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Entscheid

VB.2010.00265

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00265

17. Juni 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die aus Ghana

stammenden Eheleute B (im Folgenden: Ehefrau) und A (im Folgenden: Ehemann)

wohnen seit 10 Jahren in der Schweiz. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor,

die heute 12, 9 und 5 Jahre alt sind.

Nachdem es am 3. Mai 2010 zu einem

Streit zwischen den Eheleuten gekommen war, zeigte die Ehefrau den Ehemann bei

der Stadtpolizei Zürich an. Die Polizei befragte in der Folge beide Eheleute

und verfügte am 3. Mai 2010 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber dem Ehemann, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein

Rayonverbot in der Umgebung der Wohnung sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf

die Ehefrau und die drei Kinder.

Erwägungen

II.

Am 7. Mai 2010 ersuchte die Ehefrau um

Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Am 11. Mai

2010.

verlängerte der Haftrichter die Massnahmen bis zu seinem definitiven

Entscheid und lud den Ehemann per 14. Mai 2010 zu einer Anhörung ein.

Nachdem der Ehemann zur Anhörung nicht erschienen war, verfügte der Haftrichter

am 14. Mai 2010 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate – bis

am 14. August 2010.

III.

Am 19. Mai 2010 erhob der Ehemann (im

Folgenden: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung des Haftrichters vom 14. Mai 2010 und beantragte die sofortige

Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen drei Kindern sowie eine seriöse,

professionelle und aufmerksame Begleitung und Unterstützung seiner Ehefrau im

Alltag mit den Kindern. Im Übrigen ersuchte er um schnelle mündliche Anhörung

zu seinen Anträgen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 äusserte

sich der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zum vorliegenden Verfahren,

ohne einen Antrag zu stellen. Die Stadtpolizei Zürich verzichtete mit Eingabe

vom 27. Mai 2010 auf eine Stellungnahme. Am 3. Juni 2010 reichte die

Ehefrau (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Ver­waltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer allerdings um eine

seriöse, professionelle und aufmerksame Begleitung und Unterstützung der

Beschwerdeführerin im Alltag mit den Kindern ersucht, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten: Dieses Gesuch betrifft nicht den Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist ohnehin nicht Aufgabe der im

Gewaltschutzverfahren zuständigen Entscheidbehörden – sondern allenfalls jene

des Eheschutzrichters –, derartige Anordnungen zu treffen (vgl. § 3 Abs. 2

sowie § 10 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006

[GSG]).

1.3

Die Beschwerdeantwort wurde verspätet eingereicht:

Am 21. Mai 2010 hatte der Präsident der zuständigen Abteilung des

Verwaltungsgerichts der Beschwerdegegnerin eine Frist von 5 Tagen ab

Verfügungszustellung angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine

Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen

würde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2010

zugestellt, sodass die 5-tägige Frist am 29. Mai 2010 zu laufen begann und

am 2. Juni 2010 endete; spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerdeantwort

der Post übergeben werden müssen (vgl. § 11 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerdegegnerin

verfasste und versandte die Be-schwerdeantwort jedoch erst am folgenden Tag,

dem 3. Juni 2010. Ein Fristerstreckungs- oder -wiederherstellungsgesuch

stellte sie nicht. Unter diesen Umständen ist androhungsgemäss von einem

Verzicht auf Beschwerdeantwort auszugehen.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des

Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz

gefährdeter Personen und zur Ent­spannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen In­tegrität

verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1

GSG).

2.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt

die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann

a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung

der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es

entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1

GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Das Gericht

entscheidet endgültig über Gesuche um Verlängerung von Schutzmassnahmen;

vorläufig entscheidet es, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner

nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Im Fall eines

vorläufigen Entscheids setzt das Gericht der Gesuchsgegnerin oder dem

Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3

GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche

Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1

Satz 1 GSG).

3.

3.1

Der Haftrichter begründete die 3-monatige

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei

gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich geworden und habe sie

mehrfach schwer bedroht, sodass ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege.

Zwischen den Eheleuten scheine ein sehr angespanntes Verhältnis zu bestehen.

Würden die Schutzmassnahmen wegfallen, so bestünde die Gefahr, dass es zu neuen

Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen könnte und dass der Be-schwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin erneut tätlich würde oder sie schwer bedrohte.

Die Beschwerdegegnerin brauche nach ihrer glaubhaften Angabe dringend Ruhe, um

sich vom Erlebten zu erholen, und Zeit, um sich über ihre Zukunft klar zu

werden. Eine vorübergehende Trennung der Parteien liege auch im Interesse des

Beschwerdeführers, denn nur so könne sich das eheliche Verhältnis entspannen.

3.2

Im Rahmen der Vernehmlassung zum

Beschwerdeverfahren hielt der Haftrichter zum Ablauf des Verfahrens Folgendes

fest: Der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2010 um 8.15 Uhr zur Anhörung

vorgeladen gewesen, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht beim Gericht

erschienen. Er (der Haftrichter) sei damals davon ausgegangen, dass der Be-schwerdeführer

die Vorladung rechtzeitig erhalten und darauf verzichtet habe, zur Anhörung zu

erscheinen. Deshalb habe er kurz nach dem Anhörungstermin – im Verlauf des

Vormittags des 14. Mai 2010 – die Verlängerung der Schutzmassnahmen

verfügt und diesen Entscheid sogleich der Post zum Versand an die Parteien

übergeben. Wenig später – am frühen Nachmittag des 14. Mai 2010 – sei der

Beschwerdeführer dann doch noch beim Gericht erschienen und habe glaubhaft

erklärt, dass er die Vorladung zur Anhörung erst im Verlauf des Vormittags des

14.

Mai 2010 erhalten bzw. auf der Post abgeholt habe, nachdem der 13. Mai

2010.

auf einen Feiertag (Auffahrt) gefallen sei. Der Haftrichter habe dem

Beschwerdeführer erklärt, dass mittlerweile bereits die Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen bis am 14. August 2010 angeordnet worden sei. Der

Beschwerdeführer habe erwidert, dass er zwar das Kontaktverbot gegenüber seiner

Ehefrau bis am 14. August 2010 akzeptieren könne, nicht jedoch jenes

gegenüber seinen Kindern. Er (der Haftrichter) habe daraufhin ausgeführt, dass

der Beschwerdeführer den Entscheid der Behörden über eine Besuchsrechtsregelung

abwarten und danach eine Abänderung der Schutzmassnahmen in dem Sinn verlangen

könne, dass er seine Kinder im Rahmen des ihm zugesprochenen Besuchsrechts

sehen dürfe. Bei seinem Erscheinen vor dem Gericht habe der Beschwerdeführer

sowohl auf den Haftrichter als auch auf die Gerichtsschreiberin und die

Auditorin einen guten Eindruck gemacht.

4.

4.1

Es stellt sich die Frage, ob der Haftrichter ohne

Anhörung der Parteien eine dreimonatige, beim Verwaltungsgericht anfechtbare

Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen verfügen durfte.

4.2

Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer

umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach

Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei fehlender

Anhörung ist ein vorläufiger Entscheid zu fällen (§ 10 Abs. 2

Satz 2 GSG), der mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbar ist (§ 11

Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der

Haftrichter endgültig (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GSG) bzw. im Rahmen

eines beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheids (§ 1 VO GSG) über

die Massnahmenverlängerung. Unter welchen Umständen auf eine Anhörung der

Parteien verzichtet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Folgenden

soll deshalb nach dem Sinn und Zweck der mündlichen Anhörung gefragt werden.

4.3

Die Anhörung der Parteien durch den Haftrichter

dient zum einen der Sachverhaltsermittlung: Da der Haftrichter bei der

Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der Fortbestand einer

Gefährdung glaubhaft sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubwürdigkeit

der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese kann aufgrund

eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus besser beurteilt

werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht

sodann auch, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat,

regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat des­halb entschieden, dass nicht nur der Gesuchsgegner

nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG), sondern

– über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG hinaus – auch die

Gesuchstellerin (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1,

sowie VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1, beide unter www.vgrzh.ch).

4.4

Die mündliche Anhörung der Parteien durch den

Haftrichter dient zum anderen auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs

der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein

Verteidigungsrecht dar (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642,

E. 3.1, www.vgrzh.ch). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1

GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anhört, ist

deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine

Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive

Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien

lediglich dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten oder der

Anhörung unentschuldigt fernbleiben, obwohl sie rechtzeitig dazu vorgeladen

worden sind. In den übrigen Fällen darf der Haftrichter hingegen bloss im

Rahmen einer vorläufigen, mit Einsprache anfechtbaren Verfügung über ein

Verlängerungsgesuch entscheiden.

4.5

Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter die Beschwerdegegnerin

offenbar nicht zu einer Anhörung vorgeladen. Die Akten enthalten jedenfalls

weder eine Anhörungsvorladung des Haftrichters noch eine

Anhörungsverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin. Bereits aus diesem Grund

hätte der Haftrichter nach dem in E. 4.3 Gesagten die Schutzmassnahmen

nicht im Rahmen einer endgültigen, vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung

verlängern dürfen.

4.6

Der Beschwerdeführer wurde vom Haftrichter zwar zu

einer Anhörung vorgeladen. Da ihm die Vorladung jedoch nicht rechtzeitig

zugestellt wurde, erschien der Beschwerdeführer nicht zum Anhörungstermin

(oben, E. 3.2). Die fehlende Anhörung beruht somit nicht etwa auf einem

bewussten Verzicht oder einer selbstverschuldeten Absenz des – offensichtlich

anhörungswilligen – Beschwerdeführers, sondern liegt in der kurzfristigen

Vorladung begründet, die das Gericht zu verantworten hat. Nach dem in E. 4.4

Gesagten hätte der Haftrichter unter diesen Umständen keinen endgültigen, beim

Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid über die Massnahmenverlängerung

treffen dürfen, sondern lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare

Verfügung.

4.7

Der Haftrichter ging zwar zum Zeitpunkt, als er die

Massnahmenverlängerung anordnete, fälschlicherweise davon aus, dass der

Beschwerdeführer aus selbstverschuldeten Gründen nicht zur Anhörung erschienen

war. Doch es ist nicht ersichtlich, woraus der Haftrichter diesen Schluss zog,

zumal er den Anhörungstermin sehr kurzfristig angesetzt hatte und in der Regel

nicht davon auszugehen ist, dass ein Gesuchsgegner ohne Weiteres auf eine

Anhörung verzichtet. Ohne das Vorliegen einer Zustellbestätigung hätte der Haftrichter

am 14. Mai 2010 jedenfalls nicht damit rechnen dürfen, dass der Beschwerdeführer

die am 11. Mai 2010 versandte Vorladungsverfügung bereits erhalten hatte,

zumal der 13. Mai 2010 auf einen Feiertag gefallen war. Unter diesen

Umständen darf die irrtümliche Annahme des Haftrichters dem Beschwerdeführer

nicht zum Nachteil gereichen und kann insbesondere nicht zur Folge haben, dass

der Haftrichter einen endgültigen Entscheid über die Massnahmenverlängerung

treffen durfte. Indem der Haftrichter ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine

endgültige Massnahmenverlängerung verfügte und dem Be-schwerdeführer im

Nachhinein lediglich in Aussicht stellte, dass das Kontaktverbot nach Erlass

einer Besuchsrechtsregelung gemildert werden könnte, verletzte er dessen rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] in Verbindung mit § 9 Abs. 3

GVG). Somit ist davon auszugehen, dass der Entscheid des Haftrichters vom 14. Mai

2010 lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare

Verfügung darstellt.

5.

5.1

Nach dem Gesagten hätte der Haftrichter sowohl den

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verlängerung

der Schutzmassnahmen anhören müssen. Da er dies unterliess, kann seine

Verfügung nur provisorisch im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gelten. Gegen

provisorische Entscheide sieht das Gesetz aber die Einsprache an den Haftrichter

im Sinn von § 11 Abs. 1 GSG vor, weshalb sich die

Rechtsmittelbelehrung des vor­instanzlichen Entscheids, in welcher die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist.

5.2

Demgemäss ist auf die Beschwerde wegen fehlender

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die Akten sind dem

Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache zu

überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Dieser hat vor seinem Entscheid sowohl

den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin nach Möglichkeit

anzuhören. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des Gesuchs des Be-schwerdeführers

um mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht.

5.3

Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im

Entscheid des Haftrichters vom 14. Mai 2010 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

bis zum neuen Entscheid des Haftrichters aufrechterhalten bleiben.

6.

Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich im Hinblick auf das nun

anstehende Verfahren vor dem Haftrichter zwei Bemerkungen:

6.1

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

stellt die Auferlegung eines dreimonatigen vollständigen Kontaktverbots

zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind einen schweren

staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 BV geschützte Recht auf

Familienleben dar. Ein solches Verbot steht – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen

– nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum

Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots

kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen

begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5,

www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ordnete der Haftrichter ein dreimonatiges Kontaktverbot

zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kindern an, ohne dies zu begründen; er

äusserte sich weder zur Gefährdungssituation der Kinder noch zu möglichen

milderen Massnahmen (vgl. oben, E. 3.1). Vor dem Hintergrund der erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Haftrichter

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem er die Anordnung

der grundrechtsbeschränkenden Schutzmassnahmen in Bezug auf die drei Kinder

nicht begründete. Ferner verstiess der Haftrichter gegen § 10 Abs. 3

GSG, wonach der Entscheid zumindest eine kurze Begründung enthalten muss.

6.2

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung

einer Schutzmassnahme gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen werden die

Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Haftrichter

die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen im Rahmen seines Entscheids vom

14. Mai 2010 verlängerte, hätte er auf eine Kostenauferlegung an die

unterliegende Partei nicht ohne Begründung verzichten dürfen.

7.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unrichtigen

Rechtsmittelbelehrung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den

Haftrichter auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…