VB.2010.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00191
26. August 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12558)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00191
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG
Bauliche Veränderungen am und um ein Gartenhaus ausserhalb der Bauzone.
Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, weshalb von der Rückweisung der Sache abzusehen ist (E. 2.2). Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG (E. 4.2). Die baulichen Veränderungen am und direkt um das Gartenhaus selber sind als bedeutsame bauliche Veränderungen an der infrage stehenden Baute zu betrachten, was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG bereits ausschliesst (E. 4.3). Angesichts der Platzverhältnisse und der damit ermöglichten Durchführung von Grillfesten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zurückhaltend von einer diesbezüglich "tendenziell" grösseren Lärmbelästigung ausging (E. 4.4). Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (E. 5.1). Ob der Ponystall einer rechtmässigen Nutzung entsprach, kann offen bleiben, weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG - wie noch zu zeigen ist - ohnehin nicht erfüllt sind (E. 5.2). Rechtsprechung zur Identität einer Baute (E. 5.3). Die verschiedenen Anbauten direkt am Haus, aber auch der massive Ausbau der Umgebung des ursprünglichen Gartenhauses haben dessen Charakter längst zu einem Wochenendhaus verändert, dass zahlreiche Freizeitaktivitäten für eine Mehrzahl von Personen im eigenen grossflächigen Garten ermöglicht. Dies bedeutet eine massive Zweckänderung (E. 6.1). Die gesamte Anlage zeitigt Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt, weshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG über den bereits bewilligten Umfang erteilt werden kann (E. 6.2). Die unbewilligt erstellten zonenfremden Anlagen können nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Wohnnutzung des Gartenhauses legalisiert werden (E. 6.3). Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid eine dezidiert andere Meinung zur behaupteten Unverhältnismässigkeit des Beseitigungsbefehls, weshalb sie darauf nicht nochmals einzugehen brauchte (E. 7.2). Es trifft nicht zu, dass die Behörden das Gartenhaus während 17 Jahren geduldet hätten (E. 7.3). Insgesamt kann weder von Unverhältnismässigkeit noch Treuwidrigkeit des Wiederherstellungsbefehls ausgegangen werden (E. 7.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSSERHALB DER BAUZONEN
GARTENHAUS
IDENTITÄT
LANDWIRTSCHAFTSZONE
NUTZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 24a Abs. I RPG
Art. 24a Abs. I lit. a RPG
Art. 42b Abs. I RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00191
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch Firma C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission F,
Mitbeteiligte,
betreffend Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 ff. RPG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erwarb 1977 die Liegenschaft E-Strasse 01, G (Gemeinde F)
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Dieses Grundstück liegt zu etwa ¼ in der
Kernzone und zu etwa ¾ in der Landwirtschaftszone. Anscheinend soll bereits im
Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft im Abstand von etwa 14 m zum Wohnhaus
ein Gartenhaus bestanden haben, das damals als Heulager für Kaninchen und
Brennholzlager diente. Am 19. Juni 2007 machte die Gebäudeversicherung der
Gemeinde F Meldung, dass auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 "im Jahre 1990
(?)" ein Gebäude erstellt worden sei, das versichert werden müsse. Die Gemeinde
F fand in ihren Unterlagen jedoch keine Bewilligung für ein weiteres Gebäude
ausser dem Wohnhaus, weshalb sie am 2. Juli 2007 von A Aufschluss darüber verlangte.
Das ursprünglich bestehende Gartenhäuschen mit Geräteschopf-Anbau war inzwischen
im Innern um eine Kochecke und ein Wasserbecken, aussen um eine offene Pergola
mit angebautem Taubenschlag, einen Schwimmteich, ein separates Regenerationsbecken
mit einer achteckigen Pergola und einen Tischtennisplatz, untereinander mit den
notwendigen Weganlagen verbunden, erweitert worden. In der Folge stellte A am
28. Oktober 2008 das Gesuch um nachträgliche Bewilligung der Bauten ausserhalb
der Bauzone. Am 19. Februar 2009 teilte ihm die Baudirektion mit, dass eine
Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009
erteilte die Baudirektion dennoch eine teilweise Bewilligung für die Umnutzung
des Nebengebäudes, nämlich beschränkt auf ein einfaches Gartenhaus mit einer
Grundfläche von maximal 52 m2 (Dispositiv-Ziffer I.1). Hingegen
wurde für die darüber hinausgehenden Anbauten und Erweiterungen sowie für die
Umgebungsgestaltung eine Bewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung
nachträglich verweigert und die Baubehörde F eingeladen, nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2009 die erforderlichen Massnahmen zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 24. August 2009 Rekurs bei der
Baurekurskommission II des Kantons Zürich erheben und beantragen, es sei
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I.2 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die
baurechtliche Bewilligung vollumfänglich zu erteilen. Ausserdem sei ein
Augenschein durchzuführen. Die Baurekurskommission wies mit Beschluss vom 16.
März 2010 den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A und B
je zur Hälfte.
III.
Dagegen liessen A und B am 19. April 2010 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und [in der Angelegenheit] zwecks weiterer Abklärung des
Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
notwendige Baubewilligung zu erteilen. Wiederum eventualiter sei die
Baubewilligung alternativ ohne Tischtennisplatz, freistehende Pergola, Taubenschlag,
Schwimm- und Regenerationsbecken und ohne angebaute Pergola, nicht aber ohne
Sitzplatz, zu erteilen. Über diese Eventualanträge sei nach einem Augenschein
zu entscheiden. Die Baurekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4.
Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid, ebenso die Baudirektion in der Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2010. Die Gemeinde F verzichtete auf eine materielle Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März 2010 (VRG) zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind durch den Entscheid der Baurekurskommission direkt
betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRG). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden verlangen zur Beurteilung ihrer Eventualanträge einen Augenschein.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt
werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.
42). Die infrage stehende Baute ist sowohl fotographisch als auch mit
Planunterlagen gut dokumentiert. Ausserdem werden die Eventualanträge im
Wesentlichen damit begründet, dass die verschiedenen zusätzlichen An- und
Ergänzungsbauten die Identität der infrage stehenden Baute nicht veränderten, ohne
dass im Detail erläutert wurde, weshalb etwa auf den Taubenschlag, nicht aber
auf den Schwimmteich verzichtet werden könnte. Unter diesen Umständen erübrigt
sich aber die Anordnung eines Augenscheins.
2.2 Der
Hauptantrag der Beschwerdeführenden lautet auf Aufhebung des Entscheids und
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. Allerdings
weisen die Beschwerdeführenden selber darauf hin, dass ihre Sachdarstellung im
Rekursverfahren unbestritten geblieben sei. Inwieweit die Vorinstanz von einem
"anderen Sachverhalt" ausging, wird nicht dargelegt. Zwar bezweifelte
die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei der infrage stehenden
Baute dem Charakter nach um eine Wohnbaute handle, die nie der Landwirtschaft
gedient habe. Dabei geht es indessen nicht um eine ungenügende Abklärung des
Sachverhalts, sondern um eine Würdigung der bestehenden Tatsachen. Im Übrigen
kam die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung, der sie die Darstellung
der Beschwerdeführenden zugrunde legte, ebenfalls zum Schluss, dass eine
nachträgliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne. Der Sachverhalt
erweist sich daher als genügend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache ist
daher abzusehen.
3.
Gemäss der im Wesentlichen unbestrittenen Geschichte der
infrage stehenden Baute soll diese zwischen 1920 und 1927 entstanden sein und
etwa 40 m2 umfasst haben. Eine baurechtliche Bewilligung wurde nie
eingeholt. Dem Vater des Beschwerdeführers 1 habe die Baute als Heulager für
Schafe und Kaninchen gedient, nach dem Erwerb durch den Beschwerdeführer 1 im
Jahr 1977 diente sie weiter als Heulager für die Kaninchen und als Brennholzlager.
Von ca. 1981 bis 1991 war sie ein Ponystall und Futterlager für diese Tiere.
1991 verkleidete der Beschwerdeführer 1 den Teil der Baute innen und aussen mit
Holz neu, der durch die Ponyhaltung gelitten hatte. Gleichzeitig wurde ein
Grillplatz hinter dem Gebäude errichtet und eine kleine Kochnische mit
Waschbecken installiert, um autonomes Grillieren vom Gartenhaus aus zu
ermöglichen. Ab dann diente die Baute als Aufenthaltsraum bei Regen im Sommer,
als Stauraum für Gartengeräte und als Holzlager für den Kachelofen im Wohnhaus.
Das Gebäude ist an die Kanalisation angeschlossen und beherbergt im Winter
frostempfindliche Pflanzen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurde die
Baute im Zeitpunkt ihrer Erstellung rechtmässig gebaut und habe sich bis 1984
in der "Bergzone", anscheinend einer Bauzone, befunden; 1984 wurde
das Gebäude ausgezont und liegt heute in der Landwirtschaftszone.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine Ausnahmebewilligung für die infrage
stehende Baute nur nach Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) in Frage kommen könne, worauf vorab zu verweisen ist. Die Beschwerdeführenden
halten dagegen die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 lit. a und b RPG
für erfüllt, da das Gartenhaus nur von den Bewohnern des Wohnhauses benutzt
werde und irgendwelche negativen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und
Umwelt damit nicht verbunden seien.
4.2 Erfordert
die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine
baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 PBG, so ist die Bewilligung
nach Art. 24a Abs. 1 RPG zu erteilen, wenn (a) dadurch keine neuen Auswirkungen
auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und (b) sie nach keinem anderen
Bundeserlass unzulässig ist. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass am
Gartenhaus bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen worden seien und
ebenso, dass die Wohnnutzung des Gartenhauses mit einer tendenziell grösseren
Lärmbelastung einhergehe, insbesondere bei Grillfesten. Für grosse Feste fehle
ohnehin der Platz.
4.3 Die
infrage stehende Baute besteht aus einem Nebengebäude (40 m2), an
das ein Schopf (8 m2) angebaut ist und einer Pergola (25 m2)
mit angebautem Taubenschlag (10 m2). Seitlich grenzt die Baute
im Abstand von etwa 2 m an einen Schwimmteich (20 m2), im
Abstand von rund 11 m liegt gegenüber dem Gartenhaus ein separates Regenerationsbecken
(135 m2). An dessen dem Haus gegenüberliegenden Seite schliesst sich
eine achteckige Pergola an, 12 m seitlich davon entfernt ein Tischtennisplatz.
Schon nur die baulichen Veränderungen am und direkt um das Haus selber
(Sitzplatz mit Pergola, Taubenschlag, Schwimmteich und Weg dazu) sind als
bedeutsame bauliche Veränderungen an der infrage stehenden Baute zu betrachten,
was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG bereits
ausschliesst.
4.4 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt sich die Frage einer Ausnahmebewilligung
überdies nicht ohne den Zusammenhang mit den die Baute umgebenden zusätzlich
erstellten zonenfremden Anlagen, insbesondere soweit es um die Beurteilung von
Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt geht (Art. 24a Abs. 1
lit. a RPG). Denn die Beschwerdeführenden selber wollen auf die umliegenden
Anlagen nicht generell verzichten (siehe Eventualanträge). Zudem ist nicht
auszuschliessen, dass auch grössere Grillfeste stattfinden. Platz dazu wäre
jedenfalls vorhanden: So beträgt die Distanz vom Gartenhaus zur offenen Pergola
etwa 22 m, zum Tischtennisplatz etwa 24 m. Wenn die Vorinstanz zurückhaltend
von einer diesbezüglich "tendenziell" grösseren Lärmbelastung
ausging, ist dies nicht zu beanstanden und stellt auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Auch allenfalls geringe Auswirkungen auf die Umwelt
schliessen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG aber bereits
aus. Dasselbe gilt für nicht zonenkonforme oder nicht standortgebundene Bauten,
für die ausserhalb der Bauzonen ein grundsätzliches Bauverbot besteht und die
insofern Auswirkungen auf den Raum zeitigen (Rudolf Muggli, in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 24a N. 9 f.). Diese bewilligungspflichtigen
Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG) schliessen ihrerseits eine Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 24a RPG aus, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt.
5.
5.1 Demnach
stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden auf den Bestandesschutz
von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 f. der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (RPV) stützen können. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss
nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr
zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Nach Abs. 2
derselben Bestimmung können solche Bauten und Anlagen mit Bewilligung der
zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder
wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der
Raumplanung vorbehalten. Gemäss Art. 41 RPG ist Art. 24c RPG anwendbar auf
Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht
erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen
oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind
Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, zulässig,
wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist massgeblicher Vergleichszustand
für die Beurteilung der Identität der Zustand, in dem sich die Baute oder
Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand. Ob die Identität der
Baute oder Anlage schliesslich gewahrt bleibt, ist nach Abs. 3 unter Würdigung
der gesamten Umstände zu beurteilen.
5.2 Unbestrittenermassen
wurde die infrage stehende Baute 1984 umgezont. Zum damaligen Zeitpunkt wurde
sie als Ponystall und Futterlager für die Ponys genutzt (vorn E. 2.1). Diese
hobbymässige Nutzung wurde bereits nach der damaligen Praxis und wird heute ausdrücklich
gemäss Art. 42b Abs. 1 RPV der Wohnnutzung zugerechnet. Die Vorinstanz wies
allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der Geschichte des Gartenhauses
dieses im Zeitpunkt des 1. Juli 1972 noch eine landwirtschaftliche Nutzung
aufgewiesen haben könnte. Auf diesen Zeitpunkt hin trat das Bundesgesetz über
den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971 in Kraft, das erstmals eine
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorsah. Sollte die infrage stehende Baute
in diesem Zeitpunkt einer landwirtschaftlichen Nutzung gedient haben oder im Verlauf
der Zeit eine funktionslos gewordene landwirtschaftliche Baute geworden sein,
fiele eine Berufung auf Art. 24c RPG ausser Betracht. Denn Bauten, die
rechtmässig bewilligt oder mindestens landwirtschaftlich genutzt wurden und im
Moment der geplanten Veränderungen noch immer zonenkonform sind, aber nicht
mehr gemäss dem zonenkonformen Zweck genutzt werden sollen, fallen nicht unter
Art. 24c RPG (Muggli, Art. 24c N. 14). Die Beschwerdeführenden gehen
allerdings von einer Planänderung aus, die zur Zonenwidrigkeit des Ponystalls geführt
habe. Wie es sich damit genau verhält und ob der Ponystall einer rechtmässigen
Nutzung entsprach, lässt sich kaum mehr verbindlich feststellen, kann hier aber
offen bleiben, weil die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ohnehin
nicht erfüllt ist, wie noch zu zeigen ist.
5.3 Die
teilweise Änderung einer Baute ist soweit zulässig, als die Identität der Baute
oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen beeinflussbaren Umgebung in
den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Fehlt es an dieser Identität, so liegt
eine vollständige Änderung vor. Die Veränderungen können sowohl in inneren
Umbauten als auch in äusseren Erweiterungen sowie in Zweckänderungen bestehen.
Identität setzt voraus, dass die Wesensgleichheit der Baute hinsichtlich des
Umfangs, der äusseren Erscheinung sowie der Zweckbestimmung gewahrt bleibt und
keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung
und Umwelt geschaffen werden. Die Verbesserungen dürfen das Objekt folglich
verschönern, aber nicht zu etwas anderem machen. Ob die so verstandene
Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung der gesamten Umstände,
mithin aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (Muggli,
Art. 24c N. 21 f.; BGr, 17. Juni 2004,1A.238/2003, E. 2.2.3 f., www.bger.ch).
6.
6.1 1984
diente das Gartenhaus als Ponystall und Futterlager für die Ponys. Selbst wenn
man aber die anschliessende Nutzung als einfaches Gartenhaus, das bei
Regenwetter den Aufenthalt in einem geschützten Raum ermöglichte und weiterhin
als Futter- und Holzlager diente, zum Vergleich heranzöge, ergibt sich ohne
Weiteres, dass die verschiedenen Anbauten direkt am Haus, aber auch der massive
Ausbau der Umgebung des ursprünglichen Gartenhauses (Schwimmteich, Regenerationsbecken,
zweite Pergola, Tischtennisplatz und Wegnetz zur Verbindung dieser Anlagen)
dessen Charakter längst zu einem Wochenendhaus verändert haben, das zahlreiche
Freizeitaktivitäten für eine Mehrzahl von Personen im eigenen grossflächigen
Garten ermöglicht (Kochen, Grillieren, Baden, Tischtennis, Lustwandeln auf den
Wegen, Aufenthalt in Pergolen). Die Möglichkeiten, welche das frühere
Gartenhäuschen heute bietet, gehen damit weit über den ursprünglichen Wetterschutz
und die Lagermöglichkeiten hinaus und bedeuten eine massive Zweckänderung.
Ausserdem zeigt die gesamte Anlage ein markant geändertes Erscheinungsbild.
Diese Umstände verbieten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG.
6.2 Was die
Beschwerdeführenden dazu vorbringen, ist nicht geeignet, von diesem Ergebnis
abzuweichen. Der Einbau einer Kochnische mag für sich genommen zwar ein
geringer Eingriff sein. Indessen liegt die Gefahr nahe, dass eine solche Einrichtung
zu nachträglichen weiteren Baumassnahmen verleitet (dazu etwa BGr, 17. Juni
2004, 1A.2003, E. 2.3, www.bger.ch). Angesichts der bestehenden
Grillmöglichkeit ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb es einer zusätzlichen
Kochmöglichkeit bedürfte. Hingegen kann das installierte Waschbecken angesichts
des Nutzens für die grosse Gartenanlage bestehen bleiben. Der Kühlschrank als
Mobilie ist nicht als bauliche Installation zu betrachten, weshalb sich
diesbezüglich die Frage einer Ausnahmebewilligung nicht stellt.
Der Hinweis der Beschwerdeführenden, das
Regenerationsbecken ziehe jährlich "Hunderte, wenn nicht Tausende von Fröschen
und Kröten" an, um darin zu laichen, kann nicht darüber hinwegtäuschen,
dass der primäre Sinn und Zweck des Regenerationsbeckens darin besteht, das
ungestörte Baden im Schwimmteich zu ermöglichen. Ob das Regenerationsbecken
statt 3,5 m nur 1,5 m tief ist und einen ökologisch sinnvollen Betrieb des Badeteichs
erlaubt, spielt keine Rolle, ebensowenig, dass Gartenhaus, Pergola, Schwimm-
und Regenerationsteich ein zusammenhängendes, stark verwachsenes Ganzes bilden
sollen. Denn massgebend bleibt, dass die eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen
nunmehr eine Nutzung zulassen, die sich dem ursprünglichen einfachen Gartenhaus
schlichtweg nicht mehr zuordnen lässt. Dessen Identität wurde somit entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht nur markant verändert; die gesamte
Anlage zeitigt auch Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt. Zum
Tischtennisplatz und den Pergolen äussern sich die Beschwerdeführenden sodann
nicht weiter, ebensowenig dazu, weshalb der Sitzplatz (ohne am Haus angebaute
Pergola) Bestand haben soll. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb
(dazu auch vorn E. 1.2). Entsprechend lässt sich eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24c RPG über den Umfang der Verfügung der Baudirektion vom 1. Juli 2009
hinaus nicht erteilen.
6.3 Zu keinem
andern Ergebnis führt schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die
infrage stehende Baute habe schon immer der Wohnnutzung gedient, weshalb gar
keine Umnutzung vorliege und das Gartenhaus weiterhin zum Wohnen genutzt werden
dürfe. Wie dargelegt geht es nicht nur um die Wohnnutzung des Gartenhauses, die
im Umfang von 52 m2 mit gewissen Einschränkungen bewilligt wurde,
sondern um die unbewilligt erstellten zonenfremden Anlagen darum herum. Diese
können jedoch nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Wohnnutzung des
Gartenhauses legalisiert werden.
7.
7.1 Die
Baudirektion forderte in der Verfügung vom 1. Juli 2009 die Baubehörde F auf,
innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung die
erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
gegenüber den pflichtigen Beschwerdeführenden zu verfügen. Die
Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, die Behörden hätten das bestehende
Gartenhaus während 17 Jahren geduldet, und ein Beseitigungsbefehl wäre
unverhältnismässig, da überhaupt keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt
seien. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.
7.2 Die
Beschwerdeführenden beschränkten sich im Rekursverfahren darauf, den Beseitigungsbefehl
als unverhältnismässig zu bezeichnen, weil überhaupt keine öffentlichen Interessen
beeinträchtigt seien. Dazu vertrat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
eine dezidiert andere Meinung, weshalb sie bezüglich des Beseitigungsbefehls
nicht nochmals darauf einzugehen brauchte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht
vor.
7.3 Es trifft
nicht zu, dass die Behörden das Gartenhaus während 17 Jahren geduldet hätten.
Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen lassen, wurde in der
Baubewilligung vom 4. September 1990 für einen Anbau am Wohnhaus gerade darauf
hingewiesen, dass die Renovierung des Gartenhauses in der kantonalen
Landwirtschaftszone nicht Gegenstand dieser Bewilligung sei, weil keine
Unterlagen für die Beurteilung vorhanden seien. Die Beschwerdeführenden wurden
sodann aufgefordert, eine separate Baueingabe mit den erforderlichen Plänen
einzureichen. Wenn sie hierzu geltend machen, man habe ihnen nicht zu verstehen
gegeben, dass die Bauten illegal sein könnten, und es sei auch keine Frist oder
Beseitigung verlangt worden, überzeugt dies nicht. Einerseits konnten die Beschwerdeführenden
aus dem Umstand, dass keine Unterlagen für eine Beurteilung der Renovation des
Gartenhauses vorhanden waren, mindestens nicht gutgläubig schliessen, dass
diese Baute als legal anerkannt worden sei. Nachdem sie anderseits keine Pläne
oder Unterlagen eingereicht hatten, durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass
das Renovationsprojekt des Kleintierstalls/Geräteschopfes nicht weiter verfolgt
würde.
7.4 Schliesslich
beeinträchtigen die massiven baulichen Eingriffe in das Gartenhaus und dessen
Umgebung öffentliche Interessen (vorn E. 3.4 und 5.1). Dies wird auch dadurch
nicht kompensiert, dass das Regenerationsbecken gewisse ökologische Bedürfnisse
abdecken könnte, denn dafür wurde es schlicht nicht gebaut. Insgesamt kann
daher weder von Unverhältnismässigkeit noch Treuwidrigkeit des
Wiederherstellungsbefehls ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden haben
sich vielmehr im Wissen darum, dass ihr Gartenhaus in der Landwirtschaftszone
lag, und trotz der Aufforderung schon im Jahr 1990, Unterlagen für ein
Renovationsprojekt vorzulegen, nicht darum gekümmert, ob die von ihnen
vorgenommenen Aus- und Ergänzungsbauten zonenkonform und bewilligungspflichtig
seien. Sie können sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.
7.5 Entsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von den
Beschwerdeführenden zu tragen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14
Abs. 2 VRG). Zudem steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG);
eine solche wurde von den übrigen Parteien nicht verlangt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…