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Entscheid

VB.2010.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00218

14. Juli 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12469)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, Inhaber des zürcherischen Jagdpasses und des

Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher und Pächter eines Reviers im Kanton

Zürich, sichtete am 27. September 2008 als Jagdgast im Revier X von seinem

Ansitz aus elf Rehe und im späteren Verlauf des Abends auch sieben

Sika-Hirsche. In der Annahme, es handle sich um die gesichteten Sika-Hirsche,

gab A um ca. 22.15 Uhr unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier

Schüsse ab und erlegte dadurch vier Rehe.

B. Das Statthalteramt D büsste A wegen des Vorfalls mit

Strafverfügung vom 2. April 2009 mit Fr. 1'500.-. Mit Wiedererwägungsverfügung

vom 30. Juni 2009 bestätigte er seine Strafverfügung.

C. Daraufhin verfügte das Amt für Landwirtschaft und Natur des

Kantons Zürich (ALN) am 2. Oktober 2009 Folgendes:

"I. A wird für drei Jahre vom Besitz eines Jagdpasses

ausgeschlossen. Der am 30. April 2009 durch die Fischerei- und

Jagdverwaltung des Kantons Zürich ausgestellte Jagdpächter- und Jagdaufseherpass

Nr. […] für das Jagdrevier […] ist der ausstellenden Behörde einzureichen. Die

Dreijahresfrist beginnt am Tag des Eintreffens des Jagdpasses bei der

Fischerei- und Jagdverwaltung.

Erwägungen

II. A wird der Jagdfähigkeitsausweis als Jagdaufseher entzogen. Der

im Jahre 1995 durch die Fischerei- und Jagdverwaltung ausgestellte Fähigkeitsausweis

für Jagdaufseher ist unverzüglich der ausstellenden Behörde abzuliefern.

III. A wird der Jagdfähigkeitsausweis, ausgestellt gestützt auf die

im Jahre 1980 im Kanton R abgelegte Jägerprüfung, im Kanton Zürich aberkannt.

IV. Vor erneuter Zulassung als Jäger im Kanton Zürich hat A die Jägerprüfung

im Kanton Zürich abzulegen. Die Zulassung zur Anwärterprüfung ist erst nach

Ablauf der Sperrfrist gemäss Ziffer I möglich, die Zulassung zur

Pächterprüfung kann frühestens 2 Jahre nach bestandener Anwärterprüfung

erfolgen.

[…]"

II.

Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies die Baudirektion

des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab; das Dispositiv lautet

im Wesentlichen wie folgt:

"I. Der von A erhobene Rekurs gegen die Verfügung des Amtes für

Landschaft und Natur (ALN) vom 2. Oktober 2009 betreffend Ausschluss aus

der Jagdberechtigung wird abgewiesen.

II. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr

von Fr. 600.-- sowie den Ausfertigungskosten von Fr. 150.-- werden dem

Rekurrenten auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[…]"

III.

Gegen diese Verfügung liess A am 30. April 2010

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragt unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich die Aufhebung der Verfügung der

Baudirektion vom 30. März 2010 und ein Absehen vom Ausschluss vom Besitz

eines Jagdpasses, vom Entzug des Jagdfähigkeitsausweises als Jagdaufseher und

von der Aberkennung des Jagdfähigkeitsausweises.

Das ALN hielt mit Beschwerdeantwort vom 19./21. Mai 2010

an ihrer Verfügung fest. Die Baudirektion verwies auf die Begründung ihrer

Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge

der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues

Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht

etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts

dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es

hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr

anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision

bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. In Angelegenheiten des

Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide

der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG [vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario]). Auf

die Beschwerde ist, da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.

Die Beschwerde ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

VRG).

2.

2.1

Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab

festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren kantonales Recht Anwendung

findet (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2

Gemäss § 17 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929

(JagdG, LS 922.1) wird der Jagdpass dem Inhaber ohne Entschädigung

entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, derentwegen er nicht

hätte verabfolgt werden dürfen. § 11 Abs. 1 lit. i JagdG schliesst

Personen von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses aus,

die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und

Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im

Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind. Gemäss § 11

Abs. 1 lit. h JagdG ist ebenfalls ausgeschlossen, wer durch sein

Verhalten bewiesen hat, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führt.

Gegebenenfalls ist im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative

Sperrfrist zu verfügen (§ 11 Abs. 2 JagdG).

2.3

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer

wegen unbewilligter Jagd auf Rehe während der Nachtzeit sowie der Zuhilfenahme

verbotener Hilfsmittel (künstliche Lichtquelle) zu einer Busse von Fr. 1'500.-

verurteilt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung

des Statthalteramts D vom 5. Juli 2005 wegen widerrechtlichen Abschusses

einer führenden Überläuferbache während der Schonzeit mit einer Busse von Fr.

150.

- bestraft worden. Bei beiden vorerwähnten Strafverfügungen sei nicht mehr

von einer leichten, sondern einer schweren Verletzung der

Jagdvorschriften durch den Beschwerdeführer auszugehen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer

auch der mehrmaligen Verletzung von Jagdvorschriften im Sinne von § 11

Abs. 1 lit. i JagdG schuldig gemacht. Aus den gesamten Umständen der Schussabgabe

sei zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein einwandfreies

"Ansprechen" der Tiere nicht möglich gewesen sei; dass er dennoch

insgesamt vier Schüsse abgegeben habe, müsse er sich als grobfahrlässiges

Handeln anrechnen lassen. Der Entzug des Jagdpasses erweise sich somit auch

gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h JagdG als gerechtfertigt. Ein Entzug

für drei Jahre sei ausserdem angemessen, sei er doch im unteren Drittel der

möglichen Sperrfrist von zehn Jahren geblieben.

3.

3.1

Der Entscheid über die Frage, ob der dargelegte Vorfall als schwere oder

als leichte Verletzung der Jagdvor­schriften zu qualifizieren sei, ist Sache

der administrati­ven Entzugsbehörde (VGr, 4. März 1992, VB.1991.0165, E.

4; RB 1985 Nr. 127, auch zum Folgenden). Dabei ist für das vorliegende

Beschwerdeverfahren insbe­sondere wesentlich, dass die beiden Begriffe

unbestimmte Rechtsbegriffe sind, welche der Behörde bei der Anwendung und

Auslegung im Einzelfall einen erheblichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum

belassen. Ermessensfragen unter­liegen nicht der freien Überprüfung durch das

Verwaltungs­gericht. Dieses kann lediglich bei rechtsverletzenden Ermes­sensfehlern

eingreifen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.2

Das Jagdgesetz umschreibt die Begriffe der

schweren und der leichten Verletzung von Jagdvorschriften nicht nä­her. Gemäss

§ 11 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz in der

Fassung vom 3. Oktober 1965 waren von der Pacht eines Jagdreviers und vom

Erwerb eines Jagdpasses Personen ausgeschlossen, die in den letzten fünf Jahren

wegen schweren Jagd- und Fischereifrevels einmal oder wegen leichten Frevels

mehrmals bestraft worden waren (RB 1985 Nr. 127 mit Hinweisen, auch zum Folgenden;

vgl. auch VGr, 4. März 1992, VB.1991.0165, E. 4). An die Stelle dieser

Bestimmung ist § 11 Abs. 1 lit. i JagdG in der Fassung vom 8. Juni

1975.

getreten. Die Begriffe des schweren und leichten Jagdfrevels sind

eliminiert und durch die schwere und leichte Verletzung der Jagdvorschriften

ersetzt worden. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber

lässt sich auch dem Protokoll der kantonsrätlichen Kommission und dem

Ratsprotokoll nichts entnehmen. Die regierungsrätliche Expertenkommission hatte

zunächst beantragt, eine Verletzung der Jagdvorschriften dann als schwer zu

qualifizieren, wenn die Bestrafung zu einem Eintrag in das Vorstrafenregister

führt. Entsprechende Bestimmungen hätten nach diesem Vorschlag in die

Verordnung aufgenommen werden sollen. Davon ist jedoch abgesehen worden. Zur

Auslegung der Begriffe der schweren und der leichten Verletzung der Jagdvorschriften

ist daher auf den Begriff des Jagdfrevels zurückzugreifen.

Unter Jagdfrevel ver­stand die

Praxis eine Jagdausübung, zu der die Berechtigung fehlt, wie zum Beispiel die

Jagd ohne gültigen Jagdpass, ohne gültigen Pachtvertrag, auf geschützte Tiere,

während der Nacht oder mit nicht erlaubten Waffen und Geräten. Jagdfrevel wurde

zudem dann angenommen, wenn im Jagdregal veran­kerte besondere Rechtsgüter wie

Schutz des Wildes, weidge­rechte Ausübung der Jagd, Eingriffe in die jagdstaat­liche

Machtsphäre usw. verletzt wurden (RB 1985 Nr. 127; Ernst Baur,

Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 11 Ziffer 2

lit. e). Für die Unterscheidung zwischen schwerem und leichtem Jagd­frevel

empfahl Baur, auf das Schuldmass und die Auswirkung der Tat abzustellen.

3.3

Das Statthalteramt bestrafte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger

Verwendung verbotener Hilfsmittel und unbewilligter Ausübung der Jagd auf Rehe

während der Nachtzeit mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Es wurde erwogen, dass

durch das Heraustreten der Tiere (Rehe und Sika-Hirsche) auf das freie Feld für

den Beschwerdeführer die Möglichkeit entstanden sei, diese in ihrer Art und

Grösse zu vergleichen. In der Nachtzeit habe der Beschwerdeführer Schüsse auf

herannahende Tiere abgegeben in der Annahme, dass es sich um die zuvor

gesichteten Sika-Hirsche handle und die Rehe in den Wald verschwunden seien,

ohne dass er dies vor der Schussabgabe habe beobachten können oder überprüft

habe. Spätestens nach dem ersten Schuss hätte ihn die Anzahl Tiere, welche er vor

Ort gesichtet habe, fraglich stimmen und von einer erneuten Schussabgabe

abhalten müssen. Er habe dies aber pflichtwidrig unterlassen und insgesamt vier

Tiere mit sauberem Blattschuss erledigt. Dies stehe aber im Widerspruch zu

seiner Aussage, nicht sicher gewesen zu sein, dass er das anvisierte Tier

tatsächlich erlegt habe, und deshalb weitere Schüsse abgegeben zu haben. Das

Statthalteramt hielt an dieser Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen

Beurteilung auch nach Durchführung einer Nachuntersuchung und eines Augenscheins

in der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2009 fest.

3.4

Die Behörden, die über die Jagdsperre entscheiden, sind grundsätzlich an

die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen im Strafurteil

gebunden, das zum dafür Anlass gebenden Vorfall ergangen ist (vgl. auch zum

Folgenden BGr, 26. Mai 2003,6A.68/2002, E. 2.1, www.bger.ch; VGr,

6.

Februar 2002, VB.2001.00379, E. 2b, www.vgrzh.ch). Nur unter

bestimmten, in der Rechtsprechung näher bezeichneten Umständen dürfen sie davon

abweichen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie selbst Tatsachen

feststellen, welche dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet

hat. Dieser grundsätzlichen Bindung entspricht, dass die über die Jagdsperre

entscheidenden Behörden in der Regel keine eigenen Sachverhaltsermittlungen

vorzunehmen haben. Dazu sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig

sind. In diesem Fall müssen sie soweit erforderlich selbständige Beweiserhebungen

durchführen.

3.5

Der Strafverfügung des Statthalteramts kann nicht ausdrücklich entnommen werden,

ob es sich beim Vorfall um eine schwere Verletzung von Jagdvorschriften im Sinn

von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG handelt. Der Vorinstanz kann insofern

nicht gefolgt werden, als sie allein aus der Bestrafung mit einer Busse auf

eine schwere Verletzung der Jagdvorschriften schliessen will. Die Strafbestimmung

in § 56 Abs. 1 Satz 2 JagdG, die in leichten Fällen die Möglichkeit

vorsieht, einen Verweis auszusprechen, ist lediglich eine Kann-Vorschrift. Wird

bei einer Übertretung von Jagdvorschriften eine Busse ausgesprochen und nicht

nur ein Verweis erteilt, so kann daraus nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss

auf eine schwere Verletzung geschlossen werden (insofern kann dem

Beschwerdeführer Recht gegeben werden). Da bei der Festsetzung der Busse auch

weitere Kriterien als nur das Verschulden zu berücksichtigen sind (insbesondere

die finanziellen Verhältnisse des Täters), können auch nicht allein aus der

Höhe der ausgefällten Busse Rückschlüsse auf das Schuldmass gezogen werden. Die

gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verschulden und die

Tatfolgen, sind sorgfältig in Erwägung zu ziehen.

Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, hat der

Beschwerdeführer mit seiner Schussabgabe in grobfahrlässiger Weise gehandelt.

Das pflichtgemässe Ansprechen des Zieles – insbesondere in der Nacht –

ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses; ein Schuss darf niemals

abgegeben werden, bevor das Ziel (und dessen Hintergrund) genau angesprochen

worden ist, da sonst ein Mensch verletzt oder ein Tier (an)geschossen werden

kann, das Schonzeit hat oder nicht jagdbar ist. Erweist sich die Sicht, so bei

Nacht, Nebel oder Regel, infolge der Terraingestaltung oder wegen des

Pflanzenbestands, als ungenügend und ist ein einwandfreies Ansprechen daher

nicht möglich, hat ein Schütze bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von einem

Schuss abzusehen. Schiesst ein Jäger unter solchen Umständen gleichwohl, so handelt

er grobfahrlässig (RB 1980 Nr. 92 S. 107 mit Hinweisen). Wie die

Vorinstanz und auch der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen

des Statthalteramts überzeugend ausgeführt haben (auf die Erwägungen kann verwiesen

werden, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), war

dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich.

Obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf des Abends sowohl Rehe als auch

Sika-Hirsche beobachten konnte – und somit auch eine direkte Vergleichsmöglichkeit

hatte – und Reh-Wild sich erheblich in Grösse, Gewicht, Gestalt und Färbung von

Sika-Wild unterscheidet, ging er zum Zeitpunkt der Schussabgabe ohne Weiteres

davon aus, Sika-Hirsche vor sich zu haben. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer gleich viermal schoss, weil er sich angeblich nicht sicher war,

getroffen zu haben. Spätestens nach dem ersten Schuss hätte der Beschwerdeführer

bemerken müssen, dass er Rehe und nicht Sika-Hirsche im Visier hatte. Zudem

hätte er aus der Anzahl der auf dem Feld stehenden Tiere schliessen müssen,

dass ein Tier bzw. später mehrere Tiere getroffen wurden. Es ist mindestens als

grobfahrlässig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer – als erfahrener Jäger

– gleich dreimal davon ausging, nicht getroffen zu haben, wenn er tatsächlich

aber vier Rehe mit glattem Blattschuss erlegte.

3.6

Ist der jüngste Vorfall als schwerer Verstoss gegen die Jagdvorschriften im

Sinne von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG zu qualifizieren, erübrigt sich

die Prüfung, ob auch eine mehrfache Verletzung vorliegt. Daher kann

offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung des Statthalteramts vom 5. Juli

2005.

zugestellt wurde bzw. die Möglichkeit bestand, Stellung dazu zu nehmen. Demzufolge

erübrigt sich auch der Beizug weiterer diesbezüglicher Akten des Statthalteramts.

Im Übrigen kann dennoch festgehalten

werden, dass der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet hat, die Vorinstanz sei fälschlicherweise

davon ausgegangen, in der Rekursschrift sei behauptet worden, der Zeitraum

zwischen den beiden Tatbegehungen betrage fünf Jahre. Tatsächlich machte der

Beschwerdeführer geltend, es sei fraglich, ob für die Anwendung vom § 11 Abs. 1

lit. i JagdG überhaupt auf eine annähernd fünf Jahre zurückliegende Übertretung

verwiesen werden dürfe. Was aber der Beschwerdeführer diesbezüglich aus dem

Hinweis auf Art. 369 des Strafgesetzbuches (StGB) zu seinen Gunsten

ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Die in dieser Bestimmung – unter

anderem für bestimmte im Strafregister aufzuführende Übertretungen gegen

Bundesrecht – vorgesehene Frist zur Entfernung eines Eintrags beträgt zehn

Jahre (Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2

lit. b StGB). Mithin erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn auf Übertretungen

abgestellt wird, die innerhalb der nach der alten Fassung von § 11 JagdG

genannten Fünfjahresfrist oder gar innerhalb derselben Jagdpachtperiode von

acht Jahren verübt wurden. Schliesslich muss aber die Frage nach dieser Frist

oder nach dem erforderlichen Zeitraum zwischen zwei Tatbegehungen ebenfalls

nicht abschliessend beantwortet werden; der widerrechtliche Abschuss der vier

Rehe genügt als schwere Verletzung von Jagdvorschriften, um dem

Beschwerdeführer die Jagdberechtigung zu entziehen.

3.7

Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung

gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h JagdG. Die Schusswaffe führt

unvorsichtig, wer damit Personen oder Sachen mindestens gefährdet oder wer

jagdbare Tiere nicht weidgerecht erlegt; er gefährdet oder stört dadurch die

öffentliche Ordnung (RB 1980 Nr. 92 S. 106). Wenn der Beschwerdeführer

vier Rehe als Sika-Wild angesprochen und erlegt hat, so hat er dabei die Schusswaffe

objektiv pflichtwidrig geführt und weidmännische Grundsätze verletzt. Auf die

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann auch hier nochmals verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.8

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für

den Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h und

i JagdG erfüllt sind.

4.

4.1

Sind die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdberechtigung gemäss § 11

Abs. 1 lit. h oder i erfüllt, so hat die zuständige Direktion gemäss § 11

Abs. 2 JagdG eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu

verfügen. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2009

korrekt festgehalten hat, bemisst sich die Dauer der Sperrfrist im Einzelfall

nach dem Mass der Bedenken, welche sich aus der Verfehlung für die künftige

rechtmässige Jagdausübung ergeben, sowie nach den übrigen Umständen des Einzelfalles,

insbesondere den persönlichen Verhältnissen des Jagdberechtigten. Massgeblich

sind somit hauptsächlich die Schwere der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen

Ordnung sowie die Schwere des Verschuldens (RB 1980 Nr. 92 S. 106 f.). Darüber

hinaus sind auch die weiteren Umstände des Einzelfalls in die erforderliche

Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör insofern verletzt, als sie sich im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung

nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt hat.

Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt ihr Anspruch,

mit den für die Entscheidfindung erheblichen Vorbringen und Argumenten gehört

zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass die

Behörde rechtserhebliche Rügen, Parteivorbringen und Argumente übersieht oder

missversteht bzw. sich mit ihnen nicht oder nicht hinreichend auseinandersetzt.

Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich in

der Regel aus der Begründung des Entscheids. Im Entscheid brauchen jedoch nicht

alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu

werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die

Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Es müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche

sich ihr Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso

die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig

hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Die Vorinstanz prüfte das Verschulden des

Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass von einer grobfahrlässigen

Verletzung von wesentlichen Sorgfaltspflichten auszugehen ist. Wie gesagt ist

aber für die Bemessung der Sperrfrist nicht nur das Ausmass der vom Täter

bewirkten Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung massgebend,

sondern auch weitere Wertungskriterien (wenngleich diese weit weniger gewichtig

sind). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Umstände der Tat –

Selbstanzeige, Reue, Leumundszeugnis – berücksichtigte die Vorinstanz indes

nicht, noch lässt sich aus den Erwägungen ein implizites Eingehen auf die

Vorbringen erahnen. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

bejahen. Da die Bemessung der admi­nistrativen Sperrfrist ein Ermessensentscheid

ist und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine nur beschränkte Kognition

zukommt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend auch nicht

geheilt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Somit ist die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Diese wird darüber entscheiden müssen, inwiefern die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände bei der Bemessung der Höhe zu

berücksichtigen sind und ob im Rahmen der Gesamtbetrachtung immer noch von

einer angemessenen Sperrfrist ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist zudem,

dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Verfügung des

Statthalteramts vom 5. Juli 2005 zu gewähren wäre, falls beabsichtigt

würde, diese bei der Bemessung der Sperrfrist zu berücksichtigen.

5.

5.1

Gemäss § 14bis Abs. 2 JagdG ist der Inhaber des

Fähigkeitsausweises zur Wie­der­holung der Jägerprüfung zu verpflichten, wenn

im Verlauf der Zeit begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen

jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind. Ob die Prüfung zu wiederholen ist,

ist auch hier ein Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung überprüfen kann.

Der Beschwerdeführer hat mit der unvorsichtigen

Schussabgabe – wie aufgezeigt – elementare Sicherheitsbestimmungen missachtet.

Mit Blick auf dieses Verhalten hatten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

zu Recht begründete Zweifel an den jagdlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

und verpflichteten ihn vor erneuter Zulassung als Jäger im Kanton Zürich die

Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen.

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich auch der Fähigkeitsausweis als

Jagdaufseher entzogen und er zur Wiederholung der Jagdaufseher-Prüfung

aufgefordert, was von § 14bis Abs. 2 JagdG gedeckt ist und

durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten gerechtfertigt

erscheint. Es ist daher nicht verfehlt, ihn die Prüfung als Jagdaufseher

wiederholen zu lassen, welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen

umfasst (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September

2003.

[LS 922.3]). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung erscheint auch

deswegen geboten, weil die Kantone unter anderem je nach Wildschadensituation

ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende Tiere zu verordnen oder

auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 des

Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender

Säugetiere und Vögel [SR 922.0]; § 3bis Abs. 2 der

Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender

Säugetiere und Vögel [SR 922.01]). Über solche Massnahmen wird sich der

Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein

Amt als Jagdaufseher ausüben zu können (vgl. VGr, 6. Februar 2002,

VB.2001.00379, E. 3d, www.vgrzh.ch).

5.3

Anzumerken bleibt, dass weder beim Entzug des Jagdpas­ses noch beim Entzug

des Jagdfähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. der Aberkennung des

Fähigkeitsausweises als Jäger und der Anordnung der Prüfungswiederholungen

Strafen in Frage stehen. Vielmehr geht es um die Anwendung der vom Regalinha­ber

festgelegten, letztlich auf dem Vertrauens­schutz beru­henden Voraussetzungen,

die für die Erlangung bzw. die Bei­behaltung der Jagdberechtigung gelten.

Erfüllt der Bewerber oder Jäger die Voraussetzungen von § 11 JagdG nicht

(mehr), so gehört er eben nicht (mehr) zum vom Regalinhaber rechtskonform

festgelegten Kreis der Passberechtigten und ist davon auszuschliessen. Unabhängig

davon ist die Wiederholung der Jägerprüfung bzw. Jägeraufseherprüfung anzuordnen,

wenn begründete Zweifel an den jagdlichen Fähigkeiten eines Jägers bzw. Jagdaufsehers

bestehen. Das im Strafrecht geltende Schuldprinzip – welches einer Kumulation

mehrerer Einzelstrafen entgegensteht – ist vorliegend nicht anwendbar.

Inwiefern sich die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer geltend macht – zum

Verhältnis "dieser administrativen Massnahmen zu dem A zuletzt zum Vorwurf

gereichten Verhalten" zusätzlich auszusprechen hatte, ist folglich nicht ersichtlich.

6.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter teilweiser

Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I sowie vollständiger Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung der Baudirektion vom 30. März 2010

ist die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung der

Dauer der Sperrfrist zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer bezüglich der Bemessung der

Sperrfrist eine Rückweisung erwirkt hat, jedoch mehrheitlich unterlegen ist,

sind ihm die Kosten zu 5/6 zu auferlegen. Dem Beschwerdegegner ist entsprechend

1/6 der Kosten aufzuerlegen.

Weil der Beschwerdeführer nach dem eben Erwogenen nicht als

vor Verwaltungsgericht mehrheitlich obsiegend erscheint, ist ihm keine Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

7.

Rückweisungen werden grundsätzlich als Zwischenentscheide

qualifiziert und können somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ans

Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Gegen die Teilrückweisung zum Neuentscheid über die Dauer der Sperrfrist kann

folglich Beschwerde erhoben werden, sofern der Entscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Im Übrigen liegt wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben

genannten Einschränkungen ebenfalls mit Beschwerde weitergezogen werden kann (Art. 91

BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es werden Dispositiv-Ziffer I der Verfügung

der Baudirektion vom 30. März 2010 im Sinn der Erwägungen teilweise und

Dispositiv-Ziffern II sowie III ganz aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Im Sinne

der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an: …