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Entscheid

VB.2010.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00201

15. Juli 2010Deutsch18 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die Baukommission (heute: Bauausschuss) der Stadt G erteilte der B

AG am 28. August 2001 die baurechtliche Bewilligung zur Erstellung eines

Büro- und Dienstleistungsgebäudes im D. Dabei verlangte sie für die

Kanalisationsanschlussgebühr ein Kostendepot in der Höhe von Fr. 260'000.-

und wies darauf hin, dass sich gemäss Art. 27 der Beitrags- und Gebührenverordnung

für Abwasser vom 2. Februar 1987 (GebührenV 1987) die Anschlussgebühr um

30 % reduziere, sofern der Anschluss im Trennsystem erfolge. Am 16. März

2004 erteilte der Bauausschuss der Stadt G der B AG die baurechtliche Bewilligung

für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage an der E-Strasse.

Für die Kanalisationsanschlussgebühr wurde ein Kostendepot von Fr. 287'000.-

verlangt, wobei auf Art. 11 f. der Gebührenverordnung für

Siedlungsent-wässerungsanlagen vom 8. April 2002 (GebührenV 2002)

hingewiesen wurde, welche die Beitrags- und Gebührenverordnung für Abwasser vom

2. Februar 1987 ersetzte und keinen Rabatt für den Anschluss im

Trennsystem mehr vorsieht.

B. Am 7. Mai

2007 forderte das Bauamt der Stadt G von der B AG eine Kanalisationsanschlussgebühr

für das Büro- und Dienstleistungsgebäude von Fr. 221'132.- (inkl. 7,6 %

Mehrwertsteuer), welche sich aus 1 % der Versicherungssumme abzüglich eines

Rabatts von 30 % berechnete. Am 9. Oktober 2007 setzte das Bauamt die

Kanalisationsanschlussgebühr für die Mehrfamilienhäuser auf Fr. 246'138.25

(inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) fest, ebenfalls unter Berücksichtigung von 1 %

der Versicherungssumme und eines Rabatts von 30 %.

C. Mit zwei

Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte das Bauamt der Stadt G der B AG mit, im

Rahmen einer periodischen Überprüfung der internen Abläufe habe sich ergeben,

dass die den Rechnungen für die Kanalisationsanschlussgebühren vom 7. Mai

2007 bzw. 9. Oktober 2007 zugrunde liegende Gebührenverordnung seit dem 1. Oktober

2002 nicht mehr anwendbar sei. Die neue Gebührenverordnung sehe keine Reduktion

der Anschlussgebühr mehr vor, weshalb die irrtümlich gewährte Gutschrift zurückgefordert

werde. Mit gleichentags ergangenen Verfügungen setzte das Bauamt die

Kanalisationsanschlussgebühr für das Büro- und Dienstleistungsgebäude neu auf

Fr. 315'902.85 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) und für die

Mehrfamilienhäuser auf Fr. 351'626.05 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) fest

und stellte für die Differenzbeträge Rechnung.

Erwägungen

II.

Die B AG erhob am 2. Juli 2009 gegen die Verfügungen

vom 27. Mai 2009 je Rekurs beim Bezirksrat F und beantragte deren

Aufhebung. Der Bezirksrat F vereinigte die Rekurse und hiess sie am 8. März

2010.

gut.

III.

Dagegen erhob die Stadt G am 22. April 2010

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids des Bezirksrats F; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der B AG. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2010 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2010.00201 (Büro- und Dienstleistungsgebäude,

Bezirksrat US.2009.31) und VB.2010.00202 (Mehrfamilienhäuser, Bezirksrat

US.2009.32). Der Bezirksrat F verzichtete am 26. Mai 2010 unter Verweis

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die B AG beantragte

am 30. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt G.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 GebührenV 1987 (geltend

bis 30. September 2002) hatten die Grundeigentümer für den Anschluss der

Abwasseranlagen einer oder zusammengefasster Liegenschaften an die öffentliche

Kanalisation eine Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter

Mitbenützung einer privaten Leitung erfolgte. Gemäss Art. 27 GebührenV

1987.

reduzierte sich die Anschlussgebühr um 30 %, sofern der Anschluss im Trennsystem

erfolgte. Gemäss Art. 11 GebührenV 2002 (in Kraft getreten am 1. Oktober

2002) haben die Grundeigentümer für den Anschluss von Liegenschaften an die

öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu

entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen

erfolgt. Eine Reduktion der Anschlussgebühr sieht die GebührenV 2002 nicht mehr

vor. Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002 behält die nachträgliche

Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen

vor.

3.

3.1

Der

Bezirksrat F führte in seinem Rekursentscheid aus, dass sich die Beschwerdeführerin

nicht auf Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002, wonach die nachträgliche

Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen

vorbehalten bleibe, berufen könne, da sich die dort erwähnten Irrtümer und

Fehler nicht auf den Umstand beziehen könnten, dass eine nicht mehr in Kraft

stehende Verordnung angewandt worden sei. In der Baubewilligung für das Büro-

und Dienstleistungsgebäude sei ausdrücklich eine Reduktion von 30 % erwähnt

worden, welche dann in der Rechnung vom 7. Mai 2007 auch gewährt worden

sei. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, sich rund zwei Jahre

später auf einen Irrtum zu berufen. Das berechtigte Vertrauen in die

rechtskräftige ursprüngliche Rechnung sei ohne Weiteres zu schützen, zumal

diese ausdrücklich auf die GebührenV 1987 Bezug nehme. In der Baubewilligung

für die Mehrfamilienhäuser sei zwar auf die GebührenV 2002 Bezug genommen und

entsprechend keine Reduktion erwähnt worden. In der Rechnung vom 9. Oktober

2007.

sei hingegen unter der irrtümlichen Bezugnahme auf die GebührenV 1987 ein

Rabatt von 30 % gewährt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der

Verfügung vom 9. Oktober 2007 seien jedoch nicht gegeben gewesen.

Insbesondere seien keine neuen Tatsachen eingetreten. Die Beschwerdeführerin

habe sich bei der Rechnungstellung geirrt, was sie sich selbst anzurechnen

habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Abrechnungsverfügungen vom 7. Mai

2007.

und vom 9. Oktober 2007 seien formell rechtskräftig, jedoch

ursprünglich fehlerhaft, weil sie gestützt auf die aufgehobene GebührenV 1987

berechnet worden seien. Diese Verfügungen seien jedoch zurückgenommen und durch

die Verfügung vom 27. Mai 2009 ersetzt worden. Es sei fraglich, ob die

Beschwerdegegnerin auf den Bestand der ersten Gebührenabrechnungen habe

vertrauen dürfen. Das Kostendepot sei jedenfalls nicht geeignet, eine besondere

Vertrauensgrundlage zu schaffen. Die Frage des berechtigten Vertrauens müsse

jedoch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdegegnerin keine kausalen und

nachteiligen Vermögensdispositionen getätigt habe.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin lässt ausführen, dass die Berufung der Beschwerdeführerin

auf Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002 nicht stichhaltig sei. Diese Norm

stelle eine lex specialis im Verhältnis zum allgemeinen Rechtsgrundsatz des

Vertrauensschutzes dar und gehe diesem vor. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 17

Abs. 4 GebührenV 2002 nicht erfüllt seien, komme ein Widerruf der

ursprünglichen Rechnungstellungen nicht infrage. Sodann seien

Gebührenentscheide Steuerverfügungen gleichgestellt. Gemäss ungeschriebenem

Recht würden Steuerverfügungen im Allgemeinen aber nur zugunsten des

Pflichtigen revidiert. Eine Abänderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen sei

in der Regel nur nach den Bestimmungen über die Nach- und Strafbesteuerung

möglich. Eine Neueinschätzung sei grundsätzlich auf jene Punkte beschränkt, in

denen sich aufgrund neuen Materials eine Änderung ergebe. Diese Voraussetzungen

seien klarerweise nicht erfüllt. Im Übrigen sei in den Baubewilligungen erwogen

worden, es sei die mutmassliche Anschlussgebühr vor Baubeginn durch ein

Kostendepot sicherzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nicht damit

rechnen müssen, dass der errechnete mutmassliche Gebührenbetrag 30 % zu tief

sei. Schliesslich werde bestritten, dass sie keine für sie nachteiligen

Dispositionen getroffen habe. Der Fehlbetrag hätte nämlich überwälzt werden

können, wenn die Kanalisationsanschlussgebühren nicht in gänzlich unerwarteter

Weise um 30 % erhöht worden wären.

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass die beiden Verfügungen vom 7. Mai 2007 und vom 9. Oktober

2007.

formell rechtskräftig sind. Sie sind jedoch ursprünglich fehlerhaft, da

die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Anschlussgebühren irrtümlich die

nicht mehr in Kraft stehende GebührenV 1987 anwandte und einen Rabatt von 30 %

gewährte, statt die geltende GebührenV 2002 anzuwenden, welche einen solchen

Rabatt nicht mehr vorsieht. Mit den Verfügungen vom 27. Mai 2009 hat die

Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober

2007.

widerrufen bzw. zurückgenommen und die Anschlussgebühren neu ohne Gewährung

eines Rabatts festgesetzt.

4.2

Regelt das

Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung unter bestimmten

Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der

Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. In der Regel

geht das Postulat der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem Interesse

an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht

zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden

oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden

Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der

Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits

Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen

drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch ein besonders

gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 II

273.

E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c, mit Hinweisen).

Die verschiedenen der Beseitigung der formellen Rechtskraft

dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre

nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich.

Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden Verfügung geht –

als einer "Vorbedingung für das Zurückkommen" (vgl. Fritz Gygi, Zur

Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)

–, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen Rücknahme,

mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen wird, und

der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung der

neuen Rechts- oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 7 ff.,

auch zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei

"Einmalverfügungen" (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger,

unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem

Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist

eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen möglich (RB 2005

Nr. 45 E. 3.1).

4.3

Der

Auffassung des Bezirksrats F und der Beschwerdegegnerin, Art. 17 Abs. 4

GebührenV 2002 regle abschliessend, wann eine Gebührenverfügung zurückgenommen

und richtiggestellt werden dürfe, worunter die Gebührenfestsetzung aufgrund

einer irrtümlich angewandten alten Verordnung nicht falle, weshalb vorliegend

die Rücknahme und Richtigstellung der Verfügungen aus dem Jahr 2007 nicht

infrage komme, ist nicht beizutreten. Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002

behält ausdrücklich die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern

bei der Gebührenfestsetzung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen vor.

Damit wird bezweckt, dass irrtümlich falsch festgesetzte Rechnungen auch nach

deren Rechtskraft richtiggestellt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass

der Verordnungsgeber dabei nicht an den Fall der irrtümlichen Anwendung einer

nicht mehr in Kraft stehenden Verordnung gedacht hat. Weder aus dem

Gesetzeswortlaut noch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich jedoch, dass für einen

solchen Fall die Rücknahme und Richtigstellung der ursprünglichen Gebührenfestsetzung

ausgeschlossen wäre. Damit ist vorliegend die Rücknahme und Richtigstellung der

Verfügungen vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007 zumindest unter

Berücksichtigung der durch das Bundesgericht für den gesetzlich nicht vorgesehenen

Widerruf von Verfügungen entwickelten Kriterien zulässig.

4.4

Offensichtlich

unzutreffend ist ferner die Auffassung der Beschwerdegegnerin, formell

rechtskräftige Gebührenverfügungen dürften generell nicht zurückgenommen und

zuungunsten der Pflichtigen richtiggestellt werden, da sie Steuerverfügungen

gleichzusetzen seien. Sie verkennt dabei, dass das Steuerrecht regelmässig

detaillierte Regeln für den Widerruf von Steuerverfügungen kennt, während

vorliegend ebensolche Regeln fehlen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in

einem Entscheid vom 27. Februar 2007 (VB.2006.00514, www.vgrzh.ch) die

Rücknahme und Richtigstellung einer formell rechtskräftigen Verfügung über

Anschlussgebühren zulasten der Abgabepflichtigen zugelassen. Es besteht kein

Anlass, von dieser Praxis in dem Sinn abzuweichen, dass die Änderung von

formell rechtskräftigen Verfügungen zuungunsten der Pflichtigen mit Verweis auf

das Steuerrecht generell nicht mehr oder nur unter einschränkenden

Voraussetzungen als zulässig erachtet wird.

4.5

Zu prüfen

ist, ob der Vertrauensschutz der Rücknahme und Richtigstellung der Gebührenverfügungen

vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007 entgegensteht.

4.5.1

In der Baubewilligung für das Büro- und Dienstleistungsgebäude vom 28. August

2001.

wurde ein Kostendepot für die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 260'000.-

verlangt. Dabei ging die Beschwerdeführerin von Baukosten in der Höhe von

Fr. 37'000'000.- und der Gewährung eines Rabatts von 30 % aus. In der

Baubewilligung für die vier Mehrfamilienhäuser vom 16. März 2004 wurde das

Kostendepot mit Fr. 287'000.- beziffert. Die Beschwerdeführerin ging dabei

von Baukosten in der Höhe von Fr. 28'700'000.- aus. Die Mehrwertsteuer wurde

bei der Festsetzung beider Kostendepots offenbar nicht berücksichtigt. Die

Beschwerdegegnerin will in diesen beiden Kostendepots eine Vertrauensgrundlage

sehen.

Die mit den Baubewilligungen verlangten Kostendepots

dienen der Sicherstellung der mutmasslichen Anschlussgebühren (vgl. Art. 21

GebührenV 1987; Art. 17 Abs. 2 Ge­bührenV 2002), da der Gemeinde

kein gesetzliches Grundpfandrecht zukommt. Die jeweilige Höhe der

Anschlussgebühr kann dabei bei der Erteilung der Baubewilligung nur approximativ

bestimmt werden, da insbesondere der für die Berechnung der Gebühr massgebende

Gebäudeversicherungswert (vgl. Art. 14 Abs. 1 GebührenV 1987; Art. 12

Abs. 1 GebührenV 2002) noch nicht definitiv feststeht. Es ist deshalb

fraglich, ob solche Kostendepots überhaupt als Vertrauensgrundlage taugen (vgl.

dazu auch BGr, 11. November 2009,2C_389/2009, E. 2.2, www.bger.ch).

Der Gebührenpflichtige kann jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass die Höhe

des Kostendepots genau der tatsächlich geschuldeten Gebühr entspricht. Das

Vertrauen kann sich höchstens darauf erstrecken, dass der tatsächlich geschuldete

Betrag nicht massiv vom im Zeitpunkt der Baubewilligung errechneten mutmasslichen

Betrag abweicht.

4.5.2

In den korrigierten Verfügungen vom 27. Mai 2009 wurde die

Kanalisationsanschlussgebühr für das Bau- und Dienstleistungsgebäude auf

Fr. 315'902.85 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,6 %; ohne Mehrwertsteuer

Fr. 293'590.-) und diejenige für die Mehrfamilienhäuser auf Fr. 351'626.05

(inkl. Mehrwertsteuer von 7,6 %; ohne Mehrwertsteuer Fr. 326'790.-) festgesetzt.

Bei den Mehrfamilienhäusern erklärt sich die Differenz zum Kostendepot von

Fr. 287'000.- alleine damit, dass sich der Gebäudeversicherungswert auf

Fr. 32'679'000.- statt – wie in der Baubewilligung angenommen – auf

Fr. 28'700'000.- belief. Ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer lag der

in der korrigierten Verfügung vom 27. Mai 2009 festgesetzte Betrag 13,86 %

über dem für das Kostendepot verlangten Betrag. Beim Büro- und

Dienstleistungsgebäude erklärt sich die Differenz zwischen den Beträgen

einerseits damit, dass in der Baubewilligung noch von einem Rabatt von 30 % ausgegangen

worden war, dieser aber in der korrigierten Verfügung nicht mehr gewährt wurde.

Anderseits verringerte sich die Differenz, da sich der Gebäudeversicherungswert

auf Fr. 29'359'000.- statt – wie bei der Festsetzung der Höhe des

Kostendepots angenommen – auf Fr. 37'000'000.-. belief. Ohne Berücksichtigung

der Mehrwertsteuer lag der in der Verfügung vom 27. Mai 2009 festgesetzte

Betrag 12,92 % über dem für das Kostendepot verlangten Betrag in der Höhe von

Fr. 260'000.-.

Das Kostendepot für den Anschluss der vier

Mehrfamilienhäuser kann von vornherein keine Vertrauensgrundlage für die

vorliegend strittige Gewährung des Rabatts von 30 % bilden, da bei der

Berechnung der Depothöhe nicht von einer Rabattgewährung ausgegangen wurde. Die

Differenz zwischen der korrigierten Gebührenrechnung und der Höhe des Depots erklärt

sich allein aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungswerts. Beim Kostendepot

für den Anschluss des Büro- und Dienstleistungsgebäudes wurde zwar noch von

einem Rabatt von 30 % ausgegangen. Da aber die Baukosten im Vergleich zum

festgelegten Gebäudeversicherungswert als zu hoch angenommen wurden, betrug die

Differenz zwischen dem Kostendepot und der korrigierten Gebührenhöhe lediglich

12,92 %. Der relative Unterschied fiel somit gar kleiner aus als bei den

Mehrfamilienhäusern, wo auch bei der Berechnung des Kostendepots nicht von

einer Rabattgewährung ausgegangen wurde. Insgesamt liegt demnach kein massiver

Unterschied zwischen dem mutmasslich geschuldeten Betrag und dem endgültig in

Rechnung gestellten Betrag vor, durfte doch die Beschwerdegegnerin nicht darauf

vertrauen, dass der endgültig zu zahlende Gebühren­betrag nicht um gut 10 %

höher sei als der für das Kostendepot berechnete.

4.5.3

Unstreitig bilden jedoch die formell rechtskräftigen Gebührenverfügungen

vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007 eine Vertrauensgrundlage, durfte

die Beschwerdegegnerin doch aufgrund dieser Verfügungen davon ausgehen, dass

ihr für die Kanalisationsanschlussgebühren jeweils ein Rabatt von 30 % gewährt

werde.

Für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz

genügt das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage indessen nicht. Erforderlich ist

zusätzlich, dass aufgrund des Vertrauens in den Bestand der Verfügung

Dispositionen getätigt werden, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen

sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 660; VGr, 27. Februar 2007,

VB.2006.00514, E. 5, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerin legt nicht

substanziiert dar, dass sie solche Dispositionen vorgenommen habe. Entscheidend

ist, dass sie über das Büro- und Dienstleistungsgebäude bereits vor der am 7. Mai

2007.

erstmals erfolgten Rechnungstellung einen langfristigen Mietvertrag

abschloss und die vier Mehrfamilienhäuser vor der Rechnungstellung vom 9. Oktober

2007.

verkaufte, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik im Rekursverfahren

ausdrücklich anerkannte. Sind die Vertrauensgrundlage bildenden Gebührenverfügungen

aber erst nach Vermietung bzw. Verkauf der Gebäude erfolgt, ist ohne Weiteres

davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keine nachteilige Dispositionen

aufgrund ihres Vertrauens in den Bestand der genannten Verfügungen getroffen

hat. Daraus folgt, dass ihr die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt

bleibt.

4.5.4

Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber neben dem finanziellen Interesse

ein Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit und an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts. Da die Berufung der Beschwerdegegnerin auf

den Vertrauensschutz scheitert, kann sie hingegen nur ein geringes finanzielles

Interesse ins Feld führen, belaufen sich doch die nachträglich eingeforderten

Differenzbeträge auf deutlich unter 1 % der Bausumme. Das öffentliche Interesse

an der Rücknahme der Verfügungen vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007

übersteigt demzufolge das private Interesse an deren Bestand deutlich.

4.6

Das

Vertrauen in das Ausbleiben von zusätzlichen Gebührenerhebungen wird allerdings

durch die Verjährungs- und Verwirkungsfrist geschützt, ohne dass eine nicht

leicht wiedergutzumachende, nachteilige Disposition nachgewiesen werden müsste.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beträgt die Verjährungsfrist

bei Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren fünf Jahre, die Verwirkungsfrist

15.

Jahre (RB 2003 Nr. 38). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der

Beschwerdeführerin erfolgte der Anschluss des Büro- und Dienstleistungsgebäudes

im Herbst/Winter 2004 und diejenige der Mehrfamilienhäuser im Sommer/Herbst

2005.

Die korrigierten Gebührenverfügungen datieren vom 27. Mai 2009. Sie

erfolgten somit ungefähr 4–4 ½ Jahre nach den fristauslösenden Anschlüssen an

die Kanalisation. Die Beschwerdegegnerin macht demzufolge zu Recht nicht

geltend, die nachträglichen Gebührenforderungen seien nach Ablauf der Verjährung

erfolgt.

4.7

Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid des Bezirksrats F vom 8. März

2010.

ist aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-

sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch der obsiegenden Beschwerdeführerin

nicht zuzusprechen. Die Erhebung von Rechtsmitteln gehört

mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zwar

nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt

erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit

einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats F vom 8. März

2010.

wird aufgehoben.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…