VB.2010.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00234
2. Juni 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12355)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00234
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern gibt es vor Verwaltungsgericht keine Gerichtsferien (E. 1). Fristwiederherstellung ist möglich, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhielten und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung verhinderte, ein Restitutionsgesuch einreichen (E. 2.1). Ein Rechtsanwalt muss die einschlägigen Friststillstandsbestimmungen kennen. Deshalb erscheint die irrtümliche Annahme von Ostergerichtsferien durch Hilfspersonal auch nicht kausal (E. 2.2). Anwälte müssen Fristberechnungen des Hilfspersonals kontrollieren; insofern bleibt die Frage sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung von Hilfspersonal unerheblich (E. 2.3). Eine Fristwiederherstellung kommt nicht in Frage (E. 2.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3); Rechtsmittel (E. 4).
Nichteintreten; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
Stichworte:
FRISTBERECHNUNG
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
GERICHTSFERIEN
HILFSPERSON
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00234
Beschluss
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. November
2009 ordnete die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich an,
die bis 25. Oktober 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung von A, einer 1987
geborenen Ausländerin, werde nicht verlängert; zudem müsse diese sich unverzüglich
nach – frühestens am 6. Juli 2010 möglicher – Entlassung aus dem Strafvollzug
aus dem schweizerischen Staatsgebiet entfernen.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 23. Dezember
2009.
rekurrieren.
Mit Beschluss vom 24. März
2010.
wies der Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache unter
ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen ab und verweigerte Kostenfreiheit
sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der Begründung, der Rekurs sei
offenkundig aussichtslos; ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Die Zustellung des Entscheids bei der Rechtsvertretung von
A erfolgte am vierten Tag vor Ostern, nämlich am Mittwoch, dem 31. März
2010.
Dieses Eingangsdatum wurde auf dem Entscheidexemplar von A denn auch
durch deren Rechtsvertretung aufgestempelt; darunter finden sich
handschriftlich je nach einem – offensichtlich als Abkürzung für Frist stehenden
– eingekreisten F Termine, und zwar zunächst "30.04.2010" sowie nach
dessen Durchstreichen "10.05.2010" samt der Beifügung "(mit
Gerichtsferien)".
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am Montag, dem 10. Mai 2010 angeblich
"fristgerecht" Beschwerde führen. Sie beantragte, unter
Entschädigungsfolge und in Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses sowie
der Ausgangsverfügung des Migrationsamts dasselbe anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und ihr für das Rekursverfahren
umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren ersuchte sie
um das Gleiche vor Verwaltungsgericht sowie darum, die aufschiebende Wirkung
des Rechtsmittels – zunächst schon superprovisorisch – wiederherzustellen.
Hierauf wurden von
Seiten des Gerichts für den angefochtenen Beschluss das Zustelldatum sowie
zusätzlich geklärt, dass A aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher
Behörden noch Kosten von fast Fr. 49'000.- schulde. Ausserdem wies der
Abteilungsvorsitzende die Vertreterin von A am 11. Mai 2010 telefonisch
darauf hin, das Rechtsmittel sei verspätet.
Mit Eingabe vom 19. Mai
2010.
ersuchte A um Fristwiederherstellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss das Rechtsmittel kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung
erledigt werden. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige
Weiterungen geschehen.
Das Verwaltungsgericht prüft gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes
wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der
Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn
es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese
Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der
gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und
mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch
[bestätigt durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]).
Bei den übrigen Eintretensbedingungen gebricht es hier, wie
die Beschwerdeführerin jetzt implizit anerkennt, jedenfalls am Wahren der laut § 53
VRG dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 53 N. 1). Denn vor Verwaltungsgericht gibt es gemäss § 71
VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
(LS 211.1) den Fristenlauf hemmende Gerichtsferien nur um den Jahreswechsel
und im Sommer, gleich dem sonstigen kantonalen Verwaltungs-, Zivil- sowie
Strafrechtspflegeverfahren aber nie vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag
nach Ostern wie prinzipiell etwa vor dem Bundes-, dem Bundesverwaltungs- sowie
dem Kantonalzürcher Sozialversicherungsgericht laut Art. 46 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), Art. 37
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und § 13 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81; siehe
Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 2).
2.
2.1
Die Beschwerdefrist lief deshalb – wie auf dem beschwerdeführerischen
Exemplar des angefochtenen Beschlusses vorerst richtig vermerkt – am (Freitag,
dem) 30. April 2010 ab (vgl. vorn II Abs. 3; § 70 in Verbindung
mit § 11 VRG). Das Rechtsmittel vom 10. Mai 2010 ist folglich
verspätet.
§ 12 Abs. 2 (in Verbindung mit § 70) VRG
erlaubt Fristwiederherstellung nur, wenn die Säumigen sich nicht grob
nachlässig verhalten haben und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher
die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen; wird dem
entsprochen, beträgt die Frist zum – hier sozusagen vorgeholten – Nachholen der
versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Das Gesuch behandeln muss jene Behörde,
welche nach Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung
zu befinden hätte, bei Rechtsmittelfristen also die betroffene
Rechtsmittelinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 24), das heisst
vorliegend das Verwaltungsgericht.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin will erst durch den
Telefonanruf des Abteilungsvorsitzenden vom 11. Mai 2010 Kenntnis von der
Verspätung des Rechtsmittels erhalten haben; insofern macht sie zutreffend
Rechtzeitigkeit ihres Fristwiederherstellungsgesuchs vom 19. Mai 2010
geltend (vgl. vorn III Abs. 2).
2.2
Letztere Argumentation verbunden mit der ursprünglichen Behauptung der Fristgerechtigkeit
legt den Schluss nahe, die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe bis zum
11.
Mai 2010 selbst geglaubt, vor Verwaltungsgericht gälten Ostergerichtsferien
wie etwa vor Bundes-, Bundesverwaltungs- und Sozialversicherungsgericht; denn
am beschwerdeführerischen Exemplar des angefochtenen Beschlusses mit
Eingangsstempel vom 31. März 2010, dem Durchstreichen des Rechtsmitteltermins
vom 30. April 2010 und dessen Ersatz durch den vermeintlichen vom 10. Mai
2010.
musste sogar ohne die Beifügung "(mit Gerichtsferien)" in die
Augen stechen, dass für einen so grossen Zeitraum die dreissigtägige Beschwerdefrist
allein nie ausreiche, sondern es eben zusätzlicher (wenngleich hier gerade
nicht gegebener) Gerichtsferien bedürfe (siehe oben II Abs. 3, III Abs. 1
und 1 Abs. 3). Als Rechtsanwältin aber hat die Vertreterin der
Beschwerdeführerin die einschlägigen Frist(stillstands)bestimmungen zu kennen,
ansonsten sie sich den – ihrer Mandantin anrechenbaren – Vorwurf grober Nachlässigkeit
zuzieht (vgl. Kassationsgericht, 31. März 2008, ZR 107/2008 Nr. 61
S. 226 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16). Verhält es sich dergestalt,
spielt die irrtümliche Annahme von Ostergerichtsferien durch Hilfspersonal
(wozu sogleich) mangels Säumniskausalität vorab keine Rolle.
2.3
Laut Schilderung der beschwerdeführerischen Vertreterin liegt "[d]ie
Berechnung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels sowie entsprechende
Eintragung in der Agenda der Rechtsanwälte […] in unserem Büro grundsätzlich im
Aufgabenbereich der Sekretärinnen". Um dann indes nicht als grob
nachlässig zu gelten und weil Fehler dabei gerade auch einen ausländerrechtlichen
Rechtsverlust zu bewirken vermögen (vgl. RB 2002 Nr. 12 f.), müssen die
Anwältinnen und Anwälte gemäss der bislang unveröffentlichten Praxis des Verwaltungsgerichts
wie übrigens auch der Kantonalzürcher Zivil- und Strafgerichtsbarkeit solche
Fristberechnungen des Hilfspersonals kontrollieren (VGr, 26. Januar 2005,
VB.2004.00529, E. 2, und 23. März 2006, VB.2006.00081, E. 3.2 Abs. 2;
Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 199 N. 64; insofern missleitend Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 20, wonach mit Hinweis auf VGr, 15. Juli 1998, VB.98.00051
[unpubliziert] hinreichende Instruktion des Hilfspersonals genügen könnte, aus
welchem Entscheid sich im vorliegenden Zusammenhang allerdings nichts
Abweichendes ergibt).
Unabhängig davon mithin, was im Sekretariat der
beschwerdeführerischen Vertreterin falsch gelaufen sein mag, durfte sie sich,
sollte sie die dort auf dem eingegangenen Exemplar des angefochtenen
Beschlusses angebrachten Vermerke wann auch immer effektiv übersehen oder ob
diesen nicht gestutzt haben (worüber sie sich entgegen den Anforderungen an ein
Wiederherstellungsgesuch ausschweigt [vgl. VGr, 14. Juli 2004,
VB.2004.00101, E. 2, www.vgrzh.ch]), jedenfalls nicht – wie sie jedoch tat –
auf eine in der Agenda festgehaltene Frist verlassen, die sie weder selbst
berechnet und eingetragen noch ansonsten kontrolliert sowie mit einem
entsprechenden Prüfvermerk ausgestattet hatte. Insofern bleibt die Frage
sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung von Hilfspersonal unerheblich
(hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16).
Im Übrigen kann zur Fristberechnung des
beschwerdeführerischen Sekretariates Folgendes festgehalten werden: Hätte es im
Sinn etwa des Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebten Tag vor bis zum
siebten Tag nach Ostern – also vom Palmsonntag, dem 28. März 2010 bis zum
Sonntag, dem 11. April 2010 – einen Friststillstand gegeben, so wäre die
dreissigtägige Frist für eine Beschwerde gegen den am 31. März 2010
zugestellten Rekursentscheid nicht wie auf dem beschwerdeführerischen Exemplar
des angefochtenen Beschlusses vermerkt am Montag, dem 10. Mai 2010
abgelaufen, sondern erst einen Tag später.
2.4
Nach alledem kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Frage und ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch das Problem von
deren aufschiebender Wirkung. Wie angemerkt werden darf, hätte das
Rechtsmittel, liesse es sich an die Hand nehmen, ohnehin kaum Aussicht auf
Gutheissung, hat doch die Kammer ein solches in einem ähnlichen, wohl noch
etwas erfolgversprechenderen Fall jüngst abgewiesen (vgl. VGr, 19. Mai
2010, VB.2010.00083, www.vgrzh.ch).
3.
Das Rechtsmittel erscheint zumindest wegen verspäteten
Anrufens des Verwaltungsgerichts als offenkundig aussichtslos (anderer Meinung
die Beschwerdeführerin); somit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG, um der Beschwerdeführerin
entsprechend deren Gesuch umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewähren zu
können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). – Jener sind deshalb ausgangsgemäss
die Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu versagen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Beschluss-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,
E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene
kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr,
12.
Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch).
Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli,
Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61; Peter Nideröst,
Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 373 ff., 383). Das Ergreifen beider
Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …