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Entscheid

VB.2010.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00200

20. Mai 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12331)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind verheiratet. Am Morgen des 2. April 2010

meldete sich A bei der Kantonspolizei Zürich und gab an, dass er Probleme mit

seiner Ehefrau habe. Sie sei psychisch sehr angeschlagen, und er wolle ihr

mittels eines Psychiaters helfen. Zwei Kantonspolizisten begaben sich in der

Folge an den Wohnort der Familie. Da gemäss ihren Feststellungen nichts strafrechtlich

Relevantes vorgefallen war, zogen sie wieder ab. In der Zwischenzeit erschien C

auf dem Polizeiposten E. Sie schilderte, dass sie Probleme mit ihrem Ehemann

habe. Auch sei sie in der Vergangenheit durch diesen tätlich angegangen worden.

Gleichentags verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende

Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus der

ehelichen Wohnung, Betretverbot auf einem begrenzten Gebiet der Gemeinde F

(Wohnort der Familie) sowie ein Kontaktverbot zu C und den beiden Söhnen G und H.

Erwägungen

II.

Am 7. April 2010 ersuchte A die Haftrichterin des

Bezirksgerichts E um gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der Schutzmassnahmen.

Am 9. April 2010 ersuchte C die Haftrichterin um Verlängerung der

Schutzmassnahmen für drei Monate. Am 14. April 2010 bestätigte die

Haftrichterin die Schutzmassnahmen und verlängerte sie bis zum 16. Juli

2010.

III.

Dagegen gelangte A am 20. April 2010 mit Beschwerde

ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen

Verfügung betreffend Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen (Ziff. 2).

Es sei C zu verpflichten, sich im Interesse des Kindswohls baldmöglichst einer

medizinisch-psychiatrischen Begutachtung durch unabhängige Fachärzte zu

unterziehen (Ziff. 3). Eventualiter sei ihm zu gestatten, die beiden

Kinder einmal pro Woche zu sehen bzw. mit sich auf Besuch in seine aktuelle

Wohnung zu nehmen (Ziff. 4). C sei zu verpflichten, per sofort seine

persönlichen Gegenstände sowie einen kleinen Anteil des Hausrats, mindestens

aber das Bügeleisen und den Fernseher, herauszugeben (Ziff. 5); alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Weiter beantragte A,

dass die Herausgabe der in Ziff. 5 erwähnten Gegen-stände mittels einer

superprovisorischen Massnahme anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht trat mit Präsidialverfügung vom 27. April

2010.

auf das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme nicht ein.

C beantragte am 4. Mai 2010, dass die Beschwerde

abzuweisen sei, soweit A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

verlange. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Daneben ersuchte C um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dorothee Jaun. Das Bezirksgericht

E verzichtete am 4. Mai 2010 auf Vernehmlassung, während sich die Kantonspolizei

Zürich innert Frist nicht vernehmen liess.

Am 12. Mai 2010 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Verwaltungsgericht mit, dass sich die Parteien an der Eheschutzverhandlung vom

7.

Mai 2010 nicht geeinigt hätten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 1

der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 (VO GSG)

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche

Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.

1.2

Die

Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung

oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann

ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die

sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen

bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670, 674, E. 1.2).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Haftrichterin

sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verfügten

Schutzmassnahmen zu Unrecht abgewiesen habe, fehlt ihm ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse. Die durch die Kantonspolizei verfügten Massnahmen liefen

am 16. April 2010 ab, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

durch die angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzes kann vorliegend nicht verzichtet

werden, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Bezüglich der Bestätigung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen durch die Haftrichterin ist demnach auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Hingegen ist darauf einzutreten, soweit die Verlängerung der

Schutzmassnahmen bis am 16. Juli 2010 beanstandet wird.

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage bilden, ob die Haftrichterin

die Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert hat (§ 1 VO GSG in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

[GSG]). Für die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des

Besuchsrechts (Ziff. 4) und der Herausgabe diverser Gegenstände (Ziff. 5)

ist hingegen der Eheschutzrichter im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens

zuständig (vgl. Art. 172 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Seinen

in Ziff. 3 gestellten Antrag, dass die Beschwerdegegnerin 1 zu

verpflichten sei, sich einer medizinisch-psychiatrischen Begutachtung zu

unterziehen, begründet der Beschwerdeführer mit dem Interesse des Kindswohls.

Der Antrag steht nicht in einem Zusammenhang mit der angefochtenen

haftrichterlichen Verfügung. Sofern ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist,

müsste er ebenfalls vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Damit ergibt

sich, dass auf die in den Ziffn. 3–5 gestellten Anträge nicht einzutreten ist.

2.

Massnahmen, die sich auf das kantonale Gewaltschutzgesetz

stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn

eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a)

oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in

ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet wird. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei

den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3

Abs. 2 GSG die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a),

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten

(lit. b), sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung von Schutzmassnahmen ab und heisst

das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG).

3.

3.1

Die

Haftrichterin begründete die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen damit,

dass die Parteien übereinstimmend angegeben hätten, es bestünden bezüglich der

Erziehung der gemeinsamen Kinder grosse Differenzen, weshalb es immer wieder zu

verbalen Auseinandersetzungen komme. Die Beschwerdegegnerin 1 habe glaubhaft

gemacht, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber eine enorme Dominanz ausübe,

indem er bestimme, was sie zu essen habe, was sie lesen dürfe oder was sie im

Fernseher sehen dürfe. Das glaubhaft gemachte Verhalten des Beschwerdeführers

habe für die Beschwerdegegnerin 1 eine grosse seelische Belastung und eine

Verletzung ihrer psychischen Integrität zur Folge. Im Übrigen seien zwei Fälle

aktenkundig, in denen der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 1

körperliche Gewalt angewandt habe.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei weder gewaltbereit noch habe er seine

Ehefrau oder seine Kinder verletzt, gefährdet, bedroht oder belästigt. Am Abend

des 1. April 2010 habe er seine Familie und die Wohnung in einem äusserst

trostlosen Zustand vorgefunden. Seine Kinder hätten im Wohnzimmer geweint und

seine Ehefrau habe teilnahmslos auf dem Bett gesessen. Die ganze

Familienwohnung sei in einem sehr schmutzigen Zustand gewesen. Nachdem die

Kinder ihm mitgeteilt hätten, dass sie schon lange geweint hätten und sehr

hungrig seien, habe er dem jüngeren Sohn die durchnässten Windeln gewechselt

und sich anschliessend mit den Kindern in eine Pizzeria begeben. In der Folge

habe er dem Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

telefoniert und sich dabei Hilfe erhofft, wie er mit seiner depressiven Frau umgehen

und wie man ihr schnellstmöglich helfen könne. Ihm sei aber mitgeteilt worden,

dass man sich um diese Angelegenheit nicht kümmern würde. Am nächsten Morgen

habe er sich an die Kantonspolizei gewandt. Zwei Polizisten seien zwar in die

Familienwohnung gekommen, hätten aber nichts unternommen. Als sich jedoch seine

Frau bei der Polizeistelle in E gemeldet habe, seien gegen ihn umgehend

Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Darin liege ein Verstoss gegen das

Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau.

4.

4.1

Im

vorliegenden Verfahren ist wie dargelegt lediglich darüber zu entscheiden, ob

die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert

wurden. Dabei ist zu prüfen, ob der Fortbestand der Gefährdung der

Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft gemacht ist. Lässt das materielle Recht wie

vorliegend ein Glaubhaftmachen genügen, ist anders als etwa bei einer

strafrechtlichen Verurteilung kein strikter Beweis erforderlich, sondern reicht

das Vorliegen einer blossen Wahrscheinlichkeit aus

(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 1997, § 148 N. 8).

4.2

Was der

Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, stösst

grösstenteils ins Leere. So verkennt er, dass die Gewaltschutzmassnahmen den

Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen bezwecken, die durch

häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 GSG). Wenn er nun eine Diskriminierung

beklagt, indem er das Verhalten der Polizei beim durch ihn veranlassten

Wohnungsbesuch mit demjenigen der Polizei nach dem Vorsprechen der

Beschwerdegegnerin 1 auf dem Polizeiposten vergleicht, verkennt er, dass es

sich um zwei grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt. Er hatte die

Polizei gerufen, weil er sich Unterstützung bezüglich der familiären Situation

erhoffte. Er beklagte und beklagt aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 in

irgendeiner Form Gewalt gegen ihn angewendet habe. Die Beschwerdegegnerin 1

machte hingegen beim Vorsprechen auf dem Polizeiposten in E geltend, dass sie

von häuslicher Gewalt betroffen sei, was die Polizei zum Einschreiten

veranlasste. Ein Verstoss gegen das durch Art. 8 Abs. 2 BV

garantierte Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Gleichbehandlung von

Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV liegt offensichtlich nicht vor.

Der Beschwerdeführer setzt sich zudem mit dem

vorinstanzlichen Entscheid kaum auseinander. So geht er auf die zentrale Frage,

ob die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 fortbestehe, kaum ein, sondern

belässt es bei der pauschalen Behauptung, dass er nicht gewaltbereit sei und

weder die Beschwerdegegnerin 1 noch seine Kinder verletzt, gefährdet, bedroht

oder belästigt habe.

Aktenkundig ist jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin 1

am 18. September 2009 in die Notfallstation des Spitals E begab, da der

Beschwerdeführer sie mehrmals geschlagen habe. Sie erschien mit

Rückenschmerzen, zwei Prellungsmarken im linken Schulter-Oberarm-Bereich und

einer Schürfwunde im Ellbogenbereich rechts. Der Beschwerdeführer räumte zudem

in der Anhörung vor der Haftrichterin ein, dass er die Beschwerdegegnerin 1

geohrfeigt habe. Zudem gab die Beschwerdegegnerin 1 in der haftrichterlichen Befragung

an, der Beschwerdeführer übe eine grosse Dominanz über sie aus, indem er ihr

etwa vorschreibe, was sie sich anziehen, was sie sich im Fernseher anschauen

oder mit welchen Freunden sie ausgehen dürfe. Diese Ausführungen konnte der Beschwerdeführer

im vorinstanzlichen Verfahren nicht entkräften, während er im vorliegenden

Verfahren dazu überhaupt nicht Stellung nimmt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur physische

Gewaltübergriffe des Beschwerdeführers aktenkundig sind, sondern auch glaubhaft

ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch die Dominanz des Beschwerdeführers, der

ihr kaum Raum für eigene Entscheidungen lässt, auch psychischer Gewalt

ausgesetzt war. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin den

Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft gemacht erachtete und die

Gewaltschutzmassnahmen verlängerte.

5.

Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

5.1

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Als offensichtlich aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).

Auf einen Beschwerdeantrag kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten

werden, weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse

fehlt (E. 1.2). Auf einen grossen Teil der Anträge ist nicht einzutreten, weil

das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung offensichtlich nicht zuständig ist

(E. 1.3). Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der

Schutzmassnahmen verlangt, setzt er sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid

kaum auseinander. Er substanziiert in keiner Weise, weshalb ein Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 zu verneinen sei, sondern stützt sich in erster

Linie auf das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau, welches vorliegend

augenscheinlich nicht verletzt ist. Die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids

ist denn auch ohne Weiteres zu bejahen (E. 4.2). Damit ergibt sich, dass seine

Begehren als offensichtlich aussichtslos zu gelten haben, weshalb seine Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

5.3

Da der

Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat

(vgl. nachfolgend E. 6), ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Wie der Beschwerdeführer ist die Beschwerdegegnerin 1

mittellos. Ihre Begehren sind von vornherein nicht aussichtslos, da sie im

vorliegenden Verfahren obsiegt. Was die Frage betrifft, ob die

Beschwerdegegnerin 1 in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren, muss beachtet werden, dass der Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen für die Beschwerdegegnerin 1 nicht von bloss unwesentlicher

Bedeutung ist, da die angespannte familiäre Situation bei ihr zu massivem

sozialem Stress führte. Darüber hinaus war und ist die Gegenpartei anwaltlich

vertreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die

rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 1 eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre

Rechte durch einen Rechtsvertreter zu wahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 41). Demnach ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin

Dorothee Jaun eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ihm steht von vornherein keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist er zu

verpflichten, eine solche der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Das Gesuch der

Beschwerdegegnerin 1 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

Ihr wird in der Person von Rechtsanwältin Dorothee Jaun eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…