VB.2010.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00209
19. Mai 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12323)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00209
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Eintragungspflicht ins Handelsregister/Zuständigkeit der Vorinstanz
Rechtsmittelweg in Handelsregistersachen
Art.181 der Handelsregisterverordnung befiehlt den Kantonen, ihr Rechtsmittelverfahren betreffend Verfügungen des Handelsregisteramts bis Ende 2009 an die Vorgaben des Art. 165 HRegV anzupassen. E soll insbesondere ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnet werden. Nach Ansicht der Vorinstanz steht diese Vorgabe im Widerspruch zu Bundes(verfassungs)recht. Deshalb hat sie mit einer Weisung das Handelsregisteramt angehalten, ab dem 1. Januar 2010 als Rechtsmittelinstanz gegen seine Verfügungen wie bis anhin die Justizdirektion anzugeben, und diese Auffassung auch in der angefochtenen Verfügung bestätigt. Dagegen geht der Beschwerdeführer vor (E.3.1).
Die Kontroverse kann vorliegend offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hätte auf eine Direktbeschwerde jedenfalls gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2009 nicht eintreten dürfen. Massgebend ist nicht, wann ein Rechtsmittel anhängig gemacht, über dieses befunden oder der angefochtene Entscheid eröffnet wurde, sondern nur, wann der Entscheid erging. Dies geschah vorliegend vor dem 1.Januar 2010 und damit vor dem massgebenden Stichtag (E.3.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BEHÖRDENBESCHWERDE
HANDELSREGISTERBESCHWERDE
HANDELSREGISTERRECHT
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
RECHTSMITTELWEG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II lit. e HRegV
Art. 165 Abs. II HRegV
Art. 181 HRegV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00209
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Stefan Schürer.
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
und
A,
vertreten durch Rechtsanwalt
B1 und
Rechtsanwalt B2,
Mitbeteiligte,
betreffend Eintragungspflicht
ins Handelsregister/Zuständigkeit der Vorinstanz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bekundete dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich im
Sommer 2009 ein Interesse, dass E, eine nach amerikanischem Recht organisierte
Personengesellschaft, die in Zürich seit 2003 eine Zweigniederlassung führe, im
Handelsregister eingetragen werde; denn Anwälte von E hätten A schwer
geschädigt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 verneinte das
Handelsregisteramt eine Eintragungspflicht.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen am 20. Januar 2010. Mit
Schreiben vom 2. Dezember 2009 hatte das Bundesamt für Justiz (BJ) den
Vorsteher der Kantonalzürcher Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) zu veranlassen ersucht, es an sämtlichen Rekursverfahren zu
beteiligen, in denen die Justizdirektion nach dem 1. Januar 2010 über
Anordnungen des Zürcher Handelsregisteramts befinde. Der Vorsteher der
Justizdirektion verfügte am 25. März 2010, das Rechtsmittel abzuweisen;
der Entscheid wurde dem BJ ohne dessen vorherige Begrüssung in dieser
Angelegenheit am 31. gleichen Monats sowie A einen Tag später ausgehändigt.
III.
Das BJ führte am 28. April 2010 als gegenwärtiges
Geschäft rubrizierte Beschwerde; es beantragte dem Verwaltungsgericht, (1) die
Verfügung der Justizdirektion aufzuheben sowie selber in der Sache zu
entscheiden, (2) eventuell die Angelegenheit zu ergänzendem Abklären an das
Handelsregisteramt zurückzuweisen (3) bzw. diese bei fehlender Zuständigkeit an
das im Sinn des Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) allein kompetente obere Gericht
weiterzuleiten. – A erhob am (Montag, dem) 3. Mai 2010 ebenfalls
Beschwerde, die unter der Bezeichnung VB.2010.00220 angelegt wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Weder hat die vorliegende Beschwerde einen Streitwert noch
beschlägt sie ein Sondergebiet, das gerichtsintern in einzelrichterliche
Zuständigkeit fiele; sie ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f.
VRG ohne jede Weiterung geschehen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Die
Vorinstanz hat in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts als
Rekursbehörde gewirkt, weshalb sich ihre Verfügung über eine
Handelsregistersache schon kantonalrechtlich an das Verwaltungsgericht
weiterziehen lässt; aber auch Bundesrecht verlangt das (vgl. § 19b
Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 VRG e contrario; VGr,
10.
September 2008, VB.2008.00261, E. 2.1.1 f. mit Hinweisen, und
10.
März 2010, VB.2009.00699, E. 1.1, beides unter www.vgrzh.ch;
Art. 165 Abs. 2 HRegV). Damit erledigt sich Beschwerdeantrag 3. Auch
die restlichen Eintretensbedingungen erscheinen als erfüllt, sodass es die
Beschwerde an die Hand zu nehmen gilt:
Bezüglich Legitimation insbesondere erlaubt Art. 111
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
den vor Bundesgericht beschwerdeberechtigten Bundesbehörden, die Rechtsmittel
des kantonalen Rechts zu ergreifen und sich auf Antrag bei jeder kantonalen
Instanz am Verfahren zu beteiligen. Laut Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 BGG dürfen ausser etwa
den Bundesdepartementen auch, soweit bundesrechtlich vorgesehen, deren
Dienststellen Beschwerde in Zivilsachen gegen beispielsweise die Führung des
Handelsregisters betreffende Entscheide erheben, welche die Bundesgesetzgebung
im eigenen Aufgabenbereich verletzen können. Art. 5 Abs. 2 Ingress in
Verbindung mit lit. e HRegV verleiht dem Eidgenössischen "Amt für das
Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz" eine solche Ermächtigung.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c der Organisationsverordnung vom
17.
November 1999 (SR 172.213.1) für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement führt das BJ unter anderem das Amt für das Handelsregister.
Art. 5 Abs. 2 der (früheren) Handelsregisterverordnung vom 7. Juni
1937.
befugte das BJ zur Beschwerde an das Bundesgericht und zu den kantonalen
Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden (AS 2006,
4705.
ff., 4712 f.).
In diesem Licht lässt sich das BJ als das Eidgenössische Amt
für das Handelsregister führend, auch wenn durch Art. 5 Abs. 2
Ingress in Verbindung mit lit. e HRegV nicht vornehmlich angesprochen, für
beschwerdeberechtigt halten; denn es ist ihm, wie sich alsbald erweist, darum
zu tun, dass das Anfechten von Verfügungen eines kantonalen Handelsregisteramts
nach Art. 165 Abs. 1 HRegV gemäss Abs. 2 der gleichen Vorschrift
direkt bei einem oberen Gericht als einziger Beschwerdeinstanz erfolge.
3.
Zur Sache ist ein Zweifaches vorauszuschicken:
Einerseits bemängelt die Beschwerde die Verfügungen von
Beschwerdegegner sowie Vorinstanz inhaltlich überhaupt nicht. Diesbezügliche
Fragen müssten hier deshalb nur behandelt werden, wenn sich der vorgängige
Rekurs als unstatthaft erwiese (zum Rügeprinzip vor Verwaltungsgericht Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4). Das trifft jedoch,
wie zu zeigen, nicht zu. Abgesehen davon wird es die Eintragungspflicht von E
beim durch A getrennt angestrengten Rechtsmittelverfahren zu prüfen gelten
(vgl. vorn III).
Anderseits beanstandet der Beschwerdeführer, trotz
einschlägigem Begehren am Rekursverfahren nicht beteiligt worden zu sein. Das
liesse sich als Rüge einer Gehörsverweigerung auffassen, die prinzipiell
Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zeitigen müsste (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 17, § 50
N. 103). Letzteres verlangt die Beschwerde indes gerade nicht; das
erschiene auch als formalistischer Leerlauf, käme es doch entweder wieder zum
von ihr abgelehnten Entscheid in der Sache mit unweigerlich erneutem Weiterzug
an das Verwaltungsgericht oder dann zur Überweisung des Rekurses zwecks Behandlung
als Beschwerde. Sinngemäss schwebt dem Beschwerdeführer ohnehin eine
verwaltungsgerichtliche Heilung der Gehörsverletzung vor. Solches kann und soll
hier durchaus geschehen, indem es erstens um eine Rechtsfrage geht, worin die
Vorinstanz keine grössere Kognition besitzt als das Verwaltungsgericht,
zweitens der Mangel nicht schwer wiegt, da der Beschwerdeführer seine Meinung
der Rekursbehörde schon dargelegt hat, und drittens dieser die Rechtswegproblematik
nun abermals zu thematisieren vermag (zum Ganzen VGr, 5. Mai 2010,
VB.2009.00576, E. 2.7 Abs. 2, www.vgrzh.ch).
3.1
Die aktuelle Handelsregisterverordnung ist laut ihrem Art. 182 am
1.
Januar 2008 in Kraft getreten. Art. 181 HRegV befiehlt den
Kantonen, ihr Rechtsmittelverfahren betreffend Verfügungen des
Handelsregisteramts innert zwei Jahren ab dann an die Vorgaben des Art. 165
HRegV anzupassen, also im Sinn von dessen Abs. 2 auf 1. Januar 2010 insbesondere
ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz zu bezeichnen.
Die Vorinstanz hält dafür, letztere Bestimmung sei
bundesgesetz- sowie -verfassungswidrig und deshalb nicht umzusetzen: Deshalb
hat sie mit einer Weisung an das Handelsregisteramt vom 20. Oktober 2009
dasselbe geheissen, ab dem 1. Januar 2010 als Rechtsmittelinstanz gegen
seine Verfügungen kantonaler Regel entsprechend – übrigens wie ehedem – die
Justizdirektion anzugeben, und diese Auffassung auch in der angefochtenen Verfügung
bestätigt (vgl. § 19 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 42
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2.
April 1911 [LS 230] und Anhang 1 lit. A Ziff. 8
sowie Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11];
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 89; VGr, 10. September 2008,
VB.2008.00261, Ziff. I und II, www.vgrzh.ch). Dem ist der Beschwerdeführer
schon in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2009 entgegengetreten (siehe
oben II); er wiederholt dies mit dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel.
Diese Kontroverse darf allerdings noch unentschieden bleiben.
Selbst wenn nämlich Art. 165 Abs. 2 HRegV Recht macht, tut er es aus
folgenden Gründen nicht bereits vorliegend:
3.2
Das Verwaltungsgericht muss schon von sich aus prüfen, ob unter anderem die
Eintretensvoraussetzung der vorinstanzlichen Zuständigkeit wirklich gegeben
war, und verneinendenfalls in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gemäss Beschwerdeantrag
1.
oder 2 vorgehen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Der
Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf RB 2004 Nr. 8, wonach
es für die Zuständigkeit auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt ankommt, wo
eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Der Rekurs datiert vom 20. Januar
2010; damals hätte der Kanton, statt vorerst eine verwaltungsinterne
Weiterzugsmöglichkeit zu bieten, laut Art. 181 f. in Verbindung mit
Art. 165 Abs. 2 HRegV als direkte Rechtsmittelinstanz für Verfügungen
des Beschwerdegegners wie gesagt nur noch ein Gericht bezeichnen dürfen (siehe
oben II und 3.1 Abs. 1 f.). Der zitierte Entscheid der Kammer
beschlug freilich intertemporale Zuständigkeitsprobleme bei Neugestaltung rein
kantonalrechtlich bestimmter Rechtsmittelwege. Hier aber handelt es sich darum,
dass Bundesrecht eine Änderung verlangt. Dabei verhält es sich nicht gleich,
sondern drängt sich auf, lückenfüllend bzw. interpretatorisch wie beim Greifen
der eidgenössischen Rechtsweggarantie ab 1. Januar 2009 zu verfahren:
Erst seitdem muss das Verwaltungsgericht etwa im
Migrationsrecht Rechtsmittel in Bereichen behandeln, welche nicht der
ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Hierbei spielt keine
Rolle, wann das Rechtsmittel anhängig gemacht, über dieses befunden oder der
angefochtene Entscheid eröffnet wurde, sondern kommt es nur darauf an, wann Letzterer
erging. War das vor dem Stichtag, bleibt das Verwaltungsgericht insofern
unzuständig; ansonsten hat es einzutreten (zum Ganzen und je unter www.vgrzh.ch
VGr, 28. Januar 2009, RG.2008.00003, E 2.2–2.2.2 mit Hinweis
[bestätigt durch BGr, 26. Mai 2009,2C_162/2009, www.bger.ch] – 9. Februar
2009, VB.2009.00023, E. 2–2.2.4 [bestätigt durch BGr, 10. Juni 2009,
2D_19/2009, E. 2.1 mit Hinweis, www.bger.ch] – 27. Februar 2009,
VB.2009.00045, E. 2.2–2.2.2 [bestätigt durch BGr, 24. Juli 2009,
2D_23/2009, E. 2.1, www.bger.ch] – 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2–2.2
[bestätigt durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]; vgl.
ferner Frank Seethaler/Fabia Bochsler in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 81 N. 3 und 5 f.).
In diesem Sinn hätte das Verwaltungsgericht auf eine Direktbeschwerde
jedenfalls gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2009
– weil vor dem 1. Januar 2010 als Stichtag ergangen – nicht eintreten
dürfen, sondern sie der Justizdirektion zur Behandlung weiterleiten müssen
(vgl. oben I und 3.1 Abs. 1). Die Vorinstanz hat deshalb den Rekurs zu
Recht an die Hand genommen. Jede andere Lösung der intertemporalrechtlichen
Zuständigkeitsfrage schüfe übrigens bei mehreren zur Anfechtung einer Anordnung
Berechtigten die Gefahr, dass nicht dieselbe nächste Instanz über Rechtsmittel
dagegen zu befinden hätte.
3.3
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG
erhoben werden. Sie Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …