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Entscheid

VB.2010.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00198

30. Juni 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12444)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 erteilte der

Bauausschuss Embrach D und C die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der E-Strasse

03 in Embrach.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 3. Dezember 2009 erhobenen

Rekurs wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 25. März 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. April 2010 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung und die

Arrondierung der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 mit den Parzellen Kat.-Nrn. 04

und 05, um neu zonenkonform bebaut zu werden.

Die Vorinstanz schloss am 12. Mai 2010 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte

am 24. bzw. 26. Mai 2010 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; je

unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.

Die Erwägungen der Baurekurskommission IV im

Rekursentscheid vom 25. März 2010 sowie die Ausführungen der Parteien in

den Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der an das Bauprojekt angrenzenden Liegenschaft

F-Strasse 03 vom Bauvorhaben in qualifizierter Weise betroffen und damit grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

Was indessen die beantragte Arrondierung der Parzellen

Kat.-Nrn. 01 und 02 mit den Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05 betrifft,

ist festzuhalten, dass Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

nur sein kann, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.

Diesbezüglich ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das geplante Einfamilienhaus, welches sich in der Wohnzone

W2B befindet und annährend einen quadratischen Grundriss aufweist, soll auf dem

den östlichen Teil des Bauareals einnehmenden Grundstück Kat.-Nr. 01

erstellt werden. Die ebenfalls Teil des bewilligten Bauvorhabens bildende

Doppelgarage ist auf dem westlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 02 geplant.

Dieses Garagengebäude wird aufgrund von bestehenden Näherbaurechten weitgehend

als Grenzbaute realisiert.

3.

Nach Art. 17 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Embrach vom 12. Mai 1993 (BZO) ist in der vorliegend massgeblichen

Wohnzone W2B ein kleiner Grundabstand von 4 m und ein grosser Grundabstand von

10.

m zu beachten. Der grosse Grundabstand gilt nach Art. 19 Abs. 1

BZO "für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite".

Für die übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grundabstand.

Da die westliche Gebäudeseite um 0,5 m länger ist als die

gegen Süden gerichtete Fassade, ging die Baubehörde davon aus, dass der grosse

Grundabstand vor der westlichen Gebäudeseite einzuhalten sei. Dass dieses

Abstandsmass gegen das im Westen angrenzende Kleingrundstück Kat.-Nr. 05

und – über dieses hinweg – gegen das an Kat.-Nrn. 05 und 02 anschliessende

Grundstück Kat.-Nr. 04 nicht eingehalten ist, akzeptierte der Bauausschuss

aufgrund des diesbezüglich bestehenden Näherbaurechts.

In der Rekursvernehmlassung ergänzte die Baubehörde ihre

Bewilligungsbegründung und führte aus, der grosse Grundabstand hätte allenfalls

auch vor der minim nach Süden gerichteten Ostfassade verlangt werden können.

Jene sei jedoch deswegen nicht als massgeblich betrachtet worden, weil dort die

F-Strasse angrenze, womit der Strassenabstand an die Stelle des grossen

Gebäudeabstands trete.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den im Februar

dieses Jahres begonnenen Aufbau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04,

ergebe sich auf den verbleibenden Grundstücken Kat.-Nrn. 01/02 und 03 kein

vernünftig überbaubares Grundstück mehr. Der projektierte Neubau unterschreite

die Grenzabstände, woraus erhebliche Immissionen auf dem beschwerdeführerischen

Grundstück entstünden. Die Südfassade des geplanten Einfamilienhauses rage bis

ca. 4 m an das beschwerdeführerische Grundstück heran. Die Westfassade sei

leicht nach Nordwest und nicht nach Südwest gedreht und könne daher sicher

nicht als Südfassade gesetzt werden, nachdem die Hauptwohnseite klar nach Süden

gerichtet sei. Da die Doppelgarage zum Teil ins Hauptgebäude hineinrage,

verlängere sich die Südfassade auf volle 18 Meter. Der grosse Grundabstand sei

daher vor der Südseite einzuhalten. Zudem sei bei der Auslegung von Art. 19

Abs. 1 BZO von Sinn und Zweck des grossen Grundabstands auszugehen. Es sei

daher auf die Ausrichtung der Fensterflächen, auf Art und Fläche der zur

betreffenden Fassade orientierten Räume und der davor angelegten Aussenflächen

abzustellen. Der grosse Grundabstand müsse daher auf die Hauptwohnseite ausgerichtet

sein.

5.

Bei der in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Embrach

vorgesehenen Regelung der Grenzabstände handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht (§ 49 Abs. 2 lit. b PBG), dessen

Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Die Vorinstanz

hat zutreffend erwogen, dass der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung

kommunalen Rechts ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum

zukommt, weshalb sich die grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte

Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt.

Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände,

so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes

Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz

darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als

offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c VRG auf blosse

Rechtskontrolle beschränkt.

6.

Die Beschwerdeführerin wirft der Gemeinde vor, ihren

Ermessensspielraum bei der Frage, vor welcher Fassade der grosse Grundabstand

einzuhalten sei, verletzt zu haben. Nach beschwerdeführerischer Auffassung ist

der grosse Grundabstand vor der Südseite des geplanten Einfamilienhauses auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 einzuhalten. Dies, weil die Südseite unter

Einrechnung der Doppelgarage die längere Gebäudeseite darstelle, und weil nach

Auslegung der kommunalen Bau- und Zonenordnung der Grundabstand ohnehin vor der

Hauptwohnseite einzuhalten sei.

6.1

Bei Gebäuden,

die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren

grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m nicht übersteigt, handelt es sich um

besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 273

PBG. Gemäss § 28 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni

1977.

(ABV) fallen besondere Gebäude für die Berechnung der Gebäudelänge und

-breite ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Bei der geplanten Doppelgarage handelt es sich um ein besonderes

Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG. Da in der Bau- und Zonenordnung

Embrach keine abweichende Regelung vorgesehen ist, darf die Doppelgarage bei

der Berechnung der Gebäudelänge gestützt auf § 28 Abs. 2 ABV nicht

hinzugerechnet werden. Dasselbe gilt für den Geräteraum. Die Südseite des

Hauptgebäudes ist somit gegenüber der Ost- und Westseite um 0,5 m kürzer.

6.2

Gemäss Art. 19

Abs. 1 BZO gilt der grosse Grundabstand "für die am meisten gegen

Süden gerichtete, längere Gebäudeseite". Für die übrigen Gebäudeseiten

gilt der kleine Grundabstand. Die Baubehörde versteht diese Bestimmung so, dass

die längere Gebäudeseite für den grossen Grundabstand massgebend ist. Dabei

legt sie die Bestimmung nach ihrem Wortlaut aus und verlangt die Einhaltung des

grossen Grundabstands gegenüber einer der längeren Gebäudeseiten, unabhängig

davon, wie gross der Unterschied zwischen den Fassadenlängen ist. Diese

Messweise entspricht der langjährigen und konstanten Bewilligungspraxis des

Bauausschusses der Gemeinde Embrach. Diese ist durch die bei den Akten

liegenden Beispiele belegt. Danach stellt die Baubehörde auch bei nahezu

quadratischen Gebäudegrundrissen konsequent auf die längere Seite ab. Inwiefern

diese Beispiele nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar sein sollen,

wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Auslegung des Bauausschusses erweist sich ohne

Weiteres als nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut von

Art. 19 Abs. 1 BZO ist klarerweise die längere Gebäudeseite

massgebend. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung, die

Hauptwohnseite sei für die Einhaltung des grossen Grundabstands massgebend,

bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb vom klaren Wortlaut der Bestimmung auszugehen

ist. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Da die Südfassade um rund einen halben Meter kürzer ist,

ist der grosse Grundabstand vor der Ost- oder Westseite einzuhalten; jedenfalls

aber nicht vor der Südseite.

6.3

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Argumentation

in unzulässiger Weise während des Rechtsmittelverfahrens geändert, indem sie

nun geltend mache, die Ostfassade sei die massgebliche Gebäudeseite, ist

festzuhalten, dass eine Motivsubstitution gestützt auf den Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen zulässig ist. Die entscheidende Instanz darf

eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen

rechtlichen Überlegungen bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81).

Nach der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 BZO ist

der grosse Grundabstand auf der längeren, am meisten gegen Süden gerichteten

Seite einzuhalten. Dies wäre wohl die Ostseite. Diese verläuft zur F-Strasse.

Gegenüber der Strasse ist jedoch nicht der grosse Grundabstand, sondern der

Strassenabstand von 6 m einzuhalten (RB 1998 Nr. 116; RB 1999 Nr. 119;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 12-39). Gegenüber den Grundstücken auf der Westseite

besteht ein Näherbaurecht, das seinerseits dem grossen Grundabstand vorgeht.

Vorliegend kann indessen die Frage, ob nun die West- oder

die Ostfassade die gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO massgebliche Seite

darstellt, insofern offenbleiben, als der grosse Grundabstand so oder anders,

jedenfalls nicht vor der kürzeren Südfassade, einzuhalten ist, zumal in der

Bau- und Zonenordnung keine Regelung besteht, dass wenn der grosse Grundabstand

vor keiner der längeren Gebäudeseiten einhaltbar ist, dieser vor der kürzeren

nach Süden gerichteten Seite einzuhalten sei. Es besteht somit keine rechtliche

Grundlage, den grossen Grundabstand vor der Südseite einzufordern.

6.4

Demnach

ergibt sich, dass der Bauausschuss, indem er den grossen Grundabstand nicht vor

der Südseite einforderte, den ihm zustehenden Spielraum bei der Auslegung des

kommunalen Rechts nicht verletzt hat. Die Auslegung der örtlichen Baubehörde

erweist sich als sachlich vertretbar und nicht rechtsverletzend. Demgemäss

besteht auch keine Veranlassung für die beantragte Arrondierung der Grundstücke

Kat.-Nrn. 01, 02, 05 und 04, zumal eine solche ohnehin nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet (siehe E. 1.2).

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

VRG) und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu.

7.1

Die

obsiegende Bauherrschaft verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist einer nicht durch

einen Rechtsbeistand vertretenen Partei nur dann eine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen, wenn ihr aus der Darlegung eines komplizierten Sachverhalts oder

schwieriger Rechtsfragen ein besonders grosser Aufwand entstanden ist (vgl. § 17

Abs. 2 lit. a VRG). Dies ist dann zu bejahen, wenn die Grenzen des im

Verwaltungsrechtspflegeverfahren gemeinhin Üblichen und Zumutbaren

überschritten sind und von einer Partei nicht erwartet werden kann, dass sie

einen solchen Aufwand vollumfänglich selber trägt (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17

N. 27). Mangels Rechtsverfolgungskosten ist dies bei der nicht durch einen

Rechtsbeistand vertretenen privaten Beschwerdegegnerschaft zu verneinen,

weshalb ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen

ist.

7.2

Auch der

obsiegende Bauausschuss Embrach verlangt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber,

wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens gemäss § 17 Abs. 3 VRG in

der Regel nicht entschädigungspflichtig. Umgekehrt entfällt im Fall des

Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15),

weshalb auch der Gemeinde keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…