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Entscheid

VB.2010.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00191

26. August 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12558)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erwarb 1977 die Liegenschaft E-Strasse 01, G (Gemeinde F)

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Dieses Grundstück liegt zu etwa ¼ in der

Kernzone und zu etwa ¾ in der Landwirtschaftszone. Anscheinend soll bereits im

Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft im Abstand von etwa 14 m zum Wohnhaus

ein Gartenhaus bestanden haben, das damals als Heulager für Kaninchen und

Brennholzlager diente. Am 19. Juni 2007 machte die Gebäudeversicherung der

Gemeinde F Meldung, dass auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 "im Jahre 1990

(?)" ein Gebäude erstellt worden sei, das versichert werden müsse. Die Gemeinde

F fand in ihren Unterlagen jedoch keine Bewilligung für ein weiteres Gebäude

ausser dem Wohnhaus, weshalb sie am 2. Juli 2007 von A Aufschluss darüber verlangte.

Das ursprünglich bestehende Gartenhäuschen mit Geräteschopf-Anbau war inzwischen

im Innern um eine Kochecke und ein Wasserbecken, aussen um eine offene Pergola

mit angebautem Taubenschlag, einen Schwimmteich, ein separates Regenerationsbecken

mit einer achteckigen Pergola und einen Tischtennisplatz, untereinander mit den

notwendigen Weganlagen verbunden, erweitert worden. In der Folge stellte A am

28. Oktober 2008 das Gesuch um nachträgliche Bewilligung der Bauten ausserhalb

der Bauzone. Am 19. Februar 2009 teilte ihm die Baudirektion mit, dass eine

Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009

erteilte die Baudirektion dennoch eine teilweise Bewilligung für die Umnutzung

des Nebengebäudes, nämlich beschränkt auf ein einfaches Gartenhaus mit einer

Grundfläche von maximal 52 m2 (Dispositiv-Ziffer I.1). Hingegen

wurde für die darüber hinausgehenden Anbauten und Erweiterungen sowie für die

Umgebungsgestaltung eine Bewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung

nachträglich verweigert und die Baubehörde F eingeladen, nach Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2009 die erforderlichen Massnahmen zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 24. August 2009 Rekurs bei der

Baurekurskommission II des Kantons Zürich erheben und beantragen, es sei

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I.2 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die

baurechtliche Bewilligung vollumfänglich zu erteilen. Ausserdem sei ein

Augenschein durchzuführen. Die Baurekurskommission wies mit Beschluss vom 16.

März 2010 den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A und B

je zur Hälfte.

III.

Dagegen liessen A und B am 19. April 2010 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und [in der Angelegenheit] zwecks weiterer Abklärung des

Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

notwendige Baubewilligung zu erteilen. Wiederum eventualiter sei die

Baubewilligung alternativ ohne Tischtennisplatz, freistehende Pergola, Taubenschlag,

Schwimm- und Regenerationsbecken und ohne angebaute Pergola, nicht aber ohne

Sitzplatz, zu erteilen. Über diese Eventualanträge sei nach einem Augenschein

zu entscheiden. Die Baurekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4.

Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den

angefochtenen Entscheid, ebenso die Baudirektion in der Beschwerdeantwort vom

26. Mai 2010. Die Gemeinde F verzichtete auf eine materielle Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März 2010 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind durch den Entscheid der Baurekurskommission direkt

betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 VRG). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführenden verlangen zur Beurteilung ihrer Eventualanträge einen Augenschein.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen

Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt

werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.

42). Die infrage stehende Baute ist sowohl fotographisch als auch mit

Planunterlagen gut dokumentiert. Ausserdem werden die Eventualanträge im

Wesentlichen damit begründet, dass die verschiedenen zusätzlichen An- und

Ergänzungsbauten die Identität der infrage stehenden Baute nicht veränderten, ohne

dass im Detail erläutert wurde, weshalb etwa auf den Taubenschlag, nicht aber

auf den Schwimmteich verzichtet werden könnte. Unter diesen Umständen erübrigt

sich aber die Anordnung eines Augenscheins.

