VB.2010.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00218
14. Juli 2010Deutsch22 min
(URT.2010.12469)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00218
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.07.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ausschluss aus der Jagdberechtigung
Ausschluss aus der Jagdberechtigung
In der Annahme, es handle sich um Sika-Hirsche, erlegte der Beschwerdeführer in der Nacht und unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier Rehe.
Das pflichtgemässe "Ansprechen" des Zieles ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Strafverfügung des Statthalteramtes überzeugend ausführen, war dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich. Mit seiner Schussabgabe hat der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise gehandelt, weshalb ein schwerer Verstoss gegen Jagdvorschriften vorliegt (E. 3.5). Ob auch eine mehrfache Verletzung von Jagdvorschriften vorliegt, kann offen bleiben (E. 3.6). Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung wegen unvorsichtigen Führens der Schusswaffe (E. 3.7). In Bezug auf die Bemessung der Sperrfrist berücksichtigte die Vorinstanz nicht die vorgebrachten weiteren Umstände der Tat, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. In diesem Punkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Der Entzug des Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. die Aberkennung des Fähigkeitsausweises als Jäger und die Anordnung von Prüfungswiederholungen sind nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung/Teilrückweisung
Stichworte:
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDPASS
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I lit. h JagdG
§ 11 Abs. I lit. i JagdG
§ 11 Abs. II JagdG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00218
Entscheid
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausschluss
aus der Jagdberechtigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, Inhaber des zürcherischen Jagdpasses und des
Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher und Pächter eines Reviers im Kanton
Zürich, sichtete am 27. September 2008 als Jagdgast im Revier X von seinem
Ansitz aus elf Rehe und im späteren Verlauf des Abends auch sieben
Sika-Hirsche. In der Annahme, es handle sich um die gesichteten Sika-Hirsche,
gab A um ca. 22.15 Uhr unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier
Schüsse ab und erlegte dadurch vier Rehe.
B. Das Statthalteramt D büsste A wegen des Vorfalls mit
Strafverfügung vom 2. April 2009 mit Fr. 1'500.-. Mit Wiedererwägungsverfügung
vom 30. Juni 2009 bestätigte er seine Strafverfügung.
C. Daraufhin verfügte das Amt für Landwirtschaft und Natur des
Kantons Zürich (ALN) am 2. Oktober 2009 Folgendes:
"I. A wird für drei Jahre vom Besitz eines Jagdpasses
ausgeschlossen. Der am 30. April 2009 durch die Fischerei- und
Jagdverwaltung des Kantons Zürich ausgestellte Jagdpächter- und Jagdaufseherpass
Nr. […] für das Jagdrevier […] ist der ausstellenden Behörde einzureichen. Die
Dreijahresfrist beginnt am Tag des Eintreffens des Jagdpasses bei der
Fischerei- und Jagdverwaltung.
Erwägungen
II. A wird der Jagdfähigkeitsausweis als Jagdaufseher entzogen. Der
im Jahre 1995 durch die Fischerei- und Jagdverwaltung ausgestellte Fähigkeitsausweis
für Jagdaufseher ist unverzüglich der ausstellenden Behörde abzuliefern.
III. A wird der Jagdfähigkeitsausweis, ausgestellt gestützt auf die
im Jahre 1980 im Kanton R abgelegte Jägerprüfung, im Kanton Zürich aberkannt.
IV. Vor erneuter Zulassung als Jäger im Kanton Zürich hat A die Jägerprüfung
im Kanton Zürich abzulegen. Die Zulassung zur Anwärterprüfung ist erst nach
Ablauf der Sperrfrist gemäss Ziffer I möglich, die Zulassung zur
Pächterprüfung kann frühestens 2 Jahre nach bestandener Anwärterprüfung
erfolgen.
[…]"
II.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies die Baudirektion
des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab; das Dispositiv lautet
im Wesentlichen wie folgt:
"I. Der von A erhobene Rekurs gegen die Verfügung des Amtes für
Landschaft und Natur (ALN) vom 2. Oktober 2009 betreffend Ausschluss aus
der Jagdberechtigung wird abgewiesen.
II. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 600.-- sowie den Ausfertigungskosten von Fr. 150.-- werden dem
Rekurrenten auferlegt.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[…]"
III.
Gegen diese Verfügung liess A am 30. April 2010
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragt unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich die Aufhebung der Verfügung der
Baudirektion vom 30. März 2010 und ein Absehen vom Ausschluss vom Besitz
eines Jagdpasses, vom Entzug des Jagdfähigkeitsausweises als Jagdaufseher und
von der Aberkennung des Jagdfähigkeitsausweises.
Das ALN hielt mit Beschwerdeantwort vom 19./21. Mai 2010
an ihrer Verfügung fest. Die Baudirektion verwies auf die Begründung ihrer
Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge
der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues
Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht
etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts
dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es
hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr
anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision
bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. In Angelegenheiten des
Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide
der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG [vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario]). Auf
die Beschwerde ist, da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.
Die Beschwerde ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
VRG).
2.
2.1
Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab
festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren kantonales Recht Anwendung
findet (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.2
Gemäss § 17 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
(JagdG, LS 922.1) wird der Jagdpass dem Inhaber ohne Entschädigung
entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, derentwegen er nicht
hätte verabfolgt werden dürfen. § 11 Abs. 1 lit. i JagdG schliesst
Personen von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses aus,
die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und
Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind. Gemäss § 11
Abs. 1 lit. h JagdG ist ebenfalls ausgeschlossen, wer durch sein
Verhalten bewiesen hat, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führt.
Gegebenenfalls ist im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative
Sperrfrist zu verfügen (§ 11 Abs. 2 JagdG).
2.3
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
wegen unbewilligter Jagd auf Rehe während der Nachtzeit sowie der Zuhilfenahme
verbotener Hilfsmittel (künstliche Lichtquelle) zu einer Busse von Fr. 1'500.-
verurteilt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung
des Statthalteramts D vom 5. Juli 2005 wegen widerrechtlichen Abschusses
einer führenden Überläuferbache während der Schonzeit mit einer Busse von Fr.
150.
- bestraft worden. Bei beiden vorerwähnten Strafverfügungen sei nicht mehr
von einer leichten, sondern einer schweren Verletzung der
Jagdvorschriften durch den Beschwerdeführer auszugehen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer
auch der mehrmaligen Verletzung von Jagdvorschriften im Sinne von § 11
Abs. 1 lit. i JagdG schuldig gemacht. Aus den gesamten Umständen der Schussabgabe
sei zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein einwandfreies
"Ansprechen" der Tiere nicht möglich gewesen sei; dass er dennoch
insgesamt vier Schüsse abgegeben habe, müsse er sich als grobfahrlässiges
Handeln anrechnen lassen. Der Entzug des Jagdpasses erweise sich somit auch
gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h JagdG als gerechtfertigt. Ein Entzug
für drei Jahre sei ausserdem angemessen, sei er doch im unteren Drittel der
möglichen Sperrfrist von zehn Jahren geblieben.
3.
3.1
Der Entscheid über die Frage, ob der dargelegte Vorfall als schwere oder
als leichte Verletzung der Jagdvorschriften zu qualifizieren sei, ist Sache
der administrativen Entzugsbehörde (VGr, 4. März 1992, VB.1991.0165, E.
4; RB 1985 Nr. 127, auch zum Folgenden). Dabei ist für das vorliegende
Beschwerdeverfahren insbesondere wesentlich, dass die beiden Begriffe
unbestimmte Rechtsbegriffe sind, welche der Behörde bei der Anwendung und
Auslegung im Einzelfall einen erheblichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum
belassen. Ermessensfragen unterliegen nicht der freien Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht. Dieses kann lediglich bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern
eingreifen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.2
Das Jagdgesetz umschreibt die Begriffe der
schweren und der leichten Verletzung von Jagdvorschriften nicht näher. Gemäss
§ 11 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz in der
Fassung vom 3. Oktober 1965 waren von der Pacht eines Jagdreviers und vom
Erwerb eines Jagdpasses Personen ausgeschlossen, die in den letzten fünf Jahren
wegen schweren Jagd- und Fischereifrevels einmal oder wegen leichten Frevels
mehrmals bestraft worden waren (RB 1985 Nr. 127 mit Hinweisen, auch zum Folgenden;
vgl. auch VGr, 4. März 1992, VB.1991.0165, E. 4). An die Stelle dieser
Bestimmung ist § 11 Abs. 1 lit. i JagdG in der Fassung vom 8. Juni
1975.
getreten. Die Begriffe des schweren und leichten Jagdfrevels sind
eliminiert und durch die schwere und leichte Verletzung der Jagdvorschriften
ersetzt worden. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber
lässt sich auch dem Protokoll der kantonsrätlichen Kommission und dem
Ratsprotokoll nichts entnehmen. Die regierungsrätliche Expertenkommission hatte
zunächst beantragt, eine Verletzung der Jagdvorschriften dann als schwer zu
qualifizieren, wenn die Bestrafung zu einem Eintrag in das Vorstrafenregister
führt. Entsprechende Bestimmungen hätten nach diesem Vorschlag in die
Verordnung aufgenommen werden sollen. Davon ist jedoch abgesehen worden. Zur
Auslegung der Begriffe der schweren und der leichten Verletzung der Jagdvorschriften
ist daher auf den Begriff des Jagdfrevels zurückzugreifen.
Unter Jagdfrevel verstand die
Praxis eine Jagdausübung, zu der die Berechtigung fehlt, wie zum Beispiel die
Jagd ohne gültigen Jagdpass, ohne gültigen Pachtvertrag, auf geschützte Tiere,
während der Nacht oder mit nicht erlaubten Waffen und Geräten. Jagdfrevel wurde
zudem dann angenommen, wenn im Jagdregal verankerte besondere Rechtsgüter wie
Schutz des Wildes, weidgerechte Ausübung der Jagd, Eingriffe in die jagdstaatliche
Machtsphäre usw. verletzt wurden (RB 1985 Nr. 127; Ernst Baur,
Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 11 Ziffer 2
lit. e). Für die Unterscheidung zwischen schwerem und leichtem Jagdfrevel
empfahl Baur, auf das Schuldmass und die Auswirkung der Tat abzustellen.
3.3
Das Statthalteramt bestrafte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger
Verwendung verbotener Hilfsmittel und unbewilligter Ausübung der Jagd auf Rehe
während der Nachtzeit mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Es wurde erwogen, dass
durch das Heraustreten der Tiere (Rehe und Sika-Hirsche) auf das freie Feld für
den Beschwerdeführer die Möglichkeit entstanden sei, diese in ihrer Art und
Grösse zu vergleichen. In der Nachtzeit habe der Beschwerdeführer Schüsse auf
herannahende Tiere abgegeben in der Annahme, dass es sich um die zuvor
gesichteten Sika-Hirsche handle und die Rehe in den Wald verschwunden seien,
ohne dass er dies vor der Schussabgabe habe beobachten können oder überprüft
habe. Spätestens nach dem ersten Schuss hätte ihn die Anzahl Tiere, welche er vor
Ort gesichtet habe, fraglich stimmen und von einer erneuten Schussabgabe
abhalten müssen. Er habe dies aber pflichtwidrig unterlassen und insgesamt vier
Tiere mit sauberem Blattschuss erledigt. Dies stehe aber im Widerspruch zu
seiner Aussage, nicht sicher gewesen zu sein, dass er das anvisierte Tier
tatsächlich erlegt habe, und deshalb weitere Schüsse abgegeben zu haben. Das
Statthalteramt hielt an dieser Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen
Beurteilung auch nach Durchführung einer Nachuntersuchung und eines Augenscheins
in der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2009 fest.
3.4
Die Behörden, die über die Jagdsperre entscheiden, sind grundsätzlich an
die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen im Strafurteil
gebunden, das zum dafür Anlass gebenden Vorfall ergangen ist (vgl. auch zum
Folgenden BGr, 26. Mai 2003,6A.68/2002, E. 2.1, www.bger.ch; VGr,
6.
Februar 2002, VB.2001.00379, E. 2b, www.vgrzh.ch). Nur unter
bestimmten, in der Rechtsprechung näher bezeichneten Umständen dürfen sie davon
abweichen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie selbst Tatsachen
feststellen, welche dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet
hat. Dieser grundsätzlichen Bindung entspricht, dass die über die Jagdsperre
entscheidenden Behörden in der Regel keine eigenen Sachverhaltsermittlungen
vorzunehmen haben. Dazu sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig
sind. In diesem Fall müssen sie soweit erforderlich selbständige Beweiserhebungen
durchführen.
3.5
Der Strafverfügung des Statthalteramts kann nicht ausdrücklich entnommen werden,
ob es sich beim Vorfall um eine schwere Verletzung von Jagdvorschriften im Sinn
von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG handelt. Der Vorinstanz kann insofern
nicht gefolgt werden, als sie allein aus der Bestrafung mit einer Busse auf
eine schwere Verletzung der Jagdvorschriften schliessen will. Die Strafbestimmung
in § 56 Abs. 1 Satz 2 JagdG, die in leichten Fällen die Möglichkeit
vorsieht, einen Verweis auszusprechen, ist lediglich eine Kann-Vorschrift. Wird
bei einer Übertretung von Jagdvorschriften eine Busse ausgesprochen und nicht
nur ein Verweis erteilt, so kann daraus nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss
auf eine schwere Verletzung geschlossen werden (insofern kann dem
Beschwerdeführer Recht gegeben werden). Da bei der Festsetzung der Busse auch
weitere Kriterien als nur das Verschulden zu berücksichtigen sind (insbesondere
die finanziellen Verhältnisse des Täters), können auch nicht allein aus der
Höhe der ausgefällten Busse Rückschlüsse auf das Schuldmass gezogen werden. Die
gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verschulden und die
Tatfolgen, sind sorgfältig in Erwägung zu ziehen.
Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, hat der
Beschwerdeführer mit seiner Schussabgabe in grobfahrlässiger Weise gehandelt.
Das pflichtgemässe Ansprechen des Zieles – insbesondere in der Nacht –
ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses; ein Schuss darf niemals
abgegeben werden, bevor das Ziel (und dessen Hintergrund) genau angesprochen
worden ist, da sonst ein Mensch verletzt oder ein Tier (an)geschossen werden
kann, das Schonzeit hat oder nicht jagdbar ist. Erweist sich die Sicht, so bei
Nacht, Nebel oder Regel, infolge der Terraingestaltung oder wegen des
Pflanzenbestands, als ungenügend und ist ein einwandfreies Ansprechen daher
nicht möglich, hat ein Schütze bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von einem
Schuss abzusehen. Schiesst ein Jäger unter solchen Umständen gleichwohl, so handelt
er grobfahrlässig (RB 1980 Nr. 92 S. 107 mit Hinweisen). Wie die
Vorinstanz und auch der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen
des Statthalteramts überzeugend ausgeführt haben (auf die Erwägungen kann verwiesen
werden, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), war
dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich.
Obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf des Abends sowohl Rehe als auch
Sika-Hirsche beobachten konnte – und somit auch eine direkte Vergleichsmöglichkeit
hatte – und Reh-Wild sich erheblich in Grösse, Gewicht, Gestalt und Färbung von
Sika-Wild unterscheidet, ging er zum Zeitpunkt der Schussabgabe ohne Weiteres
davon aus, Sika-Hirsche vor sich zu haben. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer gleich viermal schoss, weil er sich angeblich nicht sicher war,
getroffen zu haben. Spätestens nach dem ersten Schuss hätte der Beschwerdeführer
bemerken müssen, dass er Rehe und nicht Sika-Hirsche im Visier hatte. Zudem
hätte er aus der Anzahl der auf dem Feld stehenden Tiere schliessen müssen,
dass ein Tier bzw. später mehrere Tiere getroffen wurden. Es ist mindestens als
grobfahrlässig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer – als erfahrener Jäger
– gleich dreimal davon ausging, nicht getroffen zu haben, wenn er tatsächlich
aber vier Rehe mit glattem Blattschuss erlegte.
3.6
Ist der jüngste Vorfall als schwerer Verstoss gegen die Jagdvorschriften im
Sinne von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG zu qualifizieren, erübrigt sich
die Prüfung, ob auch eine mehrfache Verletzung vorliegt. Daher kann
offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung des Statthalteramts vom 5. Juli
2005.
zugestellt wurde bzw. die Möglichkeit bestand, Stellung dazu zu nehmen. Demzufolge
erübrigt sich auch der Beizug weiterer diesbezüglicher Akten des Statthalteramts.
Im Übrigen kann dennoch festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet hat, die Vorinstanz sei fälschlicherweise
davon ausgegangen, in der Rekursschrift sei behauptet worden, der Zeitraum
zwischen den beiden Tatbegehungen betrage fünf Jahre. Tatsächlich machte der
Beschwerdeführer geltend, es sei fraglich, ob für die Anwendung vom § 11 Abs. 1
lit. i JagdG überhaupt auf eine annähernd fünf Jahre zurückliegende Übertretung
verwiesen werden dürfe. Was aber der Beschwerdeführer diesbezüglich aus dem
Hinweis auf Art. 369 des Strafgesetzbuches (StGB) zu seinen Gunsten
ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Die in dieser Bestimmung – unter
anderem für bestimmte im Strafregister aufzuführende Übertretungen gegen
Bundesrecht – vorgesehene Frist zur Entfernung eines Eintrags beträgt zehn
Jahre (Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2
lit. b StGB). Mithin erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn auf Übertretungen
abgestellt wird, die innerhalb der nach der alten Fassung von § 11 JagdG
genannten Fünfjahresfrist oder gar innerhalb derselben Jagdpachtperiode von
acht Jahren verübt wurden. Schliesslich muss aber die Frage nach dieser Frist
oder nach dem erforderlichen Zeitraum zwischen zwei Tatbegehungen ebenfalls
nicht abschliessend beantwortet werden; der widerrechtliche Abschuss der vier
Rehe genügt als schwere Verletzung von Jagdvorschriften, um dem
Beschwerdeführer die Jagdberechtigung zu entziehen.
3.7
Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung
gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h JagdG. Die Schusswaffe führt
unvorsichtig, wer damit Personen oder Sachen mindestens gefährdet oder wer
jagdbare Tiere nicht weidgerecht erlegt; er gefährdet oder stört dadurch die
öffentliche Ordnung (RB 1980 Nr. 92 S. 106). Wenn der Beschwerdeführer
vier Rehe als Sika-Wild angesprochen und erlegt hat, so hat er dabei die Schusswaffe
objektiv pflichtwidrig geführt und weidmännische Grundsätze verletzt. Auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann auch hier nochmals verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.8
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für
den Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h und
i JagdG erfüllt sind.
4.
4.1
Sind die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdberechtigung gemäss § 11
Abs. 1 lit. h oder i erfüllt, so hat die zuständige Direktion gemäss § 11
Abs. 2 JagdG eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu
verfügen. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2009
korrekt festgehalten hat, bemisst sich die Dauer der Sperrfrist im Einzelfall
nach dem Mass der Bedenken, welche sich aus der Verfehlung für die künftige
rechtmässige Jagdausübung ergeben, sowie nach den übrigen Umständen des Einzelfalles,
insbesondere den persönlichen Verhältnissen des Jagdberechtigten. Massgeblich
sind somit hauptsächlich die Schwere der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen
Ordnung sowie die Schwere des Verschuldens (RB 1980 Nr. 92 S. 106 f.). Darüber
hinaus sind auch die weiteren Umstände des Einzelfalls in die erforderliche
Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör insofern verletzt, als sie sich im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung
nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt hat.
Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt ihr Anspruch,
mit den für die Entscheidfindung erheblichen Vorbringen und Argumenten gehört
zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass die
Behörde rechtserhebliche Rügen, Parteivorbringen und Argumente übersieht oder
missversteht bzw. sich mit ihnen nicht oder nicht hinreichend auseinandersetzt.
Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich in
der Regel aus der Begründung des Entscheids. Im Entscheid brauchen jedoch nicht
alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu
werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die
Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso
die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig
hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Die Vorinstanz prüfte das Verschulden des
Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass von einer grobfahrlässigen
Verletzung von wesentlichen Sorgfaltspflichten auszugehen ist. Wie gesagt ist
aber für die Bemessung der Sperrfrist nicht nur das Ausmass der vom Täter
bewirkten Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung massgebend,
sondern auch weitere Wertungskriterien (wenngleich diese weit weniger gewichtig
sind). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Umstände der Tat –
Selbstanzeige, Reue, Leumundszeugnis – berücksichtigte die Vorinstanz indes
nicht, noch lässt sich aus den Erwägungen ein implizites Eingehen auf die
Vorbringen erahnen. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
bejahen. Da die Bemessung der administrativen Sperrfrist ein Ermessensentscheid
ist und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine nur beschränkte Kognition
zukommt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend auch nicht
geheilt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Somit ist die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird darüber entscheiden müssen, inwiefern die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände bei der Bemessung der Höhe zu
berücksichtigen sind und ob im Rahmen der Gesamtbetrachtung immer noch von
einer angemessenen Sperrfrist ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist zudem,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Verfügung des
Statthalteramts vom 5. Juli 2005 zu gewähren wäre, falls beabsichtigt
würde, diese bei der Bemessung der Sperrfrist zu berücksichtigen.
5.
5.1
Gemäss § 14bis Abs. 2 JagdG ist der Inhaber des
Fähigkeitsausweises zur Wiederholung der Jägerprüfung zu verpflichten, wenn
im Verlauf der Zeit begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen
jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind. Ob die Prüfung zu wiederholen ist,
ist auch hier ein Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung überprüfen kann.
Der Beschwerdeführer hat mit der unvorsichtigen
Schussabgabe – wie aufgezeigt – elementare Sicherheitsbestimmungen missachtet.
Mit Blick auf dieses Verhalten hatten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
zu Recht begründete Zweifel an den jagdlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
und verpflichteten ihn vor erneuter Zulassung als Jäger im Kanton Zürich die
Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen.
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich auch der Fähigkeitsausweis als
Jagdaufseher entzogen und er zur Wiederholung der Jagdaufseher-Prüfung
aufgefordert, was von § 14bis Abs. 2 JagdG gedeckt ist und
durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten gerechtfertigt
erscheint. Es ist daher nicht verfehlt, ihn die Prüfung als Jagdaufseher
wiederholen zu lassen, welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen
umfasst (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September
2003.
[LS 922.3]). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung erscheint auch
deswegen geboten, weil die Kantone unter anderem je nach Wildschadensituation
ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende Tiere zu verordnen oder
auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel [SR 922.0]; § 3bis Abs. 2 der
Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel [SR 922.01]). Über solche Massnahmen wird sich der
Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein
Amt als Jagdaufseher ausüben zu können (vgl. VGr, 6. Februar 2002,
VB.2001.00379, E. 3d, www.vgrzh.ch).
5.3
Anzumerken bleibt, dass weder beim Entzug des Jagdpasses noch beim Entzug
des Jagdfähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. der Aberkennung des
Fähigkeitsausweises als Jäger und der Anordnung der Prüfungswiederholungen
Strafen in Frage stehen. Vielmehr geht es um die Anwendung der vom Regalinhaber
festgelegten, letztlich auf dem Vertrauensschutz beruhenden Voraussetzungen,
die für die Erlangung bzw. die Beibehaltung der Jagdberechtigung gelten.
Erfüllt der Bewerber oder Jäger die Voraussetzungen von § 11 JagdG nicht
(mehr), so gehört er eben nicht (mehr) zum vom Regalinhaber rechtskonform
festgelegten Kreis der Passberechtigten und ist davon auszuschliessen. Unabhängig
davon ist die Wiederholung der Jägerprüfung bzw. Jägeraufseherprüfung anzuordnen,
wenn begründete Zweifel an den jagdlichen Fähigkeiten eines Jägers bzw. Jagdaufsehers
bestehen. Das im Strafrecht geltende Schuldprinzip – welches einer Kumulation
mehrerer Einzelstrafen entgegensteht – ist vorliegend nicht anwendbar.
Inwiefern sich die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer geltend macht – zum
Verhältnis "dieser administrativen Massnahmen zu dem A zuletzt zum Vorwurf
gereichten Verhalten" zusätzlich auszusprechen hatte, ist folglich nicht ersichtlich.
6.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter teilweiser
Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I sowie vollständiger Aufhebung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung der Baudirektion vom 30. März 2010
ist die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung der
Dauer der Sperrfrist zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer bezüglich der Bemessung der
Sperrfrist eine Rückweisung erwirkt hat, jedoch mehrheitlich unterlegen ist,
sind ihm die Kosten zu 5/6 zu auferlegen. Dem Beschwerdegegner ist entsprechend
1/6 der Kosten aufzuerlegen.
Weil der Beschwerdeführer nach dem eben Erwogenen nicht als
vor Verwaltungsgericht mehrheitlich obsiegend erscheint, ist ihm keine Parteientschädigung
nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32).
7.
Rückweisungen werden grundsätzlich als Zwischenentscheide
qualifiziert und können somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ans
Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Gegen die Teilrückweisung zum Neuentscheid über die Dauer der Sperrfrist kann
folglich Beschwerde erhoben werden, sofern der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Im Übrigen liegt wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben
genannten Einschränkungen ebenfalls mit Beschwerde weitergezogen werden kann (Art. 91
BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es werden Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
der Baudirektion vom 30. März 2010 im Sinn der Erwägungen teilweise und
Dispositiv-Ziffern II sowie III ganz aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Im Sinne
der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …