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Entscheid

VB.2010.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00258

17. November 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12811)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte am

9. Juni 2009 A die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der drei

Mehrfamilienhäuser F-Strasse 01 sowie G-Strasse 02/03 und für den Neubau eines

Mehrfamilienhauses mit 33 Wohnungen und Ladenfläche im Erdgeschoss, für vier

Abstellplätze in einer Stapelgarage sowie einen Besucherabstellplatz im Hof auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben D und C am 15. Juli 2009 Rekurs an

die Baurekurskommission I und beantragten, es sei die Baubewilligung davon

abhängig zu machen, dass eine Begrünung im Sinn von Art. 11 Abs. 2

BZO realisiert werde und zumindest auf der Südseite der Zufahrt auf

Kat.-Nr. 05 die gemäss Verkehrssicherheitsverordnung nötige Ausrundung erstellt

werde.

Die Baurekurskommission I hiess mit Entscheid vom

14.

April 2010 den Rekurs gut und hob den Bauentscheid der Bausektion

Zürich vom 9. Juni 2009 auf.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission I vom 14. April

2010.

aufzuheben und im Beschwerdeverfahren die Rüge betreffend

Verkehrssicherheit zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission beantragte Abweisung der

Beschwerde. Die Bausektion Zürich schloss auf Gutheissung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerschaft stellte den Antrag, die Beschwerde sei jedenfalls soweit

abzuweisen, als der gänzliche Verzicht auf Grünfläche infrage stehe.

Auf Gesuch der Beschwerdeführerin führte das Verwaltungsgericht

einen zweiten Schriftenwechsel durch. In Replik und Duplik hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die

Beschwerdeführerin ist Baugesuchstellerin und zur Beschwerde gegen den

Rekursentscheid vom 14. April 2010, mit welchem die ihr erteilte Baubewilligung

vom 9. Juni 2009 aufgehoben wurde, legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die drei

Baugrundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 in Zürich sind nach der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom

23.

Oktober 1991 (BZO) der Quartiererhaltungszone QI5b zugeteilt.

Die Baurekurskommission I hat die Baubewilligung der Bausektion der Stadt

Zürich vom 9. Juni 2009 wegen Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2

BZO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung ist in den Quartiererhaltungszonen

"mindestens die Hälfte der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenflächen

zu begrünen".

2.2

2.2.1

Zur Begründung ihres Rekursentscheids führte die Baurekurskommission aus,

das Bauvorhaben erreiche den nach Art. 11 Abs. 2 BZO verlangten

Anteil an Grünfläche nicht; geplant sei vielmehr ein vollständig asphaltierter

Hofbereich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

seien nicht erfüllt. Die auf den Baugrundstücken lastenden Fuss- und

Fahrwegrechte bildeten keinen Grund für die Erteilung eines Dispenses.

Entsprechende Dienstbarkeiten seien in der Quartiererhaltungszone I, für die

unter anderem Innenhöfe oder Ansätze zu einer Hofbildung charakteristisch

seien, nicht aussergewöhnlich. Ebenso wenig veranlassten die Pflicht zur

Schaffung von fünf Abstellplätzen für Autos und die Art und Weise der Erfüllung

dieser Pflicht zur Annahme, es lägen besondere Verhältnisse zugrunde. Es sei im

Stadtteil H nicht ungewöhnlich, Fahrzeugabstellplätze im Hofbereich zu

realisieren, die über eine Zufahrt auf den Baugrundstücken beworben würden.

Sodann seien Blockrandbebauungen in der Quartiererhaltungszone I keineswegs

atypisch. Gleiches gelte für die geplante gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss

des Neubaus. Im Übrigen seien auch anlässlich des Augenscheins der Kommission

keine ausserordentlichen tatsächlichen Verhältnisse festgestellt worden.

Die verkehrssichere Benützung der geplanten Garage und des

projektierten Besucherparkplatzes erfordere einen Wendeplatz, der tatsächlich

kaum die Verwirklichung einer nennenswerten Grünanlage im Hof erlaube. Das

Bauvorhaben sei mit einer Begrünung im gesetzlich verlangten Umfang von

mindestens der Hälfte der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche von

vornherein unvereinbar. Allerdings würden weder die ambitiös anmutende

stadtzürcherische Vorschrift über die Begrünung bei der Erstellung von Hauptgebäuden

in den Bauzonen noch allfällige Härten, welche die verbindliche Anwendung dieser

Vorschrift für die Bauherrschaft zeitigen möge, einen relevanten anrechenbaren

Dispensgrund bilden. Die Überlegung, dass die Begrünungsvorschrift nur mit

erheblichem Aufwand eingehalten werden könne, treffe für eine Vielzahl von

Fällen zu. Damit würde die Erteilung eines Dispenses auf eine Änderung der

gesetzlichen Ordnung abzielen, was offenkundig unzulässig sei. Vorliegend sei

es nicht möglich, das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit Art. 11

Abs. 2 BZO zu begrünen. Es entfalle daher, die Bauherrschaft aufzufordern,

ein Konzept für die zonenkonforme Begrünung der nicht mit Gebäuden überstellten

Parzellenflächen zur baurechtlichen Bewilligung einzureichen. Der inhaltliche

Mangel des Bauprojekts könne nicht ohne besondere Schwierigkeiten durch die

Anordnung einer Nebenbestimmung geheilt werden, sondern bedürfe einer

Projektänderung, zum Beispiel einer Verschiebung der Nordfassade des Neubaus

und/oder die neue Anordnung der erforderlichen Parkplätze samt Zufahrt. Der

festgestellte baurechtliche Mangel habe daher die Aufhebung der angefochtenen

Baubewilligung zur Folge. Dies bedeute gegenüber dem rekurrentischen Antrag

eine reformatio in melius, welche hier geboten sei, da ein gesetzeskonformer

Rechtsmittelentscheid nicht anders ergehen könne.

2.2.2

Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift

entgegen, eine vollumfängliche Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 11

Abs. 2 BZO sei wegen der geltenden Fuss- und Fahrwegrechte nicht möglich.

Diese Wegflächen bildeten nicht Gegenstand des Baugesuchs mit

Umgebungsgestaltung, sondern seien althergebracht. Die Vorinstanz habe bei der

Prüfung einer Ausnahmebewilligung zu Unrecht das Vorliegen besonderer Verhältnisse

verneint. Diese lägen darin, dass die Mindestgrünfläche im Sinn von

Art. 11 Abs. 2 BZO wegen der alten Wegrechte nicht vollständig realisiert

werden könne. Wenn die Einhaltung der Grünflächenvorschrift nur mit einer

Reduktion des Gebäudevolumens erreicht werden könne, lägen besondere

Verhältnisse vor. Der Gesetzgeber sei gerade nicht davon ausgegangen, dass

Art. 11 Abs. 2 BZO ausnützungsbeschränkende Wirkung haben soll. Bei

Blockrandbebauungen bestünde aus städtebaulicher Sicht ein Interesse daran, den

Blockrand möglichst zu schliessen.

Eventualiter sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ein

allfälliger materieller Verstoss könne nicht ohne besondere Schwierigkeiten im

Sinn von § 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) korrigiert werden. Die Bauherrschaft habe eine entsprechende

Abänderungseingabe vorbereitet. Die von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen beziffern die – nach

Abtretung des Grundstücksstreifens (Trottoir) entlang der F-Strasse an die

Stadt Zürich – nicht überbaute Parzellenfläche mit 141,34 m2.

Die gemäss Art. 11 Abs. 2 BZO verlangte Begrünung von 50 % (= 70,67 m2)

soll durch eine begrünte Fläche von 22 m2 auf den Baugrundstücken

selber sowie durch einen Grünflächentransfer von 50 m2 ab den

nördlich anstossenden Grundstücken im Eigentum der Stadt Zürich erfolgen.

3.

3.1

Die

zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich gemäss § 250 Abs. 1

PBG aus der Bau- und Zonenordnung sowie aus den Bauvorschriften. Laut

§ 251 lit. a PBG wird die zulässige Ausnützung durch Ausnützungs-,

Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern festgelegt. Freiflächenziffern

verlangen nach § 257 Abs. 1 PBG die Freihaltung eines – im Verhältnis

zur massgeblichen Grundfläche – bestimmten offenen Flächenanteils für

"dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten". Die Bau- und Zonenordnung

der Stadt Zürich legt für bestimmte Gebiete der Zentrumszonen (Art. 18

Abs. 2 BZO) und für Industriezonen (Art. 19 BZO) eine Freiflächenziffer

fest.

Gemäss Art. 11

Abs. 2 BZO sind bei der Erstellung von Hauptgebäuden in Wohnzonen

mindestens zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindestens die Hälfte

und in Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten

Parzellenfläche zu begrünen (Satz 1). Ein der Art der Überbauung

entsprechender Teil ist als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder

Pflanzgarten herzurichten (Satz 2). Bei der Auslegung dieser

kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Bestimmung steht den Gemeinden ein

gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Rechtsmittelinstanzen zu beachten

ist (RB 1981 Nr. 20; 1982 Nr. 38, 1984 Nr. 105; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N. 19 mit weiteren Hinweisen).

Wenn Art. 11 Abs. 2 BZO nach der Rechtsauffassung der Bausektion der

Stadt Zürich eine gewisse Durchgrünung und Siedlungsqualität sichern will und

dieser Bestimmung anders als der Freiflächenziffer gemäss § 257 PBG keine

ausnützungsbeschränkende Funktion zukommt, ist dies eine offensichtlich

korrekte Auslegung; Art. 11 Abs. 2 BZO stellt in dieser Hinsicht eine

allgemeine Regel zu § 238 Abs. 3 PBG dar, wonach – wo die

Verhältnisse es zulassen – mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt

werden kann, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher

gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als

Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden. Anders als bei der Freiflächenziffer

ist bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 BZO nicht von der

Baugrundstücksfläche auszugehen, sondern – wie der Wortlaut dieser

Bestimmung festhält – von der "nicht mit Gebäuden überstellten

Parzellenfläche", also von jener Grundstücksfläche, welche nicht von einem

der Bau- und Zonenordnung entsprechenden Gebäude überstellt wird; auch unter diesem

Gesichtspunkt stimmt die kommunale Bestimmung mit § 238 Abs. 3 PBG

überein, welche den "Gebäudeumschwung" betrifft.

3.2

Gemäss dem

im Beschwerdeverfahren eingereichten öffentlich beurkundeten Landabtretungsvertrag

vom 14. Juni 2010 zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich

tritt jene einen – heute bereits als Trottoir benutzten – Streifen

von 33 m entlang der F-Strasse an die Stadt Zürich ab. Die hofseitig

(nordseitig) nicht mit Gebäuden überstellte Parzellenfläche umfasst mithin noch

rund 127 m2. Die hälftige Begrünung gemäss Art. 11 Abs. 2

BZO müsste demzufolge rund 63,5 m2 umfassen. Die

Baugesuchsunterlagen (Umgebungsplan) sehen indessen eine vollständige

Befestigung des Gebäudeumschwungs vor. Zu Unrecht hat die Bausektion der Stadt

Zürich im Bauentscheid vom 9. Juni 2009 den vollumfänglichen Verzicht auf

eine Begrünung gutgeheissen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin

nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine hofseitige Begrünung im Umfang

von 22 m2 vorsieht. Zu prüfen ist, ob der Verzicht auf die Begrünung

der restlichen Fläche von ca. 41,5 m2 rechtmässig ist.

3.2.1

Die

Baugrundstücke Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 sind gemäss Grundbuchauszug

mit verschiedenen Fuss- und Fahrwegrechten (Grunddienstbarkeiten) aus dem Jahr

1926.

belastet. Insbesondere besteht zugunsten der nordwestlich anstossenden

Grundstücke Kat.-Nr. 07 und zulasten von 04 und 05 ein Fahrwegrecht mit

"schweren Fuhrwerken und Motorlastwagen" (SP 29) über die Hofräume

von und nach der G-Strasse. Diese Dienstbarkeiten sowie die Zufahrt zur

Stapelgarage und zum (einzigen) Besucherparkplatz mit Wendemöglichkeit lassen

eine weitere Begrünung des auf dem Baugrundstück verbleibenden nordseitigen

Hofraums nicht zu. Davon ist auch die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom

14.

April 2010 ausgegangen.

3.2.2

Der Einhaltung der Begrünungsvorschrift von

Art. 11 Abs. 2 BZO stehen vorliegend neben den erwähnten grunddienstbarkeitsrechtlichen

Fuss- und Fahrwegrechten auch baupolizeiliche Vorschriften entgegen: Das

Bauvorhaben löst die Pflicht von 5 Autoabstellplätzen aus, wovon ein

Besucherparkplatz an leicht zugänglicher Lage zu erstellen ist, und nach der Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSiV) darf die Aus- und Einfahrt in die G-Strasse nur

vorwärts erfolgen, weshalb auf dem Grundstück selber eine Wendemöglichkeit für

Autos bestehen muss. Wie bei der "Drittelsregelung bei Vorgärten"

kollidieren damit die Bestimmungen über die Pflichtabstellplätze im Sinn von

§§ 242 ff. PBG mit den Vorschriften über die aus Gründen der

Einordnung erwünschte Begrünung der Baugrundstücke (vgl. VGr, 11. August

2010, VB.2010.272, E. 3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Bei den

Vorgärten wird dieser "Konflikt" durch eine Interessenabwägung im

Einzelfall bzw. Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" gelöst (vgl. RB 1979 Nr. 93 = ZBl 81/1980,

S. 75). Trotz der starren Massbestimmung von Art. 11 Abs. 2 BZO

steht einer derartigen flexiblen Rechtsanwendung auch vorliegend nichts

entgegen.

Die Bauverweigerung für ein

an sich zulässiges Bauprojekt allein deshalb, weil die nicht vom Gebäude

überstellte Parzellenfläche infolge der Vorschriften über die Pflichtabstellplätze

(§§ 242 ff. PBG) und hier einer für die Erschliessung einer Nachbarparzelle

erforderlichen Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht) nicht entsprechend

Art. 11 Abs. 2 BZO zu 50 % begrünt werden kann, ist aber

offensichtlich unverhältnismässig. Gemäss § 220 Abs. 1 PBG ist

"von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse

vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint",

was hier zutrifft. Die Bausektion widerspricht in ihrer Beschwerdeantwort der

Vorinstanz, eine Situation wie vorliegend stelle den Regel- und nicht den

Ausnahmefall dar. Sie wisse aus Erfahrung, dass Art. 11 Abs. 2 BZO

bei Neubauvorhaben in aller Regel ohne tiefgreifende Einschränkungen für die

Bauherrschaft durchgesetzt werden könne. Diese Aussage der mit den örtlichen

Verhältnissen am besten vertrauten Baubehörde ist durchaus glaubhaft. Wenn die

Bausektion des Stadtrats Zürich unter diesen Umständen in sinngemässer Anwendung

von § 220 PBG von der Einhaltung der gemäss Art. 11 Abs. 2

BZO erforderlichen Begrünung von 50 % der nicht mit Gebäuden überstellten

Parzellenfläche dispensierte, ist dies – abgesehen von der von der

Beschwerdeführerin selber vorgeschlagenen Begrünung von 22 m2 –

nicht rechtsverletzend.

Zum gleichen Ergebnis führt

die Betrachtungsweise, dass Art. 11 Abs. 2 BZO eine allgemein

formulierte Bestimmung zur Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 3 PBG

darstellt. Diesfalls darf die kommunale Regelung den durch das kantonale Recht

gesetzten Rahmen nicht überschreiten (RB 1981 Nr. 131 = BEZ 1981

Nr. 32). § 238 Abs. 3 PBG über die Herrichtung oder Erhaltung

des Gebäudeumschwungs als Grünfläche steht aber unter dem Vorbehalt, dass

"die Verhältnisse es zulassen". Da aus den genannten Gründen die Verhältnisse

– abgesehen von einer Fläche von 22 m2 – keine Begrünung

erlauben, entsprach die baurechtliche Bewilligung diesen

Gestaltungsvorschriften und war für die Abweichung von Art. 11 Abs. 2

BZO folgerichtig auch keine Ausnahmebewilligung erforderlich.

3.3

Der

von der Beschwerdeführerin eventualiter vorgeschlagene "Grünflächentransfer"

von den Nachbargrundstücken ist vorliegend als weitere Begrünung sinnvoll und erwünscht,

rechtlich aber mangels einer ausnützungsbeschränkenden Funktion von

Art. 11 Abs. 2 BZO nicht erzwingbar. Eine auf dem Baugrundstück

erfüllbare Einordnungsvorschrift kann grundsätzlich nicht auf einem

Nachbargrundstück kompensiert werden; ist die Begrünungsvorschrift dagegen

nicht auf dem Baugrundstück selber erfüllbar, kann die Baubewilligung

– wie gesehen – nicht von einem "Grünflächentransfer" ab

einem benachbarten Grundstück abhängig gemacht werden. Auch aus Art. 18

Abs. 2 BZO kann keine andere Regelung abgeleitet werden; dieser lässt in

bestimmten Bereichen der Zentrumszone bezüglich der Freiflächenziffer,

also der baulichen Ausnützung, die Verlegung der Freiflächen zu, betrifft aber

nicht den Transfer von Grünflächen.

4.

Die private

Beschwerdegegnerschaft beantragte mit ihrem Rekurs vom 15. Juli 2009 weiter,

es sei die Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass zumindest auf der

Südseite der Zufahrt auf Kat.-Nr. 05 die gemäss Verkehrssicherheitsverordnung

nötige Ausrundung erstellt wird. Da die Baurekurskommission I den Rekurs

bereits wegen Verletzung der Begrünungsvorschrift von Art. 11 Abs. 2

BZO guthiess, hat sie diese Rüge betreffend Verkehrssicherheit des Bauvorhabens

nicht geprüft (Rekursentscheid E. 5).

Die private

Beschwerdegegnerschaft wäre an sich befugt gewesen, diese Rüge der Verkehrssicherheit

in dem von der Baugesuchstellerin angestrengten Beschwerdeverfahren erneut

vorzubringen (RB 1983 Nr. 22). Aus dem Antrag und der Begründung ihrer Beschwerdeantwort

ergibt sich indessen klar, dass im Beschwerdeverfahren der Einwand hinsichtlich

der Ausrundungsradien bei der Ausfahrt in die G-Strasse nicht erneuert wird. Es

kann angemerkt werden, dass eine entsprechende Rüge unbehelflich wäre. Die

Bausektion hat in ihrer Rekursantwort vom 8. September 2009 aufgezeigt,

dass die erforderlichen Einlenkradien bei Mitberücksichtigung der Wegparzelle

Kat.-Nr. 08 und des Trottoirs entlang der G-Strasse gegeben sind und damit

ihre gegenteilige Erwägung D/d im Bauentscheid vom 9. Juni 2009

korrigiert.

5.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Entscheid der

Baurekurskommission I ist aufzuheben und der Bausektionsbeschluss vom

9.

Juni 2009 mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die nicht vom

bewilligten Gebäude überstellte Parzellenfläche im Ausmass von 22 m2

zu begrünen ist.

Gemäss § 13

Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Im Rekursverfahren hat die private

Beschwerdegegnerschaft nicht die Aufhebung der Baubewilligung verlangt, sondern

beantragt, die Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass eine Begrünung im

Sinn von Art. 11 Abs. 2 BZO realisiert und auf der Südseite die

gemäss Verkehrssicherheitsverordnung nötige Ausrundung erstellt wird. Wie sich

aus der Rekursbegründung ergibt, bemängelten die Rekurrenten den "völligen

Verzicht" auf Begrünung der Hoffläche. Diesbezüglich war der Rekurs

begründet. Der Antrag hinsichtlich der Ausrundung bei der Ausfahrt in die

G-Strasse wurde materiell aus den genannten verfahrensmässigen Gründen nicht

behandelt. Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens je hälftig der

Stadt Zürich und der Bauherrin (Beschwerdeführerin) aufzuerlegen.

Angesichts des Umstands,

dass die private Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, erweist sich die von der Vorinstanz mit insgesamt

Fr. 5'530.- festgesetzte Gebührenhöhe jedoch als überhöht und nicht mehr

mit § 35 der Verordnung über die

Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

vereinbar. Die Gesamtgebühr ist deswegen auf einen dem Zeitaufwand sowie

der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Falles angemessenen Betrag von

Fr. 3'000.- herabzusetzen. Eine

Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren nicht

zu leisten, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 17

Abs. 2 VRG).

Was das Beschwerdeverfahren

betrifft, so ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung des

Rekursentscheides grossmehrheitlich durchgedrungen. Die Ergänzung des

Bausektionsbeschlusses vom 9. Juni 2009 mit einer Auflage betreffend

Begrünung entspricht dem Antrag der privaten Beschwerdegegnerschaft vor

Verwaltungsgericht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdekosten

zu 1/10 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Da keine der Parteien im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG

"unterliegt", sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I

vom 14. April 2010 wird aufgehoben und der Bauentscheid Nr. 770/09

der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 9. Juni 2009 wiederhergestellt.

Der

Bauentscheid Nr. 770/09 der Bausektion des Stadtrats Zürich vom

9.

Juni 2009 wird mit der Auflage ergänzt, wonach die nicht vom bewilligten Gebäude überstellte

Parzellenfläche im Ausmass von 22 m2 zu begrünen ist.

2.

Die Rekurskosten von Fr. 5'530.- werden auf

Fr. 3'000.- herabgesetzt und je zur Hälfte der Bausektion der Stadt Zürich

und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/10 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 9/10 auf

die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

werden sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…