VB.2010.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00236
17. Mai 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12315)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00236
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 08.06.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Strafantritt
Strafvollzug: Verschiebung des Strafantritts.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); Behandlung des Falles durch die Kammer (E. 1.2).
Steht in einem Rechtsmittelverfahren die (erstmalige) Vorladung in den Strafvollzug im Streit, verhindert die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung. Wird aber ein späteres Gesuch um Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen, bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte Strafantrittstermin trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehen. Der rechtskräftig verfügte Strafantritt kann nur durch Erlass vorsorglicher Massnahmen verhindert werden (E. 2).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine ausreichenden Gründe für eine erneute Verschiebung des Strafantrittstermins vorgebracht (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
GRÜNDE
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERSCHIEBUNG
VERSCHIEBUNGSGESUCH
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 48 JVV
§ 55 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00236
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach A am 25. November 2005 des Betruges,
der Veruntreuung, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der ordnungswidrigen
Führung der Geschäftsbücher sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus (davon ein Tag
erstanden), dies teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2000. Weiter ordnete es
den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
23. September 1996 ausgefällten bedingten sechsmonatigen Gefängnisstrafe an.
Die dagegen von A erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Januar 2007 ab, soweit es darauf
eintrat; die Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom
3. September 2007 ab. Am 23. Juni 2008 reichte A eine Individualbeschwerde
am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein.
B. Am
18. Oktober 2007 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A zum
Vollzug der Strafen von 27 Monaten Zuchthaus und sechs Monaten Gefängnis auf
den 21. Januar 2008 vor. Dagegen rekurrierte er bei der Direktion der Justiz
und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte, vom Strafvollzug
mangels Hafterstehungsfähigkeit bis auf weiteres abzusehen, die Frage der
Hafterstehungsfähigkeit anhand eines medizinischen Gutachtens zu klären und
eventuell den Strafantritt um ein Jahr zu verschieben. Das Amt für
Justizvollzug beauftragte daraufhin am 25. April 2008 das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit der Abklärung der
Hafterstehungsfähigkeit As und nahm die Vorladung in den Strafvollzug ab. Die
Justizdirektion schrieb am 7. Mai 2008 das Rekursverfahren infolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
C. In
seinem medizinischen Gutachten vom 1. Dezember 2008 hielt das IRM
insbesondere fest, die bei A bestehenden gesundheitlichen Störungen liessen
sich durch regelmässige ärztliche Kontrollen und eine regelmässige
Medikamenteneinnahme auch in der Haft ohne Probleme beherrschen. Am
29. Dezember 2008 beantragte A, den Entscheid des EGMR abzuwarten und ein
ergänzendes Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Beides wies das
Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 15. Januar
2009 ab und setzte den Strafantritt auf den 8. April 2009 fest. Dagegen
erhob A erfolglos Rekurs bei der Justizdirektion bzw. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Am 19. November 2009 lud das Amt für Justizvollzug A auf
den 22. Februar 2010 in den Strafvollzug vor. Nachdem er dagegen Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben hatte, verzichtete das Amt für Justizvollzug
einstweilen auf die Vollstreckung der Vorladung vom 19. November 2009. Am 25.
März 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A nicht ein. Am 13.
April 2010 setzte ihm das Amt für Justizvollzug per E-Mail eine Frist bis zum
23. April 2010 an, um seine Strafen anzutreten. Mit E-Mail vom 19. April
2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Verschiebung des
Strafantrittstermins um mindestens vier Wochen. Gleichentags stellte er per
Post beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und machte Hafterstehungsunfähigkeit geltend. Mit E-Mail vom 21. April
2010 bewilligte das Amt für Justizvollzug eine Verschiebung des Strafantrittstermins
bis am 19. Mai 2010. Mit E-Mail vom 23. April 2010 stellte es fest, dass
sämtliche Einwände bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb keine
Veranlassung bestehe, eine neue Verfügung zu erlassen.
