VB.2010.00196
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00196
5. Mai 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12288)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00196
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausschaffungshaft
Haftgrund. Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Verhältnismässigkeit.
Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens (E. 1.3).
Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria stammt. Zum jetzigen Zeitpunkt - der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft - ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt (E. 1.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
HERKUNFTSGESPRÄCH
IDENTITÄT
IDENTITÄTSABKLÄRUNG
PAPIERBESCHAFFUNG
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00196
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1986, reiste am 14. August 2005 illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Migration lehnte mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 sein Asylgesuch ab und wies A
an, die Schweiz bis am 2. Dezember 2005 zu verlassen. Auf eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde trat die Asylrekurskommission am 2. Dezember 2005
nicht ein. Das Bundesamt für Migration setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist
zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Januar 2006 an. Der behördlichen Anordnung,
die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach, sondern hielt sich weiterhin
illegal in der Schweiz auf.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar
2006 wurde A zu 30 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr.
500.-, mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
27. März 2006 zu acht Wochen Gefängnis unbedingt und mit Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2007 zu acht Monaten Freiheitsstrafe
sowie einer Busse von Fr. 200.- jeweils wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz bestraft. Letztmals wurde A am 25. November 2008 in
Fehraltorf verhaftet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juni
2009 wurde er wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wurde A am 25. März
2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 25. Februar 2010 ordnete
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft
an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 26.
März 2010 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 24. Juni
2010.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 20. April 2010
(eingegangen am 23. April 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2010 wurden die Akten
beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet
das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit
summarischer Begründung. Aus dem nämlichen Grund ist gestützt auf § 56 Abs. 2
VRG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.
1.2
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1
AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs.
6.
lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird
(Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft
höchstens drei Monate dauern.
1.3
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juni 2009 wurde er zudem
wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung
und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Damit liegt der Haftgrund der
erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines
Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. g und h AuG vor.
1.4
Die Identität des Beschwerdeführers steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
fest. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich, wie von ihm – bis auf die Befragung vom 15. April 2010 – geltend
gemacht, aus der Zentralafrikanischen Republik stammt.
Am 31. Januar 2006 wurde eine Herkunftsabklärung
durchgeführt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer viele
englische Wörter brauche (wie village, forest, example, interview), aber ein
schlechtes Französisch spreche und immer wieder erwähne, dass er mit jemandem
sango [Nationalsprache der Zentralafrikanischen Republik] sprechen möchte. Es
sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der
Zentralafrikanischen Republik stamme. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % stamme
der Beschwerdeführer aus Kamerun, mit einer solchen von 20 % aus Nigeria.
Am 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von
einer Delegation des "Nigeria Immigration Service" befragt, jedoch
nicht als nigerianischer Staatsbürger anerkannt. Dass der Beschwerdeführer aus
der Zentralafrikanischen Republik stamme, wurde von der nigerianischen
Delegation für möglich gehalten. Das Bundesamt für Migration hielt jedoch in
einem Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt,
vom 8. Mai 2008 fest, dass dies aufgrund der Sprach- und Herkunftstests
ausgeschlossen werde. Zudem wurde vom Bundesamt für Migration darauf
hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung unkooperativ
verhalten und nur französisch gesprochen habe. Er habe sich geweigert, englisch
zu sprechen. Am 15. April 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Delegation
aus Kamerun angehört, jedoch auch von dieser nicht als Staatsbürger anerkannt.
Im Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom
22.
April 2010 hielt das Bundesamt für Migration fest, diese Nichtanerkennung
sei auf die Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Er habe sich renitent verhalten und nicht einmal seinen Namen gesagt. Ausser
einigen wenigen Worten in gebrochenem Deutsch, wonach er aus dem Sudan stamme,
habe er überhaupt keine Aussagen gemacht, weder in französischer noch
englischer noch irgendeiner afrikanischen Sprache.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund der
Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss
nehmen die Identitätsabklärung und die anschliessende Beschaffung von gültigen
Reisepapieren eine gewisse Zeit in Anspruch. Dabei fällt ins Gewicht, dass die
Verzögerungen bei der Rückschaffung auf das unkooperative Verhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer jederzeit die
Möglichkeit hat, seine Haft zu verkürzen, indem er die Behörden bei der Identitätsabklärung
und der Papierbeschaffung unterstützt.
Zum jetzigen Zeitpunkt – der Beschwerdeführer befindet
sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft – ist auch nicht davon
auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz
vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Haft lediglich dann unzulässig,
wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder
praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren
lassen (z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar
erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse
Staatsangehörige zurückzunehmen [BGE 130 II 56 E. 4.1]). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht
geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte
Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer
Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria
stammt. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, bei der
Identitätsabklärung mitzuwirken, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Anordnung der Durchsetzungshaft vorliegen.
1.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer
Haftentlassung freiwillig zu verlassen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne
gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Die illegale Einreise von der
Schweiz aus in einem Drittstaat ist strafbar (Art. 115 Abs. 2 AuG), weshalb die
Behörden nicht bewusst zu einer solchen Hand bieten dürfen. Im Übrigen hätte
der Beschwerdeführer nach dem Entscheid der Asylrekurskommission vom 2.
Dezember 2005 hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt. Für alles Weitere wird auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
1.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig
erweist.
2.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden, weil er dort als
"Child-Rebel" missbraucht worden sei, bildet nicht Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig
beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden
(BGE 128 II 193 E. 2.2).
3.
Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Da diese jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des
absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)