VB.2010.00272
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00272
11. August 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12522)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00272
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Nichtbewilligung von Fahrzeugabstellplätzen.
Es besteht keine Pflicht der Behörden, Vorbesprechungen durchzuführen, weshalb die Ablehnung, solche Besprechungen durchzuführen, weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (E. 2.1-2.2). Bei der Ablehnung von Besprechungen durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bei früheren Besprechungen bereits darauf hingewiesen worden war, dass keine weitere Befestigung bewilligt werden könnte. Es liegt daher auch kein Verbot des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 2.3).
Die Regel der Bausektion der Stadt Zürich, dass Parkplätze in Vorgärten nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zugelassen werden, stellt eine zulässige Richtlinie zur gleichmässigen Ausübung des Ermessens dar (E. 3.6). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, liegen nicht vor (E. 3.7-3.8).
Abweisung.
Stichworte:
DRITTELSREGEL
EINORDNUNGSMANGEL
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SPRUCHGEBÜHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VORGARTEN
VORGARTENÖFFNUNG
Rechtsnormen:
Art. 85 Abs. I KV
§ 35 OV BRK
§ 238 Abs. I PBG
§ 243 PBG
§ 309 PBG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00272
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung und Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 verweigerte die
Bausektion der Stadt Zürich A die baurechtliche Bewilligung für fünf zusätzliche
Autoabstellplätze und forderte ihn auf, innert 60 Tagen ab Rechtskraft des
Beschlusses entweder einen im Sinn der Erwägungen überarbeiteten Umgebungsplan
einzureichen oder das Vorgartengebiet gemäss den mit Bauentscheid BE 01
bewilligten Plänen herzurichten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Baurekurskommission I und
beantragte, der Beschluss sei aufzuheben. Die Baurekurskommission I wies den
Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2010 ab.
III.
Mit Eingabe vom 20. April 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und
beantragte zur Hauptsache, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung an das Amt für Baubewilligung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Bewilligung zu erteilen.
Die Vorinstanz beantragte am 4. Juni 2010 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich stellte am 29. Juni 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen
und der Stadt Zürich sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Deren
Augenscheinprotokoll sei krass unvollständig und bruchstückhaft.
Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss
ein Protokollberichtigungsbegehren. Dieses hätte er bereits im Verfahren vor
der Vorinstanz stellen müssen, macht er doch einen behaupteten Mangel in der
Protokollierung des Augenscheins vom 25. November 2009 geltend, von dem er
seit dem 15. Januar 2010, als er Einsicht in die Akten nahm, Kenntnis
hatte. Auf die klarerweise verspätete Rüge ist daher nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das Amt für
Baubewilligungen sei trotz mehrmaligen Ersuchens des Beschwerdeführers nicht
bereit gewesen, Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten und zu besprechen.
Vielmehr habe es jede Auseinandersetzung mit dem Baugesuch abgelehnt. Dies
stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
dar.
2.1
Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, die verlangte Besprechung hätte der Suche nach
Gestaltungsmöglichkeiten dienen sollen, wozu auch eine mögliche Reduktion der
Parkplätze gehört habe, übersieht er, dass solche Besprechungen nicht Teil des
baurechtlichen Verfahrens bilden. Im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens
besteht, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine gesetzliche
Pflicht der Behörden, Vorbesprechungen durchzuführen. Entsprechend kann auch
nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, besteht eine solche doch
darin, dass eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es unterlässt, eine
Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 46 mit Hinweisen).
2.2
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt keine besondere, in den §§ 309 ff.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht
vorgesehene Ausgestaltung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens. Im Rahmen
dieses (schriftlichen) Verfahrens wird der Gehörsanspruch regelmässig dadurch
gewahrt, dass sich der Baugesuchsteller im Rahmen seiner Baueingabe auf
diejenigen Umstände berufen kann, die seiner Auffassung nach zur unbelasteten
Bewilligung seines Vorhabens führen müssen (VGr, 7. Dezember 2006,
VB.2006.00403, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Soweit nachträglich keine
verfahrensmässigen Weiterungen erfolgen (z.B. Beweiserhebungen), ist damit dem
Gehörsanspruch Genüge getan (RB 1998 Nr. 82; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 26). Die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung einer Besprechung
betrifft aber gerade keine solche verfahrensmässige Weiterung. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer Rechtsverweigerung kann somit
keine Rede sein.
