VB.2010.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00190
15. Juli 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12461)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00190
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.07.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Begehren um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens.
[Einer von drei Gesamteigentümern eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurwegs nahm an diesem Weg eigenmächtig Bauarbeiten vor. Die zwei anderen Gesamteigentümer ersuchten die Baubehörden vergeblich darum, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die vorgenommenen baulichen Änderungen durchzuführen. Die beiden Gesamteigentümer erhoben daraufhin Rekurs, auf den die Vorinstanz nicht eintrat.]
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden: In ihrer Stellung als Gesamteigentümer fehlte es den beiden Rekurrenten an der Rekurslegitimation, da kein einstimmiger Beschluss aller drei Gesamteigentümer vorlag (E. 3.2). Die Rekurslegitimation kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Grundstücke der beiden Rekurrenten an den strittigen Flurweg angrenzen: Da sie mit ihrem Begehren um Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens keine baupolizeilich geschützten Interessen verfolgen, sondern lediglich ihre privatrechtliche Eigentümerstellung schützen wollen, müssen sie zur Durchsetzung ihrer Anliegen den zivilprozessualen Weg beschreiten (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 3.4).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
BAUPOLIZEIRECHT
EIGENTÜMER
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
GESAMTEIGENTUM
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNTERHALTSARBEITEN
ZIVILPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
§ 317 PBG
§ 338a PBG
Art. 685 ZGB
Art. 689 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00190
Entscheid
der 3. Kammer
vom 15. Juli 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss K,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, B
und D sind Gesamteigentümer des in der Landwirtschaftszone und im Perimeter der
Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes der Direktion der öffentlichen
Bauten des Kantons Zürich vom 11. November 1997 (nachfolgend: Schutzverordnung
Lützelsee) gelegenen J-Wegs Nr. 01, Kat.-Nr. 02, in K. Nachdem E, der
Vater von D, eigenmächtig damit begonnen hatte, entlang seines Grundstücks
Kat-Nr. 03 Arbeiten am J-Weg vorzunehmen, verfügte die Gemeinde K am 29. Juli
2004 deren sofortige Einstellung.
B. Am 29. Mai
2007 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich D und F die Bewilligung im
Sinn von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und
Ziff. 3 der Schutzverordnung Lützelsee für den Bau eines zweigeschossigen
Betriebsleiterwohnhauses, eines Pferdestalls mit 4 Boxen und Futterlager sowie
eines Auslaufs von 144 m2 zwischen dem Wohnhaus und dem Pferdestall
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (BVV 04). An der Sitzung vom 19. Juni 2007
erteilte der Gemeinderat K sodann die baurechtliche Bewilligung. Bezüglich der
Zufahrt wurde festgehalten, diese erfolge über die G-Strasse und den 3 m
breiten Zufahrtsweg Kat.-Nr. 02 (J-Weg Nr. 01). Das Baugrundstück sei
gemäss dem Grundbuchauszug am J-Weg Nr. 01 beteiligt, und diese Zufahrt
genüge den Zugangsnormalien. Die Bewilligungen der Baudirektion vom 29. Mai
2007 und der Gemeinde K vom 19. Juni 2007 sind in Rechtskraft erwachsen.
C. Mit
Schreiben vom 3. Juli 2008 gelangten A und B an die Baudirektion und
wiesen darauf hin, die auf dem J-Weg seitens von D und E seit 1999 getätigten
Arbeiten hätten eine Baubewilligung vorausgesetzt. Es müsse daher die
Einleitung des Baubewilligungsverfahrens angeordnet und die Baufreigabe für das
Wohnhaus und den Pferdestall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 bis zur
rechtskräftigen Beendigung des einzuleitenden Bauverfahrens verweigert werden.
D. Nachdem
die Baudirektion die Sache zuständigkeitshalber an die Gemeinde K überwiesen
hatte, lehnte der Bauausschuss K den Antrag von A und B, den Grundeigentümer
von Kat.-Nr. 03 aufzufordern, für die Unterhaltsarbeiten am J-Weg Nr. 01
ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, am 1. Dezember 2009 ab.
Erwägungen
II.
A und B gelangten mit Eingabe vom 4. Januar 2010 an
die Baurekurskommission II und stellten den Antrag auf Aufhebung des Entscheids
des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009 sowie Rückweisung der Sache zur
Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Baurekurskommission II trat am 16. März 2010 auf
den Rekurs nicht ein.
III.
Am 19. April 2010 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 16. März
2010.
und die Bejahung ihrer Rekurslegitimation. Weiter sei auch der Entscheid
des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009 aufzuheben, und es sei festzustellen,
dass die von D und E am J-Weg Nr. 01 vorgenommenen Arbeiten
bewilligungspflichtige Bauarbeiten seien. Die Angelegenheit sei daher zwecks
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Bauausschuss
K zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
zum Sachentscheid an die Baurekurskommission II zurückzuweisen. Die Kosten des
Beschwerde- und Rekursverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und
es sei ihnen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Zudem beantragten die Beschwerdeführer, es seien die Bauarbeiten
auf dem landwirtschaftlichen Grundstück Ds, Kat.-Nr. 03 in K, unverzüglich bis
zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens einzustellen.
Der Bauausschuss K beantragte am 28. April 2010 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Innert
erstreckter Frist verlangte der Mitbeteiligte D am 3. Mai 2010 die
Abweisung des Massnahmebegehrens. Die Baurekurskommission beantragte am 4. Mai
2010.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2010 wurde das
Begehren der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde
zuständig.
1.2
Soweit die
Beschwerdeführer die Feststellung beantragen, dass die vom Mitbeteiligten und
seinem Vater am J-Weg Nr. 01 vorgenommenen Arbeiten bewilligungspflichtige
Bauarbeiten seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Feststellungsanspruch
besteht nämlich regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der
betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen
Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; in diesem Sinn
ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 62). Die Beschwerdeführer beantragen denn auch
selber, die Angelegenheit sei an den Bauausschuss K zur Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens bzw. eventualiter an die Baurekurskommission zurückzuweisen,
was letztlich dem Begehren um Erlass einer "Gestaltungsverfügung"
bzw. eines "Gestaltungsurteils" im genannten Sinn gleichkommt.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer erachten die Verneinung ihrer Rekurslegitimation bzw. ihres
aktuellen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Bauausschussentscheides
durch die Vorinstanz als unzutreffend und "geradezu zynisch". Aus den
Akten und ihren Vorbringen schon im Rekursverfahren ergebe sich sofort, dass
sich der Ausbau und Umbau des Weges nachteilig auf sie auswirke. Durch die
Veränderung des Wegs würden ihre Grundstücke nach starken Regenfällen regelmässig
vernässt, wodurch sie unmittelbar geschädigt würden. Die widersprechende
Ansicht der Vorinstanz erweise sich als überspitzt formalistisch und
rechtsfehlerhaft. Haltlos sei auch die tatsächliche Annahme, die Unterhaltsarbeiten
seien geringfügiger Natur und hätten das Landschaftsbild nicht verändert.
Vielmehr sei aus einem mit einer breiten Grasnarbe versehenen einfachen J-Weg
im westlichen Abschnitt ein befestigter und asphaltierter Weg geworden, der auf
der ganzen Länge mit einem Kieskoffer von 30–40 cm Mächtigkeit versehen worden
sei. Im westlichen Teil sei er sodann um rund 50 cm verbreitert und im
östlichen Teil im mindestens gleichen Umfang verschmälert worden. Darüber
hinaus sei ein offener Graben eingedeckt und dadurch ein Streifen von rund 80
cm an neuem Kulturland geschaffen worden, der von den Wegeigentümern D, E und F
ihrem eigenen Land zugeschlagen worden sei. Aus dem Wortlaut der
Schutzverordnung Lützelsee ergebe sich sodann klar, dass diese Arbeiten bewilligungspflichtig
seien. Entsprechend sei der Bauausschuss K noch im Sommer 2004 selber davon
ausgegangen, dass die Arbeiten bewilligungspflichtig seien. Was ihn nun zu
einer anderen Schlussfolgerung gebracht habe, bleibe "sein unergründliches
Geheimnis".
2.2
Der
Beschwerdegegner hält fest, die am J-Weg ausgeführten Unterhaltsarbeiten seien
öffentlich-rechtlich nicht von Bedeutung.
2.3
Die Vorinstanz
führte aus, die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, welche Nachteile sie
durch die Verneinung der Bewilligungspflicht der Arbeiten am J-Weg erlitten.
Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Einbau einer Sickerleitung
unter Hinweis auf ein Gutachten von Dipl.-Ing. HTL H der I AG vom 26. Oktober
2009.
festhielten, durch die Auffüllung des Grabens (entlang dem Weg) werde das
Oberflächenwasser nicht mehr zurückgehalten und könne das südlich des Weges liegende
Kulturland überschwemmen, so handle es sich einerseits um eine Parteibehauptung
und andererseits würden die Beschwerdeführer dadurch weder einen Nachteil zu
ihren Ungunsten ableiten noch diesbezüglich etwas vorbringen. Der Ausbau des J-Weges
stelle eine Verbesserung dar, von welcher auch sie profitierten, wenn auch
nicht von der Hand zu weisen sei, dass dies nicht der Beweggrund des Mitbeteiligten
für den Ausbau gewesen sein dürfte. Die Beschwerdeführer würden jedoch mit keinem
Wort darlegen, welchen Vorteil sie von der Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens hätten, sollte sich erweisen, dass die Vorinstanz die
ausgeführten Arbeiten zu Unrecht als nicht bewilligungspflichtig erachtet habe.
3.
3.1
Nach § 338a
Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat.
3.2
Da die
Besonderheit vorliegt, dass die Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbeteiligten
Gesamteigentümer des streitbetroffenen J-Wegs sind, stellt sich die
Frage, ob die Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstands überhaupt zum Rekurs
legitimiert waren, richtete sich doch der Rekurs (bzw. nun die Beschwerde)
gewissermassen auch gegen sie selber in ihrer Stellung als Gesamteigentümer.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 1996 hat das
Verwaltungsgericht einem einzelnen Mitglied einer Erbengemeinschaft, das in
eigenem Namen die weitergehende Unterschutzstellung des gemeinsamen Eigentums
verlangt hatte, die Legitimation abgesprochen und dies, obwohl es gleichzeitig Mieter
der betroffenen Liegenschaft war (VB.96.00146/147, Leitsatz in RB 1996
Nr. 4). Das Verwaltungsgericht bejahte zwar die selbständige Anfechtungsbefugnis
des Einzelnen, sofern das Rechtsmittel darauf ausgelegt sei, eine belastende
oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (BGr, 8. Juli 1987, ZBl 1988,
S. 556). Hingegen sei ein gemeinschaftliches Vorgehen aller Erben
verlangt, sofern das Rechtsmittel geeignet erscheine, die Interessen der
Erbengemeinschaft und der übrigen Miterben zu beeinträchtigen (BGE 116 Ib 447 ff.).
Es bestehe kein Grund, im Rahmen der Anwendung von § 338a Abs. 1 PBG
bei der Zulassung von Rechtsmitteln einzelner Gesamteigentümer über den in den
genannten Entscheiden abgesteckten Bereich hinauszugehen und das Gesamthandprinzip
bzw. den Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft weiter zu durchlöchern.
Daran ändere auch die (zusätzliche) Mieterstellung des Betreffenden nichts, sei
diese doch untrennbar mit jener eines Gesamteigentümers verbunden und
verflochten. Es gehe nicht an, seine Stellung als Mieter isoliert und
unabhängig vom Gesamteigentum zu betrachten. Die Mietereigenschaft dürfe
jedenfalls nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit der Zustimmung des
Erbenvertreters zur Rekurs- und Beschwerdeführung umgangen und so in die
Stellung und Rechte der (anderen) Miterbin eingegriffen werde (E. 2b/aa/bb
und 2c).
Nicht anders präsentiert sich
die Situation hier, sind doch die Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte in
Bezug auf den im Gesamteigentum stehenden J-Weg in besonders enger Weise
verbunden und bedarf es zu jeder Verfügungshandlung der Mitwirkung aller Gesamteigentümer
(Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009,
S. 914 f.). Die Beschwerdeführer waren daher in ihrer Stellung als
Gesamteigentümer des J-Weges Nr. 01 in K nicht zum Rekurs gegen den
Beschluss des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009 befugt. Insoweit ist
die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.
3.3
Weiter ist
abzuklären, ob die Beschwerdeführer als Eigentümer ihrer an den J-Weg
grenzenden Liegenschaften, somit als Nachbarn und losgelöst vom Umstand,
dass sie zusammen mit dem Mitbeteiligten auch noch Gesamteigentümer des J-Weges
sind, zum Rekurs legitimert waren. Allerdings kann nicht in Abrede gestellt
werden, dass das Gesamteigentum am J-Weg eng mit dem jeweiligen Eigentum an den
angrenzenden Grundstücken verflochten ist, weshalb auch unter diesem Aspekt die
Legitimation der Beschwerdeführer als sehr fraglich erscheint. Weitere
diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich aber, ist doch die Legitimation auch
aus anderen Gründen zu verneinen:
Im Hauptpunkt ist nämlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer
wirklich durch das Baupolizeirecht geschützte Interessen verfolgen oder ob sie
nicht eher ihre privatrechtliche Stellung als Gesamteigentümer schützen bzw.
verbessern wollen. Im letzteren Fall hätten sie laut § 317 PBG ihre
Interessen auf dem zivilprozessualen Weg zu verfolgen, und es bestünde kein
"schutzwürdiges Interesse" im Sinn von § 338a PBG. Einem
Rechtsmittelkläger fehlt das Rechtsschutzinteresse somit, wenn ihm eine andere
Rechtsschutzmöglichkeit offensteht, die von der Sache selber her näher liegt
und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet, mit welchem der
angestrebte Erfolg direkt erwirkt werden kann (vgl. VGr, 10. Mai 2000,
VB.2000.00040 E. 2b, auszugsweise in RB 2000 Nr. 10, mit Hinweisen).
Zweifellos bezwecken die Beschwerdeführer (zumindest auch)
einen Baustopp der rechtskräftig bewilligten Baute auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
des Mitbeteiligten. Hiefür wäre aber das Einsprache- bzw. Rekursverfahren im
Zusammenhang mit jener Baubewilligung zu beschreiten gewesen, wo auch die
Zugangsnormalien zu thematisieren gewesen wären. Ebenso wenig kann das
vorliegende Verfahren dazu dienen, den Mitbeteiligten im Zusammenhang mit den
am Gesamteigentum eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten zu massregeln, wäre doch
dafür der Zivilrichter zuständig (§ 317 PBG). Dasselbe gilt grundsätzlich
auch bezüglich allfälliger Nachteile, welche den Beschwerdeführern dadurch
erwachsen sein sollen, beispielsweise zufolge eigenmächtiger Eindeckung des
Grabens dem Weg entlang durch den Mitbeteiligten und damit einhergehender
Vernässung ihrer unterhalb des Weges liegenden Grundstücke (vgl. Art. 685
und 689 ZGB). Was den Vorwurf der drohenden Grundstückvernässung betrifft, ist
im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführer diese Rüge im Rahmen des Rekursverfahrens
vor der Vorinstanz noch nicht vorgebracht hatten. In der Beschwerdeschrift verwiesen
sie lediglich auf das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten vom 26. Oktober
2009, das allerdings ebenfalls keine substanziierten Ausführungen zur behaupteten
Überschwemmungsgefahr und insbesondere zu daraus drohenden Nachteilen enthält. Anderweitige
Nachteile begründen die Beschwerdeführer nicht weiter, und es ist nicht Sache
des Gerichts, nach solchen zu forschen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1).
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der
Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.
Anzumerken ist, dass auch die Schutzverordnung Lützelsee für
Unterhaltsarbeiten von Strassen und Wegen in der Zone IIIA,
Landschaftsschutzzone, keine Bewilligung verlangt. Der Behörde steht bezüglich
der Grenzziehung zwischen bewilligungspflichtigen Ausbau- und nicht
bewilligungspflichtigen Unterhaltsarbeiten ein erheblicher Ermessenspielraum zu
(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, S. 20-6), der vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht frei,
sondern nur bei Ermessensüber- oder -unterschreitung korrigiert werden könnte
(§ 50 Abs. 2 lit. c VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78 f.).
Dasselbe gilt hinsichtlich der Gegenüberstellung der Präsidialverfügung des
Stellvertreters des Bauvorstandes der Gemeinde K vom 29. Juli 2004, welche
noch die sofortige Einstellung der Arbeiten am J-Weg zum Inhalt hatte, mit dem
nunmehrigen Beschluss des Bauausschusses K vom 1. Dezember 2009, wonach
der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens
bezüglich der Unterhaltsarbeiten am J-Weg abgelehnt worden ist. Abgesehen davon
handelte es sich bei der Präsidialverfügung vom 29. Juli 2004 ohnehin
lediglich um eine prozessleitende Verfügung.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig und es steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 70 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 sowie § 17 Abs. 2
VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich,
was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein
ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die
Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 19). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…