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Entscheid

VB.2010.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00210

15. Juli 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12462)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Redaktor beim SF Schweizer Fernsehen, fragte das Amt

für Justizvollzug per E-Mail an, ob er C, der gegenwärtig eine Freiheitsstrafe

in der Strafanstalt D verbüsst, interviewen dürfe. Am 12. Oktober 2009

beschied ihm das Amt für Justizvollzug ebenfalls mittels E-Mail, dass ein

Interview mit C nicht bewilligt werden könne. Am 23. Oktober 2009 ersuchte

A um eine rekursfähige Verfügung. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2009 forderte

das Amt für Justizvollzug A auf, ein unterschriebenes Gesuch mit Drehkonzept,

Ausführungen zum Inhalt und der Stossrichtung sowie der geplanten Umsetzung

einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 30. Oktober 2009 nach. Aus

seinem Schreiben an das Amt für Justizvollzug ging insbesondere hervor, dass er

für die Sendung "Reporter" ein klassisches, differenziertes und

kritisches Porträt über C erstellen und ihn in verschiedenen Situationen zeigen

wollte. Mit Verfügung vom 30. November 2009 verweigerte das Amt für Justizvollzug

A die anbegehrte Bewilligung zum Besuch von C.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und das SF Schweizer Fernsehen am 6. Januar

2010.

bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend:

Justizdirektion). Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des Amts für

Justizvollzug. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 25. März 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. April 2010 beantragten A und

das SF Schweizer Fernsehen dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

Rekursentscheids der Justizdirektion; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug

schlossen am 5. bzw. 31. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d VRG sind Beschwerden betreffend den Justizvollzug durch

den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu behandeln. Da dem vorliegenden

Fall jedoch grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er nach § 38b Abs. 2

VRG der Kammer zu übertragen.

1.2

Der Beschwerdeführer 1 ist als Adressat der Verfügung des Amts für

Justizvollzug ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

Daneben erhob das SF Schweizer Fernsehen in eigenem Namen

Rekurs bei der Justizdirektion und Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das SF

Schweizer Fernsehen ist eine Zweigniederlassung der als privatrechtlicher

Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) organisierten Schweizerischen

Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse). Als

Zweigniederlassung kommt dem SF Schweizer Fernsehen jedoch keine

Rechtspersönlichkeit zu, weshalb es nicht parteifähig ist (Arthur

Meyer-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern

2007, § 24 N. 10; BGE 120 III 11 ff. E. 1). Es kann indessen

davon ausgegangen werden, dass das SF Schweizer Fernsehen im vorliegenden

Verfahren für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée

suisse) handelt, weshalb Letztere anstelle des SF Schweizer Fernsehens als

Beschwerdeführerin 2 ins Rubrum aufzunehmen ist. Da die Reportage für sie bzw.

ihre Zweigniederlassung gedreht werden soll, hat sie ein schützenswertes

Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, weshalb sie zur

Beschwerde berechtigt ist (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG).

Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

2.

Gemäss Art. 84 des Strafgesetzbuchs (StGB) hat der

Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der

Strafanstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu

erleichtern (Abs. 1). Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der

Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden (Abs. 2

Satz 1). Gemäss § 117 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) kann die verurteilte Person während mindestens einer Stunde pro

Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat beschränkt

werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird. Personen, deren

Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährden,

werden zum Besuch nicht zugelassen (§ 118 Abs. 1 JVV).

3.

3.1

Die Vorinstanzen begründeten die Ablehnung des Gesuchs des

Beschwerdeführers 1 damit, dass ein Interview mit C aufgrund seiner

Persönlichkeit und Charakterstruktur den Vollzugs- und Massnahmezielen

abträglich wäre. Insassen, die sich mit ihren Geschichten an die Medien wenden

würden, stiessen oft auf negative Resonanz beim Publikum. Audiovisuellen Medien

komme dabei eine unmittelbarere und stärkere Wirkung auf das Publikum zu als

den Printmedien, weshalb von einem erhöhten Wirkungs- und Schädigungspotenzial

auszugehen sei. Daneben würden Filmaufnahmen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko

sowohl für die Strafanstalt als auch für die Insassen bergen. Ferner seien Filmprojekte

mit einzelnen Insassen dazu geeignet, im Innern einer Anstalt für Unruhe zu

sorgen, weil sie eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Insassen bedeuteten.

Bei Filmaufnahmen sei zudem ein zusätzlicher Organisations- und Kontrollaufwand

notwendig. Würden vorliegend Bildaufnahmen zugelassen, dann müssten sie aus

Gründen der Rechtsgleichheit auch allen andern Fernsehveranstaltern bzw.

Insassen bewilligt werden. Es könne von der Strafanstalt nicht verlangt werden,

ihre knappen personellen Ressourcen für zusätzlichen Kontrollaufwand

einzusetzen. Schliesslich könne nicht von einem legitimen Informationsinteresse

des Publikums an einer audiovisuellen Reportage über den Insassen C ausgegangen

werden.

3.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, heutzutage würden Fernsehaufnahmen

meistens durch einen einzigen Videojournalisten durchgeführt, der problemlos

kontrolliert und überwacht werden könne. Sodann könnte die Aufnahme im Besuchszimmer

unter Überwachung der Kameraeinstellung durchgeführt werden, sodass keine

Details des Sicherheitsapparats an die Öffentlichkeit gelangen würden. Dies

könnte auch dadurch sichergestellt werden, dass die Filmaufnahmen vor der

Ausstrahlung vorvisioniert würden. Das Argument des erhöhten Kontrollaufwands

habe vorliegend keine Relevanz, da rein organisatorisch-administrativen

Anliegen der Strafvollzugsanstalt geringes Gewicht zukomme. Die Bewilligung von

Bildaufnahmen könne sodann nicht deshalb verweigert werden, weil sich ansonsten

auch andere Fernsehteams auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen könnten und

dementsprechend der Kontrollaufwand steigen würde. Darin liege keine legitime

und akzeptable Begründung zur Einschränkung der Informations- und Medienfreiheit.

Sodann verstosse der vorinstanzliche Entscheid gegen das

Rechtsgleichheitsgebot, da offenbar eine Unterscheidung danach getroffen werde,

ob es sich beim um eine Bewilligung ersuchenden Medium um die Presse oder um

ein Fernsehteam handle. So habe beispielsweise der "Tagesanzeiger" in

der Strafanstalt D ein Interview mit einem Strafgefangenen führen dürfen.

Weiter halte das Argument der Vorinstanz betreffend den Zweck des Strafvollzugs

und die durch ein Fernsehinterview gefährdete Eingliederung von C einer vertieften

Betrachtung nicht stand. Die Reportage ziele nicht darauf ab, ihn in der Öffentlichkeit

zu diskreditieren oder eine Verherrlichung seiner Straftaten darzustellen, sondern

er sollte im Rahmen einer Langzeitreportage in seinen jetzigen Lebensumständen

gezeigt und interviewt werden. Schliesslich stelle das Argument der Vorinstanz,

es gebe kein legitimes Informationsinteresse an einer audiovisuellen Reportage

über C, keinen legitimen Zweck zur Beschränkung des Medienkontakts dar. Zusammengefasst

verletze der angefochtene Entscheid einerseits die Medien- und

Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 10 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), anderseits das Rechtsgleichheitsgebot

gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.

4.

4.1

Die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3

BV garantiert jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus

allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 10 Abs. 1

EMRK gewährleistet unter anderem die Freiheit, Informationen und

Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen

und weiterzugeben. Dabei beschränkt auch die EMRK den Schutzbereich der Informationsfreiheit

auf allgemein zugängliche Informationen. Insofern reicht Art. 10 EMRK

demnach nicht über Art. 16 Abs. 3 BV hinaus (Arthur Haefliger/Frank

Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A.,

Bern 1999, S. 290 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 611).

4.2

Es stellt sich die Frage, ob sich die

Beschwerdeführenden hinsichtlich der anbegehrten Bewilligung auf die

Informationsfreiheit berufen können. Sowohl Art. 84 StGB als auch § 117

JVV gewähren dem Gefangenen einen Anspruch, Besuche zu empfangen. Die Verweigerung

einer Bewilligung zum Empfang von Besuchern kann allenfalls in die Grundrechte

des Gefangenen eingreifen. Hingegen lässt sich weder aus dem Strafgesetzbuch

noch aus der kantonalen Justizvollzugsverordnung ein Anspruch eines Besuchers

auf Zugang zu einer Strafanstalt und insbesondere auf Durchführung von Fernsehinterviews

in einer Strafanstalt ableiten. Strafanstalten sind gerade nicht allgemein

zugänglich (BGr, 6. Februar 2006,1P.772/2006, E. 2; Andreas

Kley/Esther Tophinke, in: St. Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 16 BV N. 31). Es liegt somit kein

Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit der

Beschwerdeführenden vor, wenn dem Beschwerdeführer 1 der Zugang zur

Strafanstalt D zur Durchführung eines Fernsehinterviews verweigert wird, bleibt

ihm doch dadurch nicht der Zugang zu allgemein zugänglichen Informationen

verwehrt.

4.3

Nicht näher dargelegt haben die

Beschwerdeführenden, worin der behauptete Eingriff in die Medienfreiheit

bestehen soll. Diese gewährleistet gemäss Art. 17 BV die Freiheit von

Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen

fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen (Abs. 1),

verbietet die Zensur (Abs. 2) und gewährleistet das Redaktionsgeheimnis (Abs. 3).

Es gehört zwar zur Freiheit der Medienschaffenden, darüber zu entscheiden, in welcher

journalistischen Berichterstattungsform (Interview, Bildbericht, Kommentar

etc.) sie ihre Informationen dem Publikum präsentieren wollen (Franz Zeller,

Öffentliches Medienrecht, Bern 2004, S. 108), die Medienfreiheit ist aber

als reines Abwehrrecht ausgestaltet und begründet keinen Anspruch auf

staatliche Leistungen (Herbert Burkert, in: St. Galler Kommentar Art. 1–93,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 17 BV N. 17). So lässt sich aus

ihr grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Fernsehinterviews in

einer Strafanstalt ableiten. Vielmehr ist die Frage des Zugangs zur

Strafanstalt im Lichte der durch Art. 16 Abs. 3 BV geschützten Informationsfreiheit

zu prüfen (vgl. dazu E. 4.2).

5.

Zu prüfen ist sodann, ob die Verweigerung

der anbegehrten Bewilligung die Beschwerdeführenden in ihrem Anspruch auf

rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Die

Beschwerdeführenden begründen die entsprechende Rüge damit, dass bei der Erteilung

von Besuchsbewilligungen unzulässigerweise eine Unterscheidung zwischen Presse

und Fernsehteam getroffen werde, und verweisen dazu auf einen im

"Tagesanzeiger" am 21. April 2010 erschienenen Artikel, in

welchem ein Gefangener durch eine Journalistin interviewt wurde (act 5/6).

5.1

Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8

Abs. 1 BV garantiert. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten,

Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich

zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige

eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in

ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe

seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich zu behandeln (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 495, 507; BGE 117 Ia 257

E. 3b).

5.2

Es ist fraglich, ob überhaupt ein im Sinn

des Rechtsgleichheitsgebots vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, wenn eine Zeitungsjournalistin

zu einem Interview mit einem Gefangenen – der zudem im entsprechenden

Zeitungsartikel namentlich nicht genannt wird – zugelassen wird, während einem

Fernsehteam ein Interview mit einem anderen Strafgefangenen verweigert wird. So

liesse sich durchaus argumentieren, dass die vorliegend gerügte

Ungleichbehandlung von Presse und Fernsehen ohnehin nur das

Rechtsgleichheitsgebot verletzen könne, wenn dem Fernsehteam der Zugang zu

demselben Gefangenen verweigert wird, der durch die Presse interviewt werden

durfte. Geht man aber mit den Beschwerdeführenden davon aus, dass eine

Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung von Fernsehen und Presse

auch dann infrage kommt, wenn es um den Zugang zu zwei verschiedenen Gefangenen

geht, ist danach zu fragen, ob sachliche und vernünftige Gründe für eine ungleiche

Behandlung bestehen. Solche Gründe können dabei einerseits in der Natur der

entsprechenden Medien, andererseits aber auch in der Person des Gefangenen

liegen.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass den

audiovisuellen Medien eine unmittelbarere und stärkere Wirkung auf das Publikum

zukommt als den Printmedien. Sie berichten zeitgleich durch Ton und bewegtes

Bild, vermitteln damit den Anschein der Authentizität und des Miterlebens und

können deshalb das Publikum unmittelbarer ansprechen als die Printmedien. Eine

grundsätzliche Benachteiligung des Fernsehens gegenüber anderen Medien vermag

dies jedoch nicht zu rechtfertigen (Kiener/Zeller, S. 40, 57). Ebenso

lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht allein aufgrund des im Vergleich zu

Zeitungsinterviews leicht erhöhten Kontrollaufwands begründen. Vorliegend ist

jedoch die Persönlichkeit von C zu berücksichtigen. Aufgrund der Vollzugsakten,

insbesondere des psychiatrischen Gutachtens vom 3. März 2009 und des in

den Akten geschilderten Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug, ist es

durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanzen befürchten, eine Reportage über

ihn bzw. ein Interview mit ihm sei den Vollzugs- und Massnahmezielen abträglich.

Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Presse im Gegensatz zum Fernsehen

ein Interview mit C gestattet würde. Liegt aber die geltend gemachte Ungleichbehandlung

zu einem grossen Teil in der Person des Gefangenen begründet, stösst die Rüge

der Beschwerdeführenden, sie würden in ihrer Rechtsgleichheit verletzt, da sie

gegenüber der Presse ungleich behandelt würden, von vornherein ins Leere.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Anstelle

des SF Schweizer Fernsehens wird die Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

(SRG SSR idée suisse) als Beschwerdeführerin 2 ins Rubrum aufgenommen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…