2.2 Der

Hauptantrag der Beschwerdeführenden lautet auf Aufhebung des Entscheids und

Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. Allerdings

weisen die Beschwerdeführenden selber darauf hin, dass ihre Sachdarstellung im

Rekursverfahren unbestritten geblieben sei. Inwieweit die Vorinstanz von einem

"anderen Sachverhalt" ausging, wird nicht dargelegt. Zwar bezweifelte

die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei der infrage stehenden

Baute dem Charakter nach um eine Wohnbaute handle, die nie der Landwirtschaft

gedient habe. Dabei geht es indessen nicht um eine ungenügende Abklärung des

Sachverhalts, sondern um eine Würdigung der bestehenden Tatsachen. Im Übrigen

kam die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung, der sie die Darstellung

der Beschwerdeführenden zugrunde legte, ebenfalls zum Schluss, dass eine

nachträgliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne. Der Sachverhalt

erweist sich daher als genügend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache ist

daher abzusehen.

3.

Gemäss der im Wesentlichen unbestrittenen Geschichte der

infrage stehenden Baute soll diese zwischen 1920 und 1927 entstanden sein und

etwa 40 m2 umfasst haben. Eine baurechtliche Bewilligung wurde nie

eingeholt. Dem Vater des Beschwerdeführers 1 habe die Baute als Heulager für

Schafe und Kaninchen gedient, nach dem Erwerb durch den Beschwerdeführer 1 im

Jahr 1977 diente sie weiter als Heulager für die Kaninchen und als Brennholzlager.

Von ca. 1981 bis 1991 war sie ein Ponystall und Futterlager für diese Tiere.

1991 verkleidete der Beschwerdeführer 1 den Teil der Baute innen und aussen mit

Holz neu, der durch die Ponyhaltung gelitten hatte. Gleichzeitig wurde ein

Grillplatz hinter dem Gebäude errichtet und eine kleine Kochnische mit

Waschbecken installiert, um autonomes Grillieren vom Gartenhaus aus zu

ermöglichen. Ab dann diente die Baute als Aufenthaltsraum bei Regen im Sommer,

als Stauraum für Gartengeräte und als Holzlager für den Kachelofen im Wohnhaus.

Das Gebäude ist an die Kanalisation angeschlossen und beherbergt im Winter

frostempfindliche Pflanzen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurde die

Baute im Zeitpunkt ihrer Erstellung rechtmässig gebaut und habe sich bis 1984

in der "Bergzone", anscheinend einer Bauzone, befunden; 1984 wurde

das Gebäude ausgezont und liegt heute in der Landwirtschaftszone.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine Ausnahmebewilligung für die infrage

stehende Baute nur nach Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG) in Frage kommen könne, worauf vorab zu verweisen ist. Die Beschwerdeführenden

halten dagegen die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 lit. a und b RPG

für erfüllt, da das Gartenhaus nur von den Bewohnern des Wohnhauses benutzt

werde und irgendwelche negativen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und

Umwelt damit nicht verbunden seien.

4.2 Erfordert

die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine

baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 PBG, so ist die Bewilligung

nach Art. 24a Abs. 1 RPG zu erteilen, wenn (a) dadurch keine neuen Auswirkungen

auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und (b) sie nach keinem anderen

Bundeserlass unzulässig ist. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass am

Gartenhaus bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen worden seien und

ebenso, dass die Wohnnutzung des Gartenhauses mit einer tendenziell grösseren

Lärmbelastung einhergehe, insbesondere bei Grillfesten. Für grosse Feste fehle

ohnehin der Platz.

4.3 Die

infrage stehende Baute besteht aus einem Nebengebäude (40 m2), an

das ein Schopf (8 m2) angebaut ist und einer Pergola (25 m2)

mit angebautem Taubenschlag (10 m2). Seitlich grenzt die Baute

im Abstand von etwa 2 m an einen Schwimmteich (20 m2), im

Abstand von rund 11 m liegt gegenüber dem Gartenhaus ein separates Regenerationsbecken

(135 m2). An dessen dem Haus gegenüberliegenden Seite schliesst sich

eine achteckige Pergola an, 12 m seitlich davon entfernt ein Tischtennisplatz.

Schon nur die baulichen Veränderungen am und direkt um das Haus selber

(Sitzplatz mit Pergola, Taubenschlag, Schwimmteich und Weg dazu) sind als

bedeutsame bauliche Veränderungen an der infrage stehenden Baute zu betrachten,

was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG bereits

ausschliesst.

