VB.2010.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00244
3. Juni 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12378)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00244
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.06.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe/aufschiebende Wirkung
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Fall von Leistungskürzungen der Sozialhilfe.
[Nach einem Wohnungswechsel beurteilten die Sozialbehörden die finanzielle Situation des Beschwerdeführers neu und kürzten die Unterstützungsleistungen um monatlich 365 Fr., wobei sie einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen.]
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 1.2).
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen (E. 2).
Im vorliegenden Fall bestehen keine besonderen Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermöchten; allfällige fiskalische Interessen des Gemeinwesens stellen keine derartigen Gründe dar (E. 4.1). Der Entzug der Suspensivwirkung erweist sich überdies als unverhältnismässig, zumal nicht von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist (E. 4.2).
Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; im Übrigen Nichteintreten (E. 5).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BESONDERE GRÜNDE
EXISTENZMINIMUM
FISKALISCHE INTERESSEN
LEISTUNGSKÜRZUNG
SCHWERER NACHTEIL
SKOS
SOZIALHILFE
SUSPENSIVWIRKUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERHERSTELLUNG
WOHNUNGSWECHSEL
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 27 SHG
§ 25 VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00244
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe/aufschiebende Wirkung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich seit mehreren Jahren wirtschaftlich unterstützt. Bis 2008 wohnte er an
der B-Strasse 01 und erhielt als Einpersonenhaushalt monatliche
Unterstützungsleistungen von Fr. 940.- für Wohnkosten sowie von
Fr. 960.- für den Grundbedarf. Am 21. April 2008 informierte er das
zuständige Quartierteam darüber, dass er an die C-Strasse 02 umgezogen sei. Der
Mietzins der neuen Wohnung betrage Fr. 1'880.-, wobei er als Untermieter
die Hälfte – Fr. 940.- pro Monat – zu leisten habe.
Am 20. November 2008 beschloss die
Stellenleitung des Quartierteams Schwamendingen West, dass die Unterstützungsleistungen
für die Wohnkosten As ab Oktober 2009 von Fr. 940.- auf Fr. 800.- pro
Monat reduziert würden, da er seit April 2008 nicht mehr in einem Einpersonenhaushalt
lebe, sondern in einem Zweipersonenhaushalt, in dem lediglich eine Person
Sozialhilfe beziehe. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob A am 23. Dezember 2008
Einsprache.
Am 23. Oktober 2009 erliess das
Quartierteam Schwamendingen West den von November 2009 bis Oktober 2010 geltenden
jährlichen Leistungsentscheid für A. Es ging davon aus, dass sich der
Beschwerdeführer in einer „familienähnlichen Gemeinschaft“ im Sinne der
SKOS-Richtlinien f.5–1 befinde, weshalb monatliche Wohnkosten von
Fr. 800.- sowie ein Grundbedarf von Fr. 734.50 berücksichtigt wurden.
Am 21. November 2009 erhob A auch gegen diesen Entscheid Einsprache.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2010 vereinigte die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) die beiden A
betreffenden Verfahren und wies dessen Einsprachen vom 23. Dezember 2008
bzw. 21. November 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Einem allfälligen
Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Am 24. März 2010 erhob A beim
Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der EGPK vom 2. Februar 2010.
Darin beantragte er unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Dieses Begehren wies der Präsident des Bezirksrats Zürich
mit Verfügung vom 8. April 2010 ab.
III.
Am 12. Mai 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksratspräsidenten
vom 8. April 2010. Er beantragte die vollständige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung auf allen Verfahrensstufen. Ferner stellte er diverse
Feststellungsanträge und weitere Begehren mit dem Ziel, höhere
Unterstützungsbeiträge zu erhalten. Im Übrigen beantragte er die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands;
alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei.
Der Bezirksrat verwies im
Vernehmlassungsschreiben vom 25. Mai 2010 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich
beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010, dem Antrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben;
zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Rekursantwort vom
1.
April 2010.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Sachlich
und funktionell ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende
Anordnung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, da darüber nicht
zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache befunden wurde (vgl. E. 2.2
und Dispositiv des angefochtenen Entscheids). Zwischenentscheide sind mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen
einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr
beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Im Fall von Zwischenentscheiden über
den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird ein später voraussichtlich nicht
mehr behebbarer Nachteil regelmässig bejaht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 6 N. 32 und § 25 N. 20); dies
rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall.
1.3
Auf die
vorliegende Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Verfahrensgegenstand
kann allerdings einzig die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung
bilden, wie auch der Beschwerdeführer selber festhält (vgl. Beschwerdeschrift
S. 8 f.). Auf darüber hinausgehende Rügen und Begehren des
Beschwerdeführers ist demnach nicht einzugehen.
2.
2.1
Gemäss
§ 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Die Rekursinstanz
kann eine gegenteilige Verfügung treffen (§ 25 Abs. 2 Satz 1
VRG).
2.2
Ob die
Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind, bildet
eine Rechtsfrage: In Frage steht die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs, nämlich der „besonderen Gründe“ im Sinne von § 25
Abs. 1 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 18). Das
Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden
Wirkung gerechtfertigt war (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00508,
E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.3
Gemäss
Lehre und Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe
vorliegen, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Nur überzeugende
Gründe – insbesondere die Drohung eines schweren Nachteils – vermögen ein
solches Vorgehen zu rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13;
VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 129
II 286 E. 3.1). Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar
bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter
bestehen. Bloss fiskalische Interessen des Gemeinwesens reichen dagegen nicht
aus (Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,
S. 373; Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 55 N. 15;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13). Wird das Vorliegen besonderer Gründe
bejaht, ist weiter zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als
verhältnismässig erweist. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang etwa
dem Schutz wichtiger Polizeigüter oder der Erhaltung der wirtschaftlichen
Existenz eines Privaten zu. Zu berücksichtigen ist ausserdem, wem ein durch die
Prozessdauer und den Schwebezustand verursachter Schaden am ehesten zumutbar
ist. Die schliesslich unterliegende Partei soll aus der aufschiebenden Wirkung
zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei keinen Vorteil ziehen können. Ferner
können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten.
Das Erfordernis besonderer Gründe und die Notwendigkeit einer umfassenden
Interessenabwägung haben zur Folge, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung
im Allgemeinen Zurückhaltung geübt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 14 f.).
2.4
Für den
Fall einer Kürzung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen halten die
SKOS-Richtlinien in A.8–2 fest, dass einem Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung entzogen werden könne. Die Rechtsprechung hat sich dazu – soweit
ersichtlich – bisher noch nicht geäussert.
2.5
Im Fall
einer sofortigen Einstellung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen,
die der materiellen Grundsicherung dienen, gehen die Rechtsprechung und die
SKOS-Richtlinien davon aus, dass sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung im
Rekursverfahren in der Regel nicht bzw. nur im Missbrauchsfall rechtfertigt (RB
2002.
Nr. 9; SKOS-Richtlinien A.8–6). Als unzulässig stufte das
Verwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beispielsweise in einem
Fall ein, in dem die Vorinstanz argumentiert hatte, die behauptete
Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zur von ihr erwarteten Errichtung einer Grundpfandverschreibung nicht Hand
bieten wolle (RB 2002 Nr. 9 E. 2d). Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einschneidende Auswirkungen auf die
Lebensführung haben könne. Ausserdem bedeute der Entzug der aufschiebenden
Wirkung nicht, dass bei einer Abweisung des Rekurses die bereits ausbezahlten
Leistungen der Gemeinde in jedem Fall verloren wären. Vielmehr entfalle bei
einer Abweisung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den
Zeitpunkt, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen sei. Dies könne zu
einer Rückforderung von Leistungen führen, welche der beschwerdeführenden
Person bereits entrichtet worden seien (RB 2002 Nr. 9 E. 2c). Als
unzulässig erachtete das Verwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden
Wirkung ferner in einem Fall, in dem die Sozialbehörden aufgrund der
mangelhaften Mitwirkung des Anspruchstellers von dessen Mittellosigkeit
ausgingen (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00507, E. 4.2,
www.vgrzh.ch). Von der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ging
das Gericht hingegen in einem Fall aus, in dem die fehlende Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers offenkundig aus den Akten hervorging (VGr, 30. Juli
2008, VB.2008.00337, E. 5).
3.
3.1
Die EGPK
begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass der angefochtene
Entscheid im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen stehe und
dass das absolute Existenzminimum des Beschwerdeführers durch den sofortigen
Vollzug nicht gefährdet werde.
3.2
Die
Vorinstanz kam im Rahmen einer summarischen Überprüfung zum Schluss, die EGPK
habe sich bei der Beurteilung und Würdigung des – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen
– Sachverhalts an die Bestimmungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und
Richtlinien gehalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhten auf einem
falschen Verständnis der SKOS-Richtlinie f.5–1. Da offensichtlich keine
wesentlichen stichhaltigen Gründe für eine anderweitige Würdigung geltend
gemacht würden, bestehe ein öffentliches Interesse nicht fiskalischer Art
daran, das geltende Recht sofort korrekt anzuwenden und allfälligen
Rechtsmitteln deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dies sei nicht
unverhältnismässig, zumal das Existenzminimum des Beschwerdeführers gesichert
sei.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet
und unverhältnismässig und habe zur Folge, dass er während der Dauer des
Rechtsmittelverfahrens massiv an Lebensqualität, Geld und Handlungsfreiheit einbüsse.
Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Sondersituation vorliege bzw.
inwiefern aufgrund der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil drohe. Der
angefochtene Entscheid enthalte lediglich summarische materiellrechtliche
Erwägungen zur Rechtmässigkeit der Sozialhilfekürzung; darin könne aber kein
Ausnahmegrund liegen, der den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertige.
Die finanzielle Liquidität der Stadt Zürich werde nicht gefährdet, wenn sie
während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens keine Kürzung des
Unterstützungsbetrags vornehmen dürfe. Es sei Zweck der aufschiebenden Wirkung,
die nachteiligen Auswirkungen der Verfügung so lange nicht eintreten zu lassen,
bis über deren Rechtmässigkeit entschieden sei; dieses Ziel dürfe nicht aus
fiskalischen Gründen des Gemeinwesens unterlaufen werden. Der sofortige Vollzug
der Kürzung um monatlich Fr. 365.- erweise sich ferner als
unverhältnismässig, zumal er bereits zuvor nahe am Existenzminimum gelebt habe.
Er habe nicht gegen Mitwirkungspflichten verstossen; Pflichten hätten vielmehr
die Sozialbehörden verletzt, indem sie ihn nicht über die finanziellen Folgen
des Wohnungswechsels informiert hätten. Nur eine offensichtliche Aussichtslosigkeit
eines Rechtsmittels könne den Entzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls rechtfertigen.
Seine gegen die Unterstützungskürzung eingelegten Rechtsmittel seien aber
keineswegs offensichtlich aussichtslos, zumal der Bezirksrat noch keinen
Entscheid in der Sache erlassen habe.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin hatte sich im Rahmen der Rekursantwort vom 1. April
2010.
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie machte
geltend, die strittigen Mehrkosten für die Wohnungsmiete seien letztlich darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht missachtet
habe, indem er ohne vorgängige Information umgezogen sei. Hätte er die Behörden
rechtzeitig über den geplanten Umzug informiert, so hätte er erfahren, dass die
Unterstützungsbeiträge gekürzt würden. Durch den Wohnungswechsel habe der
Beschwerdeführer den „Vorzustand“ (Wohnung an der B-Strasse) aufgegeben und
könne nun nicht mehr geltend machen, dieser Zustand sei während der Dauer des
hängigen Rechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten.
4.
4.1
Vor dem
Hintergrund der Akten und Parteiausführungen erscheint im vorliegenden Fall
nicht erkennbar, welcher schwere Nachteil der Beschwerdegegnerin entstehen
könnte, wenn die angeordnete Unterstützungskürzung erst nach rechtskräftiger
Feststellung der Rechtmässigkeit der Leistungsreduktion umgesetzt werden
könnte. Öffentliche Interessen, die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen
könnten, sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich.
Allfällige fiskalische Interessen des Gemeinwesens stellen keine „besonderen
Gründe“ im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG dar (vgl. oben, E. 2.3).
Vorliegend stehen ohnehin kaum fiskalische Interessen auf dem Spiel, da bereits
entrichtete Unterstützungsleistungen, so weit sie zu hoch ausgefallen sind,
nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückgefordert werden können (vgl.
§ 26 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] sowie RB
2002.
Nr. 9 E. 2c). Auch das von den Vorinstanzen angeführte Argument,
die Leistungskürzung stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen,
stellt keinen besonderen Grund im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG dar; mit
dieser Begründung könnte praktisch jede Instanz einem gegen ihren Entscheid
erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen, was dem
Ausnahmecharakter der Entzugsanordnung widersprechen würde. Im vorliegenden
Fall liegen demnach keine besonderen Gründe vor, die den Entzug der Suspensivwirkung
zu rechtfertigen vermöchten.
4.2
Selbst
wenn man das Vorliegen besonderer Gründe bejahen wollte, erwiese sich der
Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer
hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst
nach Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kürzungsansordnung vollzogen wird.
Demgegenüber wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am sofortigen Vollzug
der Leistungskürzung vergleichsweise gering. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
– sollte er im Rechtsmittelverfahren unterliegen – aus der aufschiebenden
Rechtsmittelwirkung keinen Vorteil zum Schaden der Beschwerdegegnerin ziehen
könnte. Das Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung
mag zwar geringer wiegen als jenes einer Person, deren Unterstützungsleistungen
gänzlich eingestellt werden, zumal das Existenzminimum des Beschwerdeführers
durch die vorliegend verfügte Kürzung offenbar nicht tangiert wird. Auf der
anderen Seite ist aber auch das Verlustrisiko des Gemeinwesens im Fall einer
blossen Leistungskürzung kleiner als bei einer vollständigen
Leistungseinstellung. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen von einer derart offenkundigen Aussichtslosigkeit
sind, dass sie einen Entzug der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung angebracht
erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zu Recht
geltend, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Bezirksratspräsident direkt
einen Entscheid in der Sache fällen würde, wenn derart eindeutig auf der Hand
gelegen hätte, dass die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht
gekürzt wurden.
4.3
Somit
haben die Vorinstanzen zu Unrecht angeordnet, allfälligen Rechtsmitteln sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf den Entzug der
aufschiebenden Wirkung als begründet. Demnach sind die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben, soweit darin der Entzug der Suspensivwirkung
allfälliger Rechtsmittel angeordnet wird (Entscheid des Präsidenten des
Bezirksrats Zürich vom 8. April 2010 sowie Ziffer 6 letzter Satz des
Dispositiv
Dispositivs des Entscheids der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission vom 2. Februar 2010). Soweit der
Beschwerdeführer darüber hinausgehende Begehren stellt, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich unter diesen
Umständen als gegenstandslos.
5.3 Von einer
Parteientschädigung an den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist
abzusehen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Rechtsverfolgungsaufwand das
übliche Mass erheblich überstieg (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17).
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen,
weil der Beschwerdeführer selber in der Lage war, seine Rechte im Verfahren zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben;
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des Präsidenten
des Bezirksrats Zürich vom 8. April 2010 sowie Ziffer 6 letzter
Satz des Dispositivs des Entscheids der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
vom 2. Februar 2010 aufgehoben und das Gesuch um Wiederherstellung des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…