Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00251

19. August 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12537)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Familie A war im Herbst 2007 auf dem Weg in die

Ferien nach B, als sie in C einen Autounfall erlitt. Diesem fielen der Vater

und die Tochter zum Opfer. Die Mutter A und der Sohn D überlebten den Unfall.

Der Sohn D war schon vor dem Unfall im Kindergarten durch sein Verhalten

aufgefallen. Anfangs des Jahres 2008 zeigte er ein zunehmend aggressives Verhalten,

weshalb er ab Juli 2008 eine Gruppentherapie besuchte. Da A unter dem Verlust

ihres Mannes und ihrer Tochter litt, weshalb sie ihrer Erziehungsaufgabe gegenüber

D nur mit Mühe nachkommen konnte, wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung

vorgesehen, damit sie im Leben wieder Tritt fassen und gegenüber D in ihrer

Erziehungskompetenz gestärkt würde, wogegen sie sich anfänglich wehrte. Schliesslich

bat sie selber um eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Mit Beschluss vom

15. Dezember 2008 leistete die Sozialbehörde E Kostengutsprache für die

sozialpädagogische Familienbegleitung während sechs Monaten im Umfang von

Fr. 3'360.-. Bereits dieser Beschluss enthielt den Vorbehalt, dass ein

allfälliger Elternbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde.

Die sozialpädagogische Familienbegleitung liess sich gut

an und sollte auf die Sommerferien 2009 hin beendet werden. Auf eindringliche

Bitte von A, die befürchtete, mit Ds Übertritt in die Primarschule überfordert

zu werden, erliess die Sozialbehörde E mit Beschluss vom 20. Juli 2009

eine weitere Kostengutsprache für sozial­pädagogische Familienbegleitung über

Fr. 1'400.- für die Monate Juli sowie August bis Oktober 2009 zuzüglich

Reisespesen; dies wiederum unter dem Vorbehalt, dass ein allfälliger Elternbeitrag

zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde. Gemäss dem Abschlussbericht des

Schulsozialarbeiters vom 10. November 2009 wurden die Ziele der

sozialpädagogischen Familienbegleitung erreicht; dasselbe ergab sich aus dem

Bericht der Familienbegleiterin.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 verpflichtete die

Sozialbehörde E A, an die – nicht bestrittenen – Gesamtkosten der

sozialpädagogischen Familienbegleitung von Fr. 5'250.- einen Beitrag von

Fr. 2'600.- zu leisten, und zwar in zehn monatlichen Raten zu Fr. 260.-.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. Februar 2010 Rekurs beim

Bezirksrat F und verlangte, die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung

seien vollumfänglich auf die Gemeindekasse zu nehmen. Mit Beschluss vom 14. April

2010.

wies der Bezirksrat F den Rekurs ab.

III.

Dagegen legte A am 5. Mai 2010 (Poststempel 15. Mai

2010) rechtzeitig Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, der

Entscheid der Sozialbehörde E sei aufzuheben. Der Bezirksrat F verzichtete am

17.

Juni 2010 auf eine einlässliche Vernehmlassung und verwies auf den

angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde E liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März

2010.

(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer in

einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann bei einer der in § 13

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) genannten Stellen um

Beratung und Betreuung nachsuchen (§ 11 SHG; § 10 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Eine persönliche

Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im

seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV). Zur

persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von

spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer

Behandlung, aber auch die Durchführung von Lohnverwaltungen oder

Haushaltanleitungen (§ 11 SHV). Persönliche Hilfe kann gewährt werden

durch gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen, gemeinsame Beratungs-

und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden und durch andere öffentliche oder private

soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz

oder teilweise übertragen hat (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird im

Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes

Verfahren gebunden. Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und

Umfang der Hilfe. Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder

wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer

Stellen (§ 12 SHG).

2.2

Die

persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und

Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche

Beratung hinausgehende Hilfelei­stung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende

selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen

Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur

insoweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in

finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen

kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (ABl 1981, 951 f.). Dies

deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16

SHV).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen

damit, dass schon im ersten Beschluss der Sozialbehörde E eine allfällige

Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten der sozialpädagogischen

Familienbegleitung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten worden sei. Zudem

sei die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zweifellos im

Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gewesen und habe auch zu

positiven Ergebnissen geführt. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber ihrem

Bedarf einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 880.- pro Monat auf. Damit

sei ein monatlicher Beitrag von Fr. 260.- während zehn Monaten zu leisten.

Zudem habe die Beschwerdeführerin private Schulden des verstorbenen Ehemannes

an Bekannte und Verwandte zurückzahlen können, ohne darüber aber nähere Angaben

zu machen.

4.

Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

hält einer genaueren Überprüfung nicht stand.

4.1

Die

Beschwerdeführerin weist erneut darauf hin, dass sie über ihre Verpflichtung

zur Kostenübernahme nicht im Voraus informiert worden sei. Die

sozialpädagogische Familienbegleitung sei zudem von der Schule initiiert

worden. Sie selbst habe mit dem Sohn keine Schwierigkeiten gehabt.

4.1.1

Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführte, enthielten beide Beschlüsse

der Sozialbehörde E, worin Kostengutsprache für die sozialpädagogische

Familienbegleitung erteilt worden war, den Hinweis darauf, dass eine allfällige

Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin später geprüft werde. Dass dies nicht

schon in den Vorgesprächen zur sozialpädagogischen Familienbegleitung zum Thema

wurde, lässt sich einerseits daraus erklären, dass die Beschwerdeführerin einer

solchen zunächst abgeneigt war, anderseits aber auch daraus, dass die Behörde

die stark trauernde Beschwerdeführerin damit nicht sogleich belästigen wollte.

Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde generell auf

eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin hätte verzichten wollen, noch,

dass der Hinweis auf eine allfällige Kostenbeteiligung nicht rechtsgenügend angebracht

worden wäre. Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen hätte wehren wollen,

hätte sie die entsprechenden Beschlüsse der Sozialbehörde E anfechten müssen.

4.1.2

Richtig ist zwar, dass der Anstoss zur sozialpädagogischen

Familienbegleitung vom Schulsozialarbeiter ausging. Dies aber nicht in erster

Linie, weil D im Kindergarten als aggressiv auffiel; deswegen war er in einer

Gruppentherapie (vorn I.). Aus dem Antrag des Schulsozialarbeiters von Dezember

2008.

geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin D in seiner Lebenswelt

und in der Verarbeitung des Geschehenen (Tod von Vater und Schwester) kaum

begleiten konnte. In der Erziehung habe sie den strengen Onkel beigezogen und

damit bewirkt, dass D immer weniger auf sie hörte. Mit einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung konnte sie sich vorerst auch aufgrund der kulturellen

Vorstellungen über Rollen innerhalb der Familie und über eine Witwe nicht

anfreunden. Schliesslich meldete sich die Beschwerdeführerin aber selber bei

einer Familienbegleiterin aus demselben Kulturkreis und arbeitete mit dieser

zusammen. Die Beschwerdeführerin musste insbesondere in ihren

Erziehungskompetenzen gestärkt werden, um ihre Erziehungsaufgabe gegenüber D

wahrnehmen zu können. Gemäss dem Zwischenbericht des Schulsozialarbeiters vom 9. April

2009.

zeigte sich die Beschwerdeführerin froh, das Angebot der sozialpädagogischen

Familienbegleitung angenommen zu haben. Sie komme mit D besser klar und

begreife langsam ihre neue Rolle innerhalb der Familie. Die Familienbegleiterin

versuchte gemäss ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2009, die

Beschwerdeführerin in ihrer Führungsrolle als Mutter zu stärken, sie zu

ermutigen, dem Sohn klare Grenzen aufzuzeigen, weil er eine klare Führung nötig

habe, und mit ihm "aktiv präsent" zu sein (Bilderbücher lesen,

basteln, Geschichten erzählen, ihn Tageserlebnisse erzählen lassen und Rituale

einzuüben, etwa vor dem Einschlafen). Gearbeitet werde noch an einer Tagesstruktur

und ihrer Umsetzung, an einer klaren Kommunikation gegenüber dem Sohn und am

Umgang mit Formalitäten und offiziellen Schreiben.

4.1.3

Die Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung geschah auf ausdrück­lichen

Wunsch der Beschwerdeführerin, da D nach den Sommerferien 2009 die Schule besuchte

und sie befürchtete, mit der neuen Situation überfordert zu werden. Ende Oktober

2009.

wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung erfolgreich beendet. Die

Beschwerdeführerin betonte erneut, wie froh sie darum gewesen sei. Die Ängste

und Unsicherheiten der Beschwerdeführerin, die nach Ds Einschulung mit

Hausaufgaben und Schulkontakten konfrontiert wurde, hätten nach dem Bericht der

Familienbegleiterin vom 8. November 2009 überwunden werden können. Die

Beschwerdeführerin fühle sich heute in der Lage, Kontakte mit der Schule

aufrechtzuerhalten. Sie sei in ihrer Mutterrolle auch kompetenter geworden und

könne besser mit ihrer schwierigen Situation umgehen.

4.1.4

Es trifft demnach nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sohn D

keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber

die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen Ds Verhalten angeordnet

worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur

Kostenbeteiligung nicht entheben. Die elterliche Verantwortung für das eigene

Kind dauert auch dann weiter an, wenn es die Schule besucht, und beschlägt auch

dessen Verhalten in der Schule.

4.2

Die

Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie Schulden, welche der verstorbene

Ehemann gegenüber den Verwandten eingegangen sei, unbedingt habe zurückzahlen

müssen, weil nur so die Beziehung zu den Verwandten habe aufrechterhalten

werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin indessen keine Auskunft darüber

gegeben, woraus und in welcher Höhe Schulden bezahlt wurden. Dabei hatte schon

die Sozialbehörde E in der Rekursantwort darauf hingewiesen, es erstaune, dass

die Rückzahlung von Schulden des Ehemannes gegenüber Verwandten und Bekannten

anscheinend keine Probleme bereite, hingegen die Beteiligung an den Kosten der

erfolgreich abgeschlossenen sozialpädagogischen Familienbegleitung. Dies wurde

auch im angefochtenen Entscheid wieder aufgenommen, ohne dass die

Beschwerdeführerin sich dazu geäussert hätte. Aus der unbestritten gebliebenen

Aufstellung über ihre finanziellen Verhältnisse geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

Fr. 882.- über ihrem Bedarf (Steuern und AHV-Beiträge inbegriffen) zur

Verfügung hat. Selbst wenn auf die Anrechnung des Vermögensverzehrs verzichtet

würde, ergäbe sich noch immer ein Überschuss von Fr. 621.-. Den Vorbringen

der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass sie nicht in der Lage

wäre, monatlich Fr. 260.- an die Kosten der sozialpädagogischen

Familienbegleitung beizutragen. Daran ändert auch nichts, dass sie unter

grossem Druck gestanden habe, um die Schulden gegenüber den Verwandten

zurückzubezahlen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde weder von

ihr noch von der Beschwerdegegnerin verlangt, weshalb eine solche von

vornherein nicht zuzusprechen ist.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…