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Entscheid

VB.2010.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00238

2. Juni 2010Deutsch23 min

(URT.2010.12366)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb. 1983) stammt aus dem Irak. Er reiste am 6. Juni

2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 8. Juni 2002 ein

Asylgesuch. Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 lehnte das Bundesamt für

Migration das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni

2008 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Das Bundesamt für Migration

wies A am 9. Juni 2008 an, die Schweiz bis am 7. Juli 2008 zu verlassen.

Am 4. Juli 2008 ersuchte A das Bundesamt für Migration um Verlängerung der

Ausreisefrist. Dieses teilte dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das

Erstreckungsgesuch mit formlosem Schreiben vom 8. Juli 2008 mit, dass die

eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe. Dagegen erhob A am 21. Juli

2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, auf welche dieses am 20. Oktober

2008 mangels Anfechtungsobjekt nicht eintrat.

B. Am 16. Juli 2008 stellte A ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 14 Abs. 2

AsylG. Mit Schreiben vom 3. November 2008 teilte die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich, Migrationsamt, A mit, es lehne die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ab und werde

dem Bundesamt für Migration keinen entsprechenden Antrag zur Zustimmung

unterbreiten. Am 13. März 2009 ersuchte A um Wiedererwägung dieses

Entscheids, worauf die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 31. März

2009 mitteilte, am abweisenden Entscheid vom 3. November 2008 festzuhalten.

C. Am 27. Juli 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion die

Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit

Verfügung vom 30. Juli 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und

bewilligte diese bis 26. Oktober 2009. Am 15. August 2009 verweigerte

A die unbegleitete Rückführung nach Erbil.

D. Am 7. Oktober 2009 ersuchte A die Sicherheitsdirektion

erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und

beantragte, für die Dauer des Härtefallverfahrens sei von Vollzugshandlungen

Abstand zu nehmen bzw. unverzüglich seine Freilassung aus der Ausschaffungshaft

zu veranlassen sowie der weitere Verbleib und Arbeitserwerb im Kanton Zürich zu

bewilligen.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 wies der Haftrichter

am Bezirksgericht Zürich das Haftentlassungsgesuch vom 7. Oktober 2009 ab

und bewilligte die Verlängerung der Aus-schaffungshaft bis 26. Januar

2010. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 abgewiesen

wurde.

Am 4. Dezember 2009 empfahl die Härtefallkommission

des Kantons Zürich, das Härtefallgesuch von A abzuweisen. Daraufhin teilte die

Sicherheitsdirektion ihm mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 erneut mit,

es lehne die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2

AsylG ab und werde dem Bundesamt für Migration keinen entsprechenden Antrag zur

Zustimmung unterbreiten.

Mit haftrichterlicher Verfügung vom 21. Januar 2010

und vom 23. April 2010 wurde die Ausschaffungshaft jeweils um drei Monate

verlängert.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 23. April 2010 liess A am 12. Mai

2010.

(eingegangen am 14. Mai 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn

unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem liess er um unentgeltliche Prozessführung

sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2010 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 18. Mai 2010 auf

Vernehmlassung, und die Sicherheitsdirektion schloss gleichentags auf Abweisung

der Beschwerde.

Am 28. Mai 2010 (eingegangen am 31. Mai 2010)

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht zu den in der Aktennotiz

vom 23. April 2010 festgehaltenen Abklärungen, auf welche sich die

angefochtene Verfügung stütze, habe Stellung nehmen können.

1.2

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der

Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel­cher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 2). Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (RB 1964 Nr. 3;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19; Giovanni Biaggini, Kommentar

Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.).

1.3

In der Aktennotiz der Vorinstanz vom 23. April 2010 wird festgehalten,

das Bundesamt für Migration, Abteilung Rückkehr, habe auf telefonische Nachfrage

der Vorinstanz erklärt, dass aufgrund des Todesfalls beim Versuch der

Rückführung einer Person nach Nigeria zurzeit die Sonderflüge von

schweizerischer Seite sistiert seien, jedoch in absehbarer Zeit mit einer

Aufhebung dieser Sistierung zu rechnen sei. Rückschaffungen von Personen in den

Irak, die in der Schweiz straffällig geworden seien, seien grundsätzlich möglich.

Im konkreten Fall sei ein Sonderflug in Vorbereitung. Es werde diesbezüglich

noch eine Antwort aus dem Irak erwartet, mit welcher in absehbarer Zeit

gerechnet werden könne. In ähnlich gelagerten Fällen habe man bereits Antworten

aus dem Irak erhalten und Sonderflüge durchgeführt, weshalb im vorliegenden

Fall nichts erwarten lasse, dass eine Rückführung per Sonderflug nicht möglich

sei. In Bezug auf die technischen Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit den

irakischen Behörden wurde darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, ein

Fax in den Irak zu schicken, und die Kommunikation per E-Mail sei nicht

hinreichend gesichert. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass der stellvertretende

Chef Asien, Maghreb und Naher Osten des Bundesamts für Migration selber in den

Irak gereist sei.

1.4

Die haftrichterliche Anhörung fand am 23. April 2010 von 8.35 bis 9.00

Uhr statt. Die telefonischen Abklärungen wurden gleichentags um 10.00 Uhr

und damit nach der Verhandlung vorgenommen. Der Beschwerdeführer hatte somit

keine Möglichkeit, zu diesen telefonischen Abklärungen Stellung zu nehmen, auf

welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid in den Erwägungen II. 4.

bezüglich rechtlicher und tatsächlicher Durchführbarkeit der Ausschaffung und II.

5.

bezüglich Beschleunigungsgebot abgestützt hat. Somit ist der Vorinstanz eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, soweit die in der Aktennotiz

festgehaltenen Informationen nicht bereits aus den Vollzugsakten hervorgehen.

1.5

Aus einem E-Mail des Bundesamts für Migration an die Sicherheitsdirektion

vom 5. Januar 2010 geht hervor, dass der Versand von E-Mails [in den Irak]

aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig sei. Bis heute habe eine Lösung

mit Verschlüsselungsmöglichkeit technisch nicht umgesetzt werden können. Der

Postverkehr mit dem zuständigen Ministerium sei ebenfalls nicht möglich und

diplomatisch sei die Schweiz im Irak auch nicht vertreten. Aus diesem Grund

werde beabsichtigt, dass sich der stellvertretende Chef Asien, Maghreb und Naher

Osten des Bundesamts für Migration demnächst persönlich nach Erbil begebe, um

dem zuständigen Minister die entsprechenden Fälle zu unterbreiten. Die

Sicherheitsdirektion ersuchte das Bundesamt für Migration am 25. Februar

2010, über den Stand der Abklärungen bezüglich der Durchführung eines Sonderflugs

mit straffälligen Irakern zu informieren, worauf das Bundesamt für Migration am

26.

Februar 2010 festhielt, dass sich der stellvertretende Chef Asien,

Maghreb und Naher Osten am 8. Februar 2010 nach Erbil begeben habe. Er

habe sich am 9. Februar 2010 mit dem für Rückführungen zuständigen

Minister treffen und mehrere Fälle (einschliesslich denjenigen des Beschwerdeführers)

zur Prüfung und Bewilligung einer Rückführung per Sonderflug unterbreiten

können. Der Minister habe eine Rückmeldung innerhalb von vier Wochen versprochen.

Sobald die Meldung des Ministers eingetroffen sei, werde über das weitere Vorgehen

betreffend Organisation eines Sonderflugs informiert. Diese Unterlagen sowie

die Tatsache, dass aufgrund des Todesfalls beim Versuch der Rückführung einer

Person nach Nigeria zurzeit keine Sonderflüge durchgeführt werden

(vgl. auch Beschwerdeschrift S. 4 f.), waren dem Beschwerdeführer

bzw. seiner Rechtsvertreterin zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Haftrichter

bekannt.

Zum Zeitpunkt der haftrichterlichen Verhandlung konnte jedoch

nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in absehbarer Zeit mit einer Aufhebung dieser Sistierung zu

rechnen ist. Diese Information geht auch aus den Akten nicht hervor. Dasselbe

gilt für die Aussage, dass man in ähnlich gelagerten Fällen bereits Antworten

aus dem Irak erhalten und Sonderflüge durchgeführt habe, weshalb im

vorliegenden Fall nichts erwarten lasse, dass eine Rückführung per Sonderflug

nicht möglich sei. Zwar handelt es sich dabei lediglich um vage Aussagen, wann

mit einer Rückführung gerechnet werden könne, jedoch ist gerade diese Frage für

die Durchführbarkeit der Wegweisung von zentraler Bedeutung. Diesbezüglich

liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

1.6

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt,

ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich

richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128

E. 4d). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren

ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor

einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende

Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die

Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt

– dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE

132.

V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1,

www.vgrzh.ch; zum Ganzen vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im

Beschwerdeverfahren die Aktennotiz vom 23. April 2010 eingereicht,

bezüglich der Ausschaffung irakischer Staatsangehöriger per Sonderflug in den

Nordirak weitere Abklärungen getätigt und dazu ausführlich Stellung genommen.

Zudem verfügt das Verwaltungsgericht in den die Gehörsverletzung betreffenden

Punkten über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die

im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als

im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und sich eine Rückweisung an die Vorinstanz

nicht als notwendig erweist.

2.

2.1

Weiter wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Beweisanträge seien

begründungslos ignoriert worden. Damit habe die Vorinstanz den

Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt.

2.2

Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren beantragen, das

Schweizerische Rote Kreuz und die zuständige Auslandvertretung in der Schweiz

bezüglich der Unmöglichkeit der Durchführung von Sonderflügen in den Irak zu

befragen, die Vollzugsunterstützungsakten des Bundesamts für Migration

beizuziehen sowie einen Amtsbericht einzuholen. Zu diesen Beweisanträgen nahm

die Vorinstanz nicht explizit Stellung und verzichtete – bis auf die

telefonischen Abklärungen am 23. April 2010 – ohne ausdrückliche

Begründung auf die Beweiserhebung.

2.3

Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es

eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist,

wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den

Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGE 124 I 208 E. 4a und 124 I 241 E. 2 mit

Hinweisen; BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass

die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der

Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Daraus folgt die grundsätzliche

Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines

Entscheids ist dann angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und

gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen

kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu

widerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 2 und § 10 N. 39

f. mit weiteren Hinweisen).

2.4

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der

Durchführbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt:

In der Erwägung II. 1. wurde die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Durchführbarkeit wiedergegeben. Weiter wurde im vorinstanzlichen

Entscheid festgehalten, dass die Wegweisung vollzogen werden könne, sobald die

irakischen Behörden, welche nicht an ein Beschleunigungsgebot gebunden seien,

einem Sonderflug nach Erbil zustimmen würden. Mit einer entsprechenden

Rückmeldung könne in absehbarer Zeit gerechnet werden (vgl. E. II. 3. des

vorinstanzlichen Entscheids). Aufgrund der heutigen Aktenlage ergebe sich

entgegen den Einwänden der Verteidigung kein Hinweis darauf, dass eine Rückschaffung

des Beschwerdeführers in sein Heimatland aus rechtlichen oder technischen

Gründen nicht möglich sei. Es bestehe kein Anlass, an dieser Aktenlage zu

zweifeln. Auch das Bundesamt für Migration habe auf entsprechende ergänzende

telefonische Nachfrage bestätigt, dass Rückschaffungen von Personen in den

Irak, die in der Schweiz straffällig geworden seien, per Sonderflug

grundsätzlich möglich seien. Zwar seien die Sonderflüge zurzeit von schweizerischer

Seite vorübergehend sistiert, jedoch sei mit einer baldigen Aufhebung dieser

Sistierung zu rechnen. Im konkreten Fall sei ein solcher Sonderflug in

Vorbereitung und man erwarte diesbezüglich eine Antwort aus dem Irak. Mit

dieser könne aber in absehbarer Zeit gerechnet werden, da man in ähnlich

gelagerten Fällen bereits Antworten aus dem Irak erhalten und Sonderflüge

durchgeführt habe. Im vorliegenden Fall lasse daher nichts erwarten, dass eine

Rückführung per Sonderflug nicht möglich sei. Schliesslich wurde von der

Vorinstanz nochmals darauf hingewiesen, dass vorübergehende Hindernisse nicht

zur Unmöglichkeit der Ausschaffung führten. Es bestehe somit vorliegend kein Anlass

anzunehmen, die Durchführung der Ausschaffung sei rechtlich oder tatsächlich unmöglich

(vgl. E. II. 4. des vorinstanzlichen Entscheids).

Die Vorinstanz hat somit ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass sich aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf ergebe, dass

die Rückschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland aus rechtlichen oder

technischen Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde von der Vorinstanz

ausführlich dargelegt, dass kein Anlass bestehe, an dieser Aktenlage zu

zweifeln. Die Vorinstanz hat damit hinreichend begründet, weshalb sie auf die

Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet hat. Die Begründungspflicht ist nicht

bereits dadurch verletzt, dass die urteilende Instanz sich nicht mit jedem

einzelnen Beweisantrag ausdrücklich auseinandersetzt. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft durch die

Vorinstanz innert 96 Stunden zu überprüfen sind (Art. 80 Abs. 2 AuG)

und damit für die Urteilsbegründung sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Im

vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zulässigerweise auf weitere Abklärungen

verzichtet und ihre Untersuchungspflicht daher nicht verletzt. Die antizipierte

Beweiswürdigung ist somit unter diesen Umständen auch mit dem Anspruch auf

rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10).

Jedenfalls liegt keine Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift

im Sinne von § 50 Abs. 2 lit. d VRG vor, die eine Rückweisung an

die Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 103

mit Hinweisen).

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit

dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG).

3.2

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

vor. Zudem beansprucht der in den haftrichterlichen Verfügungen vom 30. Juli

2009, 14. Oktober 2009 und 21. Januar 2010 genannte Haftgrund nach

wie vor Gültigkeit. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz nicht über

Familienangehörige im engeren Sinn, leistete der Aufforderung keine Folge, die

Schweiz bis am 7. Juli 2008 zu verlassen, war von Januar bis Mai 2009

untergetaucht und verweigerte am 15. August 2009 die unbegleitete Rückführung

in sein Heimatland. Zudem erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, nicht

bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren, was auf Festsetzungsabsichten

schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich gefährdet erscheinen

lässt. Damit besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung

zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (vgl. BGE 130

II 56 E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:

Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 466 f.).

Von der Vorinstanz wird zudem zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer

wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit acht Monaten

Gefängnis bestraft wurde, weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g

AuG vorliegt.

3.3

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest und er verfügt über ein

Laissez-passer. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. Nach dem Scheitern der unbegleiteten Rückführung ersuchte die

Sicherheitsdirektion am 20. August 2009 das Bundesamt für Migration um

Vollzugsunterstützung. Dieses teilte der Sicherheitsdirektion am 6. Oktober

2009.

mit, dass die Verhandlungen mit den Behörden in Erbil im Gange seien. Bei

positivem Ausgang könne mit der Durchführung eines Sonderflugs in absehbarer

Zeit gerechnet werden. Aufgrund diverser Schwierigkeiten (kein Brief-, Fax-

oder E-Mailverkehr mit dem zuständigen Ministerium im Irak sowie einer

fehlenden diplomatischen Vertretung der Schweiz im Irak) reiste am 8. Februar

2010.

der stellvertretende Chef Asien, Maghreb und Naher Osten des Bundesamts

für Migration nach Erbil und traf sich am 9. Februar 2010 mit dem für

Rückführungen zuständigen Minister, welchem er mehrere Fälle (einschliesslich

denjenigen des Beschwerdeführers) zur Prüfung und Bewilligung einer Rückführung

per Sonderflug unterbreiten konnte. Der Minister habe eine Rückmeldung

innerhalb von vier Wochen versprochen. Sobald die Meldung des Ministers

eingetroffen sei, werde über das weitere Vorgehen betreffend Organisation eines

Sonderflugs informiert. Auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz wurde vom Bundesamt

für Migration am 23. April 2010 bestätigt, dass in absehbarer Zeit mit

einer Antwort aus dem Irak gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall lasse

nichts erwarten, dass eine Rückführung per Sonderflug nicht möglich sei.

3.4

Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sach- und

Rechtslage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung bestanden hat; wegen seiner reformatorischen Funktion kann das

Verwaltungsgericht aber unter Umständen auch neu eingetretene Tatsachen

berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). Von dieser Möglichkeit

ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, da das Bundesamt für Migration der

Sicherheitsdirektion am 21. Mai 2010 mitgeteilt hat, dass das Einverständnis

des KRG (Kurdistan Regional Government) für die Rückführung des Beschwerdeführers

per Sonderflug eingetroffen sei und damit feststeht, dass einer Rückführung des

Beschwerdeführers per Sonderflug von irakischer Seite nichts mehr entgegensteht.

Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge, die Vollzugsunterstützungsakten

des Bundesamts für Migration beizuziehen, das Schweizerische Rote Kreuz

bezüglich der Unmöglichkeit der Durchführung von Sonderflügen in den Irak sowie

die zuständige Auslandvertretung in der Schweiz bezüglich Rückschaffungsmöglichkeiten

in den Irak zu befragen, haben sich damit auch erübrigt.

Dieses Schreiben wurde auch der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers zugestellt, welche in der Stellungnahme vom 28. Mai 2010

dazu lediglich festhielt, dass es sich beim Ausdruck des eingereichten E-Mails

erneut nur um eine schriftliche Behauptung handle, welche nicht im Geringsten

belegt sei. Zudem mute es seltsam an, dass nun doch plötzlich mit dem Irak

kommuniziert werden könne, habe doch die Beschwerdegegnerin vorgängig geltend

gemacht, dies wäre aus Datenschutzgründen nicht möglich.

Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Aktenlage zu zweifeln. Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass das E-Mail vom Bundesamt für Migration an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und damit innerhalb der Schweiz

versandt wurde.

3.5

Weiter wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Wegweisung erweise

sich aufgrund der Sistierung der Sonderflüge als undurchführbar.

Eine Haft erweist sich jedoch nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn

triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen

(z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen

Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und

konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige

zurückzunehmen). Weiter wird vom Bundesgericht festgehalten, eine Haft sei nur

aufzuheben, "falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen" (BGE 130

II 56 E. 4.1.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Aus den in der Aktennotiz vom 23. April 2010

festgehaltenen Abklärungen der Vorinstanz geht bereits hervor, dass die

Sonderflüge zwar zurzeit von schweizerischer Seite vorübergehend sistiert

seien, jedoch mit einer baldigen Aufhebung dieser Sistierung zu rechnen sei.

Auch aus dem Schreiben des Bundesamts für Migration vom 5. Mai 2010 geht –

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gerade nicht hervor, dass nicht

mit einer baldigen Aufhebung der Sistierung zu rechnen ist. Vielmehr wird in

diesem Schreiben festgehalten, dass das Bundesamt für Migration im Zusammenhang

mit dem Vorfall vom 17. März 2010 die Sistierung aller geplanten

Sonderflüge aus der Schweiz angeordnet habe. Ziel dieser Massnahme sei es, die

Abläufe bei den Ausschaffungen zu überprüfen und allfällige Verbesserungen

vorzunehmen. Dazu würden auch die Einschätzungen der Zürcher Staatsanwaltschaft

zählen, welche mit der Untersuchung des Vorfalls betraut sei. Das Bundesamt für

Migration rechne damit, die Sonderflüge so bald als möglich wieder aufnehmen zu

können.

Auch im E-Mail des Bundesamts für Migration an die

Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2010 wird festgehalten, dass eine

Aufhebung der Sistierung von Sonderflügen unmittelbar bevorstehe, weshalb

vorgeschlagen werde, den Beschwerdeführer für die Durchführung eines

Sonderflugs nach Erbil anzumelden. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass

der Sonderflug keinesfalls unmittelbar bevorstehe. Die Anmeldung und

Organisation des Sonderflugs werde wieder Zeit in Anspruch nehmen. Dass nicht

innert absehbarer Zeit mit der Möglichkeit einer zwangsweisen Rückschaffung

gerechnet werden kann, wird damit vom Beschwerdeführer gar nicht mehr geltend

gemacht. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich eine Wegweisung im vorliegenden

Fall nicht schon deshalb als undurchführbar erweist, weil die Organisation des

Sonderflugs eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Weiter wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die

Medienmitteilung des Bundesamts für Migration vom 21. Mai 2010 in

allgemeiner Weise bestritten, dass die Aufhebung der Sistierung von

Sonderflügen unmittelbar bevorstehe. Vom Beschwerdeführer wird auch damit gar

nicht mehr geltend gemacht, dass sich die zwangsweise Rückschaffung nicht

innert der vom Gesetz vorgegebenen Schranken realisieren lasse. Vielmehr führt

auch der Beschwerdeführer aus, es habe aus den Medien entnommen werden können,

dass die Wiederaufnahme der Sonderflüge schrittweise erfolge, da zur Umsetzung

der eingeleiteten Massnahme die erforderlichen Kapazitäten geschaffen werden

müssten. Inwiefern die Wegweisung nicht innert absehbarer Zeit möglich sein

soll, wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert. Vielmehr hat

sich die Prognose der Vorinstanz, die Wegweisung lasse sich innerhalb der vom

Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen, durch die schrittweise

Wiederaufnahme der Sonderflüge bestätigt.

Unter diesen Umständen erweist sich die erneute, drei

Monate dauernde Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung der bisherigen

Haftdauer von rund 10 Monaten als verhältnismässig. Dabei gilt es auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, die

Haft zu beenden, indem er freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt. Es liegt

auch kein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK vor. Die

Verzögerungen bei der Rückschaffung sind vor allem auf das unkooperative

Verhalten des Beschwerdeführers sowie auf äussere Umstände zurückzuführen. Soweit

vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, die schweizerischen Behörden seien

seit der haftrichterlichen Verhandlung erneut untätig geblieben, ist darauf

hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden keine Vorkehren mehr treffen

konnten, um seine Rückführung zu beschleunigen. Vielmehr mussten sie das Einverständnis

des KRG für die Rückführung des Beschwerdeführers per Sonderflug abwarten. Im

Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die

Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die

Verlängerung der Ausschaffungshaft zu Recht bis 26. Juli 2010 bewilligt

hat.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang würde an sich der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist

sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine

Parteientschädigung bleibt ihm jedoch ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.

Damit bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu

prüfen.

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend

unbestritten. Zudem ist die Beschwerde aufgrund der Gehörsverletzung nicht

offensichtlich aussichtslos, und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen

sowie der Komplexität des Falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm

daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)