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Entscheid

VB.2010.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00214

10. Mai 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12324)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1971, Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 24. August

2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2008 ein Asylgesuch.

Mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 trat das Bundesamt für Migration nicht

auf sein Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober

2008 ab. Jedoch verlängerten die italienischen Behörden ihre Rückübernahmezusicherung

am 3. November 2008 nicht mehr. Am 17. Dezember 2008 verweigerte A

die unbegleitete Rückführung in sein Heimatland.

B. Am 16. Januar 2009 reichte A erneut ein Asylgesuch

ein, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 10. Februar

2009 nicht eintrat und die Wegweisung anordnete. Dieser Entscheid des

Bundesamts für Migration wurde von A nicht angefochten, womit auch die am 10. Februar

2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde.

C. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach,

sondern hielt sich weiter illegal in der Schweiz auf. Am 9. März 2009

ordnete das Bundesamt für Migration die Ausschaffungshaft an und am 12. März

2009 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die

Durchsetzungshaft. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung

vom 13. März 2009 die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte diese

bis 11. April 2009. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge jeweils um

zwei Monate verlängert, zuletzt mit haftrichterlicher Verfügung vom 31. März

2010.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 30. April 2010

(eingegangen am 3. Mai 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 31. März

2010.

aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen,

unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, unentgeltliche

Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2010 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2010 auf

Vernehmlassung, und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schloss am 6. Mai

2010.

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr

angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder

Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so

kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen

werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine

andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

1.2

Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie

soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne

ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und

infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).

1.3

Die Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden.

Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und

auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate (Art. 78

Abs. 2 AuG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden,

weigert sich jedoch nach wie vor, in sein Heimatland Guinea zurückzukehren.

Auch die unbegleitete Rückführung in sein Heimatland, welche am 17. Dezember

2008.

hätte stattfinden sollen, blieb erfolglos.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, jedoch

können nach Conakry/Guinea keine Sonderflüge organisiert werden, weshalb eine

zwangsweise Ausschaffung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich

ist. Dass eine nochmalige Verlängerung des Laissez-passer – wie vom Beschwerdeführer

geltend gemacht – nicht möglich sein soll, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr

weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Botschaft von Guinea in

Genf bei einer freiwilligen Rückkehr in der Regel sofort ein Laissez-passer

ausstelle.

Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers in sein Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen

Verhaltens noch nicht vollzogen werden konnte. Die Behörden können ihrerseits

keine Vorkehren mehr treffen, um die Wegweisung weiter voranzutreiben und dem

konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot nachzukommen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei aus der Durchsetzungshaft zu

entlassen, da sich diese nicht mehr als verhältnismässig erweise. Die Haft

müsse geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen. Der Zweck der Durchsetzungshaft

bestehe darin, den Inhaftierten zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Sie sei

eine Art Beugehaft und ziele einzig und allein auf den Kooperationswillen des

Betroffenen. Er zeige sich jedoch ganz besonders renitent und habe

unbestreitbar keine Fortschritte gemacht. Er habe nie auch nur in Erwägung gezogen,

freiwillig nach Guinea zurückzukehren, sondern im Verlauf der Haft immer wieder

betont, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren werde. Nach über einem

Jahr Haft gebe es noch keine Anzeichen dafür, dass er nun einlenken werde.

2.3

Nach dem Willen des Gesetzgebers darf die Durchsetzungshaft maximal 18

Monate dauern (Art. 78 Abs. 2 AuG). Es ist jedoch wie bei allen

staatlichen Massnahmen aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob sich

die Durchsetzungshaft noch als verhältnismässig erweist, d.h. insgesamt (noch)

geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst.

Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände abzuschätzen, wobei dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit

seines Kontakts mit dem Betroffenen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt

(vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468, 481

f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei dieser Beurteilung dem

Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden

objektiven Umständen (z.B. ehemalige Bürgerkriegsregion) sowie dem Umfang der

von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen. Zudem ist

zu berücksichtigen, wieweit es der Beschwerdeführer tatsächlich in der Hand

hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt. Weiter können seine familiären Verhältnisse sowie

der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder

Gesundheitszustands als "besonders schutzwürdig" gelten müsse, von Bedeutung

sein. Ein erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei bloss

einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (BGE 134 I 92

E. 2.3.2, 135 II 105 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

2.4

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2009 in

Durchsetzungshaft. Er hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat

zurückzukehren. Jedoch kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden, dass er sich während der verbleibenden möglichen

Maximalzeit doch noch eines anderen besinnen und sich bereit erklären wird, freiwillig

in sein Heimatland zurückzukehren, erklärte doch der Beschwerdeführer unter

anderem auch, er könne es kaum mehr aushalten in diesem Gefängnis bzw. er sei

müde geworden vom Gefängnis. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass

die Wegweisung einzig aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers

noch nicht vollzogen werden konnte, dieser jederzeit die Möglichkeit hat, seine

Haft zu beenden, und die Behörden ihrerseits keine Vorkehren mehr treffen

können, um die Wegweisung weiter voranzutreiben. Überdies hat der

Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz und aus den Akten sind keine

Umstände ersichtlich, welche ihn als besonders schutzwürdig erscheinen lassen.

Die angefochtene Haftverlängerung erweist sich deshalb auch unter

Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer noch als verhältnismässig. Für alles

Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung

verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die

Verlängerung der Durchsetzungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die

Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 4. Juni 2010 zu Recht bewilligt

hat.

3.

3.1

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und

eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2

VRG). Dem Beschwerdeführer ist somit auch für das vorinstanzliche Verfahren

keine Entschädigung zuzusprechen.

3.2

Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich

uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdefahren ist

damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche

Verfahren ist hingegen mangels Rechtsschutzinteresses – gemäss Disp.-Ziff. 3

des vorinstanzlichen Entscheids wurden keine Kosten erhoben – nicht einzutreten.

3.3

Damit bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren und das

Beschwerdeverfahren zu prüfen.

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1).

Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten.

Jedoch hat sich die Situation im vorliegenden Fall seit der letzten Verlängerung

der Durchsetzungshaft (Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich

vom 1. Februar 2010), bei welcher dem Beschwerdeführer in der Person

seines heutigen Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde,

nicht wesentlich verändert und die vorliegende Haftverlängerung wirft keine

besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur auf, weshalb

das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche

Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (vgl. dazu auch BGE

134.

I 92 E. 4.1; BGr, 21. Januar 2008,2C_556/2007, E. 4.2,

www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren

wird nicht eingetreten.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS

175.

)