VB.2010.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00205
12. Mai 2010Deutsch28 min
(URT.2010.12497)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00205
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.05.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Stimmrechtsbeschwerde
Stimmrechtsbeschwerde
Zur Legitimation von Abstimmungskomitees (E. 1.2 ff.).
Das Vorliegen von Ausstandsgründen ist von Amtes wegen zu beachten. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen ist jedoch zulässig (E. 2.3 ff.).
Anfechtungsobjekt und Rechtsmittelfrist bei Stimmrechtsbeschwerden (E. 3).
Anforderungen an die behördliche Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Ist die Abstimmungszeitung kontradiktorisch ausgestaltet, sind die Anforderungen an die Ausgewogenheit der behördlichen Stellungnahme herabzusetzen (E. 5.2). Nicht zulässig ist es, die Argumente des Referendumskomitees in deutlich kleinerer Schriftgrösse darzustellen (E. 5.7).
Eine Abstimmung ist beim Vorliegen von Verfahrensmängeln nur aufzuheben, wenn Gründe für die Annahme bestehen, die Unregelmässigkeit habe den Ausgang der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst (E. 6.1).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUSSTAND
LEGITIMATION
POLITISCHE RECHTE
REFERENDUM
STIMMRECHTSBESCHWERDE
STIMMRECHTSREKURS
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I BV
Art. 34 BV
Art. 64 GPR
Art. 148 GPR
§ 5a VRG
§ 13 Abs. IV VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 19 Abs. I lit. c VRG
§ 21a VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 27b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00205
Entscheid
der 4. Kammer
vom 6. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Keiser,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
Referendumskomitee,
vertreten durch A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. Juni 2009 hiess der Grosse Gemeinderat der
Stadt Winterthur einen Kredit von 722'000 Franken für bauliche Anpassungen im
Anbau des Gebäudes Zeughausstrasse 76 zur Nutzung als Anlaufstelle für
Randständige gut. Mit Beschluss vom 12. August 2009 stellte der Stadtrat
Winterthur fest, dass das Referendum gegen den Kredit zustande gekommen sei,
und legte den 29. November 2009 als Abstimmungstermin fest.
Erwägungen
II.
Am 6. November 2009 erhoben A und B im
Namen des Referendumskomitees Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Winterthur.
Sie beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Stadtrats
Winterthur festzustellen, dass die Abstimmungsunterlagen irreführend seien. Der
Stadtrat sei anzuweisen, die Fehlinformationen zu korrigieren und den Stimmberechtigten
die korrigierten Abstimmungsunterlagen bis spätestens 16. November 2009
zuzustellen. Eventualiter sei die Abstimmung zu verschieben oder zu
wiederholen. Weiter sei der Stadtrat anzuweisen, künftig Falschaussagen zu
unterlassen. Die vom Referendumskomitee an den Stadtrat gerichteten Fragen
seien zu beantworten, wobei zusätzlich Einsicht zu gewähren sei in die
Verhandlungsprotokolle mit den Investoren für die Überbauung Arch Areal, das
Sicherheitskonzept sowie die Protokolle der vorberatenden Kommission. Bei einer
Verschiebung oder Wiederholung der Abstimmung sei der Aufwand für den
Abstimmungskampf angemessen zu entschädigen. Schliesslich sei dem Statthalter
des Bezirks Winterthur Einsicht in das bisherige und geplante Sicherheitskonzept
am bestehenden und am neuen Standort zu gewähren und ein entsprechender summarischer
Vergleich zu veröffentlichen.
Mit Beschluss vom 26. März 2010 wies
der Bezirksrat Winterthur den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er darauf eintrat.
Der Beschluss wurde A am 21. April 2010 zugestellt.
Die Vorlage war am 29. November 2009
mit 19'986 Ja-Stimmen gegen 12'210 Nein-Stimmen angenommen und das Abstimmungsergebnis
am 3. Dezember 2009 amtlich publiziert worden.
III.
Am 24. April 2010 erhoben A und B im
Namen des Referendumskomitees Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine angemessene Frist
zur Ergänzung der Beschwerde sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter
seien die Befangenheit der Bezirksräte E und F sowie der Umstand, dass der
Bezirksrat in der aktuellen Zusammensetzung keine unabhängige Beurteilung
vornehmen könne, festzustellen, weshalb die Stimmrechtsbeschwerde durch das
Verwaltungsgericht zu beurteilen sei. Schliesslich seien die in der
Stimmrechtsbeschwerde – gemeint ist wohl der Stimmrechtsrekurs – verlangten
Akten "als wichtig zu definieren und bei einer erneuten Beurteilung
beizuziehen".
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni
2010.
gewährte das Verwaltungsgericht eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung, um
die Beschwerde zu ergänzen.
