VB.2010.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00201
15. Juli 2010Deutsch18 min
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00201
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.07.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Anschlussgebühren
Kanalisationsnschlussgebühren: Nachforderung von Gebühren, da in der ursprünglichen Verfügung irrtümlich gestützt auf eine nicht mehr geltende Verordnung ein Rabatt von 30 % gewährt wurde.
Bundesgerichtliche Kriterien für den Widerruf bzw. die Rücknahme von Verfügungen (E. 4.2). Die kommunale Gebührenverordnung schliesst die Rücknahme und Richtigstellung der ursprünglichen Verfügung nicht aus (E. 4.3). Es besteht kein Anlass, die Änderung von formell rechtskräftigen Gebührenverfügungen mit Verweis auf das Steuerrecht nicht oder nur unter einschränkenden Voraussetzungen zuzulassen (E. 4.4). Ein Kostendepot kann höchstens insofern eine Vertrauensgrundlage bilden, als der tatsächlich geschuldete Betrag nicht massiv vom im Zeitpunkt der Baubewilligung errechneten mutasslichen Betrag abweicht (E. 4.5.1). Die Beschwerdegegnerin durfte nicht darauf vertrauen, dass der endgültig zu zahlende Gebührenbetrag nicht um gut 10 % höher sei als der für das Kostendepot berechnete (E. 4.5.2). Die Beschwerdegegnerin hat keine nachteiligen Dispositionen aufgrund ihres Vertrauens auf die ursprünglichen Gebührenverfügungen getroffen, weshalb ihr die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt bleibt (E. 4.5.3). Das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (E. 4.5.4). Die nachträglichen Gebührenforderungen sind nicht verjährt (E. 4.6).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
DISPOSITIONEN
GEBÜHREN
INTERESSENABWÄGUNG
IRRTUM
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
KOSTENDEPOT
NACHFORDERUNG
RECHNUNGSFEHLER
RÜCKNAHME
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00201
VB.2010.00202
Entscheid
der 3. Kammer
vom 15. Juli 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
Stadt G, diese vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Baukommission (heute: Bauausschuss) der Stadt G erteilte der B
AG am 28. August 2001 die baurechtliche Bewilligung zur Erstellung eines
Büro- und Dienstleistungsgebäudes im D. Dabei verlangte sie für die
Kanalisationsanschlussgebühr ein Kostendepot in der Höhe von Fr. 260'000.-
und wies darauf hin, dass sich gemäss Art. 27 der Beitrags- und Gebührenverordnung
für Abwasser vom 2. Februar 1987 (GebührenV 1987) die Anschlussgebühr um
30 % reduziere, sofern der Anschluss im Trennsystem erfolge. Am 16. März
2004 erteilte der Bauausschuss der Stadt G der B AG die baurechtliche Bewilligung
für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage an der E-Strasse.
Für die Kanalisationsanschlussgebühr wurde ein Kostendepot von Fr. 287'000.-
verlangt, wobei auf Art. 11 f. der Gebührenverordnung für
Siedlungsent-wässerungsanlagen vom 8. April 2002 (GebührenV 2002)
hingewiesen wurde, welche die Beitrags- und Gebührenverordnung für Abwasser vom
2. Februar 1987 ersetzte und keinen Rabatt für den Anschluss im
Trennsystem mehr vorsieht.
B. Am 7. Mai
2007 forderte das Bauamt der Stadt G von der B AG eine Kanalisationsanschlussgebühr
für das Büro- und Dienstleistungsgebäude von Fr. 221'132.- (inkl. 7,6 %
Mehrwertsteuer), welche sich aus 1 % der Versicherungssumme abzüglich eines
Rabatts von 30 % berechnete. Am 9. Oktober 2007 setzte das Bauamt die
Kanalisationsanschlussgebühr für die Mehrfamilienhäuser auf Fr. 246'138.25
(inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) fest, ebenfalls unter Berücksichtigung von 1 %
der Versicherungssumme und eines Rabatts von 30 %.
C. Mit zwei
Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte das Bauamt der Stadt G der B AG mit, im
Rahmen einer periodischen Überprüfung der internen Abläufe habe sich ergeben,
dass die den Rechnungen für die Kanalisationsanschlussgebühren vom 7. Mai
2007 bzw. 9. Oktober 2007 zugrunde liegende Gebührenverordnung seit dem 1. Oktober
2002 nicht mehr anwendbar sei. Die neue Gebührenverordnung sehe keine Reduktion
der Anschlussgebühr mehr vor, weshalb die irrtümlich gewährte Gutschrift zurückgefordert
werde. Mit gleichentags ergangenen Verfügungen setzte das Bauamt die
Kanalisationsanschlussgebühr für das Büro- und Dienstleistungsgebäude neu auf
Fr. 315'902.85 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) und für die
Mehrfamilienhäuser auf Fr. 351'626.05 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) fest
und stellte für die Differenzbeträge Rechnung.
Erwägungen
II.
Die B AG erhob am 2. Juli 2009 gegen die Verfügungen
vom 27. Mai 2009 je Rekurs beim Bezirksrat F und beantragte deren
Aufhebung. Der Bezirksrat F vereinigte die Rekurse und hiess sie am 8. März
2010.
gut.
III.
Dagegen erhob die Stadt G am 22. April 2010
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids des Bezirksrats F; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der B AG. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2010 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2010.00201 (Büro- und Dienstleistungsgebäude,
Bezirksrat US.2009.31) und VB.2010.00202 (Mehrfamilienhäuser, Bezirksrat
US.2009.32). Der Bezirksrat F verzichtete am 26. Mai 2010 unter Verweis
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die B AG beantragte
am 30. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt G.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GebührenV 1987 (geltend
bis 30. September 2002) hatten die Grundeigentümer für den Anschluss der
Abwasseranlagen einer oder zusammengefasster Liegenschaften an die öffentliche
Kanalisation eine Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter
Mitbenützung einer privaten Leitung erfolgte. Gemäss Art. 27 GebührenV
1987.
reduzierte sich die Anschlussgebühr um 30 %, sofern der Anschluss im Trennsystem
erfolgte. Gemäss Art. 11 GebührenV 2002 (in Kraft getreten am 1. Oktober
2002) haben die Grundeigentümer für den Anschluss von Liegenschaften an die
öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu
entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen
erfolgt. Eine Reduktion der Anschlussgebühr sieht die GebührenV 2002 nicht mehr
vor. Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002 behält die nachträgliche
Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen
vor.
3.
3.1
Der
Bezirksrat F führte in seinem Rekursentscheid aus, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht auf Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002, wonach die nachträgliche
Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen
vorbehalten bleibe, berufen könne, da sich die dort erwähnten Irrtümer und
Fehler nicht auf den Umstand beziehen könnten, dass eine nicht mehr in Kraft
stehende Verordnung angewandt worden sei. In der Baubewilligung für das Büro-
und Dienstleistungsgebäude sei ausdrücklich eine Reduktion von 30 % erwähnt
worden, welche dann in der Rechnung vom 7. Mai 2007 auch gewährt worden
sei. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, sich rund zwei Jahre
später auf einen Irrtum zu berufen. Das berechtigte Vertrauen in die
rechtskräftige ursprüngliche Rechnung sei ohne Weiteres zu schützen, zumal
diese ausdrücklich auf die GebührenV 1987 Bezug nehme. In der Baubewilligung
für die Mehrfamilienhäuser sei zwar auf die GebührenV 2002 Bezug genommen und
entsprechend keine Reduktion erwähnt worden. In der Rechnung vom 9. Oktober
2007.
sei hingegen unter der irrtümlichen Bezugnahme auf die GebührenV 1987 ein
Rabatt von 30 % gewährt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Verfügung vom 9. Oktober 2007 seien jedoch nicht gegeben gewesen.
Insbesondere seien keine neuen Tatsachen eingetreten. Die Beschwerdeführerin
habe sich bei der Rechnungstellung geirrt, was sie sich selbst anzurechnen
habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Abrechnungsverfügungen vom 7. Mai
2007.
und vom 9. Oktober 2007 seien formell rechtskräftig, jedoch
ursprünglich fehlerhaft, weil sie gestützt auf die aufgehobene GebührenV 1987
berechnet worden seien. Diese Verfügungen seien jedoch zurückgenommen und durch
die Verfügung vom 27. Mai 2009 ersetzt worden. Es sei fraglich, ob die
Beschwerdegegnerin auf den Bestand der ersten Gebührenabrechnungen habe
vertrauen dürfen. Das Kostendepot sei jedenfalls nicht geeignet, eine besondere
Vertrauensgrundlage zu schaffen. Die Frage des berechtigten Vertrauens müsse
jedoch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdegegnerin keine kausalen und
nachteiligen Vermögensdispositionen getätigt habe.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin lässt ausführen, dass die Berufung der Beschwerdeführerin
auf Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002 nicht stichhaltig sei. Diese Norm
stelle eine lex specialis im Verhältnis zum allgemeinen Rechtsgrundsatz des
Vertrauensschutzes dar und gehe diesem vor. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 17
Abs. 4 GebührenV 2002 nicht erfüllt seien, komme ein Widerruf der
ursprünglichen Rechnungstellungen nicht infrage. Sodann seien
Gebührenentscheide Steuerverfügungen gleichgestellt. Gemäss ungeschriebenem
Recht würden Steuerverfügungen im Allgemeinen aber nur zugunsten des
Pflichtigen revidiert. Eine Abänderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen sei
in der Regel nur nach den Bestimmungen über die Nach- und Strafbesteuerung
möglich. Eine Neueinschätzung sei grundsätzlich auf jene Punkte beschränkt, in
denen sich aufgrund neuen Materials eine Änderung ergebe. Diese Voraussetzungen
seien klarerweise nicht erfüllt. Im Übrigen sei in den Baubewilligungen erwogen
worden, es sei die mutmassliche Anschlussgebühr vor Baubeginn durch ein
Kostendepot sicherzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nicht damit
rechnen müssen, dass der errechnete mutmassliche Gebührenbetrag 30 % zu tief
sei. Schliesslich werde bestritten, dass sie keine für sie nachteiligen
Dispositionen getroffen habe. Der Fehlbetrag hätte nämlich überwälzt werden
können, wenn die Kanalisationsanschlussgebühren nicht in gänzlich unerwarteter
Weise um 30 % erhöht worden wären.
4.
4.1
Unbestritten
ist, dass die beiden Verfügungen vom 7. Mai 2007 und vom 9. Oktober
2007.
formell rechtskräftig sind. Sie sind jedoch ursprünglich fehlerhaft, da
die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Anschlussgebühren irrtümlich die
nicht mehr in Kraft stehende GebührenV 1987 anwandte und einen Rabatt von 30 %
gewährte, statt die geltende GebührenV 2002 anzuwenden, welche einen solchen
Rabatt nicht mehr vorsieht. Mit den Verfügungen vom 27. Mai 2009 hat die
Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober
2007.
widerrufen bzw. zurückgenommen und die Anschlussgebühren neu ohne Gewährung
eines Rabatts festgesetzt.
4.2
Regelt das
Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung unter bestimmten
Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der
Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. In der Regel
geht das Postulat der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem Interesse
an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht
zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden
oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden
Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der
Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits
Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen
drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch ein besonders
gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 II
273.
E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c, mit Hinweisen).
Die verschiedenen der Beseitigung der formellen Rechtskraft
dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich.
Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden Verfügung geht –
als einer "Vorbedingung für das Zurückkommen" (vgl. Fritz Gygi, Zur
Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)
–, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen Rücknahme,
mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen wird, und
der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung der
neuen Rechts- oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 7 ff.,
auch zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei
"Einmalverfügungen" (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger,
unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem
Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist
eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen möglich (RB 2005
Nr. 45 E. 3.1).
4.3
Der
Auffassung des Bezirksrats F und der Beschwerdegegnerin, Art. 17 Abs. 4
GebührenV 2002 regle abschliessend, wann eine Gebührenverfügung zurückgenommen
und richtiggestellt werden dürfe, worunter die Gebührenfestsetzung aufgrund
einer irrtümlich angewandten alten Verordnung nicht falle, weshalb vorliegend
die Rücknahme und Richtigstellung der Verfügungen aus dem Jahr 2007 nicht
infrage komme, ist nicht beizutreten. Art. 17 Abs. 4 GebührenV 2002
behält ausdrücklich die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern
bei der Gebührenfestsetzung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen vor.
Damit wird bezweckt, dass irrtümlich falsch festgesetzte Rechnungen auch nach
deren Rechtskraft richtiggestellt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass
der Verordnungsgeber dabei nicht an den Fall der irrtümlichen Anwendung einer
nicht mehr in Kraft stehenden Verordnung gedacht hat. Weder aus dem
Gesetzeswortlaut noch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich jedoch, dass für einen
solchen Fall die Rücknahme und Richtigstellung der ursprünglichen Gebührenfestsetzung
ausgeschlossen wäre. Damit ist vorliegend die Rücknahme und Richtigstellung der
Verfügungen vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007 zumindest unter
Berücksichtigung der durch das Bundesgericht für den gesetzlich nicht vorgesehenen
Widerruf von Verfügungen entwickelten Kriterien zulässig.
4.4
Offensichtlich
unzutreffend ist ferner die Auffassung der Beschwerdegegnerin, formell
rechtskräftige Gebührenverfügungen dürften generell nicht zurückgenommen und
zuungunsten der Pflichtigen richtiggestellt werden, da sie Steuerverfügungen
gleichzusetzen seien. Sie verkennt dabei, dass das Steuerrecht regelmässig
detaillierte Regeln für den Widerruf von Steuerverfügungen kennt, während
vorliegend ebensolche Regeln fehlen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in
einem Entscheid vom 27. Februar 2007 (VB.2006.00514, www.vgrzh.ch) die
Rücknahme und Richtigstellung einer formell rechtskräftigen Verfügung über
Anschlussgebühren zulasten der Abgabepflichtigen zugelassen. Es besteht kein
Anlass, von dieser Praxis in dem Sinn abzuweichen, dass die Änderung von
formell rechtskräftigen Verfügungen zuungunsten der Pflichtigen mit Verweis auf
das Steuerrecht generell nicht mehr oder nur unter einschränkenden
Voraussetzungen als zulässig erachtet wird.
4.5
Zu prüfen
ist, ob der Vertrauensschutz der Rücknahme und Richtigstellung der Gebührenverfügungen
vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007 entgegensteht.
4.5.1
In der Baubewilligung für das Büro- und Dienstleistungsgebäude vom 28. August
2001.
wurde ein Kostendepot für die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 260'000.-
verlangt. Dabei ging die Beschwerdeführerin von Baukosten in der Höhe von
Fr. 37'000'000.- und der Gewährung eines Rabatts von 30 % aus. In der
Baubewilligung für die vier Mehrfamilienhäuser vom 16. März 2004 wurde das
Kostendepot mit Fr. 287'000.- beziffert. Die Beschwerdeführerin ging dabei
von Baukosten in der Höhe von Fr. 28'700'000.- aus. Die Mehrwertsteuer wurde
bei der Festsetzung beider Kostendepots offenbar nicht berücksichtigt. Die
Beschwerdegegnerin will in diesen beiden Kostendepots eine Vertrauensgrundlage
sehen.
Die mit den Baubewilligungen verlangten Kostendepots
dienen der Sicherstellung der mutmasslichen Anschlussgebühren (vgl. Art. 21
GebührenV 1987; Art. 17 Abs. 2 GebührenV 2002), da der Gemeinde
kein gesetzliches Grundpfandrecht zukommt. Die jeweilige Höhe der
Anschlussgebühr kann dabei bei der Erteilung der Baubewilligung nur approximativ
bestimmt werden, da insbesondere der für die Berechnung der Gebühr massgebende
Gebäudeversicherungswert (vgl. Art. 14 Abs. 1 GebührenV 1987; Art. 12
Abs. 1 GebührenV 2002) noch nicht definitiv feststeht. Es ist deshalb
fraglich, ob solche Kostendepots überhaupt als Vertrauensgrundlage taugen (vgl.
dazu auch BGr, 11. November 2009,2C_389/2009, E. 2.2, www.bger.ch).
Der Gebührenpflichtige kann jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass die Höhe
des Kostendepots genau der tatsächlich geschuldeten Gebühr entspricht. Das
Vertrauen kann sich höchstens darauf erstrecken, dass der tatsächlich geschuldete
Betrag nicht massiv vom im Zeitpunkt der Baubewilligung errechneten mutmasslichen
Betrag abweicht.
4.5.2
In den korrigierten Verfügungen vom 27. Mai 2009 wurde die
Kanalisationsanschlussgebühr für das Bau- und Dienstleistungsgebäude auf
Fr. 315'902.85 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,6 %; ohne Mehrwertsteuer
Fr. 293'590.-) und diejenige für die Mehrfamilienhäuser auf Fr. 351'626.05
(inkl. Mehrwertsteuer von 7,6 %; ohne Mehrwertsteuer Fr. 326'790.-) festgesetzt.
Bei den Mehrfamilienhäusern erklärt sich die Differenz zum Kostendepot von
Fr. 287'000.- alleine damit, dass sich der Gebäudeversicherungswert auf
Fr. 32'679'000.- statt – wie in der Baubewilligung angenommen – auf
Fr. 28'700'000.- belief. Ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer lag der
in der korrigierten Verfügung vom 27. Mai 2009 festgesetzte Betrag 13,86 %
über dem für das Kostendepot verlangten Betrag. Beim Büro- und
Dienstleistungsgebäude erklärt sich die Differenz zwischen den Beträgen
einerseits damit, dass in der Baubewilligung noch von einem Rabatt von 30 % ausgegangen
worden war, dieser aber in der korrigierten Verfügung nicht mehr gewährt wurde.
Anderseits verringerte sich die Differenz, da sich der Gebäudeversicherungswert
auf Fr. 29'359'000.- statt – wie bei der Festsetzung der Höhe des
Kostendepots angenommen – auf Fr. 37'000'000.-. belief. Ohne Berücksichtigung
der Mehrwertsteuer lag der in der Verfügung vom 27. Mai 2009 festgesetzte
Betrag 12,92 % über dem für das Kostendepot verlangten Betrag in der Höhe von
Fr. 260'000.-.
Das Kostendepot für den Anschluss der vier
Mehrfamilienhäuser kann von vornherein keine Vertrauensgrundlage für die
vorliegend strittige Gewährung des Rabatts von 30 % bilden, da bei der
Berechnung der Depothöhe nicht von einer Rabattgewährung ausgegangen wurde. Die
Differenz zwischen der korrigierten Gebührenrechnung und der Höhe des Depots erklärt
sich allein aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungswerts. Beim Kostendepot
für den Anschluss des Büro- und Dienstleistungsgebäudes wurde zwar noch von
einem Rabatt von 30 % ausgegangen. Da aber die Baukosten im Vergleich zum
festgelegten Gebäudeversicherungswert als zu hoch angenommen wurden, betrug die
Differenz zwischen dem Kostendepot und der korrigierten Gebührenhöhe lediglich
12,92 %. Der relative Unterschied fiel somit gar kleiner aus als bei den
Mehrfamilienhäusern, wo auch bei der Berechnung des Kostendepots nicht von
einer Rabattgewährung ausgegangen wurde. Insgesamt liegt demnach kein massiver
Unterschied zwischen dem mutmasslich geschuldeten Betrag und dem endgültig in
Rechnung gestellten Betrag vor, durfte doch die Beschwerdegegnerin nicht darauf
vertrauen, dass der endgültig zu zahlende Gebührenbetrag nicht um gut 10 %
höher sei als der für das Kostendepot berechnete.
4.5.3
Unstreitig bilden jedoch die formell rechtskräftigen Gebührenverfügungen
vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007 eine Vertrauensgrundlage, durfte
die Beschwerdegegnerin doch aufgrund dieser Verfügungen davon ausgehen, dass
ihr für die Kanalisationsanschlussgebühren jeweils ein Rabatt von 30 % gewährt
werde.
Für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz
genügt das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage indessen nicht. Erforderlich ist
zusätzlich, dass aufgrund des Vertrauens in den Bestand der Verfügung
Dispositionen getätigt werden, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen
sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich etc. 2006, Rz. 660; VGr, 27. Februar 2007,
VB.2006.00514, E. 5, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerin legt nicht
substanziiert dar, dass sie solche Dispositionen vorgenommen habe. Entscheidend
ist, dass sie über das Büro- und Dienstleistungsgebäude bereits vor der am 7. Mai
2007.
erstmals erfolgten Rechnungstellung einen langfristigen Mietvertrag
abschloss und die vier Mehrfamilienhäuser vor der Rechnungstellung vom 9. Oktober
2007.
verkaufte, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik im Rekursverfahren
ausdrücklich anerkannte. Sind die Vertrauensgrundlage bildenden Gebührenverfügungen
aber erst nach Vermietung bzw. Verkauf der Gebäude erfolgt, ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keine nachteilige Dispositionen
aufgrund ihres Vertrauens in den Bestand der genannten Verfügungen getroffen
hat. Daraus folgt, dass ihr die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt
bleibt.
4.5.4
Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber neben dem finanziellen Interesse
ein Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit und an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts. Da die Berufung der Beschwerdegegnerin auf
den Vertrauensschutz scheitert, kann sie hingegen nur ein geringes finanzielles
Interesse ins Feld führen, belaufen sich doch die nachträglich eingeforderten
Differenzbeträge auf deutlich unter 1 % der Bausumme. Das öffentliche Interesse
an der Rücknahme der Verfügungen vom 7. Mai 2007 und 9. Oktober 2007
übersteigt demzufolge das private Interesse an deren Bestand deutlich.
4.6
Das
Vertrauen in das Ausbleiben von zusätzlichen Gebührenerhebungen wird allerdings
durch die Verjährungs- und Verwirkungsfrist geschützt, ohne dass eine nicht
leicht wiedergutzumachende, nachteilige Disposition nachgewiesen werden müsste.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beträgt die Verjährungsfrist
bei Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren fünf Jahre, die Verwirkungsfrist
15.
Jahre (RB 2003 Nr. 38). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der
Beschwerdeführerin erfolgte der Anschluss des Büro- und Dienstleistungsgebäudes
im Herbst/Winter 2004 und diejenige der Mehrfamilienhäuser im Sommer/Herbst
2005.
Die korrigierten Gebührenverfügungen datieren vom 27. Mai 2009. Sie
erfolgten somit ungefähr 4–4 ½ Jahre nach den fristauslösenden Anschlüssen an
die Kanalisation. Die Beschwerdegegnerin macht demzufolge zu Recht nicht
geltend, die nachträglichen Gebührenforderungen seien nach Ablauf der Verjährung
erfolgt.
4.7
Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid des Bezirksrats F vom 8. März
2010.
ist aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-
sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch der obsiegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen. Die Erhebung von Rechtsmitteln gehört
mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zwar
nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit
einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats F vom 8. März
2010.
wird aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…