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Entscheid

VB.2010.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00223

5. Juli 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12440)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 1. Dezember 2007 wurde der in B

wohnende A während der Ausübung seines Berufs als Taxichauffeur von einem

Fahrgast niedergeschlagen. Am 25. Februar 2008 beschloss die

Fürsorgebehörde B, ihn – rückwirkend auf den 1. Dezember 2007 –

wirtschaftlich zu unterstützen. Seit dem 1. Dezember 2008 beziehen A und

seine Ehefrau von der Invalidenversicherung Leistungen in der Höhe von

insgesamt Fr. 4'417.- pro Monat, bestehend aus zwei Invalidenrenten (Fr.

1'674.- bzw. Fr. 411.-), Ergänzungsleistungen (Fr. 2'029.-) und einer

Beihilfe. Aufgrund dieser Zahlungen verfügte die Fürsorgebehörde B mit Beschluss

vom 1. Dezember 2009 – rückwirkend auf den 31. Mai 2009 – die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an A; es wurde eine Schlussrechnung

erstellt, wobei Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Fürsorgeleistungen

verrechnet wurden.

Erwägungen

II.

Einen von A gegen den Beschluss vom 1. Dezember

2009.

eingereichten Rekurs wies der Bezirksrat Winterthur am 26. März 2010

ab.

III.

Am 5. Mai 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur

vom 26. März 2010. Er beantragte (1.) die Übernahme der aufgrund des

Vorfalls vom 1. Dezember 2007 entstandenen Arzt- und Therapiekosten für

ihn und seine Ehefrau, (2.) die Gewährleistung von Transportmitteln für Arzt-

und Therapiebesuche, (3.) die Rückerstattung von Abzügen für Altlasten, die

Vergütung von Mehrkosten infolge Zahlungsverzugs sowie die termingerechte

Ausrichtung der Unterstützungsleistungen, (4.) die Unterlassung von

Unterstellungen, Drohungen etc., (5.) die Bestellung eines ihm zur Seite

stehenden Anwalts oder Beistands zur Sachverhaltsermittlung und Beweismittelsicherung

sowie (6.) die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung an ihn und seine

Ehefrau.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 11. Mai

2010.

beantragte der Bezirksrat Winterthur, die Beschwerde sei abzuweisen. Das

gleiche Begehren stellte die Fürsorgebehörde B im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2010.

Am 20. Mai 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung zukommen, die als Beilage unter

anderem eine von ihm erstellte Dokumentation zu seinen finanziellen

Verhältnissen und zur Entwicklung der Situation insbesondere seit dem Vorfall

vom 1. Dezember 2007 enthielt. Am 24. Mai 2010 stellte A dem

Verwaltungsgericht ferner eine Aktennotiz zu, die er nach einer telefonischen

Besprechung mit der Opferberatungsstelle Zürich verfasst hatte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 1. Juli

2010) grundsätzlich zuständig.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen sowie weitere

Ansprüche aufgrund des Opferhilfe- oder Invalidenversicherungsrechts geltend

macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechende Begehren sind

vor dem Sozialversicherungsgericht vorzubringen (§ 3 VRG sowie § 2

des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]

in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 16 des

Einführungsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. Juni 1995 zum Opferhilfegesetz

[EG OHG]). Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht die zuständige Instanz, um

über derartige Vorbringen zu entscheiden.

1.3

Der Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Anordnungen der

Vorinstanzen im Rahmen der Beschlüsse vom 26. März 2010 bzw. 1. Dezember

2009.

Nicht einzugehen ist demnach auf das nicht weiter spezifizierte Begehren

des Beschwerdeführers auf Unterlassung von Unterstellungen, Behauptungen,

Verdrehungen, Verleumdungen und Diskriminierungen. Diese Rügen sind ohnehin

aufsichtsrechtlicher Art und fallen auch aus diesem Grund nicht in den Zuständigkeitsbereich

des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]).

1.4

Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG in der

Fassung vom 1. Juli 2010).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Sicherzustellen ist die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und

die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause (§ 15 Abs. 2

SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien); vorbehalten

bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 Sätze 2

und 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürf­nissen

des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 SHG). Sie

berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leis­tungen Dritter und

sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe ist somit

gegenüber anderen Leistungen – auch jenen von Sozialversicherungen und

Ergänzungsleistungen – subsidiär (SKOS-Richtlinien A.4-2; Ralph Jöhl,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München

2007, S. 1619 ff., N. 302). Werden Sozialversicherungs- und Ergänzungsleistungen

ausgerichtet, so kommt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur dann infrage,

wenn die Eigenmittel – einschliesslich den Leistungsverpflichtungen Dritter –

nicht genügen, um für die elementare Versorgung der leistungsansprechenden

Person aufzukommen (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3; Dieter Widmer, Die Sozialversicherung

in der Schweiz, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 24).

2.3

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privat­versicherungen

oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne aus­gerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1

lit. a SHG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können

der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen

leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Die Fürsorgebehörde kann

von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen

Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen

Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2

SHG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971

über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV]. Nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen

dürfen mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn

die Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen

(SKOS-Richtlinien F.2-2; vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Bemessung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers

richte sich nach den SKOS-Richtlinien. Die Höhe des Anspruchs auf wirtschaftliche

Hilfe ohne situationsbedingte Leistungen und Gesundheitskosten betrage rund

Fr. 3'300.-; die dem Ehepaar ausbezahlten Renten, Zusatzleistungen und

Beihilfen in der Höhe von monatlich Fr. 4'417.- überstiegen diesen Betrag,

sodass der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und auf situationsbedingte Leistungen

für Kosten, die seit Beginn der Ausrichtung sozialversicherungsrechtlicher

Zahlungen entstanden seien, entfalle. Aufwendungen, die während dem Zeitraum

des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe – vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Mai

2009.

– angefallen seien, hätten entweder vorgängig rechtzeitig als Gesuch um

Kostengutsprache oder im Rahmen der Vergütung situationsbedingter Leistungen

beantragt werden müssen, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals

aufmerksam gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von

Mietkosten beantrage, habe er während der laufenden wirtschaftlichen Hilfe

darauf verzichtet, da ihm die Bevorschussung durch die Gemeinde als zu kompliziert

erschienen sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die vor dem 1. Dezember

2007.

entstandenen „Altlasten“ des Beschwerdeführers zu Recht nicht

bevorschusst, zumal Schulden nur ausnahmsweise von der Gemeinde übernommen würden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Vorfall vom 1. Dezember 2007

befinde er sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Da er sich bei

den Ärzten und Therapeuten mittlerweile verschuldet habe, sei er heute

gezwungen, die Pflege seiner Gesundheit zu vernachlässigen. Aufgrund der

finanziellen Misere habe er sich – erfolglos – an die Behörden der Fürsorge,

der Opferhilfe, der Sozialversicherungen und des Bezirksrats gewendet. Die

Sozialhilfebehörde verweigere die Unterstützung wegen einer aus dem Zusammenhang

gerissenen Äusserung des Beschwerdeführers, obwohl er weiterhin auf die Leistungen

der Fürsorge angewiesen sei. Er habe die Unterstützungsleistungen der

Sozialhilfe lediglich aus Hoffnung auf eine baldige Genesung sowie aus Angst

vor der Anordnung einer Vormundschaft ausgeschlagen. Als er dann später darum

ersucht habe, die Hilfeleistungen wieder auszuzahlen, hätten die

Fürsorgebehörden seinem Gesuch nicht entsprochen und ihm stattdessen

zusätzliche Kosten belastet, was zu Verlustscheinen und Mahnkosten geführt habe

und diskriminierend wirke. Auch die Opferhilfestelle habe die Zahlungen

gestoppt und erst Anfang Mai 2010 wieder aufgenommen, wobei keine Koordination

mit der Fürsorge zu erkennen gewesen sei. Es liege seit 2,5 Jahren eine

Notsituation vor, und trotzdem erhalte er keine effektive Hilfe; vielmehr müsse

er sich noch immer mit zwölf verschiedenen Instanzen auseinandersetzen, die offenbar

immer bloss subsidiär für die Zahlung von Unterstützungsleistungen zuständig

seien. Damit werde eine rasche Lösung verhindert, die seiner Genesung dienen

würde.

4.

4.1

Gemäss dem

Schreiben der Fürsorgebehörde B vom 20. Oktober 2009 setzt sich das Fürsorgebudget

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zusammen aus dem Grundbedarf für zwei

Personen (Fr. 1'469.-), der Wohnungsmiete (Fr. 1'500.-), den

Nebenkosten (Fr. 100.-) und den Prämien (Fr. 200.-); zum Gesamtbetrag von 3'269.-

kommen Arzt- und Zahnarztkosten hinzu. Die monatlichen Einkünfte aus

Invalidenrenten, Zusatzleistungen und Beihilfe, die unbestrittenerweise

Fr. 4'417.- pro Monat betragen, liegen somit deutlich höher als die in den

SKOS-Richtlinien festgesetzten Beträge für den materiellen Grundbedarf des

Ehepaars.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung seines materiellen Grundbedarfs

durch die Fürsorgebehörde grundsätzlich nicht. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, inwiefern die aufgrund der SKOS-Richtlinien berechneten Beträge

fehlerhaft sein sollten bzw. inwiefern der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

trotz des Einkommens aus Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen und Beihilfe in

der Höhe von Fr. 4'417.- auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein sollten.

Aus den monatlichen Budgetauszügen von Dezember 2007 bis Mai 2009 geht hervor,

dass die Fürsorgebehörde während diesen 18 Monaten von einem Bedarf für

die materielle Grundsicherung und situationsbedingte Leistungen des Ehepaars

von insgesamt Fr. 83'154.30 bzw. durchschnittlich Fr. 4'620.- pro

Monat ausging. In diesem Betrag sind allerdings auch situationsbedingte

Leistungen für Erwerbsunkosten enthalten, die aufgrund der seit Frühjahr 2009

feststehenden 100 %-igen Invalidität des Beschwerdeführers künftig nicht mehr

anfallen werden, insbesondere Taxikonzessionskosten im Dezember 2007, März

2008, Juni 2008 und Januar 2009 von insgesamt Fr. 4'270.- sowie

Aufwendungen für die Motorfahrzeugversicherung und Reparaturen im April 2008,

November 2008 und Februar 2009 von insgesamt Fr. 6'374.90. Ohne Berücksichtigung

dieser Erwerbsunkosten belaufen sich die Unterstützungsbeträge über 18 Monate

auf Fr. 72'509.40 bzw. auf durchschnittlich Fr. 4'028.30 pro Monat.

Inwiefern die Arzt-, Therapie- und Transportkosten des Ehepaars durch diesen

Betrag nicht gedeckt gewesen sein sollten, geht aus den Akten nicht hervor und

wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ferner

kann aus den Akten auch nicht geschlossen werden, dass sich der Bedarf des

Ehepaars seit der Einstellung der Fürsorgeleistungen im Juni 2009 erhöht hat.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das seit Dezember 2008 ausgerichtete

Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus Invalidenrenten,

Ergänzungsleistungen und Beihilfe in der Höhe von Fr. 4'417.- pro Monat

genügt, um für die elementare Versorgung des Ehepaars aufzukommen, sodass kein

sozialhilferechtlicher Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht (vgl. oben,

E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ging im Übrigen zu Recht davon aus, dass

kein Anlass dafür besteht, frühere Schulden des Ehepaars ausnahmsweise durch

Leistungen der Fürsorge zu tilgen (vgl. § 22 SHV sowie Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 152).

4.3

Schliesslich

sind auch die von der Fürsorgebehörde vorgenommenen Verrechnungen nicht

zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung

vom 1. Dezember 2009 die von der Invalidenversicherung für

die Monate März bis Mai 2008 an sie ausgerichteten Nachzahlungen (Fr. 13'251.-)

gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG mit den während diesen drei Monaten

bevorschussten Fürsorgeleistungen der Gemeinde (Fr. 11'504.-) verrechnen

(vgl. oben, E. 2.3). Inwiefern die weiteren in der Schlussrechnung vom 1. Dezember

2009.

vorgenommenen Verrechnungen fehlerhaft sein sollten, ist nicht ersichtlich

und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. Soweit der

Beschwerdeführer die Verrechnung von „Altlasten“ beanstandet, die ausserhalb

der Verfügung vom 1. Dezember 2009 vorgenommen wurden – etwa die in der

Verfügung der SVA vom 5. Oktober 2009 enthaltenen Verrechnungen –,

betreffen die Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; die

Prüfung solcher Beanstandungen fällt im Übrigen auch nicht in den

Zuständigkeitsbereich des Bezirksrats bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. oben,

E. 1.2).

4.4

Zusammenfassend

erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als

unbegründet, soweit sich dieser gegen die Einstellung der Fürsorgeleistungen

und gegen die Schlussrechnung wehrt bzw. entsprechende Ansprüche erneut geltend

macht.

5.

Abzuweisen ist schliesslich auch das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei

ein Anwalt, Treuhänder oder Beistand zur Seite zu stellen, der gemeinsam mit

ihm die Sachlage ergründe, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der

Lage sei, die Beweismittel juristisch korrekt zu erstellen. Aufgrund der

zahlreichen und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass

dieser durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt geltend zu machen und

begründete Anträge zu formulieren. Demnach besteht kein Anspruch auf Bestellung

eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).

6.

Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als

unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das sinngemässe

Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…