VB.2010.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00257
28. September 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13624)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00257
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Genossenschaft C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. Oktober 2009 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich der A AG unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für die Errichtung eines zum bestehenden Restaurant E gehörenden
Aussenrestaurants mit 150 Plätzen und eines mobilen Aussenbuffets unter den
westlichsten Bogen des ersten Abschnitts des Letten- und Wipkingerviadukts auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Verzweigung der F- mit der G-Strasse in
Zürich. Den Betrieb des Aussenrestaurants bewilligte sie bis Mitternacht.
Erwägungen
II.
Dagegen liess die Genossenschaft C, Eigentümerin der
benachbarten Liegenschaften G-Strasse 02 und 03, Rekurs bei der
Baurekurskommission I erheben und beantragen, die Baubewilligung sei
aufzuheben, eventualiter sei der Betrieb des Aussenrestaurants ab 22.00 Uhr
zu verbieten. Nach der Durchführung eines Augenscheins hiess die Baurekurskommission
den Rekurs am 14. April 2010 teilweise gut und untersagte den Betrieb der
Gastwirtschaft im Freien von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Im Übrigen wurde
der Rekurs abgewiesen.
III.
Gegen diesen Entscheid liess die A AG mit Eingabe vom 19. Mai
2010.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, dieser sei
aufzuheben und die Baubewilligung vom 7. Oktober 2009 sei zu bestätigen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen und die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz beantragte am 31. Mai 2010 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni
2010.
beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei
gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 25. August 2010 um Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 7. Oktober 2010 und mit Dupliken vom 15. November
2010.
bzw. 22. November 2010 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
IV.
Am 11. August 2011 führte eine Delegation des
Verwaltungsgerichts einen unangemeldeten Augenschein beim Restaurant
E durch. Mit Stellungnahmen vom 29. August 2011 liessen sich die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte zum Protokoll des Augenscheins
vernehmen. In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass
ihr Angebot an die Beschwerdeführerin, die Tische an der G-Strasse nach 23.00
Uhr nicht mehr zu bedienen, weiterhin bestehe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das von der Beschwerdeführerin betriebene Restaurant E mit
150.
geplanten Sitzplätzen im Aussenbereich befindet sich innerhalb des Gebiets
des privaten Gestaltungsplans "Viaduktbögen" und ist der
Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV) zugewiesen. Das geplante Aussenrestaurant soll grösstenteils unter
die Viaduktbögen zu liegen kommen. Über dem Restaurant verlaufen zum einen der
Eisenbahnviadukt nach H und zum anderen der alte Lettenviadukt, der als Fuss-
und Veloweg dient.
Die kommunale Baubehörde bewilligte den Betrieb des
Aussenrestaurants abends bis Mitternacht, die Baurekurskommission verkürzte die
zulässige Betriebszeit um eine Stunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet demnach nur die abendliche Öffnungszeit des projektierten
Aussenrestaurants zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr.
2.
2.1
Aufgrund
des Zeitpunkts des vorinstanzlichen Augenscheins, an einem Nachmittag im
Winter, als das gesamte Restaurant noch nicht Betrieb war, konnte nicht
festgestellt werden, welche Lärmimmissionen in welcher Intensität vom
Aussenrestaurant tatsächlich ausgehen bzw. auf die massgebliche Umgebung
einwirken. Hinsichtlich des zu erwartenden Lärms erwog die Vorinstanz, dass in
die Bewertung des vom Aussenrestaurant ausgehenden Lärms in erster Linie die
mit einem solchen Betrieb üblicherweise verbundenen Lärmquellen einzubeziehen
seien. Bei einem Aussenrestaurant kämen die mit der Bewirtung der Gäste und der
Benutzung der entsprechenden Einrichtungen verbundenen Geräusche sowie vorab
menschliche Stimmen in Betracht. Letztere Auswirkungen seien generell mit einem
hohen Informationsgehalt verbunden, was sich erfahrungsgemäss besonders störend
auswirke. Es fehle aber an den mit der Parkierung von Fahrzeugen der Gäste
verbundenen Einwirkungen. Sodann sei der Betrieb aus klimatischen Gründen
jahreszeitlich begrenzt, unterstehe aber wegen der dort vorhandenen Überdachung
für den grössten Teil der Sitzplätze keinen allzu gewichtigen
witterungsbedingten Einschränkungen. Zudem seien gemäss Bewilligung nach
19.
Uhr keine lärmenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten erlaubt, und es sei
verboten, im Freien Lautsprecher- und Verstärkeranlagen zu betreiben. Zum
nächstgelegenen Gebäude G-Strasse 03 würden die Auswirkungen durch einen
massiven Viaduktbogen weitgehend abgeschirmt. Zum Gebäude G-Strasse 02 bestehe
in kürzester Distanz immerhin einen Abstand von 40 m. Aufgrund der hohen
räumlichen Verhältnisse dürften sich die Befürchtungen der Nachbarschaft
betreffend Schallreflexionen nicht bewahrheiten. Es sei jedoch die sehr grosse
Zahl von Sitzplätzen und das damit verbundene Störpotenzial angemessen zu
veranschlagen. Auch wenn nicht von einem ruhigen Wohnquartier ausgegangen
werden könne, erscheine die von der Vorinstanz angeordnete Schliessungszeit
erst um Mitternacht als nicht mehr vertretbar.
2.2
Die Beschwerdeführerin
erachtet die Lärmprognose der Vorinstanz als nicht haltbar und begründet dies
unter anderem damit, dass die Anwohner aufgrund der Tatsache, dass die
massiven, steinernen Viaduktbogen das Aussenrestaurant in die Richtung der
Liegenschaften der Beschwerdegegnerin abschliessen, höchstens durch die Geräuschkulisse
der acht Tische im Trottoirbereich der G-Strasse tangiert seien. Zudem bestehe
das Zielpublikum des Restaurants E aus Gästen in einem Alterssegment mit
geringem Störpotenzial. Gejohle und lautes Gelächter gehörten nicht zum
durchschnittlichen Verhalten dieser Kundschaft. Ebenso wenig sei mit einer
Zunahme des Verkehrslärms zu rechnen, und es sei nur eine der sieben
Schallquellen gemäss Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute
zu identifizieren, nämlich das Kundenverhalten und die Bedienung. Es sei zu
erwarten, dass die von vielleicht 30 Gästen herrührenden Geräusche im Grundrauschen
am fraglichen Ort untergingen.
2.3
Demgegenüber
führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe nicht zu, dass ihre Liegenschaften
nur von der Geräuschkulisse der acht Tische im Trottoirbereich tangiert würden.
Vielmehr sei zu vermuten, dass die Viaduktbögen den Schall noch reflektierten
und damit verstärkten. Aus dem geplanten Konzept des Restaurants könne die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es könne damit nur geringfügig beeinflusst
werden, von welchem Publikum das Restaurant letztlich besucht werde. Die als
Witterungsschutz dienenden Viaduktbögen erlaubten eine saisonale Verlängerung
des Betriebs. Zudem sei der Betrieb auch bei regnerischem Wetter möglich, was
dazu führe, dass die Lärmimmissionen häufiger seien. Erfahrungen mit anderen
vergleichbaren Anlagen hätten gezeigt, dass ein Aussenbetrieb regelmässig von
Anfang April bis Ende Oktober möglich sei. Es treffe nicht zu, dass die Viaduktbögen
den Schall brechen würden, vielmehr erzeuge das halbrunde Gemäuer einen Hall
und verstärke die Geräusche.
3.
3.1
Bei der
Lokalität der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im
Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni
1972.
(LSV). Das streitige Projekt stellt eine neue Anlage dar. Die Emissionen
einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Andererseits ist
dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren
Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1
USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm
anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 11
Abs. 3 USG) führen.
3.2
Für
Restaurationsbetriebe hat der Verordnungsgeber keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.
Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar
gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300
E. 4c/aa). Sind wie im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25
Abs. 1 USG massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens
geringfügige Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit
Hinweisen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung
der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr, 9. August 2007,
1A.180/2006 E. 5.4; BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).
4.
4.1
Das
geplante Aussenrestaurant liegt im Gebiet des privaten Gestaltungsplans "Viaduktbögen"
und ist der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen (Art. 4 der Vorschriften
zum privaten Gestaltungsplan "Viaduktbögen"). Bis auf wenige Tische
entlang der G-Strasse soll das Aussenrestaurant unter zwei Bögen des Letten-
und Wipkingerviadukts betrieben werden. Die Gebäude der Beschwerdegegnerin
befinden sich in der Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 90 %.
Entlang des Viadukts ist ein 25 m breiter Streifen der Empfindlichkeitsstufe
IIIa (lärmvorbelastete Gebiete) zugewiesen. Darin befinden sich die
Liegenschaft G-Strasse 03 und ein Teil der Liegenschaft G-Strasse 04. Die
Gebäude G-Strasse 02 und I-Strasse 05 liegen in der Empfindlichkeitsstufe II.
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin,
wonach das betroffene Gebiet entlang der F-Strasse, die die G-Strasse kreuzt, als
Ausgehviertel zu bezeichnen ist. Vielmehr dominiert die Wohnnutzung. In einer
Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 %, die der Empfindlichkeitsstufe II
zugewiesen ist, wird der Erhaltung der Wohnqualität generell ein hohes Gewicht
beigemessen (BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000, E. 3b). Die in einer weniger
lärmempfindlichen Zone gelegenen Anlagen müssen ihre Emissionen stets soweit
begrenzen, dass die erzeugten Immissionen auch die Belastungsgrenzwerte einer
empfindlicheren Nachbarzone nicht überschreiten (Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2000, Art. 25 N. 8 und
N. 57). Im vorliegenden Fall ist daher grundsätzlich von einer
lärmempfindlichen Zone auszugehen, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität
hohes Gewicht beizumessen ist.
Demgemäss kann auf die seitens der Beschwerdeführerin
beantragte Einholung eines Amtsberichts über bewilligte Betriebszeiten für
Gartenrestaurants in den Ausgeh- und Vergnügungsquartieren der Stadt Zürich
verzichtet werden.
4.2
Bei der Beurteilung, ob der Lärm eine
höchstens geringfügige Störung verursacht, ist eine Unterscheidung nach der
Tageszeit der Lärmeinwirkung erforderlich. Das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der
Nachbarn ist in den Abend- und Nachtstunden höher. Die in der Lärmschutzverordnung
festgelegten Belastungsgrenzwerte kennen nur eine zweiteilige Abstufung
zwischen Tag und Nacht. Eine weitere Abstufung der Störungsempfindlichkeit wird
jedoch durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und ist daher gemäss Rechtsprechung
bei der einzelfallweisen Beurteilung der zulässigen Immissionen gestattet. Eine
zeitliche Abstufung des Ruhebedürfnisses, die sich auf die örtlichen Verhältnisse
und die allgemeine Lebenserfahrung stützt, ist bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Lärmimmissionen zu berücksichtigen (BGr, 15. Mai 2001,
1A.282/2000, E. 5; VGr, 24. August 2000, VB.2000.00152, nicht publiziert).
Je nach Lärmart beginnt die Nacht gemäss LSV zwischen 19 Uhr und 22 Uhr.
Jedenfalls schutzwürdig ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Nachtruhe der Bevölkerung zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr, da es
sich um die besonders lärmempfindliche Einschlafphase handelt (BGr, 24. Juni
1997, URP 1997 495 ff., E. 6d; BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000).
4.3
Vorliegend
unbestritten ist, dass der Betrieb des Aussenrestaurants bis 23.00 Uhr dauern
darf. Zu beurteilen ist demnach lediglich noch die Zumutbarkeit der
Lärmimmissionen in der zweiten Nachtstunde. Das Ruhebedürfnis nimmt tendenziell
zu, je weiter die Abend- bzw. Nachtstunden fortgeschritten sind. Werden gewisse
Lärmeinwirkungen bis um 22.00 Uhr noch toleriert, können die gleichen
Immissionen gegen Mitternacht schon als störend empfunden werden. Der
besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
Rechnung zu tragen.
5.
Wie auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Grundrissplänen
der Liegenschaften G-Strasse 02 und 03 ersichtlich ist, befinden sich entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin alle lärmempfindlichen Räume auf den dem
Restaurant zugewandten Gebäudeseiten. Als massgebliche Empfangspunkte für die
Ermittlung der Lärmbelastung bezeichnet die Verordnung insbesondere die offenen
Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1
LSV). Bei einer einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen, für die keine
Grenzwerte bestehen, darf zwar berücksichtigt werden, dass die Fenster einer
Wohnung in aller Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen stehen und
der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm entsprechend reduziert wird. Dies
ändert aber nichts daran, dass die Planungswerte an allen Fenstern lärmempfindlicher
Räume einzuhalten sind (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002, E. 5.4).
Bei der Beurteilung, ob der durch das Aussenrestaurant
verursachte Lärm die Planungswerte einhält bzw. keine mehr als nur geringfügigen
Störungen verursacht, ist daher die Wahrnehmung bei geöffneten Fenstern
massgebend. Es ist folglich entgegen der Mutmassung der Beschwerdeführerin
nicht von Belang, ob die Bewohner der Liegenschaften aufgrund des
Eisenbahnlärms ohnehin bei geschlossenem Fenster schlafen.
6.
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen führte das
Verwaltungsgericht am 11. August 2011 von 22.30 Uhr bis 22.55 Uhr vor Ort
einen Augenschein durch. Es herrschte schönes Wetter bei einer Temperatur von
ca. 21 Grad Celsius. Das Aussenrestaurant des Restaurants E war zu Beginn des
Augenscheins etwa zur Hälfte besetzt.
Am 1. Standort an der G-Strasse 02 war ein Stimmengewirr
vernehmbar. Dabei schien der Viaduktbogen einen gewissen Halleffekt zu
erzeugen. Die Stimmen der Gäste waren hörbar, aber nicht laut. Ein
Informationsgehalt war dem Stimmengewirr nicht zu entnehmen. In Abständen von
etwa einer bis zwei Minuten fuhren Autos und Motorroller durch die F-Strasse.
Der dadurch verursachte Lärm überdeckte die Stimmen. Von der J-Strasse war auch
das Geräusch des vorbeifahrenden Trams gut zu hören. Während der Zugsdurchfahrten
war eine Unterhaltung nicht möglich. Diese wurden als sehr laut und störend
wahrgenommen. Am 2. Standort an der G-Strasse 03 stimmten die
Wahrnehmungen mit denjenigen am 1. Standort überein.
Am 3. Standort zwischen dem Haus F-Strasse 06 und der I-Strasse
05.
war das Stimmengewirr im Vergleich zu den anderen beiden Standorten weniger
deutlich wahrnehmbar. Gut hörbar waren einzig die Stimmen der wenigen Gäste,
die nicht unter dem Viadukt, sondern seitlich zum Restaurant sassen. Die
Stimmen der Gäste, die unter dem Viadukt sassen, waren von diesem Standpunkt
aus kaum wahrnehmbar. Der Verkehrslärm von der J-Strasse war gut zu hören,
insbesondere wenn ein Tram vorbeifuhr. Einmal hörte man auch das Geräusch eines
vorbeifliegenden Flugzeugs. Der Lärm der vorbeifahrenden Züge war am 3.
Standort besonders laut und störend.
Am Ende des Augenscheins – um 22.55 Uhr – hatte sich das
Aussenrestaurant stark geleert. Es waren nur noch wenige Gäste anwesend.
Während des Augenscheins fuhren ca. 6 Züge auf dem Viadukt vorbei.
7.
Nachdem der Augenscheintermin im Juli und Anfang August wegen
einer längeren Schlechtwetterperiode mehrmals hatte abgesagt werden müssen,
konnte sich das Verwaltungsgericht am 11. August 2011 bei schönem Wetter
und einem etwa zur Hälfte besetzten Aussenrestaurant einen repräsentativen
Eindruck von den Lärmimmissionen machen.
7.1
Wie der
Augenschein ergeben hat, ist das Stimmengewirr der Gäste hörbar, aber nicht
laut. Festgestellt wurde allerdings ein gewisser durch den Viaduktbogen
verursachter Halleffekt. Der von der Vorinstanz als besonders störend
beurteilte Informationsgehalt der Gespräche vor den Fassaden der G-Strasse 02
und 03 war hingegen nicht wahrnehmbar.
Das Stimmengewirr aus dem Aussenrestaurant wird vom
Strassenlärm der F- und der J-Strasse sowie von den in hoher Frequenz über den
Viadukt fahrenden Zügen vorübergehend deutlich überlagert. Dabei fiel der
Eisenbahnlärm als besonders störend auf und wurde als sehr laut empfunden.
7.2
Aufgrund
der hiesigen klimatischen Bedingungen ist sodann erfahrungsgemäss davon
auszugehen, dass die Anzahl Tage, bei denen der Besuch des Aussenrestaurants in
der Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr attraktiv erscheint, von vornherein
begrenzt ist, was sich auch bei der Suche nach einem geeigneten Augenscheintermin
bestätigte.
7.3
Andererseits
sind bei der Beurteilung, ob bei den Lärmimmissionen durch das Aussenrestaurant
noch eine nur geringfügige Störung vorliegt, der Wohncharakter des einen
Wohnanteil von 90 % aufweisenden Quartiers und die besondere Schutzwürdigkeit
der Nachtruhe von zentraler Bedeutung. Dem
Ruhebedürfnis der Nachbarn ist abends und an den Werktagen besondere Beachtung
zu schenken, zumal vorliegend grundsätzlich von einer lärmempfindlichen
Zone auszugehen ist, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität hohes Gewicht
beigemessen werden muss (vorne E. 4.1).
7.4
Auch kann eine starke Lärmvorbelastung dazu führen,
gerade keine weiteren Belastungen mehr zuzulassen. Zwar wird das vom
Aussenrestaurant ausgehende Stimmengewirr durch den Strassen- und Schienenlärm
in Abständen deutlich überlagert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das
Stimmengewirr zwischen den einzelnen Zugsdurchfahrten und dem durch die
vorbeifahrenden Autos, Motorroller und Trams verursachten Lärm hörbar bleibt.
Aus dem Umstand, dass die bestehende Lärmvorbelastung geeignet ist, Aufwachreaktionen
zu verursachen, ist nicht abzuleiten, dass die Anwohner zusätzliche Lärmquellen,
die für sich keine Aufwachreaktionen verursachen, ohne Weiteres zu dulden hätten.
Dies, zumal es sich beim vorliegend zu beurteilenden menschlichen
Verhaltenslärm um eine neue Lärmart handelt, welche nicht mit den bestehenden
Lärmimmissionen vergleichbar ist. Massgeblich ist vielmehr, ob die in einem
bereits stark lärmvorbelasteten Wohngebiet neu auftretende zusätzliche
Immissionsbelastung eine nur geringfügige Störung der Anwohner darstellt.
7.5
Auch wenn
das Stimmengewirr anlässlich des Augenscheins nicht als laut wahrgenommen wurde
und ihm kein Informationsgehalt zu entnehmen war, kommt diesem doch ein gewisses
Störpotenzial zu. Dies deshalb, weil der Viaduktbogen einen Halleffekt erzeugt.
Unter Berücksichtigung des gesteigerten Ruhebedürfnisses in Wohnquartieren und
der bereits vorhandenen erheblichen Lärmbelastungen kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass das Stimmengewirr gerade an den Werktagen und in
der besonders heiklen Einschlafphase gegen 23.00 Uhr auch von durchschnittlich
empfindlichen Anwohnern als nicht mehr nur geringfügige Störung wahrgenommen
wird. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebt sich die Einschlafphase
eines Grossteils der Bevölkerung erfahrungsgemäss auf später. An diesen Abenden
folgt für einen grossen Teil der Anwohner ein arbeitsfreier Tag, was bei der
Festlegung der Betriebszeiten berücksichtigt werden darf.
7.6
Um dem
erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner vor den Werktagen, dem Wohncharakter des
Quartiers und der bereits bestehenden erheblichen Lärmbelastung Rechnung zu
tragen, ist die Öffnungszeit des Aussenrestaurants E somit von Sonntag bis Donnerstag
auf 23.00 Uhr zu beschränken. Da sich hingegen die Einschlafphase an Freitagen
und Samstagen in der Regel ohnehin und gerade bei schönem und warmem Wetter auf
später verschiebt und da aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Stadt
Zürich die Anzahl der Wochenenden mit schönem und warmem Wetter von vornherein
begrenzt ist, lässt es sich rechtfertigen, die Betriebszeit des
Aussenrestaurants an diesen Wochentagen bis 24.00 Uhr zu bewilligen. Damit sind
auch die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt,
handelt es sich doch beim Freitag- und Samstagabend erfahrungsgemäss um die
umsatzstärksten Tage.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich eine
Betriebszeitenbeschränkung lediglich für die nicht abgeschirmten Sitzplätze –
wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – als nicht ausreichende
Massnahme erweist. Wie der Augenschein gezeigt hat, erzeugt der Viaduktbogen
einen gewissen Halleffekt. Aufgrund der Grösse und Höhe des Viaduktbogens lässt
sich dieser durch blosse Abschirmmassnahmen nicht verhindern bzw. ausreichend
reduzieren und bleibt daher auch nicht auf gewisse Sitzplätze beschränkt. Auch
liess sich anlässlich des Augenscheins kein Abschirmungseffekt des Viaduktbogens
gegenüber der Liegenschaft G-Strasse 03 im Vergleich zur Liegenschaft G-Strasse
02.
feststellen.
8.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss
ist Dispositiv-Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses der Bausektion der Stadt
Zürich vom 7. Oktober 2009 im Sinn der Erwägungen neu zu fassen. Das
Angebot der Beschwerdeführerin, die Betriebszeit hinsichtlich der an der G-Strasse
befindlichen Tische generell einzuschränken und diese nach 23.00 Uhr nicht mehr
zu bedienen, bringt für die unmittelbaren Anwohner eine Verbesserung der Lärmsituation,
weshalb davon Vormerk zu nehmen ist.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens sind zu 2/5 der Beschwerdeführerin, zu 1/5 der
Mitbeteiligten und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen
sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Angesichts des nur teilweisen
Obsiegens der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens neu zu regeln.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses
der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2009 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien ist von
Sonntag bis Donnerstag von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von Freitag bis Samstag
von 24.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt."
Vom Angebot der Beschwerdeführerin, die
Betriebszeit hinsichtlich der an der G-Strasse befindlichen Tische generell
einzuschränken und diese nach 23.00 Uhr nicht mehr zu bedienen, wird Vormerk
genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 4'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin,
zu 1/5 der Mitbeteiligten und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…