VB.2010.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00199
26. Mai 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12476)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00199
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.05.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug
Familiennachzug
Der in Serbien aufgewachsene Sohn der Beschwerdeführerin kann weiterhin in seiner Heimat betreut werden. Trotz des Alters und der Gebrechen der Urgrossmutter entsteht keine Betreuungslücke, da auch der Vater und der Onkel des Sohnes im selben Dorf wohnen. Angesichts seines Alters und der Tatsache, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, könnte sich der Sohn der Beschwerdeführerin nur unter erschwerten Bedingungen in der Schweiz integrieren, wohingegen er in seiner Heimat eine Berufsausbildung absolviert (E. 2.2). Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Regierungsrat wegen einer Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren vor einer Instanz (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte:
ANWESENHEITSRECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BETREUUNGSSITUATION
FAMILIENNACHZUG
INTEGRATIONSPROBLEME
KINDERNACHZUG
MINDERJÄHRIGE KINDER
NACHZUGSGESUCH
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
SORGERECHT
ÜBERGANGSRECHT
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 17 ANAG
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 126 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 4a VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 27c VRG
§ 41 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00199
Entscheid
der 2. Kammer
vom 1. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die serbische Staatsangehörige A, geboren 1974, reiste am
11. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Am 21. Oktober 2002 wurde ihr
eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Mit Gesuch vom 12. März
2007 beantragte sie den Nachzug für ihren (zweiten) Ehemann C, welchen sie am 1. August
2006 geheiratet hatte, und ihren Sohn D, geboren 1994. Am 19. September
2007 wies das Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise für den Sohn
D ab. Ein am 27. September 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
leitete das Migrationsamt als Rekurs an den Regierungsrat weiter.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 26. November 2007 und 11. Januar
2010.
forderte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats A auf, Fragen zur
Betreuungssituation und zum familiären Umfeld zu beantworten und Belege
einzureichen. Diese stellte sie am 17. Dezember 2007 und 29. Januar
2010.
der Staatskanzlei zu.
Am 17. März 2010 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
Er erwog, A hätte den Nachzug ihres Sohnes, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV),
schon früher beantragen können. Des Weiteren stellte er fest, dass sich die
Betreuungssituation nicht geändert habe, da die Urgrossmutter schon seit zwölf
Jahren gesundheitlich angeschlagen sei. Es müsse also davon ausgegangen werden,
dass D schon damals von anderen Verwandten betreut worden sei. Deshalb
bestünden in seiner Heimat alternative Betreuungsmöglichkeiten, die in
Anbetracht von Ds Alter seinem Wohl besser entsprächen, da eine Integration in
ein Land mit fremder Sprache und Kultur schwieriger werde, je älter er sei.
Ebenfalls scheine unklar ob A und der Stiefvater dem Sohn bei der Integration
behilflich sein könnten, da beide erwerbstätig seien.
III.
Mit Beschwerde vom 23. April 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Regierungsrat anzuweisen, das
Einreisegesuch von D zu bewilligen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 10. Mai 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde
nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu
gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach
die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen
musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG) nicht mehr gilt. Nach dem neuen Recht ist der Bestand eines Rechtsanspruchs
nicht mehr Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen.
Zudem ist das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41
Abs. 1 VRG für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des
Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) an die Stelle des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
getreten. Übergangsrechtlich richtet sich nur das Verfahren nach neuem Recht.
Materiell bleibt auf Gesuche, welche – wie hier – vor 2008 gestellt
wurden, gemäss Art. 126 AuG bisheriges Recht anwendbar.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie
mit diesen zusammenwohnen. Die Rechtsprechung hat unterschiedliche
Voraussetzungen entwickelt, je nachdem, ob es sich beim Familiennachzug nach Art. 7
und Art. 17 ANAG um die Vereinigung mit beiden Eltern oder mit einem
getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs, keiner besonderen Rechtfertigung für den Familiennachzug,
der erst nachträglich geltend gemacht wird. Leben die Eltern hingegen getrennt,
geht es nicht mehr um die Zusammenführung der Gesamtfamilie, weshalb kein bedingungsloser
Anspruch auf den Nachzug von Kindern besteht. Zusätzlich muss in der
Entscheidfindung berücksichtigt werden, ob eine Familientrennung von den
Betroffenen ursprünglich freiwillig herbeigeführt worden ist, ob für die
Änderung der bisherigen Verhältnisse überwiegende familiäre Interessen bestehen
bzw. ob ein Wechsel sich als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege
der bisherigen familiären Beziehungen behördlich verhindert wird (BGE 129 II
249.
E. 2.1). Gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts kommt es bei geschiedenen
oder getrennt lebenden Eltern nicht mehr auf die Frage der vorrangigen Beziehung
an (BGr, 9. November 2007,2C_290/2007, E. 2.1, www.bger.ch),
vielmehr müssen für eine Übersiedlung in die Schweiz stichhaltige Gründe
bestehen. Diese müssen aufgrund drohender Integrationsschwierigkeiten gewichtiger
sein, je älter das nachzuziehende Kind ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2).
Der Rechtsanspruch auf Familiennachzug kann auch von Art. 8
Ziff. 1 EMRK und von Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitet werden.
Demnach können ledige, minderjährige Kinder mit ihren in der Schweiz wohnhaften
Eltern zusammenleben, sofern diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 126 II 377 E. 2a/bb).
2.2
Im vorliegenden Fall kommen die Regeln über den Familiennachzug von Kindern
getrennt lebender Eltern zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin in der
Dispositiv
Schweiz wohnhaft ist und der Vater in Serbien. Der Regierungsrat hat richtig erkannt,
dass die Gründe für eine Änderung der Betreuungssituation nicht leichthin
bejaht werden können. An den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten in der
Heimat sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist beziehungsweise
je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind
(BGE 129 II 11 E. 3.3.2; BGr, 19. April 2005,2A.111/2005, E. 1.2,
www.bger.ch).
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, weshalb ihr grundsätzlich ein Anspruch auf
Bewilligung des beantragten Kindernachzugs zusteht. Der Sohn der
Beschwerdeführerin ist heute 16 Jahre alt. Für die Beurteilung des Gesuchs um
Familiennachzug kommt es bei Art. 17 Abs. 2 ANAG nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung an (BGE 120 Ib 257 E. 1f mit Hinweisen). Hingegen stellt
Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der
Entscheidfindung ab (BGE 127 II 60 E. 1d/aa mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie die familiäre
Beziehung zu ihrem Sohn durch Besuche und Telefonate pflegt und sie intakt ist.
Zudem unterstützt sie ihren Sohn finanziell. Der Sohn der Beschwerdeführerin
lebt jedoch seit seiner Geburt im Haus seiner Urgrossmutter, von welcher er
auch bis anhin betreut wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen hat noch nie mit
ihm zusammengelebt. Sie hat seit der Geburt ihres Sohnes eine Aufenthaltsbewilligung
respektive seit dem 21. Oktober 2002 eine Niederlassungsbewilligung für
die Schweiz. Sie hat Serbien nach der Geburt ihres Sohnes wieder verlassen und
ihn seither nur bei Ferienaufenthalten gesehen. Die Beschwerdeführerin verfügt
zwar formell über das Sorgerecht für ihren Sohn, sie hat dieses jedoch immer
nur auf Distanz ausgeübt. Nachdem ihr im Jahr 2002 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, hat sie mehrere Jahre zugewartet,
um ein Nachzugsgesuch einzureichen. Als Begründung für das verspätete Nachzugsgesuch
bringt sie vor, sie habe immer die Absicht gehabt, nach Serbien zurückzukehren.
Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, da die politischen Verhältnisse in
Serbien schon seit Jahren stabil sind und die Beschwerdeführerin keine Gründe
geltend macht, die ihre Rückkehr verhindert hätten. Des Weiteren legt die
Beschwerdeführerin dar, dass aufgrund des Alters der Urgrossmutter eine
Betreuungslücke entstehe. Die Urgrossmutter ist jedoch laut Arztzeugnis bereits
seit über zwölf Jahren gesundheitlich angeschlagen, weshalb davon auszugehen
ist, dass bereits im Verlauf der letzten Jahre alternative Betreuungsmöglichkeiten
für den Sohn der Beschwerdeführerin gefunden wurden. Ausserdem braucht er,
angesichts seines Alters, keine umfassende Betreuung mehr. Zudem wohnt sein
Vater im selben Dorf. Dieser bringt zwar vor, dass es ihm aufgrund seiner
Arbeitslosigkeit und der Verpflichtungen gegenüber seiner zweiten Ehefrau und
den zwei Kindern nicht mehr möglich ist, für seinen Sohn zu sorgen. Diese
Argumente wirken jedoch wie Schutzbehauptungen, da die Beschwerdeführerin ihren
Sohn ja finanziell unterstützt und dessen Betreuung angesichts seines Alters
nicht sehr zeitintensiv ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vater
auch in Zukunft an der Betreuung von D beteiligen wird. Ausserdem lebt auch der
Onkel im selben Dorf und kann sich ebenfalls zeitweise um den Sohn der
Beschwerdeführerin kümmern.
D besucht die zweite Klasse einer Schule für Wirtschaft,
Handel und Maschinenbau in E. Er ist ein guter Schüler, was sein Zeugnis aus
der Grundschule belegt. Es ist daher nicht in seinem Interesse, die Schule in
seiner Heimat abzubrechen, um in der Schweiz eine Lehrstelle zu suchen. Zudem
ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er Deutsch beherrscht oder die
Schweiz kennt, was seine hiesige Integration weiter erschweren würde.
Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009, C-237/2009 (www.bvger.ch),
betraf insofern einen anderen Sachverhalt, als der Beschwerdeführer in jenem
Fall das Gesuch um Nachzug seines Kindes frühzeitig eingereicht hat und nicht
unnötig zuwartete, als sich die Sach- und Rechtslage änderten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzulegen, dass die Betreuung ihres
Sohnes in dessen Heimat nicht mehr gewährleistet ist. Eine Übersiedlung in ein
ihm sowohl sprachlich wie auch kulturell fremdes Land liegt nicht in seinem
Interesse. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Nachzug ihres
Sohnes wiegen weniger schwer als die öffentlichen Interessen des Staates an
einer ausgewogenen Wohnbevölkerung und an der Reduktion der Arbeitslosigkeit.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien
Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a
VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Eine
Rechtsverweigerung ergibt sich dann, wenn die zuständige Behörde sich zwar
bereit zeigt, die Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid zu erlassen, sie
aber nicht innert der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach
der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 103 V 190
E. 3c). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere
Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan
hat (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch).
3.2
Die Beschwerdeführerin hat den Rekurs beim Regierungsrat am 27. September
2007 anhängig gemacht. Am 26. November 2007 forderte die Staatskanzlei die
Beschwerdeführerin zur Beantwortung von Fragen betreffend die Betreuungssituation
auf, was diese umgehend tat. Auf Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin
vom 15. Oktober 2008 schrieb der Regierungsrat am 16. Oktober 2008,
dass das Verfahren aufgrund der üblichen Bearbeitung und anderen, dringenderen
Geschäften noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, jedoch innert nützlicher
Frist entschieden werde. Am 21. Oktober 2009 erkundigte sich der Vertreter
der Beschwerdeführerin aufs Neue nach dem Stand des Verfahrens, worauf die
Beschwerdeführerin am 11. Januar 2010 aufgefordert wurde, weitere Fragen
zu beantworten. Diese beantwortete sie am 29. Januar 2010. Im Folgenden
machte die Beschwerdeführerin am 11. März 2010 nochmals auf das hängige
Verfahren aufmerksam. Der Regierungsrat entschied am 17. März 2010 auf
Abweisung des Gesuchs. Somit dauerte das Verfahren vor dem Regierungsrat 2
Jahre und 6 Monate. Es sind keine objektiven Gründe erkennbar, die die Länge
des Verfahrens rechtfertigen. Es waren keine komplexen Rechtsfragen zu
beantworten und auch keine umfangreichen Akten einzusehen. Indem der
Regierungsrat den Rekurs nicht innert nützlicher Frist behandelt hat, verletzte
er das Beschleunigungsgebot.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung
an…