VB.2010.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00223
5. Juli 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12440)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00223
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.07.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Einstellung der Sozialhilfe aufgrund von Leistungen der IV.
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer Geldleistungen gestützt auf das Opferhilfe- und Invalidenversicherungsrecht geltend macht (E. 1.2). Nichteintreten, soweit Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorgebracht werden (E. 1.3).
Das Einkommen, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund von Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen und Beihilfe erzielen, genügt, um für die elementare Versorgung des Ehepaars aufzukommen, so dass kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht (E. 4.3). Dass die Gemeinde Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit bevorschussten Fürsorgeleistungen verrechnete, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4).
Abweisung eines sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6).
Stichworte:
ERWERBSUNKOSTEN
FÜRSORGELEISTUNG
GRUNDBEDARF
INVALIDENRENTE
INVALIDITÄT
OPFERHILFE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
SUBSIDIARITÄT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. II lit. a ATSG
§ 57 ATSG
§ 16 EGOHG
§ 22 Abs. IV ELV
§ 2 Abs. II SHG
§ 10 SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 22 SHV
§ 2 SozversG
§ 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00223
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Juli 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 1. Dezember 2007 wurde der in B
wohnende A während der Ausübung seines Berufs als Taxichauffeur von einem
Fahrgast niedergeschlagen. Am 25. Februar 2008 beschloss die
Fürsorgebehörde B, ihn – rückwirkend auf den 1. Dezember 2007 –
wirtschaftlich zu unterstützen. Seit dem 1. Dezember 2008 beziehen A und
seine Ehefrau von der Invalidenversicherung Leistungen in der Höhe von
insgesamt Fr. 4'417.- pro Monat, bestehend aus zwei Invalidenrenten (Fr.
1'674.- bzw. Fr. 411.-), Ergänzungsleistungen (Fr. 2'029.-) und einer
Beihilfe. Aufgrund dieser Zahlungen verfügte die Fürsorgebehörde B mit Beschluss
vom 1. Dezember 2009 – rückwirkend auf den 31. Mai 2009 – die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an A; es wurde eine Schlussrechnung
erstellt, wobei Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Fürsorgeleistungen
verrechnet wurden.
Erwägungen
II.
Einen von A gegen den Beschluss vom 1. Dezember
2009.
eingereichten Rekurs wies der Bezirksrat Winterthur am 26. März 2010
ab.
III.
Am 5. Mai 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur
vom 26. März 2010. Er beantragte (1.) die Übernahme der aufgrund des
Vorfalls vom 1. Dezember 2007 entstandenen Arzt- und Therapiekosten für
ihn und seine Ehefrau, (2.) die Gewährleistung von Transportmitteln für Arzt-
und Therapiebesuche, (3.) die Rückerstattung von Abzügen für Altlasten, die
Vergütung von Mehrkosten infolge Zahlungsverzugs sowie die termingerechte
Ausrichtung der Unterstützungsleistungen, (4.) die Unterlassung von
Unterstellungen, Drohungen etc., (5.) die Bestellung eines ihm zur Seite
stehenden Anwalts oder Beistands zur Sachverhaltsermittlung und Beweismittelsicherung
sowie (6.) die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung an ihn und seine
Ehefrau.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 11. Mai
2010.
beantragte der Bezirksrat Winterthur, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
gleiche Begehren stellte die Fürsorgebehörde B im Rahmen ihrer
Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2010.
Am 20. Mai 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung zukommen, die als Beilage unter
anderem eine von ihm erstellte Dokumentation zu seinen finanziellen
Verhältnissen und zur Entwicklung der Situation insbesondere seit dem Vorfall
vom 1. Dezember 2007 enthielt. Am 24. Mai 2010 stellte A dem
Verwaltungsgericht ferner eine Aktennotiz zu, die er nach einer telefonischen
Besprechung mit der Opferberatungsstelle Zürich verfasst hatte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 1. Juli
2010) grundsätzlich zuständig.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen sowie weitere
Ansprüche aufgrund des Opferhilfe- oder Invalidenversicherungsrechts geltend
macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechende Begehren sind
vor dem Sozialversicherungsgericht vorzubringen (§ 3 VRG sowie § 2
des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]
in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 16 des
Einführungsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. Juni 1995 zum Opferhilfegesetz
[EG OHG]). Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht die zuständige Instanz, um
über derartige Vorbringen zu entscheiden.
1.3
Der Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Anordnungen der
Vorinstanzen im Rahmen der Beschlüsse vom 26. März 2010 bzw. 1. Dezember
2009.
Nicht einzugehen ist demnach auf das nicht weiter spezifizierte Begehren
des Beschwerdeführers auf Unterlassung von Unterstellungen, Behauptungen,
Verdrehungen, Verleumdungen und Diskriminierungen. Diese Rügen sind ohnehin
aufsichtsrechtlicher Art und fallen auch aus diesem Grund nicht in den Zuständigkeitsbereich
des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]).
1.4
Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG in der
Fassung vom 1. Juli 2010).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Sicherzustellen ist die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und
die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause (§ 15 Abs. 2
SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien); vorbehalten
bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 Sätze 2
und 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen
des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 SHG). Sie
berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und
sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe ist somit
gegenüber anderen Leistungen – auch jenen von Sozialversicherungen und
Ergänzungsleistungen – subsidiär (SKOS-Richtlinien A.4-2; Ralph Jöhl,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München
2007, S. 1619 ff., N. 302). Werden Sozialversicherungs- und Ergänzungsleistungen
ausgerichtet, so kommt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur dann infrage,
wenn die Eigenmittel – einschliesslich den Leistungsverpflichtungen Dritter –
nicht genügen, um für die elementare Versorgung der leistungsansprechenden
Person aufzukommen (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3; Dieter Widmer, Die Sozialversicherung
in der Schweiz, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 24).
2.3
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1
lit. a SHG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können
der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen
leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Die Fürsorgebehörde kann
von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen
Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen
Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2
SHG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971
über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV]. Nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen
dürfen mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn
die Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen
(SKOS-Richtlinien F.2-2; vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Bemessung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers
richte sich nach den SKOS-Richtlinien. Die Höhe des Anspruchs auf wirtschaftliche
Hilfe ohne situationsbedingte Leistungen und Gesundheitskosten betrage rund
Fr. 3'300.-; die dem Ehepaar ausbezahlten Renten, Zusatzleistungen und
Beihilfen in der Höhe von monatlich Fr. 4'417.- überstiegen diesen Betrag,
sodass der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und auf situationsbedingte Leistungen
für Kosten, die seit Beginn der Ausrichtung sozialversicherungsrechtlicher
Zahlungen entstanden seien, entfalle. Aufwendungen, die während dem Zeitraum
des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe – vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Mai
2009.
– angefallen seien, hätten entweder vorgängig rechtzeitig als Gesuch um
Kostengutsprache oder im Rahmen der Vergütung situationsbedingter Leistungen
beantragt werden müssen, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals
aufmerksam gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von
Mietkosten beantrage, habe er während der laufenden wirtschaftlichen Hilfe
darauf verzichtet, da ihm die Bevorschussung durch die Gemeinde als zu kompliziert
erschienen sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die vor dem 1. Dezember
2007.
entstandenen „Altlasten“ des Beschwerdeführers zu Recht nicht
bevorschusst, zumal Schulden nur ausnahmsweise von der Gemeinde übernommen würden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Vorfall vom 1. Dezember 2007
befinde er sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Da er sich bei
den Ärzten und Therapeuten mittlerweile verschuldet habe, sei er heute
gezwungen, die Pflege seiner Gesundheit zu vernachlässigen. Aufgrund der
finanziellen Misere habe er sich – erfolglos – an die Behörden der Fürsorge,
der Opferhilfe, der Sozialversicherungen und des Bezirksrats gewendet. Die
Sozialhilfebehörde verweigere die Unterstützung wegen einer aus dem Zusammenhang
gerissenen Äusserung des Beschwerdeführers, obwohl er weiterhin auf die Leistungen
der Fürsorge angewiesen sei. Er habe die Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe lediglich aus Hoffnung auf eine baldige Genesung sowie aus Angst
vor der Anordnung einer Vormundschaft ausgeschlagen. Als er dann später darum
ersucht habe, die Hilfeleistungen wieder auszuzahlen, hätten die
Fürsorgebehörden seinem Gesuch nicht entsprochen und ihm stattdessen
zusätzliche Kosten belastet, was zu Verlustscheinen und Mahnkosten geführt habe
und diskriminierend wirke. Auch die Opferhilfestelle habe die Zahlungen
gestoppt und erst Anfang Mai 2010 wieder aufgenommen, wobei keine Koordination
mit der Fürsorge zu erkennen gewesen sei. Es liege seit 2,5 Jahren eine
Notsituation vor, und trotzdem erhalte er keine effektive Hilfe; vielmehr müsse
er sich noch immer mit zwölf verschiedenen Instanzen auseinandersetzen, die offenbar
immer bloss subsidiär für die Zahlung von Unterstützungsleistungen zuständig
seien. Damit werde eine rasche Lösung verhindert, die seiner Genesung dienen
würde.
4.
4.1
Gemäss dem
Schreiben der Fürsorgebehörde B vom 20. Oktober 2009 setzt sich das Fürsorgebudget
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zusammen aus dem Grundbedarf für zwei
Personen (Fr. 1'469.-), der Wohnungsmiete (Fr. 1'500.-), den
Nebenkosten (Fr. 100.-) und den Prämien (Fr. 200.-); zum Gesamtbetrag von 3'269.-
kommen Arzt- und Zahnarztkosten hinzu. Die monatlichen Einkünfte aus
Invalidenrenten, Zusatzleistungen und Beihilfe, die unbestrittenerweise
Fr. 4'417.- pro Monat betragen, liegen somit deutlich höher als die in den
SKOS-Richtlinien festgesetzten Beträge für den materiellen Grundbedarf des
Ehepaars.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung seines materiellen Grundbedarfs
durch die Fürsorgebehörde grundsätzlich nicht. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, inwiefern die aufgrund der SKOS-Richtlinien berechneten Beträge
fehlerhaft sein sollten bzw. inwiefern der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
trotz des Einkommens aus Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen und Beihilfe in
der Höhe von Fr. 4'417.- auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein sollten.
Aus den monatlichen Budgetauszügen von Dezember 2007 bis Mai 2009 geht hervor,
dass die Fürsorgebehörde während diesen 18 Monaten von einem Bedarf für
die materielle Grundsicherung und situationsbedingte Leistungen des Ehepaars
von insgesamt Fr. 83'154.30 bzw. durchschnittlich Fr. 4'620.- pro
Monat ausging. In diesem Betrag sind allerdings auch situationsbedingte
Leistungen für Erwerbsunkosten enthalten, die aufgrund der seit Frühjahr 2009
feststehenden 100 %-igen Invalidität des Beschwerdeführers künftig nicht mehr
anfallen werden, insbesondere Taxikonzessionskosten im Dezember 2007, März
2008, Juni 2008 und Januar 2009 von insgesamt Fr. 4'270.- sowie
Aufwendungen für die Motorfahrzeugversicherung und Reparaturen im April 2008,
November 2008 und Februar 2009 von insgesamt Fr. 6'374.90. Ohne Berücksichtigung
dieser Erwerbsunkosten belaufen sich die Unterstützungsbeträge über 18 Monate
auf Fr. 72'509.40 bzw. auf durchschnittlich Fr. 4'028.30 pro Monat.
Inwiefern die Arzt-, Therapie- und Transportkosten des Ehepaars durch diesen
Betrag nicht gedeckt gewesen sein sollten, geht aus den Akten nicht hervor und
wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ferner
kann aus den Akten auch nicht geschlossen werden, dass sich der Bedarf des
Ehepaars seit der Einstellung der Fürsorgeleistungen im Juni 2009 erhöht hat.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das seit Dezember 2008 ausgerichtete
Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus Invalidenrenten,
Ergänzungsleistungen und Beihilfe in der Höhe von Fr. 4'417.- pro Monat
genügt, um für die elementare Versorgung des Ehepaars aufzukommen, sodass kein
sozialhilferechtlicher Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht (vgl. oben,
E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ging im Übrigen zu Recht davon aus, dass
kein Anlass dafür besteht, frühere Schulden des Ehepaars ausnahmsweise durch
Leistungen der Fürsorge zu tilgen (vgl. § 22 SHV sowie Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 152).
4.3
Schliesslich
sind auch die von der Fürsorgebehörde vorgenommenen Verrechnungen nicht
zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung
vom 1. Dezember 2009 die von der Invalidenversicherung für
die Monate März bis Mai 2008 an sie ausgerichteten Nachzahlungen (Fr. 13'251.-)
gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG mit den während diesen drei Monaten
bevorschussten Fürsorgeleistungen der Gemeinde (Fr. 11'504.-) verrechnen
(vgl. oben, E. 2.3). Inwiefern die weiteren in der Schlussrechnung vom 1. Dezember
2009.
vorgenommenen Verrechnungen fehlerhaft sein sollten, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. Soweit der
Beschwerdeführer die Verrechnung von „Altlasten“ beanstandet, die ausserhalb
der Verfügung vom 1. Dezember 2009 vorgenommen wurden – etwa die in der
Verfügung der SVA vom 5. Oktober 2009 enthaltenen Verrechnungen –,
betreffen die Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; die
Prüfung solcher Beanstandungen fällt im Übrigen auch nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bezirksrats bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. oben,
E. 1.2).
4.4
Zusammenfassend
erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als
unbegründet, soweit sich dieser gegen die Einstellung der Fürsorgeleistungen
und gegen die Schlussrechnung wehrt bzw. entsprechende Ansprüche erneut geltend
macht.
5.
Abzuweisen ist schliesslich auch das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei
ein Anwalt, Treuhänder oder Beistand zur Seite zu stellen, der gemeinsam mit
ihm die Sachlage ergründe, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der
Lage sei, die Beweismittel juristisch korrekt zu erstellen. Aufgrund der
zahlreichen und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass
dieser durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt geltend zu machen und
begründete Anträge zu formulieren. Demnach besteht kein Anspruch auf Bestellung
eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).
6.
Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als
unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das sinngemässe
Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…