VB.2010.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00273
20. Oktober 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12682)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00273
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Nichtbewilligung von Fahrzeugabstellplätzen.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht in den der kommunalen Behörde zustehenden Ermessensspielraum eingegriffen, welche umfassend und in nachvollziehbarer Weise begründet hatte, weshalb die Parkplätze die von § 238 PBG verlangte Einordnung nicht erfüllten (E. 2.2).
Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Situation ist es nicht zu beanstanden, dass die beiden im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Parzellen, deren Grenze durch die Parkplätze, die dem bereits überbauten Grundstück dienen sollen, überstellt werden, einordnungsmässig gesamtheitlich beurteilt werden (E. 2.3).
Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSEN (GEMEINDE)
ERMESSENSSPIELRAUM
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
GESAMTBETRACHTUNG
PARKPLATZ
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. III PBG
§ 20 Abs. I lit. c VRG
§ 21 Abs. II lit. c VRG
Art. 11 Abs. II BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00273
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung
und Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte mit Beschluss
vom 11. November 2009 der A AG die nachträgliche baurechtliche Bewilligung
für vier Abstellplätze auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 an der C-Strasse
01 in Zürich (Disp.-Ziff. II) und befahl dieser die Entfernung der
Parkplätze und Begrünung der betreffenden Hoffläche innert 4 Monaten ab Rechtskraft
des Entscheides (Disp.-Ziff. III). Mit dem gleichen Beschluss bewilligte
die Bausektion nachträglich den Umbau und die Nutzungsänderung von Garagen in
Büros im Untergeschoss des Gebäudes C-Strasse 01 (Disp.-Ziff. I).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG am 16. Dezember 2009 Rekurs
an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei Disp.-Ziff. II des
angefochtenen Bauentscheids aufzuheben und die Bausektion einzuladen, die
Bewilligung für die vier Parkplätze im Freien zu erteilen.
Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs mit Entscheid
vom 20. April 2010 gut, hob die Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen
Bausektionsbeschlusses auf und lud die Bausektion der Stadt Zürich ein, die
vier Abstellplätze unter Statuierung der erforderlichen Nebenbestimmungen zu
bewilligen.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2010 beantragte die Stadt
Zürich dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid der Baurekurskommission I
vom 20. April 2010 aufzuheben und den Bauentscheid vom 11. November
2009.
zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission I beantragte am 14. Juni 2010,
die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellte am 10. September
2010.
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz
einzuladen, wenigstens drei der vier Parkplätze zu bewilligen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig.
Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von
ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Solche
schutzwürdigen Interessen bejaht das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis bei
Streitigkeiten über die rechtsgenügende Einordnung einer Baute (RB 1979
Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 67) wie auch dann, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung
und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im
Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen
der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).
Die Bausektion hat die vier strittigen Autoabstellplätze
im Freien gestützt auf § 238 und § 248 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) sowie auf Art. 11 Abs. 2 der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom
23.
Oktober 1991 (BZO), wonach die nicht mit Gebäuden überstellten
Parzellenflächen teilweise zu begrünen sind, verweigert. Vor Verwaltungsgericht
macht die Stadt Zürich eine Verletzung der Einordnungsvorschrift von § 238
PBG sowie von Art. 11 BZO geltend. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
2.
2.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 3
PBG kann – wo die Verhältnisse es zulassen – mit der baurechtlichen Bewilligung
verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und
Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere Teile des Gebäudeumschwungs als
Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden.
2.1.1
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde
zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende
Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März
2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 654).
2.1.2
Der Gemeinde steht bei
der Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie geschützter
besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch
mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;
RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;
VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1). Fehlt dagegen
eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt
zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die
Baurekurskommission – wie vorliegend – einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Baubehörde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere
geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die
qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft mithin
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen dürfen (BGr, 21. Juni
2005,1P.678/2004, ZBl 107/2006, S. 430,
E. 3.2 und 4.3).
2.2
In den Erwägungen zu ihrem Beschluss vom 11. November
2009.
führte die Bausektion der Stadt Zürich aus (E. b), das Hofgrundstück Kat.-Nr. 02
sei vor der Erstellung der Autoabstellplätze vollständig begrünt und mit Bäumen
bepflanzt gewesen. Entsprechend habe es seinen Beitrag zu einer befriedigenden
Einordnung des Hofbereichs zwischen den Gebäuden C-Strasse 01 und D-Strasse 04
und 05 geleistet. Mit den neuen Parkplätzen sei die Grundstücksfläche nur noch
zur Hälfte begrünt, was zu einer erheblichen Verödung des Hofs führe. Eine
befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 und 3 PBG sei nicht
mehr gewährleistet.
In ihrer Rekursvernehmlassung
vom 26. Januar 2010 hielt die Bausektion ergänzend fest, seit Erstellung
des Hauses C-Strasse 01 anfangs der 1960er-Jahre sei der gesamte, nicht vom
Gebäude überstellte Umschwung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 mit Ausnahme
einer ca. 2,5 m x 8,5 m grossen Grünfläche befestigt. Entsprechend seiner
Nutzung als Zufahrt zu den Garagen und den drei Autoabstellplätzen wirke der
praktisch vollständig asphaltierte rückwärtige (hofseitige) Bereich dieses Grundstücks
schon bis anhin öde und habe den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung
und einen angemessenen Grünanteil nicht entsprochen. Die auf den
Nachbarparzellen Kat.-Nr. 02 und 06 vorhandenen Grünflächen mit einem ansprechenden
Bestand grosskroniger Bäume habe den Hofbereich aufgewertet und einen positiven
Einfluss auf die Wahrnehmung der Asphaltflächen hinter dem Gebäude C-Strasse 01
gehabt. Das gleiche Eigentum wie auch der Umstand, dass die eigenmächtig
erstellten Parkplätze dem Grundstück Kat.-Nr. 03 dienen sollen und über dieses
erschlossen würden, gebiete es, die beiden Grünstücke Kat.-Nrn. 03 und 02
gemeinsam zu behandeln. Mit der Befestigung von rund 50 m2 bisher begrünter
Fläche im an sich schon einen sehr hohen Anteil an Asphaltflächen aufweisenden
Hofbereich könne keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden bzw. trete
eine nicht tolerable weitere Verschlechterung auf. Weil es sich nicht um
Pflichtabstellplätze handle, sei es auch nicht unverhältnismässig zu verlangen,
dass die eigenmächtig beseitigte Grünfläche wieder hergerichtet werde. Die
karge, trostlose Erscheinungsweise des Hofbereichs bleibe auch mit
Rasengittersteinen, wie die Rekurrentin vorschlage, bestehen. Die notwendige
Verbesserung könne nur mit der geforderten Wiederbegrünung erreicht werden.
Mit diesen Ausführungen im
Baubeschluss vom 11. November 2009 und in der Rekursvernehmlassung hat die
Bausektion der Stadt Zürich eine umfassende nachvollziehbare Begründung
abgegeben, weshalb vorliegend ihrer Auffassung nach die Parkplätze die von § 238
PBG verlangte Einordnung nicht erfüllten. Sie hat damit von dem ihr in Einordnungsfragen
zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Aussage der Vorinstanz,
die Bausektion habe sich nur zum Umschwung des Gebäudes C-Strasse 01 und
nicht zur Gestaltung und Einordnung der Parkplätze geäussert, ist nicht nachvollziehbar.
Zu Unrecht hat die Baurekurskommission I im Zusammenhang mit der Einordnung der
streitigen Autoabstellplätze ihre Ermessensausübung an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde gesetzt und sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob
die ästhetische Würdigung der Bausektion sachlich vertretbar sei, und zwar
unabhängig davon, ob in die ästhetische Bewertung der gesamte Hofbereich oder
nur die Parzelle 02 einzubeziehen ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
2.3
Die Bausektion der Stadt Zürich hat aufgrund der
Eigentumsverhältnisse und der tatsächlichen Situation die beiden Grundstücke 03
und 02 in Hinblick auf die Einordnung und Begrünung gemeinsam behandelt.
Demgegenüber sind nach der Auffassung der Vorinstanz die strittigen Parkplätze
hinsichtlich Gestaltung und Einordnung für sich allein zu beurteilen. Die
Zurechnung zum Gebäudeumschwung aufgrund der Eigentumsverhältnisse entbehre der
gesetzlichen Grundlage und sei auch nicht sachgerecht, da die Eigentümerschaft
jederzeit ändern könne und für die äussere Erscheinung von Grundstücken bedeutungslos
sei. Ebenso wenig rechtfertige die Grundstücksnutzung eine solche Zurechnung.
Unter Berufung auf § 238 Abs. 1 und 3 PBG könne nicht verlangt
werden, die Parzelle Kat.-Nr. 02 als begrünten Umschwung des Nachbargrundstücks
C-Strasse 01 von Bauten und Anlagen freizuhalten (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.1).
Auch diese Ausführungen der
Baurekurskommission I sind schlechterdings nicht nachvollziehbar. Das Baugesuch
der Beschwerdegegnerin umfasste die beiden in deren Eigentum stehenden
Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 mit der Liegenschaft C-Strasse
01.
Die Hofparzelle 02 misst rund 125 m2 und ist damit als solche
nicht separat mit Hauptgebäuden überbaubar. Die streitigen vier Parkplätze
werden über die Liegenschaft C-Strasse 01 erschlossen und sollen auch dieser
dienen. Die Parkplätze überstellen die Parzellengrenze, und der
südlichste Parkplatz soll sogar nach Auffassung der Vorinstanz (Entscheid der
Vorinstanz, E. 4.3) "entsprechend der effektiven Situation (aber
abweichend zu den Plänen) längs der östlichen Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 03",
also auf diesem Grundstück, platziert werden, sodass die dadurch frei
bleibende südliche Spitze von Kat.-Nr. 02 wieder begrünt werden könne. Bei
dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation ist es völlig korrekt, wenn die
Bausektion die Hofsituation einordnungsmässig gesamtheitlich unter Einbezug der
beiden Grundstücke Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 02 beurteilte. Diese Betrachtungsweise
wird auch durch § 238 PBG gedeckt, welche Bestimmung sowohl in Abs. 1
als auch in Abs. 3 von "(Gebäude-)Umschwung" spricht und somit
nicht auf die Parzellarverhältnisse, sondern auf die tatsächliche Situation abstellt.
Mit 12 vorhandenen Parkplätzen
ist der Pflichtbedarf der Parzelle Kat.-Nr. 03 abgedeckt. Bei den vier
strittigen Parkplätzen handelt es sich somit um "freiwillige" Autoabstellplätze.
Die vorn festgehaltene ästhetische Würdigung der Bausektion ist ohne Weiteres
nachvollziehbar. Die Zufahrt zu den Garagen des Hauses C-Strasse 01 und zu den
drei bestehenden Parkplätzen in der Nordostecke des Grundstücks 03 ist
entsprechend dieser Nutzung asphaltiert, mithin der Hof zwischen dem Haus C-Strasse
01.
und der Liegenschaft D-Strasse 04 und 05 hinsichtlich des Grundstücks 03
praktisch vollständig befestigt. Die Auffassung, die streitigen Parkplätze
würden zu einer erheblichen Verödung der Hofsituation und damit zu einer nicht
mehr tolerierbaren Verschlechterung bezüglich der Einordnungssituation führen,
ist sachlich vertretbar. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin
entsprechend ihrem Eventualantrag nur drei statt vier Parkplätze realisieren würde.
§ 238 Abs. 3 PBG statuiert ausdrücklich, dass – wo die Verhältnisse
es gestatten, was hier ohne Weiteres der Fall ist – mit der baurechtlichen
Bewilligung die Erhaltung oder Herrichtung von Vorgärten sowie von
anderen geeigneten Teilen des Gebäudeumschwungs als Grünfläche verlangt werden
kann. Die Bausektion der Stadt Zürich hat die baurechtliche Bewilligung für die
vier streitbezogenen Parkplätze in korrekter Anwendung von § 238 Abs. 1
und 3 PBG sowie in richtiger Handhabung ihres Ermessens verweigert. Zu Unrecht
hat die Vorinstanz diese Bauverweigerung aufgehoben und die Bausektion zur
Erteilung der Bewilligung eingeladen.
2.4
Die Bausektion der Stadt Zürich hat die Baubewilligung
für die vier streitbezogenen Parkplätze auch gestützt auf Art. 11 Abs. 2
BZO verweigert. Danach sind bei der Erstellung von Hauptgebäuden in Wohnzonen
mindestens zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenflächen zu
begrünen. Da sich die Bauverweigerung bereits gestützt auf § 238 Abs. 1
und insbesondere Abs. 3 PBG als rechtens erweist, muss auf den Verweigerungsgrund
von Art. 11 Abs. 2 BZO nicht näher eingegangen werden. Allerdings
kann angemerkt werden, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz, diese
Bestimmung greife nicht ein, weil das Gebäude in den 60er-Jahren und damit
nicht unter dem Regime der heute geltenden BZO errichtet worden sei, kaum
haltbar sein dürfte. Das Gebot, bei der Erstellung eines Hauptgebäudes
einen bestimmten Teil des Umschwungs zu begrünen, beinhaltet selbstverständlich
das Gebot, solche begrünten Flächen nach der Erstellung des Hauptgebäudes
beizubehalten. Insofern dürfte Art. 11 Abs. 2 BZO auch bei
Hauptgebäuden Anwendung finden, welche zwar vor Inkrafttreten dieser Bestimmung
errichtet wurden, deren Umschwung aber nach Inkrafttreten in einer Art. 11
Abs. 2 BZO widersprechenden Weise abgeändert werden soll. Letztlich kann
diese Frage aber offengelassen werden.
3.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen und der Bausektionsbeschluss vom 11. November 2010
vollständig wiederherzustellen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1
VRG). Angesichts des mit dem Verfahren verbundenen besonderen Aufwands hat sie
die Beschwerdeführerin zudem für die Umtriebe im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I, II (bezüglich
Verfahrenskostenverlegung) und III (Parteientschädigung) des Rekursentscheides
vom 20. April 2010 werden aufgehoben und der Beschluss der Bausektion der
Stadt Zürich vom 11. November 2009 vollständig wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…