VB.2010.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00214
10. Mai 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12324)
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00214
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Durchsetzungshaft
Haftgrund. Verhältnismässigkeit.
Nach Conakry/Guinea können keine Sonderflüge organisiert werden, weshalb eine zwangsweise Ausschaffung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich ist (E. 2.1).
Wie bei allen staatlichen Massnahmen ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Durchsetzungshaft noch als verhältnismässig erweist, d.h. insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen (E. 2.3).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
DURCHSETZUNGSHAFT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. I AuG
Art. 78 Abs. II AuG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00214
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Durchsetzungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1971, Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 24. August
2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2008 ein Asylgesuch.
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 trat das Bundesamt für Migration nicht
auf sein Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober
2008 ab. Jedoch verlängerten die italienischen Behörden ihre Rückübernahmezusicherung
am 3. November 2008 nicht mehr. Am 17. Dezember 2008 verweigerte A
die unbegleitete Rückführung in sein Heimatland.
B. Am 16. Januar 2009 reichte A erneut ein Asylgesuch
ein, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 10. Februar
2009 nicht eintrat und die Wegweisung anordnete. Dieser Entscheid des
Bundesamts für Migration wurde von A nicht angefochten, womit auch die am 10. Februar
2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde.
C. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach,
sondern hielt sich weiter illegal in der Schweiz auf. Am 9. März 2009
ordnete das Bundesamt für Migration die Ausschaffungshaft an und am 12. März
2009 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die
Durchsetzungshaft. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung
vom 13. März 2009 die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte diese
bis 11. April 2009. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge jeweils um
zwei Monate verlängert, zuletzt mit haftrichterlicher Verfügung vom 31. März
2010.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 30. April 2010
(eingegangen am 3. Mai 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 31. März
2010.
aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen,
unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, unentgeltliche
Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2010 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2010 auf
Vernehmlassung, und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schloss am 6. Mai
2010.
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr
angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen
werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine
andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).
1.2
Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie
soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne
ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und
infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).
1.3
Die Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden.
Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und
auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate (Art. 78
Abs. 2 AuG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden,
weigert sich jedoch nach wie vor, in sein Heimatland Guinea zurückzukehren.
Auch die unbegleitete Rückführung in sein Heimatland, welche am 17. Dezember
2008.
hätte stattfinden sollen, blieb erfolglos.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, jedoch
können nach Conakry/Guinea keine Sonderflüge organisiert werden, weshalb eine
zwangsweise Ausschaffung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich
ist. Dass eine nochmalige Verlängerung des Laissez-passer – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – nicht möglich sein soll, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr
weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Botschaft von Guinea in
Genf bei einer freiwilligen Rückkehr in der Regel sofort ein Laissez-passer
ausstelle.
Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen
Verhaltens noch nicht vollzogen werden konnte. Die Behörden können ihrerseits
keine Vorkehren mehr treffen, um die Wegweisung weiter voranzutreiben und dem
konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot nachzukommen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei aus der Durchsetzungshaft zu
entlassen, da sich diese nicht mehr als verhältnismässig erweise. Die Haft
müsse geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen. Der Zweck der Durchsetzungshaft
bestehe darin, den Inhaftierten zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Sie sei
eine Art Beugehaft und ziele einzig und allein auf den Kooperationswillen des
Betroffenen. Er zeige sich jedoch ganz besonders renitent und habe
unbestreitbar keine Fortschritte gemacht. Er habe nie auch nur in Erwägung gezogen,
freiwillig nach Guinea zurückzukehren, sondern im Verlauf der Haft immer wieder
betont, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren werde. Nach über einem
Jahr Haft gebe es noch keine Anzeichen dafür, dass er nun einlenken werde.
2.3
Nach dem Willen des Gesetzgebers darf die Durchsetzungshaft maximal 18
Monate dauern (Art. 78 Abs. 2 AuG). Es ist jedoch wie bei allen
staatlichen Massnahmen aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob sich
die Durchsetzungshaft noch als verhältnismässig erweist, d.h. insgesamt (noch)
geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst.
Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände abzuschätzen, wobei dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit
seines Kontakts mit dem Betroffenen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt
(vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468, 481
f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei dieser Beurteilung dem
Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden
objektiven Umständen (z.B. ehemalige Bürgerkriegsregion) sowie dem Umfang der
von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen. Zudem ist
zu berücksichtigen, wieweit es der Beschwerdeführer tatsächlich in der Hand
hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt. Weiter können seine familiären Verhältnisse sowie
der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder
Gesundheitszustands als "besonders schutzwürdig" gelten müsse, von Bedeutung
sein. Ein erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei bloss
einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (BGE 134 I 92
E. 2.3.2, 135 II 105 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).
2.4
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2009 in
Durchsetzungshaft. Er hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat
zurückzukehren. Jedoch kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass er sich während der verbleibenden möglichen
Maximalzeit doch noch eines anderen besinnen und sich bereit erklären wird, freiwillig
in sein Heimatland zurückzukehren, erklärte doch der Beschwerdeführer unter
anderem auch, er könne es kaum mehr aushalten in diesem Gefängnis bzw. er sei
müde geworden vom Gefängnis. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass
die Wegweisung einzig aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers
noch nicht vollzogen werden konnte, dieser jederzeit die Möglichkeit hat, seine
Haft zu beenden, und die Behörden ihrerseits keine Vorkehren mehr treffen
können, um die Wegweisung weiter voranzutreiben. Überdies hat der
Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz und aus den Akten sind keine
Umstände ersichtlich, welche ihn als besonders schutzwürdig erscheinen lassen.
Die angefochtene Haftverlängerung erweist sich deshalb auch unter
Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer noch als verhältnismässig. Für alles
Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
2.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Verlängerung der Durchsetzungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die
Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 4. Juni 2010 zu Recht bewilligt
hat.
3.
3.1
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und
eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2
VRG). Dem Beschwerdeführer ist somit auch für das vorinstanzliche Verfahren
keine Entschädigung zuzusprechen.
3.2
Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich
uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdefahren ist
damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche
Verfahren ist hingegen mangels Rechtsschutzinteresses – gemäss Disp.-Ziff. 3
des vorinstanzlichen Entscheids wurden keine Kosten erhoben – nicht einzutreten.
3.3
Damit bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren zu prüfen.
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1).
Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten.
Jedoch hat sich die Situation im vorliegenden Fall seit der letzten Verlängerung
der Durchsetzungshaft (Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich
vom 1. Februar 2010), bei welcher dem Beschwerdeführer in der Person
seines heutigen Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde,
nicht wesentlich verändert und die vorliegende Haftverlängerung wirft keine
besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur auf, weshalb
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche
Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (vgl. dazu auch BGE
134.
I 92 E. 4.1; BGr, 21. Januar 2008,2C_556/2007, E. 4.2,
www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren
wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS
175.
)