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Entscheid

VB.2010.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00275

30. Juni 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12415)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich bewilligte dem Verein "X" im März 2008 die Führung

einer privaten Tagesschule mit Kindergarten- und Primarstufe (vgl. § 68 Abs. 1

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, LS 412.100).

Mit Verfügung vom 30. Juni

2009 entzog die Bildungsdirektion dem Verein diese Bewilligung mit sofortiger

Wirkung (siehe § 69 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006, LS 412.101); sie ordnete sodann an, der Schulbetrieb sei bis spätestens

2. Oktober 2009 einzustellen und die Schulleiterin A habe Eltern sowie

Personal umgehend hierüber zu informieren und dem Volksschulamt eine Kopie des

einschlägigen Schreibens zuzusenden; schliesslich untersagte sie dem Verein

ebenfalls mit sofortiger Wirkung, weitere Anmeldungen von Schülerinnen und

Schülern entgegenzunehmen, Lehrpersonal einzustellen sowie für die Tagesschule

"B" zu werben.

Erwägungen

II.

"X, vertreten

durch A und D", rekurrierte hiergegen mit Eingabe vom 31. Juli 2009.

Mit Beschluss vom 14. April 2010 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel,

soweit er auf dieses eintrat und es nicht gegenstandslos geworden war, unter

Kostenfolge zu Lasten des Vereins ab. Der Entscheid soll Letzterem nach dessen

eigenem Bekunden am 23. gleichen Monats zugestellt worden sein.

Am 15. April 2010

hatte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Y mit Wirkung ab 10.00 Uhr jenes

Tages die Konkurseröffnung über den Verein verfügt, welcher demnach aufgelöst

ist und nunmehr "X in Liquidation" heisst; am 6. Mai 2010 wurde D

im Handelsregister als Mitglied des Vereinsvorstandes mit Kollektivunterschrift

zu zweien gelöscht und ver­blieb als einzige, aber ebenso weiterhin nur

kollektiv zu zweien Zeichnungsberechtigte die Vorstandspräsidentin, A.

III.

Der "Verein 'X',

vertreten durch A", das heisst dessen Präsidentin A "namens und im Auftrag

des Vereins" (so das Rubrum) bzw. A – weil durch den Rekursentscheid

"direkt betroffen" als "Präsidentin des betroffenen

Vereins" und nachdem "[d]as zweite Organ (D) des Vereins […]

ausgeschieden" ist – "nur noch im Namen der Präsidentin des

Vereins" (so in der Begründung) führte beim Verwaltungsgericht am 25. Mai

2010.

Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss und verlangte unter

anderem eine Parteientschädigung.

Eine

Präsidialverfügung vom 31. Mai 2010 – A am 9. Juni 2010 zugestellt –

setzte dem als Beschwerdeführer rubrizierten Verein in Anwendung des § 56 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine

Frist von zehn Tagen, um einerseits sich über den zu belegenden Stand des

Konkurses unter Androhung der Annahme als Säumnisfolge zu äussern, es sei gegen

dessen Eröffnung kein Rechtsmittel ergriffen oder einem solchen keine

aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, anderseits eine Alleinvertretungsbefugnis

von A darzulegen oder die Vollmacht einer zweiten, nachweislich zur Vertretung

befugten Person beizubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

A teilte mit Eingabe

vom 16. Juni 2010 "namens und im Auftrag des Vereins und als natürliche

Person" unter Beilage von Dokumenten mit, "[ü]ber den aktuellen Stand

des Konkurses liegen keine weiteren Informationen vor. Das Verfahren ist

momentan weiterhin hängig. Es wurde kein Rechtsmittel ergriffen". Sie

machte zudem geltend, nachdem "das weitere Organ D […] aus dem Verein

ausgetreten" sei, für diesen die Alleinvertretungsbefugnis zu besitzen.

Ansonsten verfüge sie über eine Vollmacht, weil "das ehemalige Organ (D)

des Vereins" am 16. Juni 2010 sich (unter)schriftlich einverstanden erklärt

habe, "dass das hängige Verfahren durch die Präsidentin A alleine

weitergeführt wird". Falls schliesslich "widererwartend eine vorläufige

Einstellung gestützt auf Art. 207 SchKG [Bundesgesetz vom 11. April 1889

über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1] erfolgt, sei das Verfahren durch

die Beschwerdeführerin A als natürliche Person fortzuführen, da das Interesse

an der Weiterführung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin von grossem Interesse

ist".

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat

als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss das Rechtsmittel kraft § 38 VRG

gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56

Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.

Das

Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Sie ist, mangels

irgendwelcher Ausnahmen im Sinn der §§ 42 f. VRG, aufgrund des § 41

Abs. 1 VRG bei Beschwerden gegen regierungsrätliche (Rekurs-)Entscheide

gegeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 26 und 28 f.).

Bezüglich der übrigen

Eintretensvoraussetzungen genügt es, sich auf die sogleich zu erörternden zu beschränken:

2.

2.1

A und D

haben die Vorinstanz nicht in eigenem Namen, sondern nur als Vertreter des

beschwerdeführenden Vereins angerufen. Füglich bloss diesen behandelt der

angefochtene Beschluss deshalb als Rekurrenten.

Soweit A die Sache

nunmehr in eigenem Namen vor Verwaltungsgericht bringen will, gebricht es ihr

unabhängig von den geltend gemachten persönlichen Interessen an der Legitimation

gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG. Denn sie

ermangelt der formellen Beschwer, indem sie sich am Rekursverfahren nicht (als

Partei) beteiligt hat. Auf letzteres Erfordernis liesse sich lediglich

verzichten, wenn sie dort zu Unrecht und ohne Selbstverschulden nicht

einbezogen worden wäre (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit

weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 542;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Davon kann man vorliegend jedoch

nicht ausgehen.

Deshalb gilt es, die

Beschwerde insofern nicht an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr, 13. April

2000, VB.2000.00005, E. 1b/aa, und 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 1c,

beides unter www.vgrzh.ch; BGr, 29. April 2009,2C_257/2009, www.bger.ch).

2.2

Auch auf

das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

2.2.1

Da A bei Anheben der Beschwerde nur über Kollektivunterschrift für den

Beschwerdeführer verfügte, wurde ihr und diesem über sie unter Androhen der

Nichtanhandnahme Frist angesetzt, eine Alleinvertretungsbefugnis darzutun oder

die Vollmacht einer zweiten, nachweislich zur Vertretung berechtigten Person

beizubringen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 54 N. 12 und § 56

N. 8 f.).

Weder das eine noch das andere

ist gelungen:

Durch den Wegfall von D als des

einen, bloss kollektiv zeichnungsberechtigten Organs wurde aus der

entsprechenden Berechtigung von A nämlich keine alleinige (vgl. Roger Zäch,

Berner Kommentar, 1990, Art. 33 OR N. 69, Art. 34 OR N. 30, Art. 35

OR N. 96, Vorbemerkungen zu Art. 38–39 OR N. 4). Und weil D sein

Kollektivzeichnungsrecht verloren hatte, konnte er am 16. Juni 2010 das Handeln

von A für den Beschwerdeführer nicht mehr genehmigen.

2.2.2

Über den Beschwerdeführer wurde am 15. April 2010 der Konkurs eröffnet

und hiergegen binnen zehn Tagen offenbar kein Rechtsmittel ergriffen; es

stellte sich also auch nicht die Frage, ob aufschiebende Wirkung zu verleihen

sei (vgl. Art. 175 in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 und 3

SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

8.

A., Bern 2008, S. 332 ff.). Damit an sich erfüllt der Beschwerdeführer

den Kautionsgrund des § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. c

VRG, verliert er die Befugnis zur Führung des vorliegenden Aktivprozesses und

gälte es auf das Rechtsmittel als hernach vorgenommene Prozesshandlung nicht

einzutreten (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 15 N. 28 und – ebenso zum

Folgenden – § 21 N. 16; Heiner Wohlfahrt, Basler Kommentar, 1998, Art. 204

SchKG N. 42 und 44, Art. 207 SchKG N. 21). Weil er keine

natürliche Person ist, kann übrigens die Prozessführungsbefugnis entgegen

seiner Meinung gar nicht mehr an ihn zurückfallen (Wohlfahrt, Art. 207

N. 20).

Ergreift freilich der Schuldner

während des hängigen Konkursverfahrens gegen die – wie hier – irrtümlicherweise

nicht der Konkursverwaltung, sondern ihm eröffnete Verfügung ein Rechtsmittel,

so ist dieses nicht ungültig; vielmehr können die Konkursgläubiger entscheiden,

ob sie es nachträglich genehmigen wollen (Wohlfahrt, Art. 204 N. 45).

Wie vorn 2.2.1 erwogen, hat aber der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht

gar nicht angerufen. Mithin lässt sich weder etwas zustimmen noch erhebt sich

die vom Beschwerdeführer berührte Frage, ob das vorliegende Verfahren in Anwendung

des Art. 207 Abs. 2 SchKG eingestellt werden solle (siehe

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 16; Wohlfahrt, Art. 207 N. 11 und

18).

Immerhin empfiehlt sich, dem

zuständigen Konkursamt vom vorliegenden Verfahren Kenntnis zu geben, damit

jenes insofern das ihm allenfalls nötig Erscheinende vorzukehren vermöge (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 16; Amonn/Walther, S. 23, 394, 397,

406.

f.; VGr, 16. Juni 2004, VB.2004.00233, E. 2.4 Abs. 1,

www.vgrzh.ch).

3.

Ausgangsgemäss gilt

es die Gerichtskosten A aufzuerlegen, denn weder ist sie persönlich zum

vorliegenden Rechtsmittel legitimiert noch verfügt sie über eine genügende

Vollmacht des Beschwerdeführers (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 13 N. 15 und 22; VGr, 16. Juni 2004,

VB.2004.00233, E. 5 Abs. 1 f., sowie 16. September 2009,

VB.2009.00335, E. 2.4 und E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Das Zusprechen

einer Parteientschädigung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden A auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …