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Entscheid

VB.2010.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00194

10. August 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12514)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, die mit ihren 1995 bzw. 1997 geborenen

Söhnen in C lebt, wird vom Sozialdienst der Gemeinde B seit 1997 finanziell

unterstützt. Mit Beschluss vom 20. August 2009 verfügte die Sozialbehörde

die subsidiäre Unterstützung As vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 mit

monatlich Fr. 3'309.- (abzüglich Einnahmen). Zur definitiven Abklärung der Anspruchsberechtigung

wurden im Rahmen dieses Beschlusses diverse Auflagen angeordnet. A wurde unter

anderem dazu verpflichtet, bis am 15. Oktober 2009 Quittungen für den Kauf von

Weihnachtsgeschenken sowie eine Abrechnung der Invalidenversicherung für

Fahrspesen einzureichen (Disp.-Ziff. 2), eine Krankenkassenrückzahlung zurückzuerstatten

(Disp.-Ziff. 4), den Bericht über eine sozialpäd­agogische Familienbegleitung

bis am 15. Oktober 2009 den Behörden zu übergeben (Disp.-Ziff. 6), die Ärzte

der Rehabilitationsklinik D von der Schweigepflicht zu entbinden (Disp.-Ziff.

7), sich weiterhin intensiv um einen Eigenverdienst zu bemühen und das Angebot

des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in Anspruch zu nehmen (Disp.-Ziff.

12). Ferner wurde im Beschluss festgehalten, dass A aufgrund eines Unfalls

Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 4’990.40 generiert habe, die sie dem

Sozialdienst nie angegeben habe; bis am 15. Oktober 2009 müsse sie

diesbezüglich weitere Unterlagen einreichen. Danach werde erneut überprüft, ob

sie unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe, was eine Kürzung von 15 Prozent zur

Folge hätte (Disp.-Ziff. 3). Schliesslich wurden Verwarnungen und

Leistungskürzungen angedroht für den Fall, dass A der Sozialbehörde Einkünfte

nicht mitteile oder Auflagen und Weisungen nicht einhalte (Disp.-Ziff. 25-28).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 19. März 2010 wies der

Bezirksrat E einen gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August

2009.

gerichteten Rekurs As grösstenteils ab, soweit er darauf eintrat.

Gutgeheissen wurde das Rechtsmittel lediglich insoweit, als die Anordnung

betreffend Rückerstattung von Krankenkassenrückzahlungen (Disp.-Ziff. 4) aufgehoben

wurde.

III.

Am 21. April 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 19. März

2010.

Sie beantragte in erster Linie die Aufhebung der Pflicht zur Rückzahlung

des 2008 erhaltenen Weihnachtsgeldes sowie die Entbindung von den Auflagen, der

Behörde einen Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zu übergeben

und die Ärzte der Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht zu entbinden.

Im Übrigen machte sie geltend, sie werde von den Behörden nicht ernst genommen

und würde von diesen mit unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert, beispielsweise

in Bezug auf die Offenlegung sämtlicher Einnahmen oder die Bemühungen um

Stellensuche.

Der Bezirksrat E beantragte mit

Vernehmlassungseingabe vom 30. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das

gleiche Begehren stellte die Sozialbehörde B mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai

2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher

Art geltend macht. Das Verwaltungsgericht übt gegenüber den Sozialbehörden

keine Aufsichtsfunktion aus (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 16; RB 2002 Nr. 14 E. 1c). Demnach ist nicht näher einzugehen auf

die generelle, ohne direkten Bezug zur angefochtenen Verfügung vorgebrachte

Kritik der Beschwerdeführerin am Verhalten der Sozialbehörde, insbesondere auf

den Vorwurf, das Sozialamt nehme sie nicht ernst, stufe sie als unglaubwürdig

ein und behandle sie respektlos. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführerin

freisteht, diese Vorwürfe im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der

zuständigen Aufsichtsinstanz geltend zu machen.

1.3

Auf die

Beschwerde kann ferner auch insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin

verlangt, sie sei von der Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachts- und

Fahrspesengeld zu entbinden. Der Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August

2009.

enthält weder in Bezug auf das Weihnachtsgeld noch auf das Fahrspesengeld

eine Rückzahlungspflicht bzw. Kürzungsanordnung. Vielmehr wurde die

Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Beschlusses lediglich dazu verpflichtet,

bis am 15. Oktober 2009 Quittungen für Weihnachtsgeschenke bzw. Abrechnungen

der IV-Fahrspesen einzureichen, um eine allfällige Rückerstattungspflicht bzw.

Leistungskürzung zu überprüfen (act. 8/2, Disp.-Ziff. 2 und 3). Mit

dieser Auflage wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von § 18 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Mitwirkung bei der Abklärung ihrer

Einkommensverhältnisse verpflichtet. Eine solche Verpflichtung stellt gemäss

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine anfechtbare Verfügung dar,

sondern bloss eine verfahrensleitende Anordnung, die keinen später

voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (RB 1998 Nr. 35;

VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Demnach kann die

Beschwerdeführerin die Auflagen, die sie zur Einbringung von Belegen für Weihnachtsgeschenke

bzw. für IV-Fahrspesen verpflichten, nicht selbständig anfechten. Sollte die

Behörde effektiv zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin

diesbezüglich rückzahlungspflichtig sei, so wird sie dies im Rahmen einer

anfechtbaren Verfügung anzuordnen haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Rückerstattungspflicht in

Bezug auf das umstrittene Weihnachtsgeld auch das Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin

vom 15. April 2010 zu beachten haben wird, worin diese den Geschenkcharakter

der Geldüberweisung vom 17. Dezember 2008 bestätigt (Beschwerdebeilage act.

5/1; vgl. Art. 27 Abs. 1 SHV).

1.4

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte,

der Behörde einen Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zu übergeben,

die Ärzte der Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht zu entbinden und

sich intensiv um die Suche nach einer Stelle zu bemühen. Bei diesen

Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen im Sinn von § 21 SHG, mit denen die

Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden sind und die gemäss der

Rechtsprechung grundsätzlich selbständig angefochten werden können (vgl. RB

1998.

Nr. 34).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien­angehörigen

mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Der

Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und

Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG). Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Als

zulässige Auflagen gelten unter anderem Bestimmungen über die Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche

Verhaltens­massregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit.

d der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die

Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann

angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen

der Fürsorge­behörde verstösst (Ziff. 1), keine oder falsche Auskunft über

seine Verhältnisse gibt (Ziff. 2) oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen

verweigert (Ziff. 3). Unter bestimmten Umständen besteht ferner eine Pflicht

zur Rückerstattung der – rechtmässig oder unrechtmässig bezogenen –

wirtschaftlichen Hilfe (vgl. §§ 26 und 27 SHG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sehe nicht ein, weshalb die Fürsorgebehörde

darauf bestehe, dass sie ihr den Bericht des

sozialpädagogischen Familienbegleiters zustelle, zumal sie mit allen Behörden

gut zusammenarbeite und dieser Bericht direkt bei der Vormundschaftsbehörde

eingesehen werden könne.

3.2

Der

Bericht, zu dessen Einreichung die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschlusses

der Sozialbehörde vom 20. August 2009 verpflichtet wurde, betrifft eine

Familienbegleitung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder von April

2009.

bis September 2009, für den die Beschwerdegegnerin am 5. März 2009 eine

subsidiäre Kostengutsprache von insgesamt Fr. 14'400.- erteilt hatte (vgl. act.

8/9/6). Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen,

dass die Sozialbehörde darauf angewiesen ist, Kenntnisse über den Verlauf und

die Ergebnisse der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu erlangen, um die

Ursachen der Notlage zu ermitteln und die weiteren Schritte in Kenntnis aller

entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen (vgl. § 5 SHG und § 30 Abs.

1.

SHV). Die Beschwerdeführerin ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet,

Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG), und die

Verpflichtung zur Einreichung des Berichts des Familienbegleiters stellt eine

für die Beschwerdeführerin zumutbare, jedenfalls nicht unverhältnismässige

Auflage dar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin dazu verpflichtete, den Bericht über die von der

Sozialbehörde finanzierte 6-monatige Familienbegleitung vorzulegen.

3.3

Die

angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des

Grundbedarfs) erweisen sich vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG ebenfalls als rechtmässig.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin

erteilte der Beschwerdeführerin sodann die Auflage, die Ärzte der

Rehabilitationsklinik D von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

4.2

Die

Vorinstanz hatte erwogen, es sei unerlässlich, die Ärzte der

Rehabilitationsklinik D von der Schweigepflicht zu entbinden, um Empfehlungen

und Einschätzungen der Klinik bei der Evaluation der weiteren Schritte mit

einzubeziehen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet diese Auflage unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes

nicht näher. Sie versteht allerdings nicht, warum die Sozialbehörde den Empfehlungen

der Klinik D nicht nachgehe, wenn sie sich „so Sorgen macht“, wie man ihr helfen

könne. Sie hält demnach weitere Abklärungen für überflüssig.

4.4

Die

Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin steht in engem Zusammenhang mit

ihren gesundheitlichen Problemen. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, wenn die Sozialbehörde eine möglichst umfassende Kenntnis des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anstrebt, um einen Hilfeplan zu

erstellen (vgl. § 30 Abs. 1 SHV) und gestützt darauf weitere Schritte in die

Wege zu leiten. Die vorgeschlagene Standortbestimmung am Runden Tisch (act.

8/9/7) ersetzt die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht. Die

Auflage erweist sich demnach als für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht zumutbar.

4.5

Die

angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des

Grundbedarfs) sind vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Auflage der Behörden, sie müsse

sich intensiv um einen Eigenverdienst bemühen. Sie macht geltend, dass sie sich

Anfang Oktober 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet

habe und sich trotz 50 %iger Arbeitsunfähigkeit darum bemühe, eine Stelle zu

finden.

5.2

Die

Vorinstanz hatte erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar an einem Integrationsprogramm

teilnehme, sich aber wegen ihrer schwierigen Familiensituation und gesundheitlichen

Problemen seit längerem gegen weitere Arbeitsbemühungen wehre.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin scheint im Rahmen der Beschwerdeantwort der Auffassung zu

sein, dass die Beschwerdeführerin der Pflicht zu Bemühungen um eine

Stellensuche bereits nachgekommen sei, indem sie sich im Oktober 2009 beim RAV

angemeldet habe. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin

überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Disp.-Ziff. 12

des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2009 hat. Die Frage kann indessen

offen bleiben, weil sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin als

unbegründet erweist: Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

stellt gemäss § 23 lit. d SHV grundsätzlich eine zulässige Auflage dar.

Inwiefern diese Verpflichtung im Fall der Beschwerdeführerin unzumutbar bzw.

unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig sind die angedrohten

Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des Grundbedarfs)

zu beanstanden (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG sowie § 24 SHV).

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde seitens der Beschwerdegegnerin

nicht beantragt.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…