VB.2010.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00232
26. August 2010Deutsch28 min
(URT.2010.12553)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00232
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Wiederherstellungsbefehl
Frage der Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (E. 1.3). Nichteintreten auf die beantragte Aufhebung der Kostenregelung, da sich keine Ausführungen zum fraglichen Antrag finden lassen und dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer keine Frist für die Behebung eines solchen Mangels angesetzt werden musste (E. 1.4). Zuständigkeiten betreffend Prüfung von Ausnahmebewilligungen und Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 3.1-2). Rechtsprechung betreffend die zehnjährige Vollstreckungsverjährung bei vorliegender Beseitigungsanordnung (E. 4.1). Rechtsprechung betreffend Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. Beseitigung innert 30 Jahren seit Errichtung der unrechtmässigen Baute (E. 4.2). Der bundesgerichtliche Entscheid über die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung enthält keine Beseitigungsanordnung (E. 4.3). Wesen und Voraussetzungen einer Verfügung (E. 4.3.2). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2009 stellt eine Verfügung (E. 4.3.3) und die erste Beseitigungsanordnung in der Angelegenheit dar, weshalb vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Verwirkung des Beseitigungsanspruchs zu beachten ist (E. 4.4). Eine Verkürzung der Verwirkungsfrist kann vorliegend nicht Anwendung finden, weil dem Beschwerdeführer seit dem bundesgerichtlichen Entscheid in der Sache keine Gutgläubigkeit mehr attestiert werden kann (E. 4.5). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Stelle eines Verwaltungsgerichtsentscheids erweist sich vorliegend nicht als einschlägig (E. 4.6). Aufgrund der Zuständigkeitsordnung besteht keine Verjährungswirkung gegenüber den im Bewilligungsverfahren involvierten kantonalen Baubehörden (E. 5.2). Dass die Baudirektion ihrer aufsichtsrechtlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, ist schliesslich zu verneinen (E. 5.3). Aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeitsprüfung verfügte die Vorinstanz zu Recht die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid (E. 6).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin (E. 7.2).
Stichworte:
AUFSICHT
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
BAURECHT
BESEITIGUNG
BESEITIGUNGSBEFEHL
BÖSGLÄUBIGKEIT
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
RECHTMÄSSIGER ZUSTAND
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
VERFÜGUNG
VERJÄHRUNGSFRIST
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWIRKUNG
WIEDERHERSTELLUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 2 lit. b PBG
§ 2 lit. c PBG
§ 341 PBG
Art. 25 Abs. II RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00232
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission F, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Weiler
D in E. Dieses Grundstück liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone sowie im
Schutzgebiet des Gewässers G (Schutzzone III B). Es ist mit einem
Wohnhaus, Assek.-Nr. 02, mit dem ehemals landwirtschaftlich genutzten
Schopfgebäude, Assek.-Nr. 03, sowie einer Doppelgarage, Assek.-Nr. 04,
überbaut. In den Jahren 1989 bis 1992 baute A das Schopfgebäude ohne baurechtliche
Bewilligung in ein eigenständiges Wohnhaus um. Am 28. Januar 1994
verweigerte ihm die Direktion der öffentlichen Bauten hierfür die
nachträglichen Bewilligungen und wies den Gemeinderat F an, die hinsichtlich
des nicht bewilligten Schopfumbaus zu treffenden Massnahmen unverzüglich
festzulegen. Letztinstanzlich wies das Bundesgericht am 29. März 1996 die
von A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und hielt den Gemeinderat F an,
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuordnen.
B. Der Gemeinderat F beschloss am 7. November 1996,
aufgrund der allfälligen Schaffung einer peripheren Bau- bzw. Weilerzone D mit
dem definitiven Entscheid über die zu treffenden Anordnungen bezüglich des
Schopfumbaus bis spätestens 31. Dezember 1998 zuzuwarten. Mit Verfügung
Nr. 900/2000 der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion)
wurde die Revision der kommunalen Nutzungsplanung, welche unter anderem auch
die Einzonungen in Bau- und Kernzonen umfasste, genehmigt. Eine Einzonung des
Weilers D war nicht vorgesehen .
C. Im Jahr 2004 stellte A ein Baugesuch zur Erstellung eines
gedeckten Sitzplatzes und eines Ersatzbaus für die Doppelgarage auf dem
fraglichen Grundstück. Da das der Baudirektion unterstellte Amt für Raumordnung
und Vermessung zum Schluss kam, auf dem Grundstück seien widerrechtliche Bauten
und Nutzungen vorhanden, so insbesondere eine rechtswidrige Wohnnutzung der
Scheune, wurde das Bewilligungsverfahren am 18. Mai 2004 bis zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sistiert. Anlässlich eines Augenscheins
vom 19. Juli 2006 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 stellten Vertreter
der Gemeinde F und der Baudirektion fest, dass der Schopf weiterhin als
Wohnhaus genutzt werde und dass ein Rückbau offensichtlich nie stattgefunden
habe. Des Weiteren bestand westlich des Schopf-Wohnhauses ein Holzlager, welches
so ausgebaut worden war, dass es als Gebäude genutzt werden konnte. Dafür lag
keine Bewilligung vor. Am 18. September 2007 kündigte das Amt für
Raumordnung und Vermessung an, dass die Gemeinde F für die Herstellung des
rechtmässigen Zustands beim Gebäude Assek.-Nr. 03 verantwortlich sei.
Hierfür sei die Entfernung der Küche, der sanitären Einrichtungen und der
Heizung sowie der dem Wohnen dienenden Infrastruktur notwendig. Die Nutzung zum
Wohnen und zum Aufenthalt dürfe nicht ermöglicht werden. Ebenso sei eine
Beseitigung aller Fenster notwendig. Das eingeleitete Bewilligungsverfahren für
die Erstellung eines gedeckten Sitzplatzes und eines Ersatzbaus für die Doppelgarage
werde wegen der auf dem fraglichen Grundstück nach wie vor herrschenden
rechtswidrigen Zustände abgeschrieben.
D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 setzte die
Baukommission der Gemeinde F (nachfolgend Baukommission) A eine letzte Frist
bis 31. Dezember 2009, um das nicht zu Wohnzwecken bewilligte
Schopfgebäude in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und den nicht
bewilligten Holzlagerausbau abzubrechen. Im Falle des Unterlassens der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde die Ersatzvornahme
angekündigt. In der Folge gelangte ein im Auftrag von A handelnder Architekt an
die Baukommission und teilte ihr mit, dass die Vollstreckung der Beseitigung
verjährt sei, da die Verjährungsfrist analog der Regelung von Art. 137 Abs. 2
des Obligationenrechts (OR) für gerichtlich anerkannte Forderungen zehn Jahre
betrage. Im Antwortschreiben vom 27. Mai 2009 verneinte die Baukommission
den Eintritt der Vollstreckungsverjährung wegen Unterbrechung derselben und
wies nochmals darauf hin, dass bis 31. Dezember 2009 der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen sei. Als Grundlage dieser Anordnung gelte der
Bundesgerichtsentscheid vom 29. März 1996, weshalb kein weiteres
Rechtsmittel ergriffen werden könne. Zwecks gütlicher Einigung schlug der im
Auftrag von A handelnde Architekt sodann einen Augenschein vor . Die
Baukommission erklärte sich am 3. Juli 2009 zu einer Besprechung bereit,
anlässlich welcher die rechtliche Situation aufzuzeigen, nicht jedoch mit
Zugeständnissen zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 31. August 2009 wiederholte
die Baukommission ihre Rechtsauffassung und erklärte überdies, dass für die Ersatzvornahme
ein Grundpfandrecht eingetragen würde und dass im Fall des unbenützten Ablaufs
der Wiederherstellungsfrist gegen A strafrechtliche Schritte eingeleitet
würden. Am 8. September 2009 wiederholte der Rechtsvertreter von A, dass
die Vollstreckbarkeit der Wiederherstellung verjährt sei. Mangels
Rechtsmittelbelehrung sei davon auszugehen, dass das Schreiben vom 31. August
2009 nicht als Wiederherstellungsbefehl und Verfügung zu verstehen sei.
Andernfalls sei er zur Wahrung der Rechtsmittelfrist unverzüglich entsprechend
zu orientieren. In einem Schreiben vom 13. Oktober 2009 eröffnete die
Baukommission A die Rechtsmittelfrist an die Baurekurskommission III des
Kantons Zürich (nachfolgend Baurekurskommission III).
Erwägungen
II.
Gegen die Schreiben vom 3. Februar 2009 und 13. Oktober
2009.
liess A am 26. Oktober 2009 bei der Baurekurskommission III
Rekurs erheben. Er beantragte die Aufhebung der in den genannten Schreiben
enthaltenen Anordnungen sowie die Feststellung, dass die Pflicht zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf das Gebäude Assek.-Nr. 03,
D, E, verjährt sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde
F. Die Baurekurskommission III hiess den Rekurs am 7. April 2010 soweit
gut, als sie darauf eintrat, und wies die Sache bezüglich des verfügten Rückbaus
des Gebäudes Assek.-Nr. 03 an die Baukommission zurück.
III.
A liess am 7. Mai 2010, Poststempel vom 10. Mai
2010, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung
der Anordnung, wonach die Sache bezüglich des verfügten Rückbaus des Gebäudes
Assek.-Nr. 03 an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
zurückzuweisen sei. Ferner sei ihm der Drittel der Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Baukommission. Ausdrücklich nicht angefochten werde der Entscheid der
Baurekurskommission III, soweit darin auf den Rekurs betreffend die Beseitigung
des Holzlagerausbaus nicht eingetreten worden sei. Die Baurekurskommission III
stellte am 3. Juni 2010 den Antrag auf Beschwerdeabweisung. Am 11. Juni
2010.
liess die Baukommission ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
von A.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 am 1. Juli 2010 in
Kraft getreten ist; es revidiert namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG; OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die
intertemporalen Regeln, wonach grundsätzlich neues Prozessrecht sofort
Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie hier schon hängige
Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8), spielen insofern
keine Rolle, als sich für den vorliegenden Fall inhaltlich nichts geändert hat.
Nachfolgend werden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der
vor dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung mit “a§ … VRG“ bezeichnet.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG (vgl. a§ 41 Abs. 1 VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde
zuständig. Als betroffener Grundeigentümer erweist sich der Beschwerdeführer im
Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde
legitimiert.
1.3
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass möglicherweise kein
zulässiges Anfechtungsobjekt vorliege, weshalb auf die erhobene Beschwerde
nicht einzutreten sei. Es ist folglich abzuklären, ob der Entscheid der
Vorinstanz überhaupt mit Beschwerde anfechtbar ist.
1.3.1
Die Vorinstanz erkannte in ihrem
Entscheid vom 7. April 2010, dass die Sache bezüglich des verfügten
Rückbaus des Gebäudes Assek.-Nr. 03 zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde. Beim vorinstanzlichen Entscheid
handelt es sich somit um einen Rückweisungsentscheid, der als Zwischenentscheid
zu qualifizieren ist (BGer, 23. Mai 2007,9C_258/2007, www.bger.ch; Felix
Uhlmann in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 90
N. 9).
1.3.2
Gemäss § 19a Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor-
und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Anfechtbar sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG
Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Diese Voraussetzungen entsprechen der bisherigen Verwaltungsgerichtspraxis zur
Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden (beispielsweise VGr, 11. Juli
2008, VB.2008.00232 E. 2.1; VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115 E. 1.2,
beide unter www.vgrzh.ch).
1.3.3
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers erwähnte die Vorinstanz einzig, welche Kriterien die Beschwerdegegnerin
bei Erlass des Wiederherstellungsbefehls und insbesondere im Rahmen der Prüfung
der Verhältnismässigkeit zu beachten habe. Den noch zu fällenden Entscheid nahm
sie dabei nicht vorweg. Vielmehr steht der Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 12. März
2008, VB.2007.00348, E. 1.2.2.1, www.vgrzh.ch). Zum jetzigen Zeitpunkt
kann somit nicht beurteilt werden, inwieweit die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands anordnen würde und der angefochtene Entscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG bewirken könnte. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, würde mit der
Bejahung der von ihm geltend gemachten Verjährung der Wiederherstellungspflicht
jedoch ein Endentscheid in der Sache herbeigeführt, sodass er durch
behördlichen Befehl nicht mehr verpflichtet werden könnte, das Schopfgebäude
zurückzubauen. Mit einem solchen Endentscheid könnte ein bedeutender Aufwand an
Zeit gespart werden. Folglich ist vorliegend von einem anfechtbaren Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG auszugehen.
1.4
Bezüglich der beantragten Aufhebung der Auferlegung von einem Drittel der
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
dieser Antrag – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt – im
Widerspruch steht mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, der Entscheid der
Baurekurskommission III werde nicht angefochten, soweit mit ihm auf den Rekurs
betreffend die Beseitigung des Holzlagerausbaus nicht eingetreten worden sei:
Dem Beschwerdeführer wurde entgegen seiner Ansicht deshalb ein Drittel der
Verfahrenskosten auferlegt, weil die Vorinstanz auf den Antrag um Aufhebung der
erstinstanzlichen Anordnung bezüglich der Beseitigung des Holzlagerausbaus
wegen fehlender Begründung nicht eingetreten war. Da sich dazu weder in der Beschwerdeschrift
noch in der ergänzenden Eingabe vom 25. Juni 2010 Ausführungen zum
fraglichen Antrag finden lassen, was ebenfalls formelles Gültigkeitserfordernis
einer Beschwerde wäre (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 6), und da bei rechtskundig vertretenen Parteien keine Frist für die
Behebung eines solchen Mangels anzusetzen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56
N. 8), ist auf die beantragte Aufhebung der Kostenregelung nicht
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG (a§ 50 Abs. 2
lit. a und b VRG), indem die Vorinstanz die durch das Verwaltungsgericht
entwickelten Grundsätze über die Verjährung von Vollstreckungsverfügungen und
Beseitigungsanordnungen (Letztere als Folge der Nichtbewilligungsfähigkeit)
nicht richtig angewendet habe. Der Wiederherstellungsanspruch des Gemeinwesens
hinsichtlich der ohne Baubewilligung vorgenommenen Umgestaltung des Gebäudes
Assek.-Nr. 03 sei wegen Ablaufs von fast 13 Jahren seit dem Entscheid des
Bundesgerichts vom 29. März 1996 verjährt und der Wiederherstellungsbefehl
– sei er nun im Brief vom 3. Februar 2009 oder aber in jenem vom 13. Oktober
2009.
enthalten – deshalb wegen Verjährung überhaupt und ohne Einschränkung
aufzuheben. Schliesslich macht er geltend, die Bewilligungsbehörde wäre
rechtlich verpflichtet gewesen, den Vollzug zu überwachen. Mit ihrem Verhalten habe
sie den herrschenden Verhältnissen zugestimmt.
2.2
Die Vorinstanz erwog, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine
Verwirkungsfrist von 30 Jahren seit Vornahme der eigenmächtigen Bauarbeiten
gelte. Wie sich dem vorstehend dargelegten, unbestrittenen Sachverhalt
entnehmen lasse, sei diese Frist noch nicht abgelaufen. Der Anspruch der
Vorinstanz auf Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen sei damit noch nicht
verwirkt. Eine analoge Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist erweise sich
bereits deshalb als nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Bewilligungs-
und Vollzugsbehörde um zwei zu verschiedenen Gemeinwesen gehörenden Behörden
handle. Überdies habe der Beschwerdeführer seit dem Bundesgerichtsentscheid um
die Rechtswidrigkeit seiner Wohnbaute gewusst und daher damit rechnen müssen,
dass ein Wiederherstellungsbefehl ergehen würde.
2.3
Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass der
Beschwerdeführer fälschlicherweise die Verwirkung im Erkenntnisverfahren nicht
von der Verjährung im Vollstreckungsverfahren trenne. Das Bundesgericht habe im
Entscheid vom 29. März 1996 den Vorbehalt angebracht, dass das
Erkenntnisverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sondern – gestützt auf die
geltende Kompetenzordnung im Kanton Zürich – noch der Ergänzung durch eine
entsprechende kommunale Verfügung bedürfe, indem über die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu entscheiden sei. Letzteres habe die Beschwerdegegnerin
mit dem streitbetroffenen Wiederherstellungsbefehl getan, weshalb keine Rede
davon sein könne, dass vorliegend die Vollstreckungsverjährung zur Diskussion
stehe. Vielmehr habe die kommunale Baubehörde zu prüfen, ob unter dem Titel des
Vertrauensschutzes ein Wiederherstellungsbefehl überhaupt noch zulässig sei,
zumal das Recht der Baubehörde, im Rahmen des Erkenntnisverfahrens einen
Abbruch zu verfügen, nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf 30
Jahre nach Erstellung befristet sei. Dies setze jedoch zwingend voraus, dass
derjenige, der sich auf den Vertrauensschutz berufe, selbst in gutem Glauben
gehandelt habe, worauf sich der Beschwerdeführer nicht berufen könne.
3.
3.1
Bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet gemäss Art. 25
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG) zunächst die zuständige kantonale Behörde darüber, ob diese Vorhaben
zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Gemäss § 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sind sodann die Gemeinden zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung in
Bausachen und damit auch zur Anwendung von § 341 PBG zuständig; nach
dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen (RB 1998 Nr. 122; BEZ 2009 Nr. 44).
3.2
Falls der Pflichtige sich weigert, die Wiederherstellungsmassnahmen
freiwillig vorzunehmen, setzt die zuständige kommunale Baubehörde im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens gestützt auf § 341 PBG den
Wiederherstellungsbefehl zwangsweise durch und führt damit den rechtmässigen
Zustand herbei. Dieses Verfahren lässt sich in folgende Phasen gliedern: Androhung
der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsanordnung; Durchführung der
tatsächlichen Zwangsvollstreckung mit Kostentragungspflicht. Diese Vollstreckungsabschnitte
können ganz oder teilweise zusammengefasst werden (vgl. RB 1999 Nr. 125).
Als Zwangsmittel kommen nach § 30 VRG die Schuldbetreibung, die Ersatzvornahme
unter Kostenauflage oder der unmittelbare Zwang gegen den Pflichtigen oder an
Sachen infrage.
3.3
Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung, geltend gemacht werden. Überdies kann die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit
ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer stützt seine Begründung bezüglich der geltend
gemachten Verjährung des Wiederherstellungsbefehls im Wesentlichen auf den
Entscheid VB.2006.00016 des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2006. Darin
ging es um die Frage, ob zwei Reklametafeln innerhalb der Bauzone im Jahr 2005
noch beseitigt werden müssten, nachdem in einer Verfügung aus dem Jahr 1982
vorgemerkt worden sei, deren Anzahl per 31. Dezember 1983 von zwei auf
eine zu reduzieren. In besagter Angelegenheit lag somit bereits eine rechtskräftige
baupolizeiliche Verfügung vor, welche die Frist zur Beseitigung einer
der beiden Reklametafeln enthielt. Folglich stand die
Vollstreckungsverjährung der darin vorgemerkten Beseitigung zur Prüfung. Die
Verjährungsfrist sollte dabei nach Meinung der Verwaltungsrichter in analoger
Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR für gerichtlich anerkannte
Forderungen auf zehn Jahre bemessen werden und mit Eintritt der Rechtskraft
der Sachverfügung zu laufen beginnen. Eine solche Vollstreckungsverjährung
dränge sich aufgrund der Rechtssicherheit wie auch nach Treu und Glauben auf
(siehe VGr, 16. August 2006, VB.2006.00016, E. 5.3).
4.2
Demgegenüber ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch
der Baubehörden, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,
analog der Regelung von Art. 662 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) über die ausserordentliche
Ersitzung auf 30 Jahre seit Fertigstellung des baugesetzwidrigen
Gebäudes oder Gebäudeteils befristet. Nach Meinung des Bundesgerichts handelt
es sich dabei um eine Verwirkungsfrist. Eine Ausnahme vom Grundsatz der
Verwirkung nach 30 Jahren ist dann zu machen, wenn eine Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn geboten ist
(BGE 107 Ia 123 f. E. 1a und 1b).
4.3
Vorliegend wurde im bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. März 1996
zwar endgültig über die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24
RPG entschieden. Das Bundesgericht forderte die Verantwortlichen der Gemeinde F
in den Erwägungen jedoch gleichzeitig auf, im Nachgang zu diesem
Baubewilligungsverfahren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuordnen. Der
letztinstanzliche Entscheid in der Sache enthält somit – entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers – keine Beseitigungsanordnung
bezüglich der unrechtmässig vorgenommenen Umbauten des Gebäudes Assek.-Nr. 03.
Da die Gemeinde F in dieser Angelegenheit nach Erlass des Beschlusses vom 7. November
1996.
erst wieder mit Schreiben vom 3. Februar 2009 an den Beschwerdeführer
gelangte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um eine Verfügung handelt,
mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands befohlen wurde.
4.3.1
Der Beschwerdeführer ist der Meinung,
dass erst das Schreiben vom 13. Oktober 2009 als “Wiederherstellungsanordnung“
zu qualifizieren sei, da dieses Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung
enthalte. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet ihr Schreiben vom 3. Februar
2009.
an den Beschwerdeführer als “Wiederherstellungsbefehl“. Nach Ansicht der
Vorinstanz enthält der besagte Brief eine klare und unmissverständliche
Anordnung, dass der mit Bundesgerichtsentscheid festgestellte rechtswidrige
Zustand auf der Bauparzelle zu beseitigen sei, dies unter Androhung der Ersatzvornahme.
Es könne somit vorweg festgehalten werden, dass es sich beim besagten Schreiben
– obwohl es in Briefform gehalten sei – rechtstechnisch um eine Verfügung
handle, da es eine Pflicht des Beschwerdeführers verbindlich begründe. Den
nachfolgenden Schreiben, namentlich auch dem Brief vom 13. Oktober 2009,
vermöchte indes keine Verfügungskraft zuzukommen. Es handle sich bei diesen
nachfolgenden Schriftstücken vielmehr um Auskünfte und Stellungnahmen zur
bereits im Februar 2009 verfügten Beseitigung.
4.3.2
Die Verfügung ist eine von einem Träger
der öffentlichen Verwaltung erlassene, hoheitliche Anordnung. Hoheitlich ist
der Akt, der im Rahmen der einer Behörde zustehenden öffentlich-rechtlichen
Befugnisse ergeht und im Bereich ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit
liegt. Nur individuell-konkrete Anordnungen sind Verfügungen. Das bedeutet, dass
sich ein Verwaltungsakt an eine einzelne Person oder an mehrere bestimmte Adressaten
richten und einen konkreten Sachverhalt oder eine Vielzahl von konkreten Sachverhalten
regeln muss. Die Verfügung erfasst somit ein einmaliges, auf einen ganz bestimmten
Sachverhalt bezogenes Rechtsverhältnis. Als konkret erweist sich eine Anordnung,
wenn sie dermassen spezifiziert und typisiert ist, dass sie sich unmittelbar
vollziehen lässt. Die unmittelbare Vollziehbarkeit ist damit das entscheidende
Kriterium dafür, ob ein individueller Akt genügend konkretisiert ist, um als
Verfügung zu gelten. Keine Verfügungen sind dagegen Akte, die allgemeine Regeln
enthalten, wie namentlich generell-abstrakte Erlasse. Die äussere Form des
Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend dafür, ob eine Anordnung als
Verfügung zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 13 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 854 ff.).
Gemäss § 10 Abs. 1 und 3 VRG (vgl. a§ 10 Abs. 1 und 2
VRG) sind Anordnungen in der Regel schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz
und die Rechtsmittelfrist bezeichnet, und sie sind den Betroffenen schriftlich
mitzuteilen.
Die Rechtsmittelbelehrung bildet formelles
Gültigkeitserfordernis einer Anordnung. Fehlt sie, beginnt die
Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (RB 1962 Nr. 13) und die Verfügung erwächst
nicht ohne Weiteres in Rechtskraft (RB 1984 Nr. 1). Sie kann damit nicht
vollzogen werden bzw. das Rechtsmittel ist diesfalls auch noch gegen
Vollzugsakte zulässig. Allerdings vermag eine Anordnung trotz fehlender
Rechtsmittelbelehrung rechtswirksam zu werden, wenn dem Betroffenen dadurch
kein Nachteil erwächst, namentlich wenn er das zulässige Rechtsmittel
gleichwohl fristgerecht erhebt (BGE 114 Ib 115 f.).
4.3.3
Im Schreiben vom 3. Februar 2009
setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis 31. Dezember
2009.
an, um insbesondere das nicht zu Wohnzwecken bewilligte Schopfgebäude in
den ursprünglichen Zustand zurückzubauen (Entfernung der Küche, sanitäre
Anlagen und Heizung sowie dem Wohnen dienende Infrastruktur). Im Fall des
Unterlassens der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde die Ersatzvornahme
angedroht. Das besagte Schreiben stellt offensichtlich eine individuell-konkrete
Anordnung der für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuständigen
kommunalen Behörde dar, denn der Beschwerdeführer wird darin aufgefordert, das
unrechtmässig umgebaute Schopfgebäude Assek.-Nr. 03 in Erwähnung der vorzunehmenden
Handlungen und innert angesetzter Frist zurückzubauen, unter Androhung der
Ersatzvornahme durch das Gemeinwesen. Dass diese Anordnung nicht in die Form
einer Verfügung gekleidet wurde, ist – wie vorgängig ausgeführt und von der
Vorinstanz zutreffend erwähnt – für die Qualifizierung als Verfügung nicht
entscheidend. Überdies ändert die fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts am
individuell-konkreten Charakter der Beseitigungsanordnung, sondern ist einzig
für die Frage der Anfechtbarkeit des besagten Akts von Bedeutung. Da der Beschwerdeführer
gleich nach Erhalt des Schreibens vom 3. Februar 2009 die Behörden anging
und da das Schreiben vom 13. Oktober 2009 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt,
konnte er schliesslich den Rechtsmittelweg beschreiten, weshalb ihm diesbezüglich
kein Rechtsnachteil erwuchs. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
das Schreiben vom 3. Februar 2009 eine Verfügung darstellt.
4.4
Da die Beschwerdegegnerin im besagten Schreiben vom 3. Februar 2009
dem Beschwerdeführer somit erstmals befahl, das infrage stehende Schopfgebäude
in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen, handelt es sich dabei um den
ersten Wiederherstellungsbefehl bzw. die erste Beseitigungsanordnung, der/die
von der zuständigen Beschwerdegegnerin in der Angelegenheit erlassen wurde.
Aufgrund der erst kürzlich angeordneten Beseitigung ist die im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 16. August 2006 festgehaltene Rechtsprechung zur
Vollstreckungsverjährung von Beseitigungsanordnungen vorliegend zurzeit
keineswegs relevant. Vielmehr ist das Urteil des Bundesgerichts bezüglich der
Anordnung der Beseitigung innert 30 Jahren seit Errichtung der unrechtmässigen
Baute zu beachten. Da nach Angaben des Beschwerdeführers die Bauten am
streitbetroffenen Schopfgebäude bis im Jahr 1992 abgeschlossen waren, ist die
Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit
noch nicht eingetreten.
4.5
Angesichts der aufgezeigten Sachlage steht nicht die
Vollstreckungsverjährung einer Beseitigungsanordnung, sondern die Verwirkung
des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit die
erstmalige Anordnung einer Beseitigung infrage, weshalb die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, der Gut- und Bösgläubigkeit komme vorliegend eine zentrale
Rolle zu. Ein Vorbehalt ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
für Fälle angezeigt, in denen die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der
dreissigjährigen Frist einschreiten, die rechtswidrigen Gebäude oder Gebäudeteile
aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war
oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsste hier allenfalls der Schutz von Treu
und Glauben Platz greifen (BGE 107 Ia 123 f. E. 1a und 1b). Der
Vertrauensschutz setzt jedoch voraus, dass derjenige, der sich darauf beruft,
selbst in gutem Glauben gehandelt hat. Der Bösgläubige kann sich also nicht vor
Ablauf von 30 Jahren erfolgreich auf durch behördliches Dulden geschaffenes
Vertrauen berufen (BEZ 2002 Nr. 4).
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Verkürzung
der Verwirkungsfrist von 30 Jahren vorliegend jedoch nicht Anwendung
finden kann: Dem Beschwerdeführer kann seit dem bundesgerichtlichen Entscheid
vom 29. März 1996, worin die Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtig
vorgenommenen baulichen Massnahmen letztinstanzlich verneint wurde, keine Gutgläubigkeit
mehr attestiert werden. In diesem Urteil wurde überdies bereits darauf
hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, die vorgenommene
Umwandlung könnte nicht bewilligt werden; dies nicht zuletzt auch aufgrund des
eigenmächtigen Vorgehens. Die im Nachgang zugestellten Schreiben der
Baubehörden durften dem Beschwerdeführer überdies immer wieder in Erinnerung
gerufen haben, dass das Schopfgebäude rechtswidrig in ein Wohnhaus umgebaut wurde
und zurückzubauen wäre. Angesichts der dargelegten Verhältnisse kann sich der Beschwerdeführer
folglich nicht auf den Schutz von Treu und Glauben berufen.
4.6
Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, das Verwaltungsgericht habe im
Entscheid vom 16. August 2006 festgestellt, dass nicht eine Vollstreckungsverfügung
strittig sei, sondern die Beseitigung als Folge der Nichtbewilligungsfähigkeit.
Dazu habe es entschieden: „Auch in diesem Fall wäre aber die Wiederherstellung
verjährt.“ Seiner Ansicht nach verhalte es sich in jenem Entscheid gleich wie
im vorliegenden Fall, bei welchem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. März
1996.
letztinstanzlich über die Bewilligungsfähigkeit abschlägig entschieden
habe. Die Beseitigungsanordnung unterliege der Verjährung jedoch gleich wie die
Vollstreckungsverfügung. Deshalb entfalte das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 16. August 2006 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht analoge,
sondern direkte präjudizielle Wirkung. Der Beschwerdeführer weist in seiner
Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort überdies darauf hin, dass er die
Terminologie des besagten Entscheids übernommen habe. Das Verwaltungsgericht
unterscheide zwischen dem Entscheid über die nachträgliche Bewilligung, der
Beseitigungsverfügung als Folge der Nichtbewilligungsfähigkeit und der
Vollstreckungsverfügung.
Der Beschwerdegegnerin zufolge
liess der Beschwerdeführer das genannte Zitat in unvollständiger Weise
wiedergeben.
4.6.1
Das Verwaltungsgericht präzisierte in
Erwägung 5.4 seines Entscheids vom 16. August 2006, dass “streng genommen“
nicht die Vollstreckungsverfügung [vom 12. Januar 2005] streitig sei,
sondern die Beseitigungsanordnung als Folge der Nichtbewilligungsfähigkeit. Es
kam zum Schluss, dass auch in diesem Fall die Wiederherstellung verjährt sei,
weil die zuständige Baubehörde die rechtswidrige Plakatstelle mindestens 23
Jahre bzw. noch länger (ab Inkrafttreten der Bewilligungspflicht) geduldet
habe, ohne gegen deren Bestand einzuschreiten, auch nachdem der Abbruch der
Plakatstelle nicht innert der in der Verfügung vom 12. März 1982
angesetzten Frist erfolgt war. Im besagten Entscheid wird eingangs ausgeführt,
die Bewilligungspflicht für bereits bestehende Anlagen sei mit den Vorschriften
zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes vom 13. August 1975
(Reklameverordnung; ReklameV) eingeführt worden; binnen zwei Jahren seit Inkrafttreten
des Erlasses seien nicht angemeldete Anlagen zu beseitigen. Im Rahmen eines “Gentlemen
Agreement“ habe die Baubehörde am 11. März 1982 mit verschiedenen Plakatgesellschaften
eine Vereinbarung abgeschlossen, die den Fortbestand von zahlreichen
Werbetafeln in den Kreisen 2 und 4 zum Gegenstand gehabt habe (VGr, 16. August
2006, VB.2006.00016, E. I.). Aufgrund dieser Rechtslage und der
Vormerknahme der Reduzierung auf eine Plakatstelle per 31. Dezember 1983
in der Verfügung vom 12. März 1982 folgerte das Verwaltungsgericht, es
bestehe eine Beseitigungsanordnung als Folge der Nichtbewilligungsfähigkeit.
4.6.2
Wie bereits erwähnt und entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers enthält der bundesgerichtliche Entscheid vom
29.
März 1996 keine solche Beseitigungsanordnung. Die Verantwortlichen der
Gemeinde F wurden vom Bundesgericht in den Erwägungen vielmehr aufgefordert,
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuordnen. Erstmals befahl die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2009, das als Verfügung
zu qualifizieren ist, den Rückbau des nicht zu Wohnzwecken bewilligten Schopfgebäudes
in den ursprünglichen Zustand. Die vom Beschwerdeführer erwähnte
Entscheidstelle ist vorliegend somit nicht einschlägig.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Argument der Vorinstanz
überzeuge nicht, es dürfe der Bewilligungsbehörde nicht zum Nachteil gereichen,
wenn die Vollzugsbehörde untätig bleibe. Wenn die Bewilligungsbehörde den
Vollzug an die Gemeinde delegieren dürfe, so sei sie rechtlich verpflichtet,
den Vollzug zu überwachen. Dies ergebe sich aus der diesbezüglichen
Zuständigkeitsordnung nach § 2 lit. b PBG. Die Baudirektion sei danach
zur Aufsicht über die Gemeinden “in den in diesem Gesetz geordneten Sachbereichen“
zuständig und verpflichtet. Zu den im Planungs- und Baugesetz geordneten Sachbereichen
gehöre auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der kantonalen
Behörde sei zuzumuten, bei verweigerten Bewilligungen ein Verzeichnis über die
Wiederherstellungssachverhalte für Bauten ausserhalb der Bauzone im Kanton
Zürich zu führen und den Vollzug der Wiederherstellung zu überwachen. Dazu sei
sie nach § 2 PBG verpflichtet. Die kantonale Behörde erscheine somit nicht
als unbeteiligte Dritte, sondern als direkt involvierte Behörde. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich sei denn auch als Beschwerdegegner im
bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen und als solcher Adressat des
Entscheids des Bundesgerichts vom 29. März 1996. Es bestehe auch deshalb
kein Grund, die Verjährungswirkung nicht auch gegenüber der kantonalen Behörde
zur Anwendung zu bringen.
5.2
Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24
RPG ist klar geregelt (siehe vorn E. 3.1). Aufgrund dieser
Zuständigkeitsordnung obliegt es primär der für den Vollzug zuständigen
kommunalen Behörde, die Vollstreckungsverjährung einer Beseitigungsanordnung zu
beachten. Da der Entscheid des Bundesgerichts vom 29. März 1996 überdies
zuständigkeitshalber keine Beseitigungsanordnung enthält, besteht keine
Verjährungswirkung gegenüber der in jenem Verfahren involvierten kantonalen Baubehörde.
5.3
Dass die Baudirektion ihrer aufsichtsrechtlichen Pflicht gemäss § 2 lit. b
PBG nicht nachgekommen sei, ist schliesslich zu verneinen. So führten Vertreter
der Baubehörden am 19. Juli 2006 einen unangemeldeten Augenschein durch,
um sich vor Ort von den unrechtmässig errichteten Bauten ein Bild zu machen. In
der Folge wies die Baudirektion in ihrem Schreiben vom 18. September 2007
die Beschwerdegegnerin auf das weitere Vorgehen hin und hielt ausdrücklich
fest, dass die Gemeinde für die Herstellung des rechtmässigen Zustands
verantwortlich sei und die erwähnten Bauten zu beseitigen seien. Die für die
Beseitigungsanordnung zuständige kommunale Baubehörde wurde damit zum Handeln
ermahnt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte die Baudirektion bzw. das
Amt für Raumordnung und Vermessung den rechtswidrigen Zustand auf dem
fraglichen Grundstück thematisiert: Im Hindernisschreiben vom 18. Mai
2004, das ebenfalls an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde, ging es zwar um
die Bewilligung eines gedeckten Sitzplatzes und eines Ersatzbaus für die
Doppelgarage. Indessen wurde darin auch die rechtswidrige Wohnnutzung im
Schopfgebäude erwähnt und festgestellt, dass die Baubewilligung nur erteilt
werden könne, wenn auf dem Grundstück keine widerrechtlichen Bauten und
Nutzungen vorhanden seien.
5.4
Angesichts dieser Umstände stösst die Argumentation des Beschwerdeführers
ins Leere, die kantonale Behörde habe auf eine Ermahnung zur
Wiederherstellungspflicht oder auf die Erteilung einer aufsichtsrechtlichen
Weisung verzichtet, was bedeute, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands für sie nicht wesentlich sei oder dass sie den herrschenden
Verhältnissen zugestimmt hätte. Aus der Sistierung des Bewilligungsverfahrens
bezüglich des Sitzplatzes und des Ersatzbaus für die Doppelgarage kann im
Übrigen keineswegs geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe zwischen der
Bewilligung für den Umbau der Garage und dem Verzicht auf den Vollzug der
Beseitigung der Wohnung wählen können, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt
wird.
6.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beseitigungsanordnung bzw. der Befehl zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erstmals am 3. Februar 2009
erging, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zehnjährige Verjährungsfrist
in analoger Anwendung von Art. 137 Abs. 1 OR keine Anwendung findet.
Im Übrigen ist der Wiederherstellungsanspruch noch nicht verwirkt. Da die
Beschwerdegegnerin im besagten Entscheid schliesslich keine
Verhältnismässigkeitsprüfung vornahm, was gemäss Rechtsprechung notwendig wäre
(vgl. beispielsweise VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00444, E. 3) und
wie sie das Bundesgericht im Sachurteil überdies ausdrücklich verlangt hatte,
verfügte die Vorinstanz zu Recht die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen.
7.
7.1
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu den
angestammten amtlichen Aufgaben einer Gemeinde gezählt, was eine Parteientschädigung
zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war. Behörden
kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die Hilfe eines rechtskundigen
Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese Gemeinden das erforderliche
Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch
auf Parteientschädigung zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.
mit Hinweisen). Dies ist auch vorliegend der Fall, weshalb es sich
rechtfertigt, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zulasten des
Beschwerdeführers zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…