VB.2010.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00267
13. August 2010Deutsch18 min
(URT.2010.12531)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00267
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Übernahme der Mietkosten im bisherigen Umfang und Kürzung des Grundbedarfs durch die neue Wohngemeinde
Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.3). Rechtsgrundlagen betreffend wirtschaftliche Unterstützung (E. 3.1-2), Wohnsitzwechsel (E. 3.3) und Kürzung von Leistungen wegen Missachtung von Auflagen und Weisungen (E. 3.4-5). Der Mietkostenmaximalansatz stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen zu berücksichtigen sind. Die infrage stehende Miete liegt unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine günstige und angemessene Unterkunft dar. Unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich vorliegend eine Nichtübernahme der Mietkosten in vollem Umfang folglich als stossend (E. 4.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten gegenüber den Sozialbehörden und in Bezug auf die von ihm verlangte Arbeitsintegration mit dem Wohnortwechsel nicht merklich verbessert hat. Aufgrund der dauernden Missachtung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich somit eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (E. 5.5). Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessensüberprüfung ist gegen die Höhe der Kürzung von 10 % nichts einzuwenden. Da die Massnahme auf sechs Monate befristet und die Situation nach diesem Zeitraum neu zu beurteilen ist, erscheint der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als gewahrt (E. 5.6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFLAGE
AUFLAGEN
EINSTELLUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MIETE
MIETKOSTEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
RECHTSGLEICHHEIT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNORTSWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 24 BV
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 40 Abs. I SHG
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00267
Entscheid
des Einzelrichters
vom 13. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der in der Schweiz niedergelassene polnische
Staatsangehörige A wurde seit Dezember 2002 von der Gemeinde C wirtschaftlich
unterstützt. Seit 7. Oktober 2005 kürzte ihm die Fürsorgebehörde C wegen
unkooperativen Verhaltens immer wieder den Grundbedarf. Mit Beschluss vom 18. Mai
2009 wurde die an ihn ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2009
– mit Ausnahme der Wohnungsmiete, der Krankenkassenprämien und drei Mahlzeiten
pro Tag in der Cafeteria eines Pflegeheims – gänzlich eingestellt. Unter der
Bedingung, dass A sein Verhalten verbessere und der Mitwirkungspflicht nachkomme,
wurde die jederzeitige Aufhebung der Massnahme in Aussicht gestellt. Ein
dagegen erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat D am 15. Dezember 2009
abgewiesen.
B. Am 21. Juli 2009 teilte die Sozialberatung der Stadt B
(nachfolgend Sozialberatung) A auf entsprechende telefonische Anfrage hin mit,
dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht monatliche Mietzinskosten höchstens
im Umfang von Fr. 680.- übernommen werden könnten. In der Folge zog A per
1. August 2009 von einer 11/2-Zimmerwohnung in C (monatlicher
Mietzins in Höhe von Fr. 653.-) in eine 1-Zimmerwohnung in B mit einem
monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 788.- um. Am 7. Oktober 2009
bewilligte ihm das Sekretariat der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend
Sozialbehörde) rückwirkend ab 1. September 2009 die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe, wobei der Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten
um 10 % gekürzt wurde. Sodann übernahm die Sozialbehörde die Kosten seiner
Mietwohnung in B lediglich im Umfang von Fr. 653.-, unter Abzug eines
Betrags in Höhe von Fr. 135.- vom monatlichen Anspruch auf Grundbedarf,
was dem Mietzins seiner zuvor in C bewohnten Wohnung entspricht. Schliesslich
wies die Sozialbehörde auf die Auszahlung von Einkommensfreibetrag oder
Integrationszulage bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
hin.
C. Dagegen erhob A am 18. Oktober 2009 bei der Sozialbehörde
Einsprache, insbesondere wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und unzulässigen Eingriffs in das verfassungsmässig geschützte Existenzminimum.
Die Sozialbehörde wies die Einsprache mit Beschluss vom 9. Dezember 2009
ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009
rekurrierte A am 8. Januar 2010 beim Bezirksrat B. Er beantragte die
Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs und die Übernahme der gesamten
Wohnkosten. Der Bezirksrat B wies den Rekurs am 21. April 2010 ab.
III.
Am 21. Mai 2010 erhob A gegen den Entscheid vom 21. April
2010.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine anlässlich des
Rekursverfahrens gestellten Anträge. Nach Einräumung einer Nachfrist reichte er
die nunmehr mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift am 4. Juni
2010.
nochmals ein. Der Bezirksrat B verwies am 16. Juni 2010 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B reichte am 14. Juli 2010 eine
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 am 1. Juli
2010.
in Kraft getreten ist; es revidiert namentlich das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; OS 65, 390 ff.,
394–405 und 437). Gemäss den intertemporalen Regeln, wonach grundsätzlich neues
Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie
hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8),
spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden Fall inhaltlich
nichts geändert hat. Nachfolgend werden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
in der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung mit “a§ … VRG“
bezeichnet.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG (a§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit a§ 19c
Abs. 2 VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen
finanziellen Interessen betroffen, weshalb seine Legitimation gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel
aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).
Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen
die Nichtübernahme der gesamten Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 788.- durch
die Beschwerdegegnerin. Umstritten ist somit die Differenz zwischen der
früheren und heutigen Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 135.- (Fr. 788.-
minus Fr. 653.-) sowie die Kürzung des Grundbedarfs von 10 % während eines
Zeitraums von sechs Monaten, was einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 96.-
ergibt (Fr. 960.-:10). Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 2'196.-
([Fr. 135.-x12] +
[Fr. 96.-x6]), weshalb die Erledigung der vorliegenden Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG; a§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er nach einer
Psychotherapie neuen Mut geschöpft und erkannt habe, wieder vermehrt Kontakt
mit Menschen haben zu müssen. Es sei ihm daher der Gedanke an einen Umzug nach E
gekommen. Er würde damit auch grössere Chancen auf eine Anstellung haben; mit
schriftlichen Bewerbungen habe er wegen seines lückenhaften Lebenslaufs nur
Absagen bekommen. Er habe in der Folge eine Wohnung in B gefunden. Während die
Fürsorgebehörde C mit dem Umzug einverstanden gewesen sei, habe die
Beschwerdegegnerin sich nicht bereit erklärt, die Miete vollumfänglich zu
übernehmen, da er in C eine günstigere Wohnung verlassen habe. Er sei dennoch
umgezogen, da er nicht verstanden habe, weshalb sich die Beschwerdegegnerin auf
ein Gesetz berufe, das dem Sozialhilfeempfänger nicht erlaube, den Wohnort zu
wechseln. Bezüglich des Einsatzes beim Arbeitsintegrationsprogramm F habe er
mit der schweren körperlichen Arbeit tatsächlich etwas Mühe gehabt. Im Lauf der
Zeit seien seine Leistungen indessen besser geworden und er werde auch von den
Gruppenleitern gelobt. Dies habe der Gruppenleiter der Sozialbehörde auch so
zugetragen, weshalb er sich wundere, weshalb ihm dies immer noch zum Vorwurf
gemacht werde.
2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2009,
dass der Beschwerdeführer ohne Not eine zumutbare günstige Wohnung zugunsten
einer teureren Wohnung aufgegeben habe, dies im Wissen darum, dass die dadurch
entstehende Mietkostenerhöhung nicht vollzogen werde. Sein Vorgehen stehe im
Widerspruch zur generellen, im Sozialhilfebezug bestehenden Verpflichtung zur
Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit, was die Vermeidung unnötiger
Erhöhungen von Auslagen mit umfasse. Der Unterstützungsbetrag könne um die
Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohngelegenheit und der
zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft gekürzt werden, wenn
die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den
Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen habe. Diese Reduktion habe neben
sanktionsweisen Leistungskürzungen Bestand. Die Fürsorgebehörde C habe sodann
die Leistungen bis zur Rechtskraft der verfügten Leistungseinstellung auf
Direktzahlung von Miete, Krankenkassenprämien sowie täglich drei Mahlzeiten in
einem Pflegeheim reduziert. Es wäre stossend, wenn einzig durch einen Umzug
sämtliche Anordnungen und Konsequenzen ausser Kraft gesetzt werden könnten. Die
vorbestehende Sanktionierung sei in stark reduzierter Form weitergeführt
worden, indem der Grundbedarf um 10 % statt der zulässigen 15 % gekürzt worden
sei. Der angesetzte zeitliche Rahmen von sechs Monaten sei als angemessen zu
beurteilen.
In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin fest,
dass vorliegend nicht die Niederlassungsfreiheit das Thema sei, sondern die
Frage, ob eine ohne Not vorgenommene Wohnkostensteigerung bei andauerndem und
lange dauerndem Sozialhilfebezug zulässig sei. Die Leistungskürzung von 10 %
des Grundbedarfs stehe sodann nicht im Zusammenhang mit dem vom
Beschwerdeführer im Unterstützungszeitraum in B an den Tag gelegten Verhalten.
Es gehe um die Frage, ob sich eine Sozialhilfe beziehende Person durch einen
Umzug den durch das vorgehend zuständige Gemeinwesen angeordneten Sanktionen
gänzlich entziehen könne.
2.3
Die Vorinstanz wiederholte in ihrem Entscheid im Wesentlichen die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin und führte bezüglich der Wohnkosten
überdies an, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, durch den Umzug in
die Stadt würde seine persönliche Lage sowie die Chancen für einen Einstieg ins
Berufsleben verbessert, nicht stichhaltig sei und die damit verbundene Erhöhung
der Wohnkosten um mehr als 20 % nicht rechtfertigten. C verfüge über
halbstündliche Verbindungen nach B und E. Die Anreise mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln nach B dauere 25 Minuten, E sei in 39 Minuten erreichbar.
Bereits von C aus habe der Beschwerdeführer an Arbeitsintegrationsprojekten in
diesen beiden Städten teilgenommen. Der Einstieg ins Berufsleben sei dabei
nicht am Arbeitsweg, sondern am Benehmen bzw. der Kooperation des
Beschwerdeführers gescheitert. Bezüglich der angeordneten Leistungskürzung von
10.
% für die Dauer von sechs Monaten führte die Vorinstanz des Weiteren aus,
der Beschwerdeführer könne während dieser Zeit beweisen, dass er seinen Mitwirkungspflichten
fortan vollumfänglich nachkomme, sodass die Leistungskürzung danach nicht
weitergeführt werden müsse. Allerdings erscheine die durch den Wohnortwechsel
zum Positiven veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers bislang
keine Verbesserung seines Engagements hinsichtlich Integration in den
Arbeitsmarkt zu erwirken.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche
Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und
gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]), wobei Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 32 SHG obliegt der Wohngemeinde
des Hilfesuchenden die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher
Hilfe.
3.2
Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget
in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Dazu gehört der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische
Grundversorgung (SKOS-Richtlinien, Kap. B.1.1). Die Wohnkosten sind in der
Bedarfsrechnung anzurechnen, soweit sie den ortsüblichen Rahmen nicht
überschreiten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3.1). Überhöhte Wohnkosten sind so
lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.3
Die in Art. 24 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) gewährleistete Niederlassungsfreiheit schützt Schweizerinnen und
Schweizer insbesondere in der freien Wahl des Wohnorts. Dieses Grundrecht gilt
nicht nur im interkantonalen Verhältnis, sondern auch innerhalb eines Kantons
(Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Zürich 2007, Art. 24 N. 4). Mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom
21.
Juni 1999 über den freien Personenverkehr mit der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; in Kraft seit dem 1. Juni
2002, für die zehn “neuen Mitgliedstaaten“ nach Gutheissung der Erweiterung des
Freizügigkeitsabkommens durch das Volk seit dem 1. April 2006) haben die
Bürger von Staaten der Europäischen Union nach Erteilen der
Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch, der jenem der Niederlassungsfreiheit
weitgehend entspricht. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden
einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. In der
praktischen Arbeit der Sozialhilfeorgane hat die Niederlassungsfreiheit die
Auswirkung, dass einerseits die Wohnsitznahme einer bedürftigen Person in der
Gemeinde nicht verhindert und andererseits eine Person nicht zur Aufgabe ihres
Wohnsitzes gezwungen werden darf, sei dies durch Entzug der Sozialhilfe oder
Verweigerung der Übernahme von Wohnkosten ohne genügenden Rechtsgrund (Urs
Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und
der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153–198, S. 172).
3.4
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Insbesondere kann die bedürftige Person aufgefordert werden, an Beratung und
Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinn der persönlichen
Hilfe teilzunehmen, ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung
zu beanspruchen, die Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle
verwalten zu lassen, die wirtschaftliche Hilfe gemäss bestimmten Vorgaben zu
verwenden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm
mit zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. a–d SHV).
3.5
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere
Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen
gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG; § 24 SHV), wobei ein solcher
Hinweis bereits mit der Anordnung der Behörde verbunden werden kann. Die
Kürzung beträgt höchstens 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von maximal zwölf
Monaten, wobei die Massnahme jeweils um höchstens weitere zwölf Monate
verlängert werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
3.6
Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8
Abs. 1 BV garantiert. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten,
Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich
zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige
eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln (BGE 117 Ia 257 E. 3b; vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.
2006, Rz. 495, 507; Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 23–63,
29.
f.).
4.
4.1
Als polnischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C kann sich
der Beschwerdeführer auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Somit steht ihm
grundsätzlich frei, ohne Angaben von bestimmten Gründen an einen Ort in der
Schweiz zu ziehen und sich dort niederzulassen. Da die Verweigerung der
Übernahme der gesamten neuen Wohnkosten durch die Beschwerdegegnerin bzw. die
Bezahlung von Wohnkosten im Umfang des Mietzinses der früheren Wohnung die
Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt, stellt sich im
Folgenden die Frage, ob diese Einschränkung zulässig ist.
4.2
Bei der Begründung beruft sich die Vorinstanz insbesondere auf einen
Entscheid, worin eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig einen
Wechsel aus einer günstigeren Unterkunft in eine teurere Wohnung vorgenommen
hatte und die neuen Wohnkosten über dem von der betreffenden Gemeinde
vorgegebenen Richtsatz lagen (siehe VGr, 6. April 2005,
VB.2005.00020, E. I und 3.3.2). Die Sachlage des vorgenannten Entscheids
ist somit nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Diesfalls bleibt
unbestritten, dass die internen Richtlinien der Beschwerdegegnerin einen
Mietkostenmaximalansatz von Fr. 1'000.- pro Monat für Einzelpersonen
vorsehen. Dieser Ansatz stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in
rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden
Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in
der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen Berücksichtigung
finden. Die Miete der neuen Wohnung in Höhe von Fr. 788.- pro Monat liegt
unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine
günstige und angemessene Unterkunft dar. Diese Kosten wären normalerweise ohne Weiteres
von der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin übernommen worden, hätte die
unterstützungsbedürftige Person erst nach ihrem Zuzug in die Gemeinde
wirtschaftliche Hilfe benötigt. Bereits unter Berücksichtigung des in Art. 8
Abs. 1 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebots erweist es sich folglich als
stossend, dass die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer die neu angefallene,
den vorgegebenen Mietkostenmaximalansatz unterschreitende Wohnungsmiete nicht
im vollen Umfang übernahm.
4.3
Unter diesen Umständen ist die Wohnungsmiete des Beschwerdeführers in Höhe
von Fr. 788.- ab 1. September 2010 in vollem Umfang von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
5.
5.1
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens klärte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu ab und fällte
ihren Leistungsentscheid nach Kenntnisnahme der Berichterstattung der
Sozialberatung in Bezug auf dessen Pflichterfüllung. In ihrem Entscheid kürzte
sie den Grundbedarf des Beschwerdeführers im Umfang von 10 % für die Dauer von
sechs Monaten, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Dabei interessiert
insbesondere das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte Verhalten
gegenüber den Behörden und dessen getätigte Bemühungen, sich wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren.
5.2
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zog die Beschwerdegegnerin die
Akten der Fürsorgebehörde C bei und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
mit dem dokumentierten unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers.
Insbesondere stellte sie auf den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 18. Mai
2009.
ab, der vom Bezirksrat D am 15. Dezember 2009 bestätigt wurde. Im
besagten Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wegen andauernd ungenügender
Mitwirkung sowie lückenhafter Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm, zu
wenigen Arbeitsbemühungen und unzuverlässiger Teilnahme an den
Besprechungsterminen die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2009 eingestellt
und es wurden nur noch die Miete, die Krankenkassenprämien und drei Mahlzeiten
pro Tag mittels Direktzahlungen übernommen. Die Massnahme könne jederzeit
aufgehoben werden, sofern sich der Beschwerdeführer kooperativ verhalte und
seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Er müsse dazu Auflagen erfüllen,
namentlich wöchentlich schriftliche Bewerbungen für eine zumutbare Arbeit
vorweisen, regelmässig eine Psychotherapie besuchen sowie wöchentlich einen
Termin bei der Sozialbetreuung vereinbaren und einhalten.
5.3
Sodann gibt es bereits Angaben darüber, wie sich der Beschwerdeführer am
neuen Wohnort gegenüber den Behörden verhält und ob er seinen Pflichten als
Sozialhilfeempfänger nachkommt. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 31. August 2009 mit einer Stunde Verspätung zum Anmeldegespräch für das
Arbeitsintegrationsprogramm F erschien. Den vereinbarten Arbeitseinsatz bei beim
Arbeitsintegrationsprogramm F sei er zwei Tage verspätet angetreten und der
Informationsveranstaltung der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 10. September
2009.
sei er unentschuldigt fern geblieben. Den Termin beim RAV vom 11. September
2009.
habe er mit der Begründung verschoben, er müsse wegen der Sozialberatung zum
Arbeitsintegrationsprogramm F gehen. Die dortigen Gruppenleiter würden den
Beschwerdeführer zwar als angenehm und freundlich beschreiben, allerdings sei
es vermehrt vorgekommen, dass er sich vor der Arbeit drücke und Zigaretten
rauchend neben seinen arbeitenden Kollegen stehe. Auch arbeite er sehr minimal.
5.4
Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede, macht aber geltend, dass
sich seine Leistungen inzwischen gebessert hätten. Aus den Akten ergibt sich
allerdings, dass der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten gegenüber
den Sozialbehörden und in Bezug auf die von ihm verlangte Arbeitsintegration
mit dem Wohnortwechsel nicht merklich verbessert hat. Insbesondere verstiess er
erneut gegen die von der Fürsorgebehörde C rechtskräftig angeordneten Auflagen,
vorgegebene Termine einzuhalten und sich um Arbeit zu bemühen. Aufgrund der
dauernden Missachtung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich folglich eine Kürzung
des Grundbedarfs.
5.5
Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessensüberprüfung (vgl. § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG) ist gegen
die Höhe der Kürzung von 10 % nichts einzuwenden. Vielmehr bedeutet diese
Kürzung für den Beschwerdeführer im Vergleich zur von der Fürsorgebehörde C
angeordneten und vom Bezirksrat D bestätigten Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe eine finanzielle Besserstellung. Da die Massnahme auf sechs Monate
befristet und die Situation nach diesem Zeitraum neu zu beurteilen ist, was inzwischen
bereits erfolgte, erscheint der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als gewahrt.
6.
Demzufolge ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin in Abänderung
von Dispositiv-Ziffer 8, Spiegelstrich 6 des Beschlusses des Sekretariats der
Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2009, von Dispositiv-Ziffer 2 des
Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2009 sowie von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats B vom 21. April 2010
verpflichtet, die Wohnungsmiete des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 788.-
pro Monat ab 1. September 2009 in vollem Umfang zu übernehmen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfe auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an…