Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00215

19. Mai 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12332)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1987, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am

18. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 20. Februar 2009 ein

Asylgesuch. Mit Entscheid vom 3. März 2009 trat das Bundesamt für Migration

nicht auf sein Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung an. Dieser Entscheid

wurde von A nicht angefochten, weshalb die am 3. März 2009 verfügte Wegweisung

rechtskräftig wurde.

B. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, leistete A keine

Folge, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 13. Juli

2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die

Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit

Verfügung vom 14. Juli 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte

diese bis 10. Oktober 2009. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft wurde mit

haftrichterlichen Verfügungen vom 3. Oktober 2009 und vom 4. Januar 2010

bestätigt. Am 14. Januar 2010 verfügte das Bundesamt für Migration ein vom 20.

Januar 2010 bis 19. Januar 2013 gültiges Einreiseverbot.

C. Am 20. Januar 2010 verweigerte A die unbegleitete

Rückführung nach Lagos. Daraufhin wurde die Rückführung mittels eines

Sonderflugs organisiert, welcher am 17. März 2010 hätte stattfinden sollen.

Nachdem ein nigerianischer Ausschaffungshäftling im Flughafen Zürich kurz vor

dem Start dieses Sonderflugs auf dem Flughafengelände verstorben war, wurde auf

dessen Durchführung verzichtet. Das Bundesamt für Migration ordnete daraufhin

an, dass bis zur Klärung des Vorfalls keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden.

D. Mit Verfügung vom 22. März 2010 ordnete die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Durchsetzungshaft an. Der

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich wies jedoch den Antrag auf Bestätigung der

Durchsetzungshaft mit Verfügung vom 26. März 2010 ab.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ordnete

daraufhin am 29. März 2010 die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am

Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 31. März 2010 die Anordnung

der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 10. Juli 2010.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 30. April 2010 (eingegangen am 3. Mai

2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem

Antrag, die Verfügung vom 31. März 2010 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Sicht beantragte er, ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2010 wurden die Akten

beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2010 auf Vernehmlassung. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schloss am 6. Mai 2010 auf Abweisung

der Beschwerde und verwies als Begründung auf ihre Stellungnahme im

vorinstanzlichen Verfahren und auf die Begründung im angefochtenen Entscheid

vom 26. März 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1

AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs.

6.

lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird

(Art. 76 Abs. 4 AuG).

1.2

Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 3. März 2009 gestützt

auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers

ein. Somit liegt der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 AuG vor, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden

kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt

auf Art. 32 Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen

hat. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr,

welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen

Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753

f.). Es handelt sich dabei um einen selbständigen Haftgrund, ohne dass es noch

(nachträglicher) zusätzlicher Hinweise für eine Untertauchensgefahr oder eine

sonstige Vereitelungsabsicht bedürfte (BGE 130 II 377 E. 3.2;

130.

II 488 E. 3.2).

1.3

Die wahre Identität des Beschwerdeführers steht fest. Zudem verfügt er über

ein Laissez-passer. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. Am 20. Januar 2010 verweigerte er eine unbegleitete

Rückführung nach Lagos, worauf die Rückführung mittels eines Sonderflugs

organisiert wurde, welcher am 17. März 2010 hätte stattfinden sollen.

Nachdem ein nigerianischer Ausschaffungshäftling im Flughafen Zürich kurz vor

dem Start dieses Sonderflugs auf dem Flughafengelände verstorben war, wurde auf

dessen Durchführung verzichtet. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend festgehalten,

ordnete das Bundesamt für Migration daraufhin an, dass bis zur Klärung des Vorfalls

keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet

werden, dass nicht innert absehbarer Zeit mit der Möglichkeit einer

zwangsweisen Rückschaffung gerechnet werden kann bzw. die Haft wegen

rechtlicher und tatsächlicher Undurchführbarkeit des Vollzugs unzulässig ist.

Dies gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, es sei zurzeit ungewiss,

wann sich die Beziehungen zu Nigeria soweit normalisiert hätten, dass wieder

Zwangsrückführungen möglich seien.

Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige

Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen

(z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten

Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen). Weiter wird

vom Bundesgericht festgehalten, eine Haft sei nur aufzuheben, "falls keine

oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht,

die Wegweisung zu vollziehen, […] nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf" (BGE 130 II 56

E. 4.1).

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten

Zeitungsartikeln geht unter anderem auch hervor, dass das Bundesamt für

Migration nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, die Ergebnisse der

Untersuchung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich abwarten wolle, bis

die Sonderflüge wieder erlaubt würden. Das Bundesamt für Migration habe die

Oberstaatsanwaltschaft um eine erste Einschätzung gebeten, um allenfalls zügig

Massnahmen zur Verbesserung der Abläufe ausarbeiten zu können. Die möglichst

baldige Wiederaufnahme der Sonderflüge habe für das Bundesamt für Migration

oberste Priorität (vgl. Bericht der Aargauer Zeitung vom 22. April 2010).

Unter diesen Umständen erweist sich die erneute, drei

Monate dauernde Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung der bisherigen

Haftdauer von rund 10 Monaten als verhältnismässig. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, die Haft zu beenden,

indem er freiwillig – allenfalls nach unterschriftlicher Bestätigung dieser Bereitschaft

– in sein Heimatland zurückkehrt. Somit liegt auch kein Verstoss gegen Art. 5

Ziff. 1 lit. f EMRK vor. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 VRG).

1.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die

Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die

Ausschaffungshaft zu Recht bis 10. Juli 2010 bewilligt hat. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und eine Parteientschädigung bleibt ihm

ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs

offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Damit bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu

prüfen.

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend

unbestritten. Zudem kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der

Komplexität des Falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in

der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für

das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.

Juni 1997 [GebV VGr]);

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)