4.4 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt sich die Frage einer Ausnahmebewilligung

überdies nicht ohne den Zusammenhang mit den die Baute umgebenden zusätzlich

erstellten zonenfremden Anlagen, insbesondere soweit es um die Beurteilung von

Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt geht (Art. 24a Abs. 1

lit. a RPG). Denn die Beschwerdeführenden selber wollen auf die umliegenden

Anlagen nicht generell verzichten (siehe Eventualanträge). Zudem ist nicht

auszuschliessen, dass auch grössere Grillfeste stattfinden. Platz dazu wäre

jedenfalls vorhanden: So beträgt die Distanz vom Gartenhaus zur offenen Pergola

etwa 22 m, zum Tischtennisplatz etwa 24 m. Wenn die Vorinstanz zurückhaltend

von einer diesbezüglich "tendenziell" grösseren Lärmbelastung

ausging, ist dies nicht zu beanstanden und stellt auch keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar. Auch allenfalls geringe Auswirkungen auf die Umwelt

schliessen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG aber bereits

aus. Dasselbe gilt für nicht zonenkonforme oder nicht standortgebundene Bauten,

für die ausserhalb der Bauzonen ein grundsätzliches Bauverbot besteht und die

insofern Auswirkungen auf den Raum zeitigen (Rudolf Muggli, in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 24a N. 9 f.). Diese bewilligungspflichtigen

Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG) schliessen ihrerseits eine Ausnahmebewilligung

gestützt auf Art. 24a RPG aus, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt.

5.

5.1 Demnach

stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden auf den Bestandesschutz

von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 f. der Raumplanungsverordnung vom

28. Juni 2000 (RPV) stützen können. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss

nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr

zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Nach Abs. 2

derselben Bestimmung können solche Bauten und Anlagen mit Bewilligung der

zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder

wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden

sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der

Raumplanung vorbehalten. Gemäss Art. 41 RPG ist Art. 24c RPG anwendbar auf

Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht

erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen

oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind

Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, zulässig,

wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den

wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind

zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist massgeblicher Vergleichszustand

für die Beurteilung der Identität der Zustand, in dem sich die Baute oder

Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand. Ob die Identität der

Baute oder Anlage schliesslich gewahrt bleibt, ist nach Abs. 3 unter Würdigung

der gesamten Umstände zu beurteilen.

5.2 Unbestrittenermassen

wurde die infrage stehende Baute 1984 umgezont. Zum damaligen Zeitpunkt wurde

sie als Ponystall und Futterlager für die Ponys genutzt (vorn E. 2.1). Diese

hobbymässige Nutzung wurde bereits nach der damaligen Praxis und wird heute ausdrücklich

gemäss Art. 42b Abs. 1 RPV der Wohnnutzung zugerechnet. Die Vorinstanz wies

allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der Geschichte des Gartenhauses

dieses im Zeitpunkt des 1. Juli 1972 noch eine landwirtschaftliche Nutzung

aufgewiesen haben könnte. Auf diesen Zeitpunkt hin trat das Bundesgesetz über

den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971 in Kraft, das erstmals eine

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorsah. Sollte die infrage stehende Baute

in diesem Zeitpunkt einer landwirtschaftlichen Nutzung gedient haben oder im Verlauf

der Zeit eine funktionslos gewordene landwirtschaftliche Baute geworden sein,

fiele eine Berufung auf Art. 24c RPG ausser Betracht. Denn Bauten, die

rechtmässig bewilligt oder mindestens landwirtschaftlich genutzt wurden und im

Moment der geplanten Veränderungen noch immer zonenkonform sind, aber nicht

mehr gemäss dem zonenkonformen Zweck genutzt werden sollen, fallen nicht unter

Art. 24c RPG (Muggli, Art. 24c N. 14). Die Beschwerdeführenden gehen

allerdings von einer Planänderung aus, die zur Zonenwidrigkeit des Ponystalls geführt

habe. Wie es sich damit genau verhält und ob der Ponystall einer rechtmässigen

Nutzung entsprach, lässt sich kaum mehr verbindlich feststellen, kann hier aber

offen bleiben, weil die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ohnehin

nicht erfüllt ist, wie noch zu zeigen ist.

5.3 Die

teilweise Änderung einer Baute ist soweit zulässig, als die Identität der Baute

oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen beeinflussbaren Umgebung in

den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Fehlt es an dieser Identität, so liegt

eine vollständige Änderung vor. Die Veränderungen können sowohl in inneren

Umbauten als auch in äusseren Erweiterungen sowie in Zweckänderungen bestehen.

Identität setzt voraus, dass die Wesensgleichheit der Baute hinsichtlich des

Umfangs, der äusseren Erscheinung sowie der Zweckbestimmung gewahrt bleibt und

keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung

und Umwelt geschaffen werden. Die Verbesserungen dürfen das Objekt folglich

verschönern, aber nicht zu etwas anderem machen. Ob die so verstandene

Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung der gesamten Umstände,

mithin aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (Muggli,

Art. 24c N. 21 f.; BGr, 17. Juni 2004,1A.238/2003, E. 2.2.3 f., www.bger.ch).

6.

6.1 1984

diente das Gartenhaus als Ponystall und Futterlager für die Ponys. Selbst wenn

man aber die anschliessende Nutzung als einfaches Gartenhaus, das bei

Regenwetter den Aufenthalt in einem geschützten Raum ermöglichte und weiterhin

als Futter- und Holzlager diente, zum Vergleich heranzöge, ergibt sich ohne

Weiteres, dass die verschiedenen Anbauten direkt am Haus, aber auch der massive

Ausbau der Umgebung des ursprünglichen Gartenhauses (Schwimmteich, Regenerationsbecken,

zweite Pergola, Tischtennisplatz und Wegnetz zur Verbindung dieser Anlagen)

dessen Charakter längst zu einem Wochenendhaus verändert haben, das zahlreiche

Freizeitaktivitäten für eine Mehrzahl von Personen im eigenen grossflächigen

Garten ermöglicht (Kochen, Grillieren, Baden, Tischtennis, Lustwandeln auf den

Wegen, Aufenthalt in Pergolen). Die Möglichkeiten, welche das frühere

Gartenhäuschen heute bietet, gehen damit weit über den ursprünglichen Wetterschutz

und die Lagermöglichkeiten hinaus und bedeuten eine massive Zweckänderung.

Ausserdem zeigt die gesamte Anlage ein markant geändertes Erscheinungsbild.

Diese Umstände verbieten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG.

6.2 Was die

Beschwerdeführenden dazu vorbringen, ist nicht geeignet, von diesem Ergebnis

abzuweichen. Der Einbau einer Kochnische mag für sich genommen zwar ein

geringer Eingriff sein. Indessen liegt die Gefahr nahe, dass eine solche Einrichtung

zu nachträglichen weiteren Baumassnahmen verleitet (dazu etwa BGr, 17. Juni

2004, 1A.2003, E. 2.3, www.bger.ch). Angesichts der bestehenden

Grillmöglichkeit ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb es einer zusätzlichen

Kochmöglichkeit bedürfte. Hingegen kann das installierte Waschbecken angesichts

des Nutzens für die grosse Gartenanlage bestehen bleiben. Der Kühlschrank als

Mobilie ist nicht als bauliche Installation zu betrachten, weshalb sich

diesbezüglich die Frage einer Ausnahmebewilligung nicht stellt.

Der Hinweis der Beschwerdeführenden, das

Regenerationsbecken ziehe jährlich "Hunderte, wenn nicht Tausende von Fröschen

und Kröten" an, um darin zu laichen, kann nicht darüber hinwegtäuschen,

dass der primäre Sinn und Zweck des Regenerationsbeckens darin besteht, das

ungestörte Baden im Schwimmteich zu ermöglichen. Ob das Regenerationsbecken

statt 3,5 m nur 1,5 m tief ist und einen ökologisch sinnvollen Betrieb des Badeteichs

erlaubt, spielt keine Rolle, ebensowenig, dass Gartenhaus, Pergola, Schwimm-

und Regenerationsteich ein zusammenhängendes, stark verwachsenes Ganzes bilden

sollen. Denn massgebend bleibt, dass die eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen

nunmehr eine Nutzung zulassen, die sich dem ursprünglichen einfachen Gartenhaus

schlichtweg nicht mehr zuordnen lässt. Dessen Identität wurde somit entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht nur markant verändert; die gesamte

Anlage zeitigt auch Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt. Zum

Tischtennisplatz und den Pergolen äussern sich die Beschwerdeführenden sodann

nicht weiter, ebensowenig dazu, weshalb der Sitzplatz (ohne am Haus angebaute

Pergola) Bestand haben soll. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb

(dazu auch vorn E. 1.2). Entsprechend lässt sich eine Ausnahmebewilligung nach

Art. 24c RPG über den Umfang der Verfügung der Baudirektion vom 1. Juli 2009

hinaus nicht erteilen.

6.3 Zu keinem

andern Ergebnis führt schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die

infrage stehende Baute habe schon immer der Wohnnutzung gedient, weshalb gar

keine Umnutzung vorliege und das Gartenhaus weiterhin zum Wohnen genutzt werden

dürfe. Wie dargelegt geht es nicht nur um die Wohnnutzung des Gartenhauses, die

im Umfang von 52 m2 mit gewissen Einschränkungen bewilligt wurde,

sondern um die unbewilligt erstellten zonenfremden Anlagen darum herum. Diese

können jedoch nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Wohnnutzung des

Gartenhauses legalisiert werden.

7.

7.1 Die

Baudirektion forderte in der Verfügung vom 1. Juli 2009 die Baubehörde F auf,

innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung die

erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

gegenüber den pflichtigen Beschwerdeführenden zu verfügen. Die

Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, die Behörden hätten das bestehende

Gartenhaus während 17 Jahren geduldet, und ein Beseitigungsbefehl wäre

unverhältnismässig, da überhaupt keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt

seien. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.

7.2 Die

Beschwerdeführenden beschränkten sich im Rekursverfahren darauf, den Beseitigungsbefehl

als unverhältnismässig zu bezeichnen, weil überhaupt keine öffentlichen Interessen

beeinträchtigt seien. Dazu vertrat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

eine dezidiert andere Meinung, weshalb sie bezüglich des Beseitigungsbefehls

nicht nochmals darauf einzugehen brauchte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht

vor.

7.3 Es trifft

nicht zu, dass die Behörden das Gartenhaus während 17 Jahren geduldet hätten.

Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen lassen, wurde in der

Baubewilligung vom 4. September 1990 für einen Anbau am Wohnhaus gerade darauf

hingewiesen, dass die Renovierung des Gartenhauses in der kantonalen

Landwirtschaftszone nicht Gegen­stand dieser Bewilligung sei, weil keine

Unterlagen für die Beurteilung vorhanden seien. Die Beschwerdeführenden wurden

sodann aufgefordert, eine separate Baueingabe mit den erforderlichen Plänen

einzureichen. Wenn sie hierzu geltend machen, man habe ihnen nicht zu verstehen

gegeben, dass die Bauten illegal sein könnten, und es sei auch keine Frist oder

Beseitigung verlangt worden, überzeugt dies nicht. Einerseits konnten die Beschwerdeführenden

aus dem Umstand, dass keine Unterlagen für eine Beurteilung der Renovation des

Gartenhauses vorhanden waren, mindestens nicht gutgläubig schliessen, dass

diese Baute als legal anerkannt worden sei. Nachdem sie anderseits keine Pläne

oder Unterlagen eingereicht hatten, durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass

das Renovationsprojekt des Kleintierstalls/Geräteschopfes nicht weiter verfolgt

würde.

7.4 Schliesslich

beeinträchtigen die massiven baulichen Eingriffe in das Gartenhaus und dessen

Umgebung öffentliche Interessen (vorn E. 3.4 und 5.1). Dies wird auch dadurch

nicht kompensiert, dass das Regenerationsbecken gewisse ökologische Bedürfnisse

abdecken könnte, denn dafür wurde es schlicht nicht gebaut. Insgesamt kann

daher weder von Unverhältnismässigkeit noch Treuwidrigkeit des

Wiederherstellungsbefehls ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden haben

sich vielmehr im Wissen darum, dass ihr Gartenhaus in der Landwirtschaftszone

lag, und trotz der Aufforderung schon im Jahr 1990, Unterlagen für ein

Renovationsprojekt vorzulegen, nicht darum gekümmert, ob die von ihnen

vorgenommenen Aus- und Ergänzungsbauten zonenkonform und bewilligungspflichtig

seien. Sie können sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.

7.5 Entsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von den

Beschwerdeführenden zu tragen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14

Abs. 2 VRG). Zudem steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG);

eine solche wurde von den übrigen Parteien nicht verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…