Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00226

29. Juli 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. August 2008 wurde A im Rahmen eines

Fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Universitätsklinik

Zürich (PUK) eingewiesen und war dort bis am 20. August 2008

hospitalisiert. Am 21. August 2008 verfasste die PUK einen Austrittsbericht,

den sie A zukommen liess.

In diversen Schreiben – gemäss den Akten

erstmals am 2. bzw. 13. Februar 2009 – ersuchte die Beschwerdeführerin die

PUK um Zustellung sämtlicher Originalakten ihrer Krankengeschichte und

verlangte Änderungen und Löschungen von Passagen des – nach ihrer Meinung

fehlerhaften und unvollständigen – Austrittsberichts vom 21. August 2008.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 präzisierte sie ihre Anliegen in Bezug auf

Korrekturen des Austrittsberichts und stellte konkrete Änderungsanträge.

Die PUK beantwortete die Eingaben As jeweils

dahingehend, dass am Austrittsbericht keine Änderungen vorgenommen werden

könnten und dass keine Originalakten der Krankengeschichte herausgegeben werden

dürften, doch dass gegen eine Gebühr von Fr. 50.- Kopien der

Originaldokumente zugestellt würden (vgl. Schreiben der PUK vom 19. März

2009, vom 8. Juni 2009 und vom 17. August 2009).

Am 8. September 2009 erhob A bei der

Gesundheitsdirektion Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde, wie sie

es bereits in ihren Eingaben vom 15. Juni 2009 und vom 12. August

2009 angedroht hatte. Sie beantragte, die PUK sei anzuweisen, ihren Berichtigungs-

und Löschungsansprüchen nachzukommen bzw. eine anfechtbare Verfügung in dieser

Sache zu erlassen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009

erklärte sich die PUK bereit, das Schreiben As vom 20. Mai 2009 als

Ergänzung zu den Akten ihrer Krankengeschichte zu nehmen. Im Übrigen hielt sie

daran fest, dass die Patientendokumentation nicht berichtigt werden könne und

dass A zur Deckung der Kosten für die Kopien der Krankengeschichte eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen habe. Abschliessend erwähnte

sie, dass es sich beim vorliegenden Schreiben um eine anfechtbare Verfügung

handle.

Am 23. Oktober 2009 schrieb die

Gesundheitsdirektion die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde As

vom 8. September 2009 ab. Sie begründete dies damit, dass das Verfahren

aufgrund der Verfügung der PUK vom 9. Oktober 2009 gegen­standslos geworden

sei.

Am 6. bzw. 11. November 2009 liess die

PUK A Kopien aus Akten ihrer Krankengeschichte zukommen.

Erwägungen

II.

Am 11. November 2009 erhob A bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung der PUK vom 9. Oktober

2009.

Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, den Erlass der Gebühr von

Fr. 50.- sowie die Zustellung sämtlicher Akten (inkl. Patientendokumentation)

unter Gewährung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung der Rekursanträge

und -begründung.

Am 8. Januar 2010 teilte die PUK A

mit, sie sei ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu

bereit, ihr die für die Kopien der Krankengeschichte auferlegte Gebühr von

Fr. 50.- zu erlassen.

Mit Entscheid vom 6. April 2010 trat die

Gesundheitsdirektion auf den Rekurs As vom 11. November 2009 nicht ein, soweit

sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Disp.-Ziff. I).

Ferner wies sie die PUK aufsichtsrechtlich an, auf dem Austrittsbericht vom 21. August

2008.

einen Hinweis auf die am 9. Oktober 2009 vorgenommene Ergänzung der

Patientendokumentation anzubringen (Disp.-Ziff. II). Die Rekursverfahrenskosten

in der Höhe von Fr. 500.- wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. III); eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).

III.

Am 5. Mai 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

6.

April 2010. Sie beantragte, (1.) die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, (2.) es sei festzustellen, dass die Erhebung von Gebühren für das

von ihr gestellte Auskunftsbegehren gegen kantonale Datenschutzbestimmungen verstosse,

(3.) die im Rekursverfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 500.- seien

zu erlassen und (4.) für das Rekursverfahren sei eine angemessene

Parteientschädigung festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(plus MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Psychiatrische Universitätsklinik liess

sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 vernehmen, ohne formell

einen Antrag zu stellen. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassungseingabe

vom 28. Mai 2010 Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Erhebung von

Gebühren für das von ihr gestellte Auskunftsbegehren gegen kantonale

Datenschutzbestimmungen verstosse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2010

darüber informiert hat, dass ihr die Gebühr von Fr. 50.- erlassen werde,

besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage, ob

die ursprüngliche Gebührerhebung datenschutzrechtskonform war oder nicht (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

2.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu

Recht nicht eingetreten war, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien sämtliche Akten zuzustellen

unter Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursanträge und

-begründung.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Anträge

nicht bzw. nicht genügend begründet habe. Aus der Rekursschrift gehe nicht

hervor, weshalb die angefochtene Verfügung an einem Mangel leiden solle, sodass

die Begründungsanforderungen gemäss § 23 VRG nicht erfüllt seien. Eine

Nachfrist zur Rekursverbesserung sei nicht anzusetzen, denn die

Beschwerdeführerin habe den Rekurs gleichsam vorsorglich – zur Fristwahrung –

erhoben, statt bei der Beschwerdegegnerin um Einsicht in die gewünschten Akten

zu ersuchen und allfällige Mängel hernach zu rügen. Unter diesen Umständen

könne der beantragten Akteneinsicht ebenfalls nicht stattgegeben werden, zumal

ohnehin die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden habe, in welchem Umfang und

unter welchen Bedingungen das Einsichtsrecht zu gewähren sei.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe das Recht zu, sämtliche Akten einzusehen,

um zu überprüfen, ob die am 9. Oktober 2009 von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Ergänzung ihrer Patientengeschichte unmittelbar im Zusammenhang

mit dem ursprünglich verfassten Dokument ersichtlich sei. Der Beschwerdegegnerin

sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, weil sie ihr die

ergänzte Patientendokumentation nicht zugestellt habe, weshalb sie deren Rechtskonformität

nicht habe überprüfen können. Auch die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Patientendokumentation im Rahmen des

Rekursverfahrens bei der Beschwerdegegnerin zwar eingeholt, ihr aber nicht

zugestellt habe, sodass sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Der

Nichteintretensentscheid rechtfertige sich umso weniger, als die Vorinstanz den

Rekurs sinngemäss gutgeheissen habe, indem sie angeordnet habe, dass die am 9. Oktober

2009.

vorgenommene Ergänzung der Patientengeschichte in den ursprünglichen

Dokumenten sichtbar gemacht werden müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, während der Rekursfrist

um Akteneinsicht zu ersuchen und den Rekurs entsprechend zu ergänzen; die Frist

dafür wäre zu knapp gewesen und die verlangten Dokumente wären kaum rechtzeitig

zugestellt worden.

2.3

Der

Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Rekursantrag der Beschwerdeführerin

auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ungenügend begründet war. Aus der

Rekursbegründung geht nicht hervor, inwiefern die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 9. Oktober 2009 fehlerhaft sein sollte, soweit darin die Ergänzung der

Krankengeschichte mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai

2009.

angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandete im Rahmen des

Rekursverfahrens auch nicht mehr, dass die Beschwerdegegnerin eine Berichtigung

des Austrittsberichts abgelehnt hatte. Dass die Vorinstanz ohne Gewährung einer

Nachbesserungsfrist im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG auf den Rekurs der

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht eintrat, soweit diese die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung verlangt hatte, ist daher nicht zu beanstanden

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).

2.4

Es liegt

sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Patientinnen und

Patienten wird zwar auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt

(vgl. § 19 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April

2004.

[PatientenG]). Hingegen verpflichtet das Gesetz die Pflegeeinrichtungen

nicht dazu, die Dokumente den Patienten von Amtes wegen herauszugeben. Demnach

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, indem sie ihr im Rahmen der

Verfügung vom 9. Oktober 2009 keine Kopie der ergänzten Patientengeschichte

zukommen liess. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei der

Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ebenso wenig

war die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens dazu verpflichtet, der

Beschwerdeführerin die Kopien der ergänzten Patientengeschichte zukommen zu

lassen, nachdem die Beschwerdeführerin bei der dafür zuständigen

Beschwerdegegnerin gar noch kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. In diesem

Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend, dass es ihr aus

zeitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, bei der Beschwerdegegnerin vor

Ablauf der Rekursfrist ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Gesuche um Akteneinsicht

bzw. um Ergänzung der Patientendokumentation sind nicht an eine Frist gebunden

(vgl. §§ 17 und 19 PatientenG) und die Beschwerdeführerin war nicht darauf

angewiesen, einen allfälligen Mangel in der Patientendokumentation im Rahmen

des damals laufenden Rekursverfahrens zu beanstanden.

2.5

Die

Vorinstanz ist demnach zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten,

soweit diese beantragt hatte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die

Akten seien ihr unter Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursanträge

und -begründung zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren

diesbezüglichen Begehren nicht durchdrang, ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz sie in diesem Punkt als unterliegende Partei erachtete und ihr

gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG Verfahrenskosten auferlegte. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz den Anliegen der Beschwerdeführerin

bis zu einem gewissen Grad entgegenkam, indem sie die Beschwerdegegnerin in

Disp.-Ziff. II ihres Entscheids anwies, auf dem Austrittsbericht einen

Hinweis auf die Ergänzung der Patientendokumentation vom 9. Oktober 2009

anzubringen. Es handelt sich dabei lediglich um eine aufsichtsrechtliche

Anordnung und ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihren

Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Zustellung

sämtlicher Akten und Gewährung einer Nachfrist zur Rekursergänzung nicht

durchdrang. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich ferner dagegen, dass die Vorinstanz ihr die Rekursverfahrenskosten

(auch) in Bezug auf die strittige Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung

von Kopien der Krankengeschichte auferlegte. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin

habe ihr die Gebühr von Fr. 50.- im Verlauf des Rekursverfahrens erlassen,

sodass sie diesbezüglich obsiegt habe und nicht zur Zahlung von

Verfahrenskosten verpflichtet werden dürfe.

3.2

Die

Vorinstanz hatte erwogen, das Rekursverfahren sei in Bezug auf die Gebührerhebung

als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Beschwerdegegnerin während

des laufenden Rekursverfahrens auf die Gebühr von Fr. 50.- verzichtet

habe. Der Erlass der Gebühr sei allerdings lediglich auf Kulanz der

Beschwerdegegnerin hin und einzig aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt

(geringer Streitwert – hoher Bearbeitungsaufwand). An sich sei die Gebühr

jedoch gestützt auf § 19 Abs. 4 PatientenG zu Recht erhoben worden,

und die Beschwerdeführerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zustellung der

Krankengeschichte aufgrund von § 29 Abs. 2 lit. b des Gesetzes

vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG)

kostenlos hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in Bezug

auf die beanstandete Gebührerhebung nicht als obsiegende Partei anzusehen, sodass

ihr die Rekursverfahrenskosten (auch) für den Abschreibungsbeschluss aufzuerlegen

seien.

3.3

Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im

Rahmen der Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine Gebühr von Fr. 50.- für

die Herausgabe der Kopien der Krankengeschichte auferlegte, dass die

Beschwerdeführerin in der Rekursschrift vom 11. November 2009 einen

begründeten Antrag auf Erlass dieser Gebühr stellte und dass die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2010 auf die Erhebung der

Gebühr verzichtete. Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren aufgrund des Gebührenerlasses

zu Recht als gegenstandslos geworden ab (vgl. oben, E. 1.2), was von der

Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet wird.

3.4

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, die sie

verursacht hat (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Wird ein Verfahren als gegenstandslos

geworden abgeschrieben, so gilt jene Partei als unterliegend bzw.

kostenpflichtig, die die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat oder die

vermutlich unterlegen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.;

RB 2003 Nr. 4).

3.5

Im

vorliegenden Fall ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens

darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin

– ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – im Ergebnis folgte, noch ehe der

Rekursentscheid erging. Einzig das Verhalten der Beschwerdegegnerin, nicht aber

jenes der Beschwerdeführerin hat somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

bewirkt. Da die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin ohne

deren Zutun – sondern vielmehr aus prozessökonomischen Gründen – entsprach,

rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin als Verursacherin der

Gegenstandslosigkeit zu erachten und ihr somit die Kosten für die Abschreibung

des Verfahrens aufzuerlegen. Es kann dabei nicht darauf ankommen, welche Partei

materiellrechtlich mutmasslich obsiegt hätte. Die Verhältnisse sind vielmehr vergleichbar

mit der Situation, in der ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel aus Gründen

des Kostenrisikos zurückzieht; dem betreffenden Beschwerdeführer wären die

Verfahrenskosten ebenfalls unabhängig vom mutmasslichen Prozessausgang

aufzuerlegen (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne

Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 440; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 16). Im vorliegenden Fall wären die Kosten für die Verfahrensabschreibung

demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gewesen, unabhängig davon, ob für

die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen eine kostendeckende Gebühr

verlangt werden darf oder nicht (vgl. § 19 Abs. 4 PatientenG bzw. § 29

Abs. 2 lit. b IDG). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt

als begründet.

4.

4.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht teilweise auf den Rekurs nicht

eingetreten ist und teilweise das Verfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten

in Bezug auf das Nichteintreten der Beschwerdeführerin auferlegte. Soweit das

Verfahren hingegen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hätten die

Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen.

4.2

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. III des

angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Rekursverfahrenskosten sind neu

zu verteilen (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Die Prozesskosten sind

anteilmässig auf die unterliegenden Parteien zu verlegen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Als angemessen erweist sich im vorliegenden

Fall eine je hälftige Auferlegung der Rekursverfahrenskosten an die Parteien.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als

unbegründet erweist sich unter diesen Umständen auch der Antrag der

Beschwerdeführerin, ihr sei für den Aufwand im Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

4.3

Für das

vorliegende Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich nach dem Gesagten ebenfalls

eine hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 70 in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Entscheids der

Gesundheitsdirektion vom 6. April 2010 wird dahingehend abgeändert, dass

die Rekursverfahrenskosten von Fr. 500.- der Rekurrentin und der

Rekursgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…