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Entscheid

VB.2010.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00257

28. September 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13624)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. Oktober 2009 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich der A AG unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche

Bewilligung für die Errichtung eines zum bestehenden Restaurant E gehörenden

Aussenrestaurants mit 150 Plätzen und eines mobilen Aussenbuffets unter den

westlichsten Bogen des ersten Abschnitts des Letten- und Wipkingerviadukts auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Verzweigung der F- mit der G-Strasse in

Zürich. Den Betrieb des Aussenrestaurants bewilligte sie bis Mitternacht.

Erwägungen

II.

Dagegen liess die Genossenschaft C, Eigentümerin der

benachbarten Liegenschaften G-Strasse 02 und 03, Rekurs bei der

Baurekurskommission I erheben und beantragen, die Baubewilligung sei

aufzuheben, eventualiter sei der Betrieb des Aussenrestaurants ab 22.00 Uhr

zu verbieten. Nach der Durchführung eines Augenscheins hiess die Baurekurskommission

den Rekurs am 14. April 2010 teilweise gut und untersagte den Betrieb der

Gastwirtschaft im Freien von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Im Übrigen wurde

der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid liess die A AG mit Eingabe vom 19. Mai

2010.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, dieser sei

aufzuheben und die Baubewilligung vom 7. Oktober 2009 sei zu bestätigen.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen und die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz beantragte am 31. Mai 2010 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni

2010.

beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei

gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 25. August 2010 um Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 7. Oktober 2010 und mit Dupliken vom 15. November

2010.

bzw. 22. November 2010 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

IV.

Am 11. August 2011 führte eine Delegation des

Verwaltungsgerichts einen unangemeldeten Augenschein beim Restaurant

E durch. Mit Stellungnahmen vom 29. August 2011 liessen sich die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte zum Protokoll des Augenscheins

vernehmen. In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass

ihr Angebot an die Beschwerdeführerin, die Tische an der G-Strasse nach 23.00

Uhr nicht mehr zu bedienen, weiterhin bestehe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das von der Beschwerdeführerin betriebene Restaurant E mit

150.

geplanten Sitzplätzen im Aussenbereich befindet sich innerhalb des Gebiets

des privaten Gestaltungsplans "Viaduktbögen" und ist der

Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) zugewiesen. Das geplante Aussenrestaurant soll grösstenteils unter

die Viaduktbögen zu liegen kommen. Über dem Restaurant verlaufen zum einen der

Eisenbahnviadukt nach H und zum anderen der alte Lettenviadukt, der als Fuss-

und Veloweg dient.

Die kommunale Baubehörde bewilligte den Betrieb des

Aussenrestaurants abends bis Mitternacht, die Baurekurskommission verkürzte die

zulässige Betriebszeit um eine Stunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet demnach nur die abendliche Öffnungszeit des projektierten

Aussenrestaurants zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr.

2.

2.1

Aufgrund

des Zeitpunkts des vorinstanzlichen Augenscheins, an einem Nachmittag im

Winter, als das gesamte Restaurant noch nicht Betrieb war, konnte nicht

festgestellt werden, welche Lärmimmissionen in welcher Intensität vom

Aussenrestaurant tatsächlich ausgehen bzw. auf die massgebliche Umgebung

einwirken. Hinsichtlich des zu erwartenden Lärms erwog die Vorinstanz, dass in

die Bewertung des vom Aussenrestaurant ausgehenden Lärms in erster Linie die

mit einem solchen Betrieb üblicherweise verbundenen Lärmquellen einzubeziehen

seien. Bei einem Aussenrestaurant kämen die mit der Bewirtung der Gäste und der

Benutzung der entsprechenden Einrichtungen verbundenen Geräusche sowie vorab

menschliche Stimmen in Betracht. Letztere Auswirkungen seien generell mit einem

hohen Informationsgehalt verbunden, was sich erfahrungsgemäss besonders störend

auswirke. Es fehle aber an den mit der Parkierung von Fahrzeugen der Gäste

verbundenen Einwirkungen. Sodann sei der Betrieb aus klimatischen Gründen

jahreszeitlich begrenzt, unterstehe aber wegen der dort vorhandenen Überdachung

für den grössten Teil der Sitzplätze keinen allzu gewichtigen

witterungsbedingten Einschränkungen. Zudem seien gemäss Bewilligung nach

19.

Uhr keine lärmenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten erlaubt, und es sei

verboten, im Freien Lautsprecher- und Verstärkeranlagen zu betreiben. Zum

nächstgelegenen Gebäude G-Strasse 03 würden die Auswirkungen durch einen

massiven Viaduktbogen weitgehend abgeschirmt. Zum Gebäude G-Strasse 02 bestehe

in kürzester Distanz immerhin einen Abstand von 40 m. Aufgrund der hohen

räumlichen Verhältnisse dürften sich die Befürchtungen der Nachbarschaft

betreffend Schallreflexionen nicht bewahrheiten. Es sei jedoch die sehr grosse

Zahl von Sitzplätzen und das damit verbundene Störpotenzial angemessen zu

veranschlagen. Auch wenn nicht von einem ruhigen Wohnquartier ausgegangen

werden könne, erscheine die von der Vorinstanz angeordnete Schliessungszeit

erst um Mitternacht als nicht mehr vertretbar.

2.2

Die Beschwerdeführerin

erachtet die Lärmprognose der Vorinstanz als nicht haltbar und begründet dies

unter anderem damit, dass die Anwohner aufgrund der Tatsache, dass die

massiven, steinernen Viaduktbogen das Aussenrestaurant in die Richtung der

Liegenschaften der Beschwerdegegnerin abschliessen, höchstens durch die Geräuschkulisse

der acht Tische im Trottoirbereich der G-Strasse tangiert seien. Zudem bestehe

das Zielpublikum des Restaurants E aus Gästen in einem Alterssegment mit

geringem Störpotenzial. Gejohle und lautes Gelächter gehörten nicht zum

durchschnittlichen Verhalten dieser Kundschaft. Ebenso wenig sei mit einer

Zunahme des Verkehrslärms zu rechnen, und es sei nur eine der sieben

Schallquellen gemäss Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute

zu identifizieren, nämlich das Kundenverhalten und die Bedienung. Es sei zu

erwarten, dass die von vielleicht 30 Gästen herrührenden Geräusche im Grundrauschen

am fraglichen Ort untergingen.

2.3

Demgegenüber

führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe nicht zu, dass ihre Liegenschaften

nur von der Geräuschkulisse der acht Tische im Trottoirbereich tangiert würden.

Vielmehr sei zu vermuten, dass die Viaduktbögen den Schall noch reflektierten

und damit verstärkten. Aus dem geplanten Konzept des Restaurants könne die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es könne damit nur geringfügig beeinflusst

werden, von welchem Publikum das Restaurant letztlich besucht werde. Die als

Witterungsschutz dienenden Viaduktbögen erlaubten eine saisonale Verlängerung

des Betriebs. Zudem sei der Betrieb auch bei regnerischem Wetter möglich, was

dazu führe, dass die Lärmimmissionen häufiger seien. Erfahrungen mit anderen

vergleichbaren Anlagen hätten gezeigt, dass ein Aussenbetrieb regelmässig von

Anfang April bis Ende Oktober möglich sei. Es treffe nicht zu, dass die Viaduktbögen

den Schall brechen würden, vielmehr erzeuge das halbrunde Gemäuer einen Hall

und verstärke die Geräusche.

3.

3.1

Bei der

Lokalität der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im

Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni

1972.

(LSV). Das streitige Projekt stellt eine neue Anlage dar. Die Emissionen

einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,

wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Andererseits ist

dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren

Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1

USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm

anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 11

Abs. 3 USG) führen.

3.2

Für

Restaurationsbetriebe hat der Verordnungsgeber keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.

Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar

gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3

LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300

E. 4c/aa). Sind wie im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25

Abs. 1 USG massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens

geringfügige Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit

Hinweisen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung

der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr, 9. August 2007,

1A.180/2006 E. 5.4; BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).

4.

4.1

Das

geplante Aussenrestaurant liegt im Gebiet des privaten Gestaltungsplans "Viadukt­bögen"

und ist der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen (Art. 4 der Vorschriften

zum privaten Gestaltungsplan "Viaduktbögen"). Bis auf wenige Tische

entlang der G-Strasse soll das Aussenrestaurant unter zwei Bögen des Letten-

und Wipkingerviadukts betrieben werden. Die Gebäude der Beschwerdegegnerin

befinden sich in der Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 90 %.

Entlang des Viadukts ist ein 25 m breiter Streifen der Empfindlichkeitsstufe

IIIa (lärmvorbelastete Gebiete) zugewiesen. Darin befinden sich die

Liegenschaft G-Strasse 03 und ein Teil der Liegenschaft G-Strasse 04. Die

Gebäude G-Strasse 02 und I-Strasse 05 liegen in der Empfindlichkeitsstufe II.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin,

wonach das betroffene Gebiet entlang der F-Strasse, die die G-Strasse kreuzt, als

Ausgehviertel zu bezeichnen ist. Vielmehr dominiert die Wohnnutzung. In einer

Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 %, die der Empfindlichkeitsstufe II

zugewiesen ist, wird der Erhaltung der Wohnqualität generell ein hohes Gewicht

beigemessen (BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000, E. 3b). Die in einer weniger

lärmempfindlichen Zone gelegenen Anlagen müssen ihre Emissionen stets soweit

begrenzen, dass die erzeugten Immissionen auch die Belastungsgrenzwerte einer

empfindlicheren Nachbarzone nicht überschreiten (Robert Wolf in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2000, Art. 25 N. 8 und

N. 57). Im vorliegenden Fall ist daher grundsätzlich von einer

lärmempfindlichen Zone auszugehen, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität

hohes Gewicht beizumessen ist.

Demgemäss kann auf die seitens der Beschwerdeführerin

beantragte Einholung eines Amtsberichts über bewilligte Betriebszeiten für

Gartenrestaurants in den Ausgeh- und Vergnügungsquartieren der Stadt Zürich

verzichtet werden.

4.2

Bei der Beurteilung, ob der Lärm eine

höchstens geringfügige Störung verursacht, ist eine Unterscheidung nach der

Tageszeit der Lärmeinwirkung erforderlich. Das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der

Nachbarn ist in den Abend- und Nachtstunden höher. Die in der Lärmschutzverordnung

festgelegten Belastungsgrenzwerte kennen nur eine zweiteilige Abstufung

zwischen Tag und Nacht. Eine weitere Abstufung der Störungsempfindlichkeit wird

jedoch durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und ist daher gemäss Rechtsprechung

bei der einzelfallweisen Beurteilung der zulässigen Immissionen gestattet. Eine

zeitliche Abstufung des Ruhebedürfnisses, die sich auf die örtlichen Verhältnisse

und die allgemeine Lebenserfahrung stützt, ist bei der Beurteilung der

Zumutbarkeit der Lärmimmissionen zu berücksichtigen (BGr, 15. Mai 2001,

1A.282/2000, E. 5; VGr, 24. August 2000, VB.2000.00152, nicht publiziert).

Je nach Lärmart beginnt die Nacht gemäss LSV zwischen 19 Uhr und 22 Uhr.

Jedenfalls schutzwürdig ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die

Nachtruhe der Bevölkerung zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr, da es

sich um die besonders lärmempfindliche Einschlafphase handelt (BGr, 24. Juni

1997, URP 1997 495 ff., E. 6d; BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000).

4.3

Vorliegend

unbestritten ist, dass der Betrieb des Aussenrestaurants bis 23.00 Uhr dauern

darf. Zu beurteilen ist demnach lediglich noch die Zumutbarkeit der

Lärmimmissionen in der zweiten Nachtstunde. Das Ruhebedürfnis nimmt tendenziell

zu, je weiter die Abend- bzw. Nachtstunden fortgeschritten sind. Werden gewisse

Lärmeinwirkungen bis um 22.00 Uhr noch toleriert, können die gleichen

Immissionen gegen Mitternacht schon als störend empfunden werden. Der

besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit

Rechnung zu tragen.

5.

Wie auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Grundrissplänen

der Liegenschaften G-Strasse 02 und 03 ersichtlich ist, befinden sich entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin alle lärmempfindlichen Räume auf den dem

Restaurant zugewandten Gebäudeseiten. Als massgebliche Empfangspunkte für die

Ermittlung der Lärmbelastung bezeichnet die Verordnung insbesondere die offenen

Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1

LSV). Bei einer einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen, für die keine

Grenzwerte bestehen, darf zwar berücksichtigt werden, dass die Fenster einer

Wohnung in aller Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen stehen und

der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm entsprechend reduziert wird. Dies

ändert aber nichts daran, dass die Planungswerte an allen Fenstern lärmempfindlicher

Räume einzuhalten sind (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002, E. 5.4).

Bei der Beurteilung, ob der durch das Aussenrestaurant

verursachte Lärm die Planungswerte einhält bzw. keine mehr als nur geringfügigen

Störungen verursacht, ist daher die Wahrnehmung bei geöffneten Fenstern

massgebend. Es ist folglich entgegen der Mutmassung der Beschwerdeführerin

nicht von Belang, ob die Bewohner der Liegenschaften aufgrund des

Eisenbahnlärms ohnehin bei geschlossenem Fenster schlafen.

6.

Zur Beurteilung der Lärmimmissionen führte das

Verwaltungsgericht am 11. August 2011 von 22.30 Uhr bis 22.55 Uhr vor Ort

einen Augenschein durch. Es herrschte schönes Wetter bei einer Temperatur von

ca. 21 Grad Celsius. Das Aussenrestaurant des Restaurants E war zu Beginn des

Augenscheins etwa zur Hälfte besetzt.

Am 1. Standort an der G-Strasse 02 war ein Stimmengewirr

vernehmbar. Dabei schien der Viaduktbogen einen gewissen Halleffekt zu

erzeugen. Die Stimmen der Gäste waren hörbar, aber nicht laut. Ein

Informationsgehalt war dem Stimmengewirr nicht zu entnehmen. In Abständen von

etwa einer bis zwei Minuten fuhren Autos und Motorroller durch die F-Strasse.

Der dadurch verursachte Lärm überdeckte die Stimmen. Von der J-Strasse war auch

das Geräusch des vorbeifahrenden Trams gut zu hören. Während der Zugsdurchfahrten

war eine Unterhaltung nicht möglich. Diese wurden als sehr laut und störend

wahrgenommen. Am 2. Standort an der G-Strasse 03 stimmten die

Wahrnehmungen mit denjenigen am 1. Standort überein.

Am 3. Standort zwischen dem Haus F-Strasse 06 und der I-Strasse

05.

war das Stimmengewirr im Vergleich zu den anderen beiden Standorten weniger

deutlich wahrnehmbar. Gut hörbar waren einzig die Stimmen der wenigen Gäste,

die nicht unter dem Viadukt, sondern seitlich zum Restaurant sassen. Die

Stimmen der Gäste, die unter dem Viadukt sassen, waren von diesem Standpunkt

aus kaum wahrnehmbar. Der Verkehrslärm von der J-Strasse war gut zu hören,

insbesondere wenn ein Tram vorbeifuhr. Einmal hörte man auch das Geräusch eines

vorbeifliegenden Flugzeugs. Der Lärm der vorbeifahrenden Züge war am 3.

Standort besonders laut und störend.

Am Ende des Augenscheins – um 22.55 Uhr – hatte sich das

Aussenrestaurant stark geleert. Es waren nur noch wenige Gäste anwesend.

Während des Augenscheins fuhren ca. 6 Züge auf dem Viadukt vorbei.

7.

Nachdem der Augenscheintermin im Juli und Anfang August wegen

einer längeren Schlechtwetterperiode mehrmals hatte abgesagt werden müssen,

konnte sich das Verwaltungsgericht am 11. August 2011 bei schönem Wetter

und einem etwa zur Hälfte besetzten Aussenrestaurant einen repräsentativen

Eindruck von den Lärmimmissionen machen.

7.1

Wie der

Augenschein ergeben hat, ist das Stimmengewirr der Gäste hörbar, aber nicht

laut. Festgestellt wurde allerdings ein gewisser durch den Viaduktbogen

verursachter Halleffekt. Der von der Vorinstanz als besonders störend

beurteilte Informationsgehalt der Gespräche vor den Fassaden der G-Strasse 02

und 03 war hingegen nicht wahrnehmbar.

Das Stimmengewirr aus dem Aussenrestaurant wird vom

Strassenlärm der F- und der J-Strasse sowie von den in hoher Frequenz über den

Viadukt fahrenden Zügen vorübergehend deutlich überlagert. Dabei fiel der

Eisenbahnlärm als besonders störend auf und wurde als sehr laut empfunden.

7.2

Aufgrund

der hiesigen klimatischen Bedingungen ist sodann erfahrungsgemäss davon

auszugehen, dass die Anzahl Tage, bei denen der Besuch des Aussenrestaurants in

der Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr attraktiv erscheint, von vornherein

begrenzt ist, was sich auch bei der Suche nach einem geeigneten Augenscheintermin

bestätigte.

7.3

Andererseits

sind bei der Beurteilung, ob bei den Lärmimmissionen durch das Aussenrestaurant

noch eine nur geringfügige Störung vorliegt, der Wohncharakter des einen

Wohnanteil von 90 % aufweisenden Quartiers und die besondere Schutzwürdigkeit

der Nachtruhe von zentraler Bedeutung. Dem

Ruhebedürfnis der Nachbarn ist abends und an den Werktagen besondere Beachtung

zu schenken, zumal vorliegend grundsätzlich von einer lärmempfindlichen

Zone auszugehen ist, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität hohes Gewicht

beigemessen werden muss (vorne E. 4.1).

7.4

Auch kann eine starke Lärmvorbelastung dazu führen,

gerade keine weiteren Belastungen mehr zuzulassen. Zwar wird das vom

Aussenrestaurant ausgehende Stimmengewirr durch den Strassen- und Schienenlärm

in Abständen deutlich überlagert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das

Stimmengewirr zwischen den einzelnen Zugsdurchfahrten und dem durch die

vorbeifahrenden Autos, Motorroller und Trams verursachten Lärm hörbar bleibt.

Aus dem Umstand, dass die bestehende Lärmvorbelastung geeignet ist, Aufwachreaktionen

zu verursachen, ist nicht abzuleiten, dass die Anwohner zusätzliche Lärmquellen,

die für sich keine Aufwachreaktionen verursachen, ohne Weiteres zu dulden hätten.

Dies, zumal es sich beim vorliegend zu beurteilenden menschlichen

Verhaltenslärm um eine neue Lärmart handelt, welche nicht mit den bestehenden

Lärmimmissionen vergleichbar ist. Massgeblich ist vielmehr, ob die in einem

bereits stark lärmvorbelasteten Wohngebiet neu auftretende zusätzliche

Immissionsbelastung eine nur geringfügige Störung der Anwohner darstellt.

7.5

Auch wenn

das Stimmengewirr anlässlich des Augenscheins nicht als laut wahrgenommen wurde

und ihm kein Informationsgehalt zu entnehmen war, kommt diesem doch ein gewisses

Störpotenzial zu. Dies deshalb, weil der Viaduktbogen einen Halleffekt erzeugt.

Unter Berücksichtigung des gesteigerten Ruhebedürfnisses in Wohnquartieren und

der bereits vorhandenen erheblichen Lärmbelastungen kann daher nicht

ausgeschlossen werden, dass das Stimmengewirr gerade an den Werktagen und in

der besonders heiklen Einschlafphase gegen 23.00 Uhr auch von durchschnittlich

empfindlichen Anwohnern als nicht mehr nur geringfügige Störung wahrgenommen

wird. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebt sich die Einschlafphase

eines Grossteils der Bevölkerung erfahrungsgemäss auf später. An diesen Abenden

folgt für einen grossen Teil der Anwohner ein arbeitsfreier Tag, was bei der

Festlegung der Betriebszeiten berücksichtigt werden darf.

7.6

Um dem

erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner vor den Werktagen, dem Wohncharakter des

Quartiers und der bereits bestehenden erheblichen Lärmbelastung Rechnung zu

tragen, ist die Öffnungszeit des Aussenrestaurants E somit von Sonntag bis Donnerstag

auf 23.00 Uhr zu beschränken. Da sich hingegen die Einschlafphase an Freitagen

und Samstagen in der Regel ohnehin und gerade bei schönem und warmem Wetter auf

später verschiebt und da aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Stadt

Zürich die Anzahl der Wochenenden mit schönem und warmem Wetter von vornherein

begrenzt ist, lässt es sich rechtfertigen, die Betriebszeit des

Aussenrestaurants an diesen Wochentagen bis 24.00 Uhr zu bewilligen. Damit sind

auch die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt,

handelt es sich doch beim Freitag- und Samstagabend erfahrungsgemäss um die

umsatzstärksten Tage.

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich eine

Betriebszeitenbeschränkung lediglich für die nicht abgeschirmten Sitzplätze –

wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – als nicht ausreichende

Massnahme erweist. Wie der Augenschein gezeigt hat, erzeugt der Viaduktbogen

einen gewissen Halleffekt. Aufgrund der Grösse und Höhe des Viaduktbogens lässt

sich dieser durch blosse Abschirmmassnahmen nicht verhindern bzw. ausreichend

reduzieren und bleibt daher auch nicht auf gewisse Sitzplätze beschränkt. Auch

liess sich anlässlich des Augenscheins kein Abschirmungseffekt des Viaduktbogens

gegenüber der Liegenschaft G-Strasse 03 im Vergleich zur Liegenschaft G-Strasse

02.

feststellen.

8.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss

ist Dispositiv-Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses der Bausektion der Stadt

Zürich vom 7. Oktober 2009 im Sinn der Erwägungen neu zu fassen. Das

Angebot der Beschwerdeführerin, die Betriebszeit hinsichtlich der an der G-Strasse

befindlichen Tische generell einzuschränken und diese nach 23.00 Uhr nicht mehr

zu bedienen, bringt für die unmittelbaren Anwohner eine Verbesserung der Lärmsituation,

weshalb davon Vormerk zu nehmen ist.

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens sind zu 2/5 der Beschwerdeführerin, zu 1/5 der

Mitbeteiligten und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen

sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Angesichts des nur teilweisen

Obsiegens der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens neu zu regeln.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses

der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2009 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien ist von

Sonntag bis Donnerstag von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von Freitag bis Samstag

von 24.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt."

Vom Angebot der Beschwerdeführerin, die

Betriebszeit hinsichtlich der an der G-Strasse befindlichen Tische generell

einzuschränken und diese nach 23.00 Uhr nicht mehr zu bedienen, wird Vormerk

genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 4'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin,

zu 1/5 der Mitbeteiligten und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…