Am 30. Juni/6. Juli 2010 reichten
A und B im Namen des Referendumskomitees eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragten
sie, "eine Stellungnahme der Aufsichtskommission der Rechtsanwälte des
Obergerichts des Kantons Zürich und der Justizdirektion des Kantons Zürich
einzuholen zur Frage der Befangenheit der Bezirksräte E und F, sowie der Anforderung
an Laien, diese im Voraus zu erkennen und zu rügen". Weiter seien folgende
Akten beizuziehen: die Protokolle der vorberatenden Kommission des Grossen
Gemeinderates Winterthur in Sachen Umbaukredit Anlaufstelle; die Grundbucheinträge
der Liegenschaft Zeughausstrasse 76; der "Brief der Eigentümerschaft
Katasternummern 01 und/oder 02 vom Januar 2010 an das Finanzamt der Stadt
Winterthur bezüglich Dienstbarkeiten zulasten Liegenschaft Zeughausstrasse
76", wobei eventualiter der (nicht namentlich genannte) Inhaber des Geschäfts
Z einzuvernehmen sei; die Liste der von der Stadt Winterthur wirklich geprüften
alternativen Standorte für eine Drogenanlaufstelle. Schliesslich wurde
beantragt, das Sicherheitskonzept der Stadt Winterthur für die Anlaufstelle an
der Zeughausstrasse 76 von einer Vertrauensperson des Verwaltungsgerichts –
genannt wird die Kantonspolizei Zürich – "bezüglich der durch die
Beschwerdeführer gemachten Aussagen zu prüfen".
Der Bezirksrat Winterthur hatte in seiner
Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 beantragt, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Winterthur, vertreten
durch den Stadtrat, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010 das
Gleiche.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli
2010.
ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum
Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige
Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des
bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431
E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem
Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden
Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts indes nichts. Das Verwaltungsgericht ist seit Inkrafttreten
der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 für Beschwerden gegen Anordnungen
auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86
Abs. 2 f. und Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110], § 5 der Verordnung des
Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz
über das Bundesgericht vom 20. November 2006 [OS 61, 480 f.] in Verbindung
mit a§§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 2 VRG; BGr, 29. Juni
2009,1C_124/2009, E. 2, www.bger.ch; VGr, 4. November 2009,
VB.2009.00385, E. 1.1, www.vgrzh.ch).
1.2
Die
Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde steht nach § 21a in Verbindung mit
§ 49 VRG den Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises
(lit. a), den politischen Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden
Wahl- oder Abstimmungskreis tätig sind (lit. b), sowie den betroffenen
Gemeindebehörden (lit. c) zu. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz umschreibt
damit die Legitimation in § 21a lit. b leicht abweichend zur
bisherigen, nunmehr durch das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
abgelösten Regelung von a§ 148 lit. b des Gesetzes über die politischen
Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161). Der Gehalt der Regelung
soll durch die Änderung aber nicht berührt werden (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 29. April 2009, ABl 2009, 963), sodass an die bisherige
Rechtslage angeknüpft werden kann.
1.3
Gemäss
Weisung des Regierungsrats vom 28. August 2002 zum Gesetz über die politischen
Rechte sind Initiativkomitees auch dann legitimiert, wenn sie nicht als juristische
Person ausgestaltet sind (ABl 2002, 1635; siehe dagegen VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00509, E. 1.2, www.vgrzh.ch). § 61 Abs. 3 der
Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR,
LS 161.1) verleiht dabei dem Vertreter eines Initiativkomitees die
Berechtigung, im Namen der anderen Mitglieder zu handeln. Es ist daher nicht
notwendig, dass die Komiteemitglieder bei fehlender Rechtspersönlichkeit des
Komitees gemäss den Regeln über die einfache Gesellschaft im Sinn von
Art. 530 ff. des Obligationenrechts ein Rechtsmittel gemeinsam einlegen
(anders noch VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00509, E. 1.2.3,
www.vgrzh.ch). Für Referendumskomitees fehlt allerdings eine entsprechende
Regelung. § 68 Abs. 1 VPR verweist bloss auf die §§ 64 und 65
VPR. Es ist indes nicht einzusehen, weshalb in Fragen der Vertretungsbefugnis
zwischen Initiativkomitees einerseits und Referendumskomitees andererseits zu
unterscheiden ist. § 61 Abs. 3 VPR ist deshalb hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis auch auf Referendumskomitees anzuwenden.
1.4
Als
Beschwerdeführer ist vorliegend das Referendumskomitee zu betrachten. Wohl
führen Rekurs- und Beschwerdeschrift wie auch die Beschwerdeergänzung das Logo
des Vereins S und figuriert Letzterer jeweils als Absender. Ausserdem wird in
der Beschwerde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand mit der Begründung beantragt,
dem Verein S fehlten als gemeinnützigem Verein die finanziellen Mittel. Das
Rubrum der drei Schreiben nennt indes stets das Referendumskomitee als Verfahrenspartei.
