VB.2010.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00220
14. Juli 2010Deutsch30 min
(URT.2010.12475)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00220
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.07.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Eintragung in das Handelsregister
Eintragung in das Handelsregister
Änderung des Verwaltungsverfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2-4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein legitimes Interesse an der Eintragung der Zweigniederlassung einer Dritten zu haben, da hierdurch ein hiesiger Gerichtsstand garantiert sei (E. 2.1). Legitimationsvoraussetzungen nach kantonalem Recht (E. 2.2). Legitimation nach Bundesrecht (Art. 165 Abs. 3 HRegV): In der Literatur wird teils die Ansicht vertreten, einzig die Anmeldepflichtigen seien legitimiert, nicht aber Anzeigeerstatter (E. 2.3.1); nach anderer Meinung hingegen sind auch Dritte legitimiert (E. 2.3.2). Auch bezüglich des alten Handelsregisterrechts war sich die Literatur nicht einig (E. 2.3.3). Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich für den Anzeiger und Gläubiger kein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung (E. 2.4). Jedoch lassen sich die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV so auslegen, dass sie jenen nach Art. 89 Abs. 1 BGG oder Art. 48 Abs. 1 VwVG entsprechen. Sie decken sich damit auch mit jenen nach kantonalem Recht (E. 2.5). Offen bleiben kann daher, ob für Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV eine genügende Delegationsnorm besteht (E. 2.6). Die Beschwerdeführerin erscheint nicht als Adressatin der erstinstanzlichen Verfügung. Damit liegt eine Drittbeschwerde vor (E. 3.1). Zum Rekurs zu Gunsten des sie vertretenden Anwalts hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenauflage war die Beschwerdeführerin nicht legitimiert (E. 3.2). Kasuistik der Voraussetzungen für die Beschwerdeführung zu Lasten Dritter (E. 3.3). Das geltend gemachte Interesse ist ein eigenes und aktuelles (E. 3.4.1). Allerdings ist die Eintragung einer Zweigniederlassung nach Internationalem Privatrecht nicht Gerichtsstandsvoraussetzung (E. 3.4.2.). Auch bleibt das Forum nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung bestehen (E. 3.4.3). Schliesslich ist ein Zivilgericht in der Qualifizierung einer Tätigkeit als Niederlassung nicht an einen Handelsregistereintrag gebunden. Soweit ein solcher eine blosse Argumentationsstütze im Zivilprozess wäre, besteht diesbezüglich zudem bloss ein Feststellungsinteresse, welches nicht legitimationsbegründend erscheint, da die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Leistungsklage besteht (E. 3.4.4). Ein Interesse der Beschwerdeführerin besteht daher nicht (E. 3.4.5). Die Vorinstanz hätte auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen (E. 3.5). Die Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
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EINTRAGUNG
GLÄUBIGER
HANDELSREGISTER
LEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
Art. 165 Abs. III HRegV
Art. 112 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00220
Entscheid
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
X AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eintragung
in das Handelsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
X AG (hinfort: X) bekundete dem Handelsregisteramt des
Kantons Zürich im Sommer 2009 ein Interesse, dass eine in V geführte
Zweigniederlassung der Y LLP, einer nach amerikanischem Recht organisierten
Personengesellschaft, ins Handelsregister eingetragen werde; denn Anwälte der Y LLP
sowie namentlich D hätten X schwer geschädigt. Am 18. September 2009
forderte das Handelsregisteramt D unter der Adresse " Y GmbH, Herrn D"
auf, die Eintragung der Y LLP, Zweigniederlassung V, vornehmen zu
lassen oder zu belegen, dass keine Eintragungspflicht vorliege; dies geschah,
Erwägungen
obwohl D bereits am 21. August 2009 aus dem Handelsregistereintrag der Y
GmbH gestrichen worden war. Die Y GmbH – deren Teilhaber sind die Y LLP
sowie die Z LLC – teilte dem Handelsregisteramt daraufhin durch ein von F und G
unterzeichnetes Schreiben mit, die Y LLP sei in V nicht mit einer
Zweigniederlassung tätig. Seit dem 1. Oktober 2009 sei in den Räumlichkeiten
der Y GmbH das Advokaturbüro F tätig. Telefonisch informierte das Handelsregisteramt
daraufhin X, nicht auf einer Eintragung der Geschäftsniederlassung der Y LLP
zu bestehen, weshalb X um Erlass einer an sie gerichteten, beschwerdefähigen Verfügung
ersuchen liess. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 stellte das
Handelsregisteramt daraufhin fest, dass keine Eintragungspflicht der Y LLP
bestehe (Dispositiv-Ziff. 1), und auferlegte dem Anwalt der X AG in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 2 eine Gebühr von Fr. 300.-.
II.
X liess hiergegen am 20. Januar 2010 bei der Direktion
der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 25. März 2010 ab.
III.
X liess am 3. Mai 2010 die als gegenwärtiges Geschäft
rubrizierte Beschwerde führen und beantragte dem Verwaltungsgericht Folgendes:
"1. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
25. März 2010 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
habe selber in der Sache zu entscheiden.
2. Dementsprechend sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom
17. Dezember 2009 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die
Zweigniederlassung der Y LLP in das Handelsregister des Kantons Zürich
einzutragen ist.
3. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Zweigniederlassung
der Y LLP in das Handelsregister einzutragen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit an das zuständige obere
Gericht gemäss Art. 165 Abs. 2 HRegV zum Entscheid in der Sache zu
überweisen, falls das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Zuständigkeit
verneinen sollte.
5. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Direktion der Justiz und des Innern als sachliche zuständige erste Rekursinstanz
erachtet, sei subeventualiter deren Verfügung vom 25. März 2010
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Zweigniederlassung der Y LLP
in das Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen ist. Dementsprechend sei
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Zweigniederlassung
der Y LLP in das Handelsregister einzutragen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Am 28. April 2010 hatte ebenfalls das Bundesamt für Justiz
Beschwerde erhoben, die unter der Bezeichnung VB.2010.00209 angelegt und
abgewiesen wurde (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, www.vgrzh.ch).
Am 11./12. Mai 2010 liess sich die Direktion der
Justiz und des Innern mit dem Schluss vernehmen, die Beschwerde abzuweisen. Das
Handelsregisteramt verwies in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 auf
seine Rekursantwort samt Beilagen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juli
2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen
Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern
einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die
Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird
(BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende
Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für
den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts indes nichts.
1.2 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Die Vorinstanz hat in der Terminologie des
zürcherischen Verfahrensrechts als Rekursbehörde gewirkt, weshalb sich ihre
Verfügung über eine Handelsregistersache schon kantonalrechtlich an das
Verwaltungsgericht weiterziehen lässt; aber auch das Bundesrecht verlangt dies
(vgl. § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der
bis am 30. Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
e contrario; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 2 f. – 10.
September 2008, VB.2008.00261, E. 2.1.1 f. – 10. März 2010, VB.2009.00699,
E. 1.1 [alles unter www.vgrzh.ch]; Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]).
1.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die seitens des Bundesamts für Justiz
am 28. April 2010 in der gleichen Sache eingereichte Beschwerde geltend,
die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Darauf gestützt stellt sie die
Anträge 1–3, wonach das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden habe. Indessen
hat die Kammer die vorinstanzliche Zuständigkeit bejaht (VGr, 19. Mai
2010, VB.2010.00209, www.vgrzh.ch). Aus den gleichen Gründen ist auch Antrag 4
nicht stattzugeben, gemäss welchem das Verwaltungsgericht die Sache
eventualiter an das zuständige obere Gericht nach Art. 165 Abs. 2
HRegV zu überweisen habe.
1.4 Der
Umstand, dass gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Führung des
Handelsregisters beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), macht
die Anfechtung der vorliegenden Verfügung der Justizdirektion beim Verwaltungsgericht
ebenfalls nicht unzulässig (vgl. VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111,
E. 2.1.2, www.vgrzh.ch).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie möchte Schadenersatzansprüche gegen die Y LLP,
Zweigniederlassung V, einklagen und durchsetzen, weshalb sie ein legitimes Interesse
an der Eintragung derselben ins Handelsregister des Kantons Zürich habe, weil
hierdurch ein Gerichtsstand in V garantiert sei. Zu fragen ist dabei, ob sich
die Legitimation nach kantonalem Recht oder nach jenem des Bundes richte
beziehungsweise ob und inwiefern sich die diesbezüglichen Regelungen unterscheiden.
2.2 Gestützt
auf kantonales Recht erscheint zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a
der bis am 30. Juni 2010 geltenden Fassung des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
Das schutzwürdige Interesse besteht im eigenen
materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der Beschwerdeführerin
einträgt. Dabei genügt es, rein tatsächliche Interessen geltend zu machen;
hingegen genügt die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher
Interessen nicht. Die Beschwerdeführerin muss somit stärker als die
Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 ff.).
Erforderlich ist sodann auch das Vorliegen unmittelbarer
Betroffenheit. Dieses Kriterium ist nicht im Sinn der Theorie vom
subjektiven öffentlichen Recht zu verstehen: Voraussetzung ist nicht die
Begründung eines eigenen Rechts oder einer eigenen Pflicht des Betroffenen,
vielmehr muss sich für den Anfechtenden der geltend gemachte Nachteil
unmittelbar ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 24).
Auf eine Beschwerde wird schliesslich in der Regel nur
eingetreten, wenn die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Aktuell ist das
Interesse, wenn der geltend gemachte Nachteil mit Gutheissung der Beschwerde
behoben werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Fällt
das schutzwürdige Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Sache
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung
an einem schutzwürdigen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 28 N. 7, 9 und 17; BGE 118 Ia 488 E. 1a).
2.3 Demgegenüber
sind gestützt auf Bundesrecht zum kantonalen Rechtsmittel Personen und
Rechtseinheiten legitimiert, deren Anmeldung abgewiesen wurde oder die von
einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (Art. 165
Abs. 3 lit. b HRegV). Zwar deckt sich das Erfordernis des
Berührtseins dem Wortlaut nach wenigstens im Wesentlichen mit der kantonalen Regelung.
Indessen wird die Norm teilweise abweichend hiervon verstanden:
2.3.1
So wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung einzig
die gemäss Art. 152 und Art. 153 HRegV betroffenen Anmeldepflichtigen
erfasse (vgl. Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur
Handelsregisterverordnung, Zürich etc. 2008, Rz. 584; vgl. auch VGr,
10. März 2010, VB.2009.00699, E. 1.2, www.vgrzh.ch) oder immerhin
noch den anmeldenden Anwalt eines Anmeldepflichtigen; eine diesen treffende
Gebührenauflage müsse ebenfalls einer Beschwerde zugänglich sein (vgl. Gwelessiani,
Rz. 585).
Anzeigeerstatter haben sodann nach demselben Kommentar vor
dem Hintergrund von Art. 152 Abs. 6 HRegV zwar das Recht, vom Ausgang
des Verfahrens direkt Kenntnis zu erhalten. Indessen haben sie auf ein Mehreres
und auf Angabe der Gründe, die zu einer Eintragung geführt haben oder aufgrund
deren man eine Eintragungspflicht verneint hat, keinen Anspruch (vgl. Gwelessiani,
Rz. 528). So sieht Art. 152 Abs. 6 HRegV denn auch vor, dass das
Handelsregisteramt bei Verletzung einer Eintragungspflicht den Betroffenen
seine Verfügung eröffne; so das Verfahren auf Anzeige Dritter
eingeleitet worden sei, teile es diesen seinen Entscheid über die Eintragungspflicht
hingegen bloss mit.
2.3.2
Demgegenüber findet sich auch eine Literaturstelle, wonach Dritte dann als
zum kantonalen Rechtsmittel legitimiert betrachtet werden, wenn ihr
Eintragungsbegehren abgelehnt wurde (vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar,
2008, Art. 929 OR N. 20).
Sodann aber lässt sich jedenfalls die angeführte
Unterscheidung zwischen Mitteilung (an den Drittanzeiger) und Verfügung (an den
behaupteten Eintragungspflichtigen) zumindest vor dem Hintergrund der
altrechtlichen Terminologie nicht aufrechterhalten: So sprach auch Art. 58
Abs. 1 der am 1. Januar 2008 aufgehobene Handelsregisterverordnung
vom 7. Juni 1937 (aHRegV [AS 53, 577; BS 2, 684]) – allerdings
hinsichtlich der Entscheidung der Aufsichtsbehörde – bezüglich der Inkenntnissetzung
des Anmeldungspflichtigen von einer Mitteilung; gleichwohl wurde hierin
materiell eine Verfügung gesehen (vgl. Manfred Küng et al., Kommentar zur [a]Handelsregister-Verordnung,
Zürich 2000, Art. 58 N. 4).
2.3.3
Die aufgehobene Handelsregisterverordnung enthielt eine entsprechende
Regelung der Legitimation noch nicht, und die Literatur erschien schon damals
nicht durchgehend einig:
2.3.3.1
Eduard His ging etwa davon aus, dass die Legitimation zum kantonalen
Rechtsmittel nicht enger gefasst werden dürfe als jene vor Bundesgericht; ein
Dritter sei demnach zur Beschwerde legitimiert, wenn er begründete Anzeige
gestellt habe und sich verletzt fühle (Berner Kommentar, 1940, Art. 929 OR
N. 64 sowie Art. 932 OR N. 88). Auch Thomas Schneider erachtete
den Dritten, gegen den eine Verfügung des Handelregisters erging – wobei gemäss
Schneider eine solche auch gegen anzeigende Drittpersonen ergehen konnte –,
als beschwerdelegitimiert (Der Rechtsschutz in Handelsregistersachen und die Entscheidungskompetenz
der Handelsregisterbehörden, Aarau 1960, S. 53 f.). Auch erwähnte das
Bundesgericht, dass die Lehre dem nach Art. 57 Abs. 2 aHRegV
anzeigenden Dritten die Legitimation zum Rekurs zugestehe (BGE 84 I 83 E. 2
S. 86).
2.3.3.2
Demgegenüber betonten Küng et al. (Art. 57 N. 5 f.),
es stehe dem Dritten im Eintragungsverfahren keine Parteistellung zu; er habe
bloss ein Recht auf Tätigwerden der Behörde, jedoch kein Recht auf
Akteneinsicht und könne keine weiteren Massnahmen verlangen oder verfahrensleitende
Entscheidungen des Registerführers herbeiführen. Ergebe sich als Resultat der
Prüfung des Registerführers, dass eine Eintragungspflicht nicht bestehe, so
habe der Dritte Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung. Diese Mitteilung
stelle (anders als zumindest teilweise Mitteilungen nach Art. 58 Abs. 1
aHRegV, vgl. vorn 2.3.2) keine Verfügung dar, da sie für den Dritten keine
rechtsgestaltende Wirkung entfalte, weshalb auch keine ordentlichen
Rechtsmittel gegen den Entscheid des Registerführers, dem Eintragungsbegehren
des Dritten keine Folge zu leisten, bestünden. Einzig der Rechtsbehelf der
Aufsichtsbeschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde stehe zur Verfügung.
2.4 Ein
Anspruch auf gerichtliche Beurteilung könnte sich allerdings bereits aus Art. 29a
Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergeben (vgl. VGr,
10. März 2010, VB.2009.00699, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Demgemäss hat
jede Person Anspruch auf Beurteilung der Sache durch eine richterliche Behörde
(vgl. etwa Andreas Kley in: Bernhard Ehrenzeller et al [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29a
N. 11). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt,
das heisst, dass der Einzelne in einem nicht rein faktischen, sondern vom Recht
als schützenswert anerkannten Interesse betroffen ist (vgl. Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 912); denn es geht um den Schutz der Rechtspositionen Einzelner (vgl. Giovanni
Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29a N. 6).
So werden Rechtsstreitigkeiten auch als Streitigkeiten um natürliche oder
juristische Personen betreffende Rechte und Pflichten definiert, welche sich
aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (vgl. Esther
Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen
Gesetzgebung, ZBl 107/2006, S. 88 ff., 92 f.).
Dem Gläubiger, welcher die Eintragung seines Schuldners
ins Handelsregister verlangt, wird durch die Literatur – so die Anzeige
begründet erfolgte – teils bloss ein Anspruch auf Tätigwerden der
Behörde eingeräumt (vgl. Gwelessiani, Rz. 520; Küng et al., Art. 57
N. 5). Die Stellung des Gläubigers geht damit immerhin über jene eines
blossen Anzeigers hinaus (vgl. Oliver Zibung in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
etc. 2009, Art. 71 N. 33). Dieser Anspruch auf Tätigwerden wäre
vorliegend indessen nicht verletzt. Dass die Behörde nicht tätig geworden bzw.
die Anzeige nicht behandelt worden sei, wird seitens der Beschwerdeführerin
auch nicht gerügt. Sodann kann eine solche zu schützende Rechtsposition aber
auch nicht in einem Anspruch eines jeden Drittanzeigers auf Eintragung des
Eintragungspflichtigen gesehen werden, da solchenfalls eine Popularbeschwerde
eingeführt würde; denn zur Anzeige ist jeder Dritte ohne Nachweis eines
Interesses legitimiert (vgl. schon zum alten Recht Küng et al., Art. 57
N. 5; Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Zürich
1997, S. 163; Schneider, S. 251; zur Legitimation im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde
im Allgemeinen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 43).
Für einen die Eintragung betreffenden durchsetzbaren Rechtsanspruch
bloss ganz bestimmter Drittanzeiger, etwa von Gläubigern, welche durch die
Nichteintragung mehr berührt wären als die Allgemeinheit, ergeben sich – mag
auch der Sinn des Handelsregisters unter anderem gerade im Gläubigerschutz
bestehen – indessen im Recht keine Anhaltspunkte (vgl. jedoch BGr,
28. November 2005,4A.2/2005, E. 2.4, www.bger.ch; auch His geht von
einem Anspruch des Gläubigers auf Eintragung des Schuldners aus [Art. 934 OR
N. 143]). Vielmehr erscheint ein Gläubiger solchenfalls bloss in seinen
faktischen, nicht aber in seinen rechtlichen Interessen betroffen. Auch bei
engem Verständnis der Legitimation (vgl. vorn 2.3.1) nach Art. 165 Abs. 3
HRegV lägen daher keine Lücke im Rechtsschutz und kein Verstoss gegen die
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor.
2.5 Indessen
ist die in Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV verankerte Voraussetzung
des unmittelbaren Berührtseins für das Bundesrecht wenigstens im
Grundsatz nichts Neues, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
2.5.1
Art. 48 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Art. 89 Abs. 1 BGG sprechen von besonderem Berührtsein, Art. 103
lit. a des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG; BS 3, 531) von (blossem) Berührtsein. Dass Art. 89 Abs. 1
BGG nicht mehr bloss von Berührtsein, sondern von besonderem Berührtsein
spricht, wurde durch die breite Lehre – anders als nach der Auffassung des
Bundesrats (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001,
S. 4202 ff., 4329) – nicht als Verschärfung der bisherigen Praxis
verstanden, weshalb die Praxis zu Art. 103 lit. a OG zur Auslegung
von Art. 89 Abs. 1 BGG herangezogen werden kann (vgl. BVGer,
8. Januar 2010, B-1092/2009, E. 2.3 mit Hinweisen, www.bvger.ch; BGr,
3. November 2009,1C_165/2009, E. 2.1, www.bger.ch; Bernhard Waldmann,
Basler Kommentar, 2008, Art. 89 BGG N. 12). Nach der Lehre und
Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG liegt die notwendige
Beziehungsnähe dabei dann vor, wenn der Drittperson durch die streitige
Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 133 II 468
E. 1, 130 V 560 E. 3.5, 125 V 339 E. 4b; BVGer, 8. Januar
2010, B-1092/2009, E. 2.3, www.bvger.ch).
2.5.2
Einer Auslegung von Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV analog Art. 89
Abs. 1 BGG steht nicht entgegen, dass ersterer – möglicherweise
verschärfend – von unmittelbarem Berührtsein spricht; bereits
nach der Praxis zu Art. 103 lit. a OG war ein unmittelbarer
Nachteil Voraussetzung; dafür, dass das unmittelbare Berührtsein nach Art. 165
Abs. 3 lit. b HRegV etwa nur in einem unmittelbaren rechtlichen
Nachteil zu sehen wäre bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen müsste,
bestehen keine Anhaltspunkte; solches widerspräche auch einer systematischen
Auslegung. (Möglicherweise dem entgegen versteht Isabelle Häner
unmittelbare Betroffenheit als rechtliche Betroffenheit [Die Beteiligten
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,
Rz. 587 f.].) Auch die Tatsachen, dass Handelsregistersachen vor
Bundesgericht als Zivilsachen gelten, für welche bezüglich der Legitimation vor
Bundesgericht nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich
geschütztes Interesse verlangt wird, hindert nicht, Art. 165 Abs. 3 lit. b
HRegV im Licht von Art. 89 Abs. 1 BGG auszulegen.
2.5.3
Nun aber entsprachen sich – wie sich auch aus dem bereits Ausgeführten
ergibt (vorn 2.2) – Art. 103 lit. a OG und § 21 lit. a der
bis am 30. Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
materiell (vgl. RB 1998 Nr. 11 E. 1 [= ZBl 100/1999
S. 444 E. a = BEZ 1999 Nr. 10 E. 2a]). Insofern läge
auch zwischen den Legitimationsvoraussetzungen nach (Art. 89 Abs. 1
BGG bzw.) Art. 165 Abs. 3 HRegV und a§ 21 lit. a VRG
Identität vor. Auch nach Art. 165 Abs. 3 HRegV kann nicht
Voraussetzung sein, dass ein rechtlich geschütztes Interesse vorliege
bzw. dass sich die verlangte Unmittelbarkeit nicht auf den Nachteil,
sondern auf Rechte und Pflichten im Sinn der Theorie des subjektiven
öffentlichen Rechts beziehe (vgl. BGE 133 II 468 E. 1 S. 470 zu Art. 89
Abs. 1 BGG; Häner, Rz. 762). Folglich kann der Meinung, einzig die
Anmeldepflichtigen seien nach Art. 165 Abs. 3 beschwerdeberechtigt
(vorn 2.3.1), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Legitimation weiter zu
fassen.
2.6 Damit kann
vorliegend offengelassen werden, ob die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 165
Abs. 3 HRegV als durch die Exekutive des Bunds gesetztes Recht sich überhaupt
auf eine genügend spezifizierte gesetzliche Delegationsnorm (Art. 929 des
Obligationenrechts [SR 220]) abzustützen vermögen, verfassungskonform
erscheinen und als Bundesrecht jener nach a§ 21 lit. a VRG derogieren.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, es liege eine handelsregisterliche Eintragungspflicht
der Y LLP, Zweigniederlassung V, welche ihre Schuldnerin sei, vor. Gewiss
hat der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin – auch wenn auf diese
in der Verfügung keinerlei Bezug nehmend – eine Verfügung erlassen, mittels
welcher festgestellt wird, es bestehe keine Eintragungspflicht der Y LLP,
Zweigniederlassung V, sowie dem Anwalt der Beschwerdeführerin die Kosten
auferlegt. Insoweit gestand ihr der Beschwerdegegner implizit ein
Rechtsschutzinteresse zu (vgl. allerdings auch deren Hinweis, die Verfügung
lasse sich nicht auf Art. 152 Abs. 5 und 6 HRegV stützen; vgl. Vera
Marantelli-Sonanini/Said Huber in: Waldmann/Weissenberger, Art. 6 N. 60).
Im Grundsatz wird die Beschwerdelegitimation des
Verfügungsadressaten auch ohne Weiteres bejaht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 31; kritisch Häner, Rz. 536). Jedoch ist diesbezüglich von
Bedeutung, wer überhaupt Verfügungsadressat ist. Nach der Literatur gilt als
solcher derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Verfügung direkt
geregelt werden (so genannte primäre Adressaten) oder wer in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen wird (sekundäre Adressaten; vgl. Tobias Jaag,
Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 31;
Häner, Rz. 537 ff.). Nicht als Adressaten gelten die bloss
tatsächlich betroffenen Personen, etwa im Fall eines Kinoverbots für Jugendliche
die Kinoinhaber oder die Anwohner im Fall bezüglich der Einhaltung von Flugzeiten,
sofern ihnen kein Anspruch darauf zukommt (vgl. Jaag, S. 32). Daran
ändert nichts, dass durchaus auch faktisch Betroffene beschwerdelegitimiert
sind (vorn 2); die Kreise der Adressaten und der zum Rechtsmittel Legitimierten
decken sich so oft nicht (vgl. Jaag, S. 33; zum geschichtlichen
Hintergrund und den Zusammenhang mit der überholten Konzeption des subjektiven
öffentlichen Rechts Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 2 ff.).
Nach dieser Lehre erscheint die Beschwerdeführerin weder
bezüglich der Eintragungspflicht der Y LLP, Zweigniederlassung V, noch
hinsichtlich der Kostenauflage an ihren Anwalt als Adressatin der
erstinstanzlichen Verfügung, da sie in ihren Rechten und Pflichten in keiner
Weise betroffen ist (vorn 2.4). Sie erscheint vielmehr bezüglich beidem als
Dritte.
3.2 Die
Rückwirkung eines Entscheids auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungsadressaten
und dem Dritten allein genügt noch nicht, um für den Dritten ein schutzwürdiges
Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen; vielmehr muss aus
der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entstehen (vgl. Waldmann,
Art. 89 N. 29).
