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Entscheid

VB.2010.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00203

2. Juni 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12354)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. September 2007 wurde A vom Bezirksgericht

Zürich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von

Fr. 1'000.- bestraft wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung der Verkehrsregeln.

Während des laufenden Strafverfahrens – nach erstandener Untersuchungshaft von

64 Tagen – delinquierte A erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. November

2008 wurde er der schweren Körperverletzung, des qualifizierten Raubes, der

versuchten räuberischen Erpressung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (abzüglich 434 Tagen

bereits erstandenen Freiheitsentzugs) als Zusatzstrafe zur am 20. September

2007 ausgesprochenen Strafe bestraft; zudem ordnete das Gericht eine ambulante

Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen

Störungen) an. Dieses Urteil wurde am 10. Dezember 2009 rechtskräftig. Das

effektive Strafende fällt auf den 27. August 2010; zwei Drittel der Strafe

waren am 27. August 2009 verbüsst. Der Strafvollzug erfolgt zurzeit in der

Strafanstalt Pöschwies.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte A um

vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 2. Februar 2010

wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sonderdienst) dieses

Begehren ab. Kurz zuvor – am 19. Januar 2010 – hatte das Amt verfügt, dass

die am 4. November 2008 angeordnete ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt

werde.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Sonderdienstes vom 2. Februar

2010.

erhob A am 9. März 2010 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des

Innern am 31. März 2010 abwies.

III.

Am 23. April 2010 gelangte A mit Beschwerde gegen die

Verfügung der Direktion vom 31. März 2010 an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die bedingte Entlassung aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Kantons Zürich.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 30. April 2010

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der

Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010, wobei sie unter anderem auf eine

Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. April 2010 verwies.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter

dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats

über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November

2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1

BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGE 135 I 6

E. 2).

1.2

Zur

Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b

und 3 VRG; vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 1, www.vgrzh.ch).

Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er

einzelrichterlich zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Auf

den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte

Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang

erfuhren auch die Bestimmungen über die bedingte Entlassung, die neu in Art. 86

ff. StGB geregelt sind, Änderungen. Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 86

Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel

der Strafe, mindestens aber 3 Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen. In Bezug auf die Legalprognose wird damit

nicht mehr wie vor der Gesetzesrevision positiv verlangt, es müsse erwartet

werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass

zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.

Das Bundesgericht schliesst aus der neuen Formulierung von Art. 86 StGB,

dass die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt

wurden. Stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass

die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle.

Abgesehen davon entspreche die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der

altrechtlichen von Art. 38

Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung

massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2; vgl. BBl

1999.

2119).

2.2

Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die

vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur

aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE

119.

IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der

Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich

ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGr, 6.5.2010,6B_245/2010,

E. 2, www.bger.ch; BGE 125 IV 113

E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten

des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu

seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 6.5.2010,6B_245/2010,

E. 4.2, www.bger.ch; BGE 124 IV 193

E. 3). Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die

Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten

Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr,

20.1

,6A.86/2002, E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der

zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung

kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose

relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein

gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben des Beschwerdeführers zu verneinen (BGE

133.

IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19.1.2010,

6B_961/2009, E. 2.2.3, www.bger.ch). Im Fall eines zum gewerbsmässigen

Delinquieren in die Schweiz gekommenen Ausländers erwog das Bundesgericht,

weitere Umstände – etwa die positive Entwicklung des Täters im Strafvollzug –

müssten eine günstige Prognose zulassen (BGE 101 Ib 152). In BGE 103 Ib 27

E. 1 hielt das Bundesgericht fest, nach ständiger

Praxis des Kassationshofes dürfe allein aus einwandfreiem Verhalten in der

Anstalt nicht ohne Weiteres auf künftige Bewährung geschlossen werden; gerade

schwere Berufsverbrecher pflegten sich in eigenem Interesse im Strafvollzug

mustergültig aufzuführen, nach der Entlassung aber ihre

kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen.

2.4

Gemäss der

Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige

Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten

indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, Bern 2007 Art. 86 Rz. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug

dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses

reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Andrea

Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB

N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall – wie bereits nach dem alten Recht

– die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel, Praxiskommentar,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 StGB N. 7 f.).

2.5

Bei der

Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis Prognoseinstrumente von

grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch operationalisierte

Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer

Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch treffsichere

Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose allerdings nicht

alleine oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten

beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die

Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten

Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES

– kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten

eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines

transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr,

9.4

,6B_722/2007, E. 4.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Das Amt

für Justizvollzug war aufgrund von Gutachten, Fach- und Vollzugsberichten zum

Schluss gekommen, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum heutigen

Zeitpunkt noch nicht angezeigt sei, weil er die Legalprognose im Verlauf des

Strafvollzugs nicht in genügendem Ausmass habe verbessern können.

3.2

Die

Direktion der Justiz und des Innern erachtete die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht erfüllt. Sie

begründete dies mit dem weiterhin bestehenden Rückfallrisiko, dem hohen Gewicht

der gefährdeten Rechtsgüter, der nach dem Strafvollzug zu erwartenden

Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Möglichkeit, dass

der Beschwerdeführer die Legalprognose im Rahmen einer therapeutischen

Behandlung nachhaltig verbessern könne.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesuch um vorzeitige bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug hätte gutgeheissen werden müssen, da er zwei Drittel der

Strafe verbüsst habe und sich im Vollzug gut verhalten habe. Aus seinem nicht

zu beanstandenden Vollzugsverhalten hätte auf eine günstige Legalprognose

geschlossen werden müssen; diese wiederum rechtfertige seine bedingte

Entlassung. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Frage

der bedingten Entlassung mit jener der Durchführung einer ambulanten Massnahme

vermischt habe. Es möge zwar sein, dass sich im Rahmen einer ambulanten

Psychotherapie vereinzelt Optimierungen erzielen liessen. Doch die resozialisierende

Wirkung des Strafvollzugs dürfe nicht durch psychologische Massnahmen ersetzt

werden, zumal der Beschwerdeführer mit der Durchführung solcher Massnahmen ohnehin

nicht einverstanden sei. Die Vorinstanz sei überdies in Willkür verfallen,

indem sie angenommen habe, dass der Strafvollzug bei bestimmten Tätergruppen a

priori keine resozialisierende Wirkung zeitige. Schliesslich sei die Vorinstanz

zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot

gemäss Art. 8 BV berufen dürfe. Insgesamt gehe aus dem angefochtenen

Entscheid nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte vorzeitige

Entlassung verweigert werde.

4.

4.1

Aus den

Akten ergibt sich, dass sämtliche Behörden und Gutachter seit Beginn des

Strafvollzugs von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

ausgingen. Bereits im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2008 wurde

eine Rückfallgefahr bejaht. Am 3. März 2009 schloss der Sonderdienst

aufgrund des jungen Alters, den einschlägigen Vorstrafen und dem ungewöhnlichen

Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers auf eine hohe

Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Körperverletzungen und

Eigentumsdelikte. Im Zwischenbericht vom 22. Juli 2009 erwog der

Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD), dass ein deutliches Rückfallrisiko

für einschlägige Straftaten bestehe, dass eine Fortführung der therapeutischen

Massnahmen nötig und eine bedingte Entlassung abzulehnen sei. Im neusten

Zwischenbericht vom 21. Januar 2010 kam der PPD zum Schluss, dass nach wie

vor von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (Gewaltdelikte)

auszugehen sei. Es sei noch keine ausreichende Veränderung deliktrelevanter

Problembereiche bewirkt worden; v.a. in Bezug auf dissoziale Anteile stünden

grössere Entwicklungsschritte noch aus. Fragezeichen bestünden ferner bezüglich

der Offenheit gegenüber einer Therapie. Im Übrigen sei der Eindruck entstanden,

der Beschwerdeführer verhalte sich taktisch und im Sinn sozialer Erwünschtheit.

Der PPD stützte seine Erkenntnisse unter anderem auf eine FOTRES-Bewertung vom

7.

Januar 2010, die Verlaufsdokumentation der therapeutischen Behandlung,

den Jahresbericht vom 21. Juli 2009 sowie eigene Erfahrungen und

Beobachtungen während des Therapieverlaufs.

4.2

Unbestritten

ist, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug insgesamt gut verhalten

hat. Aus diesem Umstand allein darf jedoch entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden. Zu

berücksichtigen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung vielmehr auch weitere

Kriterien, insbesondere die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen

Taten, eine allfällige Besserung oder die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse (vgl. oben, E. 2.2–2.4). Ferner ist zu beachten, dass

das korrekte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nach Auffassung von

Fachleuten lediglich eine vollzugsstrategische Anpassungsleistung innerhalb der

Strafanstalt darstellt.

4.3

Vor dem

Hintergrund der in E. 4.1 dargelegten Gutachten und Fachberichte ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einem beachtlichen Rückfallrisiko des

Beschwerdeführers ausgingen. Die Beurteilung der Fachleute beruht auf einer

Gesamtwürdigung, die alle gemäss der Rechtsprechung relevanten Kriterien mit

einbezieht (vgl. E. 2.2 und 2.3). Inwiefern eine Verletzung der

Rechtsgleichheit vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Sämtliche Gutachten und Fachberichte

kommen in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zur selben (negativen)

Prognose; sie sind nachvollziehbar, angemessen begründet und stützen sich auf

eine hinreichend umfangreiche und aktuelle Datenbasis. Die Kritik des Beschwerdeführers

an den Schlüssen der Gutachter und Behörden erweist sich als unsubstanziiert

und vermag diese nicht infrage zu stellen.

4.4

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers liegt der Grund für die verweigerte

bedingte Entlassung nicht etwa darin, dass die im Jahr 2008 angeordnete

therapeutische Massnahme bis anhin noch nicht durchgeführt wurde. Vielmehr

verhält es sich gerade umgekehrt: Sowohl die Verweigerung der bedingten

Entlassung als auch die Durchführung therapeutischer Massnahmen liegen darin

begründet, dass von einer ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers

auszugehen ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen

unter anderem deshalb auf ein Rückfallrisiko des Beschwerdeführers schlossen,

(1) weil die bisherige Therapie die deliktrelevanten Problembereiche

(dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Aggressionsfokus, Suchtproblematik)

noch nicht genügend zu beeinflussen vermochte, (2) weil sich seine

Steuerungsfähigkeit hinsichtlich aggressiver Durchbrüche – insbesondere im

Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol – nicht wesentlich verbessert hat und

(3) weil keine relevanten Entwicklungen erkennbar sind in Bezug auf die

Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seine Introspektionsfähigkeit und sein

Bewusstsein für die Deliktsdynamik.

4.5

Schliesslich

ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2 und 2.3) auch

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose

des Beschwerdeführers mit berücksichtigte, dass er während eines laufenden

Strafverfahrens rückfällig wurde, dass eine Verletzung gewichtiger Rechtsgüter

– Leib und Leben sowie Eigentum – vorliegt und dass die geringe Dauer der

Reststrafe sowie der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der

Schweiz für eine erhöhte Rückfallgefahr sprechen.

4.6

Insgesamt

haben die Vorinstanzen mit ihrer Gesamtwürdigung in Bezug auf das künftige

Wohlverhalten des Beschwerdeführers ihr Ermessen nicht überschritten und eine

vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als

unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…