Erwägungen
II.
Gegen das E-Mail vom 21. April 2010 rekurrierte A bei der
Justizdirektion und beantragte, vom Strafvollzug sei einstweilen abzusehen, bis
der EGMR über die Individualbeschwerde vom 23. Juni 2008 entschieden habe.
Zudem sei zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein unabhängiges Zweitgutachten
einzuholen, eventualiter sei das IRM einzuladen, ein Ergänzungsgutachten zu erstellen.
Die Justizdirektion wies den Rekurs am 7. Mai 2010 ab. Zudem wies sie darauf
hin, dass der Strafantrittstermin vom Mittwoch, 19. Mai 2010, 09.00 Uhr,
bestehen bleibe und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 11. Mai 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der
Justizdirektion. Es sei vom Strafvollzug einstweilen abzusehen, bis der EGMR
über seine Individualbeschwerde vom 23. Juni 2008 entschieden habe.
Hinsichtlich der Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei ein neutrales Zweitgutachten
einzuholen, eventualiter sei das IRM einzuladen, sich in der Form eines Ergänzungsgutachtens
zum Bericht seines Hausarztes, Dr. B, zu äussern. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht zog am 12. Mai 2010 die Akten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und
Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der
Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das
Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können
(Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern die Beschwerde nicht wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen wird (§ 38
Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur
aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Strafantrittsverfügungen (vgl. E.
2) kommt der vorliegenden Beschwerde grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb sie
von der Kammer zu beurteilen ist.
2.
2.1
Da
vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, kann auf einen Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde grundsätzlich
verzichtet werden.
2.2
Es bietet
sich aber an, vorliegend aufzuzeigen, welche Bedeutung der aufschiebenden
Wirkung im Bereich der Vorladung zum Strafantritt zukommt.
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt
wird. Dasselbe gilt gemäss § 55 Abs. 1 VRG für den Lauf der Beschwerdefrist und
die Einreichung der Beschwerde. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab,
während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden
Zustand zu erhalten. Diesem Ziel wird sie ohne Weiteres gerecht, wenn eine
Verfügung im Streit liegt, die eine positive Anordnung beinhaltet, welche die
bisherige Rechtsposition des Rechtsmittelklägers ausbaut. Folgerichtig darf etwa
von einer erteilten Bewilligung vorerst kein Gebrauch gemacht werden. Richtet
sich ein Rechtsmittel gegen eine negative Anordnung, mit der ein Begehren um
Änderung der bestehenden Rechtslage oder um Begründung von Rechten abgelehnt
oder darauf nicht eingetreten wird, kommt die aufschiebende Wirkung ebenfalls
zum Tragen: Die Rechtsposition des Rechtsmittelklägers wird während des
laufenden Verfahrens weder eingeengt noch wird sie erweitert; es wird lediglich
die zu Verfahrensbeginn bestehende Rechtslage fortgeführt. Insbesondere hat die
aufschiebende Wirkung nicht zur Folge, dass der Rechtsmittelkläger während des
Rekursverfahrens so gehalten würde, wie wenn seinem abgelehnten Begehren
entsprochen worden wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N.
7).
Daraus ergibt sich Folgendes: Steht in einem
Rechtsmittelverfahren die (erstmalige) Vorladung in den Strafvollzug im Streit,
verhindert die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ein späteres Gesuch um Verschiebung des
bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen wird. Bei einer derartigen
Verfügung handelt es sich um eine negative Anordnung. Die aufschiebende Wirkung
allfälliger Rechtsmittel hat dabei nicht etwa zur Folge, dass der
Rechtsmittelkläger so gestellt würde, wie wenn seinem Verschiebungsgesuch
entsprochen worden wäre, vielmehr bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte
Strafantrittstermin bestehen.
Wird nun wie vorliegend eine Beschwerde gegen einen
Entscheid der Justizdirektion, mit welchem der Rekurs gegen die Ablehnung eines
Verschiebungsgesuchs abgewiesen wurde, erhoben, und beabsichtigt die
Justizdirektion die Strafe sofort, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens
vollziehen zu lassen, erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung
entgegen der vom Verwaltungsgericht früher geäusserten Auffassung (vgl. etwa
die superprovisorische Verfügung vom 18. Februar 2010 im Verfahren
VB.2010.00081) als unnötig. Will eine verurteilte Person mit einem
Verschiebungsgesuch den rechtskräftig verfügten Strafantritt während dem neuen
Verfahren verhindern, so ist sie gehalten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen
zu beantragen. Würde vorliegend nicht der Entscheid in der Hauptsache ergehen,
wäre demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde als sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme zu behandeln.
3.
Nach § 48 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) werden verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen
für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von
diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen
Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für Justizvollzug legt gemäss
§ 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass es blanke Willkür und Ermessensmissbrauch wäre, wenn kein
zusätzliches Gutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit erstellt würde. Am 9.
April 2010 habe er gegen den Staatsanwalt, den Gegenanwalt und den Botschafter
von Land C bei der Bundesanwaltschaft Strafklage wegen Bestechlichkeit und
verbotener Handlungen für einen fremden Staat eingereicht. Das Strafverfahren
gegen ihn sei durch ein illegales Fehlurteil ergangen.
4.2
Das
Verwaltungsgericht wies am 30. September 2009 eine Beschwerde des Beschwerdeführers
ab, mit welcher er die Verschiebung seines Strafantritts beantragt hatte (Verfahren
01). Es erwog dabei, dass kein Zweit- oder Obergutachten über seine
Hafterstehungsfähigkeit einzuholen sei, da das Gutachten des IRM auf einer
vollständigen Grundlage basiere, deutlich, schlüssig und nachvollziehbar sei
(E. 4.3). Ebenso sah es auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers an den
EGMR keinen Grund für eine Verschiebung des Strafantritts, da der Beschwerde an
den EGMR weder von Gesetzes noch von Konventions wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Die hängige Beschwerde am EGMR hemme demnach die Vollstreckung des Strafurteils
nicht. Auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde
in Strafsachen trat das Bundesgericht am 25. März 2010 nicht ein.
4.3
Wurde ein
Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins wie vorliegend bereits einmal
rechtskräftig beurteilt, stellt sich die Frage, inwieweit damals bereits
geltend gemachte Tatsachen im neuerlichen Verfahren wieder geltend gemacht werden
können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich im früheren Verfahren
angeführte Tatsachen auch auf den Zeitraum nach dessen Erledigung auswirken
können. Solches müsste aber klar dargetan werden. Denn ein zweites
Rechtsmittelverfahren darf nicht dazu dienen, einen bereits gefällten Entscheid
faktisch erneut zu überprüfen.
Soweit der Beschwerdeführer sein erneutes
Verschiebungsgesuch damit begründet, dass eine Beschwerde am EGMR hängig und
ein Zweitgutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit zu erstellen sei, sind
diese Gründe bereits im Verfahren 01 vorgebracht und als unzureichend beurteilt
worden. Es kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was heute eine andere Beurteilung erfordern würde.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass es sich beim gegen
ihn erlassenen Strafurteil um ein Fehlurteil handle. Das Strafurteil des
Obergerichts des Kantons Zürich ist rechtskräftig. Eine Überprüfung des Urteils
im vorliegenden Verfahren ist nicht statthaft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §
1.
N. 31).
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag
um Verschiebung des Strafantritts damit, dass er eine Strafklage bei der
Bundesanwaltschaft eingereicht habe. Diese Klage bildet keinen Grund für eine
erneute Verschiebung des Strafantritts, selbst wenn der Beschwerdeführer damit
die Unrichtigkeit des gegen ihn ergangenen Strafurteils nachweisen will.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren keine ausreichenden Gründe für eine erneute Verschiebung
des Strafantrittstermins vorgebracht hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…