VB.2010.00194
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00194
10. August 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12514)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00194
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anordnung von Auflagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung und zur Planung des weiteren Vorgehens.
Nichteintreten, soweit die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde dazu verpflichtet wurde, zur Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse bestimmte Dokumente einzureichen: Es handelt sich um eine verfahrensleitende Verfügung, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (E. 1.3).
Die materiell zu beurteilenden behördlichen Auflagen dienen dazu, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Unter den gegebenen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, den Bericht eines sozialpädagogischen Familienbegleiters einzureichen, die Ärzte einer Rehabilitationsklinik von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3-5).
Abweisung, soweit Eintreten (E. 6).
Stichworte:
ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
ARZTGEHEIMNIS
AUFLAGE
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 5 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
§ 30 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00194
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, die mit ihren 1995 bzw. 1997 geborenen
Söhnen in C lebt, wird vom Sozialdienst der Gemeinde B seit 1997 finanziell
unterstützt. Mit Beschluss vom 20. August 2009 verfügte die Sozialbehörde
die subsidiäre Unterstützung As vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 mit
monatlich Fr. 3'309.- (abzüglich Einnahmen). Zur definitiven Abklärung der Anspruchsberechtigung
wurden im Rahmen dieses Beschlusses diverse Auflagen angeordnet. A wurde unter
anderem dazu verpflichtet, bis am 15. Oktober 2009 Quittungen für den Kauf von
Weihnachtsgeschenken sowie eine Abrechnung der Invalidenversicherung für
Fahrspesen einzureichen (Disp.-Ziff. 2), eine Krankenkassenrückzahlung zurückzuerstatten
(Disp.-Ziff. 4), den Bericht über eine sozialpädagogische Familienbegleitung
bis am 15. Oktober 2009 den Behörden zu übergeben (Disp.-Ziff. 6), die Ärzte
der Rehabilitationsklinik D von der Schweigepflicht zu entbinden (Disp.-Ziff.
7), sich weiterhin intensiv um einen Eigenverdienst zu bemühen und das Angebot
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in Anspruch zu nehmen (Disp.-Ziff.
12). Ferner wurde im Beschluss festgehalten, dass A aufgrund eines Unfalls
Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 4’990.40 generiert habe, die sie dem
Sozialdienst nie angegeben habe; bis am 15. Oktober 2009 müsse sie
diesbezüglich weitere Unterlagen einreichen. Danach werde erneut überprüft, ob
sie unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe, was eine Kürzung von 15 Prozent zur
Folge hätte (Disp.-Ziff. 3). Schliesslich wurden Verwarnungen und
Leistungskürzungen angedroht für den Fall, dass A der Sozialbehörde Einkünfte
nicht mitteile oder Auflagen und Weisungen nicht einhalte (Disp.-Ziff. 25-28).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 19. März 2010 wies der
Bezirksrat E einen gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August
2009.
gerichteten Rekurs As grösstenteils ab, soweit er darauf eintrat.
Gutgeheissen wurde das Rechtsmittel lediglich insoweit, als die Anordnung
betreffend Rückerstattung von Krankenkassenrückzahlungen (Disp.-Ziff. 4) aufgehoben
wurde.
III.
Am 21. April 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 19. März
2010.
Sie beantragte in erster Linie die Aufhebung der Pflicht zur Rückzahlung
des 2008 erhaltenen Weihnachtsgeldes sowie die Entbindung von den Auflagen, der
Behörde einen Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zu übergeben
und die Ärzte der Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht zu entbinden.
Im Übrigen machte sie geltend, sie werde von den Behörden nicht ernst genommen
und würde von diesen mit unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert, beispielsweise
in Bezug auf die Offenlegung sämtlicher Einnahmen oder die Bemühungen um
Stellensuche.
Der Bezirksrat E beantragte mit
Vernehmlassungseingabe vom 30. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das
gleiche Begehren stellte die Sozialbehörde B mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai
2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher
Art geltend macht. Das Verwaltungsgericht übt gegenüber den Sozialbehörden
keine Aufsichtsfunktion aus (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 16; RB 2002 Nr. 14 E. 1c). Demnach ist nicht näher einzugehen auf
die generelle, ohne direkten Bezug zur angefochtenen Verfügung vorgebrachte
Kritik der Beschwerdeführerin am Verhalten der Sozialbehörde, insbesondere auf
den Vorwurf, das Sozialamt nehme sie nicht ernst, stufe sie als unglaubwürdig
ein und behandle sie respektlos. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführerin
freisteht, diese Vorwürfe im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der
zuständigen Aufsichtsinstanz geltend zu machen.
1.3
Auf die
Beschwerde kann ferner auch insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin
verlangt, sie sei von der Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachts- und
Fahrspesengeld zu entbinden. Der Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August
2009.
enthält weder in Bezug auf das Weihnachtsgeld noch auf das Fahrspesengeld
eine Rückzahlungspflicht bzw. Kürzungsanordnung. Vielmehr wurde die
Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Beschlusses lediglich dazu verpflichtet,
bis am 15. Oktober 2009 Quittungen für Weihnachtsgeschenke bzw. Abrechnungen
der IV-Fahrspesen einzureichen, um eine allfällige Rückerstattungspflicht bzw.
Leistungskürzung zu überprüfen (act. 8/2, Disp.-Ziff. 2 und 3). Mit
dieser Auflage wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von § 18 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Mitwirkung bei der Abklärung ihrer
Einkommensverhältnisse verpflichtet. Eine solche Verpflichtung stellt gemäss
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine anfechtbare Verfügung dar,
sondern bloss eine verfahrensleitende Anordnung, die keinen später
voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (RB 1998 Nr. 35;
VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Demnach kann die
Beschwerdeführerin die Auflagen, die sie zur Einbringung von Belegen für Weihnachtsgeschenke
bzw. für IV-Fahrspesen verpflichten, nicht selbständig anfechten. Sollte die
Behörde effektiv zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin
diesbezüglich rückzahlungspflichtig sei, so wird sie dies im Rahmen einer
anfechtbaren Verfügung anzuordnen haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Rückerstattungspflicht in
Bezug auf das umstrittene Weihnachtsgeld auch das Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin
vom 15. April 2010 zu beachten haben wird, worin diese den Geschenkcharakter
der Geldüberweisung vom 17. Dezember 2008 bestätigt (Beschwerdebeilage act.
5/1; vgl. Art. 27 Abs. 1 SHV).
1.4
Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte,
der Behörde einen Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zu übergeben,
die Ärzte der Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht zu entbinden und
sich intensiv um die Suche nach einer Stelle zu bemühen. Bei diesen
Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen im Sinn von § 21 SHG, mit denen die
Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden sind und die gemäss der
Rechtsprechung grundsätzlich selbständig angefochten werden können (vgl. RB
1998.
Nr. 34).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Der
Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und
Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG). Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Als
zulässige Auflagen gelten unter anderem Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche
Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit.
d der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die
Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann
angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1), keine oder falsche Auskunft über
seine Verhältnisse gibt (Ziff. 2) oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen
verweigert (Ziff. 3). Unter bestimmten Umständen besteht ferner eine Pflicht
zur Rückerstattung der – rechtmässig oder unrechtmässig bezogenen –
wirtschaftlichen Hilfe (vgl. §§ 26 und 27 SHG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sehe nicht ein, weshalb die Fürsorgebehörde
darauf bestehe, dass sie ihr den Bericht des
sozialpädagogischen Familienbegleiters zustelle, zumal sie mit allen Behörden
gut zusammenarbeite und dieser Bericht direkt bei der Vormundschaftsbehörde
eingesehen werden könne.
3.2
Der
Bericht, zu dessen Einreichung die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschlusses
der Sozialbehörde vom 20. August 2009 verpflichtet wurde, betrifft eine
Familienbegleitung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder von April
2009.
bis September 2009, für den die Beschwerdegegnerin am 5. März 2009 eine
subsidiäre Kostengutsprache von insgesamt Fr. 14'400.- erteilt hatte (vgl. act.
8/9/6). Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen,
dass die Sozialbehörde darauf angewiesen ist, Kenntnisse über den Verlauf und
die Ergebnisse der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu erlangen, um die
Ursachen der Notlage zu ermitteln und die weiteren Schritte in Kenntnis aller
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen (vgl. § 5 SHG und § 30 Abs.
1.
SHV). Die Beschwerdeführerin ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet,
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG), und die
Verpflichtung zur Einreichung des Berichts des Familienbegleiters stellt eine
für die Beschwerdeführerin zumutbare, jedenfalls nicht unverhältnismässige
Auflage dar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin dazu verpflichtete, den Bericht über die von der
Sozialbehörde finanzierte 6-monatige Familienbegleitung vorzulegen.
3.3
Die
angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des
Grundbedarfs) erweisen sich vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG ebenfalls als rechtmässig.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin
erteilte der Beschwerdeführerin sodann die Auflage, die Ärzte der
Rehabilitationsklinik D von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
4.2
Die
Vorinstanz hatte erwogen, es sei unerlässlich, die Ärzte der
Rehabilitationsklinik D von der Schweigepflicht zu entbinden, um Empfehlungen
und Einschätzungen der Klinik bei der Evaluation der weiteren Schritte mit
einzubeziehen.
4.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet diese Auflage unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes
nicht näher. Sie versteht allerdings nicht, warum die Sozialbehörde den Empfehlungen
der Klinik D nicht nachgehe, wenn sie sich „so Sorgen macht“, wie man ihr helfen
könne. Sie hält demnach weitere Abklärungen für überflüssig.
4.4
Die
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin steht in engem Zusammenhang mit
ihren gesundheitlichen Problemen. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, wenn die Sozialbehörde eine möglichst umfassende Kenntnis des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anstrebt, um einen Hilfeplan zu
erstellen (vgl. § 30 Abs. 1 SHV) und gestützt darauf weitere Schritte in die
Wege zu leiten. Die vorgeschlagene Standortbestimmung am Runden Tisch (act.
8/9/7) ersetzt die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht. Die
Auflage erweist sich demnach als für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht zumutbar.
4.5
Die
angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des
Grundbedarfs) sind vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG
ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Auflage der Behörden, sie müsse
sich intensiv um einen Eigenverdienst bemühen. Sie macht geltend, dass sie sich
Anfang Oktober 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet
habe und sich trotz 50 %iger Arbeitsunfähigkeit darum bemühe, eine Stelle zu
finden.
5.2
Die
Vorinstanz hatte erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar an einem Integrationsprogramm
teilnehme, sich aber wegen ihrer schwierigen Familiensituation und gesundheitlichen
Problemen seit längerem gegen weitere Arbeitsbemühungen wehre.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin scheint im Rahmen der Beschwerdeantwort der Auffassung zu
sein, dass die Beschwerdeführerin der Pflicht zu Bemühungen um eine
Stellensuche bereits nachgekommen sei, indem sie sich im Oktober 2009 beim RAV
angemeldet habe. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Disp.-Ziff. 12
des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2009 hat. Die Frage kann indessen
offen bleiben, weil sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin als
unbegründet erweist: Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
stellt gemäss § 23 lit. d SHV grundsätzlich eine zulässige Auflage dar.
Inwiefern diese Verpflichtung im Fall der Beschwerdeführerin unzumutbar bzw.
unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig sind die angedrohten
Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des Grundbedarfs)
zu beanstanden (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG sowie § 24 SHV).
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde seitens der Beschwerdegegnerin
nicht beantragt.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…