VB.2010.00258
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00258
17. November 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12811)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00258
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Ladenfläche: Kollision der kommunalen Begrünungsvorschrift mit den Bestimmungen über die Pflichtabstellplätze.
Die in Art. 11 Abs. 2 der stadtzürcherischen BZO enthaltene Bestimmung über die Begrünung von Baugrundstücken hat keine ausnützungsbeschränkende Funktion (E. 3.1).
Aus der gebotenen Interessensabwägung zwischen den kollidierenden Bauvorschriften folgt, dass die von der Bauherrschaft geplante, weniger als 50 % der Grundstücksfläche umfassende Begrünung als ausreichend anzusehen ist, da eine weitergehende Begrünung aufgrund der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen und infolge bestehender Fuss- und Fahrwegrechte unverhältnismässig wäre. Art. 11 Abs. 2 BZO wird ferner durch § 238 Abs. 3 PBG begrenzt, nach welchem eine Begrünung nur im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse gefordert werden kann (E. 3.2.2).
Ein "Grünflächentransfer" ab einem Nachbargrundstück zur Kompensation der Begrünungspflicht ist grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNUNGSAUFLAGE
GRÜNFLÄCHE
INTERESSENABWÄGUNG
PFLICHTABSTELLPLÄTZE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00258
Entscheid
der 1. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Robert Lauko.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte am
9. Juni 2009 A die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der drei
Mehrfamilienhäuser F-Strasse 01 sowie G-Strasse 02/03 und für den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit 33 Wohnungen und Ladenfläche im Erdgeschoss, für vier
Abstellplätze in einer Stapelgarage sowie einen Besucherabstellplatz im Hof auf
den Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben D und C am 15. Juli 2009 Rekurs an
die Baurekurskommission I und beantragten, es sei die Baubewilligung davon
abhängig zu machen, dass eine Begrünung im Sinn von Art. 11 Abs. 2
BZO realisiert werde und zumindest auf der Südseite der Zufahrt auf
Kat.-Nr. 05 die gemäss Verkehrssicherheitsverordnung nötige Ausrundung erstellt
werde.
Die Baurekurskommission I hiess mit Entscheid vom
14.
April 2010 den Rekurs gut und hob den Bauentscheid der Bausektion
Zürich vom 9. Juni 2009 auf.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission I vom 14. April
2010.
aufzuheben und im Beschwerdeverfahren die Rüge betreffend
Verkehrssicherheit zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission beantragte Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion Zürich schloss auf Gutheissung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerschaft stellte den Antrag, die Beschwerde sei jedenfalls soweit
abzuweisen, als der gänzliche Verzicht auf Grünfläche infrage stehe.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin führte das Verwaltungsgericht
einen zweiten Schriftenwechsel durch. In Replik und Duplik hielten die Parteien
an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die
Beschwerdeführerin ist Baugesuchstellerin und zur Beschwerde gegen den
Rekursentscheid vom 14. April 2010, mit welchem die ihr erteilte Baubewilligung
vom 9. Juni 2009 aufgehoben wurde, legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die drei
Baugrundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 in Zürich sind nach der geltenden
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom
23.
Oktober 1991 (BZO) der Quartiererhaltungszone QI5b zugeteilt.
Die Baurekurskommission I hat die Baubewilligung der Bausektion der Stadt
Zürich vom 9. Juni 2009 wegen Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2
BZO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung ist in den Quartiererhaltungszonen
"mindestens die Hälfte der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenflächen
zu begrünen".
2.2
2.2.1
Zur Begründung ihres Rekursentscheids führte die Baurekurskommission aus,
das Bauvorhaben erreiche den nach Art. 11 Abs. 2 BZO verlangten
Anteil an Grünfläche nicht; geplant sei vielmehr ein vollständig asphaltierter
Hofbereich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
seien nicht erfüllt. Die auf den Baugrundstücken lastenden Fuss- und
Fahrwegrechte bildeten keinen Grund für die Erteilung eines Dispenses.
Entsprechende Dienstbarkeiten seien in der Quartiererhaltungszone I, für die
unter anderem Innenhöfe oder Ansätze zu einer Hofbildung charakteristisch
seien, nicht aussergewöhnlich. Ebenso wenig veranlassten die Pflicht zur
Schaffung von fünf Abstellplätzen für Autos und die Art und Weise der Erfüllung
dieser Pflicht zur Annahme, es lägen besondere Verhältnisse zugrunde. Es sei im
Stadtteil H nicht ungewöhnlich, Fahrzeugabstellplätze im Hofbereich zu
realisieren, die über eine Zufahrt auf den Baugrundstücken beworben würden.
Sodann seien Blockrandbebauungen in der Quartiererhaltungszone I keineswegs
atypisch. Gleiches gelte für die geplante gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss
des Neubaus. Im Übrigen seien auch anlässlich des Augenscheins der Kommission
keine ausserordentlichen tatsächlichen Verhältnisse festgestellt worden.
Die verkehrssichere Benützung der geplanten Garage und des
projektierten Besucherparkplatzes erfordere einen Wendeplatz, der tatsächlich
kaum die Verwirklichung einer nennenswerten Grünanlage im Hof erlaube. Das
Bauvorhaben sei mit einer Begrünung im gesetzlich verlangten Umfang von
mindestens der Hälfte der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche von
vornherein unvereinbar. Allerdings würden weder die ambitiös anmutende
stadtzürcherische Vorschrift über die Begrünung bei der Erstellung von Hauptgebäuden
in den Bauzonen noch allfällige Härten, welche die verbindliche Anwendung dieser
Vorschrift für die Bauherrschaft zeitigen möge, einen relevanten anrechenbaren
Dispensgrund bilden. Die Überlegung, dass die Begrünungsvorschrift nur mit
erheblichem Aufwand eingehalten werden könne, treffe für eine Vielzahl von
Fällen zu. Damit würde die Erteilung eines Dispenses auf eine Änderung der
gesetzlichen Ordnung abzielen, was offenkundig unzulässig sei. Vorliegend sei
es nicht möglich, das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit Art. 11
Abs. 2 BZO zu begrünen. Es entfalle daher, die Bauherrschaft aufzufordern,
ein Konzept für die zonenkonforme Begrünung der nicht mit Gebäuden überstellten
Parzellenflächen zur baurechtlichen Bewilligung einzureichen. Der inhaltliche
Mangel des Bauprojekts könne nicht ohne besondere Schwierigkeiten durch die
Anordnung einer Nebenbestimmung geheilt werden, sondern bedürfe einer
Projektänderung, zum Beispiel einer Verschiebung der Nordfassade des Neubaus
und/oder die neue Anordnung der erforderlichen Parkplätze samt Zufahrt. Der
festgestellte baurechtliche Mangel habe daher die Aufhebung der angefochtenen
Baubewilligung zur Folge. Dies bedeute gegenüber dem rekurrentischen Antrag
eine reformatio in melius, welche hier geboten sei, da ein gesetzeskonformer
Rechtsmittelentscheid nicht anders ergehen könne.
2.2.2
Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
entgegen, eine vollumfängliche Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 11
Abs. 2 BZO sei wegen der geltenden Fuss- und Fahrwegrechte nicht möglich.
Diese Wegflächen bildeten nicht Gegenstand des Baugesuchs mit
Umgebungsgestaltung, sondern seien althergebracht. Die Vorinstanz habe bei der
Prüfung einer Ausnahmebewilligung zu Unrecht das Vorliegen besonderer Verhältnisse
verneint. Diese lägen darin, dass die Mindestgrünfläche im Sinn von
Art. 11 Abs. 2 BZO wegen der alten Wegrechte nicht vollständig realisiert
werden könne. Wenn die Einhaltung der Grünflächenvorschrift nur mit einer
Reduktion des Gebäudevolumens erreicht werden könne, lägen besondere
Verhältnisse vor. Der Gesetzgeber sei gerade nicht davon ausgegangen, dass
Art. 11 Abs. 2 BZO ausnützungsbeschränkende Wirkung haben soll. Bei
Blockrandbebauungen bestünde aus städtebaulicher Sicht ein Interesse daran, den
Blockrand möglichst zu schliessen.
Eventualiter sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ein
allfälliger materieller Verstoss könne nicht ohne besondere Schwierigkeiten im
Sinn von § 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) korrigiert werden. Die Bauherrschaft habe eine entsprechende
Abänderungseingabe vorbereitet. Die von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen beziffern die – nach
Abtretung des Grundstücksstreifens (Trottoir) entlang der F-Strasse an die
Stadt Zürich – nicht überbaute Parzellenfläche mit 141,34 m2.
Die gemäss Art. 11 Abs. 2 BZO verlangte Begrünung von 50 % (= 70,67 m2)
soll durch eine begrünte Fläche von 22 m2 auf den Baugrundstücken
selber sowie durch einen Grünflächentransfer von 50 m2 ab den
nördlich anstossenden Grundstücken im Eigentum der Stadt Zürich erfolgen.
3.
3.1
Die
zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich gemäss § 250 Abs. 1
PBG aus der Bau- und Zonenordnung sowie aus den Bauvorschriften. Laut
§ 251 lit. a PBG wird die zulässige Ausnützung durch Ausnützungs-,
Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern festgelegt. Freiflächenziffern
verlangen nach § 257 Abs. 1 PBG die Freihaltung eines – im Verhältnis
zur massgeblichen Grundfläche – bestimmten offenen Flächenanteils für
"dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten". Die Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich legt für bestimmte Gebiete der Zentrumszonen (Art. 18
Abs. 2 BZO) und für Industriezonen (Art. 19 BZO) eine Freiflächenziffer
fest.
Gemäss Art. 11
Abs. 2 BZO sind bei der Erstellung von Hauptgebäuden in Wohnzonen
mindestens zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindestens die Hälfte
und in Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten
Parzellenfläche zu begrünen (Satz 1). Ein der Art der Überbauung
entsprechender Teil ist als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder
Pflanzgarten herzurichten (Satz 2). Bei der Auslegung dieser
kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Bestimmung steht den Gemeinden ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Rechtsmittelinstanzen zu beachten
ist (RB 1981 Nr. 20; 1982 Nr. 38, 1984 Nr. 105; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N. 19 mit weiteren Hinweisen).
Wenn Art. 11 Abs. 2 BZO nach der Rechtsauffassung der Bausektion der
Stadt Zürich eine gewisse Durchgrünung und Siedlungsqualität sichern will und
dieser Bestimmung anders als der Freiflächenziffer gemäss § 257 PBG keine
ausnützungsbeschränkende Funktion zukommt, ist dies eine offensichtlich
korrekte Auslegung; Art. 11 Abs. 2 BZO stellt in dieser Hinsicht eine
allgemeine Regel zu § 238 Abs. 3 PBG dar, wonach – wo die
Verhältnisse es zulassen – mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt
werden kann, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher
gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als
Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden. Anders als bei der Freiflächenziffer
ist bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 BZO nicht von der
Baugrundstücksfläche auszugehen, sondern – wie der Wortlaut dieser
Bestimmung festhält – von der "nicht mit Gebäuden überstellten
Parzellenfläche", also von jener Grundstücksfläche, welche nicht von einem
der Bau- und Zonenordnung entsprechenden Gebäude überstellt wird; auch unter diesem
Gesichtspunkt stimmt die kommunale Bestimmung mit § 238 Abs. 3 PBG
überein, welche den "Gebäudeumschwung" betrifft.
3.2
Gemäss dem
im Beschwerdeverfahren eingereichten öffentlich beurkundeten Landabtretungsvertrag
vom 14. Juni 2010 zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich
tritt jene einen – heute bereits als Trottoir benutzten – Streifen
von 33 m entlang der F-Strasse an die Stadt Zürich ab. Die hofseitig
(nordseitig) nicht mit Gebäuden überstellte Parzellenfläche umfasst mithin noch
rund 127 m2. Die hälftige Begrünung gemäss Art. 11 Abs. 2
BZO müsste demzufolge rund 63,5 m2 umfassen. Die
Baugesuchsunterlagen (Umgebungsplan) sehen indessen eine vollständige
Befestigung des Gebäudeumschwungs vor. Zu Unrecht hat die Bausektion der Stadt
Zürich im Bauentscheid vom 9. Juni 2009 den vollumfänglichen Verzicht auf
eine Begrünung gutgeheissen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin
nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine hofseitige Begrünung im Umfang
von 22 m2 vorsieht. Zu prüfen ist, ob der Verzicht auf die Begrünung
der restlichen Fläche von ca. 41,5 m2 rechtmässig ist.
3.2.1
Die
Baugrundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 sind gemäss Grundbuchauszug
mit verschiedenen Fuss- und Fahrwegrechten (Grunddienstbarkeiten) aus dem Jahr
1926.
belastet. Insbesondere besteht zugunsten der nordwestlich anstossenden
Grundstücke Kat.-Nr. 07 und zulasten von 04 und 05 ein Fahrwegrecht mit
"schweren Fuhrwerken und Motorlastwagen" (SP 29) über die Hofräume
von und nach der G-Strasse. Diese Dienstbarkeiten sowie die Zufahrt zur
Stapelgarage und zum (einzigen) Besucherparkplatz mit Wendemöglichkeit lassen
eine weitere Begrünung des auf dem Baugrundstück verbleibenden nordseitigen
Hofraums nicht zu. Davon ist auch die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom
14.
April 2010 ausgegangen.
3.2.2
Der Einhaltung der Begrünungsvorschrift von
Art. 11 Abs. 2 BZO stehen vorliegend neben den erwähnten grunddienstbarkeitsrechtlichen
Fuss- und Fahrwegrechten auch baupolizeiliche Vorschriften entgegen: Das
Bauvorhaben löst die Pflicht von 5 Autoabstellplätzen aus, wovon ein
Besucherparkplatz an leicht zugänglicher Lage zu erstellen ist, und nach der Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) darf die Aus- und Einfahrt in die G-Strasse nur
vorwärts erfolgen, weshalb auf dem Grundstück selber eine Wendemöglichkeit für
Autos bestehen muss. Wie bei der "Drittelsregelung bei Vorgärten"
kollidieren damit die Bestimmungen über die Pflichtabstellplätze im Sinn von
§§ 242 ff. PBG mit den Vorschriften über die aus Gründen der
Einordnung erwünschte Begrünung der Baugrundstücke (vgl. VGr, 11. August
2010, VB.2010.272, E. 3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Bei den
Vorgärten wird dieser "Konflikt" durch eine Interessenabwägung im
Einzelfall bzw. Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" gelöst (vgl. RB 1979 Nr. 93 = ZBl 81/1980,
S. 75). Trotz der starren Massbestimmung von Art. 11 Abs. 2 BZO
steht einer derartigen flexiblen Rechtsanwendung auch vorliegend nichts
entgegen.
Die Bauverweigerung für ein
an sich zulässiges Bauprojekt allein deshalb, weil die nicht vom Gebäude
überstellte Parzellenfläche infolge der Vorschriften über die Pflichtabstellplätze
(§§ 242 ff. PBG) und hier einer für die Erschliessung einer Nachbarparzelle
erforderlichen Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht) nicht entsprechend
Art. 11 Abs. 2 BZO zu 50 % begrünt werden kann, ist aber
offensichtlich unverhältnismässig. Gemäss § 220 Abs. 1 PBG ist
"von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse
vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint",
was hier zutrifft. Die Bausektion widerspricht in ihrer Beschwerdeantwort der
Vorinstanz, eine Situation wie vorliegend stelle den Regel- und nicht den
Ausnahmefall dar. Sie wisse aus Erfahrung, dass Art. 11 Abs. 2 BZO
bei Neubauvorhaben in aller Regel ohne tiefgreifende Einschränkungen für die
Bauherrschaft durchgesetzt werden könne. Diese Aussage der mit den örtlichen
Verhältnissen am besten vertrauten Baubehörde ist durchaus glaubhaft. Wenn die
Bausektion des Stadtrats Zürich unter diesen Umständen in sinngemässer Anwendung
von § 220 PBG von der Einhaltung der gemäss Art. 11 Abs. 2
BZO erforderlichen Begrünung von 50 % der nicht mit Gebäuden überstellten
Parzellenfläche dispensierte, ist dies – abgesehen von der von der
Beschwerdeführerin selber vorgeschlagenen Begrünung von 22 m2 –
nicht rechtsverletzend.
Zum gleichen Ergebnis führt
die Betrachtungsweise, dass Art. 11 Abs. 2 BZO eine allgemein
formulierte Bestimmung zur Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 3 PBG
darstellt. Diesfalls darf die kommunale Regelung den durch das kantonale Recht
gesetzten Rahmen nicht überschreiten (RB 1981 Nr. 131 = BEZ 1981
Nr. 32). § 238 Abs. 3 PBG über die Herrichtung oder Erhaltung
des Gebäudeumschwungs als Grünfläche steht aber unter dem Vorbehalt, dass
"die Verhältnisse es zulassen". Da aus den genannten Gründen die Verhältnisse
– abgesehen von einer Fläche von 22 m2 – keine Begrünung
erlauben, entsprach die baurechtliche Bewilligung diesen
Gestaltungsvorschriften und war für die Abweichung von Art. 11 Abs. 2
BZO folgerichtig auch keine Ausnahmebewilligung erforderlich.
3.3
Der
von der Beschwerdeführerin eventualiter vorgeschlagene "Grünflächentransfer"
von den Nachbargrundstücken ist vorliegend als weitere Begrünung sinnvoll und erwünscht,
rechtlich aber mangels einer ausnützungsbeschränkenden Funktion von
Art. 11 Abs. 2 BZO nicht erzwingbar. Eine auf dem Baugrundstück
erfüllbare Einordnungsvorschrift kann grundsätzlich nicht auf einem
Nachbargrundstück kompensiert werden; ist die Begrünungsvorschrift dagegen
nicht auf dem Baugrundstück selber erfüllbar, kann die Baubewilligung
– wie gesehen – nicht von einem "Grünflächentransfer" ab
einem benachbarten Grundstück abhängig gemacht werden. Auch aus Art. 18
Abs. 2 BZO kann keine andere Regelung abgeleitet werden; dieser lässt in
bestimmten Bereichen der Zentrumszone bezüglich der Freiflächenziffer,
also der baulichen Ausnützung, die Verlegung der Freiflächen zu, betrifft aber
nicht den Transfer von Grünflächen.
4.
Die private
Beschwerdegegnerschaft beantragte mit ihrem Rekurs vom 15. Juli 2009 weiter,
es sei die Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass zumindest auf der
Südseite der Zufahrt auf Kat.-Nr. 05 die gemäss Verkehrssicherheitsverordnung
nötige Ausrundung erstellt wird. Da die Baurekurskommission I den Rekurs
bereits wegen Verletzung der Begrünungsvorschrift von Art. 11 Abs. 2
BZO guthiess, hat sie diese Rüge betreffend Verkehrssicherheit des Bauvorhabens
nicht geprüft (Rekursentscheid E. 5).
Die private
Beschwerdegegnerschaft wäre an sich befugt gewesen, diese Rüge der Verkehrssicherheit
in dem von der Baugesuchstellerin angestrengten Beschwerdeverfahren erneut
vorzubringen (RB 1983 Nr. 22). Aus dem Antrag und der Begründung ihrer Beschwerdeantwort
ergibt sich indessen klar, dass im Beschwerdeverfahren der Einwand hinsichtlich
der Ausrundungsradien bei der Ausfahrt in die G-Strasse nicht erneuert wird. Es
kann angemerkt werden, dass eine entsprechende Rüge unbehelflich wäre. Die
Bausektion hat in ihrer Rekursantwort vom 8. September 2009 aufgezeigt,
dass die erforderlichen Einlenkradien bei Mitberücksichtigung der Wegparzelle
Kat.-Nr. 08 und des Trottoirs entlang der G-Strasse gegeben sind und damit
ihre gegenteilige Erwägung D/d im Bauentscheid vom 9. Juni 2009
korrigiert.
5.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Entscheid der
Baurekurskommission I ist aufzuheben und der Bausektionsbeschluss vom
9.
Juni 2009 mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die nicht vom
bewilligten Gebäude überstellte Parzellenfläche im Ausmass von 22 m2
zu begrünen ist.
Gemäss § 13
Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Im Rekursverfahren hat die private
Beschwerdegegnerschaft nicht die Aufhebung der Baubewilligung verlangt, sondern
beantragt, die Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass eine Begrünung im
Sinn von Art. 11 Abs. 2 BZO realisiert und auf der Südseite die
gemäss Verkehrssicherheitsverordnung nötige Ausrundung erstellt wird. Wie sich
aus der Rekursbegründung ergibt, bemängelten die Rekurrenten den "völligen
Verzicht" auf Begrünung der Hoffläche. Diesbezüglich war der Rekurs
begründet. Der Antrag hinsichtlich der Ausrundung bei der Ausfahrt in die
G-Strasse wurde materiell aus den genannten verfahrensmässigen Gründen nicht
behandelt. Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens je hälftig der
Stadt Zürich und der Bauherrin (Beschwerdeführerin) aufzuerlegen.
Angesichts des Umstands,
dass die private Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, erweist sich die von der Vorinstanz mit insgesamt
Fr. 5'530.- festgesetzte Gebührenhöhe jedoch als überhöht und nicht mehr
mit § 35 der Verordnung über die
Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli
1977.
vereinbar. Die Gesamtgebühr ist deswegen auf einen dem Zeitaufwand sowie
der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Falles angemessenen Betrag von
Fr. 3'000.- herabzusetzen. Eine
Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren nicht
zu leisten, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 17
Abs. 2 VRG).
Was das Beschwerdeverfahren
betrifft, so ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung des
Rekursentscheides grossmehrheitlich durchgedrungen. Die Ergänzung des
Bausektionsbeschlusses vom 9. Juni 2009 mit einer Auflage betreffend
Begrünung entspricht dem Antrag der privaten Beschwerdegegnerschaft vor
Verwaltungsgericht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdekosten
zu 1/10 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Da keine der Parteien im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG
"unterliegt", sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I
vom 14. April 2010 wird aufgehoben und der Bauentscheid Nr. 770/09
der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 9. Juni 2009 wiederhergestellt.
Der
Bauentscheid Nr. 770/09 der Bausektion des Stadtrats Zürich vom
9.
Juni 2009 wird mit der Auflage ergänzt, wonach die nicht vom bewilligten Gebäude überstellte
Parzellenfläche im Ausmass von 22 m2 zu begrünen ist.
2.
Die Rekurskosten von Fr. 5'530.- werden auf
Fr. 3'000.- herabgesetzt und je zur Hälfte der Bausektion der Stadt Zürich
und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/10 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 9/10 auf
die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
werden sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…