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Entscheid

VB.2010.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00267

13. August 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der in der Schweiz niedergelassene polnische

Staatsangehörige A wurde seit Dezember 2002 von der Gemeinde C wirtschaftlich

unterstützt. Seit 7. Oktober 2005 kürzte ihm die Fürsorgebehörde C wegen

unkooperativen Verhaltens immer wieder den Grundbedarf. Mit Beschluss vom 18. Mai

2009 wurde die an ihn ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2009

– mit Ausnahme der Wohnungsmiete, der Krankenkassenprämien und drei Mahlzeiten

pro Tag in der Cafeteria eines Pflegeheims – gänzlich eingestellt. Unter der

Bedingung, dass A sein Verhalten verbessere und der Mitwirkungspflicht nachkomme,

wurde die jederzeitige Aufhebung der Massnahme in Aussicht gestellt. Ein

dagegen erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat D am 15. Dezember 2009

abgewiesen.

B. Am 21. Juli 2009 teilte die Sozialberatung der Stadt B

(nachfolgend Sozialberatung) A auf entsprechende telefonische Anfrage hin mit,

dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht monatliche Mietzinskosten höchstens

im Umfang von Fr. 680.- übernommen werden könnten. In der Folge zog A per

1. August 2009 von einer 11/2-Zimmerwohnung in C (monatlicher

Mietzins in Höhe von Fr. 653.-) in eine 1-Zimmerwohnung in B mit einem

monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 788.- um. Am 7. Oktober 2009

bewilligte ihm das Sekretariat der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend

Sozialbehörde) rückwirkend ab 1. September 2009 die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe, wobei der Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten

um 10 % gekürzt wurde. Sodann übernahm die Sozialbehörde die Kosten seiner

Mietwohnung in B lediglich im Umfang von Fr. 653.-, unter Abzug eines

Betrags in Höhe von Fr. 135.- vom monatlichen Anspruch auf Grundbedarf,

was dem Mietzins seiner zuvor in C bewohnten Wohnung entspricht. Schliesslich

wies die Sozialbehörde auf die Auszahlung von Einkommensfreibetrag oder

Integrationszulage bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen

hin.

C. Dagegen erhob A am 18. Oktober 2009 bei der Sozialbehörde

Einsprache, insbesondere wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

und unzulässigen Eingriffs in das verfassungsmässig geschützte Existenzminimum.

Die Sozialbehörde wies die Einsprache mit Beschluss vom 9. Dezember 2009

ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009

rekurrierte A am 8. Januar 2010 beim Bezirksrat B. Er beantragte die

Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs und die Übernahme der gesamten

Wohnkosten. Der Bezirksrat B wies den Rekurs am 21. April 2010 ab.

III.

Am 21. Mai 2010 erhob A gegen den Entscheid vom 21. April

2010.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine anlässlich des

Rekursverfahrens gestellten Anträge. Nach Einräumung einer Nachfrist reichte er

die nunmehr mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift am 4. Juni

2010.

nochmals ein. Der Bezirksrat B verwies am 16. Juni 2010 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B reichte am 14. Juli 2010 eine

Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 am 1. Juli

2010.

in Kraft getreten ist; es revidiert namentlich das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; OS 65, 390 ff.,

394–405 und 437). Gemäss den intertemporalen Regeln, wonach grundsätzlich neues

Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie

hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8),

spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden Fall inhaltlich

nichts geändert hat. Nachfolgend werden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

in der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung mit “a§ … VRG“

bezeichnet.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG (a§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit a§ 19c

Abs. 2 VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen

finanziellen Interessen betroffen, weshalb seine Legitimation gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel

aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).

Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen

die Nichtübernahme der gesamten Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 788.- durch

die Beschwerdegegnerin. Umstritten ist somit die Differenz zwischen der

früheren und heutigen Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 135.- (Fr. 788.-

minus Fr. 653.-) sowie die Kürzung des Grundbedarfs von 10 % während eines

Zeitraums von sechs Monaten, was einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 96.-

ergibt (Fr. 960.-:10). Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 2'196.-

([Fr. 135.-x12] +

[Fr. 96.-x6]), weshalb die Erledigung der vorliegenden Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG; a§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er nach einer

Psychotherapie neuen Mut geschöpft und erkannt habe, wieder vermehrt Kontakt

mit Menschen haben zu müssen. Es sei ihm daher der Gedanke an einen Umzug nach E

gekommen. Er würde damit auch grössere Chancen auf eine Anstellung haben; mit

schriftlichen Bewerbungen habe er wegen seines lückenhaften Lebenslaufs nur

Absagen bekommen. Er habe in der Folge eine Wohnung in B gefunden. Während die

Fürsorgebehörde C mit dem Umzug einverstanden gewesen sei, habe die

Beschwerdegegnerin sich nicht bereit erklärt, die Miete vollumfänglich zu

übernehmen, da er in C eine günstigere Wohnung verlassen habe. Er sei dennoch

umgezogen, da er nicht verstanden habe, weshalb sich die Beschwerdegegnerin auf

ein Gesetz berufe, das dem Sozialhilfeempfänger nicht erlaube, den Wohnort zu

wechseln. Bezüglich des Einsatzes beim Arbeitsintegrationsprogramm F habe er

mit der schweren körperlichen Arbeit tatsächlich etwas Mühe gehabt. Im Lauf der

Zeit seien seine Leistungen indessen besser geworden und er werde auch von den

Gruppenleitern gelobt. Dies habe der Gruppenleiter der Sozialbehörde auch so

zugetragen, weshalb er sich wundere, weshalb ihm dies immer noch zum Vorwurf

gemacht werde.

2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2009,

dass der Beschwerdeführer ohne Not eine zumutbare günstige Wohnung zugunsten

einer teureren Wohnung aufgegeben habe, dies im Wissen darum, dass die dadurch

entstehende Mietkostenerhöhung nicht vollzogen werde. Sein Vorgehen stehe im

Widerspruch zur generellen, im Sozialhilfebezug bestehenden Verpflichtung zur

Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit, was die Vermeidung unnötiger

Erhöhungen von Auslagen mit umfasse. Der Unterstützungsbetrag könne um die

Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohngelegenheit und der

zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft gekürzt werden, wenn

die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den

Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen habe. Diese Reduktion habe neben

sanktionsweisen Leistungskürzungen Bestand. Die Fürsorgebehörde C habe sodann

die Leistungen bis zur Rechtskraft der verfügten Leistungseinstellung auf

Direktzahlung von Miete, Krankenkassenprämien sowie täglich drei Mahlzeiten in

einem Pflegeheim reduziert. Es wäre stossend, wenn einzig durch einen Umzug

sämtliche Anordnungen und Konsequenzen ausser Kraft gesetzt werden könnten. Die

vorbestehende Sanktionierung sei in stark reduzierter Form weitergeführt

worden, indem der Grundbedarf um 10 % statt der zulässigen 15 % gekürzt worden

sei. Der angesetzte zeitliche Rahmen von sechs Monaten sei als angemessen zu

beurteilen.

In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin fest,

dass vorliegend nicht die Niederlassungsfreiheit das Thema sei, sondern die

Frage, ob eine ohne Not vorgenommene Wohnkostensteigerung bei andauerndem und

lange dauerndem Sozialhilfebezug zulässig sei. Die Leistungskürzung von 10 %

des Grundbedarfs stehe sodann nicht im Zusammenhang mit dem vom

Beschwerdeführer im Unterstützungszeitraum in B an den Tag gelegten Verhalten.

Es gehe um die Frage, ob sich eine Sozialhilfe beziehende Person durch einen

Umzug den durch das vorgehend zuständige Gemeinwesen angeordneten Sanktionen

gänzlich entziehen könne.

2.3

Die Vorinstanz wiederholte in ihrem Entscheid im Wesentlichen die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin und führte bezüglich der Wohnkosten

überdies an, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, durch den Umzug in

die Stadt würde seine persönliche Lage sowie die Chancen für einen Einstieg ins

Berufsleben verbessert, nicht stichhaltig sei und die damit verbundene Erhöhung

der Wohnkosten um mehr als 20 % nicht rechtfertigten. C verfüge über

halbstündliche Verbindungen nach B und E. Die Anreise mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln nach B dauere 25 Minuten, E sei in 39 Minuten erreichbar.

Bereits von C aus habe der Beschwerdeführer an Arbeitsintegrationsprojekten in

diesen beiden Städten teilgenommen. Der Einstieg ins Berufsleben sei dabei

nicht am Arbeitsweg, sondern am Benehmen bzw. der Kooperation des

Beschwerdeführers gescheitert. Bezüglich der angeordneten Leistungskürzung von

10.

% für die Dauer von sechs Monaten führte die Vorinstanz des Weiteren aus,

der Beschwerdeführer könne während dieser Zeit beweisen, dass er seinen Mitwirkungspflichten

fortan vollumfänglich nachkomme, sodass die Leistungskürzung danach nicht

weitergeführt werden müsse. Allerdings erscheine die durch den Wohnortwechsel

zum Positiven veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers bislang

keine Verbesserung seines Engagements hinsichtlich Integration in den

Arbeitsmarkt zu erwirken.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche

Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und

gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in

der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]), wobei Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 32 SHG obliegt der Wohngemeinde

des Hilfesuchenden die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher

Hilfe.

3.2

Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget

in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Dazu gehört der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische

Grundversorgung (SKOS-Richtlinien, Kap. B.1.1). Die Wohnkosten sind in der

Bedarfsrechnung anzurechnen, soweit sie den ortsüblichen Rahmen nicht

überschreiten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3.1). Überhöhte Wohnkosten sind so

lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.3

Die in Art. 24 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) gewährleistete Niederlassungsfreiheit schützt Schweizerinnen und

Schweizer insbesondere in der freien Wahl des Wohnorts. Dieses Grundrecht gilt

nicht nur im interkantonalen Verhältnis, sondern auch innerhalb eines Kantons

(Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Zürich 2007, Art. 24 N. 4). Mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom

21.

Juni 1999 über den freien Personenverkehr mit der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; in Kraft seit dem 1. Juni

2002, für die zehn “neuen Mitgliedstaaten“ nach Gutheissung der Erweiterung des

Freizügigkeitsabkommens durch das Volk seit dem 1. April 2006) haben die

Bürger von Staaten der Europäischen Union nach Erteilen der

Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch, der jenem der Niederlassungsfreiheit

weitgehend entspricht. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden

einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. In der

praktischen Arbeit der Sozialhilfeorgane hat die Niederlassungsfreiheit die

Auswirkung, dass einerseits die Wohnsitznahme einer bedürftigen Person in der

Gemeinde nicht verhindert und andererseits eine Person nicht zur Aufgabe ihres

Wohnsitzes gezwungen werden darf, sei dies durch Entzug der Sozialhilfe oder

Verweigerung der Übernahme von Wohnkosten ohne genügenden Rechtsgrund (Urs

Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und

der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153–198, S. 172).

3.4

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die bedürftige Person aufgefordert werden, an Beratung und

Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinn der persönlichen

Hilfe teilzunehmen, ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung

zu beanspruchen, die Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle

verwalten zu lassen, die wirtschaftliche Hilfe gemäss bestimmten Vorgaben zu

verwenden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm

mit zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. a–d SHV).

3.5

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere

Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen

gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG; § 24 SHV), wobei ein solcher

Hinweis bereits mit der Anordnung der Behörde verbunden werden kann. Die

Kürzung beträgt höchstens 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von maximal zwölf

Monaten, wobei die Massnahme jeweils um höchstens weitere zwölf Monate

verlängert werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

3.6

Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8

Abs. 1 BV garantiert. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten,

Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich

zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige

eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in

ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe

seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich zu behandeln (BGE 117 Ia 257 E. 3b; vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 495, 507; Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 23–63,

29.

f.).

4.

4.1

Als polnischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C kann sich

der Beschwerdeführer auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Somit steht ihm

grundsätzlich frei, ohne Angaben von bestimmten Gründen an einen Ort in der

Schweiz zu ziehen und sich dort niederzulassen. Da die Verweigerung der

Übernahme der gesamten neuen Wohnkosten durch die Beschwerdegegnerin bzw. die

Bezahlung von Wohnkosten im Umfang des Mietzinses der früheren Wohnung die

Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt, stellt sich im

Folgenden die Frage, ob diese Einschränkung zulässig ist.

4.2

Bei der Begründung beruft sich die Vorinstanz insbesondere auf einen

Entscheid, worin eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig einen

Wechsel aus einer günstigeren Unterkunft in eine teurere Wohnung vorgenommen

hatte und die neuen Wohnkosten über dem von der betreffenden Gemeinde

vorgegebenen Richtsatz lagen (siehe VGr, 6. April 2005,

VB.2005.00020, E. I und 3.3.2). Die Sachlage des vorgenannten Entscheids

ist somit nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Diesfalls bleibt

unbestritten, dass die internen Richtlinien der Beschwerdegegnerin einen

Mietkostenmaximalansatz von Fr. 1'000.- pro Monat für Einzelpersonen

vorsehen. Dieser Ansatz stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in

rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden

Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in

der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen Berücksichtigung

finden. Die Miete der neuen Wohnung in Höhe von Fr. 788.- pro Monat liegt

unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine

günstige und angemessene Unterkunft dar. Diese Kosten wären normalerweise ohne Weiteres

von der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin übernommen worden, hätte die

unterstützungsbedürftige Person erst nach ihrem Zuzug in die Gemeinde

wirtschaftliche Hilfe benötigt. Bereits unter Berücksichtigung des in Art. 8

Abs. 1 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebots erweist es sich folglich als

stossend, dass die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer die neu angefallene,

den vorgegebenen Mietkostenmaximalansatz unterschreitende Wohnungsmiete nicht

im vollen Umfang übernahm.

4.3

Unter diesen Umständen ist die Wohnungsmiete des Beschwerdeführers in Höhe

von Fr. 788.- ab 1. September 2010 in vollem Umfang von der

Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

5.

5.1

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens klärte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu ab und fällte

ihren Leistungsentscheid nach Kenntnisnahme der Berichterstattung der

Sozialberatung in Bezug auf dessen Pflichterfüllung. In ihrem Entscheid kürzte

sie den Grundbedarf des Beschwerdeführers im Umfang von 10 % für die Dauer von

sechs Monaten, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Dabei interessiert

insbesondere das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte Verhalten

gegenüber den Behörden und dessen getätigte Bemühungen, sich wieder in den

Arbeitsmarkt zu integrieren.

5.2

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zog die Beschwerdegegnerin die

Akten der Fürsorgebehörde C bei und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen

mit dem dokumentierten unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers.

Insbesondere stellte sie auf den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 18. Mai

2009.

ab, der vom Bezirksrat D am 15. Dezember 2009 bestätigt wurde. Im

besagten Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wegen andauernd ungenügender

Mitwirkung sowie lückenhafter Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm, zu

wenigen Arbeitsbemühungen und unzuverlässiger Teilnahme an den

Besprechungsterminen die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2009 eingestellt

und es wurden nur noch die Miete, die Krankenkassenprämien und drei Mahlzeiten

pro Tag mittels Direktzahlungen übernommen. Die Massnahme könne jederzeit

aufgehoben werden, sofern sich der Beschwerdeführer kooperativ verhalte und

seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Er müsse dazu Auflagen erfüllen,

namentlich wöchentlich schriftliche Bewerbungen für eine zumutbare Arbeit

vorweisen, regelmässig eine Psychotherapie besuchen sowie wöchentlich einen

Termin bei der Sozialbetreuung vereinbaren und einhalten.

5.3

Sodann gibt es bereits Angaben darüber, wie sich der Beschwerdeführer am

neuen Wohnort gegenüber den Behörden verhält und ob er seinen Pflichten als

Sozialhilfeempfänger nachkommt. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

am 31. August 2009 mit einer Stunde Verspätung zum Anmeldegespräch für das

Arbeitsintegrationsprogramm F erschien. Den vereinbarten Arbeitseinsatz bei beim

Arbeitsintegrationsprogramm F sei er zwei Tage verspätet angetreten und der

Informationsveranstaltung der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 10. September

2009.

sei er unentschuldigt fern geblieben. Den Termin beim RAV vom 11. September

2009.

habe er mit der Begründung verschoben, er müsse wegen der Sozialberatung zum

Arbeitsintegrationsprogramm F gehen. Die dortigen Gruppenleiter würden den

Beschwerdeführer zwar als angenehm und freundlich beschreiben, allerdings sei

es vermehrt vorgekommen, dass er sich vor der Arbeit drücke und Zigaretten

rauchend neben seinen arbeitenden Kollegen stehe. Auch arbeite er sehr minimal.

5.4

Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede, macht aber geltend, dass

sich seine Leistungen inzwischen gebessert hätten. Aus den Akten ergibt sich

allerdings, dass der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten gegenüber

den Sozialbehörden und in Bezug auf die von ihm verlangte Arbeitsintegration

mit dem Wohnortwechsel nicht merklich verbessert hat. Insbesondere verstiess er

erneut gegen die von der Fürsorgebehörde C rechtskräftig angeordneten Auflagen,

vorgegebene Termine einzuhalten und sich um Arbeit zu bemühen. Aufgrund der

dauernden Missachtung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich folglich eine Kürzung

des Grundbedarfs.

5.5

Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessensüberprüfung (vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG) ist gegen

die Höhe der Kürzung von 10 % nichts einzuwenden. Vielmehr bedeutet diese

Kürzung für den Beschwerdeführer im Vergleich zur von der Fürsorgebehörde C

angeordneten und vom Bezirksrat D bestätigten Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe eine finanzielle Besserstellung. Da die Massnahme auf sechs Monate

befristet und die Situation nach diesem Zeitraum neu zu beurteilen ist, was inzwischen

bereits erfolgte, erscheint der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als gewahrt.

6.

Demzufolge ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin in Abänderung

von Dispositiv-Ziffer 8, Spiegelstrich 6 des Beschlusses des Sekretariats der

Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2009, von Dispositiv-Ziffer 2 des

Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2009 sowie von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats B vom 21. April 2010

verpflichtet, die Wohnungsmiete des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 788.-

pro Monat ab 1. September 2009 in vollem Umfang zu übernehmen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfe auferlegt.

4. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung

an…