VB.2010.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00226
29. Juli 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12491)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00226
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.07.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Patientenrechte (Gebühren)
Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Erlasses einer Gebühr.
[Die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung von Kopien ihrer Patientendokumentation. Nach Rekurserhebung erliess sie die Gebühr jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen. Die Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Rekurrentin mit der Begründung, die (inzwischen erlassene) Gebühr sei zu Recht erhoben worden.]
Mehrere Rekursanträge der anwaltlich vertretenen Rekurrentin waren ungenügend begründet; die Gesundheitsdirektion trat insoweit zu Recht ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht auf den Rekurs ein (E. 2).
Die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens ist darauf zurückzuführen, dass die PUK die ursprünglich erhobene Gebühr aus verfahrensökonomischen Gründen und somit ohne Zutun der Rekurrentin erliess. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Rekursverfahrenskosten der PUK auferlegen müssen, soweit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war (E. 3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 4).
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTUELLES INTERESSE
AUFSICHTSRECHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DATENSCHUTZ
GEBÜHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTENLOS
KRANKENGESCHICHTE
NACHBESSERUNG
NACHFRIST
PATIENTENDOKUMENTATION
PATIENTENRECHTE
RECHTLICHES GEHÖR
REKURSBEGRÜNDUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERFAHRENSKOSTEN
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II lit. b IDG
§ 19 Abs. I PATIENTENG
§ 19 Abs. IV PATIENTENG
§ 23 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00226
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 29. Juli 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Patientenrechte (Gebühren),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. August 2008 wurde A im Rahmen eines
Fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich (PUK) eingewiesen und war dort bis am 20. August 2008
hospitalisiert. Am 21. August 2008 verfasste die PUK einen Austrittsbericht,
den sie A zukommen liess.
In diversen Schreiben – gemäss den Akten
erstmals am 2. bzw. 13. Februar 2009 – ersuchte die Beschwerdeführerin die
PUK um Zustellung sämtlicher Originalakten ihrer Krankengeschichte und
verlangte Änderungen und Löschungen von Passagen des – nach ihrer Meinung
fehlerhaften und unvollständigen – Austrittsberichts vom 21. August 2008.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 präzisierte sie ihre Anliegen in Bezug auf
Korrekturen des Austrittsberichts und stellte konkrete Änderungsanträge.
Die PUK beantwortete die Eingaben As jeweils
dahingehend, dass am Austrittsbericht keine Änderungen vorgenommen werden
könnten und dass keine Originalakten der Krankengeschichte herausgegeben werden
dürften, doch dass gegen eine Gebühr von Fr. 50.- Kopien der
Originaldokumente zugestellt würden (vgl. Schreiben der PUK vom 19. März
2009, vom 8. Juni 2009 und vom 17. August 2009).
Am 8. September 2009 erhob A bei der
Gesundheitsdirektion Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde, wie sie
es bereits in ihren Eingaben vom 15. Juni 2009 und vom 12. August
2009 angedroht hatte. Sie beantragte, die PUK sei anzuweisen, ihren Berichtigungs-
und Löschungsansprüchen nachzukommen bzw. eine anfechtbare Verfügung in dieser
Sache zu erlassen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009
erklärte sich die PUK bereit, das Schreiben As vom 20. Mai 2009 als
Ergänzung zu den Akten ihrer Krankengeschichte zu nehmen. Im Übrigen hielt sie
daran fest, dass die Patientendokumentation nicht berichtigt werden könne und
dass A zur Deckung der Kosten für die Kopien der Krankengeschichte eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen habe. Abschliessend erwähnte
sie, dass es sich beim vorliegenden Schreiben um eine anfechtbare Verfügung
handle.
Am 23. Oktober 2009 schrieb die
Gesundheitsdirektion die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde As
vom 8. September 2009 ab. Sie begründete dies damit, dass das Verfahren
aufgrund der Verfügung der PUK vom 9. Oktober 2009 gegenstandslos geworden
sei.
Am 6. bzw. 11. November 2009 liess die
PUK A Kopien aus Akten ihrer Krankengeschichte zukommen.
Erwägungen
II.
Am 11. November 2009 erhob A bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung der PUK vom 9. Oktober
2009.
Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, den Erlass der Gebühr von
Fr. 50.- sowie die Zustellung sämtlicher Akten (inkl. Patientendokumentation)
unter Gewährung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung der Rekursanträge
und -begründung.
Am 8. Januar 2010 teilte die PUK A
mit, sie sei ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu
bereit, ihr die für die Kopien der Krankengeschichte auferlegte Gebühr von
Fr. 50.- zu erlassen.
Mit Entscheid vom 6. April 2010 trat die
Gesundheitsdirektion auf den Rekurs As vom 11. November 2009 nicht ein, soweit
sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Disp.-Ziff. I).
Ferner wies sie die PUK aufsichtsrechtlich an, auf dem Austrittsbericht vom 21. August
2008.
einen Hinweis auf die am 9. Oktober 2009 vorgenommene Ergänzung der
Patientendokumentation anzubringen (Disp.-Ziff. II). Die Rekursverfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 500.- wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. III); eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).
III.
Am 5. Mai 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
6.
April 2010. Sie beantragte, (1.) die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, (2.) es sei festzustellen, dass die Erhebung von Gebühren für das
von ihr gestellte Auskunftsbegehren gegen kantonale Datenschutzbestimmungen verstosse,
(3.) die im Rekursverfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 500.- seien
zu erlassen und (4.) für das Rekursverfahren sei eine angemessene
Parteientschädigung festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(plus MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Psychiatrische Universitätsklinik liess
sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 vernehmen, ohne formell
einen Antrag zu stellen. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassungseingabe
vom 28. Mai 2010 Beschwerdeabweisung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Erhebung von
Gebühren für das von ihr gestellte Auskunftsbegehren gegen kantonale
Datenschutzbestimmungen verstosse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2010
darüber informiert hat, dass ihr die Gebühr von Fr. 50.- erlassen werde,
besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage, ob
die ursprüngliche Gebührerhebung datenschutzrechtskonform war oder nicht (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu
Recht nicht eingetreten war, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien sämtliche Akten zuzustellen
unter Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursanträge und
-begründung.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Anträge
nicht bzw. nicht genügend begründet habe. Aus der Rekursschrift gehe nicht
hervor, weshalb die angefochtene Verfügung an einem Mangel leiden solle, sodass
die Begründungsanforderungen gemäss § 23 VRG nicht erfüllt seien. Eine
Nachfrist zur Rekursverbesserung sei nicht anzusetzen, denn die
Beschwerdeführerin habe den Rekurs gleichsam vorsorglich – zur Fristwahrung –
erhoben, statt bei der Beschwerdegegnerin um Einsicht in die gewünschten Akten
zu ersuchen und allfällige Mängel hernach zu rügen. Unter diesen Umständen
könne der beantragten Akteneinsicht ebenfalls nicht stattgegeben werden, zumal
ohnehin die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden habe, in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen das Einsichtsrecht zu gewähren sei.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe das Recht zu, sämtliche Akten einzusehen,
um zu überprüfen, ob die am 9. Oktober 2009 von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Ergänzung ihrer Patientengeschichte unmittelbar im Zusammenhang
mit dem ursprünglich verfassten Dokument ersichtlich sei. Der Beschwerdegegnerin
sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, weil sie ihr die
ergänzte Patientendokumentation nicht zugestellt habe, weshalb sie deren Rechtskonformität
nicht habe überprüfen können. Auch die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Patientendokumentation im Rahmen des
Rekursverfahrens bei der Beschwerdegegnerin zwar eingeholt, ihr aber nicht
zugestellt habe, sodass sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Der
Nichteintretensentscheid rechtfertige sich umso weniger, als die Vorinstanz den
Rekurs sinngemäss gutgeheissen habe, indem sie angeordnet habe, dass die am 9. Oktober
2009.
vorgenommene Ergänzung der Patientengeschichte in den ursprünglichen
Dokumenten sichtbar gemacht werden müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, während der Rekursfrist
um Akteneinsicht zu ersuchen und den Rekurs entsprechend zu ergänzen; die Frist
dafür wäre zu knapp gewesen und die verlangten Dokumente wären kaum rechtzeitig
zugestellt worden.
2.3
Der
Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Rekursantrag der Beschwerdeführerin
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ungenügend begründet war. Aus der
Rekursbegründung geht nicht hervor, inwiefern die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 9. Oktober 2009 fehlerhaft sein sollte, soweit darin die Ergänzung der
Krankengeschichte mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai
2009.
angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandete im Rahmen des
Rekursverfahrens auch nicht mehr, dass die Beschwerdegegnerin eine Berichtigung
des Austrittsberichts abgelehnt hatte. Dass die Vorinstanz ohne Gewährung einer
Nachbesserungsfrist im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG auf den Rekurs der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht eintrat, soweit diese die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung verlangt hatte, ist daher nicht zu beanstanden
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).
2.4
Es liegt
sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Patientinnen und
Patienten wird zwar auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt
(vgl. § 19 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April
2004.
[PatientenG]). Hingegen verpflichtet das Gesetz die Pflegeeinrichtungen
nicht dazu, die Dokumente den Patienten von Amtes wegen herauszugeben. Demnach
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, indem sie ihr im Rahmen der
Verfügung vom 9. Oktober 2009 keine Kopie der ergänzten Patientengeschichte
zukommen liess. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei der
Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ebenso wenig
war die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens dazu verpflichtet, der
Beschwerdeführerin die Kopien der ergänzten Patientengeschichte zukommen zu
lassen, nachdem die Beschwerdeführerin bei der dafür zuständigen
Beschwerdegegnerin gar noch kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. In diesem
Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend, dass es ihr aus
zeitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, bei der Beschwerdegegnerin vor
Ablauf der Rekursfrist ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Gesuche um Akteneinsicht
bzw. um Ergänzung der Patientendokumentation sind nicht an eine Frist gebunden
(vgl. §§ 17 und 19 PatientenG) und die Beschwerdeführerin war nicht darauf
angewiesen, einen allfälligen Mangel in der Patientendokumentation im Rahmen
des damals laufenden Rekursverfahrens zu beanstanden.
2.5
Die
Vorinstanz ist demnach zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten,
soweit diese beantragt hatte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Akten seien ihr unter Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursanträge
und -begründung zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren
diesbezüglichen Begehren nicht durchdrang, ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz sie in diesem Punkt als unterliegende Partei erachtete und ihr
gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG Verfahrenskosten auferlegte. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz den Anliegen der Beschwerdeführerin
bis zu einem gewissen Grad entgegenkam, indem sie die Beschwerdegegnerin in
Disp.-Ziff. II ihres Entscheids anwies, auf dem Austrittsbericht einen
Hinweis auf die Ergänzung der Patientendokumentation vom 9. Oktober 2009
anzubringen. Es handelt sich dabei lediglich um eine aufsichtsrechtliche
Anordnung und ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Zustellung
sämtlicher Akten und Gewährung einer Nachfrist zur Rekursergänzung nicht
durchdrang. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich ferner dagegen, dass die Vorinstanz ihr die Rekursverfahrenskosten
(auch) in Bezug auf die strittige Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung
von Kopien der Krankengeschichte auferlegte. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihr die Gebühr von Fr. 50.- im Verlauf des Rekursverfahrens erlassen,
sodass sie diesbezüglich obsiegt habe und nicht zur Zahlung von
Verfahrenskosten verpflichtet werden dürfe.
3.2
Die
Vorinstanz hatte erwogen, das Rekursverfahren sei in Bezug auf die Gebührerhebung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Beschwerdegegnerin während
des laufenden Rekursverfahrens auf die Gebühr von Fr. 50.- verzichtet
habe. Der Erlass der Gebühr sei allerdings lediglich auf Kulanz der
Beschwerdegegnerin hin und einzig aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt
(geringer Streitwert – hoher Bearbeitungsaufwand). An sich sei die Gebühr
jedoch gestützt auf § 19 Abs. 4 PatientenG zu Recht erhoben worden,
und die Beschwerdeführerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zustellung der
Krankengeschichte aufgrund von § 29 Abs. 2 lit. b des Gesetzes
vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG)
kostenlos hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in Bezug
auf die beanstandete Gebührerhebung nicht als obsiegende Partei anzusehen, sodass
ihr die Rekursverfahrenskosten (auch) für den Abschreibungsbeschluss aufzuerlegen
seien.
3.3
Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine Gebühr von Fr. 50.- für
die Herausgabe der Kopien der Krankengeschichte auferlegte, dass die
Beschwerdeführerin in der Rekursschrift vom 11. November 2009 einen
begründeten Antrag auf Erlass dieser Gebühr stellte und dass die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2010 auf die Erhebung der
Gebühr verzichtete. Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren aufgrund des Gebührenerlasses
zu Recht als gegenstandslos geworden ab (vgl. oben, E. 1.2), was von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet wird.
3.4
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, die sie
verursacht hat (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Wird ein Verfahren als gegenstandslos
geworden abgeschrieben, so gilt jene Partei als unterliegend bzw.
kostenpflichtig, die die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat oder die
vermutlich unterlegen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.;
RB 2003 Nr. 4).
3.5
Im
vorliegenden Fall ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens
darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin
– ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – im Ergebnis folgte, noch ehe der
Rekursentscheid erging. Einzig das Verhalten der Beschwerdegegnerin, nicht aber
jenes der Beschwerdeführerin hat somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
bewirkt. Da die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin ohne
deren Zutun – sondern vielmehr aus prozessökonomischen Gründen – entsprach,
rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin als Verursacherin der
Gegenstandslosigkeit zu erachten und ihr somit die Kosten für die Abschreibung
des Verfahrens aufzuerlegen. Es kann dabei nicht darauf ankommen, welche Partei
materiellrechtlich mutmasslich obsiegt hätte. Die Verhältnisse sind vielmehr vergleichbar
mit der Situation, in der ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel aus Gründen
des Kostenrisikos zurückzieht; dem betreffenden Beschwerdeführer wären die
Verfahrenskosten ebenfalls unabhängig vom mutmasslichen Prozessausgang
aufzuerlegen (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 440; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 16). Im vorliegenden Fall wären die Kosten für die Verfahrensabschreibung
demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gewesen, unabhängig davon, ob für
die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen eine kostendeckende Gebühr
verlangt werden darf oder nicht (vgl. § 19 Abs. 4 PatientenG bzw. § 29
Abs. 2 lit. b IDG). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt
als begründet.
4.
4.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht teilweise auf den Rekurs nicht
eingetreten ist und teilweise das Verfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten
in Bezug auf das Nichteintreten der Beschwerdeführerin auferlegte. Soweit das
Verfahren hingegen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hätten die
Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen.
4.2
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. III des
angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Rekursverfahrenskosten sind neu
zu verteilen (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Die Prozesskosten sind
anteilmässig auf die unterliegenden Parteien zu verlegen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Als angemessen erweist sich im vorliegenden
Fall eine je hälftige Auferlegung der Rekursverfahrenskosten an die Parteien.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als
unbegründet erweist sich unter diesen Umständen auch der Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr sei für den Aufwand im Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
4.3
Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich nach dem Gesagten ebenfalls
eine hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 70 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Entscheids der
Gesundheitsdirektion vom 6. April 2010 wird dahingehend abgeändert, dass
die Rekursverfahrenskosten von Fr. 500.- der Rekurrentin und der
Rekursgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…