Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00207

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00207

21. April 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13215)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung von K stimmte dem

Privaten Gestaltungsplan F der E AG mit Beschluss vom 27. August 2009 zu.

Mit dem Gestaltungsplan soll eine Erweiterung des bestehenden

landwirtschaftlichen Betriebs geschaffen werden. Geplant ist insbesondere der

Bau von zwei neuen Hallen.

Erwägungen

II.

A und B gelangten mit Eingabe vom 2. Oktober

2009.

an die Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute: Baurekursgericht)

und beantragten die Aufhebung des inzwischen publizierten Beschlusses. Die Baurekurskommission

nahm die Eingabe einerseits als Rekurs im Sinn von § 19 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

Verbindung mit § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) entgegen und anderseits als Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Mit Entscheid vom

25.

März 2010 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs wegen fehlender

Rechtsmittellegitimation nicht ein und wies sie die Gemeindebeschwerde ab.

III.

Am 26. April 2010 erhoben A und B beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Entscheide der Baurekurskommission

und der Gemeindeversammlung K aufzuheben. Zudem sei die Spruchgebühr der Baurekurskommission

in der Höhe von Fr. 5'000.- auf höchstens Fr. 2'500.- zu reduzieren.

Schliesslich verlangten sie für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zulasten der privaten Beschwerdegegnerschaft sowie die

Vornahme eines Augenscheins.

Die Baudirektion genehmigte den privaten

Gestaltungsplan F am 24. September 2010 im Sinn der Erwägungen.

Auf präsidiale Fristansetzung hin beantragten die

Gemeinde K und die private Beschwerdegegnerin mit separaten Eingaben vom 28. Oktober

2010.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baurekurskommission

beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 22. November 2010 an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 VRG zur Behandlung von Beschwerden gegen

Gestaltungspläne zuständig (vgl. RB 1998 Nr. 26).

1.2

Gemäss § 338a

Abs. 1 PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.

Die Beschwerdeführenden leiteten ihre Legitimation zur

Rekurserhebung zum einen aus ihrem damaligen Eigentum an einer Liegenschaft in

der Gemeinde K und zum anderen aus dem Eigentum an einer Liegenschaft in der

benachbarten Gemeinde G her.

Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundstücks der Beschwerdeführenden

in H (Gemeinde G) erwogen, dass ihnen diesbezüglich aufgrund der grossen

Entfernung und nicht nachvollziehbarer negativer Auswirkungen der geplanten Bauten

auf ihre Aussichtslage die Rekursberechtigung auf jeden Fall abzusprechen sei.

Für das Grundstück in K hielt die Rekursinstanz fest, es sei für die

Rekurrierenden nicht von einer legitimationsbegründenden Lärmzunahme auszugehen;

auch insoweit fehle ihnen die Rekursberechtigung.

Ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden

zu Recht verneint hat, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen.

Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Gegen

Beschlüsse der Gemeinde steht die Gemeindebeschwerde offen; legitimiert zur

Gemeindebeschwerde sind die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie Personen,

die gemäss § 21 VRG berechtigt sind (§ 151 Abs. 1 GG).

1.3.1

Die Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Oktober

2009.

–gestützt auf deren damaligen Wohnsitz bzw. deren Stimmberechtigung in der

Gemeinde K – als Gemeindebeschwerde eingetreten. Sie prüfte den Gestaltungsplan

folglich im Rahmen von § 151 GG auf seine Rechtmässigkeit und gelangte

insoweit zur Abweisung des Rechtsmittels.

1.3.2

Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz und Eigentum in der Gemeinde K im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgegeben.

Es fragt sich, ob für sie in

ihrer Eigenschaft als seinerzeitige Stimmberechtigte weiterhin ein rechtliches

Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des fraglichen Gemeindebeschlusses

besteht. Die Frage ist zu verneinen. Es mag zwar denkbar sein, ein Rechtsschutzinteresse

an der Behandlung eines Rekurses in Stimmrechtssachen (§ 151a GG) auch

nach dem Verlust der Stimmberechtigung zu bejahen; in Stimmrechtssachen ist

allerdings das Grundrecht der verfassungsmässig geschützten freien

Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe betroffen (Art. 34

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. dazu etwa BGE

130.

I 290 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend infrage stehenden

Gemeindebeschwerde nach § 151 GG geht es demgegenüber nicht um die

Garantie politischer Rechte; zu prüfen ist vielmehr, ob ein angefochtener

Gemeindebeschluss übergeordnetes Recht verletzt oder (anderweitig) über die

Zwecke der Gemeinde hinausgeht (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GG).

Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt,

dass sie trotz dem Wegzug aus der Gemeinde K aufgrund ihrer früheren Stimmberechtigung

ein fortwährendes Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans

prüfen zu lassen.

Soweit die Vorinstanz auf die

Eingabe der Beschwerdeführenden als Stimmberechtigte der Gemeinde K noch eingetreten

war und das Rechtsmittel abgewiesen hatte, ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Wegzug der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden.

1.4

Einzutreten

ist auf Beschwerdeantrag 2, mit welchem die Reduktion der von der Rekursbehörde

festgesetzten Spruchgebühr verlangt wird.

1.5

Der

massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus den Verfahrensakten,

sodass auf die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht zu

verzichten ist.

2.

Im Hauptpunkt ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den

planungsrechtlichen Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorn E. 1.2).

2.1

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 338a Abs. 1

PBG, § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG bzw. § 21 lit. a in der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes).

2.2

Nach dem

Wegzug der Beschwerdeführenden aus K kann offenbleiben, ob sie als Bewohner

bzw. Eigentümer der dort gelegenen Liegenschaft durch den Gestaltungsplan im

Sinn von § 338a Abs. 1 PBG berührt waren. Es besteht kein

Rechtsschutzinteresse mehr, um dieser Frage weiter nachzugehen. Es braucht

demnach nicht geprüft zu werden, ob der behauptete Mehrverkehr bei der seinerzeitigen

Liegenschaft der Beschwerdeführenden in K ein Berührtsein im Sinn des Gesetzes

begründet hätte.

2.3

Hingegen

ist zu prüfen, ob der strittige Gestaltungsplan die Beschwerdeführenden in

ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft in der

benachbarten Gemeinde G berührt und sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung haben.

2.3.1

Die Regelung von § 338a Abs. 1 PBG stimmt im Wesentlichen überein

mit der Rechtsmittelumschreibung, wie sie für die Beschwerde an das

Bundesgericht gilt. Verlangt ist demnach, dass die Beschwerdeführenden über

eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen

Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die

Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in

räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn

die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den

Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar

2001.

zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).

Die Vor­aussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 hängen eng zusammen. Insgesamt

kann an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt

worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400

E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

Ein Kriterium für die

Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum

umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte

ankommt. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder

Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser

Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Beschwerdeführenden durch diese

– seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen –

betroffen werden (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.3.2

Die von den Beschwerdeführenden in der Gemeinde G bewohnte Liegenschaft

befindet sich an der I-Strasse 01 im Ortsteil H. Die Luftdistanz zwischen der

Liegenschaft und den geplanten Gebäuden im Planungsgebiet F beträgt rund 1,4 km

– und nicht 1 km, wie die Beschwerdeführenden behaupten. Es ist nicht

ersichtlich, dass die geplanten Neubauten mit Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden

Lärm-, Staub-, Erschütterungs- oder Lichtimmissionen bewirken

könnten.

2.3.3

Mit Bezug auf das Wohnhaus in H führt die Beschwerde weiter aus, es bestehe

ein unverbauter Rundblick über das J-Tal. Die riesigen Bauvolumen, welche der

Gestaltungsplan vorsehe, würden die Landschaft derart verstellen, dass

offensichtlich eine Beeinträchtigung der Aussicht zu beklagen sei.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden

am südlichen Rand von H liegt. Der Ausblick Richtung NNE, wo das Gebiet F

liegt, verläuft damit teilweise über Siedlungsgebiet. Sodann stehen im Gebiet F

bereits heute drei Gebäude. Die beiden geplanten Neubauten liegen aus

Blickrichtung H zu wesentlichen Teilen exakt vor den bestehenden Gebäuden im

Planungsgebiet F. Das geplante Mehrvolumen fällt damit für die Beschwerdeführenden

optisch kaum ins Gewicht. Schliesslich ist zu beachten, dass das Gebiet F auf

einer Höhe von 420 m.ü.M liegt, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden

dagegen auf gut 440 m.ü.M. Die im Gestaltungsplan vorgesehene Gebäudehöhe beläuft

sich auf ca. 13 m. Bei diesen Prämissen fehlt es klarerweise an der

erforderlichen Betroffenheit.

2.3.4

In ihrer ergänzenden Eingabe führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien

häufige Benützer der Badeanstalt K. Sie würden auch vom neuen Wohnsitz aus mit

dem Fahrrad dorthin gelangen. Die L-Strasse diene als Zufahrt zu den Standorten

F und M. Die Verkehrszunahme durch den Ausbau des Betriebs führe zu einer

Verschärfung der gefährlichen Verkehrssituation.

Ein möglicher Mehrverkehr im Raum der Badanstalt K bewirkt

für die Beschwerdeführenden als Bewohner und Eigentümer der Liegenschaft in H keine

relevanten Mehrimmissionen.

Im Übrigen lässt sich anfügen, dass selbst bei Strassenprojekten die Beschwerdebefugnis höchstens denjenigen Verkehrsteilnehmern

zukommen kann, welche die Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie

das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches

Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1). Auch wenn die Beschwerdeführenden

die Badeanstalt im Sommer oft besuchen sollten, kann insgesamt betrachtet nur

von einer gelegentlichen Benützung der Zufahrtsstrasse zum Betrieb der privaten

Beschwerdegegnerin gesprochen werden.

2.3.5

Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführenden als Bewohner und

Eigentümer der Liegenschaft in der Gemeinde G durch den Gestaltungsplan nicht berührt

sind. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs ist damit nicht zu

beanstanden.

3.

Die Beschwerdeführenden rügen die von der Baurekurskommission

erhobene Gebühr von Fr. 5'000.-. Die Kostenauflage sei auf höchstens die

Hälfte zu reduzieren.

Gemäss der bis Ende Dezember 2010 geltenden Verordnung

über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

betrug die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand sowie finanzieller und rechtlicher

Tragweite des Entscheids in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (§ 35).

Dabei verfügte die Behörde über einen weiten Ermessensspielraum, den das

Verwaltungsgericht respektiert; die Prüfung der Angemessenheit ist dem Gericht

verwehrt (§ 50 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 8, 37).

Der Entscheid der Vorinstanz umfasst 26 Seiten und

enthält trotz des teilweisen Nichteintretens ausführliche tatsächliche und

rechtliche Erwägungen. Es mag zwar dennoch zutreffen, dass die Gebühr

verhältnismässig hoch ist; ein Missbrauch des weiten Ermessens ist indessen

nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

ausgefällte Gebühr – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – prohibitiven

Charakter haben sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1

Soweit

die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens von vornherein

den Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist die teilweise

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Folge des Wegzugs der

Beschwerdeführenden aus der Gemeinde K. Sie erscheinen damit ohne Weiteres als

Verfahrensbeteiligte, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Ihre

Kostenpflicht ist auch diesbezüglich gegeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 19).

4.2

Mangels

erheblicher Umtriebe ist der privaten Beschwerdegegnerin trotz deren Obsiegens

vor Verwaltungsgericht keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2

VRG).

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit

gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens

gemäss § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig.

Umgekehrt entfällt im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender

Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 46 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten

Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in

besonderer Weise betroffen ist (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2;

14.

Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, liegt hier kein Ausnahmefall vor. Der Gemeinde K ist demnach

ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben und im

Übrigen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…