So ist etwa der Architekt nicht
befugt, gegen die Verweigerung einer Baubewilligung Beschwerde zu führen; auch
erscheint der Arbeitnehmer bei einem negativen Vergabeentscheid nicht
unmittelbar betroffen. Hingegen kann der Verkäufer eines Grundstücks legitimiert
sein, wenn eine Rodungsbewilligung nicht erteilt wird, weshalb er mit
Forderungen aus dem Kaufvertrag rechnen müsste, und es ist der Dritte zur Anfechtung
befugt, wenn seinem Vertragspartner eine staatliche Subvention verweigert wird
(vgl. Waldmann, Art. 89 N. 29). Sodann schliesst die Eigenschaft
als Gläubiger einer versicherten Person für sich allein noch kein
schutzwürdiges Interesse mit ein (BGE 130 V 560 E. 3.5 S. 565 mit
Hinweisen). An einem solchen fehlt es auch dem Privatversicherer, welcher seine
Leistungen um diejenigen der obligatorischen Unfallversicherung kürzen könnte,
denn der ihm erwachsende Nachteil ergibt sich nicht unmittelbar aus der
Verfügung, sondern stellt eine blosse Reflexwirkung dar (BGE 125 V 339 E. 4d
S. 345, 134 V 153 E. 5.3.2.3; BGr, 27. August 2008,8C_606/2007,
E. 7.3.2.3, www.bger.ch). Zusammengefasst gesteht die Rechtsprechung dem
Gläubiger zwar ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse an einer Abänderung
der Verfügung zu. Jedoch reicht die Gläubigereigenschaft allein in diesen
Fällen nicht aus, um die notwendige Beziehungsnähe und den unmittelbaren
Nachteil durch die angefochtene Verfügung und damit die Beschwerdelegitimation
zu begründen (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5, 101 V 123 E. 1b; BVGer,
8. Januar 2010, B-1092/2009, E. 2.3, www.bvger.ch).
Die Beschwerdeführerin macht allerdings bezüglich der
Kostenauflage zu Lasten ihres Anwalts keinerlei zu schützendes Interesse geltend.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erschien sie daher insofern nicht zum Rekurs
legitimiert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt aus dem hinten 3.5 und 4
genannten Grund abzuweisen.
3.3 Von der
Drittbeschwerdeführung zu Gunsten des Adressaten zu unterscheiden ist allerdings
jene zu Lasten des Adressaten, wie sie sich hinsichtlich der Eintragungspflicht
der Y LLP, Zweigniederlassung V, darstellt. Nach dem Ausgeführten (vorn
2.4) hat der Drittanzeiger bezüglich der handelsregisterlichen
Eintragungspflicht selbst keinen Anspruch auf Eintragung des
Eintragungspflichtigen. Insoweit entspricht seine Stellung jener eines Anzeigers.
Nach Art. 103 lit. a OG waren Anzeiger (nur) dann beschwerdelegitimiert,
wenn die angerufene Behörde – wie hier – zur Ausübung der Aufsicht verpflichtet
war und der Anzeiger darüber hinaus an der abgelehnten Aufsichtsmassnahme ein
konkretes schutzwürdiges Interesse hatte. Eine Legitimation war daher in der
Regel dort gegeben, wo die Aufsichtsbehörden nicht nur Sanktionen ergreifen,
sondern auch die für die Beseitigung von Missständen und die Wiederherstellung
des ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Massnahmen treffen und dadurch auf
hängige Geschäfte zwischen Anzeiger und Beaufsichtigtem Einfluss nehmen konnten
(vgl. Waldmann, Art. 89 N. 27 mit Hinweisen). Solches trifft auf
die Handelsregisterämter jedenfalls grundsätzlich ebenfalls zu: In ihrer
Pflicht zur Eintragung von Amtes wegen lässt sich die Verpflichtung erblicken,
die für die Beseitigung von Missständen und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen
Zustands erforderlichen Massnahmen zu treffen, weshalb sie auf hängige
Geschäfte bzw. Rechtsstreitigkeiten zwischen Drittanzeiger und
Eintragungsverpflichtetem Einfluss haben könnten. Ebenfalls ist die
Verpflichtung zur Ausübung der Aufsicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
grundsätzlich etwa im Fall der Bankenaufsicht, der Aufsicht über die
Rechtsanwälte und jener über die Notare erfüllt; in den diesbezüglich durch das
Bundesgericht zu entscheidenden Fällen mangelte es den Beschwerdeführenden
jedoch stets an einem schutzwürdigen Interesse in der Sache selbst: So genügte
bezüglich der Bankenaufsicht das Eigentum an Anteilsscheinen nicht hierfür;
immerhin wurde festgehalten, das Begehren dürfe mangels schutzwürdigen
Interesses immerhin als Anzeige behandelt werden (BGE 120 Ib 351 E. 3b und
5). In Fällen der Aufsicht über die Rechtsanwälte ging es sodann nicht um
aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch
hängiges Mandat zu führen habe, sondern allein um nachträgliche disziplinarrechtliche
Sanktionierungen behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten
(BGE 129 II 297 E. 3.1, 132 II 250 E. 4.2). In Abweichung zu diesen
Fällen wurde hingegen bezüglich der Aufsicht über die Notare festgehalten, dass
die schutzwürdigen Interessen des Anzeigers nicht berührt seien, da die
Disziplinaraufsicht über die Notare – gleich derjenigen über die Anwälte – dazu
diene, eine korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das Vertrauen des Publikums
zu schützen, und nicht dazu, die privaten Interessen des Einzelnen wahrzunehmen
(BGE 133 II 468 E. 2). Diese letzte Argumentation ist indessen abzulehnen,
da sie offenbar auf die bezüglich der Frage der Legitimation abzulehnenden
Theorien der Schutznorm (vgl. Häner, Rz. 289 ff.) und des
subjektiven öffentlichen Rechts (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 2 ff. und 24) abstellt und entsprechend ein gegenüber den
anderen erwähnten Fällen abweichendes Kriterium einführt.
In einem handelsregisterlichen Fall sodann, in welchem die
Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung der Eintragung einer
Statutenänderung bzw. einer Kapitalerhöhung vor dem Eidgenössischen Amt für das
Handelsregister (EHRA) umstritten war und das EHRA einzig die Anmelderin als
Partei betrachtete und den Dritten auf die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 32
aHRegV vor den Zivilgerichten verwiesen hatte, wurde die Legitimation verneint,
da der Beschwerdeführer allgemeine öffentliche Interessen oder solche von
Drittpersonen geltend gemacht habe, welche die Registerbehörden von Amtes wegen
zu wahren hätten, ihm selbst jedoch zur Durchsetzung von derartigen Interessen
die besondere Beziehungsnähe fehle; der Beschwerdeführer wurde auch seitens des
Bundesgerichts auf ein Vorgehen nach Art. 32 Abs. 2 aHRegV verwiesen
(BGr, 31. März 2006,4A.2/2006, E. 2.3 f., www.bger.ch).
Schliesslich wurde in einem neueren Entscheid einem
Drittanzeiger, der mit seinem Gläubiger im Streit über eine Forderung stand,
vor Bundesgericht die Legitimation abgesprochen, da diese bloss im öffentlichen
Interesse bestand, dass das Register vollständig sei, so dass er als blosser
Anzeigender erschien. Daher wurde ihm keine Parteistellung – sondern bloss die
Stellung eines Beteiligten – zuerkannt (BGE 130 III 707 E. 2; vgl. auch
Frank Seethaler/Kaspar Plüss in: Waldmann/Weissenberger, Art. 57 N. 14;
vgl. aber auch BGr, 28. November 2005,4A.2/2005, E. 2.4,
www.bger.ch).
3.4 Demnach
ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – anders als die Beschwerdeführenden
in den erwähnten bundesgerichtlichen Fällen – ein eigenes und nicht bloss
öffentliches Interesse geltend zu machen vermag.
3.4.1
Der Beschwerdeführerin geht es um die Möglichkeit, in V Zivilklage erheben
zu können. Sie behauptet, als Gläubigerin einen sich ihr durch die Verfügung
unmittelbar ergebenden Nachteil geltend zu machen und damit eigene Interessen, welche
die Registerbehörden von Amtes wegen zu wahren haben (BGr, 31. März 2006,
4A.2/2006, E. 2.3 f., www.bger.ch). Dabei fehlte es der
Beschwerdeführerin nicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, denn im Fall
einer erfolgten Eintragung ins Handelsregister liesse sich die Y LLP, Zweigniederlassung
V, angesichts des notwendigen und oft einige Zeit in Anspruch nehmenden
Verfahrens bezüglich der Zustimmung der Steuerbehörden nicht von heute auf
morgen wieder löschen (vgl. Gwelessiani, Rz. 542; Manfred Küng,
Berner Kommentar, 2001, Art. 935 OR N. 167 und 174 sowie Art. 938
OR N. 28).
3.4.2
Nach Art. 112 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sind für Klagen aus Vertrag neben
den schweizerischen Gerichten am Erfüllungsort (vgl. Art. 113 IPRG) jene am
Sitz des Beklagten zuständig, für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer
Niederlassung in der Schweiz überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung.
Die Niederlassung einer Gesellschaft befindet sich im Staat, in dem sie ihren
Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (Art. 21 Abs. 4 IPRG; Max Keller/Jolanta
Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 112 IPRG N. 27). Ob
eine Zweigniederlassung vorliegt, bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 160
IPRG; vgl. Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 160 IPRG
N. 7; Daniel Girsberger/Rodrigo Rodriguez, Basler Kommentar, 2007, Art. 160
IPRG N. 2). Hierfür sind eine gewisse Selbständigkeit und Autonomie nach
aussen und nicht etwa eine Eintragung im Handelsregister Voraussetzung (vgl. BGr,
27. Januar 2005,4C.373/2004, E. 2.2, www.bger.ch; Keller/Kren
Kostkiewicz, Art. 21 IPRG N. 7 ff.; ferner Vischer, Art. 160
IPRG N. 8 ff.).
Ebenfalls die Literatur zum Gerichtsstandsgesetz vom
24. März 2000 (SR 272) geht davon aus, ein Gerichtsstand sei auch
dann gegeben, wenn die Zweigniederlassung nicht im Handelsregister eingetragen
sei, zumal eine Zuständigkeit auch bestehen könne, wenn nicht sämtliche
Anforderungen für die Eintragung ins Handelsregister erfüllt seien. Eine Eintragung
habe nur deklaratorische Wirkung (Thomas Müller in: Thomas Müller/Markus Wirth
[Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Art. 5 N. 23 ff.; Bernhard
Berger in: Franz Kellerhals/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],
Gerichtsstandsgesetz, 2. A., Bern 2005, Art. 5 N. 31; Yves
Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern
2001, Art. 5 N. 35; ferner Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 3 N. 9).
Eine Eintragung der Y LLP, Zweigniederlassung V, ins
Handelsregister führte damit jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer behaupteten
Existenz zu keinem zusätzlichen Nutzen für die Beschwerdeführerin, da auch ohne
solche ein Gerichtsstand in V besteht.
3.4.3
Jedoch erstattete die Beschwerdeführerin im Sommer 2009, statt Zivilklage
zu erheben, dem Beschwerdegegner Anzeige. Möglicherweise besteht die gemäss
Beschwerdeführerin damals existierende Zweigniederlassung heute nicht mehr. Zur
Frage, ob solchenfalls dennoch ein Gerichtsstand gegeben ist, äussert sich die
Literatur zum Internationalen Privatrecht nicht. Das Bundesgericht hat
allerdings schon 1972 entschieden, der Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung
bestehe nach der Löschung (und, wie implizit aus den Umständen jenes Falls sich
ergebend, auch nach der Geschäftsaufgabe) weiter. Das Forum hänge nicht von
einer Eintragung im Handelsregister ab (BGE 98 Ib 100 E. 2 f.).
Die Literatur zum Internationalen Privatrecht nimmt diese
Frage freilich nicht auf. Jedenfalls in den Kommentierungen des Gerichtsstandsgesetzes
wird dem Bundesgericht folgend jedoch mehrheitlich die Meinung vertreten, dass der
Gerichtsstand am Ort für vor der Löschung liegende Vorgänge auch dann bestehen
bleibe, wenn die Zweigniederlassung den Betrieb einstelle, da es nicht angehen
könne, dem Schuldner zu ermöglichen, durch blosse Geschäftsaufgabe dem Kläger
einen bestehenden Gerichtsstand zu entziehen (vgl. Müller, Art. 5
N. 23; Donzallaz, Art. 5 N. 35; Dominik Infanger in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
[GestG] mit Kommentierung von Art. 30 Abs. 2 BV, Basel 2001, Art. 5
N. 13). Das angeführte Urteil des Bundesgerichts wird zwar auch
kritisiert, jedoch wird diese Rechtsprechung bloss für Binnenverhältnisse
abgelehnt, weil solchenfalls immer noch eine Möglichkeit der Klageerhebung am
(inländischen) Sitz bestehe, nicht jedoch – wie hier – für die
Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (vgl. Berger, Art. 5
N. 40). Insofern besteht auch nach der möglicherweise erfolgten Auflösung
der behaupteten Zweigniederlassung weiterhin eine örtliche Zuständigkeit in V,
weshalb der Beschwerdeführerin auch insoweit aus einer Eintragung kein
Zusatznutzen erwüchse.
3.4.4
Schliesslich ist die Frage umstritten, ob ein Handelsregistereintrag auch
dann einen Gerichtsstand zu verschaffen vermag, wenn eine Zweigniederlassung
gar nie vorlag (vgl. Berger, Art. 5 N. 32 mit Hinweisen). Abgesehen
davon, dass es sich hier nicht so verhält, erscheinen Zivilgerichte in ihrer
Qualifizierung einer betrieblichen Tätigkeit als Niederlassung an den Eintrag
nicht gebunden, zumal nach dem Ausgeführten hinsichtlich der Zweigniederlassung
die eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte und die eine Eintragungspflicht
begründenden Kriterien nicht notwendigerweise deckungsgleich sind. Eine Eintragung
würde der Beschwerdeführerin damit keine Zuständigkeit verschaffen, wenn ohne
Eintragung eine solche fehlte. Deshalb lässt sich auch aus dieser Überlegung kein
materieller Nutzen für die Beschwerdeführerin folgern. Zudem ist festzuhalten,
dass die Frage, ob eine Zweigniederlassung vorliege, durch deren Beantwortung
eine erstrebte, einen materiellen Nutzen mit sich bringende zivilprozessuale
Argumentationsstütze sich erst ergäbe, auf ein Feststellungsbegehren
hinausläuft. Das entsprechende blosse Feststellungsinteresse erscheine jedoch
nicht legitimationsbegründend, da der Beschwerdeführerin zivilrechtlich eine Leistungsklage
zur Verfügung steht (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).
3.4.5
Durch die Eintragung der Y LLP, Zweigniederlassung V, ins Handelsregister
entsteht der Beschwerdeführerin somit kein schützenswerter Nutzen, da es ihr
auch ohne Eintragung möglich ist, heute in V Klage zu erheben, sofern
tatsächlich eine Zweigniederlassung vorgelegen hat.
3.5 Nach dem
Gesagten hätte mangels Legitimation der Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf
das Rechtsmittel nicht eintreten und es höchstens – angesichts der materiell
nicht aussichtslos erscheinenden Rügen (vgl. zur jüngst entwickelten Umkehr
der Beweislast zu Lasten der mutmasslich Eintragungspflichtigen und
zwangsweisen Verfügung der Eintragung im Zweifelsfall, BGr, 21. Januar
2009,4A_526/2008, E. 4.5.1. f., www.bger.ch; Gwelessiani,
Rz. 520 und 527; Walter Stoffel, Das Gesellschaftsrecht 2008/2009, SZW 82/2010,
S. 59 ff., 74; Florian Zihler, Praxisänderung des Bundesgerichts bei
der handelsregisterlichen Eintragungspflicht landwirtschaftlicher Einzelunternehmer,
REPRAX 3/2009, S. 48 ff., 55; Rino Siffert, Stolpersteine bei der Übertragung
von Stammanteilen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, REPRAX
2/3/2008, S. 76 ff., 78) – im Sinn einer Aufsichtsanzeige entgegennehmen
dürfen. Aus der vorinstanzlichen Abweisung des Rekurses ist der
Beschwerdeführerin daher kein Nachteil erwachsen.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als
unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass die Rügen der Beschwerdeführerin zu
prüfen sind. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und
kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …