VB.2010.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00275
30. Juni 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12415)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00275
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule
Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule
Zuständigkeit (E. 1). Die Vereinspräsidentin, welche sowohl im Namen des Vereins wie auch in ihrem eigenen Namen Beschwerde vor Verwaltungsgericht erhebt, ermangelt der Legitimation, da die Vorinstanz nur im Namen des Vereins angerufen worden war (E. 2.1). Nachdem der Präsidentin, welche bei Anheben der Beschwerde nur über Kollektivunterschrift für den beschwerdeführenden Verein verfügte, Frist angesetzt worden ist, eine Alleinvertretungsbefugnis darzutun oder die Vollmacht einer zweiten vertretungsbefugten Person beizubringen, die nachgereichte Vollmacht allerdings von einem nicht (mehr) Zeichnungsberechtigten stammt, ist auch auf die Beschwerde des Vereins nicht einzutreten (E. 2.2.1).
Über den beschwerdeführenden Verein wurde sodann einen Tag nach Fällen des vorinstanzlichen Beschlusses der Konkurs eröffnet und es wurde binnen zehn Tagen hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen. Damit verliert er die Befugnis zur Führung des vorliegenden Aktivprozesses; zudem ist er keine natürliche Person, weshalb die Prozessführungsbefugnis nicht an ihn zurückfallen kann. Zwar wurde der vorinstanzliche Beschluss irrtümlicherweise nicht der Konkursverwaltung, sondern dem beschwerdeführenden Verein zugestellt, weshalb das eingelegte Rechtsmittel nicht ungültig wäre, sondern durch die Konkursgläubiger genehmigt werden könnte. Da der beschwerdeführende Verein das Verwaltungsgericht jedoch nicht entsprechend den Regeln über die Zeichungsberechtigung anrief, lässt sich vorliegend zu gar nichts zustimmen. Dem zuständigen Konkursamt wird jedoch vom vorliegenden Verfahren Kenntnis gegeben (E. 2.2.2). Kostenfolgen (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
AKTIVPROZESS
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FORMELLE BESCHWER
KOLLEKTIVUNTERSCHRIFT
KONKURS
KONKURSVERWALTUNG
LEGITIMATION
PRIVATSCHULE
VOLLMACHT
ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 207 Abs. II SchKG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00275
Beschluss
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
Verein "X" in Liquidation,
vertreten durch die Präsidentin A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
der Bewilligung zur Führung einer Privatschule,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich bewilligte dem Verein "X" im März 2008 die Führung
einer privaten Tagesschule mit Kindergarten- und Primarstufe (vgl. § 68 Abs. 1
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, LS 412.100).
Mit Verfügung vom 30. Juni
2009 entzog die Bildungsdirektion dem Verein diese Bewilligung mit sofortiger
Wirkung (siehe § 69 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006, LS 412.101); sie ordnete sodann an, der Schulbetrieb sei bis spätestens
2. Oktober 2009 einzustellen und die Schulleiterin A habe Eltern sowie
Personal umgehend hierüber zu informieren und dem Volksschulamt eine Kopie des
einschlägigen Schreibens zuzusenden; schliesslich untersagte sie dem Verein
ebenfalls mit sofortiger Wirkung, weitere Anmeldungen von Schülerinnen und
Schülern entgegenzunehmen, Lehrpersonal einzustellen sowie für die Tagesschule
"B" zu werben.
Erwägungen
II.
"X, vertreten
durch A und D", rekurrierte hiergegen mit Eingabe vom 31. Juli 2009.
Mit Beschluss vom 14. April 2010 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel,
soweit er auf dieses eintrat und es nicht gegenstandslos geworden war, unter
Kostenfolge zu Lasten des Vereins ab. Der Entscheid soll Letzterem nach dessen
eigenem Bekunden am 23. gleichen Monats zugestellt worden sein.
Am 15. April 2010
hatte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Y mit Wirkung ab 10.00 Uhr jenes
Tages die Konkurseröffnung über den Verein verfügt, welcher demnach aufgelöst
ist und nunmehr "X in Liquidation" heisst; am 6. Mai 2010 wurde D
im Handelsregister als Mitglied des Vereinsvorstandes mit Kollektivunterschrift
zu zweien gelöscht und verblieb als einzige, aber ebenso weiterhin nur
kollektiv zu zweien Zeichnungsberechtigte die Vorstandspräsidentin, A.
III.
Der "Verein 'X',
vertreten durch A", das heisst dessen Präsidentin A "namens und im Auftrag
des Vereins" (so das Rubrum) bzw. A – weil durch den Rekursentscheid
"direkt betroffen" als "Präsidentin des betroffenen
Vereins" und nachdem "[d]as zweite Organ (D) des Vereins […]
ausgeschieden" ist – "nur noch im Namen der Präsidentin des
Vereins" (so in der Begründung) führte beim Verwaltungsgericht am 25. Mai
2010.
Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss und verlangte unter
anderem eine Parteientschädigung.
Eine
Präsidialverfügung vom 31. Mai 2010 – A am 9. Juni 2010 zugestellt –
setzte dem als Beschwerdeführer rubrizierten Verein in Anwendung des § 56 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine
Frist von zehn Tagen, um einerseits sich über den zu belegenden Stand des
Konkurses unter Androhung der Annahme als Säumnisfolge zu äussern, es sei gegen
dessen Eröffnung kein Rechtsmittel ergriffen oder einem solchen keine
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, anderseits eine Alleinvertretungsbefugnis
von A darzulegen oder die Vollmacht einer zweiten, nachweislich zur Vertretung
befugten Person beizubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
A teilte mit Eingabe
vom 16. Juni 2010 "namens und im Auftrag des Vereins und als natürliche
Person" unter Beilage von Dokumenten mit, "[ü]ber den aktuellen Stand
des Konkurses liegen keine weiteren Informationen vor. Das Verfahren ist
momentan weiterhin hängig. Es wurde kein Rechtsmittel ergriffen". Sie
machte zudem geltend, nachdem "das weitere Organ D […] aus dem Verein
ausgetreten" sei, für diesen die Alleinvertretungsbefugnis zu besitzen.
Ansonsten verfüge sie über eine Vollmacht, weil "das ehemalige Organ (D)
des Vereins" am 16. Juni 2010 sich (unter)schriftlich einverstanden erklärt
habe, "dass das hängige Verfahren durch die Präsidentin A alleine
weitergeführt wird". Falls schliesslich "widererwartend eine vorläufige
Einstellung gestützt auf Art. 207 SchKG [Bundesgesetz vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1] erfolgt, sei das Verfahren durch
die Beschwerdeführerin A als natürliche Person fortzuführen, da das Interesse
an der Weiterführung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin von grossem Interesse
ist".
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat
als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss das Rechtsmittel kraft § 38 VRG
gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56
Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.
Das
Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Sie ist, mangels
irgendwelcher Ausnahmen im Sinn der §§ 42 f. VRG, aufgrund des § 41
Abs. 1 VRG bei Beschwerden gegen regierungsrätliche (Rekurs-)Entscheide
gegeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 26 und 28 f.).
Bezüglich der übrigen
Eintretensvoraussetzungen genügt es, sich auf die sogleich zu erörternden zu beschränken:
2.
2.1
A und D
haben die Vorinstanz nicht in eigenem Namen, sondern nur als Vertreter des
beschwerdeführenden Vereins angerufen. Füglich bloss diesen behandelt der
angefochtene Beschluss deshalb als Rekurrenten.
Soweit A die Sache
nunmehr in eigenem Namen vor Verwaltungsgericht bringen will, gebricht es ihr
unabhängig von den geltend gemachten persönlichen Interessen an der Legitimation
gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG. Denn sie
ermangelt der formellen Beschwer, indem sie sich am Rekursverfahren nicht (als
Partei) beteiligt hat. Auf letzteres Erfordernis liesse sich lediglich
verzichten, wenn sie dort zu Unrecht und ohne Selbstverschulden nicht
einbezogen worden wäre (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit
weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 542;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Davon kann man vorliegend jedoch
nicht ausgehen.
Deshalb gilt es, die
Beschwerde insofern nicht an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr, 13. April
2000, VB.2000.00005, E. 1b/aa, und 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 1c,
beides unter www.vgrzh.ch; BGr, 29. April 2009,2C_257/2009, www.bger.ch).
2.2
Auch auf
das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
2.2.1
Da A bei Anheben der Beschwerde nur über Kollektivunterschrift für den
Beschwerdeführer verfügte, wurde ihr und diesem über sie unter Androhen der
Nichtanhandnahme Frist angesetzt, eine Alleinvertretungsbefugnis darzutun oder
die Vollmacht einer zweiten, nachweislich zur Vertretung berechtigten Person
beizubringen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 54 N. 12 und § 56
N. 8 f.).
Weder das eine noch das andere
ist gelungen:
Durch den Wegfall von D als des
einen, bloss kollektiv zeichnungsberechtigten Organs wurde aus der
entsprechenden Berechtigung von A nämlich keine alleinige (vgl. Roger Zäch,
Berner Kommentar, 1990, Art. 33 OR N. 69, Art. 34 OR N. 30, Art. 35
OR N. 96, Vorbemerkungen zu Art. 38–39 OR N. 4). Und weil D sein
Kollektivzeichnungsrecht verloren hatte, konnte er am 16. Juni 2010 das Handeln
von A für den Beschwerdeführer nicht mehr genehmigen.
2.2.2
Über den Beschwerdeführer wurde am 15. April 2010 der Konkurs eröffnet
und hiergegen binnen zehn Tagen offenbar kein Rechtsmittel ergriffen; es
stellte sich also auch nicht die Frage, ob aufschiebende Wirkung zu verleihen
sei (vgl. Art. 175 in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 und 3
SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
8.
A., Bern 2008, S. 332 ff.). Damit an sich erfüllt der Beschwerdeführer
den Kautionsgrund des § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. c
VRG, verliert er die Befugnis zur Führung des vorliegenden Aktivprozesses und
gälte es auf das Rechtsmittel als hernach vorgenommene Prozesshandlung nicht
einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 28 und – ebenso zum
Folgenden – § 21 N. 16; Heiner Wohlfahrt, Basler Kommentar, 1998, Art. 204
SchKG N. 42 und 44, Art. 207 SchKG N. 21). Weil er keine
natürliche Person ist, kann übrigens die Prozessführungsbefugnis entgegen
seiner Meinung gar nicht mehr an ihn zurückfallen (Wohlfahrt, Art. 207
N. 20).
Ergreift freilich der Schuldner
während des hängigen Konkursverfahrens gegen die – wie hier – irrtümlicherweise
nicht der Konkursverwaltung, sondern ihm eröffnete Verfügung ein Rechtsmittel,
so ist dieses nicht ungültig; vielmehr können die Konkursgläubiger entscheiden,
ob sie es nachträglich genehmigen wollen (Wohlfahrt, Art. 204 N. 45).
Wie vorn 2.2.1 erwogen, hat aber der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht
gar nicht angerufen. Mithin lässt sich weder etwas zustimmen noch erhebt sich
die vom Beschwerdeführer berührte Frage, ob das vorliegende Verfahren in Anwendung
des Art. 207 Abs. 2 SchKG eingestellt werden solle (siehe
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 16; Wohlfahrt, Art. 207 N. 11 und
18).
Immerhin empfiehlt sich, dem
zuständigen Konkursamt vom vorliegenden Verfahren Kenntnis zu geben, damit
jenes insofern das ihm allenfalls nötig Erscheinende vorzukehren vermöge (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 16; Amonn/Walther, S. 23, 394, 397,
406.
f.; VGr, 16. Juni 2004, VB.2004.00233, E. 2.4 Abs. 1,
www.vgrzh.ch).
3.
Ausgangsgemäss gilt
es die Gerichtskosten A aufzuerlegen, denn weder ist sie persönlich zum
vorliegenden Rechtsmittel legitimiert noch verfügt sie über eine genügende
Vollmacht des Beschwerdeführers (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und 22; VGr, 16. Juni 2004,
VB.2004.00233, E. 5 Abs. 1 f., sowie 16. September 2009,
VB.2009.00335, E. 2.4 und E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Das Zusprechen
einer Parteientschädigung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden A auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …