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Entscheid

VB.2010.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00244

3. Juni 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12378)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich seit mehreren Jahren wirtschaftlich unterstützt. Bis 2008 wohnte er an

der B-Strasse 01 und erhielt als Einpersonenhaushalt monatliche

Unterstützungsleistungen von Fr. 940.- für Wohnkosten sowie von

Fr. 960.- für den Grundbedarf. Am 21. April 2008 informierte er das

zuständige Quartierteam darüber, dass er an die C-Strasse 02 umgezogen sei. Der

Mietzins der neuen Wohnung betrage Fr. 1'880.-, wobei er als Untermieter

die Hälfte – Fr. 940.- pro Monat – zu leisten habe.

Am 20. November 2008 beschloss die

Stellenleitung des Quartierteams Schwamendingen West, dass die Unterstützungsleistungen

für die Wohnkosten As ab Oktober 2009 von Fr. 940.- auf Fr. 800.- pro

Monat reduziert würden, da er seit April 2008 nicht mehr in einem Einpersonenhaushalt

lebe, sondern in einem Zweipersonenhaushalt, in dem lediglich eine Person

Sozialhilfe beziehe. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob A am 23. Dezember 2008

Einsprache.

Am 23. Oktober 2009 erliess das

Quartierteam Schwamendingen West den von November 2009 bis Oktober 2010 geltenden

jährlichen Leistungsentscheid für A. Es ging davon aus, dass sich der

Beschwerdeführer in einer „familienähnlichen Gemeinschaft“ im Sinne der

SKOS-Richtlinien f.5–1 befinde, weshalb monatliche Wohnkosten von

Fr. 800.- sowie ein Grundbedarf von Fr. 734.50 berücksichtigt wurden.

Am 21. November 2009 erhob A auch gegen diesen Entscheid Einsprache.

Mit Entscheid vom 2. Februar 2010 vereinigte die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) die beiden A

betreffenden Verfahren und wies dessen Einsprachen vom 23. Dezember 2008

bzw. 21. November 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Einem allfälligen

Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Am 24. März 2010 erhob A beim

Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der EGPK vom 2. Februar 2010.

Darin beantragte er unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses. Dieses Begehren wies der Präsident des Bezirksrats Zürich

mit Verfügung vom 8. April 2010 ab.

III.

Am 12. Mai 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksratspräsidenten

vom 8. April 2010. Er beantragte die vollständige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung auf allen Verfahrensstufen. Ferner stellte er diverse

Feststellungsanträge und weitere Begehren mit dem Ziel, höhere

Unterstützungsbeiträge zu erhalten. Im Übrigen beantragte er die unentgeltliche

Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands;

alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei.

Der Bezirksrat verwies im

Vernehmlassungsschreiben vom 25. Mai 2010 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich

beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010, dem Antrag

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben;

zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Rekursantwort vom

1.

April 2010.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Sachlich

und funktionell ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende

Anordnung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, da darüber nicht

zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache befunden wurde (vgl. E. 2.2

und Dispositiv des angefochtenen Entscheids). Zwischenentscheide sind mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen

einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr

beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Im Fall von Zwischenentscheiden über

den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird ein später voraussichtlich nicht

mehr behebbarer Nachteil regelmässig bejaht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 6 N. 32 und § 25 N. 20); dies

rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall.

1.3

Auf die

vorliegende Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Verfahrensgegen­stand

kann allerdings einzig die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung

bilden, wie auch der Beschwerdeführer selber festhält (vgl. Beschwerdeschrift

S. 8 f.). Auf darüber hinausgehende Rügen und Begehren des

Beschwerdeführers ist demnach nicht einzugehen.

2.

2.1

Gemäss

§ 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung

nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Die Rekursinstanz

kann eine gegenteilige Verfügung treffen (§ 25 Abs. 2 Satz 1

VRG).

2.2

Ob die

Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind, bildet

eine Rechtsfrage: In Frage steht die Anwendung eines unbestimmten

Rechtsbegriffs, nämlich der „besonderen Gründe“ im Sinne von § 25

Abs. 1 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 18). Das

Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden

Wirkung gerechtfertigt war (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00508,

E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.3

Gemäss

Lehre und Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe

vorliegen, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Nur überzeugende

Gründe – insbesondere die Drohung eines schweren Nachteils – vermögen ein

solches Vorgehen zu rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13;

VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 129

II 286 E. 3.1). Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar

bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter

bestehen. Bloss fiskalische Interessen des Gemeinwesens reichen dagegen nicht

aus (Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,

S. 373; Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 55 N. 15;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13). Wird das Vorliegen besonderer Gründe

bejaht, ist weiter zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als

verhältnismässig erweist. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang etwa

dem Schutz wichtiger Polizeigüter oder der Erhaltung der wirtschaftlichen

Existenz eines Privaten zu. Zu berücksichtigen ist ausserdem, wem ein durch die

Prozessdauer und den Schwebezustand verursachter Schaden am ehesten zumutbar

ist. Die schliesslich unterliegende Partei soll aus der aufschiebenden Wirkung

zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei keinen Vorteil ziehen können. Ferner

können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten.

Das Erfordernis besonderer Gründe und die Notwendigkeit einer umfassenden

Interessenabwägung haben zur Folge, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung

im Allgemeinen Zurückhaltung geübt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 14 f.).

2.4

Für den

Fall einer Kürzung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen halten die

SKOS-Richtlinien in A.8–2 fest, dass einem Rechtsmittel die aufschiebende

Wirkung entzogen werden könne. Die Rechtsprechung hat sich dazu – soweit

ersichtlich – bisher noch nicht geäussert.

2.5

Im Fall

einer sofortigen Einstellung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen,

die der materiellen Grundsicherung dienen, gehen die Rechtsprechung und die

SKOS-Richtlinien davon aus, dass sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung im

Rekursverfahren in der Regel nicht bzw. nur im Missbrauchsfall rechtfertigt (RB

2002.

Nr. 9; SKOS-Richtlinien A.8–6). Als unzulässig stufte das

Verwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beispielsweise in einem

Fall ein, in dem die Vorinstanz argumentiert hatte, die behauptete

Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

zur von ihr erwarteten Errichtung einer Grundpfandverschreibung nicht Hand

bieten wolle (RB 2002 Nr. 9 E. 2d). Zur Begründung wurde ausgeführt,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einschneidende Auswirkungen auf die

Lebensführung haben könne. Ausserdem bedeute der Entzug der aufschiebenden

Wirkung nicht, dass bei einer Abweisung des Rekurses die bereits ausbezahlten

Leistungen der Gemeinde in jedem Fall verloren wären. Vielmehr entfalle bei

einer Abweisung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den

Zeitpunkt, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen sei. Dies könne zu

einer Rückforderung von Leistungen führen, welche der beschwerdeführenden

Person bereits entrichtet worden seien (RB 2002 Nr. 9 E. 2c). Als

unzulässig erachtete das Verwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden

Wirkung ferner in einem Fall, in dem die Sozialbehörden aufgrund der

mangelhaften Mitwirkung des Anspruchstellers von dessen Mittellosigkeit

ausgingen (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00507, E. 4.2,

www.vgrzh.ch). Von der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ging

das Gericht hingegen in einem Fall aus, in dem die fehlende Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers offenkundig aus den Akten hervorging (VGr, 30. Juli

2008, VB.2008.00337, E. 5).

3.

3.1

Die EGPK

begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass der angefochtene

Entscheid im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen stehe und

dass das absolute Existenzminimum des Beschwerdeführers durch den sofortigen

Vollzug nicht gefährdet werde.

3.2

Die

Vorinstanz kam im Rahmen einer summarischen Überprüfung zum Schluss, die EGPK

habe sich bei der Beurteilung und Würdigung des – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen

– Sachverhalts an die Bestimmungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und

Richtlinien gehalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhten auf einem

falschen Verständnis der SKOS-Richtlinie f.5–1. Da offensichtlich keine

wesentlichen stichhaltigen Gründe für eine anderweitige Würdigung geltend

gemacht würden, bestehe ein öffentliches Interesse nicht fiskalischer Art

daran, das geltende Recht sofort korrekt anzuwenden und allfälligen

Rechtsmitteln deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dies sei nicht

unverhältnismässig, zumal das Existenzminimum des Beschwerdeführers gesichert

sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet

und unverhältnismässig und habe zur Folge, dass er während der Dauer des

Rechtsmittelverfahrens massiv an Lebensqualität, Geld und Handlungsfreiheit einbüsse.

Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Sondersituation vorliege bzw.

inwiefern aufgrund der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil drohe. Der

angefochtene Entscheid enthalte lediglich summarische materiellrechtliche

Erwägungen zur Rechtmässigkeit der Sozialhilfekürzung; darin könne aber kein

Ausnahmegrund liegen, der den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertige.

Die finanzielle Liquidität der Stadt Zürich werde nicht gefährdet, wenn sie

während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens keine Kürzung des

Unterstützungsbetrags vornehmen dürfe. Es sei Zweck der aufschiebenden Wirkung,

die nachteiligen Auswirkungen der Verfügung so lange nicht eintreten zu lassen,

bis über deren Rechtmässigkeit entschieden sei; dieses Ziel dürfe nicht aus

fiskalischen Gründen des Gemeinwesens unterlaufen werden. Der sofortige Vollzug

der Kürzung um monatlich Fr. 365.- erweise sich ferner als

unverhältnismässig, zumal er bereits zuvor nahe am Existenzminimum gelebt habe.

Er habe nicht gegen Mitwirkungspflichten verstossen; Pflichten hätten vielmehr

die Sozialbehörden verletzt, indem sie ihn nicht über die finanziellen Folgen

des Wohnungswechsels informiert hätten. Nur eine offensichtliche Aussichtslosigkeit

eines Rechtsmittels könne den Entzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls rechtfertigen.

Seine gegen die Unterstützungskürzung eingelegten Rechtsmittel seien aber

keineswegs offensichtlich aussichtslos, zumal der Bezirksrat noch keinen

Entscheid in der Sache erlassen habe.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin hatte sich im Rahmen der Rekursantwort vom 1. April

2010.

für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie machte

geltend, die strittigen Mehrkosten für die Wohnungsmiete seien letztlich darauf

zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht missachtet

habe, indem er ohne vorgängige Information umgezogen sei. Hätte er die Behörden

rechtzeitig über den geplanten Umzug informiert, so hätte er erfahren, dass die

Unterstützungsbeiträge gekürzt würden. Durch den Wohnungswechsel habe der

Beschwerdeführer den „Vorzustand“ (Wohnung an der B-Strasse) aufgegeben und

könne nun nicht mehr geltend machen, dieser Zustand sei während der Dauer des

hängigen Rechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten.

4.

4.1

Vor dem

Hintergrund der Akten und Parteiausführungen erscheint im vorliegenden Fall

nicht erkennbar, welcher schwere Nachteil der Beschwerdegegnerin entstehen

könnte, wenn die angeordnete Unterstützungskürzung erst nach rechtskräftiger

Feststellung der Rechtmässigkeit der Leistungsreduktion umgesetzt werden

könnte. Öffentliche Interessen, die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen

könnten, sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich.

Allfällige fiskalische Interessen des Gemeinwesens stellen keine „besonderen

Gründe“ im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG dar (vgl. oben, E. 2.3).

Vorliegend stehen ohnehin kaum fiskalische Interessen auf dem Spiel, da bereits

entrichtete Unterstützungsleistungen, so weit sie zu hoch ausgefallen sind,

nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückgefordert werden können (vgl.

§ 26 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] sowie RB

2002.

Nr. 9 E. 2c). Auch das von den Vorinstanzen angeführte Argument,

die Leistungskürzung stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen,

stellt keinen besonderen Grund im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG dar; mit

dieser Begründung könnte praktisch jede Instanz einem gegen ihren Entscheid

erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen, was dem

Ausnahmecharakter der Entzugsanordnung widersprechen würde. Im vorliegenden

Fall liegen demnach keine besonderen Gründe vor, die den Entzug der Suspensivwirkung

zu rechtfertigen vermöchten.

4.2

Selbst

wenn man das Vorliegen besonderer Gründe bejahen wollte, erwiese sich der

Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer

hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst

nach Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kürzungsansordnung vollzogen wird.

Demgegenüber wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am sofortigen Vollzug

der Leistungskürzung vergleichsweise gering. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

– sollte er im Rechtsmittelverfahren unterliegen – aus der aufschiebenden

Rechtsmittelwirkung keinen Vorteil zum Schaden der Beschwerdegegnerin ziehen

könnte. Das Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung

mag zwar geringer wiegen als jenes einer Person, deren Unterstützungsleistungen

gänzlich eingestellt werden, zumal das Existenzminimum des Beschwerdeführers

durch die vorliegend verfügte Kürzung offenbar nicht tangiert wird. Auf der

anderen Seite ist aber auch das Verlustrisiko des Gemeinwesens im Fall einer

blossen Leistungskürzung kleiner als bei einer vollständigen

Leistungseinstellung. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, dass die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen von einer derart offenkundigen Aussichtslosigkeit

sind, dass sie einen Entzug der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung angebracht

erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zu Recht

geltend, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Bezirksratspräsident direkt

einen Entscheid in der Sache fällen würde, wenn derart eindeutig auf der Hand

gelegen hätte, dass die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht

gekürzt wurden.

4.3

Somit

haben die Vorinstanzen zu Unrecht angeordnet, allfälligen Rechtsmitteln sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf den Entzug der

aufschiebenden Wirkung als begründet. Demnach sind die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben, soweit darin der Entzug der Suspensivwirkung

allfälliger Rechtsmittel angeordnet wird (Entscheid des Präsidenten des

Bezirksrats Zürich vom 8. April 2010 sowie Ziffer 6 letzter Satz des

Dispositiv

Dispositivs des Entscheids der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission vom 2. Februar 2010). Soweit der

Beschwerdeführer darüber hinausgehende Begehren stellt, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich unter diesen

Umständen als gegenstandslos.

5.3 Von einer

Parteientschädigung an den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist

abzusehen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Rechtsverfolgungsaufwand das

übliche Mass erheblich überstieg (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17).

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen,

weil der Beschwerdeführer selber in der Lage war, seine Rechte im Verfahren zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben;

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des Präsidenten

des Bezirksrats Zürich vom 8. April 2010 sowie Ziffer 6 letzter

Satz des Dispositivs des Entscheids der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

vom 2. Februar 2010 aufgehoben und das Gesuch um Wiederherstellung des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die

Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…