Die Parteistellung des Komitees wird in der Beschwerdeergänzung vom
30.
Juni/6. Juli 2010 ausdrücklich bekräftigt. Das Komitee setzt sich
gemäss Angaben der Rekursschrift aus A und B, den übrigen Mitgliedern des
Vorstands des Vereins S sowie "weiteren stimmberechtigten
Privatpersonen" zusammen. Vertreter des Komitees im Sinn von § 61
Abs. 3 VPR ist A.
2.
2.1
Der
Ausstand im Verwaltungsverfahren ist auf kantonaler Ebene in § 5a VRG
geregelt. Die Bestimmung enthält eine Generalklausel betreffend den Ausstand
von Personen, die in der Sache persönlich befangen erscheinen; § 5a
Abs. 1 lit. a–c VRG zählt drei Ausstandskategorien auf: persönliches
Interesse in der Sache, Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei,
Vertretung einer Partei bzw. Tätigwerden für eine Partei in der gleichen Sache
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 3, 10 ff.).
Mit der Regelung in § 5a VRG bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für die
Anwendung der Ausstandsbestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976 (GVG, LS 211.1). Soweit sich § 5a VRG allerdings als
unvollständig erweist, lassen sich die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
analog anwenden. Dies gilt namentlich in verfahrensmässiger Hinsicht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 2).
2.2
Erweist
sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend, gelangen die sich unmittelbar
aus der Verfassung ergebenden Garantien zum Zug. Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleist, dass
keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise
oder zugunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert
werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht
und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann (BGE 124 I 121
E. 3, 126 I 235 E. 2a).
2.3
Das
Vorliegen von Ausstandsgründen ist von Amtes wegen zu beachten. Es darf
grundsätzlich nicht vom Willen einer Verfahrenspartei abhängen, ob ein
Behördenmitglied sein Amt ausüben kann. Jedes Behördenmitglied ist
verpflichtet, gesetzliche Hindernisse für seine Mitwirkung zu beachten und
selbst dann in den Ausstand zu treten, wenn keine Partei Einwände erhebt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9 f.). Die Parteien können die Rüge
der Befangenheit sowohl im Vorfeld eines Verfahrens wie auch nach dessen
Abschluss vorbringen. Es verstösst aber gegen Treu und Glauben, die Rüge erst
im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt werden können (BGr, 17. Dezember 2002,6P.93/2002,
E. 1.1, www.bger.ch; BGE 121 I 225 E. 3). Ablehnungsbegehren
sind deshalb ohne Verzug, das heisst nach Kenntnis des Organmangels bei erster
Gelegenheit, geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis hat oder
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste und sich dennoch auf
den Prozess einlässt, kann den Anspruch auf spätere Geltendmachung verwirken
(vgl. BGE 118 Ia 282 E. 5a, 124 I 121 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 5; Christoph Leuenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008,
Art. 30 N. 16). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, hat sie die ordentliche
Besetzung eines Gerichts zu kennen, sodass ein Ausstandsbegehren vorab zu
stellen ist (BGE 117 Ia 322 E. 1c). Für den Zeitpunkt der Rüge nicht
entscheidend sein kann im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
die Unterscheidung zwischen Ausschlussgründen, die von Amtes wegen zu beachten
sind, und Ablehnungsgründen, die von einer Partei oder dem Richter selbst
geltend zu machen sind (siehe dazu BGE 118 Ia 282 E. 6c, 117 Ia 322
E. 1c). Diese Unterscheidung ist § 5a VRG fremd (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 10).
2.4
Die
Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt regelmässig eine schwerwiegende Verletzung
der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen
Interessenlage die Kassation des unter Mitwirkung eines ausstandspflichtigen
Behördenmitglieds gefassten Entscheids zur Folge. Ob die betreffende Anordnung
nichtig oder bloss anfechtbar ist, hängt in erster Linie von der Schwere der
Verletzung ab. Möglich ist indes ein Verzicht auf die Geltendmachung von
Ausstandsgründen. Ein solcher darf aber nicht leichthin angenommen werden (BGE
118.
Ia 282 E. 4b). Haben die Verfahrensbeteiligten auf die Geltendmachung
von Ausstandsgründen ausdrücklich verzichtet, sind nach Treu und Glauben sowohl
Nichtigkeit wie Anfechtbarkeit aufgrund von Ausstandsgründen ausgeschlossen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 7).
2.5
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer rechtsgültig auf die Rückweisung aufgrund allfälliger
Ausstandsgründe verzichtet. So beantragt er lediglich, es sei die Befangenheit
der Bezirksräte E und F festzustellen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz lehnt
er dagegen ab, da diese nicht in der Lage sei, eine unabhängige Beurteilung der
Streitsache vorzunehmen. Entsprechend sei die Angelegenheit durch das
Verwaltungsgericht zu beurteilen. Das Feststellungsbegehren wiederum erweist
sich als unzulässig. Kann in einer Angelegenheit – wie vorliegend – ein
Gestaltungsurteil erwirkt werden, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Indem der Beschwerdeführer eine Rückweisung
bei Befangenheit der beiden Bezirksräte ablehnt, spricht er sich gegen ein
Gestaltungsurteil aus. Die Fragen, ob die beiden genannten Bezirksräte in den
Ausstand hätten treten sollen und ob der Beschwerdeführer den Anspruch auf
spätere Geltendmachung verwirkt hat, können daher offen gelassen werden.
2.6
Nach dem
Gesagten ist auch der der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos,
Stellungnahmen der Aufsichtkommission über die Rechtsanwälte sowie der
Justizdirektion zur Frage der Befangenheit der genannten Bezirksräte einzuholen.
Der Antrag steht überdies im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen gemäss § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 79 ff.).
3.
3.1
In
Stimmrechtssachen können sämtliche Handlungen staatlicher Organe, welche die
politische Stimmberechtigung oder Volksabstimmungen betreffen, angefochten
werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Mit dieser offenen
Formulierung, die an den mittlerweile abgelösten a§ 147 Abs. 2 GPR
anknüpft, kann sichergestellt werden, dass das Anfechtungsobjekt nicht enger
gefasst wird, als sich dies aus der Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwerde
ergibt (vgl. ABl 2002, 1634). Die Rechtsmittelfrist beträgt mit Inkrafttreten
des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts fünf
Tage (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2
Gemäss
Praxis des Bundesgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist bei Stimmrechtsbeschwerden,
welche sich gegen Vorbereitungshandlungen zu einer Wahl oder Abstimmung
richten, mit der Eröffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu
laufen. Diese Anordnung bildet in einem solchen Fall das Anfechtungsobjekt,
während die Wahl oder Abstimmung selbst nur als Vollzugsakt der früheren, als
mangelhaft gerügten Anordnung erscheinen. Stimmrechtsbeschwerden, die sich
gegen Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen wenden, müssen
deshalb direkt im Anschluss an die Vorbereitungshandlung innert der
Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterlässt dies der Stimmberechtigte,
obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten oder zumutbar war,
kann er allfällige Mängel im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung nicht mehr im
Anschluss an deren Ergebnis geltend machen (BGE 121 I 1 E. 3b,
118.
Ia 271 E. 1d; siehe auch VGr, 4. November 2009,
VB.2009.00385, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch). Vom Grundsatz, dass gegen
Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Anordnung innert der
Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde zu erheben ist, ist nur abzuweichen,
"wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder wenn spezielle
Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen" (BGE
110.
Ia 179 E. 2a). Die Rechtsmittelfrist in Stimmrechtssachen
ist dabei aber so zu handhaben, dass dem Stimmbürger das Beschreiten des
Rechtsweges nicht praktisch unmöglich gemacht wird; insbesondere ist die Erkennbarkeit
von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten nicht leichthin zu bejahen und
dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels
gestellt werden (BGr, 4. Oktober 2004,1P.206/2004, E. 2.2, www.bger.ch).
3.3
Vorliegend
richtet sich die Beschwerde gegen die Abstimmungszeitung der Stadt Winterthur
für die Volksabstimmung vom 29. November 2009. Die Abstimmungszeitung wurde
zwischen dem 2. und 7. November 2009 verschickt. Der Beschwerdeführer erhob
am 6. November 2009 fristgerecht Stimmrechtsrekurs. Für andere der
Beschwerdegegnerin zuzurechnende Vorbereitungshandlungen, die vom Beschwerdeführer
gerügt werden – etwa Aussagen von Stadträtin H in einem Zeitungsbericht vom 27. Februar
2009.
– war die Rechtsmittelsfrist am 6. November 2009 indes abgelaufen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegründe in Stimmrechtssachen richten sich nach den allgemeinen Regeln
von § 20 VRG (siehe ABl 2009, 946). Zu beachten ist insbesondere
die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV),
welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs.
2.
BV) schützt. Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die
staatlichen Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen
freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und
unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
4.2
Nach der
Praxis des Bundesgerichtes müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so
ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des
Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv
Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen
Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden.
Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum
Ausdruck bringt. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen
gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung
treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1; VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00509, E. 3, www.vgrzh.ch, dort auch zum Folgenden).
4.3
Aus Art. 34 Abs. 2 BV folgt namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf
korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (vgl. BGE
121.
I 138 E. 3). Bei Wahlen ist die Praxis strenger als bei Abstimmungen,
da den Behörden bei Sachentscheiden auch eine (beschränkte) Beratungsfunktion
zukommt (vgl. BGE 118 Ia 259 E. 3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zwar gewisse behördliche Interventionen
in den Meinungsbildungsprozess vor Sachabstimmungen zulässig. Dazu gehören namentlich
die Abstimmungserläuterungen der Exekutive, in denen eine Vorlage zur Annahme
oder Ablehnung empfohlen wird. Hingegen stellt es eine unerlaubte Beeinflussung
dar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über
den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in
unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und dabei (stimm- und
wahlrechtliche) gesetzliche Vorschriften verletzt oder sich in anderer Weise
verwerflicher Mittel bedient. Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen
Informationen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe
dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und
Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder
wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.
lediglich ungenau und unvollständig sind. Aus der Pflicht zur objektiven
Information folgt nicht, dass sich die Behörde in der Abstimmungserläuterung mit
jeder Einzelheit der Vorlage zu befassen hätte oder dass
sie sämtliche Einwendungen erwähnen müsste, die gegen die Vorlage erhoben
werden könnten. Das ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht
keineswegs das einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess
darstellt und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage
sprechenden Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können
und sollen. Unzulässig wäre es, in den Abstimmungserläuterungen für den
Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken (vgl. zum
Ganzen BGE 130 I 290 E. 3.2, 119 Ia 271 E. 3 f.; Michel
Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003,
S. 182 ff., 250 ff.; Gerold Steinmann, Interventionen des
Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP 1996, S. 255 ff.,
260.
f.).
Behördliche Informationen
müssen qualitativ und quantitativ ausreichend sowie in ihren Kernaussagen
sachbezogen, ausgewogen und seriös sein, um die Willensbildung der Stimmberechtigten
nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht zu verfälschen (vgl.
Besson, S. 183). Dabei dürfen behördliche Verlautbarungen in Abstimmungsunterlagen
aber durchaus auch wertende Stellungnahmen zu rechtspolitischen Ermessensfragen
enthalten, solange jene sachlich vertretbar erscheinen (vgl. Besson,
S. 189 f.). Der stimmberechtigten Person kann zugemutet werden, sich
nötigenfalls aus anderen geeigneten Quellen näher zu informieren, falls aus
ihrer persönlichen Sicht spezifische Fragen (etwa fachjuristischer oder
technischer Natur) auftauchen (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 290 E.
4.1
S. 297; Besson, S. 93 f.).
5.
5.1
Streitgegenstand ist wie ausgeführt die Abstimmungszeitung des
Stadtrats. Materiell geht es um die Frage, ob die Stimmberechtigten durch
die Angaben in der Abstimmungszeitung irregeführt worden sind. Nicht Gegenstand
des Verfahrens bildet demgegenüber die Frage, ob – wie es der Beschwerdeführer
insinuiert – der Grosse Gemeinderat vom Stadtrat getäuscht worden ist. Es ist
daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, was der Stadtrat
gegenüber den zuständigen Kommissionsmitgliedern kommuniziert hat, sondern
welche Angaben er gegenüber den Stimmberechtigten in der Abstimmungszeitung
gemacht und ob diese Angaben den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV
genügen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der
Kommissionsprotokolle erübrigt sich deshalb.
5.2
Gemäss
§ 64 Abs. 1 GPR wird zu jeder Abstimmungsvorlage
ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst.
Ihm ist bei einem Referendum eine Stellungnahme des Referendumskomitees
gegenüberzustellen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR). Die
Abstimmungszeitung gestaltet sich so kontradiktorisch: Dem Beleuchtenden
Bericht, welcher die Abstimmungsempfehlung von Exekutive und Parlament
begründet, steht die Meinung des Referendumskomitees gegenüber. Entsprechend
sind die Anforderungen an die Ausgewogenheit der behördlichen Stellungnahme
herabzusetzen. Die Behörde braucht die für das Referendum sprechenden Argumente
nicht ebenfalls aufzulisten. Dies geschieht in der Stellungnahme des
Referendumskomitees. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beleuchtende
Bericht weder falsche Informationen enthalten noch irreführend sein darf (vgl.
VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00509, E. 3.2 f., www.vgrzh.ch).
5.3
Der Beschwerdeführer rügt Ungereimtheiten bei der Information der
Stimmbürgerschaft über die Platzverhältnisse an der Zeughausstrasse 76. Die
Liegenschaft an der Zeughausstrasse 76 besteht aus zwei Teilen: einem
Hauptgebäude und einem Anbau, wobei die Anlaufstelle im Anbau untergebracht
werden soll. Der referendumspflichtige Kreditbeschluss des Grossen
Gemeinderates vom 15. Juni 2009 bezog sich einzig auf die baulichen
Anpassungen des Anbaus. Die Kosten für die Renovation des Hauptgebäudes waren Gegenstand
eines separaten Beschlusses (siehe die Weisung des Stadtrats). Das Hauptgebäude
wird vom Departement Soziales gemietet, das auch für die Anlaufstelle verantwortlich
ist.
Der Beschwerdeführer macht nun sinngemäss
geltend, der Stadtrat habe die Aufenthaltsfläche für die Benutzer der Anlaufstelle
falsch angegeben. So seien Räumlichkeiten des Hauptgebäudes zur
Aufenthaltsfläche hinzugezählt worden, obschon sie bloss als Gruppenräume oder
Sitzungszimmer benutzt werden könnten. Mit diesem Vorgehen habe der Stadtrat
der zuvor vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Kritik entgegentreten wollen,
die neue Anlaufsstelle an der Zeughausstrasse 76 biete den Benutzern nicht mehr
Platz. Tatsächlich aber, so bringt der Beschwerdeführer vor, biete der Anbau an
der Zeughausstrasse "im besten Fall" etwa gleichviel Aufenthaltsraum,
nämlich 110 m², wie die bisherige Anlaufstelle an der Meisenstrasse, die über
eine Fläche von 100 m² verfüge.
Zentrales Argument für den Umbraukredit bildet
in der Abstimmungszeitung die Verfügbarkeit eines Aussenraums. Dieser Aspekt
wird bereits in der Einleitung hervorgehoben, wo es heisst, der bisherige
Standort sei nicht mehr geeignet, da insbesondere ein Aussenraum fehle. Die
Liegenschaft an der Zeughausstrasse erfülle hingegen die Anforderungen an einen
neuen Standort: sie sei zentrumsnah, nicht in einem Wohnquartier gelegen und
auf drei Seiten von Strassen umgeben. Auf der Folgeseite heisst es, der
bisherige Standort der Anlaufstelle verfüge über keinen Aussenraum, "der
in Spitzenzeiten auch eine zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeit" schaffe.
Seit die Anlaufstelle rauchfrei sei, müsse vor dem Gebäude geraucht werden, was
zu Menschenansammlungen auf dem Trottoir führe. Dieser Zustand sei
unbefriedigend. Ein weiteres Mal werden die Vorzüge des Aussenraums im
Abschnitt über die Räumlichkeiten erwähnt: Der Aussenplatz von 60 m² könne auch
bei schlechtem Wetter genutzt werden, da ein Teil durch das Vordach geschützt
werde. Der bisherige Standort verfüge hingegen über keinen Aussenraum (a.a.O.,
S. 9). Schliesslich kommt der Aussenraum beim Hinweis auf die Behandlung
des Geschäfts im Grossen Gemeinderat zur Sprache. Für die Ratsmehrheit
überzeuge der Standort an der Zeughausstrasse dank der Räumlichkeiten, des
Aussenraums und der zentrumsnahen Lage.
Die vom Beschwerdeführer wiederholt
thematisierte Fläche, die den Benutzern zur Verfügung steht, wird in der Abstimmungszeitung
im Gegensatz zum Aussenraum nur einmal erwähnt. Im Abschnitt über die
Räumlichkeiten heisst es, an der Zeughausstrasse 76 stehe mit der neu
eingebauten Galerie und dem Aussenraum eine grössere Fläche zur
Verfügung als heute. Der Aufenthaltsraum messe inklusive Galerie 110.6 m², die
beiden Räume im Hauptgebäude 21.2 und 24.7 m². Total ergebe sich eine
Aufenthaltsfläche von 156.5 m², zu der noch der Aussenplatz von 60 m²
hinzuzählen sei. Am bisherigen Standort an der Meisenstrasse betrage die
Aufenthaltsfläche dagegen 100 m², wobei an beiden Standorten Büroräumlichkeiten,
sanitäre Anlagen, Lagerräume und Waschküche nicht einberechnet seien.
Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass
in der Abstimmungszeitung die Frage der nutzbaren Fläche bloss einen Nebenaspekt
bildete. Weiter wird deutlich, dass am neuen Standort dank des Aussenraums auch
ohne die beiden Räume im Hauptgebäude eine grössere Aufenthaltsfläche zur
Verfügung steht als an der Meisenstrasse. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
inwiefern mit der Erwähnung der beiden Räume, die nach Angaben in der Abstimmungszeitung
für Gespräche, Kurse oder Diskussionsgruppen genutzt werden können, die
Stimmberechtigten getäuscht worden sein sollen. Der Einwand des Beschwerdeführers,
die beiden Räume vergrösserten bloss das "generelle Raumangebot",
nicht aber den "Aufenthaltsraum", übersieht, dass – wenn man denn auf
Begrifflichkeiten abstellen will – auch ein Gespräch, ein Kurs oder eine
Gruppendiskussion Raum voraussetzt, in dem sich die Nutzer aufhalten. Der
Stadtrat hat insofern zu Recht geltend gemacht, der Umstand, dass die beiden
Räume über eine separate Tür betreten werden müssten, bedeute nicht, dass sie
nicht zum Angebot der Anlaufstelle gehörten. Der Argumentation des
Beschwerdeführers könnte nur gefolgt werden, wenn der freie Zugang zum
entscheidenden Kriterium für die Zuordnung zur Aufenthaltsfläche erhoben würde.
Konsequenterweise wäre dann aber auch der frei zugängliche Aussenraum zur
Aufenthaltsfläche hinzuzählen, sodass am Standort an der Zeughausstrasse
wiederum mehr Platz zur Verfügung stünde.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der
Stadtrat, wie ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die zwei Räume im
Hauptgebäude nur aus abstimmungstaktischen Gründen als Aufenthaltsfläche
definiert hätte. Hierfür bestehen aber keine Anzeichen. Anders als der
Beschwerdeführer hat der Stadtrat die Grösse der Räumlichkeiten nie zum Angelpunkt
der Vorlage gemacht. Dies räumt der Beschwerdeführer teilweise auch ein. So
heisst es in einem Brief von A und B vom 29. Juli 2009 zuhanden von Stadträtin H
unter Bezugnahme auf ein Gespräch zwischen den Genannten: "Gemäss Ihrer
Aussage ist die Raumgrösse kein Hauptargument für den geplanten Umzug der
Anlaufsstellen an die Zeughaustrasse 76. Es stimmt, diese Aussage wird in der
Weisung des Stadtrats nicht gemacht. Jedoch wurde die Raumgrösse im Bericht des
Landboten vom 27. Februar 2009 […] von Ihnen als Hauptargument
eingeführt.". Für den Zeitungsbericht, dessen Inhalt und Stossrichtung
sowie insbesondere dessen Titel "Anlaufstelle für Süchtige braucht
Platz" ist jedoch nicht die Beschwerdegegnerin verantwortlich. Die Aussagen
von Stadträtin H im Artikel wiederum entsprechen weitgehend den Argumenten, wie
sie auch in der Abstimmungszeitung zu finden sind.
5.4
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe bis dato keine
Liste von geprüften Alternativen zum Standort an der Zeughausstrasse
beigebracht. Mit Blick auf die Natur der Stimmrechtsbeschwerde und das konkrete
Anfechtungsobjekt – die Abstimmungszeitung – lässt sich die Rüge dahingehend
deuten, entgegen der Darstellung in der Abstimmungszeitung bestünden sehr wohl
andere geeignete Standorte.
Hierzu ist festzuhalten: Der Stadtrat zählt
in der Abstimmungszeitung unter dem Titel "Keine Alternative zur
Zeughausstrasse 76" die fünf Kriterien auf, die ein Standort für eine
Anlaufstelle seiner Einschätzung nach erfüllen muss, und hält fest, die einzige
Liegenschaft, die sämtliche Kriterien erfülle, sei jene an der Zeughausstrasse.
Ob es tatsächlich keine Alternative gegeben hat, ist eine Ermessensfrage, zu
der sich die Exekutive in ihrer Abstimmungsempfehlung aber durchaus äussern
kann (vgl. BGE 132 I 104
E. 4.1), auch wenn vorliegend eine etwas zurückhaltendere Ausdruckweise
durchaus angezeigt gewesen sein mag. Indem der Stadtrat
die Kriterien, die er für entscheidend hält, offenlegt, ermöglicht er dem
Stimmbürger, die Wahl für den Standort Zeughausstrasse kritisch zu hinterfragen
und sich eine eigene Meinung zu bilden. Dass bei einem Abstellen auf andere
Kriterien zwangsläufig andere Liegenschaften in den Fokus rücken, versteht
sich, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten
erübrigt sich auch der beantragte Beizug von Akten über das behördeninterne
Evaluationsverfahren.
5.5
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die mit dem
Betrieb einer Anlaufstelle für Randständige verbundenen Gefahren und Probleme,
namentlich den Drogenhandel, "bewusst heruntergespielt und die
Stimmbevölkerung manipulativ nicht über diese zwingenden Emissionen
informiert". Dem kann nicht gefolgt werden. In der Abstimmungszeitung – um
diese geht es im vorliegenden Verfahren – wird unter dem Titel "Strenge
Hausordnung – kein rechtsfreier Raum" explizit auf die Problematik
eingegangen. So heisst es, kriminelle Handlungen wie etwa der Konsum und
Verkauf illegaler Drogen würden weder vor noch in der Anlaufsstelle toleriert.
Um Drogenhandel in und um die Anlaufsstelle zu unterbinden, gehe die
Stadtpolizei auch unabhängig von den Betreibern der Anlaufsstelle vor. Die
Polizei sei kompetent, Personen wegzuweisen, welche andere erheblich belästigen
oder gefährden würden. Angesichts dieser Angaben lässt sich nicht sagen, der
Stadtrat habe die Stimmbevölkerung nicht über das mit dem Betrieb einer Anlaufsstelle
einhergehende Störungspotential informiert. Dem Antrag des Beschwerdeführers,
das Sicherheitskonzept der Stadt Winterthur prüfen zu lassen, ist nach dem
Gesagten nicht stattzugeben.
5.6
Der Beschwerdeführer rügt, die auf dem Grundstück an der
Zeughausstrasse 76 lastende Dienstbarkeit hätte vom Stadtrat kommuniziert
werden müssen, da eine allenfalls notwendige Ablösung der Dienstbarkeit für die
Beschwerdegegnerin erhebliche Kosten zur Folge hätte. Derart formuliert
stellt das Vorbringen eine zulässige Rüge dar und kann nicht mit dem Hinweis,
eine allfällige Widerrechtlichkeit einer zur Abstimmung unterbreiteten Vorlage
stelle für sich allein keine Verletzung der durch Art. 34 Abs. 2 BV
geschützten Abstimmungsfreiheit dar, entkräftet werden (so aber die Vorinstanz;
siehe dazu BGr, 3. November 2006,1P.427/2006, E. 3, www.bger.ch; BGE
117.
Ia 66 E. 1d/cc). Vielmehr wirft die Rüge des Beschwerdeführers die
Frage auf, ob mangels Erwähnung der Dienstbarkeit in der Abstimmungszeitung für
den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente unterdrückt worden sind.
Die fragliche Dienstbarkeit zugunsten der
beiden Nachbarsgrundstücke schreibt vor, dass auf dem Grundstück an der Zeughausstrasse
76.
– heute aufgeteilt in die Grundstücke Kataster-Nummer 1802 (Anbau) und
Kataster-Nummer 117 (Hauptgebäude) – nicht mehr als zwei Häuser erstellt werden
dürfen, welche unter sich einen Mindestabstand von 16.5 Meter aufweisen müssen.
Dieser Mindestabstand zwischen den beiden Gebäuden wird bereits heute nicht
eingehalten, sondern beträgt bloss rund 12.5 Meter. Mit der Renovation des
Anbaus ändert sich daran nichts, wie der Stadtrat zu Recht geltend macht. Ein
Hinweis in der Abstimmungszeitung auf die Dienstbarkeit war daher nicht
zwingend vorzunehmen.
5.7
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wenn er die Gestaltung der
Abstimmungszeitung rügt. Während der Stadtrat seine Argumentation optisch
ansprechend und in normaler Schriftgrösse auf fünf Seiten ausbreiten kann,
werden die Argumente des Referendumskomitees auf einer halben Seite in
gedrängter Form dargestellt. Dieses Vorgehen läuft dem Zweck von § 64
Abs. 1 lit. c zuwider, der wie erwähnt eine kontradiktorische
Darstellung ermöglichen will. Während eine optisch unterschiedliche Darstellung
noch angehen mag, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Argumente des
Referendumskomitees eine deutlich kleinere Schriftgrösse gewählt worden ist.
6.
6.1
Weist die Durchführung einer Abstimmung Verfahrensmängel auf, wird die
Wiederholung einer Volksabstimmung nach § 27b VRG nur dann angeordnet,
wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang
der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das
kantonale Recht knüpft damit an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts an.
Dieses berücksichtigt bei der Frage, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder
Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte, insbesondere auch die Grösse des
Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen
Bedeutung im Rahmen der Abstimmung (BGE 130 I 290 E. 3.4, 129
I 185 E. 8.1).
6.2
Nach dem Gesagten stellt die Gestaltung der Abstimmungszeitung den
einzigen Mangel dar. Da der Beschwerdeführer seine Argumente dennoch darlegen
konnte, handelt es sich bloss um einen leichten Mangel, der für die Abstimmung
bloss von geringer Bedeutung gewesen sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt auch in den Medien präsentieren konnte. Das
deutliche Abstimmungsergebnis – die Zustimmungsquote betrug 62.1 Prozent –
spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass sich der Mangel auf das Ergebnis
entscheidend ausgewirkt hat.
7.
7.1
In
Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, ein Rechtsmittel erweist
sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG). Die vorliegende Beschwerde erscheint zumindest in
der Hauptsache nicht aussichtslos, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
7.2
Die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach § 16 Abs. 2 VRG
bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt. Zum einen hat der Beschwerdeführer es
unterlassen, die Mittellosigkeit der Mitglieder des Referendumskomitees – einer
einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR – auch nur zu behaupten.
Dass es dem Verein S angeblich an den notwenigen Mitteln gebricht, ist in
diesem Zusammenhang nicht entscheidend, zumal der Verein nicht Mitglied des
Referendumskomitees ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an: …