VB.2010.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00207
21. April 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13215)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00207
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinde K,
vertreten durch RA D,
2. E AG,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Gestaltungsplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung von K stimmte dem
Privaten Gestaltungsplan F der E AG mit Beschluss vom 27. August 2009 zu.
Mit dem Gestaltungsplan soll eine Erweiterung des bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebs geschaffen werden. Geplant ist insbesondere der
Bau von zwei neuen Hallen.
Erwägungen
II.
A und B gelangten mit Eingabe vom 2. Oktober
2009.
an die Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute: Baurekursgericht)
und beantragten die Aufhebung des inzwischen publizierten Beschlusses. Die Baurekurskommission
nahm die Eingabe einerseits als Rekurs im Sinn von § 19 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
Verbindung mit § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) entgegen und anderseits als Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Mit Entscheid vom
25.
März 2010 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs wegen fehlender
Rechtsmittellegitimation nicht ein und wies sie die Gemeindebeschwerde ab.
III.
Am 26. April 2010 erhoben A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Entscheide der Baurekurskommission
und der Gemeindeversammlung K aufzuheben. Zudem sei die Spruchgebühr der Baurekurskommission
in der Höhe von Fr. 5'000.- auf höchstens Fr. 2'500.- zu reduzieren.
Schliesslich verlangten sie für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zulasten der privaten Beschwerdegegnerschaft sowie die
Vornahme eines Augenscheins.
Die Baudirektion genehmigte den privaten
Gestaltungsplan F am 24. September 2010 im Sinn der Erwägungen.
Auf präsidiale Fristansetzung hin beantragten die
Gemeinde K und die private Beschwerdegegnerin mit separaten Eingaben vom 28. Oktober
2010.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baurekurskommission
beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 22. November 2010 an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 VRG zur Behandlung von Beschwerden gegen
Gestaltungspläne zuständig (vgl. RB 1998 Nr. 26).
1.2
Gemäss § 338a
Abs. 1 PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.
Die Beschwerdeführenden leiteten ihre Legitimation zur
Rekurserhebung zum einen aus ihrem damaligen Eigentum an einer Liegenschaft in
der Gemeinde K und zum anderen aus dem Eigentum an einer Liegenschaft in der
benachbarten Gemeinde G her.
Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundstücks der Beschwerdeführenden
in H (Gemeinde G) erwogen, dass ihnen diesbezüglich aufgrund der grossen
Entfernung und nicht nachvollziehbarer negativer Auswirkungen der geplanten Bauten
auf ihre Aussichtslage die Rekursberechtigung auf jeden Fall abzusprechen sei.
Für das Grundstück in K hielt die Rekursinstanz fest, es sei für die
Rekurrierenden nicht von einer legitimationsbegründenden Lärmzunahme auszugehen;
auch insoweit fehle ihnen die Rekursberechtigung.
Ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden
zu Recht verneint hat, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen.
Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Gegen
Beschlüsse der Gemeinde steht die Gemeindebeschwerde offen; legitimiert zur
Gemeindebeschwerde sind die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie Personen,
die gemäss § 21 VRG berechtigt sind (§ 151 Abs. 1 GG).
1.3.1
Die Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Oktober
2009.
–gestützt auf deren damaligen Wohnsitz bzw. deren Stimmberechtigung in der
Gemeinde K – als Gemeindebeschwerde eingetreten. Sie prüfte den Gestaltungsplan
folglich im Rahmen von § 151 GG auf seine Rechtmässigkeit und gelangte
insoweit zur Abweisung des Rechtsmittels.
1.3.2
Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz und Eigentum in der Gemeinde K im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgegeben.
Es fragt sich, ob für sie in
ihrer Eigenschaft als seinerzeitige Stimmberechtigte weiterhin ein rechtliches
Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des fraglichen Gemeindebeschlusses
besteht. Die Frage ist zu verneinen. Es mag zwar denkbar sein, ein Rechtsschutzinteresse
an der Behandlung eines Rekurses in Stimmrechtssachen (§ 151a GG) auch
nach dem Verlust der Stimmberechtigung zu bejahen; in Stimmrechtssachen ist
allerdings das Grundrecht der verfassungsmässig geschützten freien
Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe betroffen (Art. 34
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. dazu etwa BGE
130.
I 290 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend infrage stehenden
Gemeindebeschwerde nach § 151 GG geht es demgegenüber nicht um die
Garantie politischer Rechte; zu prüfen ist vielmehr, ob ein angefochtener
Gemeindebeschluss übergeordnetes Recht verletzt oder (anderweitig) über die
Zwecke der Gemeinde hinausgeht (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GG).
Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt,
dass sie trotz dem Wegzug aus der Gemeinde K aufgrund ihrer früheren Stimmberechtigung
ein fortwährendes Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans
prüfen zu lassen.
Soweit die Vorinstanz auf die
Eingabe der Beschwerdeführenden als Stimmberechtigte der Gemeinde K noch eingetreten
war und das Rechtsmittel abgewiesen hatte, ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Wegzug der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden.
1.4
Einzutreten
ist auf Beschwerdeantrag 2, mit welchem die Reduktion der von der Rekursbehörde
festgesetzten Spruchgebühr verlangt wird.
1.5
Der
massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus den Verfahrensakten,
sodass auf die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht zu
verzichten ist.
2.
Im Hauptpunkt ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den
planungsrechtlichen Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorn E. 1.2).
2.1
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 338a Abs. 1
PBG, § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG bzw. § 21 lit. a in der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
2.2
Nach dem
Wegzug der Beschwerdeführenden aus K kann offenbleiben, ob sie als Bewohner
bzw. Eigentümer der dort gelegenen Liegenschaft durch den Gestaltungsplan im
Sinn von § 338a Abs. 1 PBG berührt waren. Es besteht kein
Rechtsschutzinteresse mehr, um dieser Frage weiter nachzugehen. Es braucht
demnach nicht geprüft zu werden, ob der behauptete Mehrverkehr bei der seinerzeitigen
Liegenschaft der Beschwerdeführenden in K ein Berührtsein im Sinn des Gesetzes
begründet hätte.
2.3
Hingegen
ist zu prüfen, ob der strittige Gestaltungsplan die Beschwerdeführenden in
ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft in der
benachbarten Gemeinde G berührt und sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung haben.
2.3.1
Die Regelung von § 338a Abs. 1 PBG stimmt im Wesentlichen überein
mit der Rechtsmittelumschreibung, wie sie für die Beschwerde an das
Bundesgericht gilt. Verlangt ist demnach, dass die Beschwerdeführenden über
eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die
Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar
2001.
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).
Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 hängen eng zusammen. Insgesamt
kann an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt
worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400
E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).
Ein Kriterium für die
Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum
umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte
ankommt. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder
Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Beschwerdeführenden durch diese
– seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen –
betroffen werden (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3.2
Die von den Beschwerdeführenden in der Gemeinde G bewohnte Liegenschaft
befindet sich an der I-Strasse 01 im Ortsteil H. Die Luftdistanz zwischen der
Liegenschaft und den geplanten Gebäuden im Planungsgebiet F beträgt rund 1,4 km
– und nicht 1 km, wie die Beschwerdeführenden behaupten. Es ist nicht
ersichtlich, dass die geplanten Neubauten mit Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
Lärm-, Staub-, Erschütterungs- oder Lichtimmissionen bewirken
könnten.
2.3.3
Mit Bezug auf das Wohnhaus in H führt die Beschwerde weiter aus, es bestehe
ein unverbauter Rundblick über das J-Tal. Die riesigen Bauvolumen, welche der
Gestaltungsplan vorsehe, würden die Landschaft derart verstellen, dass
offensichtlich eine Beeinträchtigung der Aussicht zu beklagen sei.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
am südlichen Rand von H liegt. Der Ausblick Richtung NNE, wo das Gebiet F
liegt, verläuft damit teilweise über Siedlungsgebiet. Sodann stehen im Gebiet F
bereits heute drei Gebäude. Die beiden geplanten Neubauten liegen aus
Blickrichtung H zu wesentlichen Teilen exakt vor den bestehenden Gebäuden im
Planungsgebiet F. Das geplante Mehrvolumen fällt damit für die Beschwerdeführenden
optisch kaum ins Gewicht. Schliesslich ist zu beachten, dass das Gebiet F auf
einer Höhe von 420 m.ü.M liegt, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
dagegen auf gut 440 m.ü.M. Die im Gestaltungsplan vorgesehene Gebäudehöhe beläuft
sich auf ca. 13 m. Bei diesen Prämissen fehlt es klarerweise an der
erforderlichen Betroffenheit.
2.3.4
In ihrer ergänzenden Eingabe führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien
häufige Benützer der Badeanstalt K. Sie würden auch vom neuen Wohnsitz aus mit
dem Fahrrad dorthin gelangen. Die L-Strasse diene als Zufahrt zu den Standorten
F und M. Die Verkehrszunahme durch den Ausbau des Betriebs führe zu einer
Verschärfung der gefährlichen Verkehrssituation.
Ein möglicher Mehrverkehr im Raum der Badanstalt K bewirkt
für die Beschwerdeführenden als Bewohner und Eigentümer der Liegenschaft in H keine
relevanten Mehrimmissionen.
Im Übrigen lässt sich anfügen, dass selbst bei Strassenprojekten die Beschwerdebefugnis höchstens denjenigen Verkehrsteilnehmern
zukommen kann, welche die Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie
das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches
Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1). Auch wenn die Beschwerdeführenden
die Badeanstalt im Sommer oft besuchen sollten, kann insgesamt betrachtet nur
von einer gelegentlichen Benützung der Zufahrtsstrasse zum Betrieb der privaten
Beschwerdegegnerin gesprochen werden.
2.3.5
Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführenden als Bewohner und
Eigentümer der Liegenschaft in der Gemeinde G durch den Gestaltungsplan nicht berührt
sind. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs ist damit nicht zu
beanstanden.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen die von der Baurekurskommission
erhobene Gebühr von Fr. 5'000.-. Die Kostenauflage sei auf höchstens die
Hälfte zu reduzieren.
Gemäss der bis Ende Dezember 2010 geltenden Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli
1977.
betrug die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand sowie finanzieller und rechtlicher
Tragweite des Entscheids in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (§ 35).
Dabei verfügte die Behörde über einen weiten Ermessensspielraum, den das
Verwaltungsgericht respektiert; die Prüfung der Angemessenheit ist dem Gericht
verwehrt (§ 50 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 8, 37).
Der Entscheid der Vorinstanz umfasst 26 Seiten und
enthält trotz des teilweisen Nichteintretens ausführliche tatsächliche und
rechtliche Erwägungen. Es mag zwar dennoch zutreffen, dass die Gebühr
verhältnismässig hoch ist; ein Missbrauch des weiten Ermessens ist indessen
nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
ausgefällte Gebühr – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – prohibitiven
Charakter haben sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1
Soweit
die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens von vornherein
den Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist die teilweise
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Folge des Wegzugs der
Beschwerdeführenden aus der Gemeinde K. Sie erscheinen damit ohne Weiteres als
Verfahrensbeteiligte, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Ihre
Kostenpflicht ist auch diesbezüglich gegeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 19).
4.2
Mangels
erheblicher Umtriebe ist der privaten Beschwerdegegnerin trotz deren Obsiegens
vor Verwaltungsgericht keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2
VRG).
Stehen sich im Verfahren private Parteien mit
gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens
gemäss § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig.
Umgekehrt entfällt im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender
Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 46 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten
Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in
besonderer Weise betroffen ist (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2;
14.
Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, liegt hier kein Ausnahmefall vor. Der Gemeinde K ist demnach
ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben und im
Übrigen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lau-sanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…