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Entscheid

VB.2010.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00272

11. August 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12522)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 verweigerte die

Bausektion der Stadt Zürich A die baurechtliche Bewilligung für fünf zusätzliche

Autoabstellplätze und forderte ihn auf, innert 60 Tagen ab Rechtskraft des

Beschlusses entweder einen im Sinn der Erwägungen überarbeiteten Umgebungsplan

einzureichen oder das Vorgartengebiet gemäss den mit Bauentscheid BE 01

bewilligten Plänen herzurichten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Baurekurskommission I und

beantragte, der Beschluss sei aufzuheben. Die Baurekurskommission I wies den

Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2010 ab.

III.

Mit Eingabe vom 20. April 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und

beantragte zur Hauptsache, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die

Sache zu neuer Beurteilung an das Amt für Baubewilligung zurückzuweisen.

Eventualiter sei die Bewilligung zu erteilen.

Die Vorinstanz beantragte am 4. Juni 2010 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich stellte am 29. Juni 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen

und der Stadt Zürich sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Deren

Augenscheinprotokoll sei krass unvollständig und bruchstückhaft.

Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss

ein Protokollberichtigungsbegehren. Dieses hätte er bereits im Verfahren vor

der Vorinstanz stellen müssen, macht er doch einen behaupteten Mangel in der

Protokollierung des Augenscheins vom 25. November 2009 geltend, von dem er

seit dem 15. Januar 2010, als er Einsicht in die Akten nahm, Kenntnis

hatte. Auf die klarerweise verspätete Rüge ist daher nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das Amt für

Baubewilligungen sei trotz mehrmaligen Ersuchens des Beschwerdeführers nicht

bereit gewesen, Gestaltungs­möglichkeiten auszuloten und zu besprechen.

Vielmehr habe es jede Auseinandersetzung mit dem Baugesuch abgelehnt. Dies

stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots

dar.

2.1

Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, die verlangte Besprechung hätte der Suche nach

Gestaltungsmöglichkeiten dienen sollen, wozu auch eine mögliche Reduktion der

Parkplätze gehört habe, übersieht er, dass solche Besprechungen nicht Teil des

baurechtlichen Verfahrens bilden. Im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens

besteht, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine gesetzliche

Pflicht der Behörden, Vorbesprechungen durchzuführen. Entsprechend kann auch

nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, besteht eine solche doch

darin, dass eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es unterlässt, eine

Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 46 mit Hinweisen).

2.2

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt keine besondere, in den §§ 309 ff.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht

vorgesehene Ausgestaltung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens. Im Rahmen

dieses (schriftlichen) Verfahrens wird der Gehörsanspruch regelmässig dadurch

gewahrt, dass sich der Baugesuchsteller im Rahmen seiner Baueingabe auf

diejenigen Umstände berufen kann, die seiner Auffassung nach zur unbelasteten

Bewilligung seines Vorhabens führen müssen (VGr, 7. Dezember 2006,

VB.2006.00403, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Soweit nachträglich keine

verfahrensmässigen Weiterungen erfolgen (z.B. Beweiserhebungen), ist damit dem

Gehörsanspruch Genüge getan (RB 1998 Nr. 82; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 26). Die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung einer Besprechung

betrifft aber gerade keine solche verfahrensmässige Weiterung. Von einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer Rechtsverweigerung kann somit

keine Rede sein.

2.3

Der

Beschwerdeführer begründet nur sehr rudimentär, inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot

verletzt worden sein soll. Er gibt in seiner Beschwerdeschrift zwar die vor-instanzliche

Aussage wieder, Vorbesprechungen mit einem Sachbearbeiter der Gemeinde seien in

der Praxis wohl üblich und in vielen Fällen zweckmässig, jedoch bestehe dazu

keine gesetzliche Pflicht. Er setzt sich damit aber inhaltlich nicht

auseinander. Gerade im Bereich der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung

kommt jedoch den Umständen des Einzelfalls grosse Bedeutung zu, gilt es doch,

die Vergleichbarkeit mit anderen Fällen zu beurteilen. Vorliegend haben im

Zusammenhang mit einem früheren Baugesuch Besprechungen mit der Kreisarchitektin

stattgefunden. Dies bestritt der Beschwerdeführer nicht. Da das zu beurteilende

Baugesuch eine Alternativvariante zum damals mit Nebenbestimmungen bewilligten

Projekt darstellt, kommt jenem Verfahren und den durchgeführten Besprechungen

durchaus eine Bedeutung zu. Die undifferenzierte Behauptung, im Unterschied zu

anderen Fällen sei dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden,

erweist sich daher als unzutreffend. Wenn die Baubehörde Besprechungen anbietet,

wozu sie rechtlich nicht verpflichtet ist, so muss sie dabei die eingehenden

Anfragen zwar grundsätzlich gleich behandeln, weil staatliche Organe immer an

den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden sind. Gleichbehandlung kann dabei

aber nicht bedeuten, dass immer eine Besprechung durchgeführt werden muss, wenn

dies beantragt wird. Vielmehr gebietet das Gleichbehandlungsgebot, den

unterschiedlichen Umständen Rechnung zu tragen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass ein Gesuch abgelehnt wird, wenn bereits Besprechungen

stattgefunden haben und neue Besprechungen zwecklos erscheinen. Es handelt sich

dabei ohne Zweifel um sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung

rechtfertigen.

2.4

Es ist im

Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung

primär dadurch geschützt wird, dass die in einem Verfahren anwendbaren gesetzlichen

Regeln auf alle Betroffenen gleich angewendet werden (René Rhinow/Markus Schefer,

Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, N. 1831). Wie

erwähnt, stellt aber die Durchführung von Besprechungen nicht Teil des in den §§ 309 ff.

PBG geregelten baurechtlichen Verfahrens dar.

2.5

Es sind

somit keine Verfahrensfehler ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz oder an die Bausektion der Stadt Zürich zur Folge haben müssten.

3.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Anwendung von § 238 PBG das

ihr eingeräumte Ermessen missbraucht und die Grundsätze der Rechtsgleichheit

sowie der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei den strittigen Parkplätzen handle

es sich um Pflichtabstellplätze, habe doch in den Jahren 2001 bis 2003 ein

Totalumbau der Liegenschaft an der B-Strasse 02 stattgefunden. § 238 PBG

bilde keine genügende Grundlage für die sogenannte Drittelsregel und den damit

einhergehenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers. Schliesslich sei

dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Liegenschaft B-Strasse 02

im Vergleich zu den anderen Liegenschaften entlang des C-Steigs die beste

Vorgartengestaltung aufweise. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht begründet,

warum das Restaurant im Erdgeschoss der Liegenschaft kein Parkplatzbedürfnis

begründe, welches ein Abweichen von der Drittelsregelung rechtfertigen würde.

3.1

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Dabei handelt es sich um eine positive ästhetische

Generalklausel, welche sich nicht darauf beschränkt, eine Verunstaltung des

Stadt- oder Quartierbilds zu verbieten, sondern positiv eine Gestaltung

verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für

die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,

BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000

Nr. 17, E. 5; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2

Die

Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG kollidieren in städtischen Verhältnissen

nicht selten mit dem Wunsch des Grundeigentümers, über Parkplätze auf dem

eigenen Grundstück zu verfügen. Sodann liegt den Bestimmungen von §§ 242 ff.

PBG über die Fahrzeugabstellplätze die Auffassung zugrunde, dass die Schaffung

von Parkraum auf privatem Grund in der Regel auch im öffentlichen Interesse

liege (RB 1981 Nr. 132). Diesem Interessenkonflikt ist mit einer Abwägung

im Einzelfall Rechnung zu tragen (RB 1984 Nr. 105). Daran ändert sich

nichts, wenn Pflichtabstellplätze im Sinn von § 243 Abs. 1 PBG

betroffen sind. Die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geplanten

und zum Teil bereits erstellten Parkplätzen um Pflichtabstellplätze handelt,

kann daher offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus nicht

auf eine Pflicht oder ein Recht geschlossen werden, die entsprechende Anzahl

Parkplätze auf dem fraglichen Grundstück selber zu erstellen. Vielmehr sieht

das Gesetz vor, dass an die Stelle der Realerfüllung die Beteiligung an einer

Gemeinschaftsanlage oder eine Ersatzabgabe treten können, wenn ein öffentliches

Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten,

Natur- und Heimatschutzobjekten und Gewässern, einer Erstellung der Parkplätze

auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht (§ 245 f. PBG).

3.3

Bei der

vorzunehmenden Interessenabwägung handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage,

doch hängt der Entscheid über die Rangfolge der Interessen auch weitgehend von

der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde daher aufgrund der ihr durch Art. 85

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)

eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum

zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4,

www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben

wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die

Rechtsmittelinstanzen deshalb Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid

auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die Baurekurskommission

darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann

eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; vgl. auch BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen

von Arnold Marti).

Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von

Gesetzes wegen eingeschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Ihm steht keine freie Ermessensüberprüfung zu. Es kann nur bei

rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

3.4

Die vom

Beschwerdeführer geübte Kritik an dieser Rechtsprechung ist unbegründet. Es ist

gerade ein Zweck der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, den mit der

Rechtsanwendung in erster Instanz befassten Verwaltungsbehörden einen gewissen

Gestaltungsspielraum einzuräumen (René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina

Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes,

Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1306). Mit Blick auf das Legalitätsprinzip

ist dies nicht zu beanstanden. Dieses verlangt, dass das Gesetz so präzise

formuliert ist, dass das Individuum sein Verhalten danach einrichten und die

Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad

an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273, E. 4d mit Hinweisen). Die

Bestimmtheit von Rechtssätzen wird jedoch schon durch deren generell-abstrakten

Charakter beschränkt. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, deren Auslegung und

Anwendung der Praxis überlassen bleiben, ist daher unvermeidlich (BGE 125 I

369, E. 6 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Kontext ist eine präzise

Umschreibung der bei Bauprojekten angestrebten befriedigenden Gesamtwirkung nicht

möglich. Vielmehr spricht das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung

im Einzelfall für eine gewisse Offenheit der Bestimmung. § 238 PBG stellt

somit eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage dar.

3.5

Aufgabe

der verwaltungsexternen Rechtsmittelinstanzen ist es zu prüfen, ob die Verwaltung

sich an die durch das Gesetz und die durch seine Auslegung entwickelten Schranken

hält, nicht aber, den administrativen Handlungsspielraum selber auszufüllen

(Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 49 Rz. 3 ff.). Diese Überlegungen gelten auch,

wenn die erstinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts einer kommunalen

Behörde übertragen ist.

Gerade bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG gilt

dies ausgeprägt. Die vorzunehmende Einschätzung ist stark von subjektiven Meinungen,

Vorlieben und Prägungen abhängig, welche durch Faktoren wie Gesellschaft, Mode,

Politik und Umwelt beeinflusst werden und deshalb einem ständigen

Veränderungsprozess unterliegen. Die ästhetische Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz

läuft deshalb stets Gefahr, nicht die richtigere, sondern nur eine andere zu

sein. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, dass die Rechtsmittelinstanz

eine vertretbare ästhetische Würdigung bloss durch ihre eigene ersetzt. Sie hat

vielmehr darzulegen, dass und inwiefern die Einschätzung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist.

3.6

Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, es sei nicht

rechtsverletzend, wenn die Bausektion die Öffnung der Vorgärten zu Parkzwecken

in der Regel, im Sinne einer Leitlinie für die Ermessensausübung, nur bis zu

einem Drittel der Anstosslänge zulässt (RB 1989 Nr. 73; VGr,

5. Juli 1991, VB.90.00071; VGr, 5. September 1991, VB.91.00067; VGr,

17. Dezember 1993, VB.93.00167; VGr, 10. Mai 1994, VB.94.00034; VGr,

24. Januar 1997, VB.96.00195, alle nicht publiziert). Im Zentrum steht

dabei die Öffnung der Vorgärten. Diese soll einen Drittel der Anstosslänge

nicht überschreiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das geforderte Mass an

Begrünung könne auch erreicht werden, wenn wenigstens ein Teil der Parkplätze

bewilligt werde, ist daher nicht stichhaltig. Entscheidend ist eben nicht

allein das Ausmass der begrünten Fläche, sondern insbesondere die Durchbrechung

der unmittelbar an den öffentlichen Grund anstossenden Begrünung. Davon hängt

es massgeblich ab, ob der Vorgartenbereich noch als solcher erkannt wird.

Entsprechend ist jegliche Befestigung zu berücksichtigen, welche eine Öffnung

des Vorgartens zur Folge hat. Bezüglich der Berechnungsweise ergeben sich daher

keine Schwierigkeiten.

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers dient die

Orientierung an einer solchen Leitlinie gerade der durch das Gleichbehandlungsgebot

geforderten gleichmässigen Ermessensausübung. Liegen im Einzelfall besondere

Umstände vor, so ist von dieser Regel, sei es im Interesse erhöhter

Gestaltungsanforderungen, sei es im Interesse besonderer Parkierungsbedürfnisse,

allerdings abzuweichen. Dabei ist insbesondere auch die Vorgar­tengestaltung

bei den benachbarten Grundstücken mitzube­rück­sichtigen (VGr, 19. Mai

1995, VB 95/0021, E. 3a; VGr, 6. Dezember 1990, VB 89/0219,

E. 3b, beide nicht publiziert).

3.7 Die

Beschwerdegegnerin hat die dem Bauvorhaben entgegengehaltenen Gestaltungsmängel

bereits in der Bauverweigerung vom 9. Juni 2009 begründet, dabei allerdings weitgehend

auf ihre Erwägungen im Bauentscheid BE 01 verwiesen, welcher den gleichen

Vorgarten betraf. In der Rekursvernehmlassung hat sie ihre Kritik

zulässigerweise (RB 1991 Nr. 2) ergänzt und vertieft. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigen diese Erwägungen die von der

Rechtsprechung zur Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG entwickelten

Grundsätze und beruhen auf einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung sowie

einer vertretbaren und nachvollziehbaren Würdigung. Mit der Vorinstanz ist insbesondere

festzuhalten, dass es bei der Würdigung der Vorgartengestaltung sachgerecht erscheint,

den bereits vollständig befestigten übrigen Gebäudeumschwung der Liegenschaft

zu berücksichtigen und der Umgebungsgestaltung im C-Steig angesichts weitgehend

fehlender Vorgärten entlang der B-Strasse eine höhere Bedeutung beizumessen.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der

Beurteilung der Vorgartengestaltung nicht an den schlechten Beispielen in der

näheren und weiteren Nachbarschaft orientierte. Eine entsprechende

Bewilligungspraxis hätte nämlich eine Nivellierung nach unten zur Folge. Ebenso

wenig kann der frühere Zustand des Vorgartens massgebend sein.

Der Umstand allein, dass sich im Erdgeschoss der Liegenschaft

ein Restaurant befindet, schafft kein besonderes Parkierungsbedürfnis, das ein

Abweichen von der Drittelsregelung zu begründen vermöchte. Dass bei einem

Restaurant in der Stadt Zürich – noch dazu an einem mit öffentlichen

Verkehrsmitteln derart gut erreichbaren Standort – keine Parkplätze in unmittelbarer

Nähe zur Verfügung stehen, ist keine Seltenheit. Im Übrigen bestünde die

Möglichkeit, für das Restaurant im Abtausch mit dem bewilligten Abstellplatz P5

einen Parkplatz zu schaffen.

3.8 Nach dem

Gesagten liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der

Drittelsregelung rechtfertigen würden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin

stützt sich auf sachliche Gründe. Sie hat das ihr durch § 238 PBG eingeräumte

Ermessen pflichtgemäss gehandhabt. Diese Bestimmung stellt eine genügende

gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie

dar, der keineswegs als materielle Enteignung qualifiziert werden kann. Der Entscheid

der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

4.

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die

Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Spruchgebühr.

4.1 Gemäss § 13

VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten

auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 35 der

Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der

Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt die Spruchgebühr

je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die

dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1).

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis

auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2). Bei der Gebührenbemessung

verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 8 und N. 37).

4.2 Mit

Fr. 3'500.- wurde der Gebührenrahmen vorliegend bei Weitem nicht

ausgeschöpft, womit Raum für die Berücksichtigung von Verfahren mit grösserer

wirtschaftlicher Bedeutung bleibt. Dass die Spruchgebühr nicht rechnerisch

logisch hergeleitet werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die

Baurekurskommission in einem gesetzlich bestimmten Rahmen eine Pauschalgebühr

festsetzen muss, wobei sie naturgemäss über einen erheblichen

Ermessensspielraum verfügt. Im Übrigen bewegt sich die Spruchgebühr von

Fr. 3'500.- angesichts der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen und der

Notwendigkeit eines Augenscheins ohne Weiteres im Rahmen des Üblichen. Die Höhe

der Spruchgebühr erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Vielmehr

ist er zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

erforderte die Beantwortung der Beschwerdeschrift angesichts der Vielzahl der

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen doch einen nicht unbeachtlichen

Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…