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Entscheid

VB.2010.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00234

2. Juni 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. November

2009 ordnete die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich an,

die bis 25. Oktober 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung von A, einer 1987

geborenen Ausländerin, werde nicht verlängert; zudem müsse diese sich unverzüglich

nach – frühestens am 6. Juli 2010 möglicher – Entlassung aus dem Strafvollzug

aus dem schweizerischen Staatsgebiet entfernen.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 23. Dezember

2009.

rekurrieren.

Mit Beschluss vom 24. März

2010.

wies der Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsa­che unter

ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen ab und verweigerte Kostenfreiheit

sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der Begründung, der Rekurs sei

offenkundig aus­sichtslos; ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Die Zustellung des Entscheids bei der Rechtsvertretung von

A erfolgte am vierten Tag vor Ostern, nämlich am Mittwoch, dem 31. März

2010.

Dieses Eingangsdatum wurde auf dem Entscheidexemplar von A denn auch

durch deren Rechtsvertretung aufgestempelt; darunter finden sich

handschriftlich je nach einem – offensichtlich als Abkürzung für Frist stehenden

– eingekreisten F Termine, und zwar zunächst "30.04.2010" sowie nach

dessen Durchstreichen "10.05.2010" samt der Beifügung "(mit

Gerichtsferien)".

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am Montag, dem 10. Mai 2010 angeblich

"fristgerecht" Beschwerde führen. Sie beantragte, unter

Entschädigungsfolge und in Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses sowie

der Ausgangsverfügung des Migrationsamts dasselbe anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und ihr für das Rekursverfahren

umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren ersuchte sie

um das Gleiche vor Verwaltungsgericht sowie darum, die aufschiebende Wirkung

des Rechtsmittels – zunächst schon superprovisorisch – wiederherzustellen.

Hierauf wurden von

Seiten des Gerichts für den angefochtenen Beschluss das Zustelldatum sowie

zusätzlich geklärt, dass A aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher

Behörden noch Kosten von fast Fr. 49'000.- schulde. Ausserdem wies der

Abteilungsvorsitzende die Vertreterin von A am 11. Mai 2010 telefonisch

darauf hin, das Rechtsmittel sei verspätet.

Mit Eingabe vom 19. Mai

2010.

ersuchte A um Fristwiederherstellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb

muss das Rechtsmittel kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung

erledigt werden. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige

Weiterungen geschehen.

Das Verwaltungsgericht prüft gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes

wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der

Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn

es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese

Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der

gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und

mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch

[bestätigt durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]).

Bei den übrigen Eintretensbedingungen gebricht es hier, wie

die Beschwerdeführerin jetzt implizit anerkennt, jedenfalls am Wahren der laut § 53

VRG dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 53 N. 1). Denn vor Verwaltungsgericht gibt es gemäss § 71

VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

(LS 211.1) den Fristenlauf hemmende Gerichtsferien nur um den Jahreswechsel

und im Sommer, gleich dem sonstigen kantonalen Verwaltungs-, Zivil- sowie

Strafrechtspflegeverfahren aber nie vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag

nach Ostern wie prinzipiell etwa vor dem Bundes-, dem Bundesverwaltungs- sowie

dem Kantonalzürcher Sozialversicherungsgericht laut Art. 46 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), Art. 37

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.32) in

Verbindung mit Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und § 13 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81; siehe

Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 2).

2.

2.1

Die Beschwerdefrist lief deshalb – wie auf dem beschwerdeführerischen

Exemplar des angefochtenen Beschlusses vorerst richtig vermerkt – am (Freitag,

dem) 30. April 2010 ab (vgl. vorn II Abs. 3; § 70 in Verbindung

mit § 11 VRG). Das Rechtsmittel vom 10. Mai 2010 ist folglich

verspätet.

§ 12 Abs. 2 (in Verbindung mit § 70) VRG

erlaubt Fristwiederherstellung nur, wenn die Säumigen sich nicht grob

nachlässig verhalten haben und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher

die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen; wird dem

entsprochen, beträgt die Frist zum – hier sozusagen vorgeholten – Nachholen der

versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Das Gesuch behandeln muss jene Behörde,

welche nach Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung

zu befinden hätte, bei Rechtsmittelfristen also die betroffene

Rechtsmittelinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 24), das heisst

vorliegend das Verwaltungsgericht.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin will erst durch den

Telefonanruf des Abteilungsvorsitzenden vom 11. Mai 2010 Kenntnis von der

Verspätung des Rechtsmittels erhalten haben; insofern macht sie zutreffend

Rechtzeitigkeit ihres Fristwiederherstellungsgesuchs vom 19. Mai 2010

geltend (vgl. vorn III Abs. 2).

2.2

Letztere Argumentation verbunden mit der ursprünglichen Behauptung der Fristgerechtigkeit

legt den Schluss nahe, die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe bis zum

11.

Mai 2010 selbst geglaubt, vor Verwaltungsgericht gälten Ostergerichtsferien

wie etwa vor Bundes-, Bundesverwaltungs- und Sozialversicherungsgericht; denn

am beschwerdeführerischen Exemplar des angefochtenen Beschlusses mit

Eingangsstempel vom 31. März 2010, dem Durchstreichen des Rechtsmitteltermins

vom 30. April 2010 und dessen Ersatz durch den vermeintlichen vom 10. Mai

2010.

musste sogar ohne die Beifügung "(mit Gerichtsferi­en)" in die

Augen stechen, dass für einen so grossen Zeitraum die dreissigtägige Beschwerdefrist

allein nie ausreiche, sondern es eben zusätzlicher (wenngleich hier gerade

nicht gegebener) Gerichtsferien bedürfe (siehe oben II Abs. 3, III Abs. 1

und 1 Abs. 3). Als Rechtsanwältin aber hat die Vertreterin der

Beschwerdeführerin die einschlägigen Frist(stillstands)bestimmungen zu kennen,

ansonsten sie sich den – ihrer Mandantin anrechenbaren – Vorwurf grober Nachlässigkeit

zuzieht (vgl. Kassationsgericht, 31. März 2008, ZR 107/2008 Nr. 61

S. 226 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16). Verhält es sich dergestalt,

spielt die irrtümliche Annahme von Ostergerichtsferien durch Hilfspersonal

(wozu sogleich) mangels Säumniskausalität vorab keine Rolle.

2.3

Laut Schilderung der beschwerdeführerischen Vertreterin liegt "[d]ie

Berechnung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels sowie entsprechende

Eintragung in der Agenda der Rechtsanwälte […] in unserem Büro grundsätzlich im

Aufgabenbereich der Sekretärinnen". Um dann indes nicht als grob

nachlässig zu gelten und weil Fehler dabei gerade auch einen ausländerrechtlichen

Rechtsverlust zu bewirken vermögen (vgl. RB 2002 Nr. 12 f.), müssen die

Anwältinnen und Anwälte gemäss der bislang unveröffentlichten Praxis des Verwaltungsgerichts

wie übrigens auch der Kantonalzürcher Zivil- und Strafgerichtsbarkeit solche

Fristberechnungen des Hilfspersonals kontrollieren (VGr, 26. Januar 2005,

VB.2004.00529, E. 2, und 23. März 2006, VB.2006.00081, E. 3.2 Abs. 2;

Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,

Zürich 2002, § 199 N. 64; insofern missleitend Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 20, wonach mit Hinweis auf VGr, 15. Juli 1998, VB.98.00051

[unpubliziert] hinreichende Instruktion des Hilfspersonals genügen könnte, aus

welchem Entscheid sich im vor­liegenden Zusammenhang allerdings nichts

Abweichendes ergibt).

Unabhängig davon mithin, was im Sekretariat der

beschwerdeführerischen Vertreterin falsch gelaufen sein mag, durfte sie sich,

sollte sie die dort auf dem eingegangenen Exemplar des angefochtenen

Beschlusses angebrachten Vermerke wann auch immer effektiv übersehen oder ob

diesen nicht gestutzt haben (worüber sie sich entgegen den Anforderungen an ein

Wiederherstellungsgesuch ausschweigt [vgl. VGr, 14. Juli 2004,

VB.2004.00101, E. 2, www.vgrzh.ch]), jedenfalls nicht – wie sie jedoch tat –

auf eine in der Agenda festgehaltene Frist verlassen, die sie weder selbst

berechnet und eingetragen noch ansonsten kontrolliert sowie mit einem

entsprechenden Prüfvermerk ausgestattet hatte. Insofern bleibt die Frage

sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung von Hilfspersonal unerheblich

(hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16).

Im Übrigen kann zur Fristberechnung des

beschwerdeführerischen Sekretariates Folgendes festgehalten werden: Hätte es im

Sinn etwa des Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebten Tag vor bis zum

siebten Tag nach Ostern – also vom Palmsonntag, dem 28. März 2010 bis zum

Sonntag, dem 11. April 2010 – einen Friststillstand gegeben, so wäre die

dreissigtägige Frist für eine Beschwerde gegen den am 31. März 2010

zugestellten Rekursentscheid nicht wie auf dem beschwerdeführerischen Exemplar

des angefochtenen Beschlusses vermerkt am Montag, dem 10. Mai 2010

abgelaufen, sondern erst einen Tag später.

2.4

Nach alledem kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Frage und ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch das Problem von

deren aufschiebender Wirkung. Wie angemerkt werden darf, hätte das

Rechtsmittel, liesse es sich an die Hand nehmen, ohnehin kaum Aussicht auf

Gutheissung, hat doch die Kammer ein solches in einem ähnlichen, wohl noch

etwas erfolgversprechenderen Fall jüngst abgewiesen (vgl. VGr, 19. Mai

2010, VB.2010.00083, www.vgrzh.ch).

3.

Das Rechtsmittel erscheint zumindest wegen verspäteten

Anrufens des Verwaltungsgerichts als offenkundig aussichtslos (anderer Meinung

die Beschwerdeführerin); somit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG, um der Beschwerdeführerin

entsprechend deren Gesuch umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewähren zu

können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). – Jener sind deshalb ausgangsgemäss

die Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu versagen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Beschluss-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vor­angegangene

kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr,

12.

Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch).

Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113

ff. BGG (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli,

Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61; Peter Nideröst,

Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 373 ff., 383). Das Ergreifen beider

Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird

abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …