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Entscheid

VB.2010.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00249

3. November 2010Deutsch29 min

(URT.2010.12747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. Juni 2009 erteilte der Gemeinderat Urdorf G

und F sowie I und H mit je einem separaten Beschluss die Bewilligung zur

Erstellung von jeweils einem Einfamilienhaus mit angebautem Carport für je zwei

Fahrzeuge auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse in Urdorf.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A, B, C und D Rekurs bei der

Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Beschlüsse. Die Baurekurskommission vereinigte die beiden Verfahren und hiess

die Rekurse nach der Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 14. April

2010.

teilweise gut. Den Beschluss des Gemeinderats Urdorf vom 29. Juni

2009.

(Projektnr. 04) ergänzte sie mit der folgenden Nebenbestimmung:

"Vor Baubeginn sind zugunsten Grundstück Kat.-Nr. 02

weitere Transfers von Überbauungsfläche nachzuweisen und im Grundbuch eintragen

zu lassen (mind. 7,06 m2); alternativ sind der Vorinstanz

geänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen, aus denen ersichtlich ist, dass

die zulässige Überbauungsfläche für Haupt- und Nebenbauten eingehalten wird."

Den Beschluss des Gemeinderats betreffend Projektnr. 03

ergänzte die Baurekurskommission mit der folgenden Nebenbestimmung:

"Vor Baubeginn sind zugunsten Grundstück Kat.-Nr. 01

weitere Transfers von Überbauungsfläche nachzuweisen und im Grundbuch eintragen

zu lassen (mind. 8,74 m2); alternativ sind der Vorinstanz

geänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen, aus denen ersichtlich ist, dass

die zulässige Überbauungsfläche für Haupt- und Nebenbauten eingehalten

wird."

Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2010 liessen A, B, C und D

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission vom 14. April

2010.

sowie die mitangefochtenen Baubewilligungen vom 29. Juni 2009 seien

vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den

Gemeinderat zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der privaten Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht wurde zudem

die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins beantragt.

Die Vorinstanz schloss am 4. Juni 2010 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Urdorf beantragte am

22.

Juni 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Auch die Beschwerdegegner liessen mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juni

2010.

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für die vorinstanzlichen Verfahren

zulasten der Beschwerdeführer. Ausserdem sei dem Antrag auf Durchführung eines

Augenscheins nicht stattzugeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den

Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein eigener Augenschein des

Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz

können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die

örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.

Die Grundstücke, auf denen die beiden streitigen Gebäude

errichtet werden sollen, befinden sich gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Urdorf

vom 19. September 2007 in der Zone W2/30 %. Zur gemeinsamen, zwischen

den beiden projektierten Bauten liegenden Grenze hin soll pro Einfamilienhaus

ein Carport für je zwei hintereinander angeordnete Fahrzeugabstellplätze

entstehen, welche auf der gemeinsamen Grenze zusammengebaut werden sollen.

Gemäss Art. 14 der geltenden Bauordnung der politischen Gemeinde Urdorf (BauO)

ist die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2/30 % auf maximal 30 %

festgelegt und die Überbauungsziffer beträgt maximal 20 %, wobei für

besondere Gebäude zusätzlich eine Überbauungsziffer von 5 % gilt.

2.1

Das

Grundstück Kat.-Nr. 02 weist eine Grundfläche von 425 m2 auf.

Daraus ergeben sich eine Ausnützungsfläche von maximal 127,5 m2

sowie eine Überbauungsfläche von 85 m2 für Hauptgebäude und

eine solche von zusätzlich 21,25 m2 für besondere Gebäude.

Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz weist das darauf

geplante Hauptgebäude eine Ausnützungsfläche von 139,73 m2 und

eine Überbauungsfläche von 83,06 m2 auf. Für den Carport, der

unbestrittenermassen ein besonderes Gebäude im Sinn dieser Bestimmung

darstellt, ging die Vorinstanz von einer Überbauungsfläche von 31,33 m2

aus, was ebenfalls von keiner Partei in Abrede gestellt wurde.

2.2

Beim

Grundstück Kat.-Nr. 01 beträgt die Grundfläche 422 m2.

Daraus resultieren eine maximale Ausnützungsfläche von 126,6 m2,

eine Überbauungsfläche für Hauptgebäude von 84,4 m2 sowie

zusätzlich eine Überbauungsfläche für besondere Gebäude von 21,1 m2.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 soll mit einer Hauptbaute bebaut werden, die

eine Ausnützungsfläche von 73,42 m2 und eine Überbauungsfläche

von 86,31 m2 aufweisen wird. Diesen Feststellungen der

Vorinstanz wurde von keiner Seite etwas entgegengehalten.

2.2.1

Hinsichtlich des Carports liegt die Überbauungsfläche jedoch im Streit. Die

Vorinstanz ging von einer Überbauungsfläche im Umfang von 26,85 m2 (3 m

x 8,95 m) aus. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerschaft geltend, die

Carportüberbauungsfläche betrage auf diesem Grundstück 31,35 m2

(3 m x 10,45 m).

2.2.2

Gemäss § 256 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ergibt sich die für die Überbauungsfläche anrechenbare Fläche aus

der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den

Erdboden. Ausser Ansatz fallen dabei gemäss § 256 Abs. 2 PBG

oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m,

oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m, Erker und

Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der betreffenden

Fassade messen. Zu den oberirdischen offenen Vorsprüngen gehören insbesondere

Balkone mit normaler Brüstungshöhe und Vordächer. Solche Vorsprünge dürfen bis

zu 2 m hinausragen, ohne dass sie zur Überbauungsziffer anrechenbar sind

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4.

Auflage, Zürich 2006, S. 11-30).

2.2.3

Vorliegend ist der geplante Carport mit vertikalen Balken abgestützt, wobei

die äussersten Balken einen Abstand von 6,45 m aufweisen. Hinzu kommt auf

beiden Seiten je ein unabgestütztes Vordach mit einer Tiefe von je 2 m. Da

ein Vordach bis zu diesem Umfang gemäss § 256 Abs. 2 PBG nicht an die

Überbauungsziffer anrechenbar ist, beträgt die anrechenbare Fläche somit

entsprechend dem abgestützten Dach lediglich 19,35 m2 (3 m

x 6,45 m). Somit ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden nicht von einer zu kleinen Überbauungsfläche ausgegangen.

2.3

Um eine

Übernutzung der Grundstücke auszuschliessen, wurde zugunsten des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 vom Grundstück Kat.-Nr. 02 eine Überbauungsfläche für

Hauptbauten im Umfang von 1,93 m2 übertragen. Im Gegenzug wurde

vom Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Überbauungsfläche für besondere Gebäude

von 1,33 m2 sowie eine Ausnützungsfläche im Umfang von

16,28 m2 auf die Parzelle Kat.-Nr. 02 transferiert. Für

die Überschreitung der zulässigen Überbauungsflächen für besondere Gebäude

erteilte der Gemeinderat Urdorf jeweils eine Ausnahmebewilligung.

3.

Die Baurekurskommission erachtete das Vorgehen zu den

Nutzungsübertragungen der Bauherrschaften als grundsätzlich zulässig. Sie

erwog, dass für beide Grundstücke zusammen auch nach dem Transfer noch eine

Ausnützungsfläche von 254,1 m2 sowie eine Überbauungsfläche von

insgesamt 211,75 m2 resultierten. Der wesentliche Unterschied

bestehe darin, dass dem Grundstück Kat.-Nr. 02 zulasten des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 etwas über 10 % mehr Ausnützungsfläche zur Verfügung

stehe. In Anbetracht von § 259 PBG sei dies zulässig und werde die

zonengemässe Baudichte dadurch nicht überschritten. Auch sei eine mehrfache Ausnützung

der Parzelle nicht ersichtlich. Die zulässige Bruttogeschossfläche werde durch

die Bauten jeweils eingehalten, die zusammengebauten Doppelcarports führten

jedoch zu einer Überschreitung der zulässigen Überbauungsflächen. Ein

Dispensgrund, der die vom Gemeinderat hierzu erteilte Ausnahmebewilligung

rechtfertigen würde, liege jedoch nicht vor. Da es sich dabei um einen

untergeordneten Mangel handle, ergänzte die Baurekurskommission die

Baubewilligung mit den eingangs erwähnten Nebenbestimmungen.

3.1

Zur

Begründung ihrer Beschwerde lassen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend

machen, es sei zweifelhaft, ob auf die Praxis zur Übertragung von

Ausnützungsfläche auch dann abgestellt werden dürfe, wenn Ausnützungsfläche von

einem Grundstück, dessen zulässige Überbauungsfläche vollständig ausgeschöpft

bzw. überschritten sei, auf ein anderes Grundstück übertragen werden wolle. Das

projektierte Haus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 weise nur eine

Ausnützungsfläche von 73,4 m2 sowie lediglich ein Vollgeschoss

und ein anrechenbares Dachgeschoss auf. Weder sei die zulässige Ausnützungsfläche

noch die zulässige Geschosszahl ausgeschöpft – dies aber nicht wegen eines

freiwilligen Verzichts, sondern weil sich bei einer voll konsumierten

Überbauungsfläche von 86,31 m2 weder mehr Ausnützungsfläche als

73,4 m2 noch mehr Geschosse als eben ein Vollgeschoss und ein

anrechenbares Dachgeschoss realisieren lassen. Überbauungs- und Ausnützungsfläche

seien voneinander abhängig, analog zweier kommunizierender Röhren. Die Überbauungsfläche

bilde in concreto den limitierenden Faktor. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 sei

mit dem projektierten Haus in der vorgesehenen Konzeption baulich voll ausgenützt.

Eine Reserve an Ausnützungsfläche, von welcher 16,28 m2 auf

Kat.-Nr. 02 übertragen werden könnte, stehe effektiv nicht zur Verfügung.

Die Bruttogeschossflächenreserve sei rein virtueller Natur, lasse sich jedoch

nicht realisieren bzw. liesse sich nur realisieren, wenn die Überbauungsfläche

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 reduziert würde. Dies erhelle, dass der

strittige Transfer von 16,28 m2 Ausnützungsfläche von Kat.-Nr. 01

auf Kat.-Nr. 02 unzulässig sei. Die Baurekurskommission habe die Frage der

Übernutzung der Baugrundstücke getrennt, d.h. zum einen nach Massgabe der

zulässigen Ausnützungsfläche, zum anderen nach Massgabe der zulässigen

Überbauungsfläche, beurteilt. Dass eine solche Einzelbetrachtung – ohne den

Zusammenhang zwischen Überbauungsfläche und Ausnützungsfläche in Erwägung zu

ziehen –zulässig sei, werde bestritten.

3.2

Die

privaten Beschwerdegegnerschaften lassen hierzu im Wesentlichen ausführen, dass

es entscheidend sei, dass die Teilung der ehemaligen Gesamtparzelle in zwei

selbstständige Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 im Gesamtergebnis keine höhere

Ausnützung zeitige und die zulässige Geschossfläche von 254,1 m2

bei einer Parzellenfläche von 847 m2 auch nach diesem Transfer

immer noch unterschritten bleibe. Eine zoneninterne Ausnützungsübertragung sei

nur dann nicht zulässig, wenn die Ausnützungsübertragung ein Ausmass annehme,

welches geeignet sei, die Nutzungsordnung erheblich zu beeinträchtigen oder gar

faktisch ausser Kraft zu setzen oder das Erschliessungskonzept infrage zu

stellen. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein und die Beschwerdeführer

würden denn auch nicht belegen, wie sie in diesem Transfer in geschützten

Interessen verletzt wären.

3.3

Der

Gemeinderat Urdorf erläuterte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2010,

es sei den überzeugenden Erwägungen der Rekursinstanz zu folgen, wenn diese

etwa den sehr engen Zusammenhang der beiden Baugrundstücke hervorhebe. Hätten

die privaten Beschwerdegegner im Vorfeld der Baugesuchseinreichung von einer

Parzellierung abgesehen, indem sie die beiden Einfamilienhäuser als

Gesamtprojekt auf einer einzigen Bauparzelle realisiert hätten, wäre die

Argumentation der Beschwerdeführenden weitgehend obsolet. Dies verdeutliche,

dass die beiden separaten Bauvorhaben – zumindest vom planungsrechtlichen

Grundgedanken her – keine unzulässige Nutzungsübertragung mit sich bringen

würden. Eine Nutzungsübertragung stehe unter dem Vorbehalt des Verbots von unerwünschter

Baudichte. Das könne bei den strittigen Bauvorhaben aber nicht ernsthaft behauptet

werden.

4.

4.1

Das PBG

enthält über die Zulässigkeit von Ausnützungsverschiebungen keine umfassende

Regelung. In Lehre und Rechtsprechung wird jedoch aus § 259 Abs. 1

PBG abgeleitet, dass Ausnützungsübertragungen zwischen verschiedenen, der nämlichen

Bauzone zugehörigen Parzellen grundsätzlich zulässig sind (vgl.

Fritzsche/Bösch, S. 11-10; Felix Huber, Die Ausnützungsziffer, Zürich

1986, S. 80; Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und

Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 131 ff.). Bei

Grundstücken, die nicht aneinander stossen, ist für die Zulässigkeit einer

Nutzungsübertragung allerdings ein gewisser Zusammenhang der Grundflächen

erforderlich. Schliesslich kann gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

eine Nutzungsübertragung nicht mit der Begründung verweigert werden, diese

führe zu einer unerwünschten Ausnützungskonzentration. Einziges Kriterium

bildet demnach noch § 238 PBG (VGr, 9. Juli 2003, BEZ 2003 Nr. 46;

Fritzsche/Bösch, S. 11-11).

4.2

Die beiden

fraglichen Grundstücke befinden sich in derselben Zone und liegen auch

unmittelbar nebeneinander. Der für eine Übertragung erforderliche Zusammenhang

der massgeblichen Grundflächen ist somit zweifelsohne gegeben.

Weshalb der vorgenommene Transfer von Bruttogeschossfläche

nicht zulässig sein soll, vermögen die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift nicht darzulegen. Die Argumentation der

Beschwerdeführenden, wonach sich bei einer vollständig konsumierten

Überbauungsfläche von 86,31 m2 weder mehr als die für dieses

Haus geplante Ausnützungsfläche von 73,4 m2 noch mehr als eben

ein Vollgeschoss und ein anrechenbares Dachgeschoss realisieren lasse, trifft

nicht zu. Ohne dass sich dadurch die Überbauungsfläche erhöhen würde, könnte

das Gebäude um ein Geschoss und damit um die entsprechende Bruttogeschossfläche

erweitert werden. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies den Transfer

von 16,28 m2 Ausnützungsfläche als unzulässig erhellen lassen

sollte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das Grundstück Kat.-Nr. 01

mit einer in Anspruch genommenen Überbauungsfläche von 86,31 m2

und 73,42 m2 Ausnützungsfläche baulich noch nicht vollständig

ausgenützt und steht eine Reserve an Bruttogeschossfläche im Umfang von 53,18 m2

zur Verfügung. Weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene

"Einzelbetrachtung" der Nutzungsübertragungen nicht zulässig ist, ist

aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. Die für

diese Zone angestrebte bauliche Dichte wird durch eine unabhängige Übertragung

von Bruttogeschossfläche und von Überbauungsfläche nicht zunichte gemacht. Ist

doch auch nach der Übertragung die zonengemässe Baudichte insgesamt eingehalten

und der vom kommunalen Gesetzgeber angestrebte Freiflächenanteil dadurch nicht

geschmälert. Für die Zulässigkeit der vorgenommenen Nutzungstransfers spricht

auch, dass die beiden Bauvorhaben bei vereinigtem Grundstück ohne Weiteres

realisiert werden könnten. Eine mehrfache Ausnützung einer Parzelle ist weder

ersichtlich noch legen dies die Beschwerdeführenden dar.

Die Vorinstanz hat damit die vorgenommenen

Nutzungsübertragungen zu Recht als grundsätzlich zulässig beurteilt, und die

diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet.

4.3

Hinsichtlich

der Überbauungsfläche der Carports kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom

Gemeinderat erteilte Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der zulässigen

Überbauungsziffer zu verweigern sei. Bei der ermittelten Überschreitung der Überbauungsfläche

von 8,74 m2 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 sowie von

7,06 m2 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 handle es sich

jedoch um einen untergeordneten Mangel, der auf verschiedene Arten geheilt

werden könne und nicht zwingend zu einer konzeptionellen Überarbeitung der

Bauvorhaben führe. Als nächstliegende Möglichkeit würden hierbei weitere

Transfers von Überbauungsflächen in Betracht fallen. Im Weiteren lasse sich der

Mangel auch durch bauliche Massnahmen – etwa durch eine Kürzung oder Weglassen

des Doppelcarports – beseitigen, seien doch ungedeckte Abstellplätze in der

vorgesehenen Anzahl selbst in umweltrechtlicher Hinsicht wohl nicht zu

beanstanden. Die Korrektur der Überschreitung der zulässigen Überbauungsflächen

mittels Nebenbestimmungen entspreche dem Gebot der Verhältnismässigkeit und

verletze die Einheit der Baubewilligungen nicht.

4.4

Die

Beschwerdeführenden machen in Bezug auf die Überschreitung dieser Überbauungsflächen

und die von der Baurekurskommission nicht geschützte Ausnahmebewilligung

geltend, es ergebe sich daraus zwingend, dass die streitbetroffenen Bauprojekte

angepasst werden müssten. Mit Bezug auf die erforderlichen Projektanpassungen

habe die Vorinstanz erwogen, dass auf Kosten der Überbauungsfläche für die

Hauptbauten die Grundflächen zu mehr als 5 % durch besondere Gebäude

überstellt werden können, soweit insgesamt die Überbauungsziffer von 25 %

nicht überschritten werde. "Auf Kosten der Überbauungsfläche für

Hauptbauten" heisse im Klartext "Reduktion der Grundflächen" der

beiden projektierten Einfamilienhäuser. Es liege auf der Hand, dass eine

derartige Projektanpassung nicht mehr von lediglich untergeordneter Bedeutung

sei, sondern gegenteils einer konzeptionellen Überarbeitung bedürfe. Aus diesem

Grund hätte die Vorinstanz die angefochtenen Baubewilligungen aufheben müssen,

nicht lediglich anordnen dürfen, dass sie mit den in Disp.-Ziff. II des

angefochtenen Entscheids erwähnten Nebenbestimmungen zu versehen seien. Die

Vorinstanz weise zwar im Sinn eines obiter dictum auf die weiteren

Möglichkeiten hin, die bestehende Übernutzung der beiden Baugrundstücke durch

einen weiteren Transfer von Überbauungsflächen oder durch eine Kürzung oder ein

Weglassen des Doppelcarports zu beheben. Diese Möglichkeiten seien aber rein

theoretisch. Es sei praktisch auszuschliessen, dass ein Nachbar bereit wäre,

zulasten seines Grundstücks Überbauungsfläche auf die Baugrundstücke zu

übertragen. Gemäss geltender Praxis der Gemeinde Urdorf seien die Pflichtabstellplätze

in Carports unterzubringen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass

das Weglassen der Carports eine reale Möglichkeit zur Beseitigung der

bestehenden Übernutzung darstelle. Die Praxis der Gemeinde Urdorf stehe im

Einklang mit § 244 Abs. 3 PBG. Diese baugesetzliche Bestimmung

bezwecke, die mit dem oberirdischen, nicht überdachten Parkieren verbundenen

Lärmimmissionen (Öffnen und Schliessen der Türen, Starten des Motors,

Manövrieren) zu reduzieren sowie – siedlungspolitisch – eine Steigerung der

Wohnqualität zu erreichen. Ohne die Carports könnten auf den Baugrundstücken

insgesamt sechs Autos irgendwie und offen parkiert werden. Dies würde für die

Nachbarschaft zu Unzukömmlichkeiten führen, zu Recht habe die örtliche Baubehörde

daher die Erstellung von Carports verlangt.

4.5

Können

inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands

Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der

Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen

kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter

Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie

nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 21. November

2007, VB.2007.00180, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ob

Projektmängel ohne besondere Schwierigkeiten korrigiert werden können,

entscheidet sich nach qualitativen und nicht nach quantitativen

Gesichtspunkten. Dabei muss das Gewicht eines Mangels am Umfang des Gesamtprojekts

gemessen werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

S. 241 f.).

4.6

Vorliegend

sind die von der Vorinstanz statuierten Nebenbestimmungen ohne Weiteres ohne

eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts umzusetzen. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden hat denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

nicht ausgeführt, dass eine Projektanpassung dahingehend vorzunehmen sei, dass

die Grundflächen der beiden Hauptbauten reduziert werden müssten. Vielmehr

machte sie diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der

Ausnahmebewilligung und kam daraufhin zum Schluss, ein Dispensgrund liege nicht

vor und die Ausnahmebewilligung sei zu verweigern. Mit einem zusätzlichen

Transfer von Überbauungsfläche, wie dies die Vorinstanz unter anderem zur

Behebung des Mangels vorgesehen hat, ist überhaupt keine Projektanpassung

nötig. Obwohl die Bauherrschaft den Mangel auf diese Weise nicht aus eigener

Kraft, sondern nur durch Mitwirkung eines Dritten beheben kann, ist es gemäss

Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, eine solche Nebenbestimmung zu statuieren

(vgl. VGr, 13. Juli 2006, VB.2005.00132, BEZ 2006 Nr. 6). Lediglich

eine Mutmassung ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass kein Nachbar

bereit wäre, Überbauungsfläche zu übertragen, denn abgesehen von den vier

Anstössern, die in diesem Verfahren Beschwerde führen, gibt es in der

fraglichen Zone noch weitere Nachbarn, deren Grundstücke für einen

Nutzungstransfer infrage kommen könnten. Liegen diesbezüglich keine konkreten

Anhaltspunkte vor, kann nicht von vornherein gesagt werden, dass der Mangel so

nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne. Zudem ist dies nur

eine Möglichkeit zur Heilung des Mangels. Auch ein Verzicht oder eine

Verkürzung der Carports ist ohne grundlegende Veränderungen des Projekts

möglich und in der von der Vorinstanz statuierten Nebenbestimmung alternativ

vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden würde dies nicht zu

vermehrten Lärmimmissionen führen, denn diese können alleine durch einen

überdeckten Carport ohne Seitenwände, wie er hier geplant ist, nicht vermieden

oder wesentlich vermindert werden. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der

Gemeinderat seine bisherige Praxis betreffend Carports gemäss Ausführungen in

der Beschwerdeantwort aufgegeben hat.

Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet.

5.

5.1

Schliesslich

lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, es stelle sich auch unter dem

Gesichtspunkt der Einordnung die Frage, ob die strittigen Ausnützungstransfers

zulässig seien. An der M- und teilweise der N-Strasse seien die Häuser nach

einem traditionellen und einheitlichen Architekturkonzept gebaut worden. Auch

wenn sich im Lauf der Zeit da und dort Anbauten zu den bestehenden Wohnbauten,

meist Wintergärten oder Garagen, erstellt worden seien, habe das Quartier

seinen homogenen Charakter nicht eingebüsst. Anlässlich der Teilrevision der

BauO sei im fraglichen Gebiet unter anderem eine Überbauungsziffer eingeführt

worden, um genügend Freiflächen um die Gebäude zu erhalten und zu einer

zweigeschossigen Bauweise zu zwingen. Die streitbetroffenen Projekte würden

diesen Anliegen und Zielen widersprechen. Die privaten Beschwerdegegner etablierten

mit Bezug auf ihre Grundstücke eine durch privatrechtliche Vorkehren und

Vereinbarungen herbeigeführte separate "Bauordnung". Dies führe zu

einem krassen Missverhältnis der Bauvolumina, welche auf den Baugrundstücken

realisiert werden wollen: Das projektierte Einfamilienhaus auf der Parzelle

Kat.-Nr. 01 bliebe rund 42 % hinter der zulässigen Ausnützungsfläche

zurück. Dagegen solle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 die Ausnützungsziffer

um rund 13 % überschritten werden. Durch diese krass ungleiche Verteilung

der Bauvolumina auf den beiden Baugrundstücken entstehe ein augenfälliger,

stark störender Kontrast zur vorhandenen baulichen Umgebung. Es könne daher

keine Rede davon sein, dass sich die streitbetroffenen Projekte befriedigend in

die bauliche Umgebung einordneten. Der Zurückhaltung der Baurekurskommission

bei der Überprüfung von Einordnungsentscheiden sei entgegenzuhalten, dass für

die eingeschränkte Kognition der Baurekurskommissionen in Gestaltungs- und

Einordnungsfragen keine gesetzliche Grundlage vorhanden und dieselbe lediglich

in der Praxis etabliert worden sei. Davon abgesehen setze eine Einschränkung

der Kognition jedenfalls voraus, dass die örtliche Baubehörde ihr Ermessen bei

der Beurteilung von Gestaltungs- und Einordnungsfragen auch tatsächlich und

richtig betätigt habe. Davon könne im zu beurteilenden Fall keine Rede sein.

Der Gemeinderat habe sich im Baubewilligungsverfahren mit der Einordnungsfrage

überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch im Rekursverfahren habe der

Gemeinderat zur Einordnungsfrage nur summarische Stellung genommen. Der

Gemeinderat habe das ihm zustehende Ermessen nicht oder jedenfalls nur

unzureichend ausgeübt. Die Expertise, auf die er sich berufe, habe der Gemeinderat

nicht zu den Akten gegeben. Die Beschwerdeführer hätten dazu nicht Stellung

nehmen können. Dadurch sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden. Zudem

seien die Behauptungen des Gemeinderats auch unsachlich. Erstens tauge eine

Wohnzone W2/30 % wegen der tiefen baulichen Ausnutzung von vornherein

nicht für eine Verdichtung. Zweitens gehe es vorliegend um das Quartier O,

welches durch P-Weg, L-Strasse, N-Strasse und M-Strasse begrenzt werde.

Innerhalb dieses Bereichs sei die bestehende Überbauung auch heute noch

einheitlich. Die Heterogenität, welche die Gemeinde behaupte, beziehe sich

nicht auf den engeren Bereich, in welchem sich die Baugrundstücke befänden. Der

Mangel unterbliebener Abklärung der Einordnungsfrage durch den Gemeinderat

lasse sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

heilen, da sich die Baurekurskommission ja ausdrücklich auf ihre eingeschränkte

Kognition berufen habe. Dementsprechend seien denn auch die Ausführungen der

Vorinstanz zur Einordnungs- und Gestaltungsfrage nur sehr summarisch. Abgesehen

davon, dass die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme eine

auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens

selbst dann verlangen könne, wenn die von der Vorinstanz erwähnten

"besonders triftigen Gründe" nicht gegeben seien, gehe es im zu

beurteilenden Fall nicht um die Reduktion von an sich zulässigem Bauvolumen aus

bauästhetischen Gründen, sondern um die krass ungleiche Verteilung von

Bauvolumen kraft einer entsprechenden Ausparzellierung von Kat.-Nr. 01

sowie von den privaten Beschwerdegegnern vereinbarten privatrechtlichen

Regelungen, wie sie ihre Grundstücke überbauen wollten.

Dass sowohl die örtliche Baubehörde als auch die

Vorinstanz die Einordnungs- und Gestaltungsfrage auch bezüglich der Baute

selbst nicht oder nur ungenügend abgeklärt hätten, werde auch anderweitig offenkundig:

Die Beschwerdeführer hätten im Rekursverfahren darauf hingewiesen, dass die

Dachgestaltung des projektierten Einfamilienhauses der Vorschrift von Art. 37

BauO offensichtlich widerspreche, indem insbesondere der Abstand des

Dacherker-Giebels zur Firstlinie kaum 70 cm betrage, was kein genügender Abstand

im Sinn von Art. 37 BauO sei. Die örtliche Baubehörde habe diesen Punkt

überhaupt nicht geprüft. Die Rekurskommission habe die Rekursrüge der heutigen

Beschwerdeführer einfach übersehen und demzufolge auch nicht behandelt.

5.2

Der

Gemeinderat hat in den Baubewilligungen vom 29. Juni 2009 festgehalten,

die Gestaltung der Bauvorhaben genüge den Anforderungen von § 238 PBG.

Aufgrund der Rügen der damaligen Rekurrenten ergänzte und begründete er diese

Einschätzung zulässigerweise in der Rekursantwort (RB 1991 Nr. 2). Er

führte darin aus, das Quartier "L-Strasse/O" sei heute schon in

bestimmtem Mass heterogen. Die Heterogenität habe sich gerade in den letzten

Jahren noch verstärkt. Im Rahmen der allmählichen baulichen Erneuerung habe die

Verwirklichung der baulichen Verdichtung nunmehr an mehreren Punkten im

Quartier eingesetzt. Dass die bauliche Verdichtung bei diesem Projekt erkennbar

sein werde, sei unter diesen Umständen unvermeidlich und stelle für sich allein

keinen Einordnungsmangel dar. Hinsichtlich der architektonischen Gestaltung des

Projekts ergänzte der Gemeinderat, in der Wohnzone W2/30 % müsse die

architektonische Gestaltung eines Bauvorhabens genügend sein. Konkrete

Gestaltungsvorschriften existierten in der Bauordnung keine. Der Gemeinderat

sei aufgrund einer Expertise des beratenden Architekten zum Schluss gekommen,

dass die Gestaltung den Anforderungen entspreche.

5.3

Die

Baurekurskommission führte hinsichtlich der Einordnung der beiden Gebäude aus,

dass nach ständiger Rechtsprechung allein gestützt auf § 238 PBG keine

generelle Herabsetzung des nach Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens verlangt

werden könne. Nur in Ausnahmefällen, nämlich, wenn der Widerspruch zur

baulichen Umgebung klar und krass sei, könne ein Verzicht auf die Realisierung

des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden.

Hierfür seien jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen

Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich, wie eine besondere

Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte

Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Weil die

bundesgerichtliche Rechtsprechung das Legalitätsprinzip stark gewichte, könne

nur ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein

Schutzobjekt im Einzelfall die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten.

Seien die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht nicht gegeben, so verlange § 238

PBG gleichwohl, dass ein Gebäude, das sich durch sein Volumen aus seiner

baulichen Umgebung heraushebe, diesem Spannungsverhältnis in geeigneter Weise

Rechnung trage; besonders hohe Anforderungen seien dabei dann zu erfüllen, wenn

gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

Rücksicht zu nehmen sei.

Wie sich den Akten entnehmen lasse und sich anlässlich des

Augenscheins bestätigt habe, sollten die beiden Bauvorhaben im

Einfamilienhausquartier O errichtet werden, welches ursprünglich aus 26

einheitlich gestalteten Einfamilienhäusern bestanden habe. Mit der Vorinstanz

sei dafür zu halten, dass sowohl in der näheren als auch in der weiteren Umgebung

diese Einheitlichkeit mittels modernerer Bauten und Bauelementen (Mehrfamilienhäuser,

Flachdachbauten, Villen, Terrassen, Anbauten etc.) durchbrochen worden sei. So

könne nicht (mehr) von einer eigentlichen Homogenität der Umgebung gesprochen

werden und bestünden keine triftigen Gründe, um die Realisierung des auf den

betreffenden Grundstücken zulässigen Volumens zu verhindern. Selbst wenn eine

andere Ansicht auch vertretbar wäre, habe die Vorinstanz das ihr zustehende

Ermessen jedenfalls nicht missbraucht, wenn sie dafür halte, dass sich die

Bauvorhaben befriedigend in die Umgebung einordneten. Dasselbe habe für die

Gestaltung der Bauvorhaben in sich zu gelten. Von überdimensionierten Balkonen

oder einer störenden Dachgestaltung könne nicht die Rede sein, sondern stünden

diese Elemente durchaus in einem befriedigenden Verhältnis zum jeweiligen

Gebäude.

5.4

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der

Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Kantonsverfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der

Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum

zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,

E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerschaft besteht somit

für die von der Vorinstanz zu Recht geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide durchaus auch eine gesetzliche Grundlage.

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz

die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für

vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.

5.5

Diese

ästhetische Würdigung des Bauvorhabens und seiner Umgebung beruht auf einer

zutreffenden und vollständigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und

einer vertretbaren Ermessensausübung. Wie aus den bei den Akten liegenden

Fotografien hervorgeht, weist das streitbetroffene Wohngebiet offenbar nicht

mehr eine Einheitlichkeit auf, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind auch in der näheren

Umgebung des Bauvorhabens Gebäude zu finden, die nicht mehr vollständig den

ursprünglich einheitlich gestalteten Einfamilienhäusern entsprechen. Ein

Missverhältnis der Bauvolumina zwischen den bereits bestehenden Bauten und den

geplanten Einfamilienhäusern sowie zwischen den beiden Projekten ist nicht

ersichtlich. Handelt es sich doch bei den beiden projektierten Gebäuden um

Einfamilienhäuser in ungefähr gleichem Umfang (5 ½- bzw. 6 ½-Zimmer-Haus) und

sind solche auch durchaus in dieser Grösse im fraglichen Quartier zu finden.

Angesichts der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen der

damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführenden sowie der bei der Überprüfung

von kommunalen Einordnungsentscheiden gebotenen Zurückhaltung der

Baurekurskommission sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Einordnung und der

Schluss, der Gemeinderat habe das ihm zustehende Ermessen jedenfalls nicht

missbraucht, nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der

Baurekurskommission, die angefochtene Baubewilligung auf Aspekte zu

untersuchen, die im Rekursverfahren nicht oder nicht substanziiert gerügt

wurden.

Unzutreffend ist auch, dass die Rekursinstanz die Rüge der

Beschwerdeführenden hinsichtlich der Dachgestaltung nicht behandelt habe. Die

Vorinstanz hat eine störende Dachgestaltung ausdrücklich verneint und erwogen,

dass diese Elemente in einem befriedigenden Verhältnis zum jeweiligen Gebäude

stünden. Weshalb der Abstand des Dacherker-Giebels zur Firstkante mit

70.

cm ungenügend sein soll oder ästhetisch unvorteilhaft, wie dies die

Beschwerdeführenden geltend machen, ist nicht ersichtlich und wurde weder im

Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren näher dargelegt.

Was den Einwand betrifft, die „Expertise des beratenden

Architekten“, auf welche sich der Gemeinderat in seiner Rekursvernehmlassung

vom 5. Oktober 2009 berufe, sei nicht zu den Akten gegeben worden, so

hätte dieser Mangel spätestens anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 15. Dezember

2009.

gerügt werden müssen. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind neu,

nicht durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden und somit vor

Verwaltungsgericht nicht mehr zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG).

5.6

Hinsichtlich

der Abgrabung für den Kellerzugang auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 lassen

die Beschwerdeführenden zudem ausführen, mit der Abgrabung werde fast die Hälfte

des Untergeschosses freigelegt – dies offensichtlich mit dem Zweck, den Vorraum

und den Hobby-Raum im Untergeschoss genügend zu belichten. Von einer

beschränkten und massvollen Abgrabung, wie es gemäss Art. 34 BauO verlangt

sei, könne daher nicht mehr gesprochen werden. Die Vorinstanz habe sich mit der

Erklärung begnügt, der Gemeinderat Urdorf habe das ihm zustehende Ermessen noch

in vertretbarer Weise gehandhabt, was in Anbetracht der nicht ausreichenden

Ermessensbetätigung seitens des Gemeinderats Urdorf ebenfalls ungenügend sei.

5.7

§ 293

Abs. 4 PBG bestimmt, dass die Bau- und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen

näher regeln kann. Die Bauordnung der Gemeinde Urdorf enthält in Art. 34

BauO diesbezüglich die Reglung, dass in flachem Gelände lediglich beschränkte

und massvolle Abgrabungen zulässig sind. In stärker abfallendem Gelände ist die

Abgrabung höchstens bis zur Mitte der senkrecht zum Hang verlaufenden Fassade

zulässig.

Bei dieser Regelung handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der

kommunalen Bewilligungsbehörde. Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts

Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde

dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint.

Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit

Zurückhaltung überprüft werden (RB 2000 Nr. 103 = BEZ 2000 Nr. 19).

Angesichts dessen, dass die zulässige Nutzung mittels

Ausnützungs- und Überbauungsziffern sowie Geschosszahlen geregelt ist, ist

auszuschliessen, dass Art. 34 BauO auch eine nutzungsplanerische Funktion

zukommt. Es besteht von vornherein keinerlei Gefahr, dass durch Abgrabungen die

festgelegte Nutzungsdichte infrage gestellt werden könnte. Damit hat Art. 34

BauO einzig eine gestalterische Funktion. Unter diesem Gesichtspunkt ist die streitige

Abgrabung zu würdigen.

5.8

In der

Baubewilligung vom 29. Juni 2009 führte der Gemeinderat Urdorf

hinsichtlich der geplanten Abgrabung lediglich aus, dass diese den

Anforderungen von Art. 34 BauO entsprechen würden.

Die Baurekurskommission hat dazu erwogen, dass der

Gemeinderat das ihm bei der Auslegung und Anwendung von Art. 34 BauO

zustehende Ermessen noch in vertretbarer Weise gehandhabt habe, wenn er die

trichterförmige, ca. 1,8 m tiefe Abgrabung für den Kellerzugang mit Treppe

als beschränkt und massvoll im Sinn von Art. 34 BauO taxiert habe.

Angesichts der Rügen, die die Beschwerdeführenden in der

Rekursschrift vom 7. August 2009 vorgebracht haben, sind die Erwägungen

der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Führten die damaligen Rekurrenten doch

lediglich aus, dass es zweifelhaft erscheine, ob die Hauptbaute die Bestimmung

von Art. 34 BauO beachte. Von einer bloss massvollen Abgrabung könne nicht

mehr gesprochen werden. Ausführungen darüber, inwiefern die strittige Abgrabung

in gestalterischer Hinsicht ungenügend sein soll, finden sich in der

Rekursschrift jedoch keine. Ebenso wenig finden sich solche Ausführungen in der

Beschwerdeschrift. Die Vermutung, dass die Abgrabungen geplant seien, um den

Vorraum zu belichten, vermögen jedenfalls nicht darzulegen, weshalb die

projektierte Abgrabung unter gestalterischen Gesichtspunkten nicht massvoll

sein sollte. Insbesondere in Anbetracht der Gebäudehöhe sowie der Geschosszahl

entsteht beim geplanten Einfamilienhaus auch mit der strittigen Abgrabung

keinesfalls ein überhöhtes Erscheinungsbild. Die ästhetische Würdigung der

Vorinstanzen ist somit vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer

angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu

verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 4 zu je 1/4 und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 4 werden anteilsmässig und unter

solidarischer Haftung verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern Nrn. 1.1

bis 2.2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…