2.3
Der
Beschwerdeführer begründet nur sehr rudimentär, inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot
verletzt worden sein soll. Er gibt in seiner Beschwerdeschrift zwar die vor-instanzliche
Aussage wieder, Vorbesprechungen mit einem Sachbearbeiter der Gemeinde seien in
der Praxis wohl üblich und in vielen Fällen zweckmässig, jedoch bestehe dazu
keine gesetzliche Pflicht. Er setzt sich damit aber inhaltlich nicht
auseinander. Gerade im Bereich der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung
kommt jedoch den Umständen des Einzelfalls grosse Bedeutung zu, gilt es doch,
die Vergleichbarkeit mit anderen Fällen zu beurteilen. Vorliegend haben im
Zusammenhang mit einem früheren Baugesuch Besprechungen mit der Kreisarchitektin
stattgefunden. Dies bestritt der Beschwerdeführer nicht. Da das zu beurteilende
Baugesuch eine Alternativvariante zum damals mit Nebenbestimmungen bewilligten
Projekt darstellt, kommt jenem Verfahren und den durchgeführten Besprechungen
durchaus eine Bedeutung zu. Die undifferenzierte Behauptung, im Unterschied zu
anderen Fällen sei dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden,
erweist sich daher als unzutreffend. Wenn die Baubehörde Besprechungen anbietet,
wozu sie rechtlich nicht verpflichtet ist, so muss sie dabei die eingehenden
Anfragen zwar grundsätzlich gleich behandeln, weil staatliche Organe immer an
den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden sind. Gleichbehandlung kann dabei
aber nicht bedeuten, dass immer eine Besprechung durchgeführt werden muss, wenn
dies beantragt wird. Vielmehr gebietet das Gleichbehandlungsgebot, den
unterschiedlichen Umständen Rechnung zu tragen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass ein Gesuch abgelehnt wird, wenn bereits Besprechungen
stattgefunden haben und neue Besprechungen zwecklos erscheinen. Es handelt sich
dabei ohne Zweifel um sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.
2.4
Es ist im
Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung
primär dadurch geschützt wird, dass die in einem Verfahren anwendbaren gesetzlichen
Regeln auf alle Betroffenen gleich angewendet werden (René Rhinow/Markus Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, N. 1831). Wie
erwähnt, stellt aber die Durchführung von Besprechungen nicht Teil des in den §§ 309 ff.
PBG geregelten baurechtlichen Verfahrens dar.
2.5
Es sind
somit keine Verfahrensfehler ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz oder an die Bausektion der Stadt Zürich zur Folge haben müssten.
3.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Anwendung von § 238 PBG das
ihr eingeräumte Ermessen missbraucht und die Grundsätze der Rechtsgleichheit
sowie der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei den strittigen Parkplätzen handle
es sich um Pflichtabstellplätze, habe doch in den Jahren 2001 bis 2003 ein
Totalumbau der Liegenschaft an der B-Strasse 02 stattgefunden. § 238 PBG
bilde keine genügende Grundlage für die sogenannte Drittelsregel und den damit
einhergehenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers. Schliesslich sei
dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Liegenschaft B-Strasse 02
im Vergleich zu den anderen Liegenschaften entlang des C-Steigs die beste
Vorgartengestaltung aufweise. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht begründet,
warum das Restaurant im Erdgeschoss der Liegenschaft kein Parkplatzbedürfnis
begründe, welches ein Abweichen von der Drittelsregelung rechtfertigen würde.
3.1
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Dabei handelt es sich um eine positive ästhetische
Generalklausel, welche sich nicht darauf beschränkt, eine Verunstaltung des
Stadt- oder Quartierbilds zu verbieten, sondern positiv eine Gestaltung
verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für
die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach
subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,
BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000
Nr. 17, E. 5; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
3.2
Die
Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG kollidieren in städtischen Verhältnissen
nicht selten mit dem Wunsch des Grundeigentümers, über Parkplätze auf dem
eigenen Grundstück zu verfügen. Sodann liegt den Bestimmungen von §§ 242 ff.
PBG über die Fahrzeugabstellplätze die Auffassung zugrunde, dass die Schaffung
von Parkraum auf privatem Grund in der Regel auch im öffentlichen Interesse
liege (RB 1981 Nr. 132). Diesem Interessenkonflikt ist mit einer Abwägung
im Einzelfall Rechnung zu tragen (RB 1984 Nr. 105). Daran ändert sich
nichts, wenn Pflichtabstellplätze im Sinn von § 243 Abs. 1 PBG
betroffen sind. Die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geplanten
und zum Teil bereits erstellten Parkplätzen um Pflichtabstellplätze handelt,
kann daher offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus nicht
auf eine Pflicht oder ein Recht geschlossen werden, die entsprechende Anzahl
Parkplätze auf dem fraglichen Grundstück selber zu erstellen. Vielmehr sieht
das Gesetz vor, dass an die Stelle der Realerfüllung die Beteiligung an einer
Gemeinschaftsanlage oder eine Ersatzabgabe treten können, wenn ein öffentliches
Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten,
Natur- und Heimatschutzobjekten und Gewässern, einer Erstellung der Parkplätze
auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht (§ 245 f. PBG).
3.3
Bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage,
doch hängt der Entscheid über die Rangfolge der Interessen auch weitgehend von
der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde daher aufgrund der ihr durch Art. 85
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)
eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum
zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,
www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben
wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,
BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die
Rechtsmittelinstanzen deshalb Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid
auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die
Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die Baurekurskommission
darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann
eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen
(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; vgl. auch BGr, 21. Juni
2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen
von Arnold Marti).
Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von
Gesetzes wegen eingeschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ihm steht keine freie Ermessensüberprüfung zu. Es kann nur bei
rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.
3.4
Die vom
Beschwerdeführer geübte Kritik an dieser Rechtsprechung ist unbegründet. Es ist
gerade ein Zweck der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, den mit der
Rechtsanwendung in erster Instanz befassten Verwaltungsbehörden einen gewissen
Gestaltungsspielraum einzuräumen (René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina
Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes,
Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1306). Mit Blick auf das Legalitätsprinzip
ist dies nicht zu beanstanden. Dieses verlangt, dass das Gesetz so präzise
formuliert ist, dass das Individuum sein Verhalten danach einrichten und die
Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad
an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273, E. 4d mit Hinweisen). Die
Bestimmtheit von Rechtssätzen wird jedoch schon durch deren generell-abstrakten
Charakter beschränkt. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, deren Auslegung und
Anwendung der Praxis überlassen bleiben, ist daher unvermeidlich (BGE 125 I
369, E. 6 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Kontext ist eine präzise
Umschreibung der bei Bauprojekten angestrebten befriedigenden Gesamtwirkung nicht
möglich. Vielmehr spricht das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung
im Einzelfall für eine gewisse Offenheit der Bestimmung. § 238 PBG stellt
somit eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage dar.
3.5
Aufgabe
der verwaltungsexternen Rechtsmittelinstanzen ist es zu prüfen, ob die Verwaltung
sich an die durch das Gesetz und die durch seine Auslegung entwickelten Schranken
hält, nicht aber, den administrativen Handlungsspielraum selber auszufüllen
(Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 49 Rz. 3 ff.). Diese Überlegungen gelten auch,
wenn die erstinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts einer kommunalen
Behörde übertragen ist.
Gerade bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG gilt
dies ausgeprägt. Die vorzunehmende Einschätzung ist stark von subjektiven Meinungen,
Vorlieben und Prägungen abhängig, welche durch Faktoren wie Gesellschaft, Mode,
Politik und Umwelt beeinflusst werden und deshalb einem ständigen
Veränderungsprozess unterliegen. Die ästhetische Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz
läuft deshalb stets Gefahr, nicht die richtigere, sondern nur eine andere zu
sein. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, dass die Rechtsmittelinstanz
eine vertretbare ästhetische Würdigung bloss durch ihre eigene ersetzt. Sie hat
vielmehr darzulegen, dass und inwiefern die Einschätzung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist.
3.6
Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, es sei nicht
rechtsverletzend, wenn die Bausektion die Öffnung der Vorgärten zu Parkzwecken
in der Regel, im Sinne einer Leitlinie für die Ermessensausübung, nur bis zu
einem Drittel der Anstosslänge zulässt (RB 1989 Nr. 73; VGr,
5. Juli 1991, VB.90.00071; VGr, 5. September 1991, VB.91.00067; VGr,
17. Dezember 1993, VB.93.00167; VGr, 10. Mai 1994, VB.94.00034; VGr,
24. Januar 1997, VB.96.00195, alle nicht publiziert). Im Zentrum steht
dabei die Öffnung der Vorgärten. Diese soll einen Drittel der Anstosslänge
nicht überschreiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das geforderte Mass an
Begrünung könne auch erreicht werden, wenn wenigstens ein Teil der Parkplätze
bewilligt werde, ist daher nicht stichhaltig. Entscheidend ist eben nicht
allein das Ausmass der begrünten Fläche, sondern insbesondere die Durchbrechung
der unmittelbar an den öffentlichen Grund anstossenden Begrünung. Davon hängt
es massgeblich ab, ob der Vorgartenbereich noch als solcher erkannt wird.
Entsprechend ist jegliche Befestigung zu berücksichtigen, welche eine Öffnung
des Vorgartens zur Folge hat. Bezüglich der Berechnungsweise ergeben sich daher
keine Schwierigkeiten.
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers dient die
Orientierung an einer solchen Leitlinie gerade der durch das Gleichbehandlungsgebot
geforderten gleichmässigen Ermessensausübung. Liegen im Einzelfall besondere
Umstände vor, so ist von dieser Regel, sei es im Interesse erhöhter
Gestaltungsanforderungen, sei es im Interesse besonderer Parkierungsbedürfnisse,
allerdings abzuweichen. Dabei ist insbesondere auch die Vorgartengestaltung
bei den benachbarten Grundstücken mitzuberücksichtigen (VGr, 19. Mai
1995, VB 95/0021, E. 3a; VGr, 6. Dezember 1990, VB 89/0219,
E. 3b, beide nicht publiziert).
3.7 Die
Beschwerdegegnerin hat die dem Bauvorhaben entgegengehaltenen Gestaltungsmängel
bereits in der Bauverweigerung vom 9. Juni 2009 begründet, dabei allerdings weitgehend
auf ihre Erwägungen im Bauentscheid BE 01 verwiesen, welcher den gleichen
Vorgarten betraf. In der Rekursvernehmlassung hat sie ihre Kritik
zulässigerweise (RB 1991 Nr. 2) ergänzt und vertieft. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigen diese Erwägungen die von der
Rechtsprechung zur Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG entwickelten
Grundsätze und beruhen auf einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung sowie
einer vertretbaren und nachvollziehbaren Würdigung. Mit der Vorinstanz ist insbesondere
festzuhalten, dass es bei der Würdigung der Vorgartengestaltung sachgerecht erscheint,
den bereits vollständig befestigten übrigen Gebäudeumschwung der Liegenschaft
zu berücksichtigen und der Umgebungsgestaltung im C-Steig angesichts weitgehend
fehlender Vorgärten entlang der B-Strasse eine höhere Bedeutung beizumessen.
Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung der Vorgartengestaltung nicht an den schlechten Beispielen in der
näheren und weiteren Nachbarschaft orientierte. Eine entsprechende
Bewilligungspraxis hätte nämlich eine Nivellierung nach unten zur Folge. Ebenso
wenig kann der frühere Zustand des Vorgartens massgebend sein.
Der Umstand allein, dass sich im Erdgeschoss der Liegenschaft
ein Restaurant befindet, schafft kein besonderes Parkierungsbedürfnis, das ein
Abweichen von der Drittelsregelung zu begründen vermöchte. Dass bei einem
Restaurant in der Stadt Zürich – noch dazu an einem mit öffentlichen
Verkehrsmitteln derart gut erreichbaren Standort – keine Parkplätze in unmittelbarer
Nähe zur Verfügung stehen, ist keine Seltenheit. Im Übrigen bestünde die
Möglichkeit, für das Restaurant im Abtausch mit dem bewilligten Abstellplatz P5
einen Parkplatz zu schaffen.
3.8 Nach dem
Gesagten liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der
Drittelsregelung rechtfertigen würden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin
stützt sich auf sachliche Gründe. Sie hat das ihr durch § 238 PBG eingeräumte
Ermessen pflichtgemäss gehandhabt. Diese Bestimmung stellt eine genügende
gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie
dar, der keineswegs als materielle Enteignung qualifiziert werden kann. Der Entscheid
der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.
4.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Spruchgebühr.
4.1 Gemäss § 13
VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 35 der
Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der
Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt die Spruchgebühr
je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die
dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1).
In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis
auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2). Bei der Gebührenbemessung
verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 8 und N. 37).
4.2 Mit
Fr. 3'500.- wurde der Gebührenrahmen vorliegend bei Weitem nicht
ausgeschöpft, womit Raum für die Berücksichtigung von Verfahren mit grösserer
wirtschaftlicher Bedeutung bleibt. Dass die Spruchgebühr nicht rechnerisch
logisch hergeleitet werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die
Baurekurskommission in einem gesetzlich bestimmten Rahmen eine Pauschalgebühr
festsetzen muss, wobei sie naturgemäss über einen erheblichen
Ermessensspielraum verfügt. Im Übrigen bewegt sich die Spruchgebühr von
Fr. 3'500.- angesichts der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen und der
Notwendigkeit eines Augenscheins ohne Weiteres im Rahmen des Üblichen. Die Höhe
der Spruchgebühr erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Vielmehr
ist er zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
erforderte die Beantwortung der Beschwerdeschrift angesichts der Vielzahl der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen doch einen nicht unbeachtlichen
Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…