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Entscheid

VB.2010.00196

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00196

5. Mai 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12288)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1986, reiste am 14. August 2005 illegal in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für

Migration lehnte mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 sein Asylgesuch ab und wies A

an, die Schweiz bis am 2. Dezember 2005 zu verlassen. Auf eine gegen diesen

Entscheid erhobene Beschwerde trat die Asylrekurskommission am 2. Dezember 2005

nicht ein. Das Bundesamt für Migration setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist

zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Januar 2006 an. Der behördlichen Anordnung,

die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach, sondern hielt sich weiterhin

illegal in der Schweiz auf.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar

2006 wurde A zu 30 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr.

500.-, mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom

27. März 2006 zu acht Wochen Gefängnis unbedingt und mit Urteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2007 zu acht Monaten Freiheitsstrafe

sowie einer Busse von Fr. 200.- jeweils wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz bestraft. Letztmals wurde A am 25. November 2008 in

Fehraltorf verhaftet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juni

2009 wurde er wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher

einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung zu zwei Jahren

Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wurde A am 25. März

2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 25. Februar 2010 ordnete

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft

an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 26.

März 2010 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 24. Juni

2010.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 20. April 2010

(eingegangen am 23. April 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2010 wurden die Akten

beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet

das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit

summarischer Begründung. Aus dem nämlichen Grund ist gestützt auf § 56 Abs. 2

VRG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.

1.2

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1

AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs.

6.

lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird

(Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft

höchstens drei Monate dauern.

1.3

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juni 2009 wurde er zudem

wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung

und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Damit liegt der Haftgrund der

erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines

Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. g und h AuG vor.

1.4

Die Identität des Beschwerdeführers steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht

fest. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich, wie von ihm – bis auf die Befragung vom 15. April 2010 – geltend

gemacht, aus der Zentralafrikanischen Republik stammt.

Am 31. Januar 2006 wurde eine Herkunftsabklärung

durchgeführt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer viele

englische Wörter brauche (wie village, forest, example, interview), aber ein

schlechtes Französisch spreche und immer wieder erwähne, dass er mit jemandem

sango [Nationalsprache der Zentralafrikanischen Republik] sprechen möchte. Es

sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der

Zentralafrikanischen Republik stamme. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % stamme

der Beschwerdeführer aus Kamerun, mit einer solchen von 20 % aus Nigeria.

Am 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von

einer Delegation des "Nigeria Immigration Service" befragt, jedoch

nicht als nigerianischer Staatsbürger anerkannt. Dass der Beschwerdeführer aus

der Zentralafrikanischen Republik stamme, wurde von der nigerianischen

Delegation für möglich gehalten. Das Bundesamt für Migration hielt jedoch in

einem Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt,

vom 8. Mai 2008 fest, dass dies aufgrund der Sprach- und Herkunftstests

ausgeschlossen werde. Zudem wurde vom Bundesamt für Migration darauf

hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung unkooperativ

verhalten und nur französisch gesprochen habe. Er habe sich geweigert, englisch

zu sprechen. Am 15. April 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Delegation

aus Kamerun angehört, jedoch auch von dieser nicht als Staatsbürger anerkannt.

Im Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom

22.

April 2010 hielt das Bundesamt für Migration fest, diese Nichtanerkennung

sei auf die Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Er habe sich renitent verhalten und nicht einmal seinen Namen gesagt. Ausser

einigen wenigen Worten in gebrochenem Deutsch, wonach er aus dem Sudan stamme,

habe er überhaupt keine Aussagen gemacht, weder in französischer noch

englischer noch irgendeiner afrikanischen Sprache.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund der

Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss

nehmen die Identitätsabklärung und die anschliessende Beschaffung von gültigen

Reisepapieren eine gewisse Zeit in Anspruch. Dabei fällt ins Gewicht, dass die

Verzögerungen bei der Rückschaffung auf das unkooperative Verhalten des

Beschwerdeführers zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer jederzeit die

Möglichkeit hat, seine Haft zu verkürzen, indem er die Behörden bei der Identitätsabklärung

und der Papierbeschaffung unterstützt.

Zum jetzigen Zeitpunkt – der Beschwerdeführer befindet

sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft – ist auch nicht davon

auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz

vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Haft lediglich dann unzulässig,

wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder

praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren

lassen (z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus

gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar

erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse

Staatsangehörige zurückzunehmen [BGE 130 II 56 E. 4.1]). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht

geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte

Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer

Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria

stammt. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, bei der

Identitätsabklärung mitzuwirken, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Anordnung der Durchsetzungshaft vorliegen.

1.5

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer

Haftentlassung freiwillig zu verlassen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne

gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Die illegale Einreise von der

Schweiz aus in einem Drittstaat ist strafbar (Art. 115 Abs. 2 AuG), weshalb die

Behörden nicht bewusst zu einer solchen Hand bieten dürfen. Im Übrigen hätte

der Beschwerdeführer nach dem Entscheid der Asylrekurskommission vom 2.

Dezember 2005 hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt. Für alles Weitere wird auf

die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

1.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die

Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig

erweist.

2.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde bei einer

Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden, weil er dort als

"Child-Rebel" missbraucht worden sei, bildet nicht Gegenstand des

Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig

beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden

(BGE 128 II 193 E. 2.2).

3.

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte

grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da diese jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des

absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)