VB.2010.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00265
17. Juni 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12401)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00265
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutzmassnahmen - Pflicht zur Anhörung der Parteien.
Nichtbeachtung der Beschwerdeantwort wegen verspäteter Einreichung (E. 1.3).
Bevor der Haftrichter polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahme endgültig verlängern darf, muss er die Parteien grundsätzlich anhören. Die Anhörungspflicht dient einerseits der Sachverhaltsermittlung, andererseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Ohne Anhörung der Parteien kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung in Frage (E. 4.3 und 4.4). Im vorliegenden Fall hätte der Haftrichter keine endgültige Massnahmeverlängerung anordnen dürfen, weil er die Parteien nicht angehört hatte und keine Gründe vorlagen, die einen Anhörungsverzicht gerechtfertigt hätten (E. 4.5 - 4.7).
Der angefochtene Entscheid stellt demnach bloss eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare Massnahmenverlängerung dar; die Sache ist folglich an den Haftrichter zu überweisen (E. 5).
Bemerkungen zum angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots (E. 6.1) und die Verfahrenskosten (E. 6.2).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der angefochtene Entscheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält und das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wurde (E. 7).
Nichteintreten / Überweisung.
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANHÖRUNGSPFLICHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EINSPRACHE
FRIST/-EN
GEWALTSCHUTZ
GLAUBWÜRDIGKEIT
KONTAKTVERBOT
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SCHUTZMASSNAHME
ÜBERWEISUNG
VERLÄNGERUNG
VERZICHT
VORLADUNG
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. III GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
§ 5 Abs. II VRG
§ 11 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00265
Beschluss
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Ghana
stammenden Eheleute B (im Folgenden: Ehefrau) und A (im Folgenden: Ehemann)
wohnen seit 10 Jahren in der Schweiz. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor,
die heute 12, 9 und 5 Jahre alt sind.
Nachdem es am 3. Mai 2010 zu einem
Streit zwischen den Eheleuten gekommen war, zeigte die Ehefrau den Ehemann bei
der Stadtpolizei Zürich an. Die Polizei befragte in der Folge beide Eheleute
und verfügte am 3. Mai 2010 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber dem Ehemann, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein
Rayonverbot in der Umgebung der Wohnung sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf
die Ehefrau und die drei Kinder.
Erwägungen
II.
Am 7. Mai 2010 ersuchte die Ehefrau um
Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Am 11. Mai
2010.
verlängerte der Haftrichter die Massnahmen bis zu seinem definitiven
Entscheid und lud den Ehemann per 14. Mai 2010 zu einer Anhörung ein.
Nachdem der Ehemann zur Anhörung nicht erschienen war, verfügte der Haftrichter
am 14. Mai 2010 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate – bis
am 14. August 2010.
III.
Am 19. Mai 2010 erhob der Ehemann (im
Folgenden: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des Haftrichters vom 14. Mai 2010 und beantragte die sofortige
Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen drei Kindern sowie eine seriöse,
professionelle und aufmerksame Begleitung und Unterstützung seiner Ehefrau im
Alltag mit den Kindern. Im Übrigen ersuchte er um schnelle mündliche Anhörung
zu seinen Anträgen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 äusserte
sich der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zum vorliegenden Verfahren,
ohne einen Antrag zu stellen. Die Stadtpolizei Zürich verzichtete mit Eingabe
vom 27. Mai 2010 auf eine Stellungnahme. Am 3. Juni 2010 reichte die
Ehefrau (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer allerdings um eine
seriöse, professionelle und aufmerksame Begleitung und Unterstützung der
Beschwerdeführerin im Alltag mit den Kindern ersucht, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten: Dieses Gesuch betrifft nicht den Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist ohnehin nicht Aufgabe der im
Gewaltschutzverfahren zuständigen Entscheidbehörden – sondern allenfalls jene
des Eheschutzrichters –, derartige Anordnungen zu treffen (vgl. § 3 Abs. 2
sowie § 10 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
[GSG]).
1.3
Die Beschwerdeantwort wurde verspätet eingereicht:
Am 21. Mai 2010 hatte der Präsident der zuständigen Abteilung des
Verwaltungsgerichts der Beschwerdegegnerin eine Frist von 5 Tagen ab
Verfügungszustellung angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine
Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen
würde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2010
zugestellt, sodass die 5-tägige Frist am 29. Mai 2010 zu laufen begann und
am 2. Juni 2010 endete; spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerdeantwort
der Post übergeben werden müssen (vgl. § 11 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerdegegnerin
verfasste und versandte die Be-schwerdeantwort jedoch erst am folgenden Tag,
dem 3. Juni 2010. Ein Fristerstreckungs- oder -wiederherstellungsgesuch
stellte sie nicht. Unter diesen Umständen ist androhungsgemäss von einem
Verzicht auf Beschwerdeantwort auszugehen.
2.
2.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des
Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz
gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1
GSG).
2.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung
der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es
entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1
GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Das Gericht
entscheidet endgültig über Gesuche um Verlängerung von Schutzmassnahmen;
vorläufig entscheidet es, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner
nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Im Fall eines
vorläufigen Entscheids setzt das Gericht der Gesuchsgegnerin oder dem
Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche
Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1
Satz 1 GSG).
3.
3.1
Der Haftrichter begründete die 3-monatige
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei
gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich geworden und habe sie
mehrfach schwer bedroht, sodass ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege.
Zwischen den Eheleuten scheine ein sehr angespanntes Verhältnis zu bestehen.
Würden die Schutzmassnahmen wegfallen, so bestünde die Gefahr, dass es zu neuen
Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen könnte und dass der Be-schwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin erneut tätlich würde oder sie schwer bedrohte.
Die Beschwerdegegnerin brauche nach ihrer glaubhaften Angabe dringend Ruhe, um
sich vom Erlebten zu erholen, und Zeit, um sich über ihre Zukunft klar zu
werden. Eine vorübergehende Trennung der Parteien liege auch im Interesse des
Beschwerdeführers, denn nur so könne sich das eheliche Verhältnis entspannen.
3.2
Im Rahmen der Vernehmlassung zum
Beschwerdeverfahren hielt der Haftrichter zum Ablauf des Verfahrens Folgendes
fest: Der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2010 um 8.15 Uhr zur Anhörung
vorgeladen gewesen, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht beim Gericht
erschienen. Er (der Haftrichter) sei damals davon ausgegangen, dass der Be-schwerdeführer
die Vorladung rechtzeitig erhalten und darauf verzichtet habe, zur Anhörung zu
erscheinen. Deshalb habe er kurz nach dem Anhörungstermin – im Verlauf des
Vormittags des 14. Mai 2010 – die Verlängerung der Schutzmassnahmen
verfügt und diesen Entscheid sogleich der Post zum Versand an die Parteien
übergeben. Wenig später – am frühen Nachmittag des 14. Mai 2010 – sei der
Beschwerdeführer dann doch noch beim Gericht erschienen und habe glaubhaft
erklärt, dass er die Vorladung zur Anhörung erst im Verlauf des Vormittags des
14.
Mai 2010 erhalten bzw. auf der Post abgeholt habe, nachdem der 13. Mai
2010.
auf einen Feiertag (Auffahrt) gefallen sei. Der Haftrichter habe dem
Beschwerdeführer erklärt, dass mittlerweile bereits die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen bis am 14. August 2010 angeordnet worden sei. Der
Beschwerdeführer habe erwidert, dass er zwar das Kontaktverbot gegenüber seiner
Ehefrau bis am 14. August 2010 akzeptieren könne, nicht jedoch jenes
gegenüber seinen Kindern. Er (der Haftrichter) habe daraufhin ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer den Entscheid der Behörden über eine Besuchsrechtsregelung
abwarten und danach eine Abänderung der Schutzmassnahmen in dem Sinn verlangen
könne, dass er seine Kinder im Rahmen des ihm zugesprochenen Besuchsrechts
sehen dürfe. Bei seinem Erscheinen vor dem Gericht habe der Beschwerdeführer
sowohl auf den Haftrichter als auch auf die Gerichtsschreiberin und die
Auditorin einen guten Eindruck gemacht.
4.
4.1
Es stellt sich die Frage, ob der Haftrichter ohne
Anhörung der Parteien eine dreimonatige, beim Verwaltungsgericht anfechtbare
Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen verfügen durfte.
4.2
Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer
umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach
Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei fehlender
Anhörung ist ein vorläufiger Entscheid zu fällen (§ 10 Abs. 2
Satz 2 GSG), der mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbar ist (§ 11
Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der
Haftrichter endgültig (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GSG) bzw. im Rahmen
eines beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheids (§ 1 VO GSG) über
die Massnahmenverlängerung. Unter welchen Umständen auf eine Anhörung der
Parteien verzichtet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Folgenden
soll deshalb nach dem Sinn und Zweck der mündlichen Anhörung gefragt werden.
4.3
Die Anhörung der Parteien durch den Haftrichter
dient zum einen der Sachverhaltsermittlung: Da der Haftrichter bei der
Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der Fortbestand einer
Gefährdung glaubhaft sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubwürdigkeit
der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese kann aufgrund
eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus besser beurteilt
werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht
sodann auch, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat,
regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass nicht nur der Gesuchsgegner
nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG), sondern
– über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG hinaus – auch die
Gesuchstellerin (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1,
sowie VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1, beide unter www.vgrzh.ch).
4.4
Die mündliche Anhörung der Parteien durch den
Haftrichter dient zum anderen auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs
der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein
Verteidigungsrecht dar (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642,
E. 3.1, www.vgrzh.ch). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anhört, ist
deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine
Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive
Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien
lediglich dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten oder der
Anhörung unentschuldigt fernbleiben, obwohl sie rechtzeitig dazu vorgeladen
worden sind. In den übrigen Fällen darf der Haftrichter hingegen bloss im
Rahmen einer vorläufigen, mit Einsprache anfechtbaren Verfügung über ein
Verlängerungsgesuch entscheiden.
4.5
Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter die Beschwerdegegnerin
offenbar nicht zu einer Anhörung vorgeladen. Die Akten enthalten jedenfalls
weder eine Anhörungsvorladung des Haftrichters noch eine
Anhörungsverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin. Bereits aus diesem Grund
hätte der Haftrichter nach dem in E. 4.3 Gesagten die Schutzmassnahmen
nicht im Rahmen einer endgültigen, vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung
verlängern dürfen.
4.6
Der Beschwerdeführer wurde vom Haftrichter zwar zu
einer Anhörung vorgeladen. Da ihm die Vorladung jedoch nicht rechtzeitig
zugestellt wurde, erschien der Beschwerdeführer nicht zum Anhörungstermin
(oben, E. 3.2). Die fehlende Anhörung beruht somit nicht etwa auf einem
bewussten Verzicht oder einer selbstverschuldeten Absenz des – offensichtlich
anhörungswilligen – Beschwerdeführers, sondern liegt in der kurzfristigen
Vorladung begründet, die das Gericht zu verantworten hat. Nach dem in E. 4.4
Gesagten hätte der Haftrichter unter diesen Umständen keinen endgültigen, beim
Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid über die Massnahmenverlängerung
treffen dürfen, sondern lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare
Verfügung.
4.7
Der Haftrichter ging zwar zum Zeitpunkt, als er die
Massnahmenverlängerung anordnete, fälschlicherweise davon aus, dass der
Beschwerdeführer aus selbstverschuldeten Gründen nicht zur Anhörung erschienen
war. Doch es ist nicht ersichtlich, woraus der Haftrichter diesen Schluss zog,
zumal er den Anhörungstermin sehr kurzfristig angesetzt hatte und in der Regel
nicht davon auszugehen ist, dass ein Gesuchsgegner ohne Weiteres auf eine
Anhörung verzichtet. Ohne das Vorliegen einer Zustellbestätigung hätte der Haftrichter
am 14. Mai 2010 jedenfalls nicht damit rechnen dürfen, dass der Beschwerdeführer
die am 11. Mai 2010 versandte Vorladungsverfügung bereits erhalten hatte,
zumal der 13. Mai 2010 auf einen Feiertag gefallen war. Unter diesen
Umständen darf die irrtümliche Annahme des Haftrichters dem Beschwerdeführer
nicht zum Nachteil gereichen und kann insbesondere nicht zur Folge haben, dass
der Haftrichter einen endgültigen Entscheid über die Massnahmenverlängerung
treffen durfte. Indem der Haftrichter ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine
endgültige Massnahmenverlängerung verfügte und dem Be-schwerdeführer im
Nachhinein lediglich in Aussicht stellte, dass das Kontaktverbot nach Erlass
einer Besuchsrechtsregelung gemildert werden könnte, verletzte er dessen rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] in Verbindung mit § 9 Abs. 3
GVG). Somit ist davon auszugehen, dass der Entscheid des Haftrichters vom 14. Mai
2010 lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare
Verfügung darstellt.
5.
5.1
Nach dem Gesagten hätte der Haftrichter sowohl den
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verlängerung
der Schutzmassnahmen anhören müssen. Da er dies unterliess, kann seine
Verfügung nur provisorisch im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gelten. Gegen
provisorische Entscheide sieht das Gesetz aber die Einsprache an den Haftrichter
im Sinn von § 11 Abs. 1 GSG vor, weshalb sich die
Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist.
5.2
Demgemäss ist auf die Beschwerde wegen fehlender
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die Akten sind dem
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache zu
überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Dieser hat vor seinem Entscheid sowohl
den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin nach Möglichkeit
anzuhören. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des Gesuchs des Be-schwerdeführers
um mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht.
5.3
Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im
Entscheid des Haftrichters vom 14. Mai 2010 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
bis zum neuen Entscheid des Haftrichters aufrechterhalten bleiben.
6.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich im Hinblick auf das nun
anstehende Verfahren vor dem Haftrichter zwei Bemerkungen:
6.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die Auferlegung eines dreimonatigen vollständigen Kontaktverbots
zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 BV geschützte Recht auf
Familienleben dar. Ein solches Verbot steht – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen
– nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum
Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen
begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5,
www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ordnete der Haftrichter ein dreimonatiges Kontaktverbot
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kindern an, ohne dies zu begründen; er
äusserte sich weder zur Gefährdungssituation der Kinder noch zu möglichen
milderen Massnahmen (vgl. oben, E. 3.1). Vor dem Hintergrund der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Haftrichter
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem er die Anordnung
der grundrechtsbeschränkenden Schutzmassnahmen in Bezug auf die drei Kinder
nicht begründete. Ferner verstiess der Haftrichter gegen § 10 Abs. 3
GSG, wonach der Entscheid zumindest eine kurze Begründung enthalten muss.
6.2
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung
einer Schutzmassnahme gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen werden die
Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Haftrichter
die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen im Rahmen seines Entscheids vom
14. Mai 2010 verlängerte, hätte er auf eine Kostenauferlegung an die
unterliegende Partei nicht ohne Begründung verzichten dürfen.
7.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den
Haftrichter auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…