

cm an neuem Kulturland geschaffen worden, der von den Wegeigentümern D, E und F

ihrem eigenen Land zugeschlagen worden sei. Aus dem Wortlaut der

Schutzverordnung Lützelsee ergebe sich sodann klar, dass diese Arbeiten bewilligungspflichtig

seien. Entsprechend sei der Bauausschuss K noch im Sommer 2004 selber davon

ausgegangen, dass die Arbeiten bewilligungspflichtig seien. Was ihn nun zu

einer anderen Schlussfolgerung gebracht habe, bleibe "sein unergründliches

Geheimnis".

2.2

Der

Beschwerdegegner hält fest, die am J-Weg ausgeführten Unterhaltsarbeiten seien

öffentlich-rechtlich nicht von Bedeutung.

2.3

Die Vorinstanz

führte aus, die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, welche Nachteile sie

durch die Verneinung der Bewilligungspflicht der Arbeiten am J-Weg erlitten.

Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Einbau einer Sickerleitung

unter Hinweis auf ein Gutachten von Dipl.-Ing. HTL H der I AG vom 26. Oktober

2009.

festhielten, durch die Auffüllung des Grabens (entlang dem Weg) werde das

Oberflächenwasser nicht mehr zurückgehalten und könne das südlich des Weges liegende

Kulturland überschwemmen, so handle es sich einerseits um eine Parteibehauptung

und andererseits würden die Beschwerdeführer dadurch weder einen Nachteil zu

ihren Ungunsten ableiten noch diesbezüglich etwas vorbringen. Der Ausbau des J-Weges

stelle eine Verbesserung dar, von welcher auch sie profitierten, wenn auch

nicht von der Hand zu weisen sei, dass dies nicht der Beweggrund des Mitbeteiligten

für den Ausbau gewesen sein dürfte. Die Beschwerdeführer würden jedoch mit keinem

Wort darlegen, welchen Vorteil sie von der Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens hätten, sollte sich erweisen, dass die Vorinstanz die

ausgeführten Arbeiten zu Unrecht als nicht bewilligungspflichtig erachtet habe.

3.

3.1

Nach § 338a

Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat.

3.2

Da die

Besonderheit vorliegt, dass die Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbeteiligten

Gesamteigentümer des streitbetroffenen J-Wegs sind, stellt sich die

Frage, ob die Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstands überhaupt zum Rekurs

legitimiert waren, richtete sich doch der Rekurs (bzw. nun die Beschwerde)

gewissermassen auch gegen sie selber in ihrer Stellung als Gesamteigentümer.

Mit Entscheid vom 19. Dezember 1996 hat das

Verwaltungsgericht einem einzelnen Mitglied einer Erbengemeinschaft, das in

eigenem Namen die weitergehende Unterschutzstellung des gemeinsamen Eigentums

verlangt hatte, die Legitimation abgesprochen und dies, obwohl es gleichzeitig Mieter

der betroffenen Liegenschaft war (VB.96.00146/147, Leitsatz in RB 1996

Nr. 4). Das Verwaltungsgericht bejahte zwar die selbständige Anfechtungsbefugnis

des Einzelnen, sofern das Rechtsmittel darauf ausgelegt sei, eine belastende

oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (BGr, 8. Juli 1987, ZBl 1988,

S. 556). Hingegen sei ein gemeinschaftliches Vorgehen aller Erben

verlangt, sofern das Rechtsmittel geeignet erscheine, die Interessen der

Erbengemeinschaft und der übrigen Miterben zu beeinträchtigen (BGE 116 Ib 447 ff.).

Es bestehe kein Grund, im Rahmen der Anwendung von § 338a Abs. 1 PBG

bei der Zulassung von Rechtsmitteln einzelner Gesamteigentümer über den in den

genannten Entscheiden abgesteckten Bereich hinauszugehen und das Gesamthandprinzip

bzw. den Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft weiter zu durchlöchern.

Daran ändere auch die (zusätzliche) Mieterstellung des Betreffenden nichts, sei

diese doch untrennbar mit jener eines Gesamteigentümers verbunden und

verflochten. Es gehe nicht an, seine Stellung als Mieter isoliert und

unabhängig vom Gesamteigentum zu betrachten. Die Mietereigenschaft dürfe

jedenfalls nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit der Zustimmung des

Erbenvertreters zur Rekurs- und Beschwerdeführung umgangen und so in die

Stellung und Rechte der (anderen) Miterbin eingegriffen werde (E. 2b/aa/bb

und 2c).

Nicht anders präsentiert sich

die Situation hier, sind doch die Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte in

Bezug auf den im Gesamteigentum stehenden J-Weg in besonders enger Weise

verbunden und bedarf es zu jeder Verfügungshandlung der Mitwirkung aller Gesamteigentümer

(Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009,

S. 914 f.). Die Beschwerdeführer waren daher in ihrer Stellung als

Gesamteigentümer des J-Weges Nr. 01 in K nicht zum Rekurs gegen den

Beschluss des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009 befugt. Insoweit ist

die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.

3.3

Weiter ist

abzuklären, ob die Beschwerdeführer als Eigentümer ihrer an den J-Weg

grenzenden Liegenschaften, somit als Nachbarn und losgelöst vom Umstand,

dass sie zusammen mit dem Mitbeteiligten auch noch Gesamteigentümer des J-Weges

sind, zum Rekurs legitimert waren. Allerdings kann nicht in Abrede gestellt

werden, dass das Gesamteigentum am J-Weg eng mit dem jeweiligen Eigentum an den

angrenzenden Grundstücken verflochten ist, weshalb auch unter diesem Aspekt die

Legitimation der Beschwerdeführer als sehr fraglich erscheint. Weitere

diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich aber, ist doch die Legitimation auch

aus anderen Gründen zu verneinen:

Im Hauptpunkt ist nämlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer

wirklich durch das Baupolizeirecht geschützte Interessen verfolgen oder ob sie

nicht eher ihre privatrechtliche Stellung als Gesamteigentümer schützen bzw.

verbessern wollen. Im letzteren Fall hätten sie laut § 317 PBG ihre

Interessen auf dem zivilprozessualen Weg zu verfolgen, und es bestünde kein

"schutzwürdiges Interesse" im Sinn von § 338a PBG. Einem

Rechtsmittelkläger fehlt das Rechtsschutzinteresse somit, wenn ihm eine andere

Rechtsschutzmöglichkeit offensteht, die von der Sache selber her näher liegt

und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet, mit welchem der

angestrebte Erfolg direkt erwirkt werden kann (vgl. VGr, 10. Mai 2000,

VB.2000.00040 E. 2b, auszugsweise in RB 2000 Nr. 10, mit Hinweisen).

Zweifellos bezwecken die Beschwerdeführer (zumindest auch)

einen Baustopp der rechtskräftig bewilligten Baute auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

des Mitbeteiligten. Hiefür wäre aber das Einsprache- bzw. Rekursverfahren im

Zusammenhang mit jener Baubewilligung zu beschreiten gewesen, wo auch die

Zugangsnormalien zu thematisieren gewesen wären. Ebenso wenig kann das

vorliegende Verfahren dazu dienen, den Mitbeteiligten im Zusammenhang mit den

am Gesamteigentum eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten zu massregeln, wäre doch

dafür der Zivilrichter zuständig (§ 317 PBG). Dasselbe gilt grundsätzlich

auch bezüglich allfälliger Nachteile, welche den Beschwerdeführern dadurch

erwachsen sein sollen, beispielsweise zufolge eigenmächtiger Eindeckung des

Grabens dem Weg entlang durch den Mitbeteiligten und damit einhergehender

Vernässung ihrer unterhalb des Weges liegenden Grundstücke (vgl. Art. 685

und 689 ZGB). Was den Vorwurf der drohenden Grundstückvernässung betrifft, ist

im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführer diese Rüge im Rahmen des Rekursverfahrens

vor der Vorinstanz noch nicht vorgebracht hatten. In der Beschwerdeschrift verwiesen

sie lediglich auf das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten vom 26. Oktober

2009, das allerdings ebenfalls keine substanziierten Ausführungen zur behaupteten

Überschwemmungsgefahr und insbesondere zu daraus drohenden Nachteilen enthält. Anderweitige

Nachteile begründen die Beschwerdeführer nicht weiter, und es ist nicht Sache

des Gerichts, nach solchen zu forschen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1).

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der

Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

soweit darauf einzutreten ist.

Anzumerken ist, dass auch die Schutzverordnung Lützelsee für

Unterhaltsarbeiten von Strassen und Wegen in der Zone IIIA,

Landschaftsschutzzone, keine Bewilligung verlangt. Der Behörde steht bezüglich

der Grenzziehung zwischen bewilligungspflichtigen Ausbau- und nicht

bewilligungspflichtigen Unterhaltsarbeiten ein erheblicher Ermessenspielraum zu

(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 20-6), der vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht frei,

sondern nur bei Ermessens­über- oder -unterschreitung korrigiert werden könnte

(§ 50 Abs. 2 lit. c VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78 f.).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Gegenüberstellung der Präsidialverfügung des

Stellvertreters des Bauvorstandes der Gemeinde K vom 29. Juli 2004, welche

noch die sofortige Einstellung der Arbeiten am J-Weg zum Inhalt hatte, mit dem

nunmehrigen Beschluss des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009, wonach

der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens

bezüglich der Unterhaltsarbeiten am J-Weg abgelehnt worden ist. Abgesehen davon

handelte es sich bei der Präsidialverfügung vom 29. Juli 2004 ohnehin

lediglich um eine prozessleitende Verfügung.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig und es steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 70 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 sowie § 17 Abs. 2

VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich,

was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein

ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die

Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 19). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…