VB.2010.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00251
19. August 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12537)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00251
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Beteiligung an den Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung.
Rechtsgrundlagen der persönlichen Hilfe (E. 2.1). Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Das Gesetz verschafft aber keinen Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (E. 2.2).
Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen des Verhaltens des Sohnes angeordnet worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht entheben (E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
FAMILIENBEGLEITUNG
KOSTENBETEILIGUNG
PERSÖNLICHE NOTLAGE
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
UNENTGELTLICHKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 12 SHG
§ 13 SHG
§ 10 Abs. I SHV
§ 10 Abs. II SHV
§ 11 SHV
§ 13 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00251
Entscheid
des Einzelrichters
vom 19. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Familie A war im Herbst 2007 auf dem Weg in die
Ferien nach B, als sie in C einen Autounfall erlitt. Diesem fielen der Vater
und die Tochter zum Opfer. Die Mutter A und der Sohn D überlebten den Unfall.
Der Sohn D war schon vor dem Unfall im Kindergarten durch sein Verhalten
aufgefallen. Anfangs des Jahres 2008 zeigte er ein zunehmend aggressives Verhalten,
weshalb er ab Juli 2008 eine Gruppentherapie besuchte. Da A unter dem Verlust
ihres Mannes und ihrer Tochter litt, weshalb sie ihrer Erziehungsaufgabe gegenüber
D nur mit Mühe nachkommen konnte, wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung
vorgesehen, damit sie im Leben wieder Tritt fassen und gegenüber D in ihrer
Erziehungskompetenz gestärkt würde, wogegen sie sich anfänglich wehrte. Schliesslich
bat sie selber um eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Mit Beschluss vom
15. Dezember 2008 leistete die Sozialbehörde E Kostengutsprache für die
sozialpädagogische Familienbegleitung während sechs Monaten im Umfang von
Fr. 3'360.-. Bereits dieser Beschluss enthielt den Vorbehalt, dass ein
allfälliger Elternbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde.
Die sozialpädagogische Familienbegleitung liess sich gut
an und sollte auf die Sommerferien 2009 hin beendet werden. Auf eindringliche
Bitte von A, die befürchtete, mit Ds Übertritt in die Primarschule überfordert
zu werden, erliess die Sozialbehörde E mit Beschluss vom 20. Juli 2009
eine weitere Kostengutsprache für sozialpädagogische Familienbegleitung über
Fr. 1'400.- für die Monate Juli sowie August bis Oktober 2009 zuzüglich
Reisespesen; dies wiederum unter dem Vorbehalt, dass ein allfälliger Elternbeitrag
zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde. Gemäss dem Abschlussbericht des
Schulsozialarbeiters vom 10. November 2009 wurden die Ziele der
sozialpädagogischen Familienbegleitung erreicht; dasselbe ergab sich aus dem
Bericht der Familienbegleiterin.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 verpflichtete die
Sozialbehörde E A, an die – nicht bestrittenen – Gesamtkosten der
sozialpädagogischen Familienbegleitung von Fr. 5'250.- einen Beitrag von
Fr. 2'600.- zu leisten, und zwar in zehn monatlichen Raten zu Fr. 260.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. Februar 2010 Rekurs beim
Bezirksrat F und verlangte, die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung
seien vollumfänglich auf die Gemeindekasse zu nehmen. Mit Beschluss vom 14. April
2010.
wies der Bezirksrat F den Rekurs ab.
III.
Dagegen legte A am 5. Mai 2010 (Poststempel 15. Mai
2010) rechtzeitig Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, der
Entscheid der Sozialbehörde E sei aufzuheben. Der Bezirksrat F verzichtete am
17.
Juni 2010 auf eine einlässliche Vernehmlassung und verwies auf den
angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde E liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März
2010.
(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer in
einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann bei einer der in § 13
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) genannten Stellen um
Beratung und Betreuung nachsuchen (§ 11 SHG; § 10 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Eine persönliche
Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im
seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV). Zur
persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von
spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer
Behandlung, aber auch die Durchführung von Lohnverwaltungen oder
Haushaltanleitungen (§ 11 SHV). Persönliche Hilfe kann gewährt werden
durch gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen, gemeinsame Beratungs-
und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden und durch andere öffentliche oder private
soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz
oder teilweise übertragen hat (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird im
Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes
Verfahren gebunden. Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und
Umfang der Hilfe. Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder
wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer
Stellen (§ 12 SHG).
2.2
Die
persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und
Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche
Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende
selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen
Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur
insoweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in
finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen
kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (ABl 1981, 951 f.). Dies
deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16
SHV).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass schon im ersten Beschluss der Sozialbehörde E eine allfällige
Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten der sozialpädagogischen
Familienbegleitung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten worden sei. Zudem
sei die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zweifellos im
Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gewesen und habe auch zu
positiven Ergebnissen geführt. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber ihrem
Bedarf einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 880.- pro Monat auf. Damit
sei ein monatlicher Beitrag von Fr. 260.- während zehn Monaten zu leisten.
Zudem habe die Beschwerdeführerin private Schulden des verstorbenen Ehemannes
an Bekannte und Verwandte zurückzahlen können, ohne darüber aber nähere Angaben
zu machen.
4.
Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,
hält einer genaueren Überprüfung nicht stand.
4.1
Die
Beschwerdeführerin weist erneut darauf hin, dass sie über ihre Verpflichtung
zur Kostenübernahme nicht im Voraus informiert worden sei. Die
sozialpädagogische Familienbegleitung sei zudem von der Schule initiiert
worden. Sie selbst habe mit dem Sohn keine Schwierigkeiten gehabt.
4.1.1
Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführte, enthielten beide Beschlüsse
der Sozialbehörde E, worin Kostengutsprache für die sozialpädagogische
Familienbegleitung erteilt worden war, den Hinweis darauf, dass eine allfällige
Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin später geprüft werde. Dass dies nicht
schon in den Vorgesprächen zur sozialpädagogischen Familienbegleitung zum Thema
wurde, lässt sich einerseits daraus erklären, dass die Beschwerdeführerin einer
solchen zunächst abgeneigt war, anderseits aber auch daraus, dass die Behörde
die stark trauernde Beschwerdeführerin damit nicht sogleich belästigen wollte.
Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde generell auf
eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin hätte verzichten wollen, noch,
dass der Hinweis auf eine allfällige Kostenbeteiligung nicht rechtsgenügend angebracht
worden wäre. Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen hätte wehren wollen,
hätte sie die entsprechenden Beschlüsse der Sozialbehörde E anfechten müssen.
4.1.2
Richtig ist zwar, dass der Anstoss zur sozialpädagogischen
Familienbegleitung vom Schulsozialarbeiter ausging. Dies aber nicht in erster
Linie, weil D im Kindergarten als aggressiv auffiel; deswegen war er in einer
Gruppentherapie (vorn I.). Aus dem Antrag des Schulsozialarbeiters von Dezember
2008.
geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin D in seiner Lebenswelt
und in der Verarbeitung des Geschehenen (Tod von Vater und Schwester) kaum
begleiten konnte. In der Erziehung habe sie den strengen Onkel beigezogen und
damit bewirkt, dass D immer weniger auf sie hörte. Mit einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung konnte sie sich vorerst auch aufgrund der kulturellen
Vorstellungen über Rollen innerhalb der Familie und über eine Witwe nicht
anfreunden. Schliesslich meldete sich die Beschwerdeführerin aber selber bei
einer Familienbegleiterin aus demselben Kulturkreis und arbeitete mit dieser
zusammen. Die Beschwerdeführerin musste insbesondere in ihren
Erziehungskompetenzen gestärkt werden, um ihre Erziehungsaufgabe gegenüber D
wahrnehmen zu können. Gemäss dem Zwischenbericht des Schulsozialarbeiters vom 9. April
2009.
zeigte sich die Beschwerdeführerin froh, das Angebot der sozialpädagogischen
Familienbegleitung angenommen zu haben. Sie komme mit D besser klar und
begreife langsam ihre neue Rolle innerhalb der Familie. Die Familienbegleiterin
versuchte gemäss ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2009, die
Beschwerdeführerin in ihrer Führungsrolle als Mutter zu stärken, sie zu
ermutigen, dem Sohn klare Grenzen aufzuzeigen, weil er eine klare Führung nötig
habe, und mit ihm "aktiv präsent" zu sein (Bilderbücher lesen,
basteln, Geschichten erzählen, ihn Tageserlebnisse erzählen lassen und Rituale
einzuüben, etwa vor dem Einschlafen). Gearbeitet werde noch an einer Tagesstruktur
und ihrer Umsetzung, an einer klaren Kommunikation gegenüber dem Sohn und am
Umgang mit Formalitäten und offiziellen Schreiben.
4.1.3
Die Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung geschah auf ausdrücklichen
Wunsch der Beschwerdeführerin, da D nach den Sommerferien 2009 die Schule besuchte
und sie befürchtete, mit der neuen Situation überfordert zu werden. Ende Oktober
2009.
wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung erfolgreich beendet. Die
Beschwerdeführerin betonte erneut, wie froh sie darum gewesen sei. Die Ängste
und Unsicherheiten der Beschwerdeführerin, die nach Ds Einschulung mit
Hausaufgaben und Schulkontakten konfrontiert wurde, hätten nach dem Bericht der
Familienbegleiterin vom 8. November 2009 überwunden werden können. Die
Beschwerdeführerin fühle sich heute in der Lage, Kontakte mit der Schule
aufrechtzuerhalten. Sie sei in ihrer Mutterrolle auch kompetenter geworden und
könne besser mit ihrer schwierigen Situation umgehen.
4.1.4
Es trifft demnach nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sohn D
keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber
die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen Ds Verhalten angeordnet
worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur
Kostenbeteiligung nicht entheben. Die elterliche Verantwortung für das eigene
Kind dauert auch dann weiter an, wenn es die Schule besucht, und beschlägt auch
dessen Verhalten in der Schule.
4.2
Die
Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie Schulden, welche der verstorbene
Ehemann gegenüber den Verwandten eingegangen sei, unbedingt habe zurückzahlen
müssen, weil nur so die Beziehung zu den Verwandten habe aufrechterhalten
werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin indessen keine Auskunft darüber
gegeben, woraus und in welcher Höhe Schulden bezahlt wurden. Dabei hatte schon
die Sozialbehörde E in der Rekursantwort darauf hingewiesen, es erstaune, dass
die Rückzahlung von Schulden des Ehemannes gegenüber Verwandten und Bekannten
anscheinend keine Probleme bereite, hingegen die Beteiligung an den Kosten der
erfolgreich abgeschlossenen sozialpädagogischen Familienbegleitung. Dies wurde
auch im angefochtenen Entscheid wieder aufgenommen, ohne dass die
Beschwerdeführerin sich dazu geäussert hätte. Aus der unbestritten gebliebenen
Aufstellung über ihre finanziellen Verhältnisse geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
Fr. 882.- über ihrem Bedarf (Steuern und AHV-Beiträge inbegriffen) zur
Verfügung hat. Selbst wenn auf die Anrechnung des Vermögensverzehrs verzichtet
würde, ergäbe sich noch immer ein Überschuss von Fr. 621.-. Den Vorbringen
der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass sie nicht in der Lage
wäre, monatlich Fr. 260.- an die Kosten der sozialpädagogischen
Familienbegleitung beizutragen. Daran ändert auch nichts, dass sie unter
grossem Druck gestanden habe, um die Schulden gegenüber den Verwandten
zurückzubezahlen.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde weder von
ihr noch von der Beschwerdegegnerin verlangt, weshalb eine solche von
vornherein nicht zuzusprechen ist.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…