VB.2010.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00215
19. Mai 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12332)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00215
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausschaffungshaft
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Verhältnismässigkeit.
Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (E. 1.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00215
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1987, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am
18. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 20. Februar 2009 ein
Asylgesuch. Mit Entscheid vom 3. März 2009 trat das Bundesamt für Migration
nicht auf sein Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung an. Dieser Entscheid
wurde von A nicht angefochten, weshalb die am 3. März 2009 verfügte Wegweisung
rechtskräftig wurde.
B. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, leistete A keine
Folge, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 13. Juli
2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die
Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit
Verfügung vom 14. Juli 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte
diese bis 10. Oktober 2009. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft wurde mit
haftrichterlichen Verfügungen vom 3. Oktober 2009 und vom 4. Januar 2010
bestätigt. Am 14. Januar 2010 verfügte das Bundesamt für Migration ein vom 20.
Januar 2010 bis 19. Januar 2013 gültiges Einreiseverbot.
C. Am 20. Januar 2010 verweigerte A die unbegleitete
Rückführung nach Lagos. Daraufhin wurde die Rückführung mittels eines
Sonderflugs organisiert, welcher am 17. März 2010 hätte stattfinden sollen.
Nachdem ein nigerianischer Ausschaffungshäftling im Flughafen Zürich kurz vor
dem Start dieses Sonderflugs auf dem Flughafengelände verstorben war, wurde auf
dessen Durchführung verzichtet. Das Bundesamt für Migration ordnete daraufhin
an, dass bis zur Klärung des Vorfalls keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden.
D. Mit Verfügung vom 22. März 2010 ordnete die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Durchsetzungshaft an. Der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich wies jedoch den Antrag auf Bestätigung der
Durchsetzungshaft mit Verfügung vom 26. März 2010 ab.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ordnete
daraufhin am 29. März 2010 die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 31. März 2010 die Anordnung
der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 10. Juli 2010.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 30. April 2010 (eingegangen am 3. Mai
2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem
Antrag, die Verfügung vom 31. März 2010 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Sicht beantragte er, ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2010 wurden die Akten
beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2010 auf Vernehmlassung. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schloss am 6. Mai 2010 auf Abweisung
der Beschwerde und verwies als Begründung auf ihre Stellungnahme im
vorinstanzlichen Verfahren und auf die Begründung im angefochtenen Entscheid
vom 26. März 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1
AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs.
6.
lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird
(Art. 76 Abs. 4 AuG).
1.2
Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 3. März 2009 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ein. Somit liegt der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 AuG vor, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden
kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen
hat. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr,
welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen
Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753
f.). Es handelt sich dabei um einen selbständigen Haftgrund, ohne dass es noch
(nachträglicher) zusätzlicher Hinweise für eine Untertauchensgefahr oder eine
sonstige Vereitelungsabsicht bedürfte (BGE 130 II 377 E. 3.2;
130.
II 488 E. 3.2).
1.3
Die wahre Identität des Beschwerdeführers steht fest. Zudem verfügt er über
ein Laissez-passer. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat
zurückzukehren. Am 20. Januar 2010 verweigerte er eine unbegleitete
Rückführung nach Lagos, worauf die Rückführung mittels eines Sonderflugs
organisiert wurde, welcher am 17. März 2010 hätte stattfinden sollen.
Nachdem ein nigerianischer Ausschaffungshäftling im Flughafen Zürich kurz vor
dem Start dieses Sonderflugs auf dem Flughafengelände verstorben war, wurde auf
dessen Durchführung verzichtet. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend festgehalten,
ordnete das Bundesamt für Migration daraufhin an, dass bis zur Klärung des Vorfalls
keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet
werden, dass nicht innert absehbarer Zeit mit der Möglichkeit einer
zwangsweisen Rückschaffung gerechnet werden kann bzw. die Haft wegen
rechtlicher und tatsächlicher Undurchführbarkeit des Vollzugs unzulässig ist.
Dies gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, es sei zurzeit ungewiss,
wann sich die Beziehungen zu Nigeria soweit normalisiert hätten, dass wieder
Zwangsrückführungen möglich seien.
Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige
Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch
feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen
(z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten
Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen). Weiter wird
vom Bundesgericht festgehalten, eine Haft sei nur aufzuheben, "falls keine
oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht,
die Wegweisung zu vollziehen, […] nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf" (BGE 130 II 56
E. 4.1).
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Zeitungsartikeln geht unter anderem auch hervor, dass das Bundesamt für
Migration nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, die Ergebnisse der
Untersuchung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich abwarten wolle, bis
die Sonderflüge wieder erlaubt würden. Das Bundesamt für Migration habe die
Oberstaatsanwaltschaft um eine erste Einschätzung gebeten, um allenfalls zügig
Massnahmen zur Verbesserung der Abläufe ausarbeiten zu können. Die möglichst
baldige Wiederaufnahme der Sonderflüge habe für das Bundesamt für Migration
oberste Priorität (vgl. Bericht der Aargauer Zeitung vom 22. April 2010).
Unter diesen Umständen erweist sich die erneute, drei
Monate dauernde Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung der bisherigen
Haftdauer von rund 10 Monaten als verhältnismässig. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, die Haft zu beenden,
indem er freiwillig – allenfalls nach unterschriftlicher Bestätigung dieser Bereitschaft
– in sein Heimatland zurückkehrt. Somit liegt auch kein Verstoss gegen Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK vor. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG).
1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die
Ausschaffungshaft zu Recht bis 10. Juli 2010 bewilligt hat. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und eine Parteientschädigung bleibt ihm
ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs
offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Damit bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu
prüfen.
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1).
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend
unbestritten. Zudem kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der
Komplexität des Falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für
das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.
Juni 1997 [GebV VGr]);
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)