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Entscheid

VB.2010.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00273

20. Oktober 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12682)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte mit Beschluss

vom 11. November 2009 der A AG die nachträgliche baurechtliche Bewilligung

für vier Abstellplätze auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 an der C-Strasse

01 in Zürich (Disp.-Ziff. II) und befahl dieser die Entfernung der

Parkplätze und Begrünung der betreffenden Hoffläche innert 4 Monaten ab Rechtskraft

des Entscheides (Disp.-Ziff. III). Mit dem gleichen Beschluss bewilligte

die Bausektion nachträglich den Umbau und die Nutzungsänderung von Garagen in

Büros im Untergeschoss des Gebäudes C-Strasse 01 (Disp.-Ziff. I).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG am 16. Dezember 2009 Rekurs

an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei Disp.-Ziff. II des

angefochtenen Bauentscheids aufzuheben und die Bausektion einzuladen, die

Bewilligung für die vier Parkplätze im Freien zu erteilen.

Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs mit Entscheid

vom 20. April 2010 gut, hob die Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen

Bausektionsbeschlusses auf und lud die Bausektion der Stadt Zürich ein, die

vier Abstellplätze unter Statuierung der erforderlichen Nebenbestimmungen zu

bewilligen.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2010 beantragte die Stadt

Zürich dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid der Baurekurskommission I

vom 20. April 2010 aufzuheben und den Bauentscheid vom 11. November

2009.

zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission I beantragte am 14. Juni 2010,

die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellte am 10. September

2010.

den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz

einzuladen, wenigstens drei der vier Parkplätze zu bewilligen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig.

Gemäss § 70 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von

ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Solche

schutzwürdigen Interessen bejaht das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis bei

Streitigkeiten über die rechtsgenügende Einordnung einer Baute (RB 1979

Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 67) wie auch dann, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung

und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im

Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen

der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).

Die Bausektion hat die vier strittigen Autoabstellplätze

im Freien gestützt auf § 238 und § 248 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) sowie auf Art. 11 Abs. 2 der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom

23.

Oktober 1991 (BZO), wonach die nicht mit Gebäuden überstellten

Parzellenflächen teilweise zu begrünen sind, verweigert. Vor Verwaltungsgericht

macht die Stadt Zürich eine Verletzung der Einordnungsvorschrift von § 238

PBG sowie von Art. 11 BZO geltend. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert.

2.

2.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 3

PBG kann – wo die Verhältnisse es zulassen – mit der baurechtlichen Bewilligung

verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und

Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere Teile des Gebäudeumschwungs als

Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden.

2.1.1

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende

Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März

2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

2.1.2

Der Gemeinde steht bei

der Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie geschützter

besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch

mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;

VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1). Fehlt dagegen

eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern

verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt

zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die

Baurekurskommission – wie vorliegend – einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Baubehörde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere

geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die

qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft mithin

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen dürfen (BGr, 21. Juni

2005,1P.678/2004, ZBl 107/2006, S. 430,

E. 3.2 und 4.3).

2.2

In den Erwägungen zu ihrem Beschluss vom 11. November

2009.

führte die Bausektion der Stadt Zürich aus (E. b), das Hofgrundstück Kat.-Nr. 02

sei vor der Erstellung der Autoabstellplätze vollständig begrünt und mit Bäumen

bepflanzt gewesen. Entsprechend habe es seinen Beitrag zu einer befriedigenden

Einordnung des Hofbereichs zwischen den Gebäuden C-Strasse 01 und D-Strasse 04

und 05 geleistet. Mit den neuen Parkplätzen sei die Grundstücksfläche nur noch

zur Hälfte begrünt, was zu einer erheblichen Verödung des Hofs führe. Eine

befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 und 3 PBG sei nicht

mehr gewährleistet.

In ihrer Rekursvernehmlassung

vom 26. Januar 2010 hielt die Bausektion ergänzend fest, seit Erstellung

des Hauses C-Strasse 01 anfangs der 1960er-Jahre sei der gesamte, nicht vom

Gebäude überstellte Umschwung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 mit Ausnahme

einer ca. 2,5 m x 8,5 m grossen Grünfläche befestigt. Entsprechend seiner

Nutzung als Zufahrt zu den Garagen und den drei Autoabstellplätzen wirke der

praktisch vollständig asphaltierte rückwärtige (hofseitige) Bereich dieses Grundstücks

schon bis anhin öde und habe den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung

und einen angemessenen Grünanteil nicht entsprochen. Die auf den

Nachbarparzellen Kat.-Nr. 02 und 06 vorhandenen Grünflächen mit einem ansprechenden

Bestand grosskroniger Bäume habe den Hofbereich aufgewertet und einen positiven

Einfluss auf die Wahrnehmung der Asphaltflächen hinter dem Gebäude C-Strasse 01

gehabt. Das gleiche Eigentum wie auch der Umstand, dass die eigenmächtig

erstellten Parkplätze dem Grundstück Kat.-Nr. 03 dienen sollen und über dieses

erschlossen würden, gebiete es, die beiden Grünstücke Kat.-Nrn. 03 und 02

gemeinsam zu behandeln. Mit der Befestigung von rund 50 m2 bisher begrünter

Fläche im an sich schon einen sehr hohen Anteil an Asphaltflächen aufweisenden

Hofbereich könne keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden bzw. trete

eine nicht tolerable weitere Verschlechterung auf. Weil es sich nicht um

Pflichtabstellplätze handle, sei es auch nicht unverhältnismässig zu verlangen,

dass die eigenmächtig beseitigte Grünfläche wieder hergerichtet werde. Die

karge, trostlose Erscheinungsweise des Hofbereichs bleibe auch mit

Rasengittersteinen, wie die Rekurrentin vorschlage, bestehen. Die notwendige

Verbesserung könne nur mit der geforderten Wiederbegrünung erreicht werden.

Mit diesen Ausführungen im

Baubeschluss vom 11. November 2009 und in der Rekursvernehmlassung hat die

Bausektion der Stadt Zürich eine umfassende nachvollziehbare Begründung

abgegeben, weshalb vorliegend ihrer Auffassung nach die Parkplätze die von § 238

PBG verlangte Einordnung nicht erfüllten. Sie hat damit von dem ihr in Einordnungsfragen

zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Aussage der Vorinstanz,

die Bausektion habe sich nur zum Umschwung des Gebäudes C-Strasse 01 und

nicht zur Gestaltung und Einordnung der Parkplätze geäussert, ist nicht nachvollziehbar.

Zu Unrecht hat die Baurekurskommission I im Zusammenhang mit der Einordnung der

streitigen Autoabstellplätze ihre Ermessensausübung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde gesetzt und sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob

die ästhetische Würdigung der Bausektion sachlich vertretbar sei, und zwar

unabhängig davon, ob in die ästhetische Bewertung der gesamte Hofbereich oder

nur die Parzelle 02 einzubeziehen ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).

2.3

Die Bausektion der Stadt Zürich hat aufgrund der

Eigentumsverhältnisse und der tatsächlichen Situation die beiden Grundstücke 03

und 02 in Hinblick auf die Einordnung und Begrünung gemeinsam behandelt.

Demgegenüber sind nach der Auffassung der Vorinstanz die strittigen Parkplätze

hinsichtlich Gestaltung und Einordnung für sich allein zu beurteilen. Die

Zurechnung zum Gebäudeumschwung aufgrund der Eigentumsverhältnisse entbehre der

gesetzlichen Grundlage und sei auch nicht sachgerecht, da die Eigentümerschaft

jederzeit ändern könne und für die äussere Erscheinung von Grundstücken bedeutungslos

sei. Ebenso wenig rechtfertige die Grundstücksnutzung eine solche Zurechnung.

Unter Berufung auf § 238 Abs. 1 und 3 PBG könne nicht verlangt

werden, die Parzelle Kat.-Nr. 02 als begrünten Umschwung des Nachbargrundstücks

C-Strasse 01 von Bauten und Anlagen freizuhalten (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4.1).

Auch diese Ausführungen der

Baurekurskommission I sind schlechterdings nicht nachvollziehbar. Das Baugesuch

der Beschwerdegegnerin umfasste die beiden in deren Eigentum stehenden

Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 mit der Liegenschaft C-Strasse

01.

Die Hofparzelle 02 misst rund 125 m2 und ist damit als solche

nicht separat mit Hauptgebäuden überbaubar. Die streitigen vier Parkplätze

werden über die Liegenschaft C-Strasse 01 erschlossen und sollen auch dieser

dienen. Die Parkplätze überstellen die Parzellengrenze, und der

südlichste Parkplatz soll sogar nach Auffassung der Vorinstanz (Entscheid der

Vorinstanz, E. 4.3) "entsprechend der effektiven Situation (aber

abweichend zu den Plänen) längs der östlichen Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 03",

also auf diesem Grundstück, platziert werden, sodass die dadurch frei

bleibende südliche Spitze von Kat.-Nr. 02 wieder begrünt werden könne. Bei

dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation ist es völlig korrekt, wenn die

Bausektion die Hofsituation einordnungsmässig gesamtheitlich unter Einbezug der

beiden Grundstücke Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 02 beurteilte. Diese Betrachtungsweise

wird auch durch § 238 PBG gedeckt, welche Bestimmung sowohl in Abs. 1

als auch in Abs. 3 von "(Gebäude-)Umschwung" spricht und somit

nicht auf die Parzellarverhältnisse, sondern auf die tatsächliche Situation abstellt.

Mit 12 vorhandenen Parkplätzen

ist der Pflichtbedarf der Parzelle Kat.-Nr. 03 abgedeckt. Bei den vier

strittigen Parkplätzen handelt es sich somit um "freiwillige" Autoabstellplätze.

Die vorn festgehaltene ästhetische Würdigung der Bausektion ist ohne Weiteres

nachvollziehbar. Die Zufahrt zu den Garagen des Hauses C-Strasse 01 und zu den

drei bestehenden Parkplätzen in der Nordostecke des Grundstücks 03 ist

entsprechend dieser Nutzung asphaltiert, mithin der Hof zwischen dem Haus C-Strasse

01.

und der Liegenschaft D-Strasse 04 und 05 hinsichtlich des Grundstücks 03

praktisch vollständig befestigt. Die Auffassung, die streitigen Parkplätze

würden zu einer erheblichen Verödung der Hofsituation und damit zu einer nicht

mehr tolerierbaren Verschlechterung bezüglich der Einordnungssituation führen,

ist sachlich vertretbar. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin

entsprechend ihrem Eventualantrag nur drei statt vier Parkplätze realisieren würde.

§ 238 Abs. 3 PBG statuiert ausdrücklich, dass – wo die Verhältnisse

es gestatten, was hier ohne Weiteres der Fall ist – mit der baurechtlichen

Bewilligung die Erhaltung oder Herrichtung von Vorgärten sowie von

anderen geeigneten Teilen des Gebäudeumschwungs als Grünfläche verlangt werden

kann. Die Bausektion der Stadt Zürich hat die baurechtliche Bewilligung für die

vier streitbezogenen Parkplätze in korrekter Anwendung von § 238 Abs. 1

und 3 PBG sowie in richtiger Handhabung ihres Ermessens verweigert. Zu Unrecht

hat die Vorinstanz diese Bauverweigerung aufgehoben und die Bausektion zur

Erteilung der Bewilligung eingeladen.

2.4

Die Bausektion der Stadt Zürich hat die Baubewilligung

für die vier streitbezogenen Parkplätze auch gestützt auf Art. 11 Abs. 2

BZO verweigert. Danach sind bei der Erstellung von Hauptgebäuden in Wohnzonen

mindestens zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenflächen zu

begrünen. Da sich die Bauverweigerung bereits gestützt auf § 238 Abs. 1

und insbesondere Abs. 3 PBG als rechtens erweist, muss auf den Verweigerungsgrund

von Art. 11 Abs. 2 BZO nicht näher eingegangen werden. Allerdings

kann angemerkt werden, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz, diese

Bestimmung greife nicht ein, weil das Gebäude in den 60er-Jahren und damit

nicht unter dem Regime der heute geltenden BZO errichtet worden sei, kaum

haltbar sein dürfte. Das Gebot, bei der Erstellung eines Hauptgebäudes

einen bestimmten Teil des Umschwungs zu begrünen, beinhaltet selbstverständlich

das Gebot, solche begrünten Flächen nach der Erstellung des Hauptgebäudes

beizubehalten. Insofern dürfte Art. 11 Abs. 2 BZO auch bei

Hauptgebäuden Anwendung finden, welche zwar vor Inkrafttreten dieser Bestimmung

errichtet wurden, deren Umschwung aber nach Inkrafttreten in einer Art. 11

Abs. 2 BZO widersprechenden Weise abgeändert werden soll. Letztlich kann

diese Frage aber offengelassen werden.

3.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen und der Bausektionsbeschluss vom 11. November 2010

vollständig wiederherzustellen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1

VRG). Angesichts des mit dem Verfahren verbundenen besonderen Aufwands hat sie

die Beschwerdeführerin zudem für die Umtriebe im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I, II (bezüglich

Verfahrenskostenverlegung) und III (Parteientschädigung) des Rekursentscheides

vom 20. April 2010 werden aufgehoben und der Beschluss der Bausektion der

Stadt Zürich vom 11. November 2009 vollständig wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…