VB.2010.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00203
2. Juni 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12354)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00203
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Gesetzliche Grundlagen und bundesgerichtliche Kriterien zur bedingten Entlassung (E. 2).
Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen: Einzig sein Wohlverhalten im Strafvollzug spricht für eine günstige Legalprognose. Einer bedingten Entlassung entgegen stehen jedoch (1.) diverse - zum Teil auf FOTRES gestützte - Fachgutachten, die von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen, (2.) ein Rückfall, der während des Strafverfahrens erfolgte, (3.) das hohe Gewicht der verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben) sowie (4.) die geringe Restdauer der Strafe und der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz (E. 4).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FOTRES
GESAMTWÜRDIGUNG
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLRISIKO
STRAFVOLLZUG
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I StGB
Art. 86 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00203
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. September 2007 wurde A vom Bezirksgericht
Zürich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von
Fr. 1'000.- bestraft wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung der Verkehrsregeln.
Während des laufenden Strafverfahrens – nach erstandener Untersuchungshaft von
64 Tagen – delinquierte A erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. November
2008 wurde er der schweren Körperverletzung, des qualifizierten Raubes, der
versuchten räuberischen Erpressung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (abzüglich 434 Tagen
bereits erstandenen Freiheitsentzugs) als Zusatzstrafe zur am 20. September
2007 ausgesprochenen Strafe bestraft; zudem ordnete das Gericht eine ambulante
Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen
Störungen) an. Dieses Urteil wurde am 10. Dezember 2009 rechtskräftig. Das
effektive Strafende fällt auf den 27. August 2010; zwei Drittel der Strafe
waren am 27. August 2009 verbüsst. Der Strafvollzug erfolgt zurzeit in der
Strafanstalt Pöschwies.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte A um
vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 2. Februar 2010
wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sonderdienst) dieses
Begehren ab. Kurz zuvor – am 19. Januar 2010 – hatte das Amt verfügt, dass
die am 4. November 2008 angeordnete ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt
werde.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Sonderdienstes vom 2. Februar
2010.
erhob A am 9. März 2010 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des
Innern am 31. März 2010 abwies.
III.
Am 23. April 2010 gelangte A mit Beschwerde gegen die
Verfügung der Direktion vom 31. März 2010 an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die bedingte Entlassung aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Kantons Zürich.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 30. April 2010
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der
Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010, wobei sie unter anderem auf eine
Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. April 2010 verwies.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter
dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats
über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November
2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1
BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGE 135 I 6
E. 2).
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b
und 3 VRG; vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 1, www.vgrzh.ch).
Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er
einzelrichterlich zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Auf
den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte
Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang
erfuhren auch die Bestimmungen über die bedingte Entlassung, die neu in Art. 86
ff. StGB geregelt sind, Änderungen. Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 86
Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel
der Strafe, mindestens aber 3 Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen. In Bezug auf die Legalprognose wird damit
nicht mehr wie vor der Gesetzesrevision positiv verlangt, es müsse erwartet
werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass
zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.
Das Bundesgericht schliesst aus der neuen Formulierung von Art. 86 StGB,
dass die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt
wurden. Stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass
die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle.
Abgesehen davon entspreche die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der
altrechtlichen von Art. 38
Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung
massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2; vgl. BBl
1999.
2119).
2.2
Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die
vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur
aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE
119.
IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der
Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich
ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGr, 6.5.2010,6B_245/2010,
E. 2, www.bger.ch; BGE 125 IV 113
E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 6.5.2010,6B_245/2010,
E. 4.2, www.bger.ch; BGE 124 IV 193
E. 3). Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die
Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten
Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr,
20.1
,6A.86/2002, E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der
zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung
kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose
relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein
gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben des Beschwerdeführers zu verneinen (BGE
133.
IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19.1.2010,
6B_961/2009, E. 2.2.3, www.bger.ch). Im Fall eines zum gewerbsmässigen
Delinquieren in die Schweiz gekommenen Ausländers erwog das Bundesgericht,
weitere Umstände – etwa die positive Entwicklung des Täters im Strafvollzug –
müssten eine günstige Prognose zulassen (BGE 101 Ib 152). In BGE 103 Ib 27
E. 1 hielt das Bundesgericht fest, nach ständiger
Praxis des Kassationshofes dürfe allein aus einwandfreiem Verhalten in der
Anstalt nicht ohne Weiteres auf künftige Bewährung geschlossen werden; gerade
schwere Berufsverbrecher pflegten sich in eigenem Interesse im Strafvollzug
mustergültig aufzuführen, nach der Entlassung aber ihre
kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen.
2.4
Gemäss der
Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige
Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten
indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, Bern 2007 Art. 86 Rz. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug
dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses
reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Andrea
Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB
N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall – wie bereits nach dem alten Recht
– die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel, Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 StGB N. 7 f.).
2.5
Bei der
Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis Prognoseinstrumente von
grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch operationalisierte
Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer
Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch treffsichere
Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose allerdings nicht
alleine oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten
beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die
Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten
Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES
– kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten
eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines
transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr,
9.4
,6B_722/2007, E. 4.2, www.bger.ch).
3.
3.1
Das Amt
für Justizvollzug war aufgrund von Gutachten, Fach- und Vollzugsberichten zum
Schluss gekommen, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum heutigen
Zeitpunkt noch nicht angezeigt sei, weil er die Legalprognose im Verlauf des
Strafvollzugs nicht in genügendem Ausmass habe verbessern können.
3.2
Die
Direktion der Justiz und des Innern erachtete die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht erfüllt. Sie
begründete dies mit dem weiterhin bestehenden Rückfallrisiko, dem hohen Gewicht
der gefährdeten Rechtsgüter, der nach dem Strafvollzug zu erwartenden
Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Möglichkeit, dass
der Beschwerdeführer die Legalprognose im Rahmen einer therapeutischen
Behandlung nachhaltig verbessern könne.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesuch um vorzeitige bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug hätte gutgeheissen werden müssen, da er zwei Drittel der
Strafe verbüsst habe und sich im Vollzug gut verhalten habe. Aus seinem nicht
zu beanstandenden Vollzugsverhalten hätte auf eine günstige Legalprognose
geschlossen werden müssen; diese wiederum rechtfertige seine bedingte
Entlassung. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Frage
der bedingten Entlassung mit jener der Durchführung einer ambulanten Massnahme
vermischt habe. Es möge zwar sein, dass sich im Rahmen einer ambulanten
Psychotherapie vereinzelt Optimierungen erzielen liessen. Doch die resozialisierende
Wirkung des Strafvollzugs dürfe nicht durch psychologische Massnahmen ersetzt
werden, zumal der Beschwerdeführer mit der Durchführung solcher Massnahmen ohnehin
nicht einverstanden sei. Die Vorinstanz sei überdies in Willkür verfallen,
indem sie angenommen habe, dass der Strafvollzug bei bestimmten Tätergruppen a
priori keine resozialisierende Wirkung zeitige. Schliesslich sei die Vorinstanz
zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot
gemäss Art. 8 BV berufen dürfe. Insgesamt gehe aus dem angefochtenen
Entscheid nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte vorzeitige
Entlassung verweigert werde.
4.
4.1
Aus den
Akten ergibt sich, dass sämtliche Behörden und Gutachter seit Beginn des
Strafvollzugs von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
ausgingen. Bereits im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2008 wurde
eine Rückfallgefahr bejaht. Am 3. März 2009 schloss der Sonderdienst
aufgrund des jungen Alters, den einschlägigen Vorstrafen und dem ungewöhnlichen
Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers auf eine hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Körperverletzungen und
Eigentumsdelikte. Im Zwischenbericht vom 22. Juli 2009 erwog der
Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD), dass ein deutliches Rückfallrisiko
für einschlägige Straftaten bestehe, dass eine Fortführung der therapeutischen
Massnahmen nötig und eine bedingte Entlassung abzulehnen sei. Im neusten
Zwischenbericht vom 21. Januar 2010 kam der PPD zum Schluss, dass nach wie
vor von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (Gewaltdelikte)
auszugehen sei. Es sei noch keine ausreichende Veränderung deliktrelevanter
Problembereiche bewirkt worden; v.a. in Bezug auf dissoziale Anteile stünden
grössere Entwicklungsschritte noch aus. Fragezeichen bestünden ferner bezüglich
der Offenheit gegenüber einer Therapie. Im Übrigen sei der Eindruck entstanden,
der Beschwerdeführer verhalte sich taktisch und im Sinn sozialer Erwünschtheit.
Der PPD stützte seine Erkenntnisse unter anderem auf eine FOTRES-Bewertung vom
7.
Januar 2010, die Verlaufsdokumentation der therapeutischen Behandlung,
den Jahresbericht vom 21. Juli 2009 sowie eigene Erfahrungen und
Beobachtungen während des Therapieverlaufs.
4.2
Unbestritten
ist, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug insgesamt gut verhalten
hat. Aus diesem Umstand allein darf jedoch entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden. Zu
berücksichtigen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung vielmehr auch weitere
Kriterien, insbesondere die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen
Taten, eine allfällige Besserung oder die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse (vgl. oben, E. 2.2–2.4). Ferner ist zu beachten, dass
das korrekte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nach Auffassung von
Fachleuten lediglich eine vollzugsstrategische Anpassungsleistung innerhalb der
Strafanstalt darstellt.
4.3
Vor dem
Hintergrund der in E. 4.1 dargelegten Gutachten und Fachberichte ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einem beachtlichen Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers ausgingen. Die Beurteilung der Fachleute beruht auf einer
Gesamtwürdigung, die alle gemäss der Rechtsprechung relevanten Kriterien mit
einbezieht (vgl. E. 2.2 und 2.3). Inwiefern eine Verletzung der
Rechtsgleichheit vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Sämtliche Gutachten und Fachberichte
kommen in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zur selben (negativen)
Prognose; sie sind nachvollziehbar, angemessen begründet und stützen sich auf
eine hinreichend umfangreiche und aktuelle Datenbasis. Die Kritik des Beschwerdeführers
an den Schlüssen der Gutachter und Behörden erweist sich als unsubstanziiert
und vermag diese nicht infrage zu stellen.
4.4
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers liegt der Grund für die verweigerte
bedingte Entlassung nicht etwa darin, dass die im Jahr 2008 angeordnete
therapeutische Massnahme bis anhin noch nicht durchgeführt wurde. Vielmehr
verhält es sich gerade umgekehrt: Sowohl die Verweigerung der bedingten
Entlassung als auch die Durchführung therapeutischer Massnahmen liegen darin
begründet, dass von einer ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers
auszugehen ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen
unter anderem deshalb auf ein Rückfallrisiko des Beschwerdeführers schlossen,
(1) weil die bisherige Therapie die deliktrelevanten Problembereiche
(dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Aggressionsfokus, Suchtproblematik)
noch nicht genügend zu beeinflussen vermochte, (2) weil sich seine
Steuerungsfähigkeit hinsichtlich aggressiver Durchbrüche – insbesondere im
Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol – nicht wesentlich verbessert hat und
(3) weil keine relevanten Entwicklungen erkennbar sind in Bezug auf die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seine Introspektionsfähigkeit und sein
Bewusstsein für die Deliktsdynamik.
4.5
Schliesslich
ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2 und 2.3) auch
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose
des Beschwerdeführers mit berücksichtigte, dass er während eines laufenden
Strafverfahrens rückfällig wurde, dass eine Verletzung gewichtiger Rechtsgüter
– Leib und Leben sowie Eigentum – vorliegt und dass die geringe Dauer der
Reststrafe sowie der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der
Schweiz für eine erhöhte Rückfallgefahr sprechen.
4.6
Insgesamt
haben die Vorinstanzen mit ihrer Gesamtwürdigung in Bezug auf das künftige
Wohlverhalten des Beschwerdeführers ihr Ermessen nicht überschritten und eine
